8. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 16.10.2014, 8 AZR 696/13.
Karar Dilini Çevir:
8. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 16.10.2014, 8 AZR 696/13.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Oktober 2014 Achter Senat - - I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 27. Februar 2013 - 11 Ca 3658/12 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 20. Juni 2013 - 6 Sa 247/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Wide r- spruchs nach § 613a Abs. 6 BGB Bestimmung: BGB § 613a Abs. 6 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 8 AZR 696 /13 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 69 7 /13 6 Sa 24 7 /13 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 6. Oktober 2014 URTEIL Förster , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 1 6. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger, die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter E i- mer und Dr. Pauli für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 69 7 /13 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des S ächs i- schen Landesarbeitsgerichts vom 2 0. Juni 2013 - 6 Sa 24 7 /13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten um die Frage, ob aufgrund eines Widerspruchs des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses nach mehreren Betriebsübergängen zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht. Der Kläger ist seit 19 89 bei der Beklagten, einem bundesweit tätigen Telekommunikationsunternehmen, und ihren Rechtsvorgä ngerinnen beschäftigt gewesen . Bei der Beklagten arbeitete der Kläger zuletzt als Servicemitarbeiter in der K (K) L und verdiente 2.924,98 Euro brutto im Monat. Unter dem 2 6. die beabsichtigte Veräußerung der K L und den damit einhergehenden Betrie b- sübergang auf V zum 1. September 200 7. Der Kläger widersprach dem Übe r- gang seines Arbeitsverhältnisses auf V zunächst nicht und arbeitete für diese ab dem 1. September 2007 weiter. Am 1. Dezember 200 8 erfolgte ein weiterer Betriebsübergang von der V auf die T L GmbH (T). Beide informierten den Kläger mit Schreiben vom 2 5. Oktober 200 8. Auch diesem weiteren Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die T widersprach der Kläger zunächst nicht. Ende 2009 schloss er mit T einen neuen Arbeitsvertrag, dessen Präambel den Übergang des Arbeitsve r- hältnisses auf die T bestätigte und dessen § 1 bestimmte, dass alle bestehe n- den individuellen Regelungen abgelöst werden und ab 1. Januar 2010 keine tarifvertraglichen Regelungen mehr Anwendung finden. 1 2 3 4 - 3 - 8 AZR 69 7 /13 - 4 - Mit Urteil vom 2 6. Mai 2011 ( - 8 AZR 18/10 - ) entschied der Senat zu einem wortgleichen Unterrichtungsschreiben der V, ebenfalls vom 2 6. Juli 2007, aber ein anderes Arbeitsverhältnis betreffend, dass die Unterrichtung feh lerhaft war. 2011 beschloss T die Stilllegung des Standorts L zum 3 0. Juni 201 2. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger mit Schre i- ben vom 30 . November 201 1 gegenüber der Beklagten dem ersten Übergang seines Arbeitsverhältnisses v on der Beklagten auf die V widersprochen. Ende 2011 erhielt der Kläger von T eine betriebsbedingte Kündigung , die er erfolglos mit einer Kündigungsschutzklage angriff. Der Beschäftigungsbetrieb des Kl ä- gers wurde zum 3 0. Juni 2012 stillgelegt. Die vorliegen de Klage, die sich gegen die Beklagte richtet, ging am 8. Oktober 2012 beim Arbeitsgericht L ein. Ohne dass dies von den Vorinstanzen festgestellt worden wäre, hat der Kläger mit der Klageschrift vorgetragen, auch dem zweiten Übergang seines Arbeitsverhältnisses von V auf T am 21. November 2011 widersprochen zu h a- ben. Durch den drohenden Arbeitsplatzve rlust seien seine Erwartungen an die Arbeitsplatzsicherung enttäuscht worden. Der Kläger hat die Auffassung vertr e- ten, im November 2011 noch dem ersten Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die V zum 1. September 2007 widersprechen gekonnt zu haben. Die dam a- lige Unterrichtung über den Betriebsübergang sei fehlerhaft gewesen und habe die Monatsfrist zum Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB nicht in Gang g e- setzt. Er hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbe itsverhältnis nicht durch Betriebsübergang auf die V GmbH zum 1. September 2007 beendet wurde, sondern zu den am 3 1. August 2007 geltenden Vertragsbedingu n- gen unverändert fortbesteht. Ihren Antrag auf Klageabweisung hat die Beklagte damit begründet, dass der Kläger jedenfalls ein etwa noch bestehendes Recht zum Widerspruch verwirkt habe. Das Zeitmoment sei in Anbetracht eines über vierjährigen Zei t- raums zwischen der Belehrung und dem Wi derspruch des Klägers verwirklicht. 