8. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 23.05.2013, 8 AZR 207/12.
Karar Dilini Çevir:
8. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 23.05.2013, 8 AZR 207/12.
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 208/12 1 Sa 25/11 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Mai 2013 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - 2 - 8 AZR 208/12 - 3 - Streithelferin der Klägerin und Berufungsklägerin , hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger und Rei n- felder sowie die ehrenamtlichen Richter innen Gothe und Dr. Schimmer für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des La n- desarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 17. Februar 2012 - 1 Sa 25/11 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das ursprünglich zwischen der Strei t- helferin und der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Januar 2011 auf die Beklagte überge gangen ist. Die Klägerin war seit dem 16. Mai 1978 bei der S AG beschäftigt. Sie - und AG firmierte später unter der Firma A S AG und danach unter A AG (im Folgenden kurz: A) . Es handelt sich um ein Unte r- nehmen, das weltweit auf dem Gebiet der Kommunikations - und Information s- technik tätig ist. 1 2 - 3 - 8 AZR 208/12 - 4 - Mit Wirkung zum 1. Juli 2005 schloss A einen Dienstleistungsvertrag mit der Streithelferin, einem Unternehmen des Bewachungs - und Sicherheit s- gewerbes, über die Erbringung von Bewachungs - und Sicherheitsdienstleistu n- gen hinsichtlich der Bereiche Betriebsschutz, Betriebsfeuerwehr sowie der S i- cherheitssysteme für den Betriebsschutz und die Betriebsfeuerwehr. Die Fun k- beinhaltete die Betreuung der Notrufzentrale, des Pforten - und Streifendienstes, des Besucherempfangs, des Schließwesens, der Parkplatzverwaltung und des zentralen Ausweiswesens. i- gen Zeitpunkt vier Arbeitnehmer umfasste, untergliederte sich in den vorbe u- genden und den abwehrenden Brand - und Gefahrenschutz. Die dritte Funktion n- richtung, Wartung und Instandhaltung der Sicherheitssysteme. Anlässlich einer Verlängerung des zwischen A und der Streithelferin bestehenden Dienstlei s- tungsvertrags waren sich die Parteien einig, dass der abwehrende Brandschutz nicht mehr Teil der Aufgabenübertragung sein sollte. In den drei Funktionsb e- noch 25 Arbeitnehmer tätig. Zur Durchführung der Dienstleistungsaufträge setzte die Streithelferin verschiedene Gerä te und DV - Systeme ein. Hierzu gehörte ua. das im Eigentum der A stehende zentrale Alarmmanagementsystem BIS (Building Integration System) , welches von der Firma B erworben worden war und im Eigentum von A stand. Das System diente zur Zustandsüberwachung und Meldungsbearbe i- tung von ca. 7.500 aufgeschalteten Adressen aus den Bereichen Brand, Ei n- bruch, Notruf, Videosensoren, Zaunsensoren, Haustechnik, Gebäudeleittechnik sowie Steuerung von Türen, Toren, Schranken, Drehkreuzen und Videosprec h- stellen. Bei den aufgeschalteten Adressen handelte es sich zB um Türkontakte, Handmelder, automatische Rauchmelder, Bewegungsmelder und Fremdkonta k- te. Das Grundmodul stammte von der Firma B und ist im Handel frei erhältlich. Das System befand sich in einem von A zur Verfüg ung gestellten Raum auf dem Betriebsgelände, den die Streithelferin als Leitstelle nutzte. Diese sog. 3 4 - 4 - 8 AZR 208/12 - 5 - SOC - Leitstelle war stets mit mindestens zwei Mitarbeitern der Streithelferin zu besetzen. Daneben setzte die Streithelferin das s og. BS - Infosystem zur ze ntralen Steuerung und Verwaltung von Tätigkeitsdaten (zB Wachbuch, Besucherdate n- speicherung, Aufzeichnungen von Meldungen, Tagesprotokollsystemen) ein. Zur Durchführung des Dienstleistungsvertrags erließ die Streithelferin in der Folgezeit zahlreiche Arbe itsanweisungen, wie die Bewachungstätigkeiten im Einzelnen auszuführen waren. Im April 2010 schrieb A den Dienstleistungsauftrag über die Bewachung des Betriebsgeländes neu aus. Die Firma A und die Beklagte, ebenfalls ein U n- ternehmen des Sicherheitsgewerb es, schlossen unter dem 12./22. November 2010 einen neuen Vertrag über Bewachungs - und Sicherheitsdienstleistungen betreffend des Objekts ab. In dem Vertrag heißt es auszugsweise: 1.1. Der Auftraggeber beauft ragt den Auftragnehmer durch den vorliegenden Vertrag über Bewachungs - r- - und S i- cherheitsdienstleistungen im Rahmen des Betrieb s- schutzes, des Brandschutzes und der Sich erheit s- systeme für den Betriebsschutz und Brandschutz. 