8. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 23.05.2013, 8 AZR 207/12.
Karar Dilini Çevir:
8. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 23.05.2013, 8 AZR 207/12.
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 235/12 17 Sa 62/11 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Mai 2013 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, - 2 - 8 AZR 235/12 - 3 - Streithelferin des Klägers und Berufungsklägerin , hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bun desa r- beitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger und Rei n- felder sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Gothe und Dr. Schimmer für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 20. Januar 2012 - 17 Sa 62/11 - wird zurückge wiesen . Die Beklagte hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das ursprünglich zwischen der Strei t- helferin und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Januar 2011 auf die Beklagte übergegangen ist. Der Kläger war seit dem 1. November 1987 bei der S AG beschäftigt. Er arbeitete zuletzt als Mitarbeiter im Security Operating Ce nter. Die S AG fi r- mierte später unter der Firma A S AG und danach unter A AG (im Folgenden kurz: A) . Es handelt sich um ein Unternehmen, das weltweit auf dem Gebiet der Kommunikations - und Informationstechnik tätig ist. 1 2 - 3 - 8 AZR 235/12 - 4 - Mit Wirkung zum 1. Juli 2005 schlos s A einen Dienstleistungsvertrag mit der Streithelferin, einem Unternehmen des Bewachungs - und Sicherheit s- gewerbes, über die Erbringung von Bewachungs - und Sicherheitsdienstleistu n- gen hinsichtlich der Bereiche Betriebsschutz, Betriebsfeuerwehr sowie der S i- cherheitssysteme für den Betriebsschutz und die Betriebsfeuerwehr. Die Fun k- beinhaltete die Betreuung der Notrufzentrale, des Pforten - und Streifendienstes, des Besucherempfangs, d es Schließwesens, der Parkplatzverwaltung und des i- gen Zeitpunkt vier Arbeitnehmer umfasste, untergliederte sich in den vorbe u- genden und den abwehrenden Brand - und Gefahrenschutz. Die dritte Funktion n- richtung, Wartung und Instandhaltung der Sicherheitssysteme. Anlässlich einer Verlängerung des zwischen A und der Streithelferin bestehenden Dienstlei s- tungsvertrags waren sich die Parteien einig, dass der abwehrende Brandschutz nicht mehr Teil der Aufgabenübertragung sein sollte. In den drei Funktionsb e- noch 25 Arbeitnehmer tätig. Zur Durchführu ng der Dienstleistungsaufträge setzte die Streithelferin verschiedene Geräte und DV - Systeme ein. Hierzu gehörte ua. das im Eigentum der A stehende zentrale Alarmmanagementsystem BIS (Building Integration System) , welches von der Firma B erworben worden war und im Eigentum von A stand. Das System diente zur Zustandsüberwachung und Meldungsbearbe i- tung von ca. 7.500 aufgeschalteten Adressen aus den Bereichen Brand, Ei n- bruch, Notruf, Videosensoren, Zaunsensoren, Haustechnik, Gebäudeleittechnik sowie Steuerung v on Türen, Toren, Schranken, Drehkreuzen und Videosprec h- stellen. Bei den aufgeschalteten Adressen handelte es sich zB um Türkontakte, Handmelder, automatische Rauchmelder, Bewegungsmelder und Fremdkonta k- te. Das Grundmodul stammte von der Firma B und ist im Handel frei erhäl t lich. Das System befand sich in einem von A zur Verfügung gestellten Raum auf dem Betriebsgelände, den die Streithelferin als Leitstelle nutzte. Diese sog. 3 4 - 4 - 8 AZR 235/12 - 5 - SOC - Leitstelle war stets mit mindestens zwei Mitarbeitern der Streithe l ferin zu be setzen. Daneben setzte die Streithelferin das sog. BS - Infosystem zur zentralen Steuerung und Verwaltung von Tätigkeitsdaten (zB Wachbuch, Besucherdate n- speicherung, Aufzeichnungen von Meldungen, Tagesprotokollsystemen) ein. Zur Durchführung des Dienstleis tungsvertrags erließ die Streithelferin in der Folgezeit zahlreiche Arbeitsanweisungen, wie die Bewachungstätigkeiten im Einzelnen auszuführen waren. Im April 2010 schrieb A den Dienstleistungsauftrag über die Bewachung des Betriebsgeländes neu aus. Die F irma A und die Beklagte, ebenfalls ein U n- ternehmen des Sicherheitsgewerbes, schlossen unter dem 12./22. November 2010 einen neuen Vertrag über Bewachungs - und Sicherheitsdienstleistungen betreffend des Objekts ab. In dem Vertrag heißt es auszugsweise: 1. Vertragsgegenstand und Überleitungsregelung 1.1. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer durch den vorliegenden Vertrag über Bewachungs - r- - und S i- cherheitsdienstl eistungen im Rahmen des Betrieb s- schutzes, des Brandschutzes und der Sicherheit s- systeme für den Betriebsschutz und Brandschutz. 1.2. Der Auftragnehmer wird den Schutz des Unterne h- mens, der Gebäude, der Einrichtungen und der A r- beitsergebnisse vor Zerstörung, Beschädigung, Diebstahl und sonstiger unerlaubter Handlungen zum Nachteil des Unternehmens und seiner Mitarbe i- ter sicherstellen. Er wird Firmenangehörige und Dri t- te vor Eingriffen in Leben, Gesundheit und Eigentum schützen und die Aufrechterhaltung von Ru he und Ordnung sicherstellen... 4. Verantwortlichkeit en und Organisation 4.1. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit e i- genem Personal, unter eigener Verantwortung und nach eigener Organisation. Der Auftragnehmer g a- rantiert für die Erfüllung sei ner Aufgaben nur Mita r- 5 6 7 - 5 - 8 AZR 235/12 - 6 - beiter einzusetzen, die mit dem vom Auftraggeber für jeweilige Tätigkeiten abgestimmten Anforderungspr o- fil für Sicherheitsmitarbeiter, Werkschutzkoordinator, Objektleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter im Em p- fang etc. gerecht werden. .. 4.6. Der Auftragnehmer garantiert und weist nach, dass das eingesetzte Personal durch das Führungszeu g- nis des Bundesamtes für Justiz (einfaches Fü h- rungszeugnis) für die Leistungserbringung geeignet ist. Dies ist nur gegeben, wenn im Führungszeugnis 4.7. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, durch geeignete Fort - und Weiterbildung die Mita r- be i ter, die beim Auftraggeber eingesetzt sind, auf e i- gene Kosten auf die verantwortungsvolle Tätigkeit bei dem Auftraggebe r vorzubereiten und auch wä h- Dem Vertrag waren mehrere Anlagen beigefügt, ua. nähere Beschre i- bungen der verschiedenen Anforderungsprofile. Auszugsweise heißt es darin wie folgt : Zu 2.: Anforde rungsprofil der Funktion Security Op e- rating Center (Leitstelle/Werkschutzzentrale) - Verständnis für die bereitgestellten technische Anl a- gen wie zum Beispiel Sicherheitsmanagementsystem BIS - B, Videoanlage BOVIS, Rundspruch, Sprinkler, BS - Info Zu 2.: Security Operating Center - Bedienung der technischen Sicherheitsinfrastruktur sowie administrative und operative Bearbeitung aller eingehenden Alarme/Meldungen an folgender Anl a- gen BIS Ma nagementsystem, BMA, EMA, ÜMA, GLT, Zuko, Videoeinrichtungen, Rundspruchanlage, Betriebsfunk 8 - 6 - 8 AZR 235/12 - 7 - - Zutritts - und Zufahrtsüberwachung sowie Bedienung der technischen Zugangskontrolleinrichtungen - Durchführung von Schließdiensten - Aufnahme und Bearbeitung von Schadensfällen und sonstiger besonderer Vorkommnisse - Alarmintervention - Übernahme der Telefonvermittlung und Hotline St ö- - - Fundsachenverwaltung - Übernahme sonstiger Aufgaben im Rahmen des Pfortendienstes - Mobile Aufgaben hinsichtlich der Überwachung und Kontrolle des Zaunes und der Tore/Drehkreuze auf - Hilfeleistungen im Rahmen von Notfällen - Ausgabe besonderer Schlüssel - führen des Wachbuches/Wachmeldung (BS - - Einsatzunter stützung bei besonderen Vorkommni s- sen wie beispielsweise: - Bedrohung von Personen und Objekten Zu 7.: Anforderungsprofil der Funktion S treifen - und Kontrolldienst (Schließdienst) - Verständnis für die bereitgestellten technische Anl a- gen wie zum Beis piel Sicherheitsmanagementsystem BIS - B, Videoanlage BOVIS, Rundspruch, Sprinkler, BS - Info Anlage 3.2d Gestellte Betriebsmittel Standort S - 7 - 8 AZR 235/12 - 8 - - Software auf den PC´s (Standard: z. B. MS Office, Mailsystem; spezielle Software Ausweiskontrollsy s- tem, BIS, B S - Info) Die Leistungsbeschreibungen stimmten im Wesentlichen mit den Lei s- tungsbeschreibungen überein, die zuvor zwischen der Streithelferin und A ga l- mehr von der Beklagten wei tergeführt. Diese Funktion wurde von der Firma B übernommen. Die Betreuung der Spr i nkle ranlage wurde an die Firma F frem d- vergeben. Zuletzt beschäftigte die Streithelferin für den Überwachungsauftrag noch 21 Arbeitnehmer, die Beklagte setzte nur noch 