8. Senat - Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach § 613a Abs 6 BGB
Karar Dilini Çevir:
8. Senat - Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach § 613a Abs 6 BGB
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. August 2014 Achter Senat - 8 AZR 619/13 - I. Arbeitsgericht Gera Urteil vom 18. September 2012 - 2 Ca 217/12 - II. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 23. April 2013 - 1 Sa 375/12 - Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Wide r- spruchs nach § 613a Abs. 6 BGB Bestimmung: BGB § 613a Abs. 6 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 619/13 1 Sa 375/12 Thüringer Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. August 2014 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger, die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter so wie die ehrenamtlichen Richter W roblewski und Wein für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 619/13 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil d es Thüri n- ger Landesarbeitsgerichts vom 23. April 2013 - 1 Sa 375/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbei tsve r- hältnis nach mehreren Betriebsübergängen und mehreren Widersprüchen der Klägerin gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses besteht. Die Klägerin war 1991 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der B e- klagten getreten, sodann arbeitete sie ab 1995 be i der Beklagten, einem bu n- desweit tätigen Telekommunikationsunternehmen , dort zule tzt im Callcenter G . I hre monatliche Bruttovergütung betrug damals ca. 3.300,00 Euro. Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin ging am 1. September 2007 von der Beklagten auf ein Unterrichtungsschreiben der V vom 26. Juli 2007 informiert worden. Die Klägerin erhob damals keinen Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeit s- verhältnisses. Sie arbeitete nach dem Betriebsübergang für die V, mit der sie weder einen neuen Arbeitsvertrag noch andere Vereinbarungen geschlossen hat. Mit Datum vom 25. Oktober 2008 wurde die Klägerin von der V und e i- ner T G GmbH (T) über einen weiteren Betriebsübergang von der V auf die T unterrichtet, der am 1. Dezember 2008 stattfand. Auch diesem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die T widersprach die Klägerin zunächst nicht. Sie u n- terschrieb am 30. Dezember 2009 einen ihr von T vorgelegten neuen Arbeit s- vertrag, demzufolge sich ihre Arbeitsbeding ungen änderten. Die Vergütung wurde abgesenkt, die wöchentliche Arbeitszeit erhöht und die Zusage zur b e- 1 2 3 4 - 3 - 8 AZR 619/13 - 4 - trieblichen Altersversorgung wurde zurückgenommen. In § 1 des neuen A r- beitsvertrages wird ua. bestimmt: end und vollständig die individualrechtlichen Rechte und Pflichten zwischen den Parteien mit Wirkung ab dem 01.01.2010. Er löst die bis dahin bestehenden individuellen Regelungen vollstä n- dig ab, insbesondere gelten in dem Arbeitsverhältnis seit dem 01.01.2 010 keine tarifvertraglichen Regelungen ko l- Mit Urteil vom 26. Mai 2011 ( - 8 AZR 18/10 - ) entschied der Senat zu einem wortgleichen Unterrichtungsschreiben der V, ebenfalls vom 26. Juli 2007, aber ein anderes Ar beitsverhältnis betreffend, dass die Unterrichtung fehlerhaft war. