8. Senat - Ausschlussfrist - Anspruch wegen behaupteter vorsätzlicher Schädigung (Mobbing) - arbeitsvertragliche Abrede
Karar Dilini Çevir:
8. Senat - Ausschlussfrist - Anspruch wegen behaupteter vorsätzlicher Schädigung (Mobbing) - arbeitsvertragliche Abrede
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 280/12 5 Sa 1560/10 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Juni 2013 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und Breinlinger sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Umfug und Henniger für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 280/12 - 3 - Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Köln vom 31. Januar 2 012 - 5 Sa 1560/10 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und En t- scheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfa h- rens - an das Landesarbeitsgericht Köln zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten um ei nen Schmerzensgeldanspruch, den die Kl ä- Die Klägerin war bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Mai 2010 beschäftigt, zuletzt als Leiterin einer Tan k- ste l le in E. Diese hatte früher i hren Schwiegereltern gehört und war am 1. September 2009 von der Beklagten übernommen worden. In diesem Zusammenhang vereinbarten die Parteien am 31. August 2009 ein bis zum 31. August 2010 befristetes Anstellungsverhältnis. § 12 des Arbeitsvertrages lautete: § 12 Verfallfristen Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhäl tnis in Verbindung stehen verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Mon a- ten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertrag s- partei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Woche n nach der Gelten d- machung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung oder dem Ab 16. November 2009 war die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Die B eklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 1 2 3 4 - 3 - 8 AZR 280/12 - 4 - 1. Dezember 2010 und, wegen der fe h- lerhaften Jahreszahl, vorsorglich unter dem 16. Dezember 2009 ein weiteres Mal zum 31. Dezember 2009. Im anschließenden Kündigung sschutzprozess verständigten sich die Parteien schließlich auf eine Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses zum 31. Mai 2010. Die Klägerin erstattete Strafanzeige gegen ihren Vorgesetzten Em w e- und unte r- richtete davon die Beklagte mit Schreiben vom 26. März 2010. Das Ermittlung s- verfahren gegen den Vorgesetzten Em ist im November 2010 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Mit Eingang beim Arbeitsgericht am 30. August 2010 und Zustellung an di e Beklagte am 9. September 2010 ist die vorliegende Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes erhoben worden. Die Klägerin hat n- Arbeiten verrichten lassen und ihr bewusst wahrheitswidrig unterstellt, Überstunden zu Unrecht abzurec h- nen. Nach einem Überfall auf die Tankstelle am 8. Oktober 2009 habe er ihr wie anderen Mitarbeitern vorgeworfen, zu blöd für die Ergreifung des Täters g ew e- sen zu sein. Schließlich habe er die Klägerin gezwungen, bei der Vorführung sein. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, mit der Klageeinreichung am 30. August 2010 die vertr agliche Ausschlussfrist eingehalten zu haben. Im Ü b- rigen sei die Ausschlussklausel unwirksam, weil die Haftung für vorsätzlich ve r- ursachte Schäden nicht im Voraus erlassen oder beschränkt werden könne. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 5.000,00 Euro zu zahlen. Ihren Antrag auf Klageabweisung hat die Beklagte damit begründet, dass die Klägerin die wirksam vereinbarte Ausschlu ssfrist des Arbeitsvertrages 5 6 7 8 - 4 - 8 AZR 280/12 - 5 - nicht eingehalten habe. Im Übrigen hat sie die in der Sache von der Klägerin erhobenen Vorwürfe mit Gegendarstellungen bestritten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Kläg erin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist begründet. Dem von der Klägerin geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch steht jedenfalls nicht die in § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vereinbarte Ausschlussfrist entgegen. Wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen kann de r Senat aber nicht selbst entscheiden. Die Sache ist daher an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 3 ZPO. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages sei dahin auszulegen, dass die Ausschlussklausel auch die Haftung für vorsätzliches Verhalten eines Erfü l- lungs - oder Verrichtungsgehilfen erfasse. Dies verstoße nicht gegen § 202 Abs. 1 BGB. Danach könne zwar die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Vorau s durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Diese Vorschrift e r- gänze jedoch den allgemeinen Grundsatz des § 276 Abs. 3 BGB, wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden könne. Dieser Grundsatz gelte aber nach § 278 Satz 2 BGB gerade nicht für den Ausschluss der Haftung für vorsätzliches Verhalten des Erfüllungs - oder Verrichtungsgehilfen. Der Ausschluss einer solchen Haftung sei also möglich, die Ausschlussklausel allenfalls teilnichtig. § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages ha lte auch einer AGB - Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stand. Insbesondere sei nicht gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB verstoßen worden, da die Obliege n- heit einer schriftlichen Geltendmachung keinen Haftungsausschluss und keine Haftungsbegrenzung enthalte. Die Klägerin habe im Sinne der ersten Stufe der 9 10 11 - 5 - 8 AZR 280/12 - 6 - somit wirksam vereinbarten Ausschlussfrist ihren Anspruch nicht rechtzeitig ge l- tend gemacht. Da § 167 ZPO hier keine Anwendung finde, komme es auf den Eingang der Klage beim Arbeitsgericht nicht an. B. Das Land esarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Anspruch der Klägerin sei verfallen. Mit dieser vom Landesarbeitsgericht gegebenen B e- gründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden. I. Eine rechtsfehlerfