8. Senat - Videoaufnahme eines Arbeitnehmers - Veröffentlichung - Unterlassungsanspruch - Widerruf einer Einwilligung i.S.d. § 22 KunstUrhG
Karar Dilini Çevir:
8. Senat - Videoaufnahme eines Arbeitnehmers - Veröffentlichung - Unterlassungsanspruch - Widerruf einer Einwilligung i.S.d. § 22 KunstUrhG
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. Dezember 2014 Achter Senat - 8 AZR 1010/13 - I. Arbeitsgericht Koblenz Urteil vom 7. Dezember 2012 - 4 Ca 4364/11 - II. Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Urteil vom 8. Mai 2013 - 8 Sa 30/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Videoaufnahme eines Arbeitnehmers - Veröffentlichung - Unterlassung s- anspruch Bestimmung en : KUG § § 22, 23 Leitsatz: Die nach § 22 KUG für die Veröffentlichung von ihren Bildnissen erforde r- liche Einwilligung der Arbeitnehmer muss schriftlich erfolgen. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer teilweisen Parallelsache - 8 AZR 1011/13 - vom 19. Februar 2015 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 1010/13 8 Sa 30/13 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Dezember 2014 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungskläger in , Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 11. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger, die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Mallmann und Kandler für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 1010/13 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Rheinland - Pfalz vom 8. Mai 2013 - 8 Sa 30/13 - wird zurückgewiesen. De r Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten um die Unterlassung der weiteren Veröffentlichung eines Videos zu Werbez w ecken im Internet sowie um die Zahlung eines vom Kläger beanspruchten Schmerzensgeldes. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen für Kälte - und Klimatechnik. Auf der Grundlage des in deutscher Sprache abgefassten Arbeitsvertrag e s vom 13. Juli 2007 , bezeichnet als , trat der Kläger am 16. Jul i 2007 als Monteur in ihre Dienste. Am 30. Oktober 2008 erklärte der Kläger - wie 25 weitere Arbeitnehmer der Beklagten - durch Unterschrift auf einer Namensli s- te, dass Filmaufnahmen von seiner Person zur freien Nutzung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit Auf dieser Grundlage ließ die Beklagte 2008 einen Werbefilm fertigen, in we l- chem ihr Unternehmen dargestellt wurde. Am Anfang des Videos sieht man kurz einen vom Kläger gesteuerten Pkw . O b in dieser Sequenz der Kläger zu erke n- nen ist, blieb zwischen den Parteien strittig. Gegen Ende des Videos ist der Kl ä- ger für etwa zwei Sekunden auf einem Gruppenbild zusammen mit c a . 30 weit e- ren Mitarbeitern der Beklagten zu sehen. I n der Folgezeit konnte das Video im Rahmen eines neuen Internetauftritts der Beklagten von ihrer Homepage aus angesteuert und eingesehen werden. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete am 31. Januar 2011. Mit Anwaltsschreiben vom 28. November 2011 ließ der Kläger den Wide r- 1 2 3 - 3 - 8 AZR 1010/13 - 4 - erklären und die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 8. Dezember 2011 auffo r- dern, das Video von der Homepage zu entfernen. Zu diesem Zeitpunkt ließ er eine Unterlassungsklage b eim Arbeitsgericht einreichen, mit der er auch die Za h- lung von Schmerzensgeld verlangte. Die Beklagte hat am 26. Januar 2012 das Video von der Homepage genommen, sich jedoch vorbehalten, es in Zukunft e r- neut auf diesem Wege zu veröffentlichen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Anfertigung und Veröffentl i- chung der Videoaufnahme stelle die Erhebung personenbezogener Daten im Sinne des § 3 BDSG dar, zu der der Kläger nicht formwirksam im Sinne des § 4a BDSG seine Einwilligung erteilt habe. Die Form