8. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 23.05.2013, 8 AZR 207/12.
Karar Dilini Çevir:
8. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 23.05.2013, 8 AZR 207/12.
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 426 /12 1 8 Sa 122 /11 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Mai 2013 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungs klägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, Streithelferin des Klägers, - 2 - 8 AZR 426/12 - 3 - hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger und Rei n- felder sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Gothe und Dr. Schimmer für Recht erkannt: Die Revision der Bekla gten gegen d a s U rteil des Lande s- arbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 23 . März 2012 - 1 8 Sa 122 /11 - wird zurückgewiesen . Die Beklage hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu t r agen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das ursprünglich zwischen der Strei t- helferin und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis und die Pflicht zur B e- schäftigung des Klägers ab dem 1. Januar 2011 auf die Beklagte übergegangen sind . Der Kläger war seit 198 8 bei der S AG beschäftigt. Er war zuletzt Mita r- beiter im Werkssicherheit sdienst . Die S AG firmierte später unter der Firma A S AG und danach unter A AG (im Folgenden: A) . Mit Wirkung zum 1. Juli 2005 schloss A einen Dienstleistungsvertrag mit der Streithe lferin, einem Unternehmen des Bewachungs - und Sicherheit s- gewerbes, über die Erbringung von Bewachungs - und Sicherheitsdienstleistu n- gen hinsichtlich der Bereiche Betriebsschutz, Betriebsfeuerwehr sowie der Sicherheitssysteme für den Betriebsschutz und die B etriebsfeuerwehr. Die umfasste, beinhaltete die Betreuung der Notrufzentrale, des Pforten - und 1 2 3 - 3 - 8 AZR 426/12 - 4 - Streifendienstes, des Besucherempfangs, des Schließwesens, der Parkplat z- verwaltung und des r- sich in den vorbeugenden und den abwehrenden Brand - und Gefahrenschutz. chutz und Betriebsfeue r- richtung, Wartung und Instandhaltung der Sicherheitssy s- teme. Anlässlich einer Verlängerung des zwischen A und der Streithelferin bestehenden Dienstleistungsvertrags waren sich die Parteien einig, dass der abwehren de Brandschutz nicht mehr Teil der Aufgabenübertragung sein sollte. r- Zur Durchführung der Dienstleistungsaufträge setzte die Streith elferin verschiedene Geräte und DV - Systeme ein. Hierzu gehörte ua. das im Eigentum der A stehende zentrale Alarmmanagementsystem BIS (Building Integration System) , welches von der Firma B erworben worden war. Das System diente zur Zustandsüberwachung und M eldungsbearbeitung von ca. 7.500 aufgescha l- teten Adressen aus den Bereichen Brand, Einbruch, Notruf, Videosensoren, Zaunsensoren, Haustechnik, Gebäudeleittechnik sowie Steuerung von Türen, Toren, Schranken, Drehkreuzen und Videosprechstellen. Bei den aufge schalt e- ten Adressen handelte es sich zB um Türkontakte, Handmelder, automatische Rauchmelder, Bewegungsmelder und Fremdkontakte. Das Grundmodul stammt von der Firma B und ist im Handel frei erhältlich. Dieses Grundmodul wurde auf die Bedürfnisse des Bewach ungsobjektes einschl. der Systempflege und der Ausarbeitung einer Bedieneranleitung angepasst. Das System befand sich in einem von A zur Verfügung gestellten Raum auf dem Betriebsgelände, d en die Streithelferin als Leitstelle nutzte. Diese sog. SOC - Leitste lle war stets mit mindestens zwei Mitarbeitern der Streithelferin zu besetzen. Daneben setzte die Streithelferin das sog . BS - Info s ystem zur zentralen Steuerung und Verwaltung von Tätigkeitsdaten (zB Wachbuch, Besucherdate n- speicherung, Aufzeichnungen von M eldungen, Tagesprotokollsystemen) ein. 4 5 - 4 - 8 AZR 426/12 - 5 - Zur Durchführung des Dienstleistungsvertrags erließ die Streithelferin in der Folgezeit zahlreiche Arbeitsanweisungen, wie die Bewachungstätigkeiten im Einzelnen auszuführen seien. Im April 2010 schrieb A den Diens tleistungsauftrag über die Bewachung des Betriebsgeländes neu aus. A und die Beklagte, ebenfalls ein Unternehmen des Sicherheitsgewerbes, schlossen unter dem 12./22. November 2010 einen Vertrag über Bewachungs - und Sicherheitsdienstleistungen ab. In dem Ve rtrag heißt es auszugsweise (wörtliche Wiedergabe) : 1. Vertragsgegenstand und Überleitungsregelung 1.1 . Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer durch den vorliegenden Vertrag über Bewachungs - und Sicherheitsdienstleistungen (nachfolgend r- - und Sicherheitsdienstleistungen im Rahmen des B e- triebsschutzes, des Brandschutzes und der Siche r- heitssysteme für den Betriebsschutz und Bran d- schutz. 1.2 . Der Auftragnehmer wird den Schutz des Unterne h- mens, de r Gebäude, der Einrichtungen und der Arbeitsergebnisse vor Zerstörung, Beschädigun g , Diebstahl und sonstiger unerlaubter Handlungen zum Nachteil des Unternehmens und seiner Mitarbeiter sicherstellen. Er wird Firmenangehörige und Dritte vor Eingriffen in Le ben, Gesundheit und Eigentum schützen und die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sicherstellen. 4. Verantwortlichkeit en und Organisation 4.1. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit eigenem Personal, unter eigener Verantwortung und nach eigener Organisation. Der Auftragnehmer garantiert für die Erfüllung seiner Aufgaben nur Mitarbeiter einzusetzen, die mit dem vom Auftragg e- ber für jeweilige Tätigkeiten abgestimmten Anford e- rungsprofil für Sicherheitsmitarbeiter, Werkschutzk o- ordinator, Objektleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter 4.6. Der Auftragnehmer garantiert und weist nach, dass das eingesetzte Personal durch das Führungszeu g- nis des Bundesamtes für Justiz (einfaches Fü h- 6 7 - 5 - 8 AZR 426/12 - 6 - rungszeugnis) für die Leistungserbringung geeignet ist. Dies ist nur gegeben, wenn im Führungszeugnis 4.7. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, durch geeignete Fort - und Weiterbildung die Mita r- be i ter, die beim Auftraggeber eingeset zt sind, auf eigene Kosten auf die verantwortungsvolle Tätigkeit bei dem Auftraggeber vorzubereiten und auch Dem Vertrag waren mehrere Anlagen beigefügt, ua. nähere Beschre i- bungen der verschiedenen Anfo rderungsprofile. Auszugsweise heißt es in diesen : 3.2a Zu 2 . : Security Operating Center - Verständnis für die bereitgestellten technischen Anlagen wie zum Beispiel Sicherheitsmanagemen t- system BIS - B, Videoanlage BOVIS, Rundspruch, Sprinkler, BS - Info Zu 2 . : Aufgabenschwerpu nkte der Funktion Security Operating Center (Leitstelle/Werkschutzzentrale) - Bedienung der technischen Sicherheitsinfrastrukt ur sowie administrative und operative Bearbeitung aller eingehenden Alarme/Meldungen an folgender Anlagen BIS Managementsystem, BMA, EMA, ÜMA, GLT, Zuko, Videoeinrichtungen, Rundspruchanlage, Betriebsfunk - Zutritts - und Zufahrtsüberwachung sowie Bedienung der technischen Zugangskontrolleinrichtungen - Durchführung von Schließdiensten - Aufnahme und Bearbeitung von Schadensfällen und sonstiger besonderer Vorkommnisse - Alarmintervention - Übernahme der Telefonvermittlung und Hotline Störung 8 - 6 - 8 AZR 426/12 - 7 - - Besucherempfang ab 18 : 00 - Fundsachenverwaltung - Übernahme sonstiger Aufgaben im Rahmen des Pfortendienstes - M obile Aufgaben hinsichtlich der Überwachung und Kontrolle des Zaunes und der Tore/Drehkreuze auf - Hilfeleistungen im Rahmen von Notfällen - Ausgabe besonderer Schlüssel - Führen des Wachbuch e s/Wachmeldung (BS - - Einsatzunterstützung bei besonderen Vorkommni s- sen wie beispielsweise: - Bedrohung von Personen und Objekten Zu 7 . : Anforderungsprofil der Funktion treifen - und Kontrolldienst (Schließdienst) - Verständnis für die bereitgestellten technischen Anlagen wie zum Beispiel Sicherheitsmanagemen t- system BIS - B, Videoanlage BOVIS, Rundspruch, Sprinkler, BS - Info Anlage 3.2d Gestellte Betriebsmittel Standort S - Software auf den PC´s (Standard: z. B. MS Office, Mailsystem; spezielle Software Ausweiskontrollsy s- tem, BIS, BS - Info) Die Leistungsbeschreibungen stimmten im Wesentlichen mit den Lei s- tungsbeschreibungen überein, die zuvor zwischen der Streithelferin und A s- der Firma B übernommen. Die Betr euung der Sprinkleranlage wurde an die Firma F fremdvergeben. 