8. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 23.05.2013, 8 AZR 207/12.
Karar Dilini Çevir:
8. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 23.05.2013, 8 AZR 207/12.
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 820 /12 2 Sa 146 /11 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Mai 2013 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, Streithelferin des Klägers und Berufungsklägerin , - 2 - 8 AZR 820/12 - 3 - hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger und Rei n- felder sowie die ehrenamtlichen Richter innen Gothe und Dr. Schimmer für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen d a s Teilurteil des La n- desarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 17. August 2012 - 2 Sa 146 /11 - wird zurückgewiesen . Die Beklage hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu t r agen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das ursprünglich zwischen der Strei t- helferin und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis und die Pflicht zur B e- schäftigung des Klägers ab 1. Janua r 2011 auf die Beklagte übergegangen sind . Der Kläger war seit 19 98 bei der S AG beschäftigt. Er arbeitete zuletzt als Mitarbeiter des Werkssicherheitsdienstes (Leitstelle) . Die S AG firmierte später unter der Firma A S AG und danach unter A AG (im Folgen den: A) . Mit Wirkung zum 1. Juli 2005 schloss A einen Dienstleistungsvertrag mit der Streithelferin, einem Unternehmen des Bewachungs - und Sicherheit s- gewerbes, über die Erbringung von Bewachungs - und Sicherheitsdienstleistu n- gen hinsichtlich der Bereiche Betriebsschutz, Betriebsfeuerwehr sowie der Sicherheitssysteme für den Betriebsschutz und die Betriebsfeuerwehr. Die umfasste, beinhaltete die Betreuung de r Notrufzentrale, des Pforten - und 1 2 3 - 3 - 8 AZR 820/12 - 4 - Streifendienstes, des Besucherempfangs, des Schließwesens, der Parkplat z- r- sich in den vorbeugenden und den abwehrenden Brand - und Gefahrenschutz. r- richtung, Wartung und Instandhaltung der Sicherheitssy s- teme. Anlässlich einer Verlängeru ng des zwischen A und der Streithelferin bestehenden Dienstleistungsvertrags waren sich die Parteien einig, dass der abwehrende Brandschutz nicht mehr Teil der Aufgabenübertragung sein sollte. r- Zur Durchführung der Dienstleistungsaufträge setzte die Streithelferin verschiedene Geräte und DV - Systeme ein. Hierzu gehörte ua. das im Eigentum der A stehende zentrale Alarmmanagementsystem BI S (Building Integration System) , welches von der Firma B erworben worden war. Das System diente zur Zustandsüberwachung und Meldungsbearbeitung von ca. 7.500 aufgescha l- teten Adressen aus den Bereichen Brand, Einbruch, Notruf, Videosensoren, Zaunsensoren, H austechnik, Gebäudeleittechnik sowie Steuerung von Türen, Toren, Schranken, Drehkreuzen und Videosprechstellen. Bei den aufgeschalt e- ten Adressen handelte es sich zB um Türkontakte, Handmelder, automatische Rauchmelder, Bewegungsmelder und Fremdkontakte. Da s Grundmodul stammt von der Firma B und ist im Handel frei erhältlich. Dieses Grundmodul wurde auf die Bedürfnisse des Bewachungsobjektes einschl. der Systempflege und der Ausarbeitung einer Bedieneranleitung angepasst. Das System befand sich in einem von A zur Verfügung gestellten Raum auf dem Betriebsge lände, den die Streithelferin als Leitstelle nutzte. Diese sog. SOC - Leitstelle war stets mit mindestens zwei Mitarbeitern der Streithelferin zu besetzen. Daneben setzte di e Streithelferin das sog. BS - Infos ystem zur zentralen Steuerung und Verwaltung von Tätigkeitsdaten (zB Wachbuch, Besucherdate n- speicherung, Aufzeichnungen von Meldungen, Tagesprotokollsystemen) ein. 4 5 - 4 - 8 AZR 820/12 - 5 - Zur Durchführung des Dienstleistungsvertrags erließ die Streithelferin in der Folgezeit za hlreiche Arbeitsanweisungen, wie die Bewachungstätigkeiten im Einzelnen auszuführen seien. Im April 2010 schrieb A den Dienstleistungsauftrag über die Bewachung des Betriebsgeländes neu aus. A und die Beklagte, ebenfalls ein Unternehmen des Sicherheitsgew erbes, schlossen unter dem 12./22. November 2010 einen Vertrag über Bewachungs - und Sicherheitsdienstleistungen ab. In dem Vertrag heißt es auszugsweise (wörtliche Wiedergabe) : 1. Vertragsgegenstand und Überleitungsregelung 1.1 . Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer durch den vorliegenden Vertrag über Bewachungs - und Sicherheitsdienstleistungen (nachfolgend - und Sicherheitsdienstleistungen im Rahmen des B e- triebsschutzes, des Brandsc hutzes und der Siche r- heitssysteme für den Betriebsschutz und Bran d- schutz. 1.2 . Der Auftragnehmer wird den Schutz des Unterne h- mens, der Gebäude, der Einrichtungen und der Ar beitsergebnisse vor Zerstörung , Beschädigun g , Diebstahl und sonstiger unerlaubter Handlungen zum Nachteil des Unternehmens und seiner Mita r- beiter sicherstellen. Er wird Firmenangehörige und Dritte vor Eingriffen in Leben, Gesundheit und Eigentum schützen und die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sicherstellen. 4. Verantwor tlichkeit en und Organisation 4.1 . Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit eigenem Personal, unter eigener Verantwortung und nach eigener Organisation. Der Auftragnehmer garantiert für die Erfüllung seiner Aufgaben nur Mitarbeiter einzusetzen, die mit dem vom Auftra g- geber für jeweilige Tätigkeiten abgestimmten Anfo r- derungsprofil für Sicherheitsmitarbeiter, Wer k- schutzkoordinator, Objektleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter im Empfang etc. gerecht werden. 4.6 . Der Auftragnehmer garantiert und weist nach, dass das eingesetzte Personal durch das Führungszeu g- nis des Bundesamtes für Justiz (einfaches Fü h- 6 7 - 5 - 8 AZR 820/12 - 6 - rungszeugnis) für die Leistungserbringung geeignet ist. Dies ist nur gegeben, wenn im Führungszeugnis 4.7 . Der Auftragnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, durch geeignete Fort - und Weiterbildung die Mita r- beiter, die beim Auftraggeber eingesetzt sind, auf eigene Kosten auf die verantwortungsvolle Tätigkeit bei dem Auftraggeber vorzubereiten und auch während der Dem Vertrag waren mehrere Anlagen beigefügt, ua. nähere Beschre i- bungen der verschiedenen Anforderungsprofile. Auszugsweise heißt es in diesen : 3.2a Zu 2 . : A Security Operating Center (Leitstelle/Werkschutzzentrale) - Verständnis für die bereitgestellten technischen Anlagen wie zum Beispiel Sicherheitsmanagemen t- system BIS - B, Videoanlage BOVIS, Rundspruch, Sprinkler, BS - Info Zu 2 . : Aufgabenschwerpu Security Operating Center (Leitstelle/Werkschutzzentrale) - Bedienung der technischen Sicherheitsinfrastruktur sowie administrative und operative Bearbeitung aller eingehenden Alarme/Meldungen an folgender Anlagen BIS Managementsystem, BMA, EMA, ÜMA, GLT, Zuko, Videoeinrichtungen, Rundspruchanlage, Betriebsfunk - Zutritts - und Zufahrtsüberwachung sowie Bedienung der technischen Zugangskontrolleinrichtungen - Durchführung von Schließdiensten - Aufnahme und Bearbeitung von Schadensfällen und sonstiger besonderer Vorkommnisse - Alarmintervention - Übernahme der Telefonvermittlung und Hotline 8 - 6 - 8 AZR 820/12 - 7 - - Besucherempfang ab 18: 00 - Fundsachenverwaltung - Übernahme sonstiger Aufgaben im Rahmen des Pfortendienstes - M obile Aufgaben hinsichtlich der Überwachung und Kontrolle des Zaunes und der Tore/Drehkreuze auf - Hilfeleistungen im Rahmen von Notfällen - Ausgabe besonderer Schlüssel - Führen des Wachbuch es/Wachmeldung (BS - - Einsatzunterstützung bei besonderen Vorkommni s- sen wie beispielsweise: - Bedrohung von Personen und Objekten Zu 7 . : A S treifen - und Kontrolldienst (Schließdienst) - Verständnis für die bereitgestellten technischen Anlagen wie zum Beispiel Sicherheitsmanagemen t- system BIS - B, Videoanlage BOVIS, Rundspruch, Sprinkler, BS - Info Anlage 3.2d Gestellte Betriebsmittel Standort S - Software auf den PC´s (Standard: z. B. MS Office, Mailsystem; spezielle Software Ausweiskontrollsy s- tem, BIS, BS - Info) Die Leistungsbeschreibungen stimmten im Wesentlichen mit den Lei s- tungsbeschreibungen überein, die zuvor zwischen der Streithelferin und A gegolten s- der Firma B übernommen. Die Betreuung der Sprinkle ranlage wurde an die Firma F fremdvergeben. 