1.2. Der Auftragnehmer wird den Schutz des Unterne h- mens, der Gebäude, der Einrichtungen und der A r- beitsergebnisse vor Zerstörung, Beschädigung, Diebstahl und sonstiger unerlaubter Handlungen zum Nachte il des Unternehmens und seiner Mitarbe i- ter sicherstellen. Er wird Firmenangehörige und Dri t- te vor Eingriffen in Leben, Gesundheit und Eigentum schützen und die Aufrechterhaltung von Ruhe und 5 6 7 8 - 5 - 8 AZR 208/12 - 6 - 4. Verantwortlichkeiten und Organisat ion 4.1. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit eigenem Personal, unter eigener Veran t- wo r tung und nach eigener Organisation. Der Auftragnehmer garantiert für die Erfüllung se i- ner Aufgaben nur Mitarbeiter einzusetzen, die mit dem vom Auftraggeber f ür jeweilige Täti g- keiten abgestimmten Anforderungsprofil für S i- cherheitsmitarbeiter, Werkschutzkoordinator, Objektleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter im 4.6. Der Auftragnehmer garantiert und weist nach, dass das eingesetz te Personal durch das Fü h- rungszeugnis des Bundesamtes für Justiz (ei n- faches Führungszeugnis) für die Leistungse r- bringung geeignet ist. Dies ist nur gegeben, r- 4.7. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus ve rpflic h- tet, durch geeignete Fort - und Weiterbildung die Mitarbeiter, die beim Auftraggeber eingesetzt sind, auf eigene Kosten auf die verantwo r- tungsvolle Tätigkeit bei dem Auftraggeber vo r- zubereiten und auch während der Vertragslau f- zeit weiter zu schulen. Dem Vertrag waren mehrere Anlagen beigefügt, ua. nähere Beschre i- bungen der verschiedenen Anforderungsprofile. Auszugsweise heißt es darin wie folgt: Zu 2 . : Anforderungsprofil der Funktion Security Op e- rating Center (Leitstelle/Werkschutzzentrale) - Verständnis für die bereitgestellten technische Anl a- gen wie zum Beispiel Sicherheitsmanagementsystem BIS - B, Videoanlage BOVIS, Rundspruch, Sprinkler, BS - Info 9 - 6 - 8 AZR 208/12 - 7 - Zu 2.: Aufgabenschwerpu nkte der Funktion Security Opera ting Center (Leitstelle/Werkschutzzentrale) - Bedienung der technischen Sicherheitsinfrastruktur sowie administrative und operative Bearbeitung aller eingehenden Alarme/Meldungen an folgender Anl a- gen BIS Managementsystem, BMA, EMA, ÜMA, GLT, Zuko, Videoei nrichtungen, Rundspruchanlage, Betriebsfunk - Zutritts - und Zufahrtsüberwachung sowie Bedienung der technischen Zugangskontrolleinrichtungen - Durchführung von Schließdiensten - Aufnahme und Bearbeitung von Schadensfällen und sonstiger besonderer Vorkommni sse - Alarmintervention - Übernahme der Telefonvermittlung und Hotline - Besucherempfang ab 18:00 - Fundsachenverwaltung - Übernahme sonstiger Aufgaben im Rahmen des Pfortendienstes - Mobile Aufgaben hinsichtlich der Überwachung und Kontrolle des Zaunes und der Tore/Drehkreuze auf - Hilfeleistungen im Rahmen von Notfällen - Ausgabe besonderer Schlüssel - führen des Wachbuches/Wachmeldung (BS - - Einsatzunterstützung bei besonderen Vorkommni s- sen wie beispi elsweise: - Bedrohung von Personen und Objekten Zu 7.: Anforderungsprofil der Funktion Streifen - und Kontrolldienst (Schließdienst) - 7 - 8 AZR 208/12 - 8 - - Verständnis für die bereitgestellten technische Anl a- gen wie zum Beispiel Sicherheitsmanagementsystem BIS - B, Videoanlage BOVIS, Rundspruch, Sprinkler, BS - Info Anlage 3.2d Gestellte Betriebsmittel Standort S - Software auf den PC´s (Standard: z. B. MS Office, Mailsystem; spezielle Software Ausweiskontrollsy s- tem, BIS, BS - Info) Die Leistungsbeschreibungen stimmten im Wesentlichen mit den Lei s- tungsbeschreibungen überein, die zuvor zwischen der Streithelferin und A ga l- mehr von der Beklagten weitergeführt. Diese Funktion wurde von der Firma B übernommen. Die Betreuung der Spr i nkleranlage wurde an die Firma F frem d- vergeben. Zuletzt beschäftigte die Streithelferin für den Überwachungsauftrag noch 21 Arbeitnehmer, die Beklagte setzte nur noch 14,5 Arbeitnehmer (nac h den Angaben in der Revisionsschrift 13,5 Arbeitnehmer) ein. Arbeitnehmer von der Streithelferin übernahm die Beklagte nicht. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf die Be klagte übergega n- s- Streithelferin eine abgrenzbare wirtschaftliche Einheit gebildet. Dass die B e- kla g te die t echnische Betreuung des Alarmmanagementsystems BIS nicht selbst fortführte, schade nicht, da die Betreuung und Entwicklung der Anlage s- 10 11 12 - 8 - 8 AZR 208/12 - 9 - Sie hat ferner gemeint, dass der von der Streithelferin unterhaltene B e- trieb oder Teilbetrieb als betriebsmittelgeprägt anzusehen sei. Das Alarmman a- gementsystem BIS mache bei wertender Betrachtungsweise den für die Wer t- schöpfung wesentlichen Teil des Bewachun gsauftrags aus. Ohne dieses hoc h- komplexe System könnte der Bewachungsauftrag, so wie vom Kunden g e- wünscht, nicht ausgeführt werden. Die hier entstehende Dienstleistung sei nicht mit einer traditionellen Tätigkeit im Bewachungsgewerbe zu vergleichen, bei de r Streifengänge etc. im Vordergrund stünden. Durch den Einsatz der modernen Technik würde der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft zum Teil überflüssig, jedenfalls trete dies er in den Hintergrund. Das System sei so am freien Markt auch nicht erhältlich. Es habe auch ein Transfer des Know - hows bei der Streithelferin auf die Beklagte stattgefunden. Die Beklagte habe das Benutzerhandbuch zum BIS - System übernommen, Gleiches gelte für die von der Streithelferin erstellten A r- beitsanweisungen. Der Zweck der Tät igkeit habe sich nicht geändert. Der B e- wachungsauftrag sei nahezu identisch und ohne zeitliche Unterbrechung von der Beklagten fortgeführt worden. Bei dieser Sachlage schade es auch nicht, wenn die Beklagte keine Arbeitnehmer übernommen habe. D ie Kläger i n hat, soweit für das Revisionsverfahren noch v on Interesse, zuletzt beantragt festzustellen, dass das zwischen der Streithelferin und der Klägerin bestandene Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 1. Januar 2011 mit der Bekla g ten fortbesteht. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang nach § 613a BGB nicht anzunehmen seien. Ein Dienstleistungsauftrag im Bewachungsg e- werbe sei typischerweise durch die menschliche Ar beitskraft geprägt. Daran ändere auch das zentrale Alarmmanagementsystem BIS nichts. Dabei handele es sich lediglich um ein Hilfsmittel, etwa einem Rauchmelder oder einer Vide o- kamera vergleichbar. Trotz aller Technik seien es letztendlich die Wachleute, di e sich bei einem Alarm zu den entsprechenden Stellen begeben müssten, um 13 14 15 16 - 9 - 8 AZR 208/12 - 10 - vor Ort die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Das System sei auch am Markt frei erhältlich, nach Angaben von B sei es bislang deutschlandweit 500 bis 1.000 mal verkauft worden. E s handele sich letztendlich um eine Tätigkeit - erbringenden Tätigkeiten, wie zB der Streifendienst oder die Betreuung des Empfangs, müssten völlig losgelöst von dem Alarmsystem durchg eführt we r- den. Es seien anlässlich der Neuvergabe des Dienstleistungsauftrags zum 1. Januar 2011 auch wesentliche Änderungen im Vertragsinhalt vereinbart wo r- den. Anstelle des bislang genutzten BS - Infosystems werde nunmehr das Sy s- tem SOC - Tool genutzt. Die S OC - Leitstelle werde nicht mehr 24 Stunden über 365 Tage besetzt, sondern nur n och von montags bis samstags 06: 00 bis 22 : 00 Uhr; a nstatt eines Dreischichtbetrieb s gebe es ein Zweischichtmodell. Der Mitarbeiter, der im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes eingesetzt war, werde anstatt vorher 40 Stunden nur noch 20 Stunden wöchentlich eing e- setzt. Auch seien die von der Streithelferin erstellten Arbeitsanweisungen nicht weiter genutzt worden. Im Übrigen sei es im Sicherheitsgewerbe üblich, dass der Bewachung sauftrag nach den Vorgaben des Auftraggebers durchg e- führt werde. Die Klägerin hat ursprünglich die Feststellung begehrt, dass das von der Streithelferin erstellte Informationsschreiben vom 7. Dezember 2010 nicht die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 BG B in Lauf gesetzt habe. Ferner hat sie ihre tatsächliche Weiterbeschäftigung und die Zahlung von Annahmeve r- zugsansprüchen von Januar 2011 bis April 2011 begehrt. Das Arbeitsgericht hat die Klage vollständig abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Klägeri n und die Streithelferin Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat durch Teilurteil festgestellt, dass das zwischen der Streithelferin und der Klägerin b e- standene Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 1. Januar 2011 mit der Beklagten fortbesteht. Außerd em hat es die Beklagte zur Weiterbeschäftigung der Kläg e- rin bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss verurteilt. Den weitergehenden Antrag bezüglich des Laufs der Widerspruchsfrist hat es abgewiesen. Mit ihrer 17 18 - 10 - 8 AZR 208/12 - 11 - durch das Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist im Wege eines Betriebsübergangs (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) auf die Beklagte übergegangen. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Es sei von einem Betriebsteilübergang auf die Beklagte ausz u- gehen. Bei der erforderlichen wertenden Betrachtungsweise komme dem Ei n- satz der menschlichen Arbeitskraft im vorliegenden Fall nur eine untergeordn e- te Rolle zu. Den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Fun k- tionszusammenhangs mache hier der Einsatz des zentralen Alarmmanag e- mentsystems BIS aus. Zwar sei das Sy stem von der Firma B grundsätzlich frei verkäuflich. Entscheidend sei hier aber, in welchem Umfang das fragliche DV - System auf die individuellen Bedürfnisse des Verwenders zugeschnitten und damit erst nutzbar gemacht worden sei. Nur durch den Einsatz des B IS - Systems könne gewährleistet werden, dass die übertragene Dienstleistung eff i- zient und kostengünstig , und so wie vom Kunden gewollt , durchgeführt wird. Die streitgegenständliche Sicherheitsdienstleistung sei nicht dadurch geken n- zeichnet, dass die Bindung an bestimmte Personen und das in diese gesetzte Vertrauen eine prägende Rolle spielten. Dabei lasse sich nicht bestreiten, dass die Funktionen im Streifen - und Kontrolldienst und im Besucherempfang nicht durch das BIS - System geprägt seien. Bei der vorzune hmenden Gesamtb e- trac h tung komme es allerdings nicht auf quantitative Aspekte an. Entscheidend sei, dass bei einer wertenden Betrachtung die Dienstleistungen ohne die tec h- nischen Einrichtungen insgesamt nicht in dieser Form hätten erbracht werden können. Es sei auch davon auszugehen, dass die Beklagte die Arbeitsanwe i- sungen der Streithelferin weiter genutzt habe. So sei es zu einem Know - how - s- 19 20 - 11 - 8 AZR 208/12 - 12 - tungsvertrag mit dem gleichen A uftrag geber zustande gekommen sei. Auch der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach der Auftragsneuvergabe ve r- richteten Tätigkeiten sei beträchtlich. Schließlich sei davon auszugehen, dass heit s- hätten. Diesem Betriebsteil sei die Klägerin auch zugeordnet gewesen. Die worden, dabei han dele es sich allerdings nicht selbst um einen Betriebsteil, sondern um eine Teilaufgabe innerhalb des Betriebsteils. B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtl i- chen Überprüfung stand. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht von einem Betriebsübergang von der Streithelferin auf die Beklagte ausgegangen. I. Ein Betriebsübergang iSv. § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Der Begriff wirtschaftliche Einheit bezieht sich auf eine auf Dauer angelegte o r- ganisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Ob ein im Wesentlichen u n- veränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit u- en Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Als Teilaspekte der Gesamtwürdigung zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang materieller Betriebsmittel wie bewegl i- che r Güter und Gebäude, der Wert immaterieller Aktiva im Zeitpunkt des Übe r- gangs, die Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen, der Grad der Ähnlic h- keit zwischen den vor und nach dem Überga ng verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben, wie ihrem Personal, ihren Führung s- kräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. de n ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach 21 22 23 - 12 - 8 AZR 208/12 - 13 - den Produktions - oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu ( st. Rspr., vgl. BAG 15. Deze mber 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39, AP BGB § 613a Nr. 423 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 130 ) . In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeit s- kraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit da uerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Falle anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Z ahl und Sachkunde wesentl i- chen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser T ä- tigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübe r- gang dar wie die reine Auftragsnachfolge (BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn . 40, AP BGB § 613a Nr. 423 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 130) . Eine Einheit darf nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden ( EuGH 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [CLECE] Rn. 41, Slg. 2011, I - 95 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 8 = EzA EG - Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 6) . Wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur oder im Ko n- zept der betrieblichen Tätigkeit können einer Identitätswahrung entgegenstehen ( BAG 10. Mai 20 12 - 8 AZR 434/11 - Rn. 26, AP BGB § 613a Nr. 426 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 135; vgl. auch 22. Januar 2009 - 8 AZR 158/07 - Rn. 24, AP BGB § 613a Nr. 367 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 107; 4. Mai 2006 - 8 AZR 299/05 - Rn. 34, BAGE 118, 168 = AP BGB § 613a Nr. 304 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 51) . Ein Betriebsübergang scheidet auch aus, wenn die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den Produktionsfaktoren beim anderen Unternehmer verloren geht. Bei einer Eingliederung d er übertragenen Einheit in die Struktur des Erwerbers fällt der Zusammenhang dieser funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den für einen Betriebsübergang maßgebl i- chen Faktoren nicht zwangsläufig weg. Die Beibeha i- ons - und Zweckzusammenhangs zwischen den verschiedenen übertragenen 24 25 - 13 - 8 AZR 208/12 - 14 - Faktoren, der es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren, auch wenn sie in eine neue , andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zur Verfolgung de r- selben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen (vgl. EuGH 12. Februar 2009 - C - 466/07 - [Klarenberg] Rn. 48, Slg. 2009, I - 803 = AP Rich t- linie 2001/23/EG Nr. 4 = Ez A EG - Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 2 ) . Die von einem Erwerber übernommene organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen muss bereits beim Veräußerer eine abgrenzbare wirtschaftliche Einheit dargestellt und damit die Qualität eines Betriebs oder B e- triebsteils gehabt haben, um die Voraussetzung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllen zu können (vgl. BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 455/10 - Rn. 37, BAGE 139, 309 = AP BGB § 613a Nr. 415 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 129; 7. April 2011 - 8 AZR 730/09 - Rn . 16, AP BGB § 613a Nr. 406 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 124) . Im Rahmen des § 613a BGB gelten die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs - und Beweislast. Nimmt der Arbeitnehmer den vermeintlichen B e- triebsübernehmer in Anspruch, muss er die Voraussetzungen ei nes B e- triebs(teil)übergangs sowie ggf. seiner organisatorischen Zuordnung zum übe r- gegangenen Betriebsteil darlegen und beweisen (BAG 10 . Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 28, AP BGB § 613a Nr. 426 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 135) . II. Nach diesen Grundsätzen ha t ein Betriebsübergang von der Streithelf e- rin auf die Beklagte stattgefunden. 1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Streithelferin zur Durchführung des Bewachungsauftrags bei A eine abgrenzb a- re wirtschaftliche Einheit im S inne eines Betriebsteils nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB unterhalten hat. Um den Bewachungsauftrag zu erfüllen, war es erforde r- lich, dass vor Ort Arbeitnehmer und Betriebsmittel eingesetzt wurden. Sie die n- d- nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nur in Ausnahmefällen statt. Das Objekt stand zudem unter der Leitung eines bestimmten Objektle i- ters. 26 27 28 29 - 14 - 8 AZR 208/12 - 15 - 2. Die erforderliche Gesamtbetrachtung aller Umstände ergibt, dass mit der Neuvergabe des Auftrags auch ein Übergang einer wirtschaftlichen Einheit iSv. § 613a BGB einhergegangen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat in einigen Fällen angenommen, dass die Tätigkeit eines Bewachungsdienstleisters durch die menschliche Arbeitskraft geprägt war und deshalb die Neuvergabe eines Bewachungsauftrags dann nicht zu einem Betriebs(teil)übergang führt, wenn nicht ein nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil der Belegschaft übe r- nommen wird ( vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 51 ff., AP BGB § 613a Nr. 423 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 130; 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - Rn. 49 ff., AP BGB § 613a Nr. 355 