8. Senat - Schadensersatz - Detektivkosten
Karar Dilini Çevir:
8. Senat - Schadensersatz - Detektivkosten
Bundesarbeitsgericht 8 . Senat Urteil vom 26. September 2013 - 8 AZR 1026/12 - I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 21. Februar 2011 - 2 Ca 3494/10 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 2. Oktober 2012 - 18 Sa 492/11 F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Schadensersatz - Detektivkosten Gesetz e : B GB § 241 Abs. 2, § § 249, 254, 280 Abs. 1, § 619a Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 1026/12 18 Sa 492/11 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 6. September 2013 URTEIL Förster , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Widerbeklagter, Berufungskläger, Berufungswiderbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte, Berufungswiderklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 6. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- - 2 - 8 AZR 1026/12 - 3 - desarbeitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und Brei n- linger sowie die ehrenamtlichen Richter Wein und Dr. Paul i für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 2. Oktober 2012 - 18 Sa 4 9 2/11 - insoweit aufgehoben, als das Landesarbeitsg e- richt die Berufung des Klägers gegen die Verurteilung zur Zahlung von 1.000,00 Euro nebst Zinsen an die Beklagte zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten noch um einen Anspruch auf Schadensersatz der Beklagten, den sie im Wege der Widerklage wegen aufgewendeter Detektivko s- ten geltend gemacht hat und der ihr vom Berufungsgericht iHv. 1.000,00 Euro nebst Zinsen zugesprochen wurde. Die Beklagte betreibt ein Busunternehmen und beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer. Der Kläger war seit 9. Oktober 2000 als Busfahrer im Schichtdienst zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt ca. 2.100,00 Euro b e- schäftigt. 2009 hatte der Kläger n eunmal Fehlzeiten wegen ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit, wobei diese zwischen fünf Tagen und mehr als fünf Wochen dauerten. 2010 war der Kläger zunächst vom 4. bis zum 2 8. Januar arbeitsu n- fähig. Sodann reichte er eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbe scheinigung für die Zeit vom 2 2. Februar 2010 bis 6. März 2010 ein. Auf Antrag der Beklagten b e- stimmte die AOK einen Untersuchungstermin für den Kläger bei dem Medizin i- schen Dienst der Krankenkassen auf den 2. März 201 0. Eine entsprechende 1 2 3 - 3 - 8 AZR 1026/12 - 4 - Ladung schickte sie an den Kläger ab, welcher den Untersuchungstermin nicht wahrnahm. Am 9. März 2010 bestimmte die AOK einen weiteren Unters u- chungstermin für den Kläger auf den 1 1. März 2010, diesmal wurde die Ladung durch einen Mitarbeiter der AOK dem Kläger am 9. März 2010 in den Briefka s- ten geworfen. Am 1 1. März 2010 rief sodann die Ehefrau des Klägers bei der AOK an und teilte mit, der Kläger habe die Einladung erst am 1 1. März 2010 erhalten. Auf Vorhalt eines Mitarbeiters der AOK, der Brief sei bereits am 9. März 201 0 eingeworfen worden, erwiderte die Ehefrau des Klägers, sie schaue nicht täglich in den Briefkasten. Der Kläger nahm auch diesen Unters u- chungstermin nicht wahr. Der Kläger reichte weitere Arbeitsunfähigkeitsb e- scheinigungen bis einschließlich 2 2 . März 2010 ein. Die Beklagte ließ den Kläger vom 1 6. März bis 2 1. März 2010 von einer Detektei observieren. Diese stellte fest, dass sich der Kläger täglich in dem Bis t- aufhalte. Inhaber des Bistros ist der Schwiegervater des Klägers, geführt wird das Bistro von der Ehefrau des Klägers. Im Observationszeitraum tätigte der Kläger verschiedene Einkäufe mit dem Pkw und holte seine Ehefrau ab. Ebenso wurde beobachtet, dass er an der Eingangstür des Bistros ein Schild mit neuen Öffnungszeiten anbrachte und e inmal zwei volle Getränkeki s- ten aus dem Kofferraum seines Autos in das Bistro trug. Für diese Observation stellte die Detektei der Beklagten unter dem 2 3. März 2010 insgesamt 11.946,88 Euro netto in Rechnung. Ohne die Observation zu erwähnen hielt die Bek lagte mit Schreiben vom 3 1. März 2010 dem Kläger vor, sich zweimal