14,5 Arbeitnehmer ein. A r- beitnehmer von der Streithelferin übernahm die Beklagte nicht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass sein Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf die Beklagte übergega n- s- Streithelferin eine abgrenzbare wirtschaftliche Einheit gebildet. Dass die B e- kla g te die technische Betreuung des Alarmmanagementsystem s BIS nicht selbst fortführte, schade nicht, da die Betreuung und Entwicklung der Anlage s- Er hat ferner gemeint, dass der von der Streithe lferin unterhaltene B e- trieb oder Teilbetrieb als betriebsmittelgeprägt anzusehen sei. Das Alarmman a- gementsystem BIS mache bei wertender Betrachtungsweise den für die Wer t- schöpfung wesentlichen Teil des Bewachungsauftrags aus. Ohne dieses hoc h- komplexe Syste m könnte der Bewachungsauftrag, so wie vom Kunden g e- wünscht, nicht ausgeführt werden. Die hier entstehende Dienstleistung sei nicht mit einer traditionellen Tätigkeit im Bewachungsgewerbe zu vergleichen, bei der Streifengänge etc. im Vordergrund stünden. D urch den Einsatz der modernen 9 10 11 12 - 8 - 8 AZR 235/12 - 9 - Technik würde der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft zum Teil überflüssig, jedenfalls trete dieser in den Hintergrund. Das System sei so am freien Markt auch nicht erhältlich. Es habe auch ein Transfer des Know - hows bei d er Streithelferin auf die Beklagte stattgefunden. Die Beklagte habe das Benutzerhandbuch zum BIS - System übernommen, Gleiches gelte für die von der Streithelferin erstellten A r- beitsanweisungen. Der Zweck der Tätigkeit habe sich nicht geändert. Der B e- wachung sauftrag sei nahezu identisch und ohne zeitliche Unterbrechung von der Beklagten fortgeführt worden. Bei dieser Sachlage schade es auch nicht, wenn die Beklagte keine Arbeitnehmer übernommen habe. Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren noch v o n Interesse, zuletzt beantragt festzustellen, dass das zwischen der Streithelferin und dem Kläger bestandene Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 1. Januar 2011 mit der Beklagten fortbesteht. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang nach § 613a BGB nicht anzunehmen seien. Ein Dienstleistungsauftrag im Bewachungsg e- werbe sei typischerweise durch die menschliche Arbeitskraft geprägt. Daran ändere auch das zentrale Alarmmanag ementsystem BIS nichts. Dabei handele es sich lediglich um ein Hilfsmittel, etwa einem Rauchmelder oder einer Vide o- kamera vergleichbar. Trotz aller Technik seien es letztendlich die Wachleute, die sich bei einem Alarm zu den entsprechenden Stellen begeben müssten, um vor Ort die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Das System sei auch am Markt frei erhältlich, nach Angaben von B sei es bislang deutschlandweit 500 bis 1.000 mal verkauft worden. Es handele sich letztendlich um eine Tätigkeit - An erbringenden Tätigkeiten, wie zB der Streifendienst oder die Betreuung des Empfangs, müssten völlig losgelöst von dem Alarmsystem durchgeführt we r- den. Es seien anlässlich der Neuvergabe des Dienstl eistungsauftrags zum 1. Januar 2011 auch wesentliche Änderungen im Vertragsinhalt vereinbart wo r- 13 14 15 - 9 - 8 AZR 235/12 - 10 - den. A nstelle des bislang genutzten B S - Infosystems werde nunmehr das Sy s- tem SOC - Tool genutzt. Die SOC - Leitstelle werde nicht mehr 24 Stunden über 365 Tage beset zt, sondern nur noch von mo ntags bis samstags 06:00 bis 22: 00 Uhr; a nstatt eines Dreischichtbetrieb s gebe es ein Zweischichtmodell. Der Mitarbeiter, der im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes eingesetzt war, werde anstatt vorher 40 Stunden nur noch 20 S tunden wöchentlich eing e- setzt. A uch seien die von der Streithelferin erstellten Arbeitsanweisungen nicht weiter genutzt worden . Im Übrigen sei es im Sicherheitsgewerbe üblich, dass der Bewachungsauftrag nach den Vorgaben des Auftraggebers durchg e- führt wer de. Schließlich hat sie gemeint, dass es widersprüchlich sei, einerseits die Bedeutung des Alarmmanagementsystems BIS hervorzuheben, andererseits bei wertender Betrachtungsweise außer Acht zu lassen, dass die technische Betreuung und Pflege des Systems nu nmehr von der Beklagten nicht mehr e r- bracht werde. Der Kläger hat ursprünglich auch die Feststellung begehrt, dass das von der Streithelferin erstellte Informationsschreiben vom 7. Dezember 2010 nic ht die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 BGB in Lauf g esetzt habe. Fe r- ner hat er seine tatsächliche Weiterbeschäftigung und die Zahlung von Anna h- meverzugsansprüchen von Januar 2011 bis April 2011 begehrt. Das Arbeitsg e- richt hat den Feststellungsklagen und der Weiterbeschäftigungsklage durch Teilurteil stattge geben. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eing e- legt. Das Landesarbeitsgericht hat die Feststellungsklage bezüglich des Laufs der Widerspruchsfrist abgewiesen und die Berufung im Übrigen zurückgewi e- sen. Mit ihrer durch das Landesarbeitsgericht zu gelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 16 17 18 - 10 - 8 AZR 235/12 - 11 - Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist im Wege eines Betriebsübergangs (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) auf die Beklagte übergegangen. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Es sei von einem Betriebsteilübergang auf die Beklagte ausz u- gehen. Bei der erforderlichen wertenden Betrachtungsweise seien die sächl i- chen Betr i ebsmittel identitätsprägend, so dass von einem betriebsmittelgeprä g- ten Betrieb auszugehen sei. Diese Betriebsmittel, welche zuvor die Streithelf e- rin benutzt habe, habe die Beklagte übernommen. B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revi sionsrechtl i- chen Überprüfung stand. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht von einem Betriebsübergang von der Streithelferin auf die Beklagte ausgegangen. I. Ein Betriebsübergang iSv. § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche E inheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Der Begriff wirtschaftliche Einheit bezieht sich auf eine auf Dauer angelegte o r- ganisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Ob ein im Wesentlichen u n- u- en Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Als Teilaspekte der Gesamtwürdigung zählen insbesondere die Art des be treffenden Betriebs, der Übergang materieller Betriebsmittel wie bewegl i- cher Güter und Gebäude, der Wert immaterieller Aktiva im Zeitpunkt des Übe r- gangs, die Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang von Kundschaft und Lieferante nbeziehungen, der Grad der Ähnlic h- keit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben, wie ihrem Personal, ihren Füh rung s- 19 20 21 22 23 - 11 - 8 AZR 235/12 - 12 - kräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions - oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu ( st. Rspr., vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39, AP BGB § 613a Nr. 423 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 130 ) . In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeit s- kraft ankommt, kann auc h eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Falle anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentl i- chen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser T ä- tigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit du rch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübe r- gang dar wie die reine Auftragsnachfolge (BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn . 40, AP BGB § 613a Nr. 423 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 130) . Eine Einheit darf nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden ( EuGH 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [CLECE] Rn. 41, Slg. 2011, I - 95 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 8 = EzA EG - Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 6) . Wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur oder im Ko n- zept der betrieblic hen Tätigkeit können einer Identitätswahrung entgegenstehen ( BAG 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 26, AP BGB § 613a Nr. 426 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 135; vgl. auch 22. Januar 2009 - 8 AZR 158/07 - Rn. 24, AP BGB § 613a Nr. 367 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 1 07; 4. Mai 2006 - 8 AZR 299/05 - Rn. 34, BAGE 118, 168 = AP BGB § 613a Nr. 304 