8. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 23.05.2013, 8 AZR 207/12.
Karar Dilini Çevir:
8. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 23.05.2013, 8 AZR 207/12.
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 2 34 /12 1 7 Sa 61 /11 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Mai 2013 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungs klägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, Streithelferin des Klägers, - 2 - 8 AZR 234/12 - 3 - hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger und Rei n- felder sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Gothe und Dr. Schimmer für Recht erkannt: Die Revision der Bekla gten gegen d a s U rteil des Lande s- arbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 20 . Jan uar 2012 - 1 7 Sa 61 /11 - wird zurückgewiesen . Die Beklage hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu t r agen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das ursprünglich zwischen der Strei t- helferin und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis sowie die Pflicht, den Kläger zu beschäftigen, ab 1. Januar 2011 auf die Beklagte übergegangen sind. Der Kläger war seit 197 4 bei der S AG beschäftigt. Zuletzt war er Mita r- beiter des vorbeugenden Brandschutzes in der Betriebs - und Objektschutza b- te i lung. Die S AG firmierte später unter der Firma A S AG und danach unter A AG (im Folgenden: A) . Mit Wirkung zum 1. Juli 2005 schloss A einen Dienstleistungsvertrag mit der Streithelferin, einem Unternehmen des Bewachungs - und Sicherheit s- gewerbes, über die Erbringung von Bewachungs - und Sicherheitsdienstleistu n- gen hinsichtlich der Bereiche Betriebsschutz, Betriebsfeuerwehr sowie der Siche rheitssysteme für den Betriebsschutz und die Betriebsfeuerwehr. Die umfasste, beinhaltete die Betreuung der Notrufzentrale, des Pforten - und 1 2 3 - 3 - 8 AZR 234/12 - 4 - Streifendienstes, des Besucherempfangs, des Schließwesens, der Parkplat z- r- sich in den vorbeugenden und den abwehrenden Brand - und Gefahrenschutz. Die dri r- in richtung, Wartung und Instandhaltung der Sicherheitssy s- teme. Anlässlich einer Verlängerung des zwischen A und der Streithelferin bestehenden Dienstleistungsvertrags wa ren sich die Parteien einig, dass der abwehrende Brandschutz nicht mehr Teil der Aufgabenübertragung sein sollte. r- Zur Durchführung der Dienstleistungsaufträge setzte die Streithelferin verschiedene Geräte und DV - Systeme ein. Hierzu gehörte ua. das im Eigentum der A stehende zentrale Alarmmanagementsystem BIS (Building Integration System) , welches von der Firma B erworben worden war. D as System diente zur Zustandsüberwachung und Meldungsbearbeitung von ca. 7.500 aufgescha l- teten Adressen aus den Bereichen Brand, Einbruch, Notruf, Videosensoren, Zaunsensoren, Haustechnik, Gebäudeleittechnik sowie Steuerung von Türen, Toren, Schranken, Dre hkreuzen und Videosprechstellen. Bei den aufgeschalt e- ten Adressen handelte es sich zB um Türkontakte, Handmelder, automatische Rauchmelder, Bewegungsmelder und Fremd kontakte. Das Grundmodul stammt von der Firma B und ist im Handel frei erhältlich. Dieses G rundmodul wurde auf die Bedürfnisse des Bewachungsobjektes einschl. der Systempflege und der Ausarbeitung einer Bedieneranleitung angepasst. Das System befand sich in einem von A zur Verfügung gestellten Raum auf dem Betriebsge lände, den die Streithelferin als Leitstelle nutzte. Diese sog. SOC - Leitstelle war stets mit mindestens zwei Mitarbeitern der Streithelferin zu besetzen. Daneben s etzte die Streithelferin das so g . BS - Info s ystem zur zentralen Steuerung und Verwaltung von Tätigkeitsdaten (zB Wachbuch, Besucherdate n- speicherung, Aufzeichnungen von Meldungen, Tagesprotokollsystemen) ein. 4 5 - 4 - 8 AZR 234/12 - 5 - Zur Durchführung des Dienstleistungsvertrags erließ die Streithelferin in der Folgezeit zahlreiche Arbeitsanweisungen, wie die Bewachungstätigkeiten im Einzelnen auszufü hren seien . Im April 2010 schrieb A den Dienstleistungsauftrag über die Bewachung des Betriebsgeländes neu aus. A und die Beklagte, ebenfalls ein Unternehmen des Sicherheitsgewerbes, schlossen unter dem 12./22. November 2010 einen Vertrag über Bewachungs - und Sicherheitsdienstleistungen ab. In dem Vertrag heißt es auszugsweise (wörtliche Wiedergabe) : 1. Vertragsgegenstand und Überleitungsregelung 1.1 . Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer durch den vorliegenden Vertrag über Bewachungs - r- - und Sicherheitsdienstleistungen im Rahmen des B e- triebsschutzes, des Brandschutzes und der Siche r- heitssysteme für den Betriebsschutz und Bran d- schutz. 1.2 . Der Auftr agnehmer wird den Schutz des Unterne h- mens, der Gebäude, der Einrichtungen und der Arbeitsergebnisse vor Zerstörung, Beschädigung, Diebstahl und sonstiger unerlaubter Handlungen zum Nachteil des Unternehmens und seiner Mitarbeiter sicherstellen. Er wird Fir menangehörige und Dritte vor Eingriffen in Leben, Gesundheit und Eigentum schützen und die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sicherstellen. 4. Verantwortlichkeit en und Organisation 4.1 . Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit eigene m Personal, unter eigener Verantwortung und nach eigener Organisation. Der Auftragnehmer garantiert für die Erfüllung seiner Aufgaben nur Mitarbeiter einzusetzen, die mit dem vom Auftragg e- ber für jeweilige Tätigkeiten abgestimmten Anford e- rungsprofil für Si cherheitsmitarbeiter, Werkschutzk o- ordinator, Objektleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter im Empfang etc. gerecht werden. 4.6 . Der Auftragnehmer garantiert und weist nach, dass das eingesetzte Personal durch das Führungszeu g- nis des Bundesamtes für Justiz (einfaches Fü h- 6 7 - 5 - 8 AZR 234/12 - 6 - rungszeugnis) für die Leistungserbringung geeignet ist. Dies ist nur gegeben, wenn im Führungszeugnis 4.7 . Der Auftragnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, durch geeignete Fort - und Weiterbildung die Mita r- be i ter, die beim Auftraggeber eingesetzt sind, auf eigene Kosten auf die verantwortungsvolle Tätigkeit bei dem Auftraggeber vorzubereiten und auch Dem Vertrag waren mehrere Anlagen beigefügt, ua. nähere Beschre i- bungen der verschiedenen Anforderungsprofile. Auszugsweise heißt es in diesen : Anlage 3.2a Zu 2 .: Anforderungsprofil der Funktion Security Operating Center (Leitstelle/Werkschutzzentrale) - Verständnis für die bereitgestellten technischen Anlagen wie zum Beispiel Sicherheitsmanagemen t- system BIS - B, Videoanlage BOVIS, Rundspruch, Sprinkler, BS - Info Zu 2 . : Aufgabenschwerpu nkte der Funktion Security Operating Center (Leitstelle/Werkschutzzentrale) - Bedienung der technischen Sicherheitsinfrastruktur sowie administrative und operative Bearbeitung aller eingehenden Alarme/Meldungen an folgender Anlagen BIS Managementsystem, BMA, EMA, ÜMA, GLT, Zuko, Videoeinrichtungen, Rundspruchanlage, Betriebsfunk - Zutritts - und Zufahrtsüberwachung sowie Bedienung der technischen Zugangskontrolleinrichtungen - Durchführung von Schließdiensten - Aufnahme und Bearbeitung von Schadensfällen und sonstiger besonderer Vorkommnisse - Alarmintervention - Übernahme d er Telefonvermittlung und Hotline S 8 - 6 - 8 AZR 234/12 - 7 - - Besucherempfang ab 18: 00 Uhr - Fundsachenverwaltung - Übernahme sonstiger Aufgaben im Rahmen des Pfortendienstes - M obile Aufgaben hinsichtlich der Überwachung und Kontrolle des Zaunes und der Tore/Drehkreuze auf - Hilfeleistungen im Rahmen von Notfällen - Ausgabe besonderer Schlüssel - Führen des Wachbuch es/Wachmeldung (BS - - Einsatzunterstützung bei besonderen Vorkommni s- sen wie beispielsweise: - Bedrohung von Personen und Objekten Zu 7 . : A S treifen - und Kontrolldienst (Schließdienst) - Verständnis für die bereitgestellten technischen Anlagen wie zum Beispiel Sicherheitsmanagemen t- system BIS - B, Videoanlage BOVIS, Rundspruch, Sprinkler, BS - Info Anlage 3.2d Gestellte Betriebsmittel Standort S - Software auf den PC´s (Standard: z. B. MS Office, Mailsystem; spezielle Software Ausweiskontrollsy s- tem, BIS, BS - Info) Die Leistungsbeschreibungen stimmten im Wesentlichen mit den Lei s- tungsbeschreibungen überein, die zuvor zwischen der Streithelferin und A gegolten hatten s- rt. Diese Funktion wurde von der Firma B übernommen. Die Betreuung der Spr i nkleranlage wurde an die Firma F fremdvergeben. 