8. Senat - Entschädigung - Schadensersatz - Beweislast - Parteivernehmung
Karar Dilini Çevir:
8. Senat - Entschädigung - Schadensersatz - Beweislast - Parteivernehmung
Bundesarbeitsgericht 8 . Senat Urteil vom 14. November 2013 - 8 AZR 813/12 - I. Arbeitsgericht München Endu rteil vom 29. März 2011 - 21 Ca 12312/10 - Landesarbeitsgericht München Urteil vom 4. November 2011 - 3 Sa 541/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Entschädigung - Schadensersatz - Beweislast - Parteivernehmung Gesetz e : GG Art. 20, 103; ZPO §§ Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 813/12 3 Sa 541/11 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. November 2013 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und Breinlinger sowie die ehrenamtlichen Richter Lüken und Soost für Recht e r- kannt: - 2 - 8 AZR 813/12 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts München vom 4. November 2011 - 3 Sa 541/11 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Klageanträge zu VI und VII zurückgewiesen hat. Di e Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und En t- scheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Entschädigungs - , ein Schmerzensgeld - und ein Schadensersatzanspruch zusteht. Der Kläger war seit 16. Oktober 2000 bei der 15. Oktober 2010 wurde der Kläger vo n der Arbeit freigestellt. Das Arbeitsve r- hältnis wurde nachfolgend durch die Beklagte außerordentlich und ordentlich gekündigt. Über die Wirksamkeit dieser Kündigungen war vor dem Arbeitsg e- richt München ein Kündigungsrechtsstreit anhängig. Neben anderen Ansprüchen hat der Kläger auch geltend gemacht, er sei schikanösem und diskriminierendem Verhalten seines Vorgesetzten S au s- gesetzt gewesen. So habe dieser ihn am 28. Mai 2008 aufgefordert, er solle Juli 2008 habe der Vorgesetzt e ihm erklärt, er passe möglicherweise nicht ins Team und einen Tag später, der Kläger werde niemals eine Beförderung erhalten, solange er sein Vorgesetzter sei. Weiter habe der Vorgesetzte geäußert, der Kläger solle von zu Hause aus arbeiten, wenn er sich krank fühle (am 24. September 2008) , der Kläger habe mit schmerzlichen Folgen zu rechnen, falls er Elternzeit nehme (am 8. Mai 2009) , er (der Vorg e- setzte) 1 2 - 3 - 8 AZR 813/12 - 4 - mache, was der Vorgesetzte wolle (am 7. Dezember 2009) und der Kläger a r- beite nicht hart, weil er nicht gestresst aussehe (am 2. März 2010) . Für die Richtigkeit dieser von der Beklagten bestrittenen Äußerungen des Vorgesetzten ngebo - ten. Der Kläger trägt vor, wegen dieser und anderer Mobbinghandlungen sei er ab 25. September 2008 wegen eines depressiven Syndroms mit vordergrü n- diger Störung der Vitalfunktionen und ausgeprägter Schlafstörungen sowie Angststörungen und somatoform er autonomer Funktionsstörungen in nerve n- ärztlicher Behandlung. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, an ihn Entschäd i- gung in Geld und Schmerzensgeld zu zahlen sowie ihm auch alle noch künftig erwachsenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen . Für die Richtigkeit der von ihm behaupteten, von der Beklagten allerdings bestrittenen Mobbinghandlungen seines Vorgesetzten hätte ihn das Landesarbeitsg e- richt - wie von ihm beantragt - als Partei vernehmen müssen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Entschäd i- gung in Geld und Schmerzensgeld, jeweils in durch das Gericht festzusetzender Höhe, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Recht s- hängigkeit zu zahlen, sowie festzustellen , dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche aufgrund der Verletzung der Gesundheit und des Persö n- lichkeitsrechts durch die Beklagte und ihre Verrichtungs - / Erfüllungsgehilfen im Zeitraum zwischen Juni 2008 und Mai 2010 dem Kläger erwachsenen oder noch erwac h- senden materiellen und immateriellen Schäden zu erse t- zen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherung s- träger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie bestreitet die vom Kläger behaupteten Mobbing handlungen. 