9 - 7 - 8 AZR 426/12 - 8 - Zuletzt hatte die Streithelferin für den Überwachungsauftrag noch 21 Arbeitnehmer beschäftigt, die Beklagte setzte dann nur noch 14,5 Arbeit - nehmer ein. Arbeitnehmer der Streithelferin übernahm die Beklagte nicht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass sein Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf die Beklagte übergega n- s- systeme für d Streithelferin eine abgrenzbare wirtschaftliche Einheit gebildet. Dass die B e- kla g te die technische Betreuung des Alarmmanagementsystems BIS nicht selbst fortgeführt habe, schade nicht, da die Betr euung und Entwicklung der Anlage nur eine dienende Funktion zur Ermöglichung der beiden Bereiche Er hat ferner gemeint, dass der von der Streithelferin unterhaltene B e- trieb oder Teilbetrieb als betrieb smittelgeprägt anzusehen sei. Das Alarmman a- gementsystem BIS mache bei wertender Betrachtungsweise den für die Wer t- schöpfung wesentlichen Teil des Bewachungsauftrags aus. Ohne dieses hochkomplexe System könnte der Bewachungsauftrag, so wie vom Kunden gewüns cht, nicht ausgeführt werden. Die hier zu erbringende Dienstleistung sei nicht mit einer traditionellen Tätigkeit im Bewachungsgewerbe zu vergleichen, bei der Streifengänge etc. im Vordergrund stünden. Durch den Einsatz der modernen Technik trete der Einsa tz der menschlichen Arbeitskraft in den Hintergrund. Das System sei, so wie es konkret eingesetzt werde, am freien Markt nicht erhältlich. Es habe auch ein Transfer des bei der Streithelferin vorhandenen Know - hows auf die Beklagte stattgefunden. Diese hab e das Benutzerhandbuch zum BIS - System übernommen, G leiches gelte für die von der Streithelferin erstellten Arbeitsanweisungen. Auch habe sich der Zweck der Tätigkeit nicht geändert. Der Bewachungsauftrag sei nahezu identisch und ohne zeitliche Unterbrechun g von der Beklagten fortgeführt worden. Dass die Beklagte keine Arbeitnehmer übernommen habe, schließe ei nen Betriebsübergang nicht aus. 10 11 12 13 - 8 - 8 AZR 426/12 - 9 - Der Kläger hat , soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt bea n- tragt: 1. Es wird festgestellt, dass das zwische n der Streit he l- ferin und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Januar 2011 gem äß § 613a BGB auf die Beklagte übergegangen ist und die Beklagte damit in die Rechte und Pflichten des im Zeitpunkt des Übergangs zwischen dem Kläger und der Strei t- helferin bestehende n Arbeitsverhältnis ses eingetr e- ten ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bis zum 31. Dezember 2010 bei der Streithelferin ge l- tenden Arbeitsbedingungen als Mitarbeiter im Secur i- ty Operating Center (SOC) bzw. in der Betriebs - und Objektschutz - Leitstelle bei der A AG am Standort S , weiterzubeschäftigen, insbesondere zu den Bedi n- gungen des zwischen dem Kläger und der Streithe l- ferin vor dem Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Ludwigs burg - Aktenzeichen: 20 Ca 1612/06 - geschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 22. Mai 2007. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang nicht vorli e- gen . Ein Dienstlei stungsauftrag im Bewachungsgewerbe sei typischerweise durch die menschliche Arbeitskraft geprägt. Daran ändere auch das zentrale Alarmmanagementsystem BIS nichts. Bei diesem handele es sich lediglich um ein Hilfsmittel, etwa einem Rauchmelder oder einer Vi deokamera vergleichbar. Trotz aller Technik seien es letztendlich die Wachleute, die sich bei einem Alarm zu den entsprechenden Stellen begeben müssten, um vor Ort die erfo r- derlichen Maßnahmen zu ergreifen. Das BIS - System sei auch am Markt frei erhältlich . N ach Angaben von B sei es bislang deutschlandweit 500 bis 1.000 EDV - genden Tätigkeiten, wie zB der Streifendienst oder die Betreuung des Em p- fangs, müssten völlig losgelöst von dem Alarmsystem durchgeführt werden. Es seien anlässlich der Neuvergabe des Dienstleistungsauftrags zum 1. Januar 2011 auch wesentliche Änderungen im Vertragsinhalt vereinbar t worden. 14 15 - 9 - 8 AZR 426/12 - 10 - A nstelle des bislang genutzten B S - Infosystems werde nunmehr das System SOC - Tool genutzt. Die SOC - Leitstelle werde nicht mehr an jedem Tag 24 Stunden besetzt, sondern nur noch montags bis samstags von 6 :00 bis 22 : 00 Uhr . A nstatt eines Dreischicht - gebe es ein Zweischichtmodell. Der Mitarbeiter, der im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes eingesetzt gew e- sen sei , werde anstatt 40 nur noch 20 Stunden wöchentlich eingesetzt. Auch seien die von der Streithelferin erstellten Arbeitsanweisungen nicht w eiter genutzt worden . Im Übrigen sei es im Sicherheitsgewerbe üblich, dass der Bewachungsauftrag nach den Vorgaben des Auftraggebers durchg e- führt werde. Durch Teilurteil hat d as Arbeitsgericht den Klageanträgen überwiegend stattgegeben. Die Berufung der B eklagten blieb vor dem Landesarbeitsgericht insoweit ohne Erfolg. Mit d er durch das Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist im Wege eines Betriebsübergangs (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) auf die Beklagte übergegangen. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt be gründet: Ein Betriebsteilübergang von der Streithelferin auf die Beklagte sei bei der Neuvergabe des Dienstleistungsauftrags der Firma A anzunehmen. Der Dienstleistungsauftrag beinhalte die Übernahme vielschichtiger Siche r- heitsdienstleistungen auf dem Betr iebsgelände der Firma A. Es werde nicht nur die Erbringung einer einfachen Bewachungsleistung geschul - det. Der Betriebszweck sei nahezu unverändert geblieben. Dass einzelne Tätigkeiten wie die Überprüfung der Sprinkleranlage und die informationstec h- nolog ische Betreuung des BIS - Systems nunmehr von Dritten übernommen worden seien, ändere daran nichts. Auch die maßgeblichen materiellen B e- 16 17 18 19 - 10 - 8 AZR 426/12 - 11 - triebsmittel seien auf die Beklagte übergegangen. Das gelte insbesondere für das Alarmmanagementsystem BIS, das in hohem U mfang auf die Bedürfnisse von A zugeschnitten sei. Bereits das BIS - Systems führe zu einer Betriebsmi t- telprägung des übernommenen Auftrags. Die Beklagte habe auch immaterielle Betriebsmittel wie das Objekthandbuch und eine erhebliche Anzahl von A r- beitsanwei geblieben. Unerheblich sei es, dass die Beklagte keinen Arbeitnehmer der Streithelferin übernommen habe. Die gegenüber der Streithelferin weggefall e- nen Wartungs - und Weiterentwicklungsarbeit en des BIS - Systems und der Sprinkleranlage stellten nicht den wesentlichen Inhalt des zunächst an die Streithelferin und später an die Beklagte übertragenen Aufgabenbereiches dar. Der Kläger gehörte dem auf die Beklagte übergegangenen Betriebsteil an, da e r dem SOC zugeordnet war, welches wiederum Teil der Organisationseinheit Betriebs - und Objektschutz war. B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtl i- chen Überprüfung stand. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht von einem Betr iebsübergang von der Streithelferin auf die Beklagte ausgegangen. I . Ein Betriebsübergang iSv. § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Der Begriff wirtschaftliche Einheit bezieht sich auf eine auf Dauer angelegte organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Ob ein im Wesentlichen neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkr e- ten Einzelfalles. Als Teilaspekte der Gesamtwürdigung zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang materieller Betriebsmittel wie beweglicher Güter u nd Gebäude, der Wert immaterieller Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inh a- ber, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verric hteten Tätigkeiten 20 21 22 - 11 - 8 AZR 426/12 - 12 - und die Dauer einer Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions - oder Betriebsmethoden unterschiedliches G e- wicht zu ( st. Rspr., vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39, AP BGB § 613a Nr. 423 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 130 ) . In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeit s- kraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft v erbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Falle anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und S achkunde wesentl i- chen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübe r- gang dar wie d ie reine Auftragsnachfolge (BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn . 40, AP BGB § 613a Nr. 423 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 130) . Eine Einheit darf nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden ( EuGH 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [CLECE] Rn. 41, Slg. 2011, I - 9 5 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 8 = EzA EG - Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 6) . Wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur oder im Ko n- zept der betrieblichen Tätigkeit können einer Identitätswahrung entgegenstehen ( BAG 10. Mai 2012 - 8 AZ R 434/11 - Rn. 26, AP BGB § 613a Nr. 426 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 135 ; vgl. auch 22. Januar 2009 - 8 AZR 158/07 - Rn. 24, AP BGB § 613a Nr. 367 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 107; 4. Mai 2006 - 8 AZR 299/05 - Rn. 34, BAGE 118, 168 = AP BGB § 613a Nr. 304 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 51) . Ein Betriebsübergang scheidet auch aus, wenn die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den Produktionsfaktoren beim anderen Unternehmer verloren geht. Bei einer Eingliederung der übertr agenen Einheit in die Struktur des Erwerbers fällt der 23 24 - 12 - 8 AZR 426/12 - 13 - Zusammenhang dieser funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den für einen Betriebsübergang maßgebl i- chen Faktoren nicht zwangsläufig weg. Die Beibehaltung der i- ons - und Zweckzusammenhangs zwischen den verschiedenen übertragenen Faktoren, der es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren, auch wenn sie in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zur Verfolgung derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen (vgl. EuGH 12. Februar 2009 - C - 466/07 - [Klarenberg] Rn. 48, Slg. 2009, I - 803 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 4 = EzA EG - Vert rag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 2 ) . Die von einem Erwerber übernommene organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen muss bereits beim Veräußerer eine abgrenzbare wirtschaftliche Einheit dargestellt und damit die Qualität eines Betriebs oder Betriebsteils gehabt haben, um die Vorausse tzung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllen zu können ( vgl. BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 455/10 - Rn. 37, BAGE 139, 309 = AP BGB § 613a Nr. 415 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 129; 7. April 2011 - 8 AZR 730/09 - Rn. 16, AP BGB § 613a Nr. 406 = EzA BGB 2002 § 613 a Nr. 124) . Im Rahmen des § 613a BGB gelten die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs - und Beweislast. Nimmt der Arbeitnehmer den vermeintlichen Betriebsübernehmer in Anspruch, muss er die Voraussetzungen eines B e- triebs(teil)übergangs sowie ggf. seiner or ganisatorischen Zuordnung zum übergegangenen Betriebsteil darlegen und beweisen (BAG 10 . Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 28, AP BGB § 613a Nr. 426 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 135 ) . II . Nach diesen Grundsätzen hat ein Betriebsübergang von der Streithelf e- rin au f die Beklagte stattgefunden. 1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen , dass die Streithelferin zur Durchführung des Bewachungsauftrags bei A eine abgrenzb a- re wirtschaftliche Einheit im Sinne eines Betriebsteils nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB unterh alten hat . Um den Bewachungsauftrag zu erfüllen, war es erforde r- 25 26 27 28 - 13 - 8 AZR 426/12 - 14 - lich, dass vor Ort Arbeitnehmer und Betriebsmittel eingesetzt wurden. Sie zu erledigen . Ein Personalaustausch fand nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nur in Ausnahmefällen statt. Das Objekt stand zudem unter der Leitung eines bestimmten Objektle i- ters. 2. Die erforderliche Gesamtbetrachtung aller Umstände ergibt, dass mit der Neuvergabe des Auftrags auch ein Übergang einer wirtschaftlichen Einheit iSv. § 613a BGB einherg egangen ist . D as Bundesarbeitsgericht hat in einigen Fällen angenommen, dass die Tätigkeit eines Bewachungsdienstleisters durch die menschl iche Arbeitskraft geprägt war und deshalb die Neuvergabe eines Bewachungsauftrags dann nicht zu einem Betriebs(teil)übergang führt, wenn nicht ein nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil der Belegschaft übe r- nommen wird ( vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 51 ff., AP BGB § 613a Nr. 423 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 130; 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - Rn. 49 ff., AP BGB § 613a Nr. 355 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 98) . Im Streitfall ist jedoch eine andere Betrachtung angezeigt. a) Der bei der Str eithelferin vorhandene Betriebsteil, der den Bew a- chungsauftrag durch ge führt hat , war durch die zum Einsatz kommenden B e- triebsmittel geprägt. Entscheidendes Kriterium ist, ob der Einsatz der s ächliche n Betrieb