8. Senat - Betriebsübergang - Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB - Betriebserwerberin - Sozialplanpflichtigkeit nach § 112a BetrVG
Karar Dilini Çevir:
8. Senat - Betriebsübergang - Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB - Betriebserwerberin - Sozialplanpflichtigkeit nach § 112a BetrVG
Bundesarbeitsgericht 8 . Senat Urteil vom 14. November 2013 - 8 AZR 824/12 - I. Arbeitsgericht Stralsund Urteil vom 26. Juli 2011 - 1 Ca 237/10 - II. Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Urteil vom 21. März 2012 - 2 Sa 265/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte : Betriebsübergang - Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB - Betriebs - erwerberin - Sozialplanpflichtigkeit nach § 112a BetrVG Gesetz e : BGB § 613a Abs. 1, Abs. 5, Abs. 6; BetrVG § 112a Abs. 2 Satz 3 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 824/12 2 S a 265/11 Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. November 2013 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 14. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und Brei n- linger sowie die ehrenamtlichen Richter Lüken und Soost für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 824/12 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsg erichts Mecklenburg - Vorpommern vom 21. März 2012 - 2 Sa 265/11 - aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeit s- gerichts S tralsund vom 26. Juli 2011 - 1 Ca 237/10 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision und der B er u- fung zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen nach dem Widerspruch des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses infolge eines B e- triebsübergangs ein Arbeitsverhältnis besteht. Der 1971 geborene Kläger war seit 1987 im Betrieb S beschäftigt. Bei der Beklagten, die eine 100 - prozentige Tochter der D AG ist, war er zuletzt a Am 6. November 2007 wurde ein Gesellschaftsvertrag für zweite schlossen . Zweck der Gesellschaft sollte die Verwaltung von Beteiligungen an Gesellschaften jeder Art sein. Die Eintragung in das Ha n- delsregister des Amtsgerichts G (HRB 7765) erfolgte am 15. November 2007, ei nzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer waren F und D r. K. Mit Datum vom 16. Januar 2008 wandte sich die Beklagte an die A r- beitnehmer an den Standorten S sowie Gö, Fr, Sch und C. Das Schreiben la u- tete ua.: die D veräußert zum 1. März 2008 fünf weitere Standorte der V GmbH an die a AG. Konkret gehen die Sta ndorte Gö, Fr, Sch, S und C inklusive der Außenstelle Dr an a services über. Die D übergibt damit zum zweiten Mal Standorte an a. Bereits zum 1. Mai 2007 haben die 1 2 3 4 - 3 - 8 AZR 824/12 - 4 - Standorte R, N, P, E und St den Eigentümer gewechselt und sin d von a übernommen worden. Mi t a erwartet Sie ein erfolgreicher Arbeitgeber, mit dem die D seit langem Geschäftsbeziehungen unterhält. a zählt mit ihren mehr als 270 Tochterunternehmen zu den grö ß- ten international vernetzten Medien - und Kommunikat i- onsdienstleistern. Die Tochterfirmen der a beschäftigen weltweit aktuell mehr als 50 000 Mitarbeiterinnen und Mi t- arbeiter. In den vergangenen Jahren hat die a AG zahlre i- che neue Service - Center - Standorte in Deutschland auf - und ausgebaut und dabei eine Vielzahl neuer Arbeitsplä t- ze geschaffen. An den Kläger persönlich gerichtet wurde sodann ein weiteres, auf den 17. Januar 2008 datiertes Schreiben. Als Absender wies der Briefkopf zum e i- e C - Straße in G angegeben war. Dieses I n- formationsschreiben lautete auszugsweise: Januar 2008 Unterrichtung über den Übergang des Betriebs der V GmbH am Standort S auf die a s ervices S GmbH Sehr geehrte Mitarbeiterin, sehr geehrter Mitarbeiter, w ie Ihnen bereits bekannt ist , ist entschieden worden, den Standort S von der V GmbH (im Folgenden: V) an die a services S GmbH (derzeit noch firmierend als a Zweite GmbH), vertreten durch den Geschäftsführer F, zu verka u- fen und zu übertragen; die a service s S GmbH ist eine Konzerngesellschaft des B - Konzerns. Durch die Veräußerung