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 an die Beklagte ließ die Klägerin Kundenniederlassung bzw. der D AG auf die V Gm bH gemäß Betriebsübergang einlegen . Sie berief sich dabei auf die durch die Senatsen t- scheidung vom Mai 2011 festgestellte Fehlerhaftigkeit der diesbezüglichen U n- terrichtung. Ebenfalls unter dem 20. Oktober 2011 ließ die Klägerin durch ein weit e- res, an V gerichtetes Schreiben Widerspruch gegen den zweiten Übergang i h- res Arbeitsverhältnisses von der V auf die T einlegen. Sie erhob gegen V Klage bestehe. Die Klage wurde abgewiesen, das Urteil wurde rechtskräftig (ArbG Gera , Urteil vom 1. August 201 2 - 7 Ca 205/12 - ) . Zudem forderte die Klägerin mit einem dritten, auf den 20. Oktober 2011 datierten Schreiben die T auf, die bei der Beklagten gültigen Tarifverträge a nzuwenden: auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden, d.h. das Arbeit s- verhältnis ist danach zu leben. Danach beträgt die A r- beitszeit wöchentlich 34 Stunden, die Erholungszeiten sind zu gewähren, die Zuschläge sind zu berücksichtigen, etc. 5 6 7 8 - 4 - 8 AZR 619/13 - 5 - Wir haben Sie aufzufordern, die Tarifverträge der D AG anzuwenden und den vergangenen Zeitraum wie ang e- Mit Schr iftsatz vom 3 0 . Juli 2012 wertete die Klägerin dies es Schreiben als Anfechtung des mit T geschlossenen Arbeitsvertrages vom 30. Dezember 2009. Sie sei durch Drohung und Täuschung zum Abschluss bewegt worden. Die Bestimmungen des Vertrages seien intranspare nt, was gleichfalls zur U n- wirksamkeit führe. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28. August 2013 September 2013 in das Ha n- delsregister eingetragen wurde (HRB des Amtsgerichts H). Über deren Ver m ö- gen wurde nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter dem 10. Oktober 2013 am 16. Januar 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet (AG H). D ie Kläger in hat die Auffassung vertreten, wegen der fehlerhaften U n- terrichtung vom 26. Juli 2007 über de n ersten Betriebsübergang von der B e- klagten auf V habe die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht zu laufen begonnen. Eine Verwirkung komme nicht in Betracht, weil es jede n- falls an dem erforderlichen Umstandsmoment fehle. Auf den Abschlus s des A r- beitsvertrages mit der T könne sich die Beklagte insoweit nicht berufen, da j e- ner Vertrag angefochten und auch aus anderen Gründen unwirksam sei. Im Übrigen habe die Beklagte von diesem Vertrag keine Kenntnis gehabt. Eine Zurechnung des Wissens des in der Kette von Betriebsübergängen letzten A r- beitgebers komme mit Blick auf die Beklagte als ersten Arbeitgeber nicht in B e- tracht. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 1. September 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Ihren Antrag auf Klageabweisung hat die Beklagte vor allem damit b e- gründet, das Widerspruchsrecht der Klägerin sei verwirkt. Zudem habe sich die Klägerin widersprüchlich verhalten, indem sie alle drei poten z iell in Betrach t kommenden Arbeitgeber, also die Beklagte, V und T, zeitgleich mit eigenstä n- 9 10 11 12 13 - 5 - 8 AZR 619/13 - 6 - digen Ansprüchen konfrontiert und sich dabei darauf berufen habe, jeweils zum Anspruchsgegner in einem Arbeitsverhältnis zu stehen. Nach rechtskräftiger Abweisung ihrer Feststellu ngsklage gegen die V sei es der Klägerin verwehrt, dem früheren Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die V zu widersprechen. Durch rechtskräftiges Urteil sei die T als ihr alleiniger Arbei t- geber bestätigt worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläg e- rin hatte vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründ et. Einen Widerspruch gegen den früheren Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die V kon n- te die Klägerin, deren Arbeitsverhältnis mittlerweile mit T besteht, nicht mehr einlegen, § 613 a Abs. 6 Satz 2 BGB. A. Das Landesarbeitsgericht ha t seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klage sei zulässig. Es bestehe ein rechtliches Interesse der Kläg e- rin an der Feststellung der von ihr behaupteten Rechtsbeziehung zur Beklagten. Jedoch sei die Klage unbegründet. Zwar sei der W iderspruch der Klägerin vom 20. Oktober 2011 gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der B e- klagten auf die V nicht verfristet gewesen, weil das diesen