8. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 24.04.2014, 8 AZR 369/13.
Karar Dilini Çevir:
8. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 24.04.2014, 8 AZR 369/13.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. Dezember 2014 Achter Senat - 8 AZR 968/13 - I. Arbeitsgericht Gera Urteil vom 27. September 2012 - 4 Ca 289/12 - II. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 2. Oktober 2013 - 6 Sa 397/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Wide r- spruchs nach § 613a Abs. 6 BGB Bestimmung: BGB § 613a Abs. 6 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 8 AZR 369/13 - vom 24. April 2014 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 968/13 6 Sa 397/12 Thüringer Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Dezember 2014 URTEIL Förster , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p. Be klagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 11. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Mallmann und Kandler für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 968/13 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüri n- ger Landesarbeitsgerichts vom 2. Oktober 2013 - 6 Sa 397/12 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen nach zwei B e- triebsübergängen inf olge eines Widerspruchs des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses im ersten Betriebsübergang ein Arbeitsverhältnis besteht. Der Kläger ist seit 1 992 bei der Beklagten, einem bundesweit tätige n Telekommunikati onsunternehmen, und ihren Rechtsvorgängerinnen beschä f- tigt. Bei der Beklagten arbeitete er zuletzt im Callcenter G . Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers ging am 1. September 2007 von Gm (V ) über. Darüber war der Kläger durch ein Unterrichtungsschreiben der V vom 26. Juli 2007 informiert worden. Der Kl ä ger hat diesem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zunächst nicht wide r sprochen und arbeitete nach dem Betriebsübergang für die V . Am 1. Dezember 2008 erfolgte ein weiterer Betriebsübergang, von der V auf die T G GmbH (T ). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2008 wurde der Kläger darüber unterrichtet. Der Kläger hat diesem Übergang seines A r beitsverhältni s- ses - jedenfalls zunächst - nicht widerspr o chen . Er arbeitete for t hin für die T ; den von der T angebotenen neuen Arbeitsvertrag zu schlechteren A r beitsb e- dingungen unterschrieb der Kläger am 30 . Dezember 2009. Mit Urteil vom 26. Mai 2011 ( - 8 AZR 18/10 - ) entschied der Senat zu einem wortgleichen Unterrichtungsschreiben der V , ebenfalls vom 26. Juli 2007, 1 2 3 4 5 - 3 - 8 AZR 968/13 - 4 - aber ein anderes Arbeitsverhältnis betreffend, dass die Unterrichtung fe h lerhaft war. Mit Schreiben seines Prozessbevollmä chtigten an die Beklagte vom 16. November 2011 widersprach der Kläger nunmehr dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die V . Dass er auch dem Übe r gang seines Arbeitsverhältnisses von der V auf die T widerspro chen hät t e , hat er nicht in den Rechtsstreit eingeführt . Der Kläger hat die Auffassung vertreten, wegen der fehlerhaften Unte r- richtung vom 26. Juli 2007 über den ersten Betriebsübergang von der Bekla g- ten auf die V habe die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BG B nicht zu laufen begonnen. Sein Widerspruch vom 16. November 2011 sei rech t zeitig erfolgt. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 1. September 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Ihren Antrag auf Klageabweisung hat die Beklagte vor allem damit b e- gründet, das Widerspruchsrecht des Klägers sei verwirkt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsg e- ric ht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Einen wirksamen Widerspruch gegen den früheren Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die V konnte der Kläger, de ss en Arbeitsverhältnis mittlerweile mit T bestand, nicht mehr einlegen, § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB. 6 7 8 9 10 11 - 4 - 8 AZR 968/13 - 5 - A. Das Landesarbeitsgericht hat seine klage abweisen de Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Recht zum Widerspruch sei zum Zei t- punkt seiner Ausübung verwirkt gewesen. N ach - wie hier - vier Jahren und drei Monaten sei d as Zeitmoment erfüllt . Durch den Abschluss des neuen Arbeit s- vertrags mit der T sei auch das Umstandsmoment erfüllt, da damit das Arbeit s- verhältnis auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt worden sei. Eine später erklärte Anfechtung des Vertrags sei nicht wirksam. Das Wissen über den Vertragsabschluss sei der Beklagten zuzurechnen. B . Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält im Erg ebnis der rev i- sionsrechtlichen Überprüfung stand. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Das Widerspruchsrecht bezüglich des Über gangs des Arbeitsverhäl t- nisses bei Betriebsübergang ist zwar in der Richtlinie 200 1 / 23/EG des Rates vom 1 2 . März 200 1 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von U n- ternehmen, Betrieben oder Unternehmens - oder Betriebsteilen (ABl. EG L 82 vom 22. März 2001 S. 16 ) nicht ausdrücklich geregelt, jedoch in der Rechtspr e- chung des EuGH anerkannt (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 ff. mwN, Slg. 1992, I - 6577) . Der Inhalt jenes Rechts ist unionsrechtlich nicht ausgestaltet; d ie R echtsfolgen e i- nes Widerspruchs für das Arbeitsverhältnis richten sich nach nationalem Recht (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 37 , aaO ) . Für die Voraussetzungen des Widerspruchsrechts ergibt sich nichts ander es. Zudem verpflichtet d ie Richtlinie die Mitgliedstaaten schon nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag ode r das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwe r- ber fortzusetzen ( EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 3 5, aaO ) . 12 13 14 - 5 - 8 AZR 968/13 - 6 - I I . Der Widerspruch vom 16. November 2011 gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses am 1. September 20 07 erfolgte nicht gemäß § 613a Abs. 6 Satz November 2011 die T ) oder November 2011 die V ), sondern g e ge n über der Beklagten als einer früheren Arbeitgeberin. Eine solche Wide r spruchsmö g- lichkeit besteht nach dem Gesetz nicht. Auf die Frage einer Verwi r kung kommt es nach allem nicht an. 1. Nach dem Wortlaut des § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB ist der Widerspruch bisherigen Arbeitgeber od er dem neuen Inhaber i- gen Arbeitgeber ist danach nicht gegeben (vgl. auch BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - ) ä- ger im November 2011 nach zwei Betr iebsübergängen befand, wäre im Sinne des Gesetzes die V (Brockhaus - Wahrig Deutsches Wörterbuch S. 703 [1980]) t- (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. S. 607) ; (Knaurs Lexikon der sinnverwandten Wörter S. 116) derjenige, der vor dem akt uellen Arbeitgeber den Betrieb innehatte. Seit dem letzten Betriebsübergang ist die T 613a Abs. 6 Satz 2 BGB, da sie bei diesem zweiten Betriebsübergang den Betrieb erworben hat. Zur Beklagten steht der Kläger im Zeitpunkt der Erklärung seines Wide r spruchs nicht mehr in einer, auch nicht in einer durch § 613a Abs. 6 BGB ve r mittelten arbeitsrechtlichen oder sonstigen vertragsrechtlichen Beziehung. Die Beklagte rn ha t- te diese Eigenschaft am 1. Dezember 2008 durch den Betrieb s übergang von V auf T (an V ) verloren. V verlor durch diesen we i teren Betriebsübergang ihren e Die Erkl ä- rung im N ovember 2011 gegenüber der Bekla g ten als einer früheren A r beitg e- berin ging damit ins Leere. 15 16 - 6 - 8 AZR 968/13 - 7 - Auch systematische Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass der ang des Arbeitsverhältnisses betreffend, erklärt werden kann ( näher BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 19 ff. ) . 2. Dies entspricht der Gesetzesbegründung (BT - Drs. 14/7760 S. 20) für das Widerspruchsrecht. Mit der Würde des Menschen, dem Recht auf fr eie En t- faltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 und 12 GG) wäre es unvereinbar, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 - ; ebenso zu der Richtlinie 2001/23/EG: EuGH 16. Dezem - ber 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I - 6577; vgl. auch Art. 1 und Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europä i- schen Union) . Arbeitsverhältnis (es handelt sich im Rahmen des § 613a BGB immer um das eine, nicht um mehrere Arbeitsverhältnisse) zwischenzeitlich vom Ersterwerber (bisheriger Arbeitgeber) auf einen Zweiterwerber (neuer I n- haber) übergegangen und dagegen ein Widerspruch nicht oder nicht erfolgreich erhoben worden, stellt sich die Frage einer Verpflichtung, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, der nicht frei gewählt worden ist , nur noch in Bezug auf den Zweit - erwerber (neuer Inhaber) . Bezogen auf den Widerspruch vom 16. Nov ember 2011 gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses am 1. September 2007 von der Beklagten zur V kann es insofern nur auf eine Arbeitspflicht des Klägers für die V ankommen. Eine solche bestand jedoch am 16. November 2011 nicht mehr, da das Arbeitsv erhältnis infolge des weiteren Betriebsübergangs seit dem 1. Dezember 2008 mit der T bestand. 17 18 19 - 7 - 8 AZR 968/13 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 9 7 Abs. 1 ZPO. Hauck Breinlinger Winter Mallmann R. Kandler 20

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