5 6 7 8 9 - 4 - 8 AZR 69 7 /13 - 5 - Durch den vom Kläger mit T abgeschlossenen neuen Arbeitsvertrag habe er auch das Umstandsmoment verwirklicht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Einen wirksamen Widerspruch gegen den früheren Übergang seines Arbeitsverh ältnisses von der Beklagten auf die V konnte der Kläger, dessen Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Widerspruchs mit T bestand, nicht einlegen, § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet : Es könne dahinstehen, ob das Unterrichtungsschreiben zum Betriebsübergang 2007 seitens der V den Anforderungen des § 613a BGB en t- sprechend gewesen sei. Jedenfalls habe der Kläger ein etwa noch bestehendes Recht zum Widerspruch verwirkt. Das Zeitmoment se i nach mehr als vier Ja h- ren verwirklicht. Indem der Kläger mit T einen neuen Arbeitsvertrag abg e- schlossen und damit das Arbeitsverhältnis auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt habe - das gesamte Vergütungssystem sei unter Wegfall von Wei h- nachts - un d Urlaubsgeld, vermögenswirksamen Leistungen und Jubiläumsza h- lungen etc. neu geregelt worden - , durfte aus diesem Verhalten die Beklagte den Schluss ziehen, der Kläger habe den Bestand seines Arbeitsverhältnisses mit T bestätigt und endgültig auf die arbei tsvertragliche Bindung zur Beklagten verzichtet. Der Beklagten als Konzernobergesellschaft der an den Betrieb s- übergängen beteiligten V sei aufgrund ihrer Gesellschafterstellung das Wissen der V über die tatsächlichen Geschehnisse zuzurechnen. B. Die Entsc heidung des Landesarbeitsgerichts hält im Ergebnis der rev i- sionsrechtlichen Überprüfung stand. Die zulässige Klage ist nicht begründet. 10 11 12 13 - 5 - 8 AZR 69 7 /13 - 6 - I. Das Widerspruchsrecht bezüglich des Übergangs des Arbeitsverhäl t- nisses bei Betriebsübergang ist zwar in der Richtlin ie 2001/23/EG des Rates vom 1 2. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von U n- ternehmen, Betrieben oder Unternehmens - oder Betriebsteilen (ABl. EG L 82 vom 2 2. März 2001 S. 16) nicht ausdrücklich geregelt, jedoch in der Rechtspr e- chung des EuGH anerkannt (ua. EuGH 1 6. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 ff. mwN, Slg. 1992, I - 6577) . Der Inhalt jenes Rechts ist unionsrechtlich nicht ausgestaltet; die Rechtsfolgen e i- nes Widerspruchs für das Arbeitsverhältnis richten sich nach nationalem Recht (ua. EuGH 1 6. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 37, aaO) . Für die Voraussetzungen des Widerspruchsrechts ergib t sich nichts anderes. Zudem verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten schon nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwe r- ber fortzusetzen (EuGH 1 6. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 35, aaO) . II. Der Widerspruch vom 30 . Novem ber 2011 gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses am 1. September 2007 erfolgte nicht nach § 613a Abs. 6 Satz Novem ber 2011 die V ), sondern gegenüber der Beklagten als einer früheren Arbeitgeberin. Ein solch es Widerspruchsrecht besteht nach dem Gesetz nicht. Auf die Frage einer Verwirkung kommt es nicht an. 1. Nach dem Wortlaut des § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB ist der Widerspruch gegenüber zwei Personen möglich: g oder dem i- gen Arbeitgeber ist danach nicht gegeben (vgl. auch BAG 2 4. April 2014 - 8 AZR 369/13 - ) r Kläger im November 2011 nach zwei Betriebsübe rgängen befand, wäre im Si n- 14 15 16 - 6 - 8 AZR 69 7 /13 - 7 - (Brockhaus - Wahrig Deutsches Wörterbuch S. 703 [1980]) t- (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. S. 607) (Knaurs Lexikon der sinnverwandten Wörter S. 116) derjenige, der vor dem aktuellen Ar beitgeber den Betrieb innehatte. Seit dem § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB, da sie bei diesem zweiten Betriebsübergang den Betrieb erworben hat. Zur Beklagten steht de r Kläger im Zeitpunkt der Erklärung sein es Widerspruchs nicht mehr in einer, auch nicht in einer durch § 613a Abs. 6 BGB vermittelten arbeitsrechtlichen oder sonstigen vertragsrechtlichen Beziehung. Die Beklagte t- te diese Eigenschaft am 1. Dezember 2008 durch den Betriebsübergang von V auf T , also lange vor dem Widerspruch verloren. V verlor infolge diese s weit e- ren Betriebsübergang s e- v om November 2011 gegenüber der Bekla g- ten als einer früheren Arbeitgeberin ging damit ins Leere. Auch systematische Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass der werden kann (näher BAG 2 4. April 2014 - 8 AZ R 369/13 - Rn. 19 ff.) . 