3 4 5 6 - 4 - 8 AZR 813/12 - 5 - Das Arbeitsgericht hat die ursprünglich wesentlich umfangreichere Kl a- ge abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung eines Bonus iHv. 1.033,29 Euro verurteilt und die Ber u- fung im Übrigen zurückgewiesen. Die Revision hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen. Auf die Beschwerde des Klägers hat der Senat die Revision im jetzt noch streitgegenständlichen Umfange zugelassen. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers i st begründet. Da s Landesarbeitsgericht hätte mit der gegebenen Begründung die Klage nicht abweisen dürfen. I. Das Berufungsgericht hat bezüglich der noch streitgegenständlichen Ansprüche seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt b e- gründet: Zwar habe de r Kläger Vorfälle hinreichend konkret dargelegt, die, Zusammenhang in Richtung einer zielgerichteten Verletzung der Würde des Arbeitnehmers und der Schaffung eines Umfeldes der E inschüchterung, A n- n- spruch des Klägers auf Entschädigung in Geld und Schmerzensgeld begründen könnten. Dies gelte für die Vorfälle vom 28. Mai 2008, 3. Juli 2008, 4. Juli 2008, 24. Sept ember 2008, 8. Mai 2009, 7. Dezember 2009 und 2. März 2010. Die Beklagte habe den diesbezüglichen Sachvortrag des Klägers jedoch bestritten. Dieser habe lediglich als Beweis für die Richtigkeit seiner diesbezüglichen B e- hauptungen seine eigene Parteieinvern ahme angeboten. Zu einer solchen habe die Beklagte ihr nach § 447 ZPO erforderliches Einverständnis nicht erteilt. Eine Vernehmung des Klägers von Amts wegen nach § 448 ZPO sei nicht in B e- tracht gekommen, weil es an einer gewissen Wahrscheinlichkeit für di e Richti g- keit der streitigen Behau ptungen fehle. Es liege kein so genannter Anfangs - oder Anbeweis für die behaupteten Tatsachen vor. Von dem Erfordernis eines solchen könne auch nicht allein aufgrund des Grundsatzes der prozessualen 7 8 9 - 5 - 8 AZR 813/12 - 6 - Waffengleichheit (Art. 6 Abs. 1 EMRK) abgewichen werden. Im Übrigen sei der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2011 persönlich a n- wesend gewesen und habe Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Demnach müssten die gesamten Vorfälle, welche möglicherweise einen Mo bbing - Zusammenhang begründen könnten, außer Betracht bleiben. Weitere vom Kl ä- ger geschilderten Einzelvorfälle seien - auch mangels Substan z iierung - nicht geeignet, einen Bezug zu einem mobbingartigen Verhalten herzustellen. Übrig blieben Vorgänge, welche Gründen sei auch nicht festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm aufgrund der Verletzung seiner Gesundheit und seines Persönlichkeitsrechts möglicherweise erwachsene und noch erwachsende mate rielle und immaterielle Schäden zu ersetzen. II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtl i- chen Überprüfung nicht stand. 1. Dass die vom Kläger behaupteten Äußerungen seines Vorgesetzten tatsächlich getätigt worden sind, muss der Kläger beweisen, weil er für das Vo r- liegen von Mobbinghandlungen, aus denen er seinen Entschädigungs - , Schmerzensgeld - und Schadensersatzanspruch herleitet, darlegungs - und b e- weispflichtig ist (vgl. BAG 24. April 2008 - 8 AZR 347/07 - Rn. 41) . 2. Zutr effend ist das Landesarbeitsgericht zunächst davon ausgegangen, dass der Kläger die Vorfälle, die seine Mobbingvorwürfe begründen könnten, und deren Vorliegen die Beklagte bestritten hat, zwar durch seine eigene Pa r- teieinvernahme unter Beweis gestellt hat, eine solche aber nach § 447 ZPO aufgrund des fehlenden Einverständnisses der Beklagten grundsätzlich au s- scheidet. 