8. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 13.11.2014, 8 AZR 776/13.
Karar Dilini Çevir:
8. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 13.11.2014, 8 AZR 776/13.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. November 2014 Achter Senat - 8 AZR 859/13 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 22. August 2012 6 Ca 781/12 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 13. September 2013 - 3 Sa 130/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Zwei Betriebsübergänge - Widerspruch gegen den Übergang des A r- beitsverhältnisses auf den Ersterwerber Bestimmung: BGB § 613a Abs. 6 Satz 2 Hinweis e des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 8 AZR 369/13 - vom 24. April 2014; weitere teilweise Parallelsachen - 8 AZR 776/13 - und - 8 AZR 777/13 - vom 13. November 2014 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 859/13 3 Sa 130/13 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. November 2014 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 13. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Reiners und Henniger für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 859/13 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen d as Urteil des Sächs i- schen Landesarbeitsgerichts vom 13. September 2013 - 3 Sa 130/13 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen i hnen ein Arbeitsve r- hältnis nach mehreren Betriebsübergängen und mehreren Widersprüchen der Klägerin gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses besteht. Die Klägerin war 1977 in die Dienste einer Rechtsvorgängerin der B e- klagten getreten, zuletzt arbeite te sie bei der Beklagten, einem bundesweit tät i- gen Telekom m unikationsunternehmen, in d er K (K) S in L . Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin ging am 1. September 2007 von der Beklagten auf die V GmbH (V) über. Darüber war die Klägerin durch ein Unterrichtungsschreiben der V vom 26. Juli 2007 informiert worden. Die Kläg e- rin erhob damals keinen Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsve r- hältnisses. Sie arbeitete nach dem Betriebsübergang für die V weiter. Mit Schreiben vom Oktober 2008 wurde d ie Klägerin darüber informiert, dass eine T L GmbH (T) die K L am 15. Oktober 2008 von der V erworben habe und diese im Wege eines Betriebsübergangs am 1. Dezember 2008 überne h- men werde. Auch diesem weiteren Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die T widersprach die Klägerin zunächst nicht. Sie unterschrieb am 28. Dezember 2009 einen ihr von T vorgelegten neuen Arbeitsvertrag, demzufolge sich ihre Arbeitsbedingungen ab dem 1. Januar 2010 änderten. I n § 1 dieses neuen A r- beitsvertrags wurde diesbezüglich bestimmt: Dieser Arbeitsvertrag regelt abschließend und vollständig die individualrechtlichen Rechte und Pflichten zwischen 1 2 3 4 - 3 - 8 AZR 859/13 - 4 - den Parteien mit Wirkung ab dem 01.01.2010. E r löst die bis dahin bestehenden individuellen Regelungen vollstä n- dig ab, insbesonde re gelten in dem Arbeitsverhältnis seit dem 01.01.2010 keine tarifvertraglichen Regelungen ko l- Mit Urteil vom 26. Mai 2011 ( - 8 AZR 18/10 - ) entschied der Senat zu einem wortgleichen Unterrichtungsschreiben der V, ebenfalls vom 26. Juli 2007, aber ein anderes Arbeitsverhältnis betreffend, dass die Unterrichtung fehlerhaft war. Mit Anwaltsschreiben vom 17. Oktober 2011 ließ die Klägerin gege n- über der Beklagten dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der Bekla gten auf die V , der am 1. September 2007 stattgefunden hatte, widersprechen. Durch ein weiteres Schreiben vom 17. Oktober 2011 widersprach sie auch dem zweiten Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von V auf T. Eine auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses mit V über den 30. November 2008 hinaus gerichtete, vor dem Arbeitsgericht Leipzig erhobene Klage nahm die Klägerin später zurück (Arb G Leipzig - 3 Ca 744/12 - ) . Schließlich ließ sie ebenfalls unter dem 17. Oktober 2011 den mit T a b- ge schlossenen neuen Arbeitsvertrag vom 28. Gesichtspunkten wegen a rglistig Die d a- nach auf Feststellung der Unwirksamkeit dieses Arbeitsvertrags gerichtete Kl a- ge wies das Arbeitsgericht Leipzi g durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 16. Oktober 2012 ( - 9 Ca 4323/11 - ) als unzulässig ab. T kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 29. Dezember 2011 zum 31. Juli 2012, da sie die Stilllegung der K L zum 30. Juni 2012 b e- schlossen ha tt e . Auch die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage wies das Arbeitsgericht Leipzig mit dem Urteil vom 16. Oktober 2012 ( - 9 Ca 4323/11 - ) rechtskräftig ab. