8. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 23.05.2013, 8 AZR 207/12.
Karar Dilini Çevir:
8. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 23.05.2013, 8 AZR 207/12.
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 818 /12 2 Sa 120 /11 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Mai 2013 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, Streithelferin des Klägers und Berufungsklägerin , - 2 - 8 AZR 818/12 - 3 - hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger und Rei n- felder sowie die ehrenamtlichen Richter innen Gothe und Dr. Schimmer für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen d a s Teilurteil des La n- desarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 17. August 2012 - 2 Sa 120 /11 - wird zurückgewiesen . Die Beklage hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu t r agen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das ursprünglich zwischen der Strei t- helferin und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit der Pflicht zur B e- schäftigung des Klägers ab 1. Janua r 2011 auf die Beklagte übergegangen ist. Der Kläger war seit 19 98 bei der S AG beschäftigt. Er arbeitete zuletzt als Mitarbeiter im Werkssicherheitsdienst (Leitstelle) . Die S AG firmierte später unter der Firma A S AG und danach unter A AG (im Folgenden: A) . Mit Wirkung zum 1. Juli 2005 schloss A einen Dienstleistungsvertrag mit der Streithelferin, einem Unternehmen des Bewachungs - und Sicherheit s- gewerbes, über die Erbringung von Bewachungs - und Sicherheitsdienstleistu n- gen hinsichtlich der Bereiche Betr iebsschutz, Betriebsfeuerwehr sowie der Sicherheitssysteme für den Betriebsschutz und die Betriebsfeuerwehr. Die 1 2 3 - 3 - 8 AZR 818/12 - 4 - m- fasste, beinhaltete die Betreuung der Notrufzentrale, des Pforten - und Streife n- dienstes, des Besucherempfangs, des Schließwesens, der Parkplatzverwaltung damaligen Zeitpunkt vier Arbeitnehmer umfasste, untergliederte sich in den vorbeugenden und de n abwehrenden Brand - und Gefahrenschutz. Die dritte der E in richtung, Wartung und Instandhaltung der Sicherheitssysteme. Anläs s- lich einer Verlängerung des zwischen A und der Strei thelferin bestehenden Dienstleistungsvertrags waren sich die Parteien einig, dass der abwehrende Brandschutz nicht mehr Teil der Aufgabenübertragung sein sollte. In den drei e- n noch 25 Arbeitnehmer tätig. Zur Durchführung der Dienstleistungsaufträge setzte die Streithelferin verschiedene Geräte und DV - Systeme ein. Hierzu gehörte ua. das im Eigentum der A stehende zentrale Alarmmanagementsystem BIS (Building Integration System) , welches von der Firma B erworben worden war. Das System diente zur Zustandsüberwachung und Meldungsbearbeitung von ca. 7.500 aufgescha l- teten Adressen aus den Bereichen Brand, Einbruch, Notruf, Videosensoren, Zaunsensoren, Haustechnik, Gebäudeleittechnik sowie Steuerung von Türen, Toren, Schranken, Drehkreuzen und Videosprechstellen. Bei den aufgeschalt e- ten Adressen handelte es sich zB um Türkontakte, Handmelder, automatische Rauchmelder, Bewegungsmelder und Fremdkontakte. Das Grundmodul stammt von der Fir ma B und ist im Handel frei erhältlich. Dieses Grundmodul wurde auf die Bedürfnisse des Bewachungsobjektes einschl. der Systempflege und der Ausarbeitung einer Bedieneranleitung angepasst. Das System befand sich in einem von A zur Verfügung gestellten Raum auf dem Betriebsgelände, d en die Streithelferin als Leitstelle nutzte. Diese sog. SOC - Leitstelle war stets mit mi n- destens zwei Mitarbeitern der Streithelferin zu besetzen. Daneben setzte die Streithelferin das sog . BS - Info s ystem zur zentralen Steuerung u nd Verwaltung von Tätigkeitsdaten (zB Wachbuch, Besucherdate n- speicherung, Aufzeichnungen von Meldungen, Tagesprotokollsystemen) ein. 4 5 - 4 - 8 AZR 818/12 - 5 - Zur Durchführung des Dienstleistungsvertrags erließ die Streithelferin in der Folgezeit zahlreiche Arbeitsanweisungen, wie die Bewachungstätigkeiten im Einzelnen auszuführen seien. Im April 2010 schrieb A den Dienstleistungsauftrag über die Bewachung des Betriebsgeländes neu aus. A und die Beklagte, ebenfalls ein Unternehmen des Sicherheitsgewerbes, schlossen unter dem 12./2 2. November 2010 einen Vertrag über Bewachungs - und Sicherheitsdienstleistungen ab. In dem Vertrag heißt es auszugsweise (wörtliche Wiedergabe) : 1. Vertragsgegenstand und Überleitungsregelung 1.1 . Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer durch den vorliegenden Vertrag über Bewachungs - r- - und S i- cherheitsdienstleistungen im Rahmen des Betrieb s- schutzes, des Brandschutzes und der Sicherheit s- systeme für den Betriebsschutz und Brandschutz. 1.2 . Der Auftragnehmer wird den Schutz des Unterne h- mens, der Gebäude, der Einrichtungen und der A r- beitsergebnisse vor Zerstörung, Beschädigung, Diebstahl und sonstiger unerlaubter Handlungen zum Nachteil des Unternehmens und seiner Mitarbeiter sicherstellen. Er wird Firmenangehörige und Dritte vor Eingriffen in Leben, Gesundheit und Eigentum schützen u nd die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sicherstellen. 4. Verantwortlichkeit en und Organisation 4.1. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit eigenem Personal, unter eigener Verantwortung und nach eigener Organisation. Der Auftragnehmer g a- rantiert für die Erfüllung seiner Aufgaben nur Mita r- beiter einzusetzen, die mit dem vom Auftraggeber für jeweilige Tätigkeiten abgestimmten Anforderungspr o- fil für Sicherheitsmitarbeiter, Werkschutzkoordinator, Objektleiter, Stellvertreter u nd Mitarbeiter im Em p- 4.6. Der Auftragnehmer garantiert und weist nach, dass das eingesetzte Personal durch das Führungszeu g- nis des Bundesamtes für Justiz (einfaches Füh - 6 7 - 5 - 8 AZR 818/12 - 6 - r ungszeugnis) für die Leistungserbringung geeignet ist. Dies ist nur gegeben, wenn im Führungszeugnis 4.7. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, durch geeignete Fort - und Weiterbildung die Mita r- be i ter, die beim Auftraggeber eingesetzt sind, auf eigene Kosten a uf die verantwortungsvolle Tätigkeit bei dem Auftraggeber vorzubereiten und auch wä h- Dem Vertrag waren mehrere Anlagen beigefügt, ua. nähere Beschre i- bungen der verschiedenen Anforderungsprofile. Auszugsweise heißt es in di e- sen : Anlage 3.2a Zu 2 . : Anforderungsprofil der Funktion Security Op e- rating Center (Leitstelle/Werkschutzzentrale) - Verständnis für die bereitgestellten technischen A n- lagen wie zum Beispiel Sicherheitsmanagementsy s- tem BIS - B, Videoanlage BOVIS, Rundspruch, Sprinkler, BS - Info Zu 2 . : Aufgabenschwerpu Security Operating Center (Leitstelle/Werkschutzzentrale) - Bedienung der techni schen Sicherheitsinfrastruktur sowie administrative und operative Bearbeitung aller eingehenden Alarme/Meldungen an folgender Anl a- gen BIS Managementsystem, BMA, EMA, ÜMA, GLT, Zuko, Videoeinrichtungen, Rundspruchanlage, Betriebsfunk - Zutritts - und Zufahrtsüberwachung sowie Bedienung der technischen Zugangskontrolleinrichtungen - Durchführung von Schließdiensten - Aufnahme und Bearbeitung von Schadensfällen und sonstiger besonderer Vorkommnisse - Alarmintervention - Übernahme der Telefonvermi ttlung und Hotline St ö- - Besucherempfang ab 18 : 00 8 - 6 - 8 AZR 818/12 - 7 - - Fundsachenverwaltung - Übernahme sonstiger Aufgaben im Rahmen des Pfortendienstes - M obile Aufgaben hinsichtlich der Überwachung und Kontrolle des Zaunes und der Tore/Drehkreuze auf - Hilfeleistungen im Rahmen von Notfällen - Ausgabe besonderer Schlüssel - Führen des Wachbuch es/Wachmeldung (BS - - Einsatzunterstützung bei besonderen Vorkommni s- sen wie beispielsweise: - Bedrohung von Personen und Objekten Zu 7 . : A S treifen - und Kontrolldienst (Schließdienst) - Verständnis für die bereitgestellten technischen A n- lagen wie zum Beispiel Sicherheitsmanagementsy s- tem BIS - B, Videoanlage BOVIS, Rundspruch, Sprinkler, BS - Info Anlage 3.2d Gestellte Betriebsmittel Standort S - Software auf den PC´s (Standard: z. B. MS Office, Mailsystem; spezielle Software Ausweiskontrollsy s- tem, BIS, BS - Info) Die Leistungsbeschreibungen stimmten im Wesentlichen mit den Lei s- tungsbeschreibungen überein, die zuvor zwischen der Streithelferin und A g e- e- von der Firma B übernommen. Die Betreuung der Sprinkle ranlage wurde an die Firma F fremdvergeben. 