2. Dies entspricht der Gesetzesbegründung (BT - Drs. 14/7760 S. 20) für das Widerspruchsrecht. Mit der Würde des Menschen, dem Recht auf freie En t- faltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 und 12 G G) wäre es unvereinbar, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BAG 2 2. April 1993 - 2 AZR 50/92 - ; ebenso zu der Richtlinie 2001/23/EG: EuGH 1 6. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 1 39/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I - 6577; vgl. auch Art. 1 und Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) . 17 18 - 7 - 8 AZR 69 7 /13 - 8 - § 613a BGB immer um das eine, nicht um mehrere Arbeitsverhältnisse) zwischenzeitlich vom Ersterwerber (bisheriger Arbeitgeber) auf einen Zweiterwerber (neuer I n- haber) übergegangen und dagegen ein Widerspruch nicht erhoben worden, stellt sich die Frage einer Verpflichtung, für einen Arbeitgeber zu arbei ten, der nicht frei gewählt worden ist, nur noch in Bezug auf den Zweiterwerber (neuer Inhaber). Bezogen auf den Widerspruch vom 30 . November 2011 gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses am 1. September 2007 von der Beklagten zur V kann es insofern nur auf eine Arbeitspflicht des Klägers für die V anko m- men. Eine solche bestand jedoch am 30 . Novem ber 2011 nicht mehr, da das Arbeitsverhältnis durch den zweiten Betriebsübergang seit dem 1. Dezember 2008 mit der T bestand. III. Das Landesarbeitsgericht hat nur den Widerspruch des Klägers gege n- über der Beklagten vom 30 . November 2011 gegen den Übergang seines A r- beitsverhältnisses von der Beklagten auf die V tatbestandlich festgestellt und in den Entscheidungsgründen behandelt. Einen zweiten, gegenüber der V erklä r- ten Widerspruch vom 21 . November 2011 gegen den Übergang seines Arbeit s- verhältnisses von V auf T hat das Landesarbeitsgericht nicht tatbestandlich festgestellt. Daran ist der Senat gebunden, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO, zumal der Kläger eine Tatbestandsb erichtigung oder - ergänzung nicht beantragt hat. 1. Das Berufungsurteil nimmt zwar unter Verweis auf § 69 ArbGG wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gelangten Schriftsätze ergänzend Bezug. Mit dem Verweis auf Schriftsätze nebst Anlagen ist davon auszugehen, dass auch deren Inhalt zum Bestandteil der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist ( vgl. BGH 1 2. März 2003 - X II ZR 18/00 - zu II 2 c aa der Gründe , BGHZ 154, 171; 2 8. November 2001 - IV Z R 309/00 - zu II 1 b der Gründe mwN) . Da das Ber u- fungsgericht auf § 69 ArbGG verwiesen hat, können insoweit nur die im Ber u- fungsrechtszug zu den Akten gelangten Schriftsätze gemeint sein. Im Ber u- fungsrechtszug hat der Kläger jedoch, was er auch in der Revi sionsbegründung 19 20 21 - 8 - 8 AZR 69 7 /13 selbst ausdrücklich ausführt, einen Widerspruch gegenüber V nicht vorgetr a- gen, dies geschah vielmehr erstinstanzlich mit der Klageschrift. 2. Das Berufungsgericht hat weiter im Tatbestand ergänzend auf die Ei n- zelheiten der Entscheidung des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Jedoch hat auch das arbeitsgerichtliche Urteil einen Widerspruch des Klägers vom 21 . November 2011 gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses von V auf T weder tatbestandlich erfasst noch rechtlich gewürdigt. 3. Ein et waiger Widerspruch des Klägers gegen den Übergang seines A r- beitsverhältnisses von V auf T, datierend auf den 21 . November 2011, ist damit nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden. Mit der Klageschrift hatte der Kläger im Übrigen nur einen solchen Widerspruch als Tatsache vorgetr a- gen. Nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB kann der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses jedoch nur innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB schriftlich widersprechen. Tats a- chen, die zu de m Schluss berechtigten, der Kläger habe am 21 . November 2011 noch dem weiteren Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die T zum 1. Dez ember 2008 widersprechen können, hat der Kläger nicht vortragen la s- sen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hauck Breinlinger Winter Eimer Pauli 22 23 24

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