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, im Oktober 2011 noch dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die V im Sommer 2007 widersprechen gekonnt zu haben. Die damalige Unterrichtung über den Betriebsübergang sei 5 6 7 8 9 10 - 4 - 8 AZR 859/13 - 5 - fehlerhaft gewesen und habe die Monatsfrist zum Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB nicht in Gang gesetzt. Mit Schriftsat z vom 22. Oktober 2014 hat die Klägerin im Revisionsve r- fahren vorgetragen, ihr Widerspruch gegen den zweiten Übergang ihres A r- beitsverhältnisses von V auf T sei wirksam gewesen. Insoweit behauptet die Klägerin, dass auch bei der Unterrichtung zum zweiten B etriebsübergang Fe h- ler gemacht worden seien, so habe es sich bei T um eine Neugründung geha n- delt, worauf bei der Unterrichtung zum zweiten Betriebsübergang nicht hing e- wiesen worden sei. Die Klägerin ist der Auffassung, in Ansehung der EU - Richtlinie vom 12. März 2001 (RL 2001/23/EG) müsse der Senat den Sachve r- halt dem Eu GH vorlegen. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 1. September 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Ihren Antrag auf Klageabweisung hat die Beklagte damit begründet, dass die Klägerin jedenfalls ein etwa noch bestehendes Recht zum Wide r- spruch verwirkt habe. Von einem verwirklichten Zeitmoment sei unproblem a- tisch auszugehen. Mit dem von der Klägerin bei T abgeschlossenen Arbeitsve r- trag habe sie zudem auch das Umstandsmoment verwirklicht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläg e- rin hatte vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt di e Klägerin ihr Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Einen wirksamen Widerspruch gegen den früheren Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die V konnte die Klägerin, deren Arbeitsverhältnis mittlerweile mit T bestand, nicht mehr einlegen, § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB. 11 12 13 14 15 - 5 - 8 AZR 859/13 - 6 - A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein etwa noch bestehendes Recht zum Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisse s von der Beklagten auf V habe die Kl ä- gerin am 17. Oktober 2011 verwirkt gehabt . Nach vier Jahren und zwei Mon a- ten sei das Zeitmoment erfüllt. Durch den Abschluss des neuen Arbeitsvertrags mit T sei auch das Umstandsmoment erfüllt, da damit das Arbeitsverh ältnis auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt worden sei. Auf die Anfechtung dieses Arbeitsvertrags könne sich die Klägerin nicht berufen, da ihr ein Anfec h- tungsgrund nicht zur Verfügung stehe. Das Wissen über den Vertragsabschluss sei der Bekl agten zuzurechnen. B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält im Ergebnis der rev i- sionsrechtlichen Überprüfung stand. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Das Widerspruchsrecht gegen einen Übergang des Arbeitsverhältni s- ses bei Betriebsüber gang ist in der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unterne h- men, Betrieben oder Unternehmens - und Betriebsteilen (AB l. EG L 82 vom 22. März 2001 S. 16) nicht geregelt. Es ist jedoch in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt (EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 ff. mwN, Slg. 1992, I - 6577) . Der Inhalt dieses Rechts ist unionsre chtlich nicht ausgestaltet; die Rechtsfolgen eines Wide r- spruchs für das Arbeitsverhältnis richten sich nach nationalem Recht (EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 37, aaO) . Für die Voraussetzungen des Widerspruchsre chts ergibt sich nichts a n- deres. Zudem verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten schon nicht, die Au f- rechterhaltung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses mit dem Veräuß e- rer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür entsch eidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzuse t- zen (EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 35, aaO) . Es ist Sache der Mitgliedstaaten zu bestimmen, was in einem solchen Fall mit d em Arbeitsvertrag oder dem Arbeitsverhältnis zwischen dem 16 17 18 - 6 - 8 AZR 859/13 - 7 - Veräußerer und dem Widersprechenden geschieht (EuGH 7. März 1996 - C - 171/94 und C - 172/94 - [Merckx, Neuhuys] Rn. 35 , Slg. 1996, I - 1253; 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsik as ua.] Rn. 35 , aaO ) . Geht es somit um die Frage eines möglichen Widerspruchs gegen früh e- re Betriebsübergänge oder um die Frage, ob ein Widerspruch nach Ablauf der F rist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB noch erklärt werden kann oder ob diese Frist überhaupt zu laufen begonnen hat, so geht es nicht um die Frage union s- rechtlich geregelter Unterrichtungen. Für ein an den EuGH zu richtendes Vo r- abentscheidungsersuchen besteht kein Anlass. II. Der Widerspruch vom 1 7. Oktober 2011 gegen den Übergang des A r- beitsverhältnisses am 1. September 2007 erfolgte nicht gemäß § 613a Abs. 6 Satz tober 2011 V), sondern gegenüber der Beklagten als einer früheren Arbeitgeberin. Eine solche Widerspruchsmöglichkeit besteht nach dem Gesetz nicht. 