kommt es zu einem so genannten Betriebsübergang gemäß § 613a BGB, über den wir Sie nachfolgend unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vo r- schriften (§ 613a Abs. 5 BGB) unterrichte n. 5 - 4 - 8 AZR 824/12 - 5 - 1. Durch den Betriebsübergang tritt für Sie ein Arbei t- geberwechsel von der V zur a services S GmbH ein. Mit dem Betriebsübergang, somit mit Wirkung zum 1. März 2008, geht Ihr Arbeitsverhältnis kraft Gese t- zes von der V auf die a services S GmbH über. Das heißt, die a services S GmbH wird Ihr neuer Arbei t- geber . I hr bisheriges Arbeitsverhältnis zur V erlischt. Der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages wegen des Betriebsübergangs ist nicht notwendig. 2. Soweit sich aus dem Folgenden nichts anderes ergibt, geht Ihr Arbeitsverhältnis mit allen zum Zei t- punkt des Betriebsübergangs bestehenden Rechten und Pflichten auf die a services S GmbH über. (3) Die a services S GmbH behält sich vor, die bi s- herigen Entgeltbedingungen und damit die G e- samtvergütung ab dem 01. Januar 2009 abz u- senken. Die Einzelheiten werden zu gegebener Zeit mit den Arbeitnehmern und ihren Intere s- senvertretern erörtert. 3. Der Betrieb am Standort S bleibt erhalten. Aus A n- lass des Betriebsübergangs kommt es zu keiner B e- triebsänderung. D a s zurzeit bestehende Übe r- gangsmandat des für den Standort S vor dem B e- triebsübergang von der DAG in die V zuständigen Betriebsrats bleibt vom Betriebsübergang zur a se r- vices S GmbH unberührt. Die gesetzliche sechsm o- natige Laufzeit des Übergangsmandats endet jedoch mit Ablauf des 29. Februar 2008. Das von diesem Betriebsrat in den Gesamtbetriebsrat V entsandte Mitglied scheidet aus dem Gesamtbetriebsrat aus . Es ist beabsichtigt, den Betrieb S mit dem Betrieb der a direct S GmbH, Z, S zu einem gemeinsamen Betrieb zusammenzuführen und ggf. dorthin zu ve r- legen. Ihr neuer Arbeitgeber, die a services S GmbH wird dazu umgehend nach dem Betriebsübergang Gespräche aufnehmen. - 5 - 8 AZR 824/12 - 6 - Wahlweise können Sie Ihren Widerspruch auch an die a services S GmbH richten. Die Adresse lautet: C - Straße , G. Der Verkauf Ihres Standortes an die a services S GmbH ist daher aus heutiger Sicht die einzige Möglichkeit, an I h- rem Standort Beschäftigung über den 31. Dezember 2008 hinaus zuverlässig zu sichern. Im Übrigen i st es erklärte Absicht, weitere Standorte der V an Investoren zu verä u- ßern. Die Geschäftsführung der a services S GmbH begrüßt Sie als neue Mitarbeiter. Die Unternehmen der a , dem intern a- tionalen Medien - und Kommunikations - Dienstleister des B - Konzerns, s ind seit langem erfolgreich in der Servic e- center - Branche tätig. a hat allein in den vergangenen zwei Jahren zahlreiche neue Servicecenter - Standorte insb e- sondere in Ostdeutschland auf - und ausgebaut und dabei eine Vielzahl neuer Arbeitsplätze geschaffen. Mi t der Übernahme des V - Standorts S legen wir die Basis für we i- teres Wachstum in diesem aussichtsreichen Geschäft s- segment. Wir würden uns daher freuen, wenn Sie zukün f- tig gemeinsam mit uns an einem neuen Kapitel unserer Nachdem am 1 4 . November 2007 von der a zweite GmbH ein Beher r- schungs - a direct S GmbH (AG S HR B 7197) geschlossen worden war, wurde diese Gesellschaft durch Beschluss vom a services S nnt. Der Sitz wurde von G nach S verlegt und als Gesellschaftszweck der Betrieb von Callcentergeschä f- ten bestimmt. Diese Gesellschaft wurde beim Amtsgericht S am 8. Mai 2008 in das Handelsregister (HRB 7399) eingetragen. Bei dem Betriebsübergang am 1. a services S Unter dem 12. a direct S i- tern der a services S GmbH ein Übertrittsangebot zum 1. April 2010. Das Ja h- reseinkom men sollte 25.000,00 Euro brutto betragen. Der Kläger nahm dieses Angebot nicht an. Am 15. Juni 2010 wurde die zum 31. März 2011 geplante 6 7 8 - 6 - 8 AZR 824/12 - 7 - Schließung ihr es Standortes S den Mitarbeitern der a services S GmbH b e- kannt gegeben. Der Betrieb könne trotz Subventi onszahlungen nicht wirtschaf t- lich betrieben werden. Nach dem 14. Juli 2010 