vorschriften des BDSG seien nicht eingehalten worden, sodass die Beklagte die Daten des Klägers von A n- fang an nicht habe nutzen dürfen. Daraus resultiere sowohl der Unterlassung s- anspruch des Klägers nach § 35 BDSG als auch ein Anspruch auf Schmerzen s- geld a us den §§ 611, 242 BGB aufgrund der mehrjährigen Persönlichkeitsrecht s- verletzung. Selbst wenn von einer wirksam erteilten Einwilligung auszugehen wäre, sei diese von vornherein auf die Zeit des Bestandes des Arbeitsverhältni s- ses begrenzt gewesen. Zudem erg ebe sich der Unterlassungs - und Schme r- zensgeldanspruch auch aus den §§ 823, 1004 BGB. Letzterer werde der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt, müsse aber mindestens den dreif a- chen Bruttomonatslohn betragen, mithin 5.845,50 Euro. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. der Beklagten zu untersagen, die Videoaufnahme, auf der er zu sehen ist und die im Internet über veröffentlich ist/war, weiterhin der Ö f- fentlichkeit zugänglich zu machen und der B e kla g ten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Ve r- pflichtung ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft des Geschäftsfü h rers der Beklagten ; 2. d ie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensg eld zu zahlen, das der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das aber mindestens 5.845,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz ab dem 1. April 2011 betragen sollte. 4 5 - 4 - 8 AZR 1010/13 - 5 - Zur Begründung ihres Antrags auf Klageabweisung hat die Beklagte die Auffassung vertreten, der Sachverhalt sei nach dem - spezielleren - § 22 KUG zu beurteilen . Die sich danach an eine wirksame Einwilligung zu stell enden Anford e- rungen seien erfüllt. Die Einwilligung sei zeitlich unbe fristet, jedenfalls aber nicht befristet auf das Ende des Arbeitsverhältnisses vom Kläger erteilt worden. Grü n- de für einen Widerruf dieser Einwilligung habe der Kläger nicht vorgetragen . Z u- dem liege ein individueller Bezug zur Person und zur Persönlichkeit des Klägers bei beiden fraglichen Videoszenen nicht vor. In Ermangelung einer Persönlic h- keitsrechtsverletzung, insbesondere aber einer schweren Persönlichkeitsrecht s- verletzung , komme ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers nicht in Betracht. Das Arbeitsgericht hat der Klage im Unterlass ungs anspruch stattgeg e- ben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg . A uf die Berufung der Beklagten hat das La n- desarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage zur Gänze abgewiesen. Mit der vom Senat durch Beschluss vom 12. Dezember 2013 zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet ; die Klage ist un begründet. Eine nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung hat der Kläger wirksam erteilt. Sie war nicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses befristet. Einen Grund für seinen vorsorglich erklärten Widerruf der Einwilligung hat der Kläger nicht dargelegt. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung des Videos nach § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB iVm. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog , §§ 22, 23 KUG, Art. 1 A bs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG habe der Kläger nicht. Er habe die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung zur Veröffentlichung der b e- treffenden Filmaufnahmen erteilt, da die von ihm am 30. Oktober 2008 geleistete 6 7 8 9 - 5 - 8 AZR 1010/13 - 6 - Unterschrift auf der Namensliste sich erkennbar a uf die vorangestellte Einve r- ständniserklärung bezogen hat. Auf mangelnde Sprachkenntnisse könne sich der Kläger in Ansehung des in deutscher Sprache gehaltenen Arbeitsvertrages nicht berufen. Die Einwilligung sei zeitlich unbegrenzt erteilt und