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 51) . Ein Betriebsübergang scheidet auch aus, wenn die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den Produktion sfaktoren beim anderen Unternehmer verloren geht. Bei einer Eingliederung der übertragenen Einheit in die Struktur des Erwerbers fällt der Zusammenhang dieser funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den für einen Betriebsübergang maßgebl i- 24 25 - 12 - 8 AZR 235/12 - 13 - i- ons - und Zweckzusammenhangs zwischen den verschiedenen übertragenen Faktor en, der es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren, auch wenn sie in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zur Verfolgung de r- selben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen (vgl. EuGH 12. Februar 2009 - C - 466/07 - [Klarenberg] Rn. 48, Slg. 2009, I - 803 = AP Rich t- linie 2001/23/EG Nr. 4 = EzA EG - Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 2 ) . Die von einem Erwerber übernommene organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen muss bereits beim Veräußerer eine abgrenzbare w irtschaftliche Einheit dargestellt und damit die Qualität eines Betriebs oder B e- triebsteils gehabt haben, um die Voraussetzung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllen zu können (vgl. BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 455/10 - Rn. 37, BAGE 139, 309 = AP BGB § 613a Nr. 415 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 129; 7. April 2011 - 8 AZR 730/09 - Rn. 16, AP BGB § 613a Nr. 406 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 124) . Im Rahmen des § 613a BGB gelten die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs - und Beweislast. Nimmt der Arbeitnehmer den verm eintlichen B e- triebsübernehmer in Anspruch, muss er die Voraussetzungen eines B e- triebs(teil)übergangs sowie ggf. seiner organisatorischen Zuordnung zum übe r- gegangenen Betriebsteil darlegen und beweisen (BAG 10 . Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 28, AP BGB § 613 a Nr. 426 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 135) . II. Nach diesen Grundsätzen hat ein Betriebsübergang von der Streithelf e- rin auf die Beklagte stattgefunden. 1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Streithelferin zur Durchführung d es Bewachungsauftrags bei A eine abgrenzb a- re wirtschaftliche Einheit im Sinne eines Betriebsteils nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB unterhalten hat. Um den Bewachungsauftrag zu erfüllen, war es erforde r- lich, dass vor Ort Arbeitnehmer und Betriebsmittel eingese tzt wurden. Sie die n- d- 26 27 28 29 - 13 - 8 AZR 235/12 - 14 - nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nur in Ausnahmefällen statt. Das Obje kt stand zudem unter der Leitung eines bestimmten Objektle i- ters. 2. Die erforderliche Gesamtbetrachtung aller Umstände ergibt, dass mit der Neuvergabe des Auftrags auch ein Übergang einer wirtschaftlichen Einheit iSv. § 613a BGB einhergegangen ist. Das B undesarbeitsgericht hat in einigen Fällen angenommen, dass die Tätigkeit eines Bewachungsdienstleisters durch die menschliche Arbeitskraft geprägt war und deshalb die Neuvergabe eines Bewachungsauftrags dann nicht zu einem Betriebs(teil)übergang führt, wen n nicht ein nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil der Belegschaft übe r- nommen wird ( vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 51 ff., AP BGB § 613a Nr. 423 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 130; 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - Rn. 49 ff., AP BGB § 613 a Nr. 355 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 98) . Im Streitfall ist jedoch eine andere Betrachtung angezeigt. a) Der bei der Streithelferin vorhandene Betriebsteil, der den Bew a- chungsauftrag durchgeführt hat, war durch die zum Einsatz kommenden B e- triebsmittel gep rägt. Entscheidendes Kriterium ist, ob der Einsatz der s ächliche n Betrieb s- mittel bei wertender Betrachtungsweise den eigentlichen Kern des zur Wer t- schöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht . Zur näheren Konkretisierung, wann dies anzunehmen ist, hat das Bundesarbeitsgericht Kr i- terien entwickelt. Maßgebend kann es sein , dass die Betriebsmittel unverzich t- bar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind , auf dem freien Markt nicht erhältlich sind oder ihr Gebrauch vom Auftraggeber zwinge nd vorg e- schrieben ist (BAG 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 25, AP BGB § 613a Nr. 426 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 135; 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 21, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64; 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - Rn. 24, AP BGB § 613a Nr. 305 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 53) . 