Betriebsübergang betreffende Unterrichtungsschreiben, wie vom Senat anderweitig entschieden, fe hlerhaft gewesen sei und die Frist zur Erklärung des Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht i n Lau f zu setzen vermocht habe. Die Klägerin habe aber ihr Recht zum Widerspruch verwirkt. Nach 51 Monaten könne durchaus von einer Verwirklichung des Zeitmoments ausg e- 14 15 16 17 18 - 6 - 8 AZR 619/13 - 7 - gangen werden. Mit dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages zu Sani e- rungszwecken sei das Arbeitsverhältnis mit T auf eine neue Grundlage gestellt worden. Dadurch habe die Klägerin mit dem nächsten Übernehmer eine Disp o- si tion über das Arbeitsverhältnis als Ganzes getroffen und das Umstandsm o- ment verwirklicht. Die Disposition gegenüber dem Zweiterwerber des Betriebes müsse einer Disposition gegenüber dem Ersterwerber gleichstehen. Dies mü s- und Zweiterwerber keine Verantwortungsgemeinschaft bestehe. Denn eine Verabsolutierung des Vertrauensmerkmals führe dazu, dass mit dem Folg e- übergang eine Verwirkung entweder dauerhaft ausgeschlossen oder von der zufäl ligen Information des Erstveräußerers abhängig gemacht werde. Es gen ü- ge daher die Abkehr vom bisherigen Arbeitsverhältnis unabhängig von der Kenntnis des ursprünglichen Arbeitgebers davon . Die Klägerin habe den neuen Arbeitsvertrag mit T nicht wirksam ang e- fochten. Es fehle schon an einer hinreichend deutlichen Anfechtungserklärung, jedenfalls an einem Anfechtungsgrund. Der Vertrag sei auch nicht aus anderen Gründen, etwa wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot, unwir k- sam. B. Der Senat folgt dem i m Ergebnis. In Konstellationen wie der vorliege n- den stellt sich die Frage der Verwirkung des Widerspruchsrechts jedoch schon deswegen nicht, weil nach dem Gesetz die betroffenen Arbeitnehmer nicht W i- derspruch gegen den Übergang ihres mittlerweile bei einem Nacherwerber b e- stehenden Arbeitsverhältnisses auf einen Ersterwerber einlegen können. I. Die Klage ist zulässig, weil die Klägerin das notwendige Feststellung s- i n teresse iSv. § 256 ZPO hat. Das Feststellungsinteresse im Verhältnis zur B e- klagten entfiel ni cht deshalb, weil die Klägerin zwischenzeitlich und alternativ Dritte auf die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen hat. Den von einem in f rage stehenden Betriebsübergang betroffenen Arbei t- nehmern steht es frei, den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses gegenüber den verschiedenen, in Betracht kommenden Arbeitgebern geltend zu machen ( BAG 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 22) . Das Feststellungsinteresse als 19 20 21 - 7 - 8 AZR 619/13 - 8 - Zulässigkeitsvoraussetzung ist insoweit unabhängig von der materiellen Recht s l age zu beurteilen, die zudem noch einer rechtlichen Klärung bedarf. II. Ihren Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses am 1. September 2007 auf die V hat die Klägerin unter dem 20. Oktober 2011 g e- genüber der Beklagten erklären lassen. Entgegen § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB - T - als einer früheren Arbeitgeberin. Eine solche Widerspruchsmöglichkeit besteht nach dem Gesetz nicht. 1. Das Widerspruchsrecht nach § 613a BGB gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergang s ist zwar in der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvo r- schriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitne h- mer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens - oder Betriebsteilen (ABl. E G L 82 vom 22. März 2001 S. 16) nicht ausdrücklich ger e- gelt, jedoch in der R echtsprechung des EuGH anerkannt (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 ff. mwN, Slg. 1992, I 6577) . Der Inhalt jenes Rechts ist unionsrechtlich nicht ausgestaltet; die Rechtsfolgen eines Widerspruchs für das Arbeitsverhäl t- nis richten sich somit nach nationalem Recht (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 37 , aaO ) . 