mit dem End e des Arbeitsverhältnisses nicht gegenstandslos geworden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Bilddateien reinen Illustrationszwecken dienten und keinen auf die ind i- viduelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt transportierten. Wirksam widerruf en habe der Kläger seine Einwilligung nicht. Nach allen Auffa s- sungen werde für den Widerruf einer Einwilligung ein Grund verlangt. Wenig s- tens müsse sich die Einstellung des Einwilligenden zum Aussagegehalt der V i- deosequenzen geändert haben. Letzteres könne allein aus dem Ende des A r- beitsverhältnisses zwischen den Parteien nicht geschlossen werden. D ie Bekla g- te betreibe durch die Veröffentlichung d e s Videos auch keine Werbung mit der Person des Klägers. In f olge des bestehenden und nicht wirksam widerrufenen Einverständnisses des Klägers fehle es für einen etwaigen Schmerzensgelda n- spruch schon an einer schuldhaften und rechtswidrigen Verletzung von Persö n- lichkeitsrechten des Klägers, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. B. Diese Begründung h ält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überpr ü- fung stand. I. Rechtlich zutreffend hat das Landesarbeitsgericht als Anspruchsgrundl a- ge § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm. den §§ 22, 23 KUG und Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zugrunde ge legt. 1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. BGH 8. April 2014 - VI ZR 197/13 - Rn. 8 mwN ; 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - Rn. 9 ff. mwN , BGHZ 171, 275; 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - Rn. 9 ff. mwN) . Nach diesem Schutzkonzept kommt eine Tangierung von Persönlichkeitsrechten grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die abgebildete Person überhaupt erkennbar und individua lisierbar ist. Dies v o- 23 Abs. 1 Nr. 2 und 10 11 12 - 6 - 8 AZR 1010/13 - 7 - Nr. 3 KUG r- son grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG ) . Hiervon besteht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse im Bereich der Zeitgeschichte handelt, wobei allerdings durch die Verbreitung berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden dürfen, § 23 Abs. 2 KUG. 2. Diese s Schutzkonzept, das auch der Senat seiner Beurteilung zugrunde legt, entspricht verfassungs - und europarechtlichen Vorgaben. Das Bundesve r- fassungsgericht hat es ausdrücklich als verfassungsrechtlich nicht zu beansta n- de n bezeichnet, dass der Bundesger ichtshof die rechtliche Beurteilung der V o- raussetzungen der §§ 22 ff. KUG anhand eines von ihm dazu entwickelten Schutzkonzeptes vornimmt, wobei er nicht grundsätzlich gehindert ist, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen und dieses Schutzkonzept zu modif i- zieren (BVerfG 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07 - , - 1 BvR 1606/07 - , - 1 BvR 1626/07 - Rn. 78 ff. , BVerfGE 120, 180 ; vgl. auch 13. Juni 2006 - 1 BvR 565/06 - BVerfGK 8, 205 und 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 - BVerfGE 101, 361) . Ebenso hat de r Europäische Gerichtshof für Menschenrec h- te wiederholt die Prüfung des Bundesgerichtshofs nach dem abgestuften Schut z- konzept der §§ 22, 23 KUG in Deutschland als mit dem in Art. 8 der Grun d- recht e charta der EU verankerten Recht jeder Person auf Schutz der sie betre f- fenden personenbezogenen Daten für vereinbar erklärt (EGMR 7. Februar 2012 - 40660/08, 60641/08 - ) . Schließlich wird von der überwiegenden Meinung der urheberrechtlichen Literatur das aus § § 22, 23 KUG entwickelte abgestufte Schutzkonzept als ver fassungs - und europarechtskonform angesehen (vgl. BeckOK UrhR / Engels 3. Aufl. KUG § 22 Rn. 11 ff.; ausführlich Götting in Schr i- cker/Loewenheim 4. Aufl. § 23 KUG Rn. 22 - 79) . 