9 - 7 - 8 AZR 234/12 - 8 - Zuletzt hatte die Streithelferin für den Überwachungsauftrag noch 21 Arbeitnehmer beschäftigt , die Beklagte setzte dann nur noch 14, 5 Arbeit - nehmer ein. Arbeitnehmer der Streithelferin übernahm die Beklagte nicht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass sein Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf die Beklagte übergega n- s- Streithelferin eine abgrenzbare wirtschaftliche Einheit gebildet. Dass die B e- kla g te die technische Betreuung des Alarmmanagementsystems BIS nicht selbst fortgeführt habe , schade nicht, da die Betreuung und Entwicklung der Anlage nur eine dienende Funktion zur Ermöglichung der beiden Bereiche Er hat ferner gemeint, dass der von der Str eithelferin unterhaltene B e- trieb oder Teilbetrieb als betriebsmittelgeprägt anzusehen sei. Das Alarmman a- gementsystem BIS mache bei wertender Betrachtungsweise den für die Wer t- schöpfung wesentlichen Teil des Bewachungsauftrags aus. Ohne dieses hochkomplexe System könnte der Bewachungsauftrag, so wie vom Kunden gewünscht, nicht ausgeführt werden. Die hier zu erbringende Dienstleistung sei nicht mit einer traditionellen Tätigkeit im Bewachungsgewerbe zu vergleichen, bei der Streifengänge etc. im Vordergrund st ünden. Durch den Einsatz der modernen Technik trete der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft in den Hintergrund. Das System sei , so wie es konkret eingesetzt werde, am freien Markt nicht erhältlich. Es habe auch ein Transfer des bei der Streithelferin vorhandenen Know - hows auf die Beklagte stattgefunden. Die se habe das Benutzerhandbuch zum BIS - System übernommen, G leiches gelte für die von der Streithelferin erstellten Arbeitsanweisungen. Auch habe sich der Zweck der Tätigkeit nicht geändert. Der Bewachu ngsauftrag sei nahezu identisch und ohne zeitliche Unterbrechung von der Beklagten fortgeführt worden. Dass die Beklagte keine Arbeitnehmer übernommen habe , schließe einen Betriebsübergang nicht aus . 10 11 12 13 - 8 - 8 AZR 234/12 - 9 - Soweit für die Revision von Bedeutung, hat d er Kläger zuletzt bea n- tragt: 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen der Streit he l- ferin und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Januar 2011 gemäß § 613a BGB auf die Beklagte übergegangen ist und die Beklagte damit in die Rechte und Pflic hten des im Zeitpunkt des Übergangs zwischen dem Kläger und der Strei t- helferin bestehende n Arbeitsverhältnis ses eingetr e- ten ist. 2 . Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bis zum 31. Dezember 2010 bei der Streit helferin ge l- tenden Arbeitsbedingungen als Mitarbeiter im vo r- beugenden Brandschutz in der Betriebs - und Objek t- schutzabteilung bei der A AG am Standort S, weite r- z u beschäftigen, insbesondere zu den Bedingungen des zwischen dem Kläger und der Streithelferin vor dem Arbeitsgerich t Stuttgart - Kammern Ludwig s- burg - Aktenzeichen: 20 Ca 1759/06 - geschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 22. Mai 2007. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang n icht vorli e- gen . Ein Dienstleistungsauftrag im Bewachungsgewerbe sei typischerweise durch die menschliche Arbeitskraft geprägt. Daran ändere auch das zentrale Alarmmanagementsystem BIS nichts. Bei diesem handele es sich lediglich um ein Hilfsmittel, etwa ei nem Rauchmelder oder einer Videokamera vergleichbar. Trotz aller Technik seien es letztendlich die Wachleute, die sich bei einem Alarm zu den entsprechenden Stellen begeben müssten, um vor Ort die erfo r- derlichen Maßnahmen zu ergreifen. Das BIS - System sei a uch am Markt frei erhältlich . N ach Angaben von B sei es bislang deutschlandweit 500 bis 1.000 den EDV - der von den Wachleuten zu erbri n- genden Tätigke iten, wie zB der Streifendienst oder die Betreuung des Em p- fangs, müssten völlig losgelöst von dem Alarmsystem durchgeführt werden. Es seien anlässlich der Neuvergabe des Dienstleistungsauftrags zum 1. Januar 2011 auch wesentliche Änderungen im Vertragsinha lt vereinbart worden. Anstelle des bislang genutzten BS - Infosystems werde nunmehr das System 14 15 - 9 - 8 AZR 234/12 - 10 - SOC - Tool genutzt. Die SOC - Leitstelle werde nicht mehr an jedem Tag 24 Stunden besetzt, sondern nur noch montags bis samstags von 6 :00 bis 22: 00 Uhr . A nstatt eines Dreischicht - gebe es ein Zweischichtmodell. Der Mitarbeiter, der im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes eingesetzt gew e- sen sei , werde anstatt 40 nur noch 20 Stunden wöchentlich eingesetzt. Auch seien die von der Streithelferin erstellten Arbeitsanweisungen nicht weiter genutzt worden . Im Übrigen sei es im Sicherheitsgewerbe üblich, dass der Bewachungsauftrag nach den Vorgaben des Auftraggebers durchg e- führt werde. Das Arbeitsgericht hat durch Teilurtei l den Klageanträgen überwiegend stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb insoweit ohne Erfolg. Mit ihrer durch das Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist im Wege eines Betriebsübergangs (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) auf die Beklagte übergegangen. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt b egründet: Ein Betriebsteilübergang auf die Beklagte liege vor. Der B e- s- einen Übergang dieses Teilbetriebs au f die Beklagte spreche, dass der B e- triebszweck unverändert geblieben sei. Auch die maßgeblichen materiellen Betriebsmittel wie Diensträume, Umklei deräume, Spinde, PC s, technische Hilfsmittel und insbesondere das Alarmmanagementsystem BIS der Firma B seien auf die Beklagte übergegangen. Dabei spiele es keine Rolle, dass es sich um Betriebsmittel der Auftraggeberin handele, welche diese der Beklagten zur Verfügung stelle. Bei wertender Betrachtungsweise machten diese Betriebsmi t- 16 17 18 19 - 10 - 8 AZR 234/12 - 11 - tel den eigentlichen Kern des z ur Wertschöpfung erforderlichen Funktionsz u- sammenhangs aus, wobei insbesondere auf die zur Verfügung gestellte Hard - und Software abzustellen sei. Der vorliegende Sachverhalt sei vergleichbar mit den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Personenkon trolle an Flughäfen und zum Bodenpersonal einer Fluglinie. Die Beklagte habe auch immaterielle Betriebsmittel wie das Objekthandbuch und eine erhebliche Anzahl von Arbeitsanweisungen der Auftraggeberin übernommen. Ebenso sei die en. Die Tätigkeiten seien zumindest in ihren wesen t- lichen Bereichen ähnlich geblieben. Demgegenüber sei es unerheblich, dass die Beklagte keinen Arbeitnehmer der Streithelferin übernommen habe, ein anderes Zeitfenster bediene als zuletzt die Streithelferin und die Beklagte anstelle des B S - In f osystems nunmehr das System SOC - T ool nutze. Eine Unterbrechung der Tätigkeit des Betriebsschutzes habe es nicht gegeben. Der vorbeugende Brandschutz, bei dem der Kläger tätig gewesen sei, sei auf die Beklagte übertragen worden, wobei die (nach Behauptung der Beklagten) nicht übertragene Aufgabe der Betreuung der Sprinkleranlage ein nicht ins Gewicht fallende s Detail sei. B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtl i- chen Überprüfung stand. Da s Landesarbeitsgericht ist zu Recht von einem Betriebsübergang von der Streithelferin auf die Beklagte ausgegangen. I . Ein Betriebsübergang iSv. § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fo rtführt. Der Begriff wirtschaftliche Einheit bezieht sich auf eine auf Dauer angelegte organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fort neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkr e- ten Einzelfalles. Als Teilaspekte der Gesamtwürdigung zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang mater ieller Betriebsmittel wie beweglicher Güter und Gebäude, der Wert immaterieller Aktiva im Zeitpunkt 20 21 22 - 11 - 8 AZR 234/12 - 12 - des Übergangs, die Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inh a- ber, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation , ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions - oder Betriebsmethoden unterschiedliches G e- wi cht zu ( st. Rspr., vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39, AP BGB § 613a Nr. 423 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 130 ) . In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeit s- kraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Falle anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentl i- chen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge ) ebenso wenig einen Betriebsübe r- gang dar wie die reine Auftragsnachfolge (BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn . 40, AP BGB § 613a Nr. 423 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 130) . Eine Einheit darf nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden ( EuGH 20. Januar 2 011 - C - 463/09 - [CLECE] Rn. 41, Slg. 2011, I - 95 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 8 = EzA EG - Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 6) . Wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur oder im Ko n- zept der betrieblichen Tätigkeit können einer Identitätswahrung entgegenstehen ( BAG 10. M ai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 26, AP BGB § 613a Nr. 42 6 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 135 ; vgl. auch 22. Januar 2009 - 8 AZR 158/07 - Rn. 24, AP BGB § 613a Nr. 367 = EzA BG B 2002 § 613a Nr. 107; 4. Mai 2006 - 8 AZR 299/05 - Rn. 34, BAGE 118, 168 = AP BGB § 613a Nr. 304 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 51) . Ein Betriebsübergang scheidet auch aus, wenn die funktionelle 23 24 - 12 - 8 AZR 234/12 - 13 - Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwis chen den Produktionsfaktoren beim anderen Unternehmer verloren geht. Bei einer Eingliederung der übertragenen Einheit in die Struktur des Erwerbers fällt der Zusammenhang dieser funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwi schen den für einen Betriebsübergang maßgebl i- i- ons - und Zweckzusammenhangs zwischen den verschiedenen übertragenen Faktoren, der es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren, auch wenn sie in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zur Verfolgung derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen (vgl. EuGH 12. Februar 2009 - C - 466/07 - [Klarenberg] Rn. 48, Slg. 2009, I - 803 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 4 = EzA EG - Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 2 ) . Die von einem Erwerber übernommene organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen muss bereits beim Veräußerer eine abgrenzbare wirtschaftliche Einheit dargestellt und damit die Qualität eines Betriebs oder Betriebsteils gehabt haben, um die Voraussetzung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllen zu können ( vgl. BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 455/10 - Rn. 37, BAGE 139, 309 = AP BGB § 613a Nr. 415 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 129; 7. April 2011 - 8 AZR 730/09 - Rn. 16, AP BGB § 613a Nr. 406 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 124) . Im Rahmen des § 613a BGB gelten die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs - und Beweislast. Ni mmt der Arbeitnehmer den vermeintlichen Betriebsübernehmer in Anspruch, muss er die Voraussetzungen eines B e- triebs(teil)übergangs sowie ggf. seiner organisatorischen Zuordnung zum übergegangenen Betriebsteil darlegen und beweisen (BAG 10 . Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 28, AP BGB § 613a Nr. 42 6 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 135 ) . II . Nach diesen Grundsätzen hat ein Betriebsübergang von der Streithelf e- rin auf die Beklagte stattgefunden. 25 26 27 - 13 - 8 AZR 234/12 - 14 - 1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen , dass die Str eithelferin zur Durchführung des Bewachungsauftrags bei A eine abgrenzb a- re wirtschaftliche Einheit im Sinne eines Betriebsteils nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB unterh alten hat . Um den Bewachungsauftrag zu erfüllen, war es erforde r- lich, dass vor Ort Arbeitneh mer und Betriebsmittel eingesetzt wurden. Sie zu erledigen . Ein Personalaustausch fand nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nur in Ausnahmefällen statt. Das Objekt stand zudem unter der Leitung eines bestimmten Objektle i- ters. 2. Die erforderliche Gesamtbetrachtung aller Umstände ergibt, dass mit der Neuvergabe des Auftrags auch ein Übergang einer wirtschaftlichen Einheit iSv. § 613a BGB einherg egangen ist . D as Bundesarbeitsgericht hat in einigen Fällen angenommen, dass die Tätigkeit eines Bewachungsdienstleisters durch die menschliche Arbeitskraft geprägt war und deshalb die Neuvergabe eines Bewachungsauftrags dann nicht zu einem Bet riebs(teil)übergang führt, wenn nicht ein nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil der Belegschaft übe r- nommen wird ( vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 51 ff., AP BGB § 613a Nr. 423 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 130; 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - Rn. 49 ff., AP BGB § 613a Nr. 355 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 98) . Im Streitfall ist jedoch eine andere Betrachtung angezeigt. a) Der bei der Streithelferin vorhandene Betriebsteil, der den Bew a- chungsauftrag durch ge führt hat , war durch die zum Ein satz kommenden B e- triebsmittel geprägt. Entscheidendes