2. Der Widerspruch gegenüber einem ehemaligen Arbeitgeber ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht mögl a- tion, in der sich d ie Kläger in im Oktober 2011 nach zwei Betriebsübergängen (Brockhaus - Wahrig Deutsches Wörterbuch S. 703 [1980]) ; (Duden Das große Wörte r- buch der deutschen Sprache 3. Aufl. S. 607) ; a- (Knaurs Lexikon der sinnve r- wandten Wörter S . 116) s- 22 23 24 - 8 - 8 AZR 619/13 - 9 - innehatte. Die derzeitige Arbeitgeberin de r Kläger in iSd. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB, da sie beim letzten Betriebsübergang den B e- trieb erworben hat. Zur Beklagten steht d ie Kläger in im Zeitpunkt der Erklärung ihre s Widerspruchs nicht mehr in einer, auch nicht in einer durch § 613a Abs. 6 BGB vermittelten arbeitsrechtlichen oder sonstigen vertragsrechtlichen Bezi e- hung. Die Beklagte war bei Zugang t- geber, sondern hatte diese Eigenschaft lange vor dem Widerspruch am 1. Dezember 2008 durch den Betriebsübergang von V auf T ( an V ) verloren . V verlor durch e- wurde . 3 . Dem entspricht die Gesetzesbegründung (BT - Drs. 14/7760 S. 20) für das Widerspruchsrecht. Mit der Würde des Menschen, dem Recht auf freie En t- fa ltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 und 12 GG) wäre es unvereinbar, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hatte (BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 - ; E uGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91, C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I - 6577) . Im Zeitpunkt des Wide r- spruchs konnte jedoch die Würde de r Kläger in nicht mehr dadurch beeinträc h- tigt werden, dass sie für die V zu arbeiten hatte, die sie ni cht frei gewählt hat. Denn die Arbeitspflicht de r Kläger in für die V bestand nur bis zum 30. November 2008, seit 1. Dezember 2008 besteht sie gegenüber der T infolge des weiteren Betriebsübergangs. 4 . Auch systematische Überlegungen führen zu dem Ergebnis , dass der a- kann, nicht jedoch gegenüber vormaligen Arbeitgebern oder alten Inhabern w e- gen früherer Betrieb sübergänge. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der herrschenden Auffassung im Schrifttum ist das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB ein Gestaltungsrecht in Form eines Rechtsfolgenverweigerung s- 25 26 27 - 9 - 8 AZR 619/13 - 10 - rechts (vgl. zuletzt BAG 16. April 2013 - 9 AZR 731/11 - Rn. 29 , BAGE 145, 8 ; 6. Juli 2011 - 4 AZR 501/09 - Rn. 80; 2. April 2009 - 8 AZR 178/07 - Rn. 28; 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08 - Rn. 22 mwN, BAGE 129, 343) . Gestaltet werden kann nur ein bestehendes Rechtsverhältnis, dh. das Arbeitsverhältnis, das bei Ausübung des Widerspruchs besteht. Im Falle des Widerspruchs durch d ie Kläger in war das das Arbeitsverhältnis mit T. Mit V war sie nur noch als in ie Kläger in hätte zwar eine n Widerspruch an die V i e- können , dieser h ätte aber den Übergang ihr es Arbeitsverhältnisses von V auf T betroffen. Die V dagegen in der Ausübung eines Gestaltungsrechts zu konfronti e- ren geht ins Leere, weil die vormalige Rechtsbeziehung de r Kläger in nach dem Betriebsübergang auf T nicht mehr besteht. b) Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass das Widerspruchsrecht als Gestaltu ngsrecht in Form eines Rechtsfolgenverweigerungsrechts durch Erklärung des Widerspruchs vorrangig inhaltlich zum Ausdruck bringt, dass der Arbeitnehmer nicht zum neuen Inhaber mit dem Arbeitsverhältnis wechseln will. Diesen Unwillen zu wechseln kann er auc h gegenüber dem bisherigen Arbei t- geber erklären, ohne damit zugleich zum Ausdruck zu bringen, dass er hi n- sichtlich eines vorausgegangenen ersten Betriebsübergangs einen Widerspruch nicht mehr erklären wird (BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 35) . Hat d ie Kläger in mit dem am 2 0. Oktober 201 1 am 20. Oktober 2011 ist d ie Kläger in schon längst nicht mehr bei der V, sondern bei T beschäftigt, und dies seit dem 1. September 2008, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. 