3. Andere Beweismittel als seine Vernehmung als Partei hat der Kläger nicht angeboten. 10 11 12 13 - 6 - 8 AZR 813/12 - 7 - Ob das Landesarbeitsgericht zu einer Vernehmung de s beweispflicht i- gen Klägers nach § 448 ZPO verpflichtet war, kann der Senat aufgrund der Ausführungen des Berufungsgerichts nicht abschließend entscheiden. a) Grundsätzlich gehen einer Parteivern e hm ung andere Beweismittel, in s- besondere der Zeugenbeweis na ch §§ 373 ff. ZPO vor. Nach allgemeiner Me i- nung ist die Parteivern e hm ung nach §§ 445 ff. ZPO ein subsidiäres Beweismi t- tel (vgl. Thomas/Putzo / Reichold ZPO 34. Aufl. Vorbem. § 445 Rn. 1; Zö ller/ Geimer/Greger ZPO 29. Aufl. Vorbem. § 445 Rn. 5; Baumbach/Laute rbach/ Albers/Hartmann ZPO 71. Aufl. Übersicht § 445 Rn. 7) . b) Dem Kläger hätte ein anderes Beweismittel als die eigene Parteieinve r- nahme zur Verfügung gestanden. Er hätte für die Richtigkeit seiner Behauptu n- gen seinen Vorgesetzten S als Zeugen benennen können. Dass dieser die - Allein die Tatsache, dass die Beklagte, also nicht der Zeuge selbst, die vom Kläger behaupteten Äußerungen des Zeugen bestritten hatte, führt nicht dazu, das s für den Kläger ein solches Beweisangebot aus tatsächlichen oder rechtl i- chen Gründen aus scheidet . Auch wenn eine Aussage des Zeugen, welche die Behauptungen des Klägers bestätigen würde, für den Zeugen selbst und die Beklagte, als deren Repräsentant der Z euge aufgetreten war, ungünstige Fo l- gen hätte, musste der Kläger nicht zwingend davon ausgehen, der Zeuge we r- de die klägerischen Behauptungen nicht bestätigen. Dieser wäre zu einer wah r- heitsgemäßen Aussage verpflichtet gewesen. Sowohl bei einer uneidlichen als auch bei einer eidlichen Falschaussage hätten ihm strafrechtliche Konseque n- zen gedroht (§§ 153, 154 StGB) . Allein deshalb durfte der Kläger - - nicht davon ausgehen, der Zeuge werde wahrheits widrig unter Inkaufnahme strafrechtlicher Folgen die angeblich von ihm getätigten Äußerungen leugnen , kommt, dass der Zeuge, um eine Zwangslage zwischen Falschaussage und einer wahrheit sgemäßen Aussage mit negativen Folgen für sich zu vermeiden, 14 15 16 - 7 - 8 AZR 813/12 - 8 - die Möglichkeit der Zeugnisverweigerung nach § 384 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO g e- habt hätte. c) Nachdem der Kläger den ihm möglichen Zeugenbeweis nicht angetr e- ten hatte, musste das Landesarbeitsgericht darüber entscheiden, ob es den Kläger für die Richtigkeit seiner streitigen Behauptungen nach § 448 ZPO als Partei vernehmen sollte. Allein die Tatsache, dass der Kläger für seine bestri t- tenen Behauptungen keinen ihm möglichen Zeugenbeweis angeboten hat, e n t- bindet das Landesarbeitsgericht nicht von dieser Verpflichtung. Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine Parteivernehmung der beweispflic h- tigen Partei gemäß § 448 ZPO, dass für die zu beweisende Tatsache aufgrund einer vorausgegangenen Be weisaufnahme oder des sonstigen Verhandlung s- inhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht ( vgl. BGH 9. März 1990 - V ZR 244/88 - Rn. 14 , BGHZ 110, 363 ; 16. Juli 1998 - I ZR 32/96 - Rn. 20 mwN; BAG 16. September 1999 - 2 AZR 712/98 - zu II 2 f dd der Grün de; 6. De zember 2001 - 2 AZR 396/00 - zu B III 2 b bb der Gründe , BAGE 100, 52 ) . d) Von diesem Grundsatz ist im konkreten Streitfalle auch unter der B e- rücksichtigung der Rechtspr echung zur Beweisführung bei so genannten - A ugen - G Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG sichern den Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht und das mit ihm im Zusa m- menhang stehende Recht auf Gewährleistung eines wirkungsvollen Recht s- schutzes. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet ein Ausm aß an rechtlichem Gehör, we l- ches sachangemessen ist, um den in bürgerlich - rechtlichen Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernissen eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden. Insbesondere müssen die Beteiligten einer bürge rlichen Rechtsstreitigkeit die Möglichkeit habe n , sich im Prozess mit ta t- sächlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00 - Rn. 10) . Auch gehört es zu den für einen fairen Prozess und einen wi r- kungsvollen Rechtsschutz in bürgerlic hen Rechtsstreitigkeiten unerlässlichen Verfahrensregeln, dass das Gericht die Richtigkeit bestrittener Tatsachen nicht ohne hinreichende Prüfung bejaht. Ohne eine solche Prüfung fehlt es an einer 17 18 19 - 8 - 8 AZR 813/12 - 9 - dem Rechtsstaatsprinzip genügenden Entscheidungsgrundlage. Um sie zu g e- währleisten, bedarf es eines Mindestmaßes an rechtlichem Gehör (BVerfG 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00 - aaO) . In dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall hatte ein streitentscheidendes Vier - A ugen - G espräch zwischen der Klägerin und einem Angestellten der Beklagten, einer GmbH, stattgefunden. Das Amtsgericht hatte den Angestellten als Zeugen vernommen sowie die Klägerin gemäß § 141 ZPO angehört und daraufhin der Klage stattgegeben. Es hatte die Angaben der Kl ä- gerin zum Inhalt des Gesp rächs als bewiesen angesehen. Das Landgericht als Berufungsgericht hatte eine Vernehmung der Klägerin als Partei nach § 448 ZPO im Rahmen des Gegenbeweises abgelehnt und die Klage abgewiesen, weil es aufgrund der Aussage des vom Amtsgericht vernommenen und vom Landgericht erneut vernommenen Zeugen die Behauptungen der Klägerin über den Gesprächsinhalt als nicht erwiesen angesehen hatte. In Anwendung der oben dargestellten Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht zu dieser Vorgehensweise des Landgerichts ausgeführt: - A ugen - G esprächs konnte die Beschwerdeführerin [ dh. die Kläg e- rin ] den Gegenbeweis auch nur im Wege der Parteianh ö- rung bzw. - vernehmung durch Bekundungen führen, die geeignet waren, die Aussage des Ze ugen der Beklagten des Ausgangsverfahrens zu erschüttern. Die Verfahren s- weise des Landgerichts begünstigte daher einseitig die Beklagte, die mit ihrem Angestellten über einen Zeugen verfügte. Um dies zu vermeiden, hätte das Landgericht, nachdem es den Ange stellten der beklagten GmbH zum umstrittenen Inhalt des Vier - A ugen - G esprächs erneut als Zeugen vernommen hatte, auch der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einräumen müssen, den Gegenbeweis zu führen. Insbesondere hätte ihr die Gelegenheit gegeben werden m üssen, auf die Aussage n des Zeugen in dessen neuerlicher Vernehmung (§ 398 Abs. 1 ZPO) reagieren zu können, da das Landgericht von der Beweiswürdigung der Vorinstanz abweichen wollte, die sich auf die protokollierte Anhörung der Beschwerdeführerin stütz t e. 20 - 9 - 8 AZR 813/12 - 10 - Diese Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts sind auf den Strei t- fall bereits deshalb nicht anzuwenden, weil zum Inhalt der Gespräche zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten Zeugenbeweis weder vom Kläger noch von der Beklagten angeboten worden w ar und deshalb auch - im Gegensatz zum Sachverhalt, welcher der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hatte - kein Zeugenbeweis erhoben worden war. Aus demselben Grunde ist auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof s für Mens chenrechte vom 27. Oktober 1993 ( - 37 /1992/382/460 - ) nicht einschlägig. Auch in diesem Fall e hatte das Gericht nicht den Gesellscha f- ter einer Partei, wohl aber den Vertreter der Gegenpartei als Zeugen für den Inhalt eines