3. Grundlage für den Anspruch des Klägers ist nicht § 35 Abs. 3 BDSG (Sperrung) . Entgegen der Auffassung der Revision ist der Unterlassungsa n- spruch nicht nach dem Bundesdatenschutzgesetz zu beurteilen. § 1 Abs. 3 Satz soweit 13 14 - 7 - 8 AZR 1010/13 - 8 - sie auf personenbezogene Daten einschließlich der en Veröffentlichung anz u- a) Bei den §§ 22, 23 KUG handelt es sich um Rechtsvorschriften des Bu n- des. Zwar st a mmen sie aus dem Jahr 1907. Es handelt sich jedoch nicht um vo r- konstitutionelles Recht. Anlässli ch der Verabschiedung des Urheberrechtsgese t- zes 1965 ließ der Bundestag durch § 141 Nr. 5 UrhG die §§ 22, 23 KUG au s- drücklich in Kraft. Dass die damals beabsichtigte umfassende Neuregelung des Bildnisschutzes später scheiterte, ändert nichts daran, dass di e §§ 22, 23 KUG als spezielles, Bildnis schützendes Bundesgesetz in Kraft blieben. b) f- bewegte Abbildunge n wie Videoaufnahmen können Bildnisse sein. § 22 Satz 1 verbreitet oder öffen t- Streites zwischen den Parteien. Um die E rhebung personenbezogener Daten oder, mit anderen Worten, die Herstellung von Bildern oder Bildnissen (§ 3 Abs. 3 BDS G ) geht es nicht. Sind somit für die Frage der Veröffentlichung die Regelungssachverhalte von KUG und BDSG kongruent, so gehen die Besti m- k- f- fen werden. Auch auf etwa strengere gesetzliche Voraussetzungen des Bunde s- datenschutzgesetzes kann gr undsätzlich nicht verwiesen werden. Allerdings ist das KUG verfassungskonform auszulegen. Verfassungsgrundsätze, die zum D a- tenschutzrecht und dem BDSG geführt haben, sind bei der Anwendung des KUG zu beachten und zu wahren. II. Rechtlich zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, die Videoveröffentlichung im Internet falle unter die tatbestandlichen Vorausse t- zungen des § 22 KUG. 1. Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen kommt von vornherein nicht in Betracht, soweit di e auf Bildern, Filmen, Videos oder in son s- 15 16 17 18 - 8 - 8 AZR 1010/13 - 9 - tigen Medien wiedergegebenen Personen individuell nicht erkennbar sind, weil sie etwa von hinten oder in nicht identifizierbaren Seitenansichten aufgenommen wurden. In diesem Sinne ist es strittig, ob der Kläger in der ersten der beiden S e- quenzen, die ihn auf dem Video zeigen, bei der Einfahrt eines Pkw auf den Fi r- menhof der Beklagten überhaupt zu erkennen ist. Zu Recht hat aber das La n- desarbeitsgericht diese Frage dahinstehen lassen, da unstrittig der Kläger in der zweiten Sequenz des Videos für zwei Sekunden auf dem Gruppenfoto in seiner Person identifizierbar abgebildet wurde. Grundsätzlich löst diese individuelle mag sie auch noch so kurz und unbedeutend sein. 2. Das Landesarbeitsgericht hat nicht geprüft, ob für die zweite Bilds e- quenz, die den Kläger betrifft, eine Ausnahme von den Voraussetzungen des § 22 Satz 1 KUG nach § 23 Abs. 1 KUG in Betracht kommt. a) § 23 Abs. 1 Nr. 2 wie § 23 Abs. e- gen in § ( BeckOK UrhR /Engels 3. Aufl. KUG § 22 Rn. 19) 1 Nr. 2 und Nr. 3 KUG steht die Örtlichkeit im Vordergrund und die Personendarstellung sp ielt eine derart unte r- geordnete Rolle, dass sie auch entfallen könnte, ohne Gegenstand und Chara k- ter des Bildes zu verändern. Bei der Abgrenzung zwischen zulässiger Bildverö f- fentlichung und einwilligungspflichtiger Bildnisveröffentlichung kommt es en t- schei dend darauf an, ob entsprechend dem Gesamteindruck der Veröffentl i- chung die Landschaft oder die sonstige Örtlichkeit Abbildungsgegenstand ist und die einzelnen A l- ne aus der Anonymität herausgelö (Engels aaO KUG § 23 Rn. 1 3 mwN ) . ohne seine Abbildung weniger lebendig wirken würde, was gleichermaßen auch für ein Video gelten muss (so im Falle eines Kalenderfotos, das einen Werksa n- gehörigen auf dem Betriebsgelände in untergeordneter Position zwischen Co n- tainern, Gabelstaplern und sonstigen Gegenständen hervortretend zeigt , OLG Frankfurt am Main 26. Januar 1984 - 16 U 180/83 - ) . 