9 - 7 - 8 AZR 820/12 - 8 - Zuletzt hatte die S treithelferin für den Überwachungsauftrag noch 21 Arbeitnehmer beschäftigt, die Beklagte setzte dann nur noch 14,5 Arbeit - nehmer ein. Arbeitnehmer der Streithelferin übernahm die Beklagte nicht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass sein Arbeitsve rhältnis im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf die Beklagte übergega n- s- Streithelferin eine ab grenzbare wirtschaftliche Einheit gebildet. Dass die B e- kla g te die technische Betreuung des Alarmmanagementsystems BIS nicht selbst fortgeführt habe, schade nicht, da die Betreuung und Entwicklung der Anlage nur eine dienende Funktion zur Ermöglichung der b eiden Bereiche Er hat ferner gemeint, dass der von der Streithelferin unterhaltene B e- trieb oder Teilbetrieb als betriebsmittelgeprägt anzusehen sei. Das Alarmman a- gementsystem BIS mache bei wertender Be trachtungsweise den für die Wer t- schöpfung wesentlichen Teil des Bewachungsauftrags aus. Ohne dieses hochkomplexe System könnte der Bewachungsauftrag, so wie vom Kunden gewünscht, nicht ausgeführt werden. Die hier zu erbringende Dienstleistung sei nicht mit einer traditionellen Tätigkeit im Bewachungsgewerbe zu vergleichen, bei der Streifengänge etc. im Vordergrund stünden. Durch den Einsatz der modernen Technik trete der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft in den Hintergrund. Das System sei, so wie es kon kret eingesetzt werde, am freien Markt nicht erhältlich. Es habe auch ein Transfer des bei der Streithelferin vorhandenen Know - hows auf die Beklagte stattgefunden. Diese habe das Benutzerhandb uch zum BIS - System übernommen, G leiches gelte für die von der S treithelferin erstellten Arbeitsanweisungen. Auch habe sich der Zweck der Tätigkeit nicht geändert. Der Bewachungsauftrag sei nahezu identisch und ohne zeitliche Unterbrechung von der Beklagten fortgeführt worden. Dass die Beklagte keine Arbeitnehmer übern ommen habe, schließe einen Betriebsübergang nicht aus. 10 11 12 13 - 8 - 8 AZR 820/12 - 9 - Der Kläger hat , soweit für die Revision noch von Bedeutung, zuletzt b e- antragt 1. festzustellen, dass das zwischen der Streithelferin und dem Kläger bestandene Arbeitsverhältnis mit Wirkung z um 1. Januar 2011 mit der Beklagten fortbesteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss zu den bis zum 31. Dezember 2010 bei der Streithelferin geltenden Arbeitsbedingungen als Mitarbeiter im Security Operating Center (SOC) bzw. in der Betriebs - und Objektschutzabtei lung bei der A AG am Standort S , weiterzubeschäftigen. Die Streithelferin hat inhaltlich entsprechende Berufungsanträge g e- stellt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Au ffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang nicht vorli e- gen . Ein Dienstleistungsauftrag im Bewachungsgewerbe sei typischerweise durch die menschliche Arbeitskraft geprägt. Daran ändere auch das zentrale Alarmmanagementsystem BIS nichts. Bei diesem handele es sich lediglich um ein Hilfsmittel, etwa einem Rauchmelder oder einer Videokamera vergleichbar. Trotz aller Technik seien es letztendlich die Wachleute, die sich bei einem Alarm zu den entsprechenden Stellen begeben müssten, u m vor Ort die erfo r- derlichen Maßnahmen zu ergreifen. Das BIS - System sei auch am Markt frei erhältlich . N ach Angaben von B sei es bislang deutschlandweit 500 bis 1.000 EDV - Anlagen, n- den Tätigkeiten, wie zB der Streifendienst oder die Betreuung des Empfangs, müssten völlig losgelöst von dem Alarmsystem durchgeführt werden. Es seien anlässlich der Neuvergabe des Dienstleistun gsauftrags zum 1. Januar 2011 auch wesentliche Änderungen im Vertragsinhalt vereinbart worden. Ans telle des bislang genutzten B S - Infosystems werde nunmehr das System SOC - Tool genutzt. Die SOC - Leitstelle werde nicht mehr an jedem Tag 24 Stunden b e- setzt, son dern nur noch montags bis samstags von 6 :00 bis 22: 00 Uhr . A nstatt eines Dreischicht - gebe es ein Zweischichtmodell. Der Mitarbeiter, der im 14 15 - 9 - 8 AZR 820/12 - 10 - Bereich des vorbeugenden Brandschutzes eingesetzt gewesen sei , werde anstatt 40 nur noch 20 Stunden wöchentlich eingesetzt. Auch seien die von der Streithelferin erstellten Arbeitsanweisungen nicht weiter genutzt worden . Im Übrigen sei es im Sicherheitsgewerbe üblich, dass der Bewachungsauftrag nach den Vorgaben des Auftraggebers durchg e- führt werde. Das Arbeitsger icht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil h a- ben der Kläger und die Streithelferin Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsg e- richt hat durch Teilurteil festgestellt, dass das zwischen der Streithelferin und dem Kläger bestandene Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 1. Januar 2011 mit der Beklagten fortbesteht und diese zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt. Über eingeklagte Vergütungsansprüche hat das Landesarbeitsgericht noch keine Entscheidung getroffen. Mit ihrer durch das Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist im Wege eines Betriebsübergangs (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) auf die Beklagte übergegangen. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Betriebs(teil)übergang von der Streithelferin auf die Bekla g- te sei bei der Neuvergabe des Dienstleistungsauf trag s anzunehmen. Der Kläger habe dargelegt, dass die zur Durchführung des Dienstleistungsauftrags erfo r- derlichen Betriebsmittel identitätsprägend seien. Die Prüfung der für die G e- samtwürdigung der maßgebenden sieben Teilaspekte ergebe: Bei der von der Beklagten von der Streith elferin übernommenen Dienstleistung handele es sich umfassender Sicherheitsdienstleistungen. An der Art dieser Dienstleistung habe 16 17 18 19 - 10 - 8 AZR 820/12 - 11 - sich durch die Neuvergabe des Auftrags nichts Grundle gendes geändert. Die Beklagte habe materielle Betriebsmittel übernommen, deren Einsatz bei we r- tender Betrachtungsweise den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erfo r- derlichen Funktionszusammenhangs ausmache. Dies betreffe die eingesetzten DV - Systeme, in sbesondere das auf die Bedürfnisse von A zugeschnittene BIS - System. Auch habe die Beklagte immaterielle Betriebsmittel übernommen, die nach der Ausgestaltung der Dienstleistungsverträge erhebliche Bedeutung hätten. Die Beklagte habe nicht konkret bestritte n, die Arbeitsanweisungen der Grad der Ähnlichkeit der vor und nach der Auftragsneuvergabe verrichteten Tätigkeiten sei beträchtlich. Eine Unterbrechung der Tätigkeit sei nicht eingetr e- ten. Demgegenüber falle nicht entscheidend ins Gewicht, dass die Beklagte keine n nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals überno m- - System es Systems erbracht. Der Kläger habe dem auf die Beklagte übertragenen Betriebsteil angehört. Die Beklagte sei auch zur Weiterbeschäftigung verpflichtet, da ein überwiegendes Interesse des Arbeitg e- bers an der Nichtbeschäftigung des Klägers im Streitfall ni cht ersichtlich sei. B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtl i- chen Überprüfung stand. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht von einem Betriebsübergang von der Streithelferin auf die Beklagte ausgegangen. I . Ein Betriebsüb ergang iSv. § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Der Begriff wirtschaftliche Einheit bezieht sich auf eine auf Dauer angelegte organisatorische Gesamtheit von Personen und/od er Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Ob ein im Wesentlichen neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkr e- ten E inzelfalles. Als Teilaspekte der Gesamtwürdigung zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang materieller Betriebsmittel wie 20 21 22 - 11 - 8 AZR 820/12 - 12 - beweglicher Güter und Gebäude, der Wert immaterieller Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme der H auptbelegschaft durch den neuen Inh a- ber, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions - oder Betriebsmethoden unterschiedliches G e- wicht zu ( st. Rspr., vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39, AP BGB § 613a Nr. 423 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 130 ) . In Branc hen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeit s- kraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wir tschaftlichen Einheit ist in diesem Falle anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentl i- chen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübe r- gang dar wie die reine Auftragsnachfolge (BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn . 40, AP BGB § 613a Nr. 423 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 130) . Eine Einheit darf nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden ( EuGH 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [CLECE] Rn. 41, Slg. 2011, I - 95 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 8 = EzA EG - Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 6) . Wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur oder im Ko n- zept der betrieblichen Tätigkeit können einer Identitätswahrung entgegenstehen ( BAG 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 26, AP BGB § 613a Nr. 426 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 135 ; vgl . auch 22. Januar 2009 - 8 AZR 158/07 - Rn. 24, AP BGB § 613a Nr. 367 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 107; 4. Mai 2006 - 8 AZR 299/05 - Rn. 34, BAGE 118, 168 = AP BGB § 613a Nr. 304 = EzA BGB 2002 23 24 - 12 - 8 AZR 820/12 - 13 - § 613a Nr. 51) . Ein Betriebsübergang scheidet auch aus, wenn die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den Produktionsfaktoren beim anderen Unternehmer verloren geht. Bei einer Eingliederung der übertragenen Einheit in die Struktur des Erwerbers fällt der Zusammenhang dieser funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den für einen Betriebsübergang maßgebl i- Beibehaltung des Funkt i- ons - und Zweckzusammenhangs zwischen den verschiedenen übertragenen Faktoren, der es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren, auch wenn sie in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zur Verfolgung derselben oder e iner gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen (vgl. EuGH 12. Februar 2009 - C - 466/07 - [Klarenberg] Rn. 48, Slg. 2009, I - 803 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 4 = EzA EG - Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 2 ) . Die von einem Erwerber übernommene org anisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen muss bereits beim Veräußerer eine abgrenzbare wirtschaftliche Einheit dargestellt und damit die Qualität eines Betriebs oder Betriebsteils gehabt haben, um die Voraussetzung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erf üllen zu können ( vgl. BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 455/10 - Rn. 37, BAGE 139, 309 = AP BGB § 613a Nr. 415 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 129; 7. April 2011 - 8 AZR 730/09 - Rn. 16, AP BGB § 613a Nr. 406 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 124) . Im Rahmen des § 613a BGB gelten die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs - und Beweislast. Nimmt der Arbeitnehmer den vermeintlichen Betriebsübernehmer in Anspruch, muss er die Voraussetzungen eines B e- triebs(teil)übergangs sowie ggf. seiner organisatorischen Zuordnung zum übergega ngenen Betriebsteil darlegen und beweisen (BAG 10 . Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 28, AP BGB § 613a Nr. 426 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 135 ) . II . Nach diesen Grundsätzen hat ein Betriebsübergang von der Streithelf e- rin auf die Beklagte stattgefunden. 25 26 27 - 13 - 8 AZR 820/12 - 14 - 1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen , dass die Streithelferin zur Durchführung des Bewachungsauftrags bei A eine abgrenzb a- re wirtschaftliche Einheit im Sinne eines Betriebsteils nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB unterh alten hat . Um den Bew achungsauftrag zu erfüllen, war es erforde r- lich, dass vor Ort Arbeitnehmer und Betriebsmittel eingesetzt wurden. Sie zu erledigen . Ein Personala ustausch fand nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nur in Ausnahmefällen statt. Das Objekt stand zudem unter der Leitung eines bestimmten Objektle i- ters. 2. Die erforderliche Gesamtbetrachtung aller Umstände ergibt, dass mit der Neuvergabe de s Auftrags auch ein Übergang einer wirtschaftlichen Einheit iSv. § 613a BGB einherg egangen ist . D as Bundesarbeitsgericht hat in einigen Fällen angenommen, dass die Tätigkeit eines Bewachungsdienstleisters durch die menschliche Arbeitskraft geprägt war und deshalb die Neuvergabe eines Bewachungsauftrags dann nicht zu einem Betriebs(teil)übergang führt, wenn nicht ein nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil der Belegschaft übe r- nommen wird ( vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 51 ff., AP BGB § 613 a Nr. 423 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 130; 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - Rn. 49 ff., AP BGB § 613a Nr. 355 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 98) . Im Streitfall ist jedoch eine andere Betrachtung angezeigt. a) Der bei der Streithelferin vorhandene Betriebsteil, der den Bew a- chungsauftrag durch ge führt hat , war durch die zum Einsatz kommenden B e- triebsmittel geprägt. Entscheidendes Kriterium ist, ob der Einsatz der s ächliche n Betrieb s- mittel