s- mittel bei wertender Betrachtungsweise den eig entlichen Kern des zur Wer t- schöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht . Zur näheren Konkretisierung, wann dies anzunehmen ist, hat das Bundesarbeitsgericht Kriterien entwickelt. Maßgebend kann es sein , dass die Betriebsmittel unve r- zichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind , auf dem freien Markt nicht erhältlich sind oder ihr Gebrauch vom Auftraggeber zwingend vorgeschrieben ist (BAG 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 25, AP BGB § 613a Nr. 426 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 135; 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 21, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 29 30 31 - 14 - 8 AZR 426/12 - 15 - § 613a Nr. 64 ; 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - Rn. 24, AP BGB § 613a Nr. 305 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 53) . b) Bei dem im Streit stehen den Alarmmanagementsystem BIS handelt es sich um ein Betriebsmittel, welches zur Durchführung des Bewachungsauftrags durch die Streithelferin eingesetzt wurde. Es ist davon auszugehen, dass auch ystem BIS ausführt und ( vgl. BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 158/07 - Rn. 25, AP BGB § 613a Nr. 367 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 107) . Dabei kommt es nicht darauf an , ob die Beklagte das BIS - System eigen wir t- schaftlich nutzt (vgl. Eu GH 15. Dezember 2005 - C - 232/04 und C - 233/04 - [Güney - Görres] Rn. 42, Slg. 2005, I - 11237 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 41) . c) Der Einsatz des Alarmmanagementsystems B I S durch die Beklagte w ar auch von A verlangt worden . Nach Ziff. 1.1 . des zwischen A und der Beklagten abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags vom 12./22. November 2010 war Gegenstand des Vertrags die Erbringung von Bewachungs - und Sicherheit s- dienst leistungen im Rahmen des Betriebsschutzes, des Brandschutzes und d er Sicherheitssysteme für den Betriebsschutz und Brandschutz. Nach Ziff. 1.2 . sollte der Auftragnehmer den Schutz des Unternehmens, der Gebäude, der Einrichtungen und der Arbeitsergebnisse vor Zerstörung, Beschädigung, Die b- stahl und sonstigen unerlaubten H andlungen zum Nachteil des Unternehmens oder seiner Mitarbeiter sicherstellen. Unmittelbarer Vertragsgegenstand war auch die Bedienung des Alarmmanagementsystems BIS . Dies ergibt sich aus den Anlagen zum Vertrag über Bewachungs - und Sicherheitsdienstleistu ngen vom 12./22. November 2010 zwischen A und der Beklagten. Nach Ziff. 12.1 . dieses Vertrags sind di e Vertragsa nlagen Vertragsbestandteile. So wird in der Anlage 3.2a zu 2 . (Anforderungsprofil für die Funktion [Leitstelle/Werks chutzzentrale] bereitgestellten technischen Anlagen wie zum Beispi e l Sicherheitsmanag e- mentsystem BIS - , verlangt. In der Anlage 3.2a zu 2 . (Aufgabenschwerpunkte 32 33 34 - 15 - 8 AZR 426/12 - 16 - [Leitstelle/Werkschutz - zentral e] heißt es: administrative und operative Bearbeitung aller eingehe n- den Alarme/Meldungen an folgenden Anlagen BIS Man a- Auch die Anlage 3.2a zu 7 . - technischen Anlagen wie zum Beispiel Sicherheitsmanagementsystem BIS - In der Anlage 3.2d (Gestellte Betriebsmittel Standort S ) Damit war vereinbart , dass das Alarmmanagements ystem BIS , welches A angeschafft hatte und das auf seine Bedürfnisse angepasst worden war , auch von dem neuen Sicherheitsdienstleister genutzt we rden sollte. D ass das BIS - System vom Auftraggeber obligatorisch zur Verfügung gestellt wurde, spricht für eine entscheidende Bedeutung d ieses Betriebsmittels für die durchgeführten Sicherungstätigkeiten . Das System diente zur Zustand s- überwachung und Meld ungsbearbeitung von ca. 7.500 aufgeschalteten Adre s- sen aus den Bereichen Brand, Einbruch, Notruf, Videosensoren, Zaunsensoren, Haustechnik, Gebäudeleittechnik sowie Steuerung von Türen, Toren, Schra n- ken, Drehkreuzen und Videosprechstellen. Bei den aufgesch alteten Adressen handelt es sich zB um Türkontakte, Handmelder, automatische Rauchmelder, Bewegungsmelder und Fremdkontakte. Das DV - System diente damit der technikunterstützten Überwachung des Gebäudes und des Geländes von der Leitstelle aus. Damit war es ein wichtiges Hilfsmittel, um die geschuldete Diens t leistung der Gewährung von