Kriterium ist, ob der Einsatz der s ächliche n Betrieb s- mittel bei wertender Betrachtungsweise den eigentlichen Kern des zur Wer t- schöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht . Zur näheren Konkr etisierung, wann dies anzunehmen ist, hat das Bundesarbeitsgericht Kriterien entwickelt. Maßgebend kann es sein , dass die Betriebsmittel unve r- zichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind , auf dem freien Markt nicht erhältlich sind oder ihr Gebrauch vom Auftraggeber zwingend 28 29 30 31 - 14 - 8 AZR 234/12 - 15 - vorgeschrieben ist (BAG 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 25, AP BGB § 613a Nr. 426 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 135; 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 21, BAGE 121, 28 9 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64 ; 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - Rn. 24, AP BGB § 613a Nr. 305 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 53) . b) Bei dem im Streit stehenden Alarmmanagementsystem BIS handelt es sich um ein Betriebsmittel, welches zur Durchführung des Bewachungsauftrags durch die Streithelferin eingesetzt wurde. Es ist davon auszugehen, dass auch BIS ausführt und ( vgl. BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 158/07 - Rn. 25, AP BGB § 613a Nr. 367 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 107) . Dabei kommt es nicht darauf an , ob die Beklagte das BIS - System eigen wir t- schaftlich nutzt (vgl. EuGH 15. Dezember 2005 - C - 232/04 und C - 233/04 - [Güney - Görres] Rn. 42, Slg. 2005, I - 11237 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 41) . c) Der Einsatz des Alarmmanagementsystems B I S durch die Beklagte w ar auch von A verlangt worden . Nach Ziff. 1.1 . des zwischen A und der Beklagten abgeschlossenen Dienstleistungsvertr ags vom 12./22. November 2010 war Gegenstand des Vertrags die Erbringung von Bewachungs - und Sicherheit s- dienst leistungen im Rahmen des Betriebsschutzes, des Brandschutzes und der Sicherheitssysteme für den Betriebsschutz und Brandschutz. Nach Ziff. 1.2 . so llte der Auftragnehmer den Schutz des Unternehmens, der Gebäude, der Einrichtungen und der Arbeitsergebnisse vor Zerstörung, Beschädigung, Die b- stahl und sonstigen unerlaubten Handlungen zum Nachteil des Unternehmens oder seiner Mitarbeiter sicherstellen. U nmittelbarer Vertragsgegenstand war auch die Bedienung des Alarmmanagementsystems BIS . Dies ergibt sich aus den Anlagen zum Vertrag über Bewachungs - und Sicherheitsdienstleistu n- gen vom 12./22. November 2010 zwischen A und der Beklagten. Nach Ziff. 12.1 . d ieses Vertrags sind di e Vertragsa nlagen Vertragsbestandteile. So wird in der Anlage 3.2a zu 2 . (Anforderungsprofil für die Funktion 32 33 34 - 15 - 8 AZR 234/12 - 16 - bereitgestellten technischen Anlagen wie zum Beispi e l Sicherheitsmanag e- mentsystem BIS - , verlangt. In der Anlage 3.2a zu 2 . (Aufgabenschwerpunkte g Center [Leitstelle/Werkschutz heißt es: infrastruktur sowie administrative und operative Bearbeitung aller eingehe n- den Alarme/Meldungen an folgenden Anlagen BIS Ma n a- gementsystem, .. . Auch die Anlage 3.2a zu 7 . (Anforderungsprofil der Funktion - und Kontrolldienst [ Schließdienst ] ständnis für die bereitgestellten technischen Anlagen wie zu m Beispiel Sicherheitsmanagementsystem BIS - In der Anlage 3.2d (Gestellte Betriebsmittel Standort S) Damit war vereinbart , dass da s Alarmmanagements ystem BIS , welches A angeschafft hatte und das auf seine Bedürfnisse angepasst worden war , auch von dem neuen Sicherheitsdienstleister genutzt werden sollte. D ass das BIS - System vom Auftraggeber obligatorisch zur Verfügung gestellt wurd e, spricht für eine entscheidende Bedeutung d ieses Betriebsmittels für die durchgeführten Sicherungstätigkeiten . Das System diente zur Zustand s- überwachung und Meldungsbearbeitung von ca. 7.500 aufgeschalteten Adre s- sen aus den Bereichen Brand, Einbruch, Not ruf, Videosensoren, Zaunsensoren, Haustechnik, Gebäudeleittechnik sowie Steuerung von Türen, Toren, Schra n- ken, Drehkreuzen und Videosprechstellen. Bei den aufgeschalteten Adressen handelt es sich zB um Türkontakte, Handmelder, automatische Rauchmelder, Bew egungsmelder und Fremdkontakte. Das DV - System diente damit der technikunterstützten Überwachung des Gebäudes und des Geländes von der