8. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 24.04.2014, 8 AZR 369/13.
Karar Dilini Çevir:
8. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 24.04.2014, 8 AZR 369/13.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. Dezember 2014 Achter Senat - 8 AZR 967/13 - I. Arbeitsgericht Gera Urteil vom 18. September 2012 - 2 Ca 215/12 - II. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 2. Oktober 2013 - 6 Sa 373/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Wide r- spruchs nach § 613a Abs. 6 BGB Bestimmung: BGB § 613a Abs. 6 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 8 AZR 369/13 - vom 24. April 2014 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 967/13 6 Sa 373/12 Thüringer Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Dezember 201 4 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 11. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Win ter sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Mallmann und Kandler für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 967/13 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüri n- ger Landesarbeitsgerichts vom 2. Oktober 2013 - 6 Sa 373/12 - wird zurückgewiesen. 2. D er Kläger hat die Kosten des Rev isionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen nach zwei B e- triebsübergängen inf olge eines Widerspruch s des Kläge rs gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses im ersten Betriebsübergang ein Arbeitsverhältnis besteht . D er Kläger ist seit 1991 bei der Beklagten, einem bundesweit tätigen Telekommunikati onsunternehmen, und ihren Rechtsvorgängerinnen beschä f- tigt. Bei der Beklagten arbeitete er zuletzt im Callcenter G . Der Be schäftigungsbetrieb des Klägers ging am 1. September 2007 von (V) über. Darüber war der Kläger durch ein Unterrichtungsschreiben der V vom 26. Juli 2007 informiert worden. Der Kläger hat diesem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zunächst nicht widersprochen und arbeitete nach dem Betriebsübergang für die V . Am 1. Dezember 2008 erfolgte ein weiterer Betriebsübergang, von der V auf die T G GmbH ( T ). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2008 wurde der Kläger darüber un terrichtet. Der Kläger hat diesem Übergang seines Arbeitsverhältni s- ses zunächst nicht widerspro chen . Er arbeitete fort a n für die T ; den von der T angebotenen neuen Arbeitsvertrag zu schlechteren Arbeitsbedingungen unte r- schrieb der Kläger am 12. Dezember 20 09. Mit Urteil vom 26. Mai 2011 ( - 8 AZR 18/10 - ) entschied der Senat zu einem wortgleichen Unterrichtungsschreiben der V , ebenfalls vom 26. Juli 2007, 1 2 3 4 5 - 3 - 8 AZR 967/13 - 4 - aber ein anderes Arbeitsverhältnis betreffend, dass die Unterrichtung fehlerhaft war. Mit Schreiben s eines Prozessbevollmächtigten an die Beklagte vom 7. Oktober 2011 widersprach der Kläger nunmehr dem Übergang seines A r- beitsverhältnisses von der Beklagten auf die V . Mit weiterem Schreiben vom selben Tag widersprach er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der V auf die T . Seine diesbezügliche Klage wurde erstinstanzlich abgewiesen, was rechtskräftig geworden ist. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, wegen der fehlerhaften Unte r- richtung vom 26. Juli 2007 über den ersten Betriebsübergang von der Bekla g- ten auf die V habe die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht zu laufen begonnen. Sein Widerspruch vom 7. Oktober 2011 sei rechtzeitig e r- folgt. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 1. September 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Ihren Antrag auf Klageabweisung hat die Beklagte vor allem damit b e- gründet, das Widerspruchsrecht des Klägers sei verwirkt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Entscheidungsgründe D ie zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Einen wirksamen Widerspruch gegen den früheren Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die V konnte der Kläger , de ss en Arbeitsverhältnis mittlerweile mit T bestand, nicht mehr einlegen, § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB. 6 7 8 9 10 11 - 4 - 8 AZR 967/13 - 5 - A. Das Landesarbeitsgericht hat seine klage abweisen de Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Recht zum Widerspruch sei zum Zei t- punkt seiner Ausübung verwirkt gewesen. N ach - wie hier - vier Jahren und zw ei Monaten sei d as Zeitmoment erfüllt . Durch den Abschluss des neuen A r- beitsvertrags mit der T sei auch das Umstandsmoment erfüllt, da damit das A r- beitsverhältnis auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt worden sei. Eine später erklärte Anfechtung des Vert rags sei nicht wirksam. Das Wissen über den Vertragsabschluss sei der Beklagten zuzurechnen. B . Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält im Ergebnis der rev i- sionsrechtlichen Überprüfung stand. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg . I. Das Widersp ruchsrecht bezüglich des Über gangs des Arbeitsverhäl t- nisses bei Betriebsübergang ist zwar in der Richtlinie 200 1 / 23/EG des Rates vom 1 2 . März 200 1 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer b eim Übergang von U n- ternehmen, Betrieben oder Unternehmens - oder Betriebsteilen (ABl. EG L 82 vom 22. März 2001 S. 16 ) nicht ausdrücklich geregelt, jedoch in der Rechtspr e- chung des EuGH anerkannt (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 ff. mwN, Slg. 1992, I - 6577) . Der Inhalt jenes Rechts ist unionsrechtlich nicht ausgestaltet; d ie Rechtsfolgen e i- nes Widerspruchs für das Arbeitsverhältnis richten sich nach nationalem Recht (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 37 , aaO ) . Für die Voraussetzungen des Widerspruchsrechts ergibt sich nichts anderes. Zudem verpflichtet d ie Richtlinie die Mitgliedstaaten schon nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhält nisses mit dem Veräußerer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwe r- ber fortzusetzen ( EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua .] Rn. 3 5, aaO ) . I I . Der Widerspruch des Klägers vom 7. Oktober 2011 gegen den Übe r- gang seines Arbeitsverhältnisses am 1. September 2007 erfolgte nicht gemäß § 613a Abs. 6 Satz 12 13 14 15 - 5 - 8 AZR 967/13 - 6 - die T V ), sondern g e- genüber der Beklagten als einer früheren Arbeitgeberin. Eine solche Wide r- spruchsmöglichkeit besteht nach dem Gesetz nicht. Auf die Frage einer Verwi r- kung kommt es nach allem nicht an. 1. Nach dem Wortlaut des § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB ist der Widerspruch bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber i- gen Arbeitgeber ist danach nicht gegeben (vgl. auch BAG 24. Apr il 2014 - 8 AZR 369/13 - ) der Kl ä- ger im Oktober 2011 nach zwei Betriebsübergängen befand, wäre im Sinne des Gesetzes die V (Brockhaus - Wahrig Deutsches Wörterbuch S. 703 [1980]) (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. S. 607) ; (Knaurs Lexikon d er sinnverwandten Wörter S. 116) . B e- vor dem aktuellen Arbeitgeber den Betrieb innehatte. Seit dem letzten Betrieb s- übergang ist die T 613a Abs. 6 Satz 2 BGB, da sie bei diesem zweiten Betriebsübergang den Betrieb erworben hat. Zur Beklagten steht der Kläger im Zeitpunkt der Erklärung seines Widerspruchs nicht mehr in einer, auch nicht in einer durch § 613a Abs. 6 BGB vermittelten arbeitsrechtl i- chen oder so nstigen vertragsrechtlichen Beziehung. Die Beklagte war bei Z u- Eigenschaft am 1. Dezember 2008 durch den Betriebsübergang von V auf T (an V ) verloren. V verlor durch diesen weiteren Betriebsübergang ihren Status als Ein gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der V auf die T gerichteter Wide r- spruch des Klägers vom 7. Oktober 2011 änderte daran nichts. Seine diesb e- zü gliche Klage blieb ohne Erfolg. Die Erklärung im Oktober 2011 gegenüber der Beklagten als einer früheren Arbeitgeberin ging nach allem ins Leere. 16 - 6 - 8 AZR 967/13 - 7 - Auch systematische Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass der werden kann ( näher BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 19 ff. ) . 2. Dies entspricht der Gesetzesbegründung (BT - Drs. 14/7760 S. 20) für das Widersp ruchsrecht. Mit der Würde des Menschen, dem Recht auf freie En t- faltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 und 12 GG) wäre es unvereinbar, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 - ; ebenso zu der Richtlinie 2001/23/EG: EuGH 16. Dezem - ber 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 13 9/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I - 6577; vgl. auch Art. 1 und Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europä i- schen Union) . (es handelt sich im Rahmen des § 613a BGB immer um das eine, nicht um mehrere Arbeitsverhältnisse) zwischenzeitlich vom Ersterwerber (bisheriger Arbeitgeber) auf einen Zweiterwerber (neuer I n- haber) übergegangen und dagegen ein Widerspruch nicht oder (wie hier) nicht erfolgreich erhoben worden, stellt sich die Frage einer Verpflichtu ng, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, der nicht frei gewählt worden ist , nur noch in Bezug auf den Zweiterwerber (neuer Inhaber) . Bezogen auf den Widerspruch vom 7. Oktober 2011 gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses am 1. September 2007 von der Bekl agten zur V kann es insofern nur auf eine A r- beitspflicht des Klägers für die V ankommen. Eine solche bestand jedoch am 7. Oktober 2011 nicht mehr, da das Arbeitsverhältnis infolge des weiteren B e- triebsübergangs seit dem 1. Dezember 2008 mit der T bestand. 17 18 19 - 7 - 8 AZR 967/13 III. Die Ko stenentscheidung beruht auf § 9 7 Abs. 1 ZPO. Hauck Breinlinger Winter Mallmann R. Kandler 20

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