Vier - A ugen - G esprächs angehört. D er Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts ( BAG 22. Mai 2007 - 3 AZN 1155/06 - Rn. 17 , BAGE 122, 347 ) hat eine Verpflichtung zur Verne h- mung einer beweispflichtigen Partei nach § 448 ZPO oder zur Anhörung de r- selben nach § 141 ZPO ebenfalls nur für den Fall allein zwischen den Parteien stattgefunden hat und deshalb kein Zeuge, auch vorliegenden Streitfall e ist diese Fallkonstellation ebenfalls nicht gegeben, weil die vom Kläger geschildert en Vier - A ugen - G espräche nicht mit der Beklagten, dh. dere m Geschäftsführer als Beklagtenvertreter, geführt worden waren, sondern mit seinem Vorgesetzten, der als Zeuge - - gemäß §§ 373 ff. ZPO hätte vernommen werden können. Im Übrigen stellt der Dritte Senat in der z i- tie r ten Entscheidung auch darauf ab, dass eine Parteivernehmung nach § 448 (BAG 22. Mai 2007 - 3 AZN 1155/06 - Rn. 16 , aaO ) . Dies kann nur heißen, dass auch der Dritte Senat davon ausgeht, eine Parteieinvernahme der beweispflichtigen Partei komme grundsätzlich nur dann in Frage, wenn eine gewisse Wahrschei n- lichkeit für die zu beweisende Tatsache s pricht. Auch in den zwei weiteren vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen, in denen eine Pflicht zur Parteivernehmung nach § 448 ZPO bejaht bzw. eine solche nicht beanstandet worden war, stand einer Partei ein Zeuge für ein 21 22 23 24 - 10 - 8 AZR 813/12 - 11 - Vier - A ugen - G espräch zur V erfügung, welcher vernommen worden war (vgl. BAG 6. Dezember 2001 - 2 AZR 396/00 - BAGE 100, 52 und 19. November 2008 - 10 AZR 671/07 - ; so auch: BGH 9. Oktober 1997 - IX ZR 269/96 - ; 16. Juli 1998 - I ZR 32/96) . e) Damit war das Landesarbeitsgericht nich t - gleichsam von Amts w e- gen - verpflichtet, den Kläger gemäß § 448 ZPO als Partei zu vernehmen. Vie l- mehr musste es prüfen, ob eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprach, dass die vom Kläger geschilderten Äußerungen seines Vorgesetzten in den Vier - A ugen - G esprächen tatsächlich gefallen waren. Dafür hätte das Landesarbeit s- gericht in nachprüfbarer Weise darlegen müssen, weshalb es von der Parte i- vernehmung des Klägers abgesehen hat. Andernfalls kann nicht davon ausg e- gangen werden, dass es von seinem ihm nach § 448 ZPO eingeräumten E r- messen überhaupt Gebrauch gemacht hat. Verneint das Landesarbeitsgericht die gewisse Wahrscheinlichkeit der Beweistatsache und lehnt es deshalb eine Parteivernehmung ab, so müssen seine Feststellungen in einer § 286 ZPO g e- nügenden Weise getroffen sein (BGH 9. März 1990 - V ZR 244/88 - zu I 1 b der Gründe, BGHZ 110, 363 ) . Daran fehlt es vorliegend. Das Landesarbeitsgericht g. A n- fangs - oder Anbeweis für die behaupt n- den es zu dieser Feststellung gelangt ist, hat das Berufungsgericht nicht ausg e- führt. Allein der Hinweis darauf, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 4. November 2011 persönlic h anwesend war und Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ist in diesem Zusammenhang u n- behelflich, weil daraus nicht ersichtlich wird, ob das Gericht dem Kläger Fragen gestellt hat oder ob er und gegebenenfalls welche Erklärungen er in der mündl i- chen Verhand lung abgegeben hat. Diesbezüglich enthält auch die Sitzungsni e- derschrift keine Feststellungen. 4. An diesem Verfahrensfehler leidet das angefochtene Berufungsurteil in entscheidungserheblicher Weise. Dieses war deshalb aufzuheben und die S a- che gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung 25 26 - 11 - 8 AZR 813/12 an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, damit dieses den beanstand e- ten Mangel nach erneuter Verhandlung der Streitsache behebt. Hauck Böck Breinlinger Lüken Soost

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