19 20 - 9 - 8 AZR 1010/13 - 10 - b) Ob die Darstellung des Klägers in beiden Videosequenzen - seine Ide n t i- fizierbarkeit als Person in der Anfangssequenz einmal unterstellt - unter die Au s- nahmebestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG fällt, hat das Landesarbeitsg e richt nicht geprüft und dementsprechend auch nicht, ob die Verwendu ng der Bilds e- quenzen, die den Kläger zeigen, in Verbreitung und Zurschaustellung ei n will i- gungsfrei war, § 23 Abs. 1 Halbs. 1 KUG. Im Ergebnis zu Recht brauchte das Landesarbeitsgericht diese Frage jedoch nicht prüfen und entscheiden, da die Beklagte auch, 22 KUG darstellen, die dann erforderliche Einwilligung erhalten und nicht verloren hatte. III. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. 1. 22 KUG ist die vorherige Zustimmung zu ve r- stehen, § 183 Satz 1 BGB. Deren Rechtsnatur wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Vom Bundesgerichtshof ist die Einwilligung schon als Realakt eingeordnet worden (Einwilligung zu einem ärztlichen Heileingriff, vgl. BGH 22. April 1980 - V I ZR 121/78 - BGHZ 77, 74) . Das Oberlandesgericht Mü n- chen (17. März 1989 - 21 U 4729/88 - ) hat die Einwilligung in Bildnisveröffentl i- chungen dagegen mehrfach ausdrücklich als rechts geschäftliche Willenserkl ä- rung oder mindestens als geschäftsähnliche Handlu ng qualifiziert. Die Frage braucht nicht entschieden zu werden , da nach allen Ansichten die für Willense r- klärungen geltenden Grundsätze jedenfalls entsprechend heranzuziehen sind. 2. Das KUG stellt für die Einwilligung keine Formerfordernisse auf. Nach de m KUG ka nn daher grundsätzlich die Einwilligung auch formlos oder konkl u- dent geschehen (LAG Schleswig - Holstein 23. Juni 2010 - 3 Sa 72/10 - Rn. 25 ) . a) Dies stellt einen erkennbaren Wertungswiderspruch zu den Einwill i- gungserfordernissen des § 4a Abs. 1 Sa tz 3 BDSG dar, der Schriftform verlangt, r- scheint. Die in der datenschutzrechtlichen Literatur vertretene Auffassung, ins o- weit sei § lex spe cia lis, ist nicht we i- 21 22 23 24 25 - 10 - 8 AZR 1010/13 - 11 - terführend . Eine Verweisung , wie in § 12 Abs. 3 TMG , auf das Datenschutzrecht erfolgt i m KUG gerade nicht ( vgl. aber Dix in Simitis BDSG 8. Aufl. § 1 Rn. 170 f. ) . Das KUG stellt eine bereichsspezifische, spezialgesetzliche Reg e- lung dar. I nfolge dessen kann es nicht darauf ankommen, ob sie in den Anford e- rungen und Voraussetzungen schwächer ausgestaltet ist als das BDSG, und aufgefasst wird. b) Jedoch ist § 22 KUG ve rfassungskonform auszulegen. In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht die Pflicht der G erichte b e- stätigt zu prüfen, ob im Sinne einer Abwägung der betroffenen Belange, hier zw i- schen dem Verwendungsinteresse des Arbeitgebers und dem Rech t der B e- troffenen auf informationelle Selbstbestimmung , eine Erlaubnis erforderlich ist, und wenn ja, in welcher Form (BVerfG 27. Oktober 2006 - 1 BvR 1811/99 - BVerfGK 9, 399; 11. Juni 1991 - 1 BvR 239/90 - BVerfGE 84, 192; zum Recht auf informationelle S elbstbestimmung grundlegend: BVerfG 15. Dezember 1983 - 1 BvR 2 09/83 ua. - BVerfGE 65, 1) . W egen der Bedeutung des Rechts der A r- beitnehmer, auch im Arbeitsverhältnis ihr Grundrecht auf informationelle Selbs t- bestimmung ausüben zu dürfen, führt eine solche Abwägung im Ergebnis dazu, dass auch und gerade im Arbeitsverhältnis die Einwilligung der Arbeitnehmer der Schriftform bedarf. Nur dadurch kann verdeutlicht werden, dass die Einwilligung der Arbeitnehmer zur Veröffentlichung ihrer Bildnis se unabhängig von den jewe i- ligen Verpflichtungen aus dem eingegangenen Arbeitsverhältnis erfolgt und dass die Erteilung oder Verweigerung der Einwilligung für das Arbeitsverhältnis keine Folgen haben d ürfen . 