30 31 32 - 14 - 8 AZR 235/12 - 15 - b) Bei dem im Streit stehenden Alarmmanagementsystem BIS handelt es sich um ein Betriebsmittel, welches zur Durchführung des Bewachungsauftrags durch die Streithelferin eingesetzt wurde. Es ist davon auszugehen, dass auch ( vgl. BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 158/07 - Rn. 25, AP BGB § 613a Nr. 367 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 107). Dabe i kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte das BIS - System eigenwir t- schaftlich nutzt (vgl. EuGH 15. Dezember 2005 - C - 232/04 und C - 233/04 - [G ü- ney - Görres] Rn. 42, Slg. 2005, I - 11237 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 41) . c) Der Ei nsatz des Alarmmanagementsystems BIS durch die Beklagte war auch von A verlangt worden. Nach Ziff. 1.1. des zwischen A und der Beklagten abgeschlossenen Dienstleist ungsvertrags vom 12./22. November 2010 war G e- genstand des Vertrags die Erbringung von Bewach ungs - und Sicherheitsdiens t- leistungen im Rahmen des Betriebsschutzes, des Brandschutzes und der S i- cherheitssysteme für den Betriebsschutz und Brandschutz. Nach Ziff. 1.2. sollte der Auftragnehmer den Schutz des Unternehmens, der Gebäude, der Einric h- tungen und der Arbeitsergebnisse vor Zerstörung, Beschädigung, Diebstahl und sonstigen unerlaubten Handlungen zum Nachteil des Unternehmens oder se i- ner Mitarbeiter sicherstellen. Unmittelbarer Vertragsgegenstand war auch die Bedienung des Alarmmanagementsystems B IS. Dies ergibt sich aus den Anl a- gen zum Vertrag über Bewachungs - und Sicherheitsdienstleistungen vom 12./22. November 2010 zwischen A und der Beklagten. Nach Ziff. 12.1. dieses Vertrags sind die Vertragsanlagen Vertragsbestandteile. So wird in der Anlage 3.2a zu 2 . (Anforderungsprofil für die Funktion [Leitstelle/Werkschutzzentrale] bereitgestellten technischen Anlagen wie zum Beispi e l Sicherheitsmanag e- mentsystem BIS - , verlangt. In der Anlage 3.2a zu 2 . (Aufgabenschwerpunkte [Leitstelle/Werkschutzzentrale] heißt es: 33 34 35 - 15 - 8 AZR 235/12 - 16 - administrative und operative Bearbeitung aller eingehe n- den Alarme/Meldungen an folgenden An lagen BIS Man a- Auch die Anlage 3.2a zu 7 . - und Kontrolldienst [ Schließdienst ] technischen Anlagen wie zum Beispiel Sicherheitsmanagementsystem BIS - In der Anlage 3.2d ( Ge stellte Betriebsmittel Standort S) Damit war vereinbart, dass das Alarmmanagementsystem BIS, welches A angeschafft hatte und das auf seine Bedürfnisse angepasst wo rden war, auch von dem neuen Sicherheitsdienstleister genutzt werden sollte. Dass das BIS - System vom Auftraggeber obligatorisch zur Verfügung gestellt wurde, spricht für eine entscheidende Bedeutung dieses Betriebsmittels für die durchgeführten Sicherung stätigkeiten. Das System diente zur Zustand s- überwachung und Meldungsbearbeitung von ca. 7.500 aufgeschalteten Adre s- sen aus den Bereichen Brand, Einbruch, Notruf, Videosensoren, Zaunsensoren, Haustechnik, Gebäudeleittechnik sowie Steuerung von Türen, Toren, Schra n- ken, Drehkreuzen und Videosprechstellen. Bei den aufgeschalteten Adressen handelt es sich zB um Türkontakte, Handmelder, automatische Rauchmelder, Bewegungsmelder und Fremdkontakte. Das DV - System diente damit der tec h- nikunterstützten Überwachung des Gebäudes und des Geländes von der Lei t- stelle aus. Damit war es ein wichtiges Hilfsmittel, um die geschuldete Dienstlei s- tung der Gewährung von Schutz und Sicherheit zu erbringen. Unerheblich ist, ob der Bewachungsauftrag theoretisch auch ohne das BIS - Syste m hätte durc h- geführt werden können. Denn es kommt stets darauf an, auf