Schutz und Sicherheit zu erbringen. U ne r- heblich ist, ob der Bewachungsauftrag theoretisch auch ohne das BIS - System hätte durchgeführt werden können. Denn es kommt stets darauf a n, auf welche Weise und mit welchen Mitteln die Tätigkeit im Betrieb tatsächlich durchgeführt worden ist (vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 22, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64) bzw. wie sich der Auftraggeber die Durchführung des Auftrags konkret vorstellt. Erwartet der 35 36 37 - 16 - 8 AZR 426/12 - 17 - Auftraggeber die Erbringung von technischen Überwachungsleistungen, darf der Auftragnehmer die Bewachung nicht etwa durch Streifendienste ersetzen. Der Umstand, dass A erwartete, dass die Beklag te das bisher eingesetzte Alarmmanagementsystem BIS weiterhin nutzt, spricht für die Bedeutung dieses Betriebsmittels. H ätte A nur den Raum für die Leitstelle oder einfache PC s bzw. Videokameras zur Verfügung gestellt und deren Einsatz (zwingend) vorgeg e- ben, so würde allein daraus allerdings noch nicht zu folgern sein, es hand e le sich um eine betriebsmittelgeprägte Tätigkeit (vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - Rn. 49 ff., AP BGB § 613a Nr. 355 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 98 zum Bewachungsauftrag b ei einem Truppenübungsplatz ) . Die geforderte Weiterverwendung und Zurverfügungstellung des Alarmmanag e- mentsystem s BIS ist damit aber nicht vergleichbar. Dieses ist zwar auf dem freien Markt von der Firma B erhältlich. Bei der erforderlichen Ges a m tb etrac h- tu ng darf a ber nicht unberücksichtigt bleiben , dass dieses System auf die individuellen Bedürfnisse de r A angepasst worden war, um einen sinnvollen Einsatz sowohl durch die Streithelferin als auch die Beklagte zu ermöglichen. Bei einer wertenden Betrachtung sweise hat zwar bei eine m Bew a- chungsauftrag die Erbringung von Tätigkeiten, die durch die menschliche Arbeitskraft geprägt sind, eine nicht unerhebliche Bedeutung . Das Alarmman a- gementsystem BIS ist allerdings für die in der Leitstelle arbeitenden Wachb e- die nsteten bei ihrer Kontrolltätigkeit von entscheidender Bedeutung . Sie anal y- sieren die Situation, wenn das System eine Alarm - oder Fehlermeldung anzeigt, und treffen aufgrund dieser Meldungen dann die notwendigen Entscheidungen. Der Einsatz diese r technischen Überwachungs vorrichtung macht mithin den eigentlichen Kern der Wertschöpfung für den Bewachungsbetrieb aus . D ie von A geforderte Sicherheit gewährleistet das Wachpersonal mittels des Alarmm a- nagementsystems BIS. Auch da s s mit dem Alarmmanagemen tsystem BIS unmittelbar stets nur diejenigen Wachbediensteten arbeiten , die in der Leitstelle anwesend sind , ändert an dieser Beurteilung nichts . Dies waren nach Angaben der Beklagten sowohl bei der Streithel ferin als auch bei ihr deutlich weniger als die Hälfte der Beschäftigten . Die anderen Arbeitnehmer arbeiteten in den Bereichen des 38 39 - 17 - 8 AZR 426/12 - 18 - vorbeugenden Brandschutzes, i m Streifen - oder Schlüsseldienst , in der Au s- weisbetreuung, Parkplatzverwaltung oder Rezeption. Aber auch diese Tätigke i- t en waren zumindest teilw eise durch das BIS - System geprägt , wei l sie aufgrund von Meldungen des u r d en . Im Streitfall war das Alarmman agements ystem BIS nicht nur fü r die unmittelbar mit diesem System in der Leitstelle arbeitenden Beschäftigten von tätigkeitsprä gender Bedeutung. Ein entscheidender Teil der Tätigkeit des übrigen Personals erfolgte aufg rund der durch das Alarmsicherungssystem gewonnenen Erkenntnisse. W enn das Alarmsystem Störungen o der Probleme gemeldet hatte, wurde der Einsatz des übrigen Wachpers onals zu deren Bese i- tigung oder Aufklärungen erforderlich. Da gerade diese Tätigkeiten zu den betriebsprägenden Aufgaben eines Sicherheits - und Überwachungsunterne h- men s zählen, hatte das Alarmmanagement system BIS, welches 7.500 Im Rahmen der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung ist zu beachten, dass es Konste l- lationen geben kann, bei denen eine betriebliche Tätigkeit durch den Einsatz eines bestimmten Betriebsmittels gepräg t wird, obwohl nicht alle Arbeitnehmer direkt an diesem Betriebsmittel zum Einsatz kommen. Damit war der Betrieb s- teil, den die Streithelferin betrieben hatte, betriebsmittelgeprägt. d) Dieses