kündigte die a services S GmbH die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Mitarbeiter aus betriebsbedingten Gründen. Der Kläger erhob dagegen Kündigungsschutzklage. Mit Schreiben vom 20. Ju li 2010 erklärte er gegenüber der Beklagten den Widerspruch gegen den Übe r- gang sein es Arbeitsverhältnisses auf die a services S GmbH am 1. März 2008. Der Beschäftigungsbetrieb wurde schließlich zum 31. Mai 2011 geschlossen. Der Kläger hat die Auffassung v ertreten, die Unterrichtung über den B e- triebsübergang sei unvollständig, falsch und irreführend gewesen. Statt über die tatsächlich bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu informieren, sei der Eindruck erweckt worden, bei de m neuen Betriebsinhaber gebe es eine Siche r- heit der Arbeitsplätze bis zu fünf Jahren. Dagegen habe man verschwiegen, dass die Betriebsübern e hme rin eine Neugründung ohne Sozialplanpflicht sei. habe die Bek lagte verschwiegen. Der Kläger hat beantragt 1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein A r- beitsverhältnis über den 29. Februar 2008 hinaus besteht; 2. d ie Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen als Agent Kundenservice - Center zu be schäftigen. Die Beklagte hat ihre Unterrichtung über den Betrie bsübergang vom 1. März 2008 für vollständig und korrekt ge halten . Auch sei der Widerspruch des Klägers verspätet . J edenfalls habe er das Recht zum Widerspruch verwirkt. Das Arbeitsgericht ha t der Klage stattgegeben. Die Berufung der B e- klagten hatte vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg . Mit der vom Senat zugela s- senen Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 9 10 11 12 - 7 - 8 AZR 824/12 - 8 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet. Sein Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die a services S GmbH vom 20. Juli 2010 nach § 613a Abs. 6 BGB war weder verspätet noch verwirkt. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung i m Wesentlichen wie folgt begründet: Der Widerspruch sei nicht binnen der Frist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB erklärt worden, da die Unterrichtung über den Betriebsübergang ausre i- chend gewesen sei. Die Übernehmerin sei im Unterrichtungsschreiben mit vol l- stä ndiger Firmenbezeichnung, Firmensitz und vollständiger Anschrift benannt worden . Der Name des Geschäftsführers sei zumindest der Unterschrift zu en t- nehmen gewesen . Damit konnten die Unterrichteten Erkundigungen über d ie Betriebserwerber in , insbesondere auc h durch Einsichtnahme in das Handelsr e- gister , einholen. Daraus sei auch ersichtlich, dass es sich bei der Betriebse r- werberin um eine Neugründung handele, weswegen nicht im Unterrichtung s- schreiben darauf hinzuweisen gewesen sei. Zudem verwirkliche sich das Risiko der Sozialplanprivilegierung lediglich im Falle einer Betriebsschließung in den ersten vier Jahren. Eine solche sei i m Zeitpunkt des Unterrichtungsschreibens nicht geplant gewesen. Entgegenstehende Ansichten anderer Landesarbeitsg e- richte seien durch die Senatsentscheidung vom 10. November 2011 ( - 8 AZR 430/10 - ) B. Diese Begründung des Berufungsgerichts hält einer revisionsrechtl i- chen Überprüfung nicht stand. I. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 17. Januar 2008 nicht ordnung s- gemäß iSd. § 613a Abs. 5 BGB über die Person der Betriebserwerberin unte r- richtet. 13 14 15 16 17 - 8 - 8 AZR 824/12 - 9 - 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird die einmonatige Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nur durch eine ordnungsg e- mäße Unterrichtung in Lauf gesetzt ( vgl. BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 808/07 - Rn. 23, AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 105) . Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 613a Abs. 6 BGB, wonach der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Damit setzt § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB eine den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB entsprechende Unterrichtung voraus. Im Übrigen ergibt sich dies auch zwingend aus Sinn und Zweck der in § 613a Abs. 5 BGB geregelten U n- terrichtungspflicht. Danach haben Veräußerer und/oder Erwerber den Arbei t- nehmer so zu informieren, dass dieser sich über die Person des Übernehmers und über die in § 613a Abs. 5 BGB gen kann. Er soll durch die Unterrichtung eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchsrechts erhalten (vgl. BT - Drucks. 14/7760 S. 19) . Dem Arbeitnehmer soll auch die Möglichkeit er öf f- net werden, sich weitergehend zu erkundigen und gegebenenfalls beraten zu lassen, um dann auf dieser Grundlage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden (vgl. BAG 10. November 2011 - 8 AZR 430/10 - Rn. 23, AP B GB § 613a Unterrichtung Nr. 15; 31. Januar 2008 - 8 AZR 1116/06 - Rn. 28 mwN, AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 85) . 2. Die Unterrichtung über die juristische Person der Betriebserwerberin im Informationsschreiben vom 17. Januar 2008 ist unvollständig und unzutreffend. a) Die maßgebliche Unterrichtung des Klägers erfolgte durch das an ihn a services S 17. Januar 2008. Soweit im Informationsschreiben der Beklagten vom Vortag zu sätzliche, und insoweit ebenfalls unzutreffende Informationen gegeben wu r- den, sind diese grundsätzlich nicht maßgeblich. 18 19 20 21 - 9 - 8 AZR 824/12 - 10 - b) Die Bezeichnung der Betriebserwerberin im Unterrichtungsschreiben vom 17. Januar 2008 ist unklar. aa) Im Zeitpunkt des Unterricht ungsschreibens am 17. Januar 2008 gab es a services S e- F der C - Straße in G. Eine Gesellschaft mit dieser Firma war am 17. Januar 2008 weder im Handelsregister G noch in S eingetragen. Der fehlende Hinweis auf das zuständige Handelsregister und eine Handelsregisternummer im Unterric h- tungsschreiben erklärt sich hieraus, steht aber der Annahme des Landesa r- beitsgerichts entge gen, die Unterrichteten hätten sich erforderliche Klarheit über einen Einblick in das Handelsregister verschaffen können. bb) Der Unternehmenskaufvertrag vom 15. Januar 2008, auf den im Unte r- richtungsschreiben hingewiesen wird, wurde nicht zwischen der Beklagten und der a services S GmbH abgeschlossen, sondern diesen schloss die Beklagte a eingetragen und hatte am 14. Novemb a direct S ein en Beherrschungs - und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Geschäftsführer war en Dr. K und F . Diese Betriebserwerberin wird im Unterrichtungsschreiben nicht als solche aufgeführt, sondern - falsch geschrieben - och - Betriebserwerberin und - übernehmerin. Das entsprach nicht der Rechtslage und stellt auch keinen korrekten Hinweis auf ein Handelsregister dar ( vgl. BAG 10. November 2011 - 8 AZR 430/10 - Rn. 32 ) . Aus dem Unterrichtungsschre i- ben geht weder das zuständige Handelsregister hervor, noch wird - verständl i- cherweise - eine Handelsregisternummer genannt noch können aus den Ang a- ben des Informationsschreibens Kenntnisse über die eintragungspflichtigen Tatsachen gewonnen werden (vgl. BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 - Rn. 20, BAGE 131, 258) . 22 23 24 - 10 - 8 AZR 824/12 - 11 - c) Für die a zweite GmbH wurde erst durch Beschluss der Gesellschafter zur Änderung des Gesellschaftsvertrags am 14. Februar 2008 bestimmt, dass die Gesellschaft umfirmiert, dass sie einen neuen Gesellschaftszwec k erhält und dass der Firmensitz nach S verlegt wird. Zum Zeitpunkt dieses Gesellscha f- terbeschlusses war nahezu ein Monat seit dem Zugang des Unterrichtung s- schreibens an die Beschäftigten vergangen. Die Eintragung ins Handelsregister S erfolgte erst am 8. Mai 2008. Mit dem Hinweis im Unterrichtungsschreiben auf eine nicht so firmierende GmbH, der fehlenden Angabe zum Firmensitz, dem Schweigen zum zuständigen Handelsregister, der fehlenden Angabe einer Handelsregisternummer, konnten die unterrichteten Arbeit nehmer binnen der Frist zum Widerspruch die ihnen angegebene Erwerberin weder im Handelsr e- gister von G noch in dem von S finden. Die Identität der Betriebserwerberin blieb unklar. II. Das Unterrichtungsschreiben ist auch deswegen f ehlerhaft , weil die B e- kl agte nicht darauf hingewiesen hatte, dass es sich bei der Betriebserwerberin um eine Neugründung handelt e , die nach § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht sozialplanpflichtig war . 