welche Weise und mit welchen Mitteln die Tätigkeit im Betrieb tatsächlich durchgeführt worden ist (vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 22, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 3 20 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64) bzw. wie sich der Au f- traggeber die Durchführung des Auftrags konkret vorstellt. Erwartet der Au f- traggeber die Erbringung von technischen Überwachungsleistungen, darf der Auftragnehmer die Bewachung nicht etwa durch Streifen dienste ersetzen. Der 36 37 38 - 16 - 8 AZR 235/12 - 17 - Umstand, dass A erwartete, dass die Beklagte das bisher eingesetzte Alar m- managementsystem BIS weiterhin nutzt, spricht für die Bedeutung dieses B e- triebsmittels. Hätte A nur den Raum für die Leitstelle oder einfache PCs bzw. Videokamer as zur Verfügung gestellt und deren Einsatz (zwingend) vorgeg e- ben, so würde allein daraus allerdings noch nicht zu folgern sein, es handle sich um eine betriebsmittelgeprägte Tätigkeit (vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - Rn. 49 ff., AP BGB § 613a Nr. 355 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 98 zum Bewachungsauftrag bei einem Truppenübungsplatz ) . Die geforderte We i- terverwendung und Zurverfügungstellung des Alarmmanagementsystems BIS ist damit aber nicht vergleichbar. Dieses ist zwar auf dem freien Markt von d er Firma B erhältlich. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass dieses System auf die individuellen Bedürf nisse der A angepasst worden war, um einen sinnvollen Einsatz sowohl durch die Streithelferin als auch die Beklagte zu ermöglichen. Bei einer wertenden Betrachtungsweise hat zwar bei einem Bew a- chungsauftrag die Erbringung von Tätigkeiten, die durch die menschliche A r- beitskraft geprägt sind, eine nicht unerhebliche Bedeutung. Das Alarmman a- gementsystem BIS i st allerdings für die in der Leitstelle arbeitenden Wachb e- diensteten bei ihrer Kontrolltätigkeit von entscheidender Bedeutung. Sie anal y- sieren die Situation, wenn das System eine Alarm - oder Fehlermeldung anzeigt, und treffen aufgrund dieser Meldungen dann die notwendigen Entscheidungen. Der Einsatz dieser technischen Überwachungsvorrichtung macht mithin den eigentlichen Kern der Wertschöpfung für den Bewachungsbetrieb aus. Die von A geforderte Sicherheit gewährleistet das Wachpersonal mittels des Alarmm a- na gementsystems BIS. Auch dass mit dem Alarmmanagementsystem BIS unmittelbar stets nur diejenigen Wachbediensteten arbeiten, die in der Leitstelle anwesend sind, ä n- dert an dieser Beurteilung nichts. Dies waren nach Angaben der Beklagten s o- wohl bei der Strei thelferin als auch bei ihr deutlich weniger als die Hälfte der Beschäftigten. Die anderen Arbeitnehmer arbeiteten in den Bereichen des vo r- beugenden Brandschutzes, im Streifen - oder Schlüsseldienst, in der Auswei s- betreuung, Parkplatzverwaltung oder Rezeptio n. Aber auch diese Tätigkeiten 39 40 - 17 - 8 AZR 235/12 - 18 - waren zumindest teilweise durch das BIS - System geprägt, weil sie aufgrund Im Streitfall war das Alarmmanagementsystem BIS nicht nur für die unmittelbar mit diesem System in der Le itstelle arbeitenden Beschäftigten von tätigkeitsprägender Bedeutung. Ein entscheidender Teil der Tätigkeit des übr i- gen Personals erfolgte aufgrund der durch das Alarm management system g e- wonnenen Erkenntnisse. Wenn das Alarmsystem Störungen oder Probleme ge meldet hatte, wurde der Einsatz des übrigen Wachpersonals zu deren Bese i- tigung oder Aufklärungen erforderlich. Da gerade diese Tätigkeiten zu den b e- triebsprägenden Aufgaben eines Sicherheits - und Überwachungsunternehmens zählen, hatte das Alarmmanagementsy stem BIS, welches 7.500 überwachte, betriebsprägenden Charakter. Im Rahmen der erforderlichen we r- tenden Gesamtbetrachtung ist zu beachten, dass es Konstellationen geben kann, bei denen eine betriebliche Tätigkeit durch den Einsatz eines bestimmt en Betriebsmittels geprägt wird, obwohl nicht alle Arbeitnehmer direkt an diesem Betriebsmittel zum Einsatz kommen. Damit war der Betriebsteil, den die Strei t- helferin betrieben hatte, betriebsmittelgeprägt. d) Dieses Betriebsmittel (Alarmmanagementsystem BIS) , welches in der Gesamtschau die