8. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 24.04.2014, 8 AZR 369/13.
Karar Dilini Çevir:
8. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 24.04.2014, 8 AZR 369/13.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. August 2014 Achter Senat - 8 AZR 629/13 - I. Arbeitsgericht Gera Urteil vom 21. Mai 2012 - 1 Ca 114/12 - II. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 23. Mai 2013 2 Sa 190/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge Adressat des Wide r- spruchs nach § 613a Abs. 6 BGB Bestimmung: BGB § 613a Abs. 6 Hinweis des Senats: Parallel entscheidung zu führender Sache - 8 AZR 369 /13 - vom 24. April 2014 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 629/13 2 Sa 190/12 Thüringer Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. August 2014 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger , die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehre namtlichen Richter Wroblewski und Wein für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 629/13 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Th ü- ringer Landesarbeitsgerichts vom 23. Mai 2013 - 2 Sa 190/12 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des A r- beitsgerich ts Gera vom 21. Mai 2012 - 1 Ca 114/12 - abgeändert. 3. Die Klage wird abgewiesen. 4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsve r- hältnis nach mehreren Betriebsübergängen und einem Widerspruch des Kl ä- gers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses besteht. Der Kläger ist seit 1991 bei der Beklagten, einem bundesweit tätigen Telekommunikati onsunternehmen, und ihren Rechtsvorgängerinnen b eschä f- tigt. Bei der Beklagten arbeitete er zuletzt als Kundenberater im Callcenter G; seine monatliche Bruttovergütung betrug damals ca. 3.000,00 Euro. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers ging am 1. September 2007 von (V) über. Darüber war der Kläger durch ein Unterrichtungsschreiben der V vom 26. Juli 2007 informiert worden . Der Kläger erhob damals keinen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhäl t- nisses . Er arbeitete nach dem Betriebsübergang für die V, mit der er weder e i- nen neuen Arbeitsvertrag noch andere Verein barungen geschlossen hat. 1 2 3 - 3 - 8 AZR 629/13 - 4 - Am 1. Dezember 2008 erfolgte ein weiter er Betriebsübergang, von der V auf die T G GmbH (T). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2008 wurde der Kläger darüber unterrichtet. Der K läger hat dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen . Er arbeitete forthin für die T; den von der T angebotenen Entwurf ei nes neuen Arbeitsvertrag s unterschrieb der Kläger nicht . Mit Urteil vom 26. Mai 2011 ( - 8 AZR 18/10 - ) entschied de r Senat zu einem wortgleichen Unterrichtungsschreiben der V , ebenfalls vom 26. Juli 2007, aber ein andere s Arbeitsverhältnis betreffend , dass die Unterrichtung fehlerhaft war. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten an die Beklagte vom 23. Januar 20 12 widersprach der Kläger nunmehr dem Übergang seines A r- beitsverhältnisses von der Beklagten auf die V . Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28. August 2013 wurde die T , was am 3. September 2013 in das Ha n- delsregister eingetragen wurde (HRB des Amtsgerichts H). Über deren Verm ö- gen wurde nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter dem 10. Oktober 2013 am 16. Januar 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet (AG H). Der Kläger hat gegen die T Kündigungsschutzklage erhoben. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, wegen der fehlerhaften Unte r- richtung vom 26. Juli 2007 über den ersten Betriebsübergang von der Bekla g- ten auf die V habe die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht zu laufen begonnen. S ein Widerspruch vom 23. Januar 2012 sei rechtzeitig e r- folgt. D er Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht am 3 1 . August 2007 beendet wo r- den ist . 4 5 6 7 8 9 - 4 - 8 AZR 629/13 - 5 - Ihren A ntrag auf Klageabweisung hat die Beklagte vor allem damit b e- gr ündet, das Widerspruchsrecht des Klägers sei verwirkt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der B e- klagten hatte vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Mit der vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwe i- sungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Au f- hebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Abw eisung der Klage (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Einen Widerspruch gegen den früheren Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die V konnte der Kläger, dessen Arbeitsve rhältnis mittlerweile mit T besteht, nicht mehr einlegen, § 613 a Abs. 6 Satz 2 BGB . A. Das Landesarbeitsgericht hat seine klagestattgebende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe sein Recht zum Wide r- spruch nicht verwirkt . Selbst wenn angenommen werde, dass nach 4,5 Jahren das Zeitmoment erfüllt sein könne, sei jedoch das Umstandsmoment nicht g e- geben, weil der Kläger mit keinem der Betriebsübernehme r einen neuen Ve r- tr ag geschlossen und daher nicht über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses disponiert habe. B . Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält der revisionsrechtl i- chen Überprüfung nicht s tand. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Das Widerspruchsrecht bezüglich des Über gangs des Arbeitsverhäl t- nisses bei Betriebsübergang ist zwar in der Richtlinie 200 1 / 23/EG des Rates vom 1 2 . März 200 1 zu r Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von U n- ternehmen, Betrieben oder Unternehmens - oder Betriebsteilen (ABl. E G L 82 10 11 12 13 14 15 - 5 - 8 AZR 629/13 - 6 - vom 22. März 2001 S. 16 ) nicht ausdrücklich geregelt, je doch in der Rechtspr e- chung des EuGH anerkannt (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 ff. mwN, Slg. 1992, I - 6577) . Der Inhalt jenes Rechts ist unionsrechtlich nicht ausgestaltet; d ie Rechtsfolgen e i- nes Widerspruchs für das Arbeitsverhältnis richten sich nach nationalem Recht (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/ 91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 37 , aaO ) . I I . Der Widerspruch vom 23. Januar 2012 gegen den Übergang des A r- beitsverhältnisses am 1. September 2007 erfolgte nicht gemäß § 613a Abs. 6 Satz bisherigen Arbe ), sondern gegenüber der Bekla g- ten als einer früheren Arbeitgeberin. Eine solche Widerspruchsmöglichkeit b e- steht nach dem Gesetz nicht. Auf die Frage einer Verwirkung kommt es nach allem nicht an. 1 . Nach dem Wortlaut des § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB ist der Widerspruch bisherigen Arbeitgebe r oder dem neuen Inhaber ehemal i- gen Arbeitgeber ist danach nicht gegeben (vgl. auch BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - ) . ä- ger im Januar 2012 nach zwei Betriebsübergängen befand, wäre im Sinne des (Brockhaus - Wahrig Deutsches Wörterbuch S. 703 [1980]) (Duden Das große Wörterbuch der deutsch en Sprache 3. Aufl. S. 607) ; (Knaurs Lexikon der sinnverwandten Wörter S. 116) . B e- vor dem a ktuellen Arbeitgeber den Betrieb innehatte. Die derzeitige Arbeitgeb e- 613a Abs. 6 Satz 2 BGB, da sie beim letzten Betriebsübergang den Betrieb erworben hat. Zur Beklagten steht der Kläger im Zeitpunkt der E rklärung seines Widerspruchs nicht mehr in einer, auch nicht in einer durch § 613a Abs. 6 BGB vermittelten arbeitsrechtlichen 16 17 - 6 - 8 AZR 629/13 - 7 - o der sonstigen vertragsrechtlichen Beziehung. Die Beklagte war bei Zugang de in , sonder n hatte diese Eige n- schaft lange vor dem Widerspruch am 1. Dezember 2008 durch den Betrieb s- üb ergang von V auf T (an V) verloren. V verlor durch diesen weiteren Betrieb s- e- Die Erklärung im Januar 2012 gegenüber der Beklagten als einer früh e- ren Arbei t geberin ging damit ins Leere. Auch systematische Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber etzten Übergang des Arbeitsverhältnisses betreffend, erklärt werden kann ( näher BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 19 ff. ) . 2. Dies entspricht d er Gesetzesbegründung (BT - Drs. 14/7760 S. 20) für das Widerspruchsrecht. Mit der Würde des Menschen, dem R echt auf freie En t- faltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 und 12 GG) wäre es unvereinbar, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 - ; ebenso zu der Richtlinie 2001/23/EG : EuGH 16. Dezem - ber 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 3 2 , Slg. 1992, I 6577 ) . mehrere Arbeitsverhältnisse) mittlerweile vom Ersterwerber (bisheriger Arbei t- geber) auf einen Zweiterwerber (neuer Inhaber) übergegangen und dagegen ein Widerspruch nicht erhoben word en, stellt sich die Frage einer Verpflichtung, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, der nicht frei gewählt worden ist , nur noch in Bezug auf den Zweiterwerber (neuer Inhaber) . Bezogen auf den Widerspruch vom 23. Januar 2012 gegen den Übergang des Arbeitsverh ältnisses am 1. September 2007 von der Beklagten zur V kann es insofern nur auf eine A r- beitspflicht des Kläger s für die V ankommen. Eine solche bestand jedoch am 23. Januar 2012 nicht mehr, da das Arbeitsverhältnis infolge des weiteren B e- triebsübergangs se it dem 1. Dezember 2008 mit der T besteht. 18 19 20 - 7 - 8 AZR 629/13 II I . Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Hauck Breinlinger Winter Wroblewski Wein 21

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