1. Die Betriebserwerberin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 6. November 2007, z unächst als Vorratsgesellschaft, gegründet. Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit iSd. § 1 38 AO, § 112a Abs. 2 Satz 3 BetrVG, kann jede n- falls mit der Übernahme des Betriebes am 1. März 2008 angenommen werden. Daher dauerte die Sozialplanprivilegierung der Erwe rberin längstens bis zum 1. März 2012. Anhaltspunkte dafür, dass die Neugründung der Erwerberin im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen oder Konzernen erfolgte, sind weder vorgetragen noch nach dem Akteninhalt ersich t- lich. Dami t wechselten die Arbeitsverhältnisse der vom Betriebsübergang b e- troffenen Arbeitnehmer am 1. März 2008 zu einem Unternehmen, für das (längstens) bis 1. März 2012 im Fall einer Betriebsschließung oder einer and e- ren sozialplanpflichtigen Maßnahme ein Sozialp lan nicht erzwingbar war. Une r- heblich im Rahmen des § 112a Abs. 2 BetrVG ist es, wie lange der Beschäft i- gungsbetrieb in S schon existierte. Es kommt allein auf den Bestand des Unte r- 25 26 27 - 11 - 8 AZR 824/12 - 12 - nehmens an, das den - auch schon länger bestehenden - Betrieb übernimmt ( vg l. BAG 27. Juni 2006 - 1 ABR 18/05 - Rn. 18 ff., BAGE 118, 304 = AP BetrVG 1972 § 1 12a Nr. 14 ) . 2. Auf die Tatsache, dass es sich bei der Betriebserwerberin um eine Neugründung handelt, wurde im Unterrichtungsschreiben nicht hingewiesen. Aus dem a i- ben die Firma der Betriebserwerberin korrekt angegeben worden wäre, hätte daraus allein noch nicht auf eine ne u gegründete Gesellschaft geschlossen werden können, für die eine Sozialplanpflicht nicht best and . 3. Au f die Freiheit von der Pflicht zum Sozialplan nach § 112a Abs. 2 BetrVG muss in einem Unterrichtungsschreiben hingewiesen werden. a) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer so zu informieren, dass sie sich über die Person des Übernehmers und über die in § 613a Abs. 5 BGB genan n- ten Umstände ein Bild machen können (st. Rspr., BAG 14. Dezember 2006 - 8 AZR 763/05 - Rn. 22 , AP BGB § 613a Nr. 3 18 = EzA BGB 200 2 § 613a Nr. 63 ) . Durch die Unterrichtung soll eine ausreichende Wissensgrun d- lage für die Ausübung oder Nichtausübung des Widerspruchsrecht s nach § 613a Abs. 6 BGB geschaffen werden. Der Inhalt der Unterrichtung richtet sich nach dem Kenntnisstand des Verä ußerers und des Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung ( BAG 14. Dezember 2006 - 8 AZR 763/05 - Rn. 23 , aaO ) . § 613a Abs. 5 BGB gebietet eine Information des Arbeitnehmers auch über die mittelbaren Folgen eines Betriebsübergangs, wenn zwar bei diesen nic ht direkt Positionen der Arbeitnehmer betroffen werden, die ökonomischen Rahmenb e- dingungen des Betriebsübergangs jedoch zu einer so gravierenden Gefährdung der wirtschaftlichen Absicherung der Arbeitnehmer bei dem neuen Betriebsi n- haber führen, dass dies al s ein wesentliches Kriterium für einen möglichen W i- derspruch der Arbeitnehmer gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse a n- zusehen ist (BAG 31. Januar 2008 - 8 AZR 1116/06 - Rn. 32, AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 85) . Zu den wirtschaftlichen Folgen iSv. § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB gehören auch solche Veränderungen, die 28 29 30 - 12 - 8 AZR 824/12 - 13 - sich nicht als rechtliche Folge unmittelbar den Bestimmungen des § 613a Abs. 1 bis Abs. 4 BGB entnehmen lassen ( BAG 10. November 2011 - 8 AZR 430/10 - Rn. 28, AP BG B § 613a Unterrichtung Nr. 15) § 613a Abs. 5 Nr. 4 BGB sind alle durch den bisherigen oder neuen Betriebsi n- haber geplanten erheblichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Situation der vom Übergang betroffenen Arbei tnehmer. Solche Ma ß- nahmen sind frühestens dann in Aussicht genommen, wenn ein Stadium ko n- kreter