Betriebsmittel (Alarmmanagementsystem BIS) , welches in der Gesa mtschau die entscheidende Rolle für die wirtschaftliche Wertschöpfung des Betriebs der Streithelferin gespielt hat, ist von der Beklagten entsprechend der mit A getroffenen vertraglichen Vereinbarung vom 12./22. November 2010 zur weiteren Verwendung überno mmen w orden. e) Damit setzt der Senat seine Rechtsprechung in früheren Entscheidu n- gen fort hatte der Senat einen Betriebsübergang bejaht , nachdem der neue Dienstleister die von der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellten , auf dem freien Markt nicht erhältliche n Geräte , wie To r- bogen, Gepäckbänder mit automatischer Röntgensichtung etc. übernommen hatte (BAG 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - Rn. 24, AP BGB § 613a Nr. 305 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 53) . Der Streitfall h- 40 41 42 - 18 - 8 AZR 426/12 - 19 - (vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 22, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64) . Dort konnte die angestrebte Masse n- tierschla chtung ohne die sich in den Räumlichkeiten befindlichen Einrichtungen wie Förderbänder, Hebeeinrichtungen, Fellabzugsmaschine etc. allein durch die i- schten Betriebserfolg ebenso identitätsstiftend wie das im Streitfall durch das B I S - System der Fall ist . f) Zutreffen d hat das Landesarbeitsgericht auch erkannt, dass weitere Gesichtspunkte im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung für das Vorliegen eines Betri e bsteilübergangs sprechen. Die Art des Unternehmens und der verfolgte Betriebszweck sind weitgehend gleich geblieben. Auch die Beklagte betreibt ebenso wie die Streithelferin ein Bewachungs - und Siche r- heitsgewerbe. D aggeber A, ist ebenfalls d er selbe geblieben. Es kam auch zu keiner zeitlichen Unterbrechung, sondern der neue Dienstleistungsauftrag wu rde von der Beklagten ab dem 1. Januar 2011 nahtlos übernommen . Auch das Know - how wurde zum Teil auf die Beklagte übertragen. Diese hat das Handbuch für die Benutzung des B I S - Systems übernommen. Eine Einarbeitung durch Mitarbeiter der Streithelferin hat zwar nicht stattgefunden , das Landesarbeitsgericht hat jedoch festgestellt, dass die Beklagte auch die existierenden Arbeitsanweisungen weiter genutzt hat . g ) Handelt es sich demnach bei der Erbringung der Sicherheits dienst lei s- tungen um einen Betrieb steil , bei dem die menschliche Arbeitskraft nicht im Vordergrund steht, so fällt bei der Gesamtschau nicht ins Gewicht, d ass die Beklagte keine Arbeitnehmer der Streithelferin übernommen hat. Die Ne u- vergabe des Dienstleistungsauftrags stellt sich vor diesem Hintergrund somit nicht lediglich als bloße Tätigkeits - und Funktionsnachfolge dar. h) Es stellt k eine wesentliche Org anisationsänderung dar, welche einen Betriebsübergang ausschließen könnte, dass die Beklagte die Betreuung des 43 44 45 46 - 19 - 8 AZR 426/12 Alarmmanagementsystems BIS nicht mehr selbst erbringt, sondern diese Tätigkeit auf die Firma B übertragen hat. Im Verhältnis zur Auftraggeberin s chuldete sie zwar noch die Betreuung des Systems, erbringt diese aber nicht mehr mit eigens dafür qualifizierten Mitarbeiter n . D ass die Betreuung und Pflege des Alarmmanagementsystems BIS, das den Kern der Wertschöpfung bei dem übernommenen Bewachungsauftr ag ausmacht, künftig nicht mehr mit ist keine wesentl i- che Änderung der Betriebsorganisation. Eine solche läge nur vor, wenn es zu einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit auf g rund von Änderungen de s Konzepts und der Strukturen gekommen wäre (vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 28, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64) . III . - und durch die Beklagte im Wege eines Betriebsteilübergangs von der Streit helferin ab dem 1. Januar 2011 übernommen worden. Da der Kläger in diesen Betriebsteil eingegliedert war, ist sein Arbeitsverhältnis ab diesem Zeitpunkt gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte über gegangen , die ihn deswegen auch vertragsgemäß zu beschäftigen hat . C. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Zu diesen Kosten zählen auch die der Nebenintervention, § 101 Abs. 1 ZPO. Hauck Breinlinger W. Reinfelder C. Gothe Dr. Ronny Schimmer 47 48

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