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 98) . Im Streitfall ist jedoch eine an dere Betrachtung angezeigt. a) Der bei der Streithelferin vorhandene Betriebsteil, der den Bew a- chungsauftrag durchgeführt hat, war durch die zum Einsatz kommenden B e- triebsmittel geprägt. Entscheidendes Kriterium ist, ob der Einsatz der s ächliche n Betrieb s- mittel bei wertender Betrachtungsweise den eigentlichen Kern des zur Wer t- schöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht . Zur näheren Konkretisierung, wann dies anzunehmen ist, hat das Bundesarbeitsgericht Kr i- terien entwickelt. Maßgebend kann es sein , dass die Betriebsmittel unverzich t- bar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind , auf dem freien Markt nicht erhältlich sind oder ihr Gebrauch vom Auftraggeber zwingend vorg e- schrieben ist (BAG 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 25, A P BGB § 613a Nr. 426 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 135; 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 21, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64; 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - Rn. 24, AP BGB § 613a Nr. 305 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 53) . b ) Bei dem im Streit stehenden Alarmmanagementsystem BIS handelt es sich um ein Betriebsmittel, welches zur Durchführung des Bewachungsauftrags durch die Streithelferin eingesetzt wurde. Es ist davon auszugehen, dass auch die Beklagte den Bewachungsauftrag ( vgl. BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 30 31 32 33 - 15 - 8 AZR 208/12 - 16 - 158/07 - Rn. 25, AP BGB § 613a Nr. 367 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 107). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte das BIS - System eigenwir t- schaftlich nutzt (vgl. EuGH 15. Dezember 2005 - C - 232/04 und C - 233/04 - [G ü- ney - Görres] Rn. 42, Slg. 2005, I - 11237 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 41) . c) Der Einsatz des Alarmmanagementsystems BIS durch die Beklagte war auch vo n A verlangt worden. Nach Ziff. 1.1. des zwischen A und der Beklagten abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags vom 12./22. November 2010 war G e- genstand des Vertrags die Erbringung von Bewachungs - und Sicherheitsdiens t- leistungen im Rahmen des Betriebsschutze s, des Brandschutzes und der S i- cherheitssysteme für den Betriebsschutz und Brandschutz. Nach Ziff. 1.2. sollte der Auftragnehmer den Schutz des Unternehmens, der Gebäude, der Einric h- tungen und der Arbeitsergebnisse vor Zerstörung, Beschädigung, Diebstahl u nd sonstigen unerlaubten Handlungen zum Nachteil des Unternehmens oder se i- ner Mitarbeiter sicherstellen. Unmittelbarer Vertragsgegenstand war auch die Bedienung des Alarmmanagementsystems BIS. Dies ergibt sich aus den Anl a- gen zum Vertrag über Bewachungs - u nd Sicherheitsdienstleistungen vom 12./22. November 2010 zwischen A und der Beklagten. Nach Ziff. 12.1. dieses Vertrags sind die Vertragsanlagen Vertragsbestandteile. So wird in der Anlage 3.2a zu 2 . (Anforderungsprofil für die Funktion Operating Center [Leitstelle/Werkschutzzentrale] bereitgestellten technischen Anlagen wie zum Beispi e l Sicherheitsmanag e- mentsystem BIS - , verlangt. In der Anlage 3.2a zu 2 . (Aufgabenschwerpunkte er [Leitstelle/Werkschutzzentrale] heißt es: adminis t rative und operative Bearbeitung aller eingehe n- den Alarme/Meldungen an fo l genden A n lagen BIS Man a- Auch die Anla ge 3.2a zu 7 . - und Kontrolldienst [ Schließdienst ] technischen Anlagen wie zum Beispiel Sicherheitsmanagementsystem BIS - 34 35 36 - 16 - 8 AZR 208/12 - 17 - In der Anlage 3.2d ( Ge stellte Betriebsmit tel Standort S) Damit war vereinbart, dass das Alarmmanagementsystem BIS, welches A angeschafft hatte und das auf seine Bedürfnisse angepasst worden war, auch von dem neuen Sicherheitsdienstleister genutzt werden sollte. Dass das BIS - System vom Auftraggeber obligatorisc h zur Verfügung gestellt wurde, spricht für eine entscheidende Bedeutung dieses Betriebsmittels für die durchgeführten Sicherungstätigkeiten. Das System diente zur Zustand s- überwachung und Meldungsbearbeitung von ca. 7.500 aufgeschalteten Adre s- sen aus den B ereichen Brand, Einbruch, Notruf, Videosensoren, Zaunsensoren, Haustechnik, Gebäudeleittechnik sowie Steuerung von Türen, Toren, Schra n- ken, Drehkreuzen und Videosprechstellen. Bei den aufgeschalteten Adressen