bei wertender Betrachtungsweise den eigentlichen Kern des zur Wer t- schöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht . Zur näheren Konkretisierung, wann dies anzunehmen ist, hat das Bundesarbeitsgericht Kriterien entwickelt. Maßgebend kann es sein , dass die Betriebsmittel unve r- zichtbar zur auftragsgemäßen Verric htung der Tätigkeiten sind , auf dem freien Markt nicht erhältlich sind oder ihr Gebrauch vom Auftraggeber zwingend 28 29 30 31 - 14 - 8 AZR 820/12 - 15 - vorgeschrieben ist (BAG 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 25, AP BGB § 613a Nr. 426 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 135; 15. Februar 2007 - 8 AZR 4 31/06 - Rn. 21, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64 ; 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - Rn. 24, AP BGB § 613a Nr. 305 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 53) . b) Bei dem im Streit stehenden Alarmmanagementsystem BIS handelt es sich um ein Betriebsmittel, welches zur Durchführung des Bewachungsauftrags durch die Streithelferin eingesetzt wurde. Es ist davon auszugehen, dass auch BIS ausführt und t ( vgl. BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 158/07 - Rn. 25, AP BGB § 613a Nr. 367 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 107) . Dabei kommt es nicht darauf an , ob die Beklagte das BIS - System eigen wir t- schaftlich nutzt (vgl. EuGH 15. Dezember 2005 - C - 232/04 und C - 233/04 - [Güney - Görres] Rn. 42, Slg. 2005, I - 11237 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 41) . c) Der Einsatz des Alarmmanagementsystems B I S durch die Beklagte w ar auch von A verlangt worden . Nach Ziff. 1.1 . des zwischen A und der Beklagten ab geschlossenen Dien stleistungsvertrags vom 12./22. November 2010 war Gegenstand des Vertrags die Erbringung von Bewachungs - und Sicherheit s- dienst leistungen im Rahmen des Betriebsschutzes, des Brandschutzes und der Sicherheitssysteme für den Betriebsschutz u nd Brandschutz. Nach Ziff. 1.2 . sollte der Auftragnehmer den Schutz des Unternehmens, der Gebäude, der Einrichtungen und der Arbeitsergebnisse vor Zerstörung, Beschädigung, Die b- stahl und sonstigen unerlaubten Handlungen zum Nachteil des Unternehmens oder s einer Mitarbeiter sicherstellen. Unmittelbarer Vertragsgegenstand war auch die Bedienung des Alarmmanagementsystems BIS . Dies ergibt sich aus den Anlagen zum Vertrag über Bewachungs - und Sicherheitsdienstleistungen vom 12 ./22. November 2010 zwischen A und der Beklagten. Nach Ziff. 12.1 . dieses Vertrags sind di e Vertragsa nlagen Vertragsbestandteile. So wird in der Anlage 3.2a zu 2 . (Anforderungsprofil für die Funktion [Leitstelle/Werkschutzzentrale ] 32 33 34 - 15 - 8 AZR 820/12 - 16 - bereitgestellten technischen Anlagen wie zum Beispi e l Sicherheitsmanag e- mentsystem BIS - , verlangt. In der Anlage 3.2a zu 2 . (Aufgabenschwerpunkte [Leitstelle/Werkschutz zentrale ] heißt es: technischen Sicherheits infrastruktur sowie administrative und operative Bearbeitung aller eingehe n- den Alarme/Meldungen an folgenden Anlagen BIS Ma n a- gementsystem, .. . Auch die Anlage 3.2a zu 7 . (Anforderungsprofil der Funktion - und Kontrolldienst [Schließdienst] technischen Anlagen wie zum Beisp ie l Sicherheitsmanagement system BIS - In der Anlage 3.2d (Gestellte Betriebsmittel Standort S) den P Damit war vereinbart , dass das Alarmmanagements ystem BIS , welches A angeschafft hatte und das auf seine Bedürfnisse angepasst worden war , auch von dem neuen Sicherheitsdienstleister genutzt werden sollte. D ass das BIS - System vom Auftraggeber obligatorisch zur Verfügung gestellt wurde, spricht für eine entscheidende Bedeutung d ieses Betriebsmittels für die durchgeführten Sicherungstätigkeiten . Das System diente zur Zustand s- überwachung und Meldungsbearbeitung von ca. 7.500 aufgeschalteten Adre s- sen aus den Bereichen Brand, Einbruch, Notruf, Videosensoren, Zaunsensoren, Haustechnik, Gebäudeleittechnik sowie Steuerung von Türen, Toren, Schra n- ken, Drehkreuzen und Videosprechstellen. Bei den aufgeschalteten Adressen handelt es sich zB um Türkontakte, Handmelder, automatische Rauchmelder, Bewegungsmelder und Fremdkontakte. Das DV - System diente damit der technikunterstützten Überwachung des Gebäudes und des Geländes von der Leitstelle aus. Damit war es ein wichtiges Hi