Leitstelle aus. Damit war es ein wichtiges Hilfsmittel, um die geschuldete Diens t leistung der Gewährung von Schutz und Sic herheit zu erbringen. U ne r- heblich ist, ob der Bewachungsauftrag theoretisch auch ohne das BIS - System hätte durchgeführt werden können. Denn es kommt stets darauf an, auf welche Weise und mit welchen Mitteln die Tätigkeit im Betrieb tatsächlich durchgeführt worden ist (vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 22, BAGE 121, 35 36 37 - 16 - 8 AZR 234/12 - 17 - 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64) bzw. wie sich der Auftraggeber die Durchführung des Auftrags konkret vorstellt. Erwartet der Auftraggeber die Erbringung von technischen Überwachungsleistungen, darf der Auftragnehmer die Bewachung nicht etwa durch Streifendienste ersetzen. Der Umstand, dass A erwartete, dass die Beklagte das bisher eingesetzte Alarmmanagementsystem B IS weiterhin nutzt, spricht für die Bedeutung dieses Betriebsmittels. H ätte A nur den Raum für die Leitstelle oder einfache PC s bzw. Videokameras zur Verfügung gestellt und deren Einsatz (zwingend) vorgeg e- ben, so würde allein daraus allerdings noch nicht z u folgern sein, es hand e le sich um eine betriebsmittelgeprägte Tätigkeit (vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - Rn. 49 ff., AP BGB § 613a Nr. 355 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 98 zum Bewachungsauftrag bei einem Truppenübungsplatz ) . Die geforderte Weiter verwendung und Zurverfügungstellung des Alarmmanag e- mentsystem s BIS ist damit aber nicht vergleichbar. Dieses ist zwar auf dem freien Markt von der Firma B erhältlich. Bei der erforderlichen Ges a m tb etrac h- tung darf a ber nicht unberücksichtigt bleiben , dass d ieses System auf die individuellen Bedürfnisse de r A angepasst worden war, um einen sinnvollen Einsatz sowohl durch die Streithelferin als auch die Beklagte zu ermöglichen. Bei einer wertenden Betrachtungsweise hat zwar bei eine m Bew a- chungsauftrag die Erb ringung von Tätigkeiten, die durch die menschliche Arbeitskraft geprägt sind, eine nicht unerhebliche Bedeutung . Das Alarmman a- gementsystem BIS ist allerdings für die in der Leitstelle arbeitenden Wachb e- diensteten bei ihrer Kontrolltätigkeit von entscheidender Bedeutung . Sie anal y- sieren die Situation, wenn das System eine Alarm - oder Fehlermeldung anzeigt, und treffen aufgrund dieser Meldungen dann die notwendigen Entscheidungen. Der Einsatz diese r technischen Überwachungs vorrichtung macht mi thin den eigentlichen Kern der Wertschöpfung für den Bewachungsbetrieb aus . D ie von A geforderte Sicherheit gewährleistet das Wachpersonal mittels des Alarmm a- nagementsystems BIS. Auch da s s mit dem Alarmmanagementsystem BIS unmittelbar stets nur diejenigen Wachbediensteten arbeiten , die in der Leitstelle anwesend sind , ändert an dieser Beurteilung nichts . Dies waren nach Angaben der Beklagten 38 39 - 17 - 8 AZR 234/12 - 18 - sowohl bei der Streithel ferin als auch bei ihr deutlich weniger als die Hälfte der Beschäftigten . Die anderen Arbeit nehmer arbeiteten in den Bereichen des vorbeugenden Brandschutzes, i m Streifen - oder Schlüsseldienst , in der Au s- weisbetreuung, Parkplatzverwaltung oder Rezeption. Aber auch diese Tätigke i- t en waren zumindest teilweise durch das BIS - System geprägt , wei l sie aufgrund von Meldungen des u r d en . Im Streitfall war das Alarmman agements ystem BIS nicht nur fü r die unmittelbar mit diesem System in der Leitstelle arbeitenden Beschäftigten von tätigkeitsprägender Bedeutung. Ein entscheidender Teil de r Tätigkeit des übrigen Personals erfolgte aufg rund der durch das Alarmsicherungssystem gewonnenen Erkenntnisse. W enn das Alarmsystem Störungen o der Probleme gemeldet hatte, wurde der Einsatz des übrigen Wachpersonals zu deren Bese i- tigung oder Aufklärungen erforderlich. Da gerade diese Tätigkeiten zu den betriebsprägenden Aufgaben eines Sicherheits - und Überwachungsunterne h- men s zählen, hatte das Alarmmanagement system BIS, welches 7.500 Im Rahmen der erford erlichen wertenden Gesamtbetrachtung ist zu beachten, dass es Konste l- lationen geben kann, bei denen eine betriebliche Tätigkeit durch den Einsatz eines bestimmten Betriebsmittels geprägt wird, obwohl nicht alle Arbeitnehmer direkt an diesem Betriebsmittel zum Einsatz kommen. Damit war der Betrieb