9 - 7 - 8 AZR 818/12 - 8 - Zuletzt hatte die Streithelferin für den Überwachungsauftrag noch 21 Arbeitnehmer beschäftigt, die Beklagte setzte dann nur noch 14,5 Arbeit - nehmer ein. Arb eitnehmer der Streithelferin übernahm die Beklagte nicht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass sein Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf die Beklagte übergega n- s- Streithelferin eine abgrenzbare wirtschaftliche Einheit gebildet. Dass die B e- kla g te die technische Betreuung des Alarmmanagementsystems BIS nicht selbst fortge führt habe, schade nicht, da die Betreuung und Entwicklung der e- Er hat ferner gemeint, dass der von der Streithelferin unterhaltene B e- trieb oder Teilbetrieb als betriebsmittelgeprägt anzusehen sei. Das Alarmman a- gementsystem BIS mache bei wertender Betrachtungsweise den für die Wer t- schöpfung wesentlichen Teil des Bewachungsauftrags aus. Ohne dieses hoc h- komplexe System könnte der Bewach ungsauftrag, so wie vom Kunden g e- wünscht, nicht ausgeführt werden. Die hier zu erbringende Dienstleistung sei nicht mit einer traditionellen Tätigkeit im Bewachungsgewerbe zu vergleichen, bei der Streifengänge etc. im Vordergrund stünden. Durch den Einsatz der m o- dernen Technik trete der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft in den Hinte r- grund. Das System sei, so wie es konkret eingesetzt werde, am freien Markt nicht erhältlich. Es habe auch ein Transfer des bei der Streithelferin vorhandenen Know - hows auf die Beklagte stattgefunden. Diese habe das Benutzerhandbuch zum BIS - System übernommen, G leiches gelte für die von der Streithelferin e r- stellten Arbeitsanweisungen. Auch habe sich der Zweck der Tätigkeit nicht g e- ändert. Der Bewachungsauftrag sei nahezu iden tisch und ohne zeitliche Unte r- brechung von der Beklagten fortgeführt worden. Dass die Beklagte keine A r- beitnehmer übernommen habe, schließe einen Betriebsübergang nicht aus. 10 11 12 13 - 8 - 8 AZR 818/12 - 9 - Der Kläger hat , soweit für die Revision noch von Bedeutung, zuletzt b e- antragt 1. festzustellen, dass das zwischen der Streithelferin und dem Kläger bestandene Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 1. Januar 2011 mit der Beklagten for t- besteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss zu den bis zum 31. Dezember 2010 bei der Streithelferin geltenden Arbeitsbedingungen, die insbesondere einen durc h- schnittlichen monatlichen Bruttolohn in Höhe von 4.463,68 Euro vorsehen, als Mitarbeiter im Security Operating Center (SOC ) bzw. in der Betriebs - und Objektschutzabteilung bei der A AG am Standort S, weiterzubeschäftigen. Die Streithelferin hat dementsprechende Berufungsanträge gestellt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang nicht vorliegen . Ein Dienstlei s- tungsauftrag im Bewachungsgewerbe sei typischerweise durch die menschliche Arbeitskraft geprägt. Daran ändere auch das zentrale Alarmmanagementsy s- tem BIS nichts. Bei diesem handele e s sich lediglich um ein Hilfsmittel, etwa einem Rauchmelder oder einer Videokamera vergleichbar. Trotz aller Technik seien es letztendlich die Wachleute, die sich bei einem Alarm zu den entspr e- chenden Stellen begeben müssten, um vor Ort die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Das BIS - System sei auch am Markt frei erhältlich . N ach Angaben von B sei es bislang deutschlandweit 500 bis 1.000 mal verkauft worden. Es - diesen. Viele de r von den Wachleuten zu erbringenden Tätigkeiten, wie zB der Streifendienst oder die Betreuung des Empfangs, müssten völlig losgelöst von dem Alarmsystem durchgeführt werden. Es seien anlässlich der Neuvergabe des Dienstleistungsauftrags zum 1. Januar 2011 auch wesentliche Änderungen im Vertragsinhalt vereinbart worden. Anstelle des bislang genutzten BS - Infosystems werde nunmehr das System SOC - Tool genutzt. Die SOC - Leitstelle werde nicht mehr an jedem Tag 24 Stunden besetzt, sondern nur noch montags bis sam stags von 6 : 00 bis 22 : 00 Uhr . A nstatt eines Dreischicht - gebe es ein 14 15 - 9 - 8 AZR 818/12 - 10 - Zweischichtmodell. Der Mitarbeiter, der im Bereich des vorbeugenden Bran d- schutzes eingesetzt gewesen sei , werde anstatt 40 nur noch 20 Stunden w ö- chentlich eingesetzt. Auch seien die von der Streithelferin erstellten Arbeitsanweisungen nicht weiter genutzt worden . Im Übrigen sei es im Sicherheitsgewerbe üblich, dass der Bewachungsauftrag nach den Vorgaben des Auftraggebers durchg e- führt werde. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. G egen dieses Urteil h a- ben der Kläger und die Streithelferin Berufung eingelegt. D urch Teilurteil hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass das zwischen der Streithelferin und dem Kläger bestandene Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 1. Januar 2011 mit d er Beklagten fortbesteht und diese zur Weiterbeschäftigung des Klägers veru r- teilt . Die weiter gehende Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg, über eing e- klagte Vergütungsansprüche hat das Landesarbeitsgericht noch keine En t- scheidung getroffen. Mit ihrer dur ch das Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer vollständigen Klageabweisung we i- ter . Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist im Wege eines Betriebsübergangs (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) auf die Beklagte übergegangen. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt be gründet: Ein Betriebs(teil)übergang von der Streithelferin auf die Bekla g- te sei bei der Neuvergabe des Dienstleistungsauftrags anzunehmen. Der Kläger habe dargelegt, dass die zur Durchführung des Dienstleistungsauftrags erfo r- derlichen Betriebsmittel identi tätsprägend seien. Die Prüfung der für die G e- samtwürdigung der maßgebenden sieben Teilaspekte ergebe: Bei der von der Beklagten von der Streithelferin übernommenen Dienstleistung handele es sich 16 17 18 19 - 10 - 8 AZR 818/12 - 11 - Erbringung u m- fassender Sicherheitsdienstleistungen. An der Art dieser Dienstleistung habe sich durch die Neuvergabe des Auftrags nichts Grundlegendes geändert. Die Beklagte habe materielle Betriebsmittel übernommen, deren Einsatz bei we r- tender Betrachtungs weise den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erfo r- derlichen Funktionszusammenhangs ausmache. Dies betreffe die eingesetzten DV - Systeme, insbesondere das auf die Bedürfnisse von A zugeschnittene BIS - System. Auch habe die Beklagte immaterielle Betriebsm ittel übernommen, die nach der Ausgestaltung der Dienstleistungsverträge erhebliche Bedeutung hä t- ten. Die Beklagte habe nicht konkret bestritten, die Arbeitsanweisungen der Gra d der Ähnlichkeit der vor und nach der Auftragsneuvergabe verrichteten T ä- tigkeiten sei beträchtlich. Eine Unterbrechung der Tätigkeit sei nicht eingetreten. Demgegenüber falle nicht entscheidend ins Gewicht, dass die Beklagte keine n nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernommen habe. - System , so n- übertragenen Betriebsteil angehört. Die Beklagte sei au ch zur Weiterbeschäft i- gung verpflichtet, da ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Klägers im Streitfall nicht ersichtlich sei. B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtl i- chen Überprüfung s tand. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht von einem Betriebsübergang von der Streithelferin auf die Beklagte ausgegangen. I . Ein Betriebsübergang iSv. § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Ide ntität fortführt. Der Begriff wirtschaftliche Einheit bezieht sich auf eine auf Dauer angelegte organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Ob ein im Wesentlichen unverände neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkr e- 20 21 22 - 11 - 8 AZR 818/12 - 12 - ten Einzelfalles. Als Teilaspekte der Gesamtwürdigung zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Überg ang materieller Betriebsmittel wie b e- weglicher Güter und Gebäude, der Wert immaterieller Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen, der Grad der Äh n- lichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben, wie ihrem Personal, ihren Fü h- rungskräften, ihrer Arbeitsorg anisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Übe r- gangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions - oder Betriebsmethoden unterschiedli ches Gewicht zu ( st. Rspr., vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39, AP BGB § 613a Nr. 423 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 130 ) . In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeit s- kraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitne hmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Falle anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tät igkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentl i- chen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser T ä- tigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsna chfolge) ebenso wenig einen Betriebsübe r- gang dar wie die reine Auftragsnachfolge (BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn . 40, AP BGB § 613a Nr. 423 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 130) . Eine Einheit darf nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden ( EuGH 20. J anuar 2011 - C - 463/09 - [CLECE] Rn. 41, Slg. 2011, I - 95 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 8 = EzA EG - Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 6) . Wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur oder im Ko n- zept der betrieblichen Tätigkeit können einer Ide ntitätswahrung entgegenstehen ( BAG 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 26, AP BGB § 613a Nr. 426 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 135 ; vgl. auch 22. Januar 2009 - 8 AZR 158/07 - Rn. 24, 23 24 - 12 - 8 AZR 818/12 - 13 - AP BGB § 613a Nr. 367 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 107; 4. Mai 2006 - 8 AZR 299/05 - Rn. 34, BAGE 118, 168 = AP BGB § 613a Nr. 304 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 51) . Ein Betriebsübergang scheidet auch aus, wenn die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den Produktionsfaktoren beim anderen U nternehmer verloren geht. Bei einer Eingliederung der übertragenen Einheit in die Struktur des Erwerbers fällt der Zusammenhang dieser funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den für einen Betriebsübergang maßgeb l i- i- ons - und Zweckzusammenhangs zwischen den verschiedenen übertragenen Faktoren, der es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren, auch wenn sie in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zur Verfolgung de r- selben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen (vgl. EuGH 12. Februar 2009 - C - 466/07 - [Klarenberg] Rn. 48, Slg . 2009, I - 803 = AP Rich t- linie 2001/23/EG Nr. 4 = EzA EG - Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 2 ) . Die von einem Erwerber übernommene organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen muss bereits beim Veräußerer eine abgrenzbare wirtschaftliche Einheit d argestellt und damit die Qualität eines Betriebs oder Betriebsteils gehabt haben, um die Voraussetzung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllen zu können ( vgl. BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 455/10 - Rn. 37, BAGE 139, 309 = AP BGB § 613a Nr. 415 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 129; 7. April 2011 - 8 AZR 730/09 - Rn. 16, AP BGB § 613a Nr. 406 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 124) . Im Rahmen des § 613a BGB gelten die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs - und Beweislast. Nimmt der Arbeitnehmer den vermeintlichen B e- triebsübern ehmer in Anspruch, muss er die Voraussetzungen eines B e- triebs(teil)übergangs sowie ggf. seiner organisatorischen Zuordnung zum übe r- gegangenen Betriebsteil darlegen und beweisen (BAG 10 . Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 28, AP BGB § 613a Nr. 426 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 135 ) . 25 26 - 13 - 8 AZR 818/12 - 14 - II . Nach diesen Grundsätzen hat ein Betriebsübergang von der Streithelf e- rin auf die Beklagte stattgefunden. 1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen , dass die Streithelferin zur Durchführung des Bewachungsauftrags bei A eine abgrenzb a- re wirtschaftliche Einheit im Sinne eines Betriebsteils nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB unterh alten hat . Um den Bewachungsauftrag zu erfüllen, war es erforde r- lich, dass vor Ort Arbeitnehmer und Betriebsmittel eingesetzt wurden. Sie die n- d- zu erledigen . Ein Personalaustausch fand nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nur in Ausnahmefällen statt. Das Objekt stand zudem unter der Leitung eines bestimmten Objektle i- ters. 2. Die erforderliche Gesamtbetrachtung aller Umstände ergibt, dass mit der Neuvergabe des Auftrags auch ein Übergang einer wirtschaftlichen Einheit iSv. § 613a BGB einherg egangen ist . D as Bund esarbeitsgericht hat in einigen Fällen angenommen, dass die Tätigkeit eines Bewachungsdienstleisters durch die menschliche Arbeitskraft geprägt war und deshalb die Neuvergabe eines Bewachungsauftrags dann nicht zu einem Betriebs(teil)übergang führt, wenn n icht ein nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil der Belegschaft übe r- nommen wird ( vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 51 ff., AP BGB § 613a Nr. 423 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 130; 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - Rn. 49 ff., AP BGB § 613a Nr. 355 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 98) . Im Streitfall ist jedoch eine andere Betrachtung angezeigt. a) Der bei der Streithelferin vorhandene Betriebsteil, der den Bew a- chungsauftrag