handelt es sich zB um Türkontakte, Handmelder, automatische Rauchmelder, Bewegungsmelder und Fremdkontakte. Das DV - System diente damit der tec h- nikunterstützten Überwachung des Gebäudes und des Geländes von der Lei t- stelle aus. Damit war es ein wichtiges Hilfsmittel, um die geschuldete Dienstlei s- tung der Gewährung von Schutz und Sicherheit zu erbringen. Unerheblich ist, ob der Bewachungsauftrag theoretisch auch ohne das BIS - System hätte durc h- geführt werden können. Denn es kommt stets darauf an, auf welche Weise und mit welchen Mitteln die Tätigkeit im Bet rieb tatsächlich durchgeführt worden ist (vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 22, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64) bzw. wie sich der Au f- traggeber die Durchführung des Auftrags konkret vorstellt. Erwartet der Au f- traggeber die Erbringung von technischen Überwachungsleistungen, darf der Auftragnehmer die Bewachung nicht etwa durch Streifendienste ersetzen. Der Umstand, dass A erwartete, dass die Beklagte das bisher eingesetzte Alar m- managementsystem BIS weiterhin nu tzt, spricht für die Bedeutung dieses B e- triebsmittels. Hätte A nur den Raum für die Leitstelle oder einfache PCs bzw. Videokameras zur Verfügung gestellt und deren Einsatz (zwingend) vorgeg e- ben, so würde allein daraus allerdings noch nicht zu folgern sein, es handle sich um eine betriebsmittelgeprägte Tätigkeit (vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - Rn. 49 ff., AP BGB § 613a Nr. 355 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 98 37 38 - 17 - 8 AZR 208/12 - 18 - zum Bewachungsauftrag be i einem Truppenübungsplatz ) . Die geforderte We i- terverwendung und Zurverfügungstellung des Alarmmanagementsystems BIS ist damit aber nicht vergleichbar. Dieses ist zwar auf dem freien Markt von der Firma B erhältlich. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtun g darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass dieses System auf die individuellen Bedürfnisse der A angepasst worden war, um einen sinnvollen Einsatz sowohl durch die Streithelferin als auch die Beklagte zu ermöglichen. Bei einer wertenden Betrachtungs weise hat zwar bei einem Bew a- chungsauftrag die Erbringung von Tätigkeiten, die durch die menschliche A r- beitskraft geprägt sind, eine nicht unerhebliche Bedeutung. Das Alarmman a- gementsystem BIS ist allerdings für die in der Leitstelle arbeitenden Wachb e- dien steten bei ihrer Kontrolltätigkeit von entscheidender Bedeutung. Sie anal y- sieren die Situation, wenn das System eine Alarm - oder Fehlermeldung anzeigt, und treffen aufgrund dieser Meldungen dann die notwendigen Entscheidungen. Der Einsatz dieser technische n Überwachungsvorrichtung macht mithin den eigentlichen Kern der Wertschöpfung für den Bewachungsbetrieb aus. Die von A geforderte Sicherheit gewährleistet das Wachpersonal mittels des Alarmm a- nagementsystems BIS. Auch dass mit dem Alarmmanagementsystem BI S unmittelbar stets nur diejenigen Wachbediensteten arbeiten, die in der Leitstelle anwesend sind, ä n- dert an dieser Beurteilung nichts. Dies waren nach Angaben der Beklagten s o- wohl bei der Streithelferin als auch bei ihr deutlich weniger als die Hälfte der Beschäftigten. Die anderen Arbeitnehmer arbeiteten in den Bereichen des vo r- beugenden Brandschutzes, im Streifen - oder Schlüsseldienst, in der Auswei s- betreuung, Parkplatzverwaltung oder Rezeption. Aber auch diese Tätigkeiten waren zumindest teilweise durch das BIS - System geprägt, weil sie aufgrund Im Streitfall war das Alarmmanagementsystem BIS nicht nur für die unmittelbar mit diesem System in der Leitstelle arbeitenden Beschäftigten von tätigkeitsprägender Bed eutung. Ein entscheidender Teil der Tätigkeit des übr i- gen Personals erfolgte aufgrund der durch das Alarm management system g e- 39 40 41 - 18 - 8 AZR 208/12 - 19 - wonnenen Erkenntnisse. Wenn das Alarmsystem Störungen oder Probleme gemeldet hatte, wurde der Einsatz des übrigen Wachpersonals zu d eren Bese i- tigung oder Aufklärungen erforderlich. Da gerade diese Tätigkeiten zu den b e- triebsprägenden Aufgaben eines Sicherheits - und Überwachungsunternehmens zählen, hatte das Alarmmanagementsystem BIS, welches 7.500 überwachte, betriebsprägend en Charakter. Im Rahmen der erforderlichen we r- tenden Gesamtbetrachtung ist zu beachten, dass es Konstellationen geben kann, bei denen eine betriebliche Tätigkeit durch den