3. Der Kläger hat schriftlich seine Einwilligun g zur Veröffentlichung der ihn zeigenden Videodateien erteilt. a) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Kläger durch Unte r- schr eiben Einverständnis gemäß dem Vorblatt zur Nutzung seiner Bilder im Rahmen der hat . Diese von der Revision nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffene, nach § 286 Abs. 1 26 27 28 - 11 - 8 AZR 1010/13 - 12 - Satz 1 ZPO gewonnene tatrichterliche Überzeugung ist nur besc hränkt revisibel. Sie kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob sich das Landesa r- beitsgericht entsprechend den Vorgaben des Prozessrechts mit dem Prozes s- stoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat und seine Würd i- gung vollständ ig und rechtlich möglich ist sowie nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 42 ; 27. März 2014 - 6 AZR 989/12 - Rn. 37; 26. September 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 28) . Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab h ält die Feststellung des Landesa r- beitsgerichts stand. Die Würdigung, der Kläger habe seine Einwilligung erteilt, ist jedenfalls im Rahmen einer rechtlich erforderlichen Schriftform revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichteten Angriffe d er Revision bleiben erfolglos. b) Die Einwilligung wurde auch aus Anlass des hinreichend genau bezeic h- neten Auftrags an die Firma K von der Beklagten eingeholt, die im Vo r blatt zum t zung im Rahmen e darf. Es handelte sich also um eine anlassbezogene E inwi l ligung, die im Einze l- fall eingeholt, klar bezeichnet und nicht zusammen mit and e ren E r kläru n gen schriftlich erteilt wurde. Insbesondere ist es auch keine Einwill i gung, die vo r ab in allgemeiner Form im Arbeitsvertrag erteilt worden wäre. c) Auf mangel nde Sprachkenntnisse kann sich der Kläger in Ansehung des auf Deutsch abgeschlossenen Arbeitsvertrages nicht berufen; er hat insoweit das Sprachrisiko übernommen (BAG 19. März 2014 - 5 AZR 2 52/12 (B) - Rn. 47 ff. ) . d) Hinweise darauf, die am 30. Oktober 2 008 durch Unterschrift auf der Namensliste erteilte Einwilligung habe nicht auf der freien Entscheidung des Kl ä- gers beruht, sind weder dem Berufungsurteil noch dem Akteninhalt zu entne h- men. aa) Auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses können Arbeitnehmer sich Selbstbestimmung ausüben wollen. Dem steht weder die grundlegende Tats a- 29 30 31 32 - 12 - 8 AZR 1010/13 - 13 - che, dass Arbeitnehmer abhängig Beschäftigte sind noch das Weisungsrecht des Arbeitgebers, § 106 GewO, entgegen. Mit der Eingehung eines Arbeitsverhäl t- nisses und der Eingliederung in einen Betrieb begeben sich die Arbeitnehmer nicht ihrer Grund - und Persönlichkeitsrechte. Die zu § 4a BDSG formulierte G e- genauffassung (Simitis in Simiti s BDSG 8. Aufl. § 4a R n. 62) verkennt, dass schon nach § 32 BDSG Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis möglich ist, unter den Voraussetzungen des § 32 BDSG sogar einwilligungsfrei. Löste die Verwe i- gerung einer außerhalb von § 32 BDSG erforderlichen schriftlichen Einwilligung B enachteiligungen aus, so stellte dies einen groben Verstoß gegen die arbeitg e- berseitigen Pflichten aus § 241 Abs. 2 und § 612a BGB dar, der zum Schaden s- ersatz nach § § 282, 280 Abs. 1 BGB verpflichtete. Eine Nebenpflicht des Arbei t- nehmers aus dem Arbeitsverhältnis, der Erhebung, Verarbeitung und Veröffentl i- chung seiner Daten - soweit erforderlich - zuzustimmen, besteht nicht. bb) D em Vorbringen des Kläger s ist nicht zu entnehmen , dass seine Unte r- schrift nicht auf seiner freien Entscheidung beruhte oder unter Druck und Zwang geschah. Zudem haben sechs Beschäftigte damals nicht unterschrieben, in e i- nem Fall fehlt sogar der sonst von fremder Hand hinzugefügte Abwesenheit s- . Ebenso hat der Kläger weder eine Anfec h- tung aus dem Grund widerrechtlicher Drohung erklärt (§ 123 Abs. 1 BGB) , noch hat er andere Sachverhalte vorgetragen, die gegen eine frei entschiedene Einwi l- ligung sprechen könnten. I V . Die wirksame Einwilligung des Klägers iSd. § 22 KUG ist nicht mit der Been digung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Januar 2011 erloschen. 