s- teil, den die Streithelferin betrieben hatte, betriebsmittelgeprägt. d) Dieses Betriebsmittel (Alarmmanagementsystem BIS) , welches in der Gesamtschau die entscheidende Rolle für die wirtschaftliche Wertschöpfung d es Betriebs der Streithelferin gespielt hat, ist von der Beklagten entsprechend der mit A getroffenen vertraglichen Vereinbarung vom 12./22. November 2010 zur weiteren Verwendung übernommen w orden. e) Damit setzt der Senat seine Rechtsprechung in früheren Entscheidu n- gen fort hatte der Senat einen Betriebsübergang bejaht , nachdem der neue Dienstleister die von der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellten , auf dem freien Markt nicht erhältliche n Geräte , wie To r- bogen, Gepäck bänder mit automatischer Röntgensichtung etc. übernommen 40 41 42 - 18 - 8 AZR 234/12 - 19 - hatte (BAG 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - Rn. 24, AP BGB § 613a Nr. 305 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 53) . Der Streitfall h- (vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 22, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64) . Dort konnte die angestrebte Masse n- tierschlachtung ohne die sich in den Räum lichkeiten befindlichen Einrichtungen wie Förderbänder, Hebeeinrichtungen, Fellabzugsmaschine etc. allein durch die i- ebenso ide ntitätsstiftend wie das im Streitfall durch das B I S - System der Fall ist . f) Zutreffen d hat das Landesarbeitsgericht auch erkannt, dass weitere Gesichtspunkte im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung für das Vorliegen eines Betri e bsteilübergangs sprechen. Die Art des Unternehmens und der verfolgte Betriebszweck sind weitgehend gleich geblieben. Auch die Beklagte betreibt ebenso wie die Streithelferin ein Bewachungs - und Siche r- heitsgewerbe. D d er selbe geblieben. Es kam auch zu keiner zeitlichen Unterbrechung, sondern der neue Dienstleistungsauftrag wu rde von der Beklagten ab dem 1. Januar 2011 nahtlos übernommen . Auch das Know - how wurde zum Teil auf die Beklagte übertragen. Diese hat das Handbuc h für die Benutzung des B I S - Systems übernommen. Eine Einarbeitung durch Mitarbeiter der Streithelferin hat zwar nicht stattgefunden , das Landesarbeitsgericht hat jedoch festgestellt, dass die Beklagte auch die existierenden Arbeitsanweisungen weiter genutz t hat . g ) Handelt es sich demnach bei der Erbringung der Sicherheits dienst lei s- tungen um einen Betrieb steil , bei dem die menschliche Arbeitskraft nicht im Vordergrund steht, so fällt bei der Gesamtschau nicht ins Gewicht, dass die Beklagte keine Arbeitneh mer der Streithelferin übernommen hat. Die Ne u- vergabe des Dienstleistungsauftrags stellt sich vor diesem Hintergrund somit nicht lediglich als bloße Tätigkeits - und Funktionsnachfolge dar. 43 44 45 - 19 - 8 AZR 234/12 h) Es stellt k eine wesentliche Organisationsänderung dar, welche e inen Betriebsübergang ausschließen könnte, dass die Beklagte die Betreuung des Alarmmanagementsystems BIS nicht mehr selbst erbringt, sondern diese Tätigkeit auf die Firma B übertragen hat. Im Verhältnis zur Auftraggeberin schuldete sie zwar noch die Betre uung des Systems, erbringt diese aber nicht mehr mit eigens dafür qualifizierten Mitarbeiter n . D ass die Betreuung und Pflege des Alarmmanagementsystems BIS, das den Kern der Wertschöpfung bei dem übernommenen Bewachungsauftrag ausmacht, künftig nicht mehr mit ist keine wesentl i- che Änderung der Betriebsorganisation. Eine solche läge nur vor, wenn es zu einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit auf g rund von Änderungen des Konzepts und der Strukturen ge kommen wäre (vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 28, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64) . III . - und durch die Beklagte im Wege eines Betriebsteilübergangs von der Streit helferin ab dem 1. Januar 2011 übernommen worden. Da der Kläger in diesen Betriebsteil eingegliedert war, ist sein Arbeitsverhältnis ab diesem Zeitpunkt gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte über gegangen , die den Kläger vertragsg e- mäß zu beschäftigen hat . C. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Zu diesen Kosten zählen auch die der Nebenintervention, § 101 Abs. 1 ZPO. Hauck Breinlinger W. Reinfel der C. Gothe Dr. Ronny Schimmer 46 47 48

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