Einsatz eines bestimmten Betriebsmittels geprägt wird, obwohl nicht alle Arbeitnehme r direkt an diesem Betriebsmittel zum Einsatz kommen. Damit war der Betriebsteil, den die Strei t- helferin betrieben hatte, betriebsmittelgeprägt. d) Dieses Betriebsmittel (Alarmmanagementsystem BIS) , welches in der Gesamtschau die entscheidende Rolle für d ie wirtschaftliche Wertschöpfung des Betriebs der Streithelferin gespielt hat, ist von der Beklagten entsprechend der mit A getroffenen vertraglichen Vereinbarung vom 12./22. November 2010 zur weiteren Verwendung übernommen worden. e) Damit setzt der Sena t seine Rechtsprechung in früheren Entscheidu n- gen fort hatte der Senat einen Betriebsübergang bejaht , nachdem der neue Dienstleister die von der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellten , auf dem freien Markt nicht erhältl ichen Geräte , wie To r- bogen, Gepäckbänder mit automatischer Röntgensichtung etc. übernommen hatte (BAG 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - Rn. 24, AP BGB § 613a Nr. 305 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 53) . Der Streitfall h- (vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 22, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64) . Dort konnte die angestrebte Masse n- tierschlachtung ohne die sich in den Räum lichkeiten befindlichen Einrichtungen wie Förderbänder, Hebeeinrichtungen, Fellabzugsmaschine etc. allein durch die i- ebenso ide ntitätsstiftend wie das im Streitfall durch das B I S - System der Fall ist . 42 43 - 19 - 8 AZR 208/12 - 20 - f) Zutreffen d hat das Landesarbeitsgericht auch erkannt, dass weitere Gesichtspunkte im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung für das Vo r- liegen eines Betri e bsteilübergangs spre chen. Die Art des Unternehmens und der verfolgte Betriebszweck sind weitgehend gleich geblieben. Auch die Bekla g- te betreibt ebenso wie die Streithelferin ein Bewachungs - und Sicherheitsg e- werbe. D derselb e gebli e- ben. Es kam auch zu keiner zeitlichen Unterbrechung, sondern der neue Diens t leistungsauftrag wu rde von der Beklagten ab dem 1. Januar 2011 nahtlos übernommen . Auch das Know - how wurde zum Teil auf die Beklagte übertragen. Diese hat das Handbuch für die Benutzung des B I S - Systems übernommen. Eine Ei n- arbeitung durch Mitarbeiter der Streithelferin hat zwar nicht stattgefunden , das Landesarbeitsgericht hat jedoch festgestellt, dass die Beklagte auch die existi e- renden Arbeitsanweisungen weiter genutzt hat . g ) Handelt es sich demnach bei der Erbringung der Sicherheits dienst lei s- tungen um einen Betrieb steil , bei dem die menschliche Arbeitskraft nicht im Vordergrund steht, so fällt bei der Gesamtschau nicht ins Gewicht, dass die B e- klagte keine Arbeitnehme r der Streithelferin übernommen hat. Die Neuvergabe des Dienstleistungsauftrags stellt sich vor diesem Hintergrund somit nicht ledi g- lich als bloße Tätigkeits - und Funktionsnachfolge dar. h) Es stellt k eine wesentliche Organisationsänderung dar, welche ein en Betriebsübergang ausschließen könnte, dass die Beklagte die Betreuung des Alarmmanagementsystems BIS nicht mehr selbst erbringt, sondern diese Täti g- keit auf die Firma B übertragen hat. Im Verhältnis zur Auftraggeberin schuldete sie zwar noch die Betreuu ng des Systems, erbringt diese aber nicht mehr mit eigens dafür qualifizierten Mitarbeiter n . D ass die Betreuung und Pflege des Alarmmanagementsystems BIS, das den Kern der Wertschöpfung bei dem übernommenen Bewachungsauftrag ausmacht, künftig nicht mehr mi t eigenem e- rung der Betriebsorganisation. Eine solche läge nur vor, wenn es zu einer w e- sentlichen Änderung der Tätigkeit aufgrund von Änderungen des Konzepts und 44 45 46 47 - 20 - 8 AZR 208/12 der Strukturen geko mmen wäre (vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 28, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64) . III. - die Beklagte im Wege eines Betriebsteilübergangs von der Streit helferin ab dem 1. Januar 2011 übernommen worden. Da die Klägerin in diesen Betrieb s- teil eingegliedert war, ist ihr Arbeitsverhältnis ab diesem Zeitpunkt gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangen. C. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Zu diesen Kosten zählen auch die der Nebenintervention, § 101 Abs. 1 ZPO. Hauck Breinlinger W. Reinfelder C. Gothe Dr. Ronny Schimmer 48 49

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