entscheidende Rolle für die wirtschaftliche Wertschöpfung des Betriebs der Streithelferin gespielt hat, ist von der B eklagten entsprechend der mit A getroffenen vertraglichen Vereinbarung vom 12./22. November 2010 zur w eiteren Verwendung übernommen worden. e) Damit setzt der Senat seine Rechtsprechung in früheren Entscheidu n- gen fort hatte der Senat einen Betriebsübergang bejaht , nachdem der neue Dienstleister die von der Bundesrepublik Deutschlan d zur Verfügung gestellten , auf dem freien Markt nicht erhältlichen Geräte , wie To r- bogen, Gepäckbänder mit automatischer Röntgensichtung etc. übernommen hatte (BAG 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - Rn. 24, AP BGB § 613a Nr. 305 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 53) . Der Streitfall - (vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 22, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a 41 42 43 - 18 - 8 AZR 235/12 - 19 - Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64) . Dort konnte die angestrebte Masse n- tierschlachtung ohne die sich in den Räumlichkeiten befindlichen Einrichtungen wie Förderbänder, Hebeeinrichtungen, Fellabzugsmaschine etc. allein durch die i- n für den gewünschten Betriebserfolg ebenso identitätsstiftend wie das im Streitfall durch das B I S - System der Fall ist . f) Zutreffen d hat das Landesarbeitsgericht auch erkannt, dass weitere Gesichtspunkte im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung für das Vo r- liegen eines Betri e bsteilübergangs sprechen. Die Art des Unternehmens und der verfolgte Betriebszweck sind weitgehend gleich geblieben. Auch die Bekla g- te betreibt ebenso wie die Streithelferin ein Bewachungs - und Sicherheitsg e- werbe. D mlich der Auftraggeber A, ist ebenfalls derselbe gebli e- ben. Es kam auch zu keiner zeitlichen Unterbrechung, sondern der neue Diens t leistungsauftrag wu rde von der Beklagten ab dem 1. Januar 2011 nahtlos übernommen . Auch das Know - how wurde zum Teil auf die Beklagte übertragen. Diese hat das Handbuch für die Benutzung des B I S - Systems übernommen. Eine Ei n- arbeitung durch Mitarbeiter der Streithelferin hat zwar nicht stattgefunden , das Landesarbeitsgericht hat jedoch festgestellt, dass die Beklagte auch die exi sti e- renden Arbeitsanweisungen weiter genutzt hat . g ) Handelt es sich demnach bei der Erbringung der Sicherheits dienst lei s- tungen um einen Betrieb steil , bei dem die menschliche Arbeitskraft nicht im Vordergrund steht, so fällt bei der Gesamtschau nicht ins Gewicht, dass die B e- klagte keine Arbeitnehmer der Streithelferin übernommen hat. Die Neuvergabe des Dienstleistungsauftrags stellt sich vor diesem Hintergrund somit nicht ledi g- lich als bloße Tätigkeits - und Funktionsnachfolge dar. h) Es stellt k eine wese ntliche Organisationsänderung dar, welche einen Betriebsübergang ausschließen könnte, dass die Beklagte die Betreuung des Alarmmanagementsystems BIS nicht mehr selbst erbringt, sondern diese Täti g- keit auf die Firma B übertragen hat. Im Verhältnis zur Auftr aggeberin schuldete 44 45 46 47 - 19 - 8 AZR 235/12 sie zwar noch die Betreuung des Systems, erbringt diese aber nicht mehr mit eigens dafür qualifizierten Mitarbeiter n . D ass die Betreuung und Pflege des Alarmmanagementsystems BIS, das den Kern der Wertschöpfung bei dem übernommenen Bewa chungsauftrag ausmacht, künftig nicht mehr mit eigenem e- rung der Betriebsorganisation. Eine solche läge nur vor, wenn es zu einer w e- sentlichen Änderung der Tätigkeit aufgrund von Än derungen des Konzepts und der Strukturen gekommen wäre (vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 28, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64) . III. - die Beklagte im Wege eines Betriebsteilübergangs von der Streit helferin ab dem 1. Januar 2011 übernommen worden. Da der Kläger in diesen Betriebsteil eingegliedert war, ist sein Arbeitsverhältnis ab diesem Zeitpunkt gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Bekla gte übergegangen. C. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Zu diesen Kosten zählen auch die der Nebenintervention, § 101 Abs. 1 ZPO. Hauck Breinlinger W. Reinfelder C. Gothe Dr. Ronny Schimmer 48 49

Full & Egal Universal Law Academy