1. Dem Wortlaut nach ist die Einwilligung unbefristet erteilt worden, also ohne kalendermäßige Befristung und auch nicht beschränkt auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses. 2. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht weiter erkannt, dass jede n- falls dann, wenn das Bild oder der Film reinen Illustrationszwecken dient und ke i- nen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt transportiert, das Einverständnis des Arbeitne hmers nicht automatisch im Zuge 33 34 35 36 - 13 - 8 AZR 1010/13 - 14 - der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet, sondern vielmehr der Arbei t- nehmer ausdrücklich Solch es erklären muss. Die tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden , im Streitfall sei ein individuel ler Bezug der Filmaufnahmen auf die Person des Klägers nicht gegeben, weil beide fragl i- chen Videosequenzen reinen Illustrationszwecken dienten, nämlich der Darste l- lung von Arbeitsab läufen im Betrieb der Beklagten . Dies gilt auch für die weitere Würdigung d auf dem Erklärungsformular ließe nicht den Schluss zu, dass die Einwilligung nur für die Dauer der Belegschaftszugehörigkeit des Klägers Gültigkeit entfalten sol l- te. Zu Recht hat das Landesar beitsgericht weiter darauf abgestellt, dass die V i- g- schaft des Unternehmens der Beklagten darstellen sollte ohne näheren Bezug zu den einzelnen in der Gruppe befindlichen Personen. Ein Fall der offensichtlichen Beschränkung der Einwilligung des Arbeitnehmers nur auf die Dauer des A r- beitsverhältnisses liegt erkennbar nicht vor (vgl. Hessisches LAG 24. Januar 2012 - 19 SaGa 1480/11 - ) . 3. Die Einwilligung des Klägers ist schließlich nicht durch den - vorsorglich erklärten - Widerruf im Anwaltsschreiben vom 28. November 2011 unwirksam geworden. a) Eine zeitlich nicht beschränkt erteilte Einwilligung bedeutet im Grundsatz nicht, dass sie unw iderruflich erteilt worden wäre. Allerdings deutet ein Umkeh r- schluss aus § 28 Abs. 3a Satz 1 aE BDSG darauf hin, dass eine einmal erteilte r- der gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen Seite, § 241 Abs. 2 BGB, eine Abwägung im Einze l- fall vorzunehmen. Auf der Seite des Arbeitgebers stehen das Veröffentlichung s- i n teresse wie das wirtschaftliche Interesse an einer wenigstens ko stendeckenden Verwertung der entstandenen Produktionskosten zu Werbezwecken. Auf der Se i- te des eingewilligenden Arbeitnehmers steht sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das bei oder anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses neue Entsch eidungskoordinaten bekommen haben kann, aber nicht muss. 37 38 - 14 - 8 AZR 1010/13 - 15 - b) In diesem Zusammenhang kann der Arbeitnehmer grundsätzlich anfü h- ren, dass mit seiner Person und mit der Abbildung seiner Erscheinung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht weiter für das U nternehmen geworben we r- den soll. Dies gilt jedenfalls in dem Fall, in dem für die Verwendung zu Werb e- zwecken eine Vergütung nicht erfolgt war. Es muss aber mit der Person des ausgeschiedenen Arbeitnehmers oder mit seiner Funktion im Unternehmen g e- worben we rden. Bei einer allgemeinen Darstellung des Unternehmens, auch wenn diese aus Werbezwecken erfolgt ist und ins Internet gestellt wird, bei der die Person und Persönlichkeit des Arbeitnehmers nicht hervorgehoben, sein Name nicht genannt und die Identität se iner Person auch sonst nicht herausg e- stellt wird und bei der zudem beim Betrachter nicht zwingend der Eindruck en t- steht, es handele sich um die aktuelle Belegschaft, kann von einer wirtschaftl i- chen und persönlichkeitsrelevanten Weiter - ldung des A r- beitnehmers nicht ausgegangen werden. So wenig wie Arbeitnehmer, hier also der Kläger, aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gehalten sind, der Verwendung und Herstellung ihrer Abbildung während des Bestandes des A r- beitsverhältnisses zuzustimmen, so wenig können sie ihre einmal wirksam ertei l- te Einwilligung allein aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wide r- rufen. Im Ergebnis der in solchen Fällen vorzunehmenden Gesamtabwägung ist vielmehr zu verlangen, dass der widerrufen de Arbeitnehmer einen Grund im Si n- ne einer Erklärung a n gibt, warum er nunmehr, anders als bei der Jahre zurüc k- liegenden Erteilung der Einwilligung, sein Recht auf informationelle Selbstb e- stimmung gegenläufig ausüben will. c) Eine in diesem Sinne plausible Erklärung für den Widerruf hat der Kläger nicht gegeben. Es f ällt zudem auf, dass die Zustimmung zur Veröffentlichung Ende 2008 erteilt wurde, der Widerruf jedoch erst knapp drei Jahre später und zudem erst zehn Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältni sses erfolgte. Das Landesarbeitsgericht hat daher im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die erforderliche Einwilligung vom Kläger wirksam erteilt und nicht wirksam widerr u- fen wurde. Ob ein Befreiungstatbestand vom Einwilligungserfordernis nach § 23 Abs. 1 N r. 2 KUG vorliegt, brauchte das Landesarbeitsgericht nicht zu entsche i- den. 39 40 - 15 - 8 AZR 1010/13 - 16 - V . Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht einen Anspruch des Kl ä- gers auf Schmerzensgeld abgelehnt. 1. 253 Abs. 2 BGB liegt nicht vor, da der Kläger keine Verletzung des Körpers, der G e- sundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung geltend macht. 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann eine schwere Pe r- sönlichkeitsrechtsverletzung einen Anspr uch auf Ersatz des immateriellen Sch a- dens auslösen, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ( vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - ; 28. Oktober 2010 - 8 AZR 546/09 - ; 20. Juni 2013 - 8 AZR 482/12 - ) . Es ist jedoch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht hier einen schlüssigen Vortrag des Klägers, der auf eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung schließen lässt, verneint hat. Eine solche ergibt sich nicht aus der unstreitigen Tatsache, dass die B e- klagte auf das Aufforderungsschreiben des Klägers vom 28. November 2011 erst am 26. Januar 2012 das Video aus dem Internet genommen hat . Dies ist noch eine angemessene Reaktionszeit im Hinblick auf die schwierige Rechtslage; z u- dem hat der Kläger selbst zehn Monat e nach Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses gebraucht , um eine Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitsrechte zu em p- finden. Im Übrigen ist die Überlegung des Berufungsgerichts richtig, bei Unwir k- samkeit des Widerrufs der Einwilligung komme eine Persönlichkei tsrechtsverle t- zung durch die weitere Veröffentlichung im Internet nicht in f rage. 3. Die Annahme der Revision, der Schmerzensgeldanspruch des Klägers resultiere auch aus den §§ 611, 242 BGB , ist rechtsirrig. Dem steht schon § 253 Abs. 1 BGB entgegen ( vgl. BAG 21. Februar 2013 - 8 AZR 68/12 - Rn. 29) . 41 42 43 44 45 - 16 - 8 AZR 1010/13 C . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hauck Breinlinger Winter Mallmann R. Kandler 46

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