lfsmittel, um die geschuldete Diens t leistung der Gewährung von Schutz und Sicherheit zu erbringen. U ne r- heblich ist, ob der Bewachungsauftrag theoretisch auch ohne das BIS - System hätte durchgeführt werden können. Denn es kommt stets darauf an, auf welche We ise und mit welchen Mitteln die Tätigkeit im Betrieb tatsächlich durchgeführt worden ist (vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 22, BAGE 121, 35 36 37 - 16 - 8 AZR 820/12 - 17 - 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64) bzw. wie sich der Auftraggeber die Durchführung des Auftrags konkret vorstellt. Erwartet der Auftraggeber die Erbringung von technischen Überwachungsleistungen, darf der Auftragnehmer die Bewachung nicht etwa durch Streifendienste ersetzen. Der Umstand, dass A erwartete, dass die Beklagte das bisher ei ngesetzte Alarmmanagementsystem BIS weiterhin nutzt, spricht für die Bedeutung dieses Betriebsmittels. H ätte A nur den Raum für die Leitstelle oder einfache PC s bzw. Videokameras zur Verfügung gestellt und deren Einsatz (zwingend) vorgeg e- ben, so würde alle in daraus allerdings noch nicht zu folgern sein, es hand e le sich um eine betriebsmittelgeprägte Tätigkeit (vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - Rn. 49 ff., AP BGB § 613a Nr. 355 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 98 zum Bewachungsauftrag bei einem Truppenüb ungsplatz ) . Die geforderte Weiterverwendung und Zurverfügungstellung des Alarmmanag e- mentsystem s BIS ist damit aber nicht vergleichbar. Dieses ist zwar auf dem freien Markt von der Firma B erhältlich. Bei der erforderlichen Ges a m tb etrac h- tung darf a ber nicht unberücksichtigt bleiben , dass dieses System auf die individuellen Bedürfnisse de r A angepasst worden war, um einen sinnvollen Einsatz sowohl durch die Streithelferin als auch die Beklagte zu ermöglichen. Bei einer wertenden Betrachtungsweise hat zw ar bei eine m Bew a- chungsauftrag die Erbringung von Tätigkeiten, die durch die menschliche Arbeitskraft geprägt sind, eine nicht unerhebliche Bedeutung . Das Alarmman a- gementsystem BIS ist allerdings für die in der Leitstelle arbeitenden Wachb e- diensteten bei i hrer Kontrolltätigkeit von entscheidender Bedeutung . Sie anal y- sieren die Situation, wenn das System eine Alarm - oder Fehlermeldung anzeigt, und treffen aufgrund dieser Meldungen dann die notwendigen Entscheidungen. Der Einsatz diese r technischen Überwachun gs vorrichtung macht mithin den eigentlichen Kern der Wertschöpfung für den Bewachungsbetrieb aus . D ie von A geforderte Sicherheit gewährleistet das Wachpersonal mittels des Alarmm a- nagementsystems BIS. Auch da s s mit dem Alarmmanagementsystem BIS unmittelba r stets nur diejenigen Wachbediensteten arbeiten , die in der Leitstelle anwesend sind , ändert an dieser Beurteilung nichts . Dies waren nach Angaben der Beklagten 38 39 - 17 - 8 AZR 820/12 - 18 - sowohl bei der Streithel ferin als auch bei ihr deutlich weniger als die Hälfte der Beschäftigt en . Die anderen Arbeitnehmer arbeiteten in den Bereichen des vorbeugenden Brandschutzes, i m Streifen - oder Schlüsseldienst , in der Au s- weisbetreuung, Parkplatzverwaltung oder Rezeption. Aber auch diese Tätigke i- t en waren zumindest teilweise durch das BIS - System geprägt , wei l sie aufgrund von Meldungen des u r d en . Im Streitfall war das Alarmman agements ystem BIS nicht nur fü r die unmittelbar mit diesem System in der Leitstelle arbeitenden Beschäftigten von tätigkeitsprägender Bedeutun g. Ein entscheidender Teil der Tätigkeit des übrigen Personals erfolgte aufg rund der durch das Alarmsicherungssystem gewonnenen Erkenntnisse. W enn das Alarmsystem Störungen o der Probleme gemeldet hatte, wurde der Einsatz des übrigen Wachpersonals zu deren Bese i- tigung oder Aufklärungen erforderlich. Da gerade diese Tätigkeiten zu den betriebsprägenden Aufgaben eines Sicherheits - und Überwachungsunterne h- men s zählen, hatte das Alarmmanagement system BIS, welches 7.500 arakter. Im Rahmen der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung ist zu beachten, dass es Konste l- lationen geben kann, bei denen eine betriebliche Tätigkeit durch den Einsatz eines bestimmten Betriebsmittels geprägt wird, obwohl nicht alle Arbeitnehmer dir ekt an diesem Betriebsmittel zum Einsatz kommen. Damit war der Betrieb s- teil, den die Streithelferin