durch ge führt hat , war durch die zum Einsatz kommenden B e- triebsmittel geprä gt. Entscheidendes Kriterium ist, ob der Einsatz der s ächliche n Betrieb s- mittel bei wertender Betrachtungsweise den eigentlichen Kern des zur Wer t- schöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht . Zur näheren Konkretisierung, wann dies anzunehmen is t, hat das Bundesarbeitsgericht 27 28 29 30 31 - 14 - 8 AZR 818/12 - 15 - Kriterien entwickelt. Maßgebend kann es sein , dass die Betriebsmittel unve r- zichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind , auf dem freien Markt nicht erhältlich sind oder ihr Gebrauch vom Auftraggeber zwingen d vo r- geschrieben ist (BAG 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 25, AP BGB § 613a Nr. 426 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 135 ; 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 21, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64 ; 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - Rn. 24, AP BGB § 613a Nr. 305 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 53) . b) Bei dem im Streit stehenden Alarmmanagementsystem BIS handelt es sich um ein Betriebsmittel, welches zur Durchführung des Bewachungsauftrags durch die Streithelferin eingesetzt wurde. Es is t davon auszugehen, dass auch BIS ausführt und ( vgl. BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 158/07 - Rn. 25, AP BGB § 613a Nr. 367 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 107) . Dabei kommt es nicht darauf an , ob die Beklagte das BIS - System eigen wir t- schaftlich nutzt (vgl. EuGH 15. Dezember 2005 - C - 232/04 und C - 233/04 - [G ü- ney - Görres] Rn. 42, Slg. 2005, I - 11237 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 41) . c) Der Einsatz des Alarmmanagementsystems B I S durch die Beklagte w ar auch von A verlangt worden . Nach Ziff. 1.1 . des zwischen A und der Beklagten abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags vom 12./22. November 2010 war G e- genstand des Vertrags die Erbringung von Bewachungs - und Sicherheits diens t- leistungen im Rahmen des Betriebsschutzes, des Brandschutzes und der S i- cherheitssysteme für den Betriebsschutz und Brandschutz. Nach Ziff. 1.2 . sollte der Auftragnehmer den Schutz des Unternehmens, der Gebäude, der Einric h- t ungen und der Arbeitsergebnisse vor Zerstörung, Beschädigung, Diebstahl und sonstigen unerlaubten Handlungen zum Nachteil des Unternehmens oder se i- ner Mitarbeiter sicherstellen. Unmittelbarer Vertragsgegenstand war auch die Bedienung des Alarmmanagementsys tems BIS . Dies ergibt sich aus den Anlagen zum Vertrag über Bewachungs - und Sicherheitsdienstleistungen 32 33 - 15 - 8 AZR 818/12 - 16 - vom 12./22. November 2010 zwischen A und der Beklagten. Nach Ziff. 12.1 . dieses Vertrags sind di e Vertragsa nlagen Vertragsbestandteile. So wird in der Anlage 3.2a zu 2 . (Anforderungsprofil für die Funktion bereitgestellten technischen Anlagen wie zum Beispi e l Sicherheitsmanag e- mentsystem BIS - , verlangt. In der Anlage 3.2a zu 2 . (Aufgabenschwerpunkte g Center [Leitstelle/Werkschutz heißt es: administrative und operative Bearbeitung aller eingehe n- den Alarme/Meldunge n an folgenden Anlagen BIS Man a- Auch die Anlage 3.2a zu 7 . - technischen Anlagen wie zum Beispiel Sicherheitsmanagementsystem BIS - In der Anlage 3.2d (Gestellte Betriebsmittel Standort S) Damit war verei nbart , dass das Alarmmanagements ystem BIS , welches A angeschafft hatte und das auf seine Bedürfnisse angepasst worden war , auch von dem neuen Sicherheitsdienstleister genutzt werden sollte. D ass das BIS - System vom Auftraggeber obligatorisch zur Verfügung gestellt wurde, spricht für eine entscheidende Bedeutung d ieses Betriebsmittels für die durchgeführten Sicherungstätigkeiten . Das System diente zur Zustand s- überwachung und Meldungsbearbeitung von ca. 7.500 aufgeschalteten Adre s- sen aus den Bereichen Brand, Einbruch, Notruf, Videosensoren, Zaunsensoren, Haustechnik, Gebäudeleittechnik sowie Steuerung von Türen, Toren, Schra n- ken, Drehkreuzen und Videosprechstellen. Bei den aufgeschalteten Adressen handelt es sich zB um Türkontakte, Handmelder, automatische Rauchmelder, Bewegungsmelder und Fremdkontakte. Das DV - System diente damit der technikunterstützten Überwachung des Gebäudes und des Geländes von der Leitstelle aus. Damit war es ein wichtiges H ilfsmittel, um die geschuldete Diens t leistung