der Untersuchung durch den Medizinischen Dienst entzogen zu haben , um nicht seine Arbeitsfähigkeit fes t- stellen zu lassen. Dem Kläger wurde eine Kündigung angedroht und eine Frist zur Stellu ngnahme gesetzt. Der Kläger legte seinerseits eine neue Arbeitsunf ä- higkeitsbescheinigung für die Zeit ab dem 1. April 2010 vor und ließ durch A n- waltsschreiben vom 8. April 2010 erklären, die Einladung zur Untersuchung vom 2. März 2010 nicht erhalten und diejenige für den 1 1. März 2010 erst an diesem Tag im Briefkasten gefunden zu haben. Die Arbeitsunfähigkeit des Kl ä- gers dauerte über den 1 9. April 2010 hinaus fort, am 2 1. April 2010 legte der 4 5 - 4 - 8 AZR 1026/12 - 5 - Kläger eine neue Arbeitsunfähigkeitsb escheinigung bis einschlie ßlich 5. Mai 2010 vor. Vom 2 3. April 2010 bis 2 5. April 2010 ließ die Beklagte den Kläger e r- neut durch die Detektei beobachten. Diese hielt die Aktivitäten des Klägers sinngemäß wie folgt fest: 2 3. April 2010: Um 16:30 Uhr erschien er im Bistro. Ab 18:10 Uhr maß er die Terrasse des Bistros aus; zuvor hatte er in einem Baumarkt Holz gekauft. Der Kläger transportierte die Holzbalken aus dem Auto in den hint eren Bereich des Bistros, darüber hinaus einen Eimer mit Spannschrauben und eine Tüte mit Pfostenhalte rn aus Metall. Am Samstag, dem 2 4. April 2010 wurde der Kläger von einem Mitarbe i- ter des Detektivbüros dabei beobachtet, wie er zwischen 17:11 Uhr und 20:49 Uhr, durch Pausen unterbrochen, mit einem Bekannten einen niedrigen Zaun als Umrandung einer Terra sse im Außenbereich des Bistros baute. Dabei hantierte der Kläger mit einer Säge, einem Hammer und einem Akkuschrauber. Ab 21:00 Uhr spielte der Kläger bis 00:51 Uhr American Dart, dabei trank er Bier und nahm auch hochprozentige alkoholische Getränke zu s ich. Insgesamt machte der Kläger nicht den Eindruck, dass er körperlich beeinträchtigt war. Am Sonntag, dem 2 5. April 2010 machte der auf den Kläger angesetzte Detektiv bis 14:00 Uhr keine Beobachtungen. Für diese Observation stellte die Detektei 1.000,0 0 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung. Am 2 7. April 2010 wurde der Kläger bei dem Medizinischen Dienst der Krankenkasse n untersucht und seine Arbeitsfähigkeit ab dem 2 8. April 2010 festgestellt. Der Kläger nahm an diesem Tag seine Arbeit wieder auf. Unter dem 3 0. April 2010 konfrontierte die Beklagte den Kläger erneut mit dem Vorwurf, seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung en erschlichen zu h a- vor und drohte ihm eine Kündigung für den Fall an, dass er diese Verdachtsmomente nicht entkrä f- ten könne. Der Kläger stritt in der Folgezeit ab, im Bistro gearbeitet oder andere 6 7 8 9 10 11 12 - 5 - 8 AZR 1026/12 - 6 - Aktivitäten verrichtet zu haben. Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte die Beklagte unter dem 1 4. Mai 2010 das Arbeitsverhältn is mit dem Kläger einmal außerordentlich und einmal fristgemäß zum 3 1. August 201 0. Am 1 1. November 2010 folgte erneut eine außerordentliche, hilfsweise fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses, da der Kläger vereinnahmte Bargelder nicht an die Bekla gte weitergeleitet habe. Der Kläger hat die ausgesprochenen Kündigungen fristgemäß an gegri f- fen . Die Beklagte hat Widerklage auf Ersatz der entstandenen Detektivkosten iHv. 12.946,88 Euro nebst Zinsen erhoben . Die Beklagte hat insoweit beantragt, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 12.946,88 Euro nebst Zinsen i H v. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen und bestritten, sich vertragsuntreu verhalten zu haben. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage unter Abweisung im Übrigen den Kläger verurteilt, an die Beklagte 1.000,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen . Bis auf einen geringfügigen Zahlung s- anspruch des Klägers blieben die von beiden Parteien eingelegten Berufungen vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat für beide Parteien in Bezug auf die Widerklage die Revision zugelassen; mit der nur von ihm eingelegten Revision begehrt der Kläger die vollständige Abweisung der Widerklage. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt gegebenen Begründung durfte er nicht zu einer Schadensersatzzahlung an die Beklagte wegen entstandener Detektivkosten verurteilt wer den. 13 14 15 16 17 - 6 - 8 AZR 1026/12 - 7 - A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 1 4. Mai 2010 habe das Arbeitsverhältnis der Parteien aus wichtigem Grund nach § 626 BGB zum 1 5. Mai 2010 beendet. Gegen den Kläger bestehe der schwere Ve r- dacht, dass er seine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht und zu Unrecht Entgel t- fortzahlung im Krankheitsfall bezogen habe. Trotz erheblicher Zweifel, ob der Kläger ab dem 1 9. April 2010 noch arbeitsunfähig gewesen sei, scheide eine Tatkündigung aus, weil zur Überzeugung der Kammer nicht auszuschließen sei, dass der Kläger wegen der Einnahme von Medikamenten keinen Bus hätte fü h- ren dürfen. Anders als noch im März durfte die Beklagte im April 2010 aufgrund der konkreten V erdachtsmomente gegen den Kläger eine Detektei mit seiner O b- servation beauftragen. Ihr mittlerweile durch Tatsachen zu untersetzender Ve r- dacht, der Kläger beziehe trotz Arbeitsfähigkeit Entgeltfortzahlung, sei durch die Beobachtungen der Detektei im April 2010 als Verdacht bestätigt worden. Für die Frage der Erstattung erforderlicher und angemessen e r Detektivkosten kö n- ne es keinen Unterschied machen, ob die Observation zur sicheren Festste l- lung einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung führe oder ledigl ich genüge, eine Verdachtskündigung zu rechtfertigen. Dies gelte zumindest dann, wenn das Verhalten, das zu dem schwerwiegenden und erheblichen Verdacht führe, für sich betrachtet bereits pflichtwidrig sei. Rückschauend sei zwar die Frage, ob der Kläger am 2 3. und 2 4. April 2010 arbeitsfähig gewesen sei, nicht mehr zu beantworten. Wegen des mögliche n Medikamenteneinflusses bleibe es i n- soweit bei einem Verdacht. Dies habe jedoch die Beklagte nicht zu verantwo r- ten. Das Verhalten des Klägers sei zumindest gene sungswidrig gewesen, falls er nicht mehr an Schmerzen litt, aber seine Schulter belastete und hochproze n- tigen Alkohol konsumierte sowie Medikamente einnahm, die das zentrale Ne r- vensystem beeinflussten. B. Die Begründung des Landesarbeitsgerichts hält nich t in allen Punkten einer revisionsrechtlichen Überprüfung s tand. Ob der Kläger die Kosten der zweiten Beauftragung des Detektivbüros iHv. 1.000,00 Euro der Beklagten zu 18 19 20 - 7 - 8 AZR 1026/12 - 8 - erstatten hat, kann der Senat nicht entscheiden, da es dafür weiterer Festste l- lungen du rch das Tatsachengericht bedarf ( § 563 Abs. 1 ZPO) . I. Grundsätzlich kommt eine Erstattungspflicht hinsichtlich der Detekti v- kosten auch dann in Betracht, wenn die ermittelten Tatsachen zu einem so schwerwiegenden Verdacht einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung fü h- ren, dass eine deswegen ausgesprochene Kündigung im Sinne einer Ve r- dachtskündigung als begründet angesehen werden muss. 1. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BAG 2 8. Oktober 2010 - 8 AZR 547/09 - Rn. 24, AP BGB § 611 Haf tung des Arbeitnehmers Nr. 135 = EzA BGB 2002 § 280 Nr. 5; 2 8. Mai 2009 - 8 AZR 226/08 - Rn. 22, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 133 = EzA ZPO 2002 § 91 Nr. 4; 1 7. September 1998 - 8 AZR 5/97 - zu C II 1 der Gründe, BAGE 90, 1 = AP BGB § 611 Haf tung des Arbeitnehmers Nr. 113 = EzA BGB § 249 Nr. 23) hat der Arbeitnehmer wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten ( § 280 Abs. 1 BGB) dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs en t- standenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts einem Detektiv die Überwachung des Arbeitne h- mers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverle t- zung überführt wird. Insofern handelt es sich um keine Vorsorgekosten, die u n- abhä ngig von konkreten schadensstiftenden Ereignissen als ständige Betrieb s- ausgabe vom Arbeitgeber zu tragen sind. Nach § 249 BGB erstreckt sich die Schadensersatzpflicht auf alle Aufwendungen des Geschädigten, soweit diese nach den Umständen des Falles als no twendig anzusehen sind. Dazu gehört auch die Abwehr drohender Nachteile, wenn sich insofern konkrete Verdacht s- momente ergeben. § 254 BGB verlangt von einem Geschädigten allerdings die Rücksichtnahme auf das Interesse des Schädigers an der Geringhaltung des Schadens. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber nur für die Maßnahmen Ersta t- tungsansprüche hat, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur al s zweckmäßig, sondern auch als erforderlich 21 22 - 8 - 8 AZR 1026/12 - 9 - ergriffen haben würde ( BAG 2 8. Mai 2009 - 8 AZR 226/08 - aaO; 1 7. September 1998 - 8 AZR 5/97 - aaO) . 2. Rechtsfehlerfrei ist das Landesarbeitsgericht weiter davon ausgega n- gen, dass die den Verdacht begründenden sogenannten Belastungstatsachen Verletzungen von Vertragspflichten darstellen können und dann der Grund für die Erstattungspflicht aufgewendeter Detektivkosten sind . a) Der Verdacht, der Vertragspartner bzw. Arbeitnehmer könnte eine strafbare Handlung od er eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen h a- ben, kann nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung bilden ( vgl. BAG 1 8. November 1999 - 2 AZR 743/98 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 93, 1 = AP BGB § 626 Verdacht einer strafbaren Handlung Nr. 32; ErfK/Müller - Glöge 1 3. Aufl. § 626 BGB Rn. 17 3 ) . Entscheidend sind dabei der Verdacht eine s Ve r- stoß es gegen vertragliche Haupt - oder Nebenpflichten und der damit verbund e- ne Vertrauensverlust ( vgl. BAG 1 0. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - BAGE 134, 349 ) . Es muss gerade der Verdacht sein , der das zur Fortsetzung des Arbeit s- verhältnisses notwendige Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Arbeitnehmers zerstört oder zu einer unerträglichen Bela stung des Arbeitsve r- hältnisses geführt hat ( vgl. BAG 2 6. März 1992 - 2 AZR 519/91 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 23; 2 7. November 2008 - 2 AZR 98/07 - ) . D a- her erscheint der Begriff der Vertrauenskündigung angemessen ( G ilberg DB 2006, 1555 , 1559 ) . Letztlich geht es darum, dass erhebliche Verdachtsm o- mente das für ein weiteres Zusammenwirken erforderliche Vertrauen zerstört haben. Die Kündigung wegen Verdachts stellt neben der Kündigung wegen der Tat einen eigenständigen Tatbestand dar ( vgl. B AG 1 3. September 1995 - 2 AZR 587/94 - zu II 3 der Gründe, BAGE 81, 27 = AP BGB § 626 Ve r- dacht strafbarer Handlung Nr. 25; 1 2. August 1999 - 2 AZR 923/98 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 92, 184 = AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 28; 2 3. Juni 2009 - 2 AZR 474/07 - Rn. 55, BAGE 131, 155 ) . b) Das dem Verdacht zugrunde liegende Fehlverhalten des Arbeitnehmers muss eine erhebliche Verfehlung des Arbeitnehmers - strafbare Handlung oder 23 24 25 - 9 - 8 AZR 1026/12 - 10 - schwerwiegende Vertragsverletzung - sein (BAG 2 7. November 2008 - 2 AZR 98/07 - Rn. 18 ) . Der Verdacht muss objektiv durch Tatsachen - sog. Bela s- tungstatsachen - begründet sein, die so beschaffen sind, dass sie einen ve r- ständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen kö nnen ( vgl. BAG 1 4. September 1994 - 2 AZR 164/94 - BAGE 78, 18 = AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 24; 2 9. November 2007 - 2 AZR 724/06 - Rn. 30, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 40) . Der Verdacht muss darüber hinaus dringend sein, dh. es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der gekündigte Arbeitnehmer die Straftat oder die Pflichtverletzung begangen hat ( vgl. BAG 1 2. August 1999 - 2 AZR 923/98 - BAGE 92, 184 = AP BG B § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 28; 2 5. November 2010 - 2 AZR 801/09 - Rn. 16 ) . Hierfür ist eine wertende Beurteilung und kein bestimmter Grad der Wahrscheinlichkeit no t- wendig ( vgl. BAG 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - BAGE 124, 59 ; LAG D üsseldo rf 1 7. Januar 2012 - 17 Sa 252/11 - ) . Die Verdachtsmomente und die Verfehlungen, deren der Arbeitnehmer verdächtigt wird, müssen so schwerwi e- gend sein, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Als derartige schwere Verfehlungen gelten etwa Ve r- untreuungen eines Filialleiters, Verrat von Geschäftsgeheimnissen, Diebstahl, Betrug bei der Spesenabrechnung, Erschleichen der Lohnfortzahlung, eine ill e- gale verfassungsfeindliche Tätigkeit oder die sexuelle Belästigun g von Mitarbe i- tern ( vgl. ErfK/Müller - Glöge 13. Aufl. § 626 BGB Rn. 177 , unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung ) . 