betrieben hatte, betriebsmittelgeprägt. d) Dieses Betriebsmittel (Alarmmanagementsystem BIS) , welches in der Gesamtschau die entscheidende Rolle für die wi rtschaftliche Wertschöpfung des Betriebs der Streithelferin gespielt hat, ist von der Beklagten entsprechend der mit A getroffenen vertraglichen Vereinbarung vom 12./22. November 2010 zur weiteren Verwendung übernommen w orden. e) Damit setzt der Senat sei ne Rechtsprechung in früheren Entscheidu n- gen fort hatte der Senat einen Betriebsübergang bejaht , nachdem der neue Dienstleister die von der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellten , auf dem freien Markt nicht erhältliche n Geräte , wie To r- bogen, Gepäckbänder mit automatischer Röntgensichtung etc. übernommen 40 41 42 - 18 - 8 AZR 820/12 - 19 - hatte (BAG 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - Rn. 24, AP BGB § 613a Nr. 305 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 53) . Der Streitfall h- nde liegenden Sachverhalt vergleichbar (vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 22, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64). Dort konnte die angestrebte Masse n- tierschlachtung ohne die sich in den Räumlichkeiten befindlich en Einrichtungen wie Förderbänder, Hebeeinrichtungen, Fellabzugsmaschine etc. allein durch die i- ebenso identitätsstiftend wie d as im Streitfall durch das B I S - System der Fall ist . f) Zutreffen d hat das Landesarbeitsgericht auch erkannt, dass weitere Gesichtspunkte im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung für das Vorliegen eines Betri e bsteilübergangs sprechen. Die Art des Unternehmens und der verfolgte Betriebszweck sind weitgehend gleich geblieben. Auch die Beklagte betreibt ebenso wie die Streithelferin ein Bewachungs - und Siche r- heitsgewerbe. D d er selbe geblieben. Es ka m auch zu keiner zeitlichen Unterbrechung, sondern der neue Dienstleistungsauftrag wu rde von der Beklagten ab dem 1. Januar 2011 nahtlos übernommen . Auch das Know - how wurde zum Teil auf die Beklagte übertragen. Diese hat das Handbuch für die Benutzung des B I S - Systems übernommen. Eine Einarbeitung durch Mitarbeiter der Streithelferin hat zwar nicht stattgefunden , das Landesarbeitsgericht hat jedoch festgestellt, dass die Beklagte auch die existierenden Arbeitsanweisungen weiter genutzt hat . g ) Handelt es sich demnach bei der Erbringung der Sicherheits dienst lei s- tungen um einen Betrieb steil , bei dem die menschliche Arbeitskraft nicht im Vordergrund steht, so fällt bei der Gesamtschau nicht ins Gewicht, dass die Beklagte keine Arbeitnehmer der Streithelfer in übernommen hat. Die Ne u- vergabe des Dienstleistungsauftrags stellt sich vor diesem Hintergrund somit nicht lediglich als bloße Tätigkeits - und Funktionsnachfolge dar. 43 44 45 - 19 - 8 AZR 820/12 h) Es stellt k eine wesentliche Organisationsänderung dar, welche einen Betriebsübergan g ausschließen könnte, dass die Beklagte die Betreuung des Alarmmanagementsystems BIS nicht mehr selbst erbringt, sondern diese Tätigkeit auf die Firma B übertragen hat. Im Verhältnis zur Auftraggeberin schuldete sie zwar noch die Betreuung des Systems, er bringt diese aber nicht mehr mit eigens dafür qualifizierten Mitarbeiter. D ass die Betreuung und Pflege des Alarmmanagementsystems BIS, das den Kern der Wertschöpfung bei dem übernommenen Bewachungsauftrag ausmacht, künftig nicht mehr mit eigenem Personal, ist keine wesentliche Änd e- rung der Betriebsorganisation. Eine solche läge nur vor, wenn es zu einer wesentlic hen Änderung der Tätigkeit aufg rund von Änderungen des Konzepts und der Strukturen gekommen wäre (vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 28, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64) . III . - und durch die Beklagte im Wege eines Betriebsteilübergangs von der Streit helfe ri n ab dem 1. Januar 2011 übernommen worden. Da der Kläger in diesen Betriebsteil eingegliedert war, ist sein Arbeitsverhältnis ab diesem Zeitpunkt gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangen , die ihn vertragsgemäß zu beschäftigen hat . C. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Zu diesen Kosten zählen auch die der Nebenintervention, § 101 Abs. 1 ZPO. Hauck Breinlinger W. Reinfelder C. Gothe Dr. Ronny Schimmer 46 47 48

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