1. Nach dem Wortlaut des § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB ist der Widerspruch gegenüber zwei Personen möglich: gege i- gen Arbeitgeber ist danach nicht gegeben (vgl. auch BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - ) K lägerin im Oktober 2011 nach zwei Betriebsübergängen befand, wäre im Si n- (Brockhaus - Wahrig Deutsches Wörterbuch S. 703 [1980]) t- (Dude n Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. S. 607) (Knaurs Lexikon der sinnverwandten Wörter S. 116) derjenige, der vor dem aktuellen Arbeitgeber den Betrieb innehatte. Seit dem 613a Abs. 6 Satz 2 BGB, da sie bei diesem zweiten Betriebsübergang den Betrieb erworben hat. Zur Beklagten ste ht die Klägerin im Zeitpunkt der Erklärung ihres Widerspruchs 19 20 - 7 - 8 AZR 859/13 - 8 - nicht mehr in einer, auch nicht in einer durch § 613a Abs. 6 BGB vermittelten arbeitsrechtlichen oder sonstigen vertragsrechtlichen Beziehung. Die Beklagte war bei Zugang des Widerspruchs nicht t- te diese Eigenschaft am 1. Dezember 2008 durch den Betriebsübergang von V auf T (an V) - also lange vor dem Widerspruch - verloren. V verlor durch diesen zweiten s- g- ten als einer früheren Arbeitgeberin ging damit ins Leere. Auch systematische Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass der werden kann (näher BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 19 ff.) . 2. Dies entspricht der Gesetzesbegründung (BT - Drs. 14/7760 S. 20) für das Widerspruchsrecht. Mit der Würde des Menschen, dem Recht auf freie En t- faltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 und 12 GG) wäre es unvereinbar, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 - ; ebenso zu der Richtlinie 2001/23/EG: EuGH 16. Deze m- ber 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I - 6577; vgl. auch Art. 1 und Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europä i- schen Union) . Bezogen auf den Widerspruch vom 1 7. Oktober 2011 gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses am 1. September 2007 von der Beklagten zur V kann es insofern nur auf eine Arbeitspflicht der Klägerin für die V anko m- men. Eine solche bestand jedoch am 1 7. Oktober 2011 nicht mehr, da das A r- beitsverhältnis infolge des weiteren Betriebsübergangs seit dem 1. Dezember 2008 mit der T bestand. III. Die Klägerin kann sich vorliegend auch nicht darauf berufen, dass sie zeitgleich mit dem gegenüber der Beklagten eingelegten Widerspruch auch dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von V auf T widersprochen habe. Denn dieser Widerspruch erfolgte jedenfalls außerhalb der Monatsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB, fand doch die Unterrichtung zu diesem Betrieb s- 21 22 23 - 8 - 8 AZR 859/13 übergang bereits im Oktober 2008 statt . Über die Tatsache hinaus , dass er e r- folgt sei , hat das Landesarbeitsgericht weitere tatbestandliche Feststellungen zu diesem Widerspruch oder zu der Unterrichtung über den zw eiten Betrieb s- übergang nicht getroffen. Aufgrund der den Senat bindenden Feststellungen (§ 559 Abs. 2 ZPO) kann der Senat nur erkenn en, dass der Widerspruch, der außerhalb der gesetzlichen Frist erfolgte , unwirksam ist. Soweit die Klägerin mit einem Schrif tsatz im Revisionsverfahren nunmehr behauptet hat, die Frist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB sei nicht angelaufen, da auch die Belehrung zum zweiten Betriebsübergang fehlerhaft gewesen sei, stellt dies unzulässiges ne u- es Vorbringen im Revisionsrechtszug dar, das der Senat nicht berücksichtigen darf , § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO . Im Übrigen hat die Klägerin eine nach ihre m Widerspruch auch gegen den zweiten Übergang ihres Arbeitsverhältnisses e r- hobene Klage auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses mit V zurückgen o m- men (Arb G Leipzig - 3 Ca 744/12 - ) . I V . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hauck Breinlinger Winter N. Reiners Andreas Henniger 24

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