3. Das Landesarbeitsgericht hat indes bislang nicht festgestellt, dass die Observation vorgelagerte und den Verdacht als Hilfstatsa che n begründende Pflichtwidrigkeiten des Klägers erbracht hat. a) Soweit das Berufungsgericht in Erwägung gezogen hat, der Kläger h a- r- bedeutet dies zum einen nicht die Fes tstellung einer Hilfstatsache, die für sich eine Pflichtwidrigkeit darstellt. Es handelt sich vielmehr um eine Verm u- anderen 26 27 - 10 - 8 AZR 1026/12 - 11 - konnte das Berufungsgericht nicht ohne Verstoß gegen Denkgesetz e alternativ ein genesungswidriges und damit pflichtwidriges Verhalten des Klägers anne h- tatsächlich arbeitsunfähig ist. Die Kündigung der Beklagten hielt jedoch das Landesarbeitsgeri cht wegen des schwerwiegenden Verdachts tatsächlich b e- stehender Arbeitsfähigkeit und erschlichener Entgeltfortzahlung für begründet. Um d iese Vermutung zu erhärten , war im März und im April 2010 die Beauftr a- gung der Detektei erfolgt. Nur insoweit kann nach den Umständen des Falles die Aufwendung der Beklagten für das Detektivbüro als notwendig anzusehen sein. Die Revision sieht im Grundsatz zutreffend, dass entgegen der Rech t- sprechung des Senats andernfalls unabhängig von der Notwendigkeit gemac h- ter Aufwend ungen auch Zufallsergebnisse zur Kostenerstattungspflicht des o b- servierten Arbeitnehmers führen könn t en. b) H ätte die Observation im April 2010 Indizien erbracht, die in Form eines vorsätzlichen Verhaltens des Klägers darauf hindeuten, dass er in Wahrheit nicht erkrankt war und die so den Verdacht stütz t en, er habe sich die Arbeitsu n- fähigkeitsbescheinigungen und infolge dessen die Entgeltfortzahlung erschl i- chen, könnte dies zu einer Ersatzpflicht des Klägers führen. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob si ch der Kläger gesundheits - oder genesungswidrig verha l- ten hat, sondern darauf, ob er sich vorsätzlich so verhalten hat, dass nach al l- gemeiner Lebenserfahrung der Schluss gezogen werden muss, er sei nicht a r- beitsunfähig. Das Landesarbeitsgericht hat rechtskräftig die fristlose Kündigung der Beklagten vom 1 4. Mai 2010 für wirksam befunden, weil die Beklagte zwar nicht beweisen konnte, dass der Kläger tatsächlich gesund war, sie aber Ind i- zien darlegen und beweisen konnte, die die se Schlussfolgerung zula ssen und damit den Verdacht begründen, es sei so gewesen und der Kläger habe die Beklagte betrogen. Das Landesarbeitsgericht wird daher bezüglich der Dete k- tivkosten zu prüfen haben, ob für seine Entscheidung über die Kündigung ma ß- gebliche Hilfstatsachen au f die Observation durch das Detektivbüro vom 2 3. bis 2 5. April 2010 zurückzuführen sind . Das setzt voraus, dass ein Verhalten des Klägers beobachtet wurde, das in einer vom Kläger zu vertretenden Art und Weise ( § 619a BGB) die Rücksicht auf die Interessen der Beklagten ( § 241 28 - 11 - 8 AZR 1026/12 Abs. 2 BGB) derart vermissen ließ, dass es den Verdacht eines Betrugs zu La s- ten der Beklagten (mit - )begründete. Nach § 619a BGB liegt im Übrigen die Da r- legungs - und Beweislast dafür, dass der Kläger dergestalt vorwerfbar seine Pflichte n aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und nach § 280 Abs. 1 BGB der Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet ist, bei der Beklagten. II. Im Übrigen sind die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts zur zweiten Beauftragung der Detektei im April 2010 rechtsfe hlerfrei, sowohl was die Geb o- tenheit des Auftrages als auch die Angemessenheit der entstandenen Kosten anbelangt. Insoweit hat die Revision auch keine Rügen erhoben. Bei seiner Kostenentscheidung wird das Landesarbeitsgericht auch über die Kosten des Revis ionsverfahrens zu entscheiden haben. Hauck Böck Breinlinger Wein Pauli 29

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