der Gewährung von Schutz und Sicherheit zu erbringen. U ne r- 34 35 36 37 - 16 - 8 AZR 818/12 - 17 - heblich ist, ob der Bewachungsauftrag theoretisch auch ohne das BIS - System hätte durchgeführt werden können. Denn es kommt stets darauf an, auf welche W eise und mit welchen Mitteln die Tätigkeit im Betrieb tatsächlich durchgeführt worden ist (vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 22, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64) bzw. wie sich der Auftraggeber die Durchführun g des Auftrags konkret vorstellt. Erwartet der Auftraggeber die Erbringung von technischen Überwachungsleistungen, darf der Auftragnehmer die Bewachung nicht etwa durch Streifendienste ersetzen. Der Umstand, dass A erwartete, dass die Beklagte das bisher e ingesetzte Alarmmanagementsystem BIS weiterhin nutzt, spricht für die Bedeutung dieses Betriebsmittels. H ätte A nur den Raum für die Leitstelle oder einfache PC s bzw. Videokameras zur Verfügung gestellt und deren Einsatz (zwingend) vorgeg e- ben, so würde all ein daraus allerdings noch nicht zu folgern sein, es hand e le sich um eine betriebsmittelgeprägte Tätigkeit (vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - Rn. 49 ff., AP BGB § 613a Nr. 355 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 98 zum Bewachungsauftrag bei einem Truppenübungsplatz ) . Die geforderte Weiterverwendung und Zurverfügungstellung des Alarmmanag e- mentsystem s BIS ist damit aber nicht vergleichbar. Dieses ist zwar auf dem freien Markt von der Firma B erhältlich. Bei der erford erlichen Ges a m tb etrac h- tung darf a ber nicht unberücksichtigt bleiben , dass dieses System auf die ind i- viduellen Bedürfnisse de r A angepasst worden war, um einen sinnvollen Ei n- satz sowohl durch die Streithelferin als auch die Beklagte zu ermöglichen. Bei ein er wertenden Betrachtungsweise hat zwar bei eine m Bew a- chungsauftrag die Erbringung von Tätigkeiten, die durch die menschliche Arbeitskraft geprägt sind, eine nicht unerhebliche Bedeutung . Das Alarmma - nagementsystem BIS ist allerdings für die in der Leitst elle arbeitenden Wac h- bediensteten bei ihrer Kontrolltätigkeit von entscheidender Bedeutung . Sie an a- lysieren die Situation, wenn das System eine Alarm - oder Fehlermeldung a n- zeigt, und treffen aufgrund dieser Meldungen dann die notwendigen Ent - scheidungen. D er Einsatz diese r technischen Überwachungs vorrichtung macht mithin den eigentlichen Kern der Wertschöpfung für den Bewachungsbetrieb 38 - 17 - 8 AZR 818/12 - 18 - aus . D ie von A geforderte Sicherheit gewährleistet das Wachpersonal mittels des Alarmmanagementsystems BIS. Auch da s s mit dem Alarmmanagementsystem BIS unmittelbar stets nur diejenigen Wachbediensteten arbeiten , die in der Leitstelle anwesend sind , ä n- dert an dieser Beurteilung nichts . Dies waren nach Angaben der Beklagten s o- wohl bei der Streithel ferin als auch bei ihr deutlic h weniger als die Hälfte der Beschäftigten . Die anderen Arbeitnehmer arbeiteten in den Bereichen des vo r- beugenden Brandschutzes, i m Streifen - oder Schlüsseldienst , in der Auswei s- betreuung, Parkplatzverwaltung oder Rezeption. Aber auch diese Tätigkeit en war en zumindest teilweise durch das BIS - System geprägt , wei l sie aufgrund von Meldungen des u r d en . Im Streitfall war das Alarmman agements ystem BIS nicht nur fü r die unmittelbar mit diesem System in der Leitstelle arbeitenden Beschäftigten von tätigkeitsprägender Bedeutung. Ein entscheidender Teil der Tätigkeit des übr i- gen Personals erfolgte auf g rund der durch das Alarmsicherungssystem gewo n- nenen Erkenntnisse. W enn das Alarmsystem Störungen o der Probleme geme l- det hatte, wurde der Einsatz de s übrigen Wachpersonals zu deren Beseitigung oder Aufklärungen erforderlich. Da gerade diese Tätigkeiten zu den betrieb s- prägenden Aufgaben eines Sicherheits - und Überwachungsunternehmen s zä h- len, hatte das Alarmmanagement system BIS, welches 7.500 übe r- wachte, betriebsprägenden Charakter. Im Rahmen der erforderlichen werte n- den Gesamtbetrachtung ist zu beachten, dass es Konstellationen geben kann, bei denen eine betriebliche Tätigkeit durch den Einsatz eines bestimmten B e- triebsmittels geprägt wird, o bwohl nicht alle Arbeitnehmer direkt an diesem B e- triebsmittel zum Einsatz kommen. Damit war der Betriebsteil, den die Streithe l- ferin betrieben hatte, betriebsmittelgeprägt. d) Dieses Betriebsmittel (Alarmmanagementsystem BIS) , welches in der Gesamtschau die entscheidende Rolle für die wirtschaftliche Wertschöpfung des Betriebs der Streithelferin gespielt hat, ist von der Beklagten entsprechend der mit A getroffenen vertraglichen Vereinbarung vom 12./22. November 2010 zur weiteren Verwendung übernommen w or den. 39 40 41 - 18 - 8 AZR 818/12 - 19 - e) Damit setzt der Senat seine Rechtsprechung in früheren Entscheidu n- gen fort hatte der Senat einen Betriebsübergang bejaht , nachdem der neue Dienstleister die von der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellten , auf d em freien Markt nicht erhältliche n Geräte , wie To r- bogen, Gepäckbänder mit automatischer Röntgensichtung etc. übernommen hatte (BAG 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - Rn. 24, AP BGB § 613a Nr. 305 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 53) . Der Streitfall ist auch mit dem d h- (vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 22, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64). Dort konnte die angestrebte Masse n- tierschlachtung ohne die sich in den Räumlichkeiten befindlichen Einrichtungen wie Förderbänder, Hebeeinrichtungen, Fellabzugsmaschine etc. allein durch die i- den gewünschten Betriebserfolg ebenso identitätsstiftend wie das im Streitfall durch das B I S - System der Fall ist . f) Zutreffen d hat das Landesarbeitsgericht auch erkannt, dass weitere Gesichtspunkte im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung für das Vo r- liegen eines Betri e bsteilübergangs sprechen. Die Art des Unternehmens und der verfolgte Betriebszweck sind weitgehend gleich geblieben. Auch die Bekla g- te betreibt ebenso wie die Streithelferin ein Bewachungs - und Sicherheitsg e- werbe. D der Auftraggeber A, ist ebenfalls d er selbe gebli e- ben. Es kam auch zu keiner zeitlichen Unterbrechung, sondern der neue Diens t leistungsauftrag wu rde von der Beklagten ab dem 1. Januar 2011 nahtlos übernommen . Auch das Know - how wurde zum Teil auf die Bekl agte übertragen. Diese hat das Handbuch für die Benutzung des B I S - Systems übernommen. Eine Ei n- arbeitung durch Mitarbeiter der Streithelferin hat zwar nicht stattgefunden , das Landesarbeitsgericht hat jedoch festgestellt, dass die Beklagte auch die existi e- r enden Arbeitsanweisungen weiter genutzt hat . 42 43 44 - 19 - 8 AZR 818/12 - 20 - g ) Handelt es sich demnach bei der Erbringung der Sicherheits dienst lei s- tungen um einen Betrieb steil , bei dem die menschliche Arbeitskraft nicht im Vordergrund steht, so fällt bei der Gesamtschau nicht ins Gewicht, dass die B e- klagte keine Arbeitnehmer der Streithelferin übernommen hat. Die Neuvergabe des Dienstleistungsauftrags stellt sich vor diesem Hintergrund somit nicht ledi g- lich als bloße Tätigkeits - und Funktionsnachfolge dar. h) Es stellt k eine wesen tliche Organisationsänderung dar, welche einen Betriebsübergang ausschließen könnte, dass die Beklagte die Betreuung des Alarmmanagementsystems BIS nicht mehr selbst erbringt, sondern diese Täti g- keit auf die Firma B übertragen hat. Im Verhältnis zur Auftra ggeberin schuldete sie zwar noch die Betreuung des Systems, erbringt diese aber nicht mehr mit eigens dafür qualifizierten Mitarbeiter n . D ass die Betreuung und Pflege des Alarmmanagementsystems BIS, das den Kern der Wertschöpfung bei dem übernommenen Bewac hungsauftrag ausmacht, künftig nicht mehr mit eigenem ist keine wesentliche Änd e- rung der Betriebsorganisation. Eine solche läge nur vor, wenn es zu einer w e- sentlichen Änderung der Tätigkeit auf g rund von Änd erungen des Konzepts und der Strukturen gekommen wäre (vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 28, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64) . III . - und durch die B eklagte im Wege eines Betriebsteilübergangs von der Streit helferin ab dem 1. Januar 2011 übernommen worden. Da der Kläger in diesen Betriebsteil eingegliedert war, ist sein Arbeitsverhältnis ab diesem Zeitpunkt gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 auf die Beklagte übergegangen , die den Kläger vertragsgemäß zu beschäftigen hat . 45 46 47 - 20 - 8 AZR 818/12 C. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolg losen Revision zu tragen. Zu diesen Kosten zählen auch die der Nebenintervention, § 101 Abs. 1 ZPO. Hauck Breinlinger W. Reinfelder C. Gothe Dr. Ronny Schimmer 48

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