Planungen erreicht ist ( BAG 10. November 2011 - 8 AZR 430/10 - Rn. 30 , aaO ) . b) Soweit in der Literatur darauf hingewiesen wird, dass die Unterric h- tungsdichte über die Folgen eines möglichen Widerspruchs schon nach dem Gesetzeswortlaut, jedenfalls aber auch nach der Ausgestaltung der europä i- schen Richtlinie geringer sein müsse als über die Folgen des Betriebsübe r- gangs selbst ( vgl. Hohenstatt / G rau NZA 2007, 13; Sagan ZIP 2011, 1641) oder dass bei Schmälerung des Betriebsvermögens die gesetzliche Insolvenzsich e- rung nach den § 183 ff. SGB III aF (seit 1. April 2012 § 165 ff. SGB III) beachtet werden müsse (Reinhard NZA 2009 , 63; Dzida NZA 2009, 64 1) , sprechen diese Bedenken nicht dagegen, eine Sozialplanprivilegierung nach § 112 a Abs. 2 BetrVG der Betriebserwerberin zum Gegenstand der Informationspflicht nach § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB zu machen. Die fehlende Sozialplanpflichtigkeit des Betriebserwer bers gewinnt sofort mit dem Betriebsübergang aufgrund des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB rechtliche Relevanz, nicht erst im Fall eines Wide r- spruchs des Arbeitnehmers. Zum anderen ist insoweit zu informieren, deren Entstehung noch nicht abs ehbar ist, sondern über ein e mit dem Betriebsübergang entst ehend e, veränderte rechtliche Situation: Im Fa l- le einer Betriebsschließung kann der Betriebserwerber nicht in einen Sozialplan gezwungen werden, und dies für einen bis zu vier Jahre dauernden Zeitr aum. Diese rechtliche Veränderung tritt als unmittelbare wirtschaftliche Folge des Betriebsübergangs wegen der Rechtssituation der Betriebserwerberin ein und berührt unmittelbar die Rechtspositionen der übergehenden Arbeitsverhältnisse. Der Privilegierung des neuen Arbeitgebers entspricht reflexartig eine geminde r- te Rechtsposition der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis se übergegangen 31 - 13 - 8 AZR 824/12 - 14 - sind . Diese Information ist wichtig für die Entscheidung der Arbeitnehmer, ob sie ihr Widerspruchsrecht ausüben wollen ode r nicht. Dies ist unabhängig d a- von, ob bereits eine sozialplanpflichtige Maßnahme geplant oder zumindest absehbar ist. Nach Einführung des § 112a Abs. 2 BetrVG hat eine Rechtsen t- aus der Sozialplanpflicht i g- durch das Instrument der Überführung des Betrieb e s auf eine neu gegrü n- dete Erwerberin bewertet wird (ua. Fitting BetrVG 26. Aufl. § 112a Rn. 106 bis 116) . Da zudem von der Erwerberin unschwer über die Tatsache ein er Sozia l- plan privilegierung und ihr e zeitliche Dauer informiert werden kann , ist es auch nicht unverhältnismäßig, diese, für die unterrichteten Arbeitnehmer wichtige Information von den Unterrichtenden zu erwarten. Zudem wurde vorliegend u n- ter Ziffer II. 3. des Informationsschreibens auf ei ne beabsichtigte Betriebsz u- sammenlegung oder Betriebsverlagerung mit / a direct S 111 BetrVG hätte da r- stellen können . III. Das infolge der fehlerhaften Unterrichtung nicht verfristete Recht zum Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB hatte der Kläger am 20. Juli 2010 auch nicht verwirkt. Zwar ist bei einem Zeitablauf von über zwei Jahren das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment zu bejahen. Die Beklagte hat jedoch in den Tatsachenins tanzen kein Umstandsmoment vorgetragen, welches der Kl ä- ger verwirklicht hätte. Soweit er die Kündigung der Betriebserwerberin mit einer Kündigungsschutzklage beantwortet hat, ist dies nach der Rechtsprechung des Senats gerade kein Umstandsmoment, da er dad urch den Bestand des Arbeit s- verhältnisses sichern, nicht aber über ihn disponieren wollte (st. Rspr., vgl. BAG 2. April 2009 - 8 AZR 178/07 - Rn. 27, AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 9 ) . 32 - 14 - 8 AZR 824/12 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 9 1 ZPO. Hauck Richter am BAG Böck ist zum 31. D e- zember 2013 in den Ruhestand versetzt worden und daher an der Unterschrift g e- hindert. Hauck Breinlinger Lüken Soost 33

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