28 - 10 - 8 AZR 619/13 - 11 - 5. Eine analoge Anwendung des § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB in Form auch eines gegenüber eine m früheren Arbeitgeber bestehenden Widerspruchsrechts kommt nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke (ausführlich dazu BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 23) . Nach der Zielsetzung des Gesetzes besteht keine Widerspruch smöglichkeit im Verhältnis . Dem Gesetzgeber ist das Phänomen der in L angem bekannt. Gleichwohl hat er davon abgesehen, eine Widerspruchsmöglichkeit gegenüber vorangega ngenen Arbeitgebern einzuräumen. Zudem gibt es kein Bedürfnis für eine Analogiebildung. Das Fehlen eines Widerspruchsrechts gegenüber einem führt dies zu Wertungswidersprüchen ( vgl . BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 23) . Der Gesetzgeber hat den Arbeitnehmer zur Wahrung seiner (Grund - )Rechte darauf verwiesen, zunächst gegen den letzten Übergang se i- nes Arbeitsverhältnisses vorzugehen. Unterlässt er dies oder erweist sich sein entsprechendes Vorgehen als fruchtlos, so hat er den in der Kette letzten A r- o- e- worden. III. Die Kläger in kann sich vorliegend auch nicht darauf berufen, dass sie zeitgleich mit dem gegenüber der Beklagten eingelegten Widerspruch auch de m Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von V auf T widersprochen habe. Denn dieser Widerspruch ist rechtskräftig für unwirk sam befunden worden. 1. Zeitgleich mit dem gegenüber der Beklagten erklärten Widerspruch g e- gen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf V hat die Klägerin gegenüber V auch Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf T ei n- legen lassen . Sodann hat die Klägerin eine weitere Klage gegen V auf Festste l- bestehe. Diese Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Gera abgewiesen (Urteil vom 1. August 2 01 2 - 7 Ca 205/12 - ) . Infolge dessen 29 30 31 - 11 - 8 AZR 619/13 blieb das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei ihrem letzten Arbeitgeber, T. Die an die Beklagte gerichtete Erklärung ging ins Leere. 2. Bei dieser Sachlage ist nicht zu entscheiden, ob die Klägerin bei Wir k- samkeit ihres Widerspruchs gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf T noch wirksam einen Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhäl t- nisses von der Beklagten auf V - e- 613a Abs. 6 Satz 2 BGB geworden wäre - h at erklären können ( vgl. BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 21) . Der Versuch der Klägerin, mittels des weiteren Widerspruchs die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses mit V über den 1. Dezember 2008 hinaus zu bewirken und dieses Rechtsverhält nis gerichtlich feststellen zu lassen, ist rechtskräftig abschlägig beschieden worden. Dies muss die Klägerin gegen sich gelten lassen. Sie kann daher gegenüber der Beklagten nicht behaupten, tatsächlich bestehe ihr Arbeitsverhältnis mit V fort und im Verh 613a Abs. 6 Satz 2 BGB. IV. Da der von der Klägerin erklärte Widerspruch gegen den Übergang i h- res Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf V unbeachtlich ist, kommt es auf die Frage, ob und wodurch die Klägerin das Recht, einen solchen Widerspruch zu erklären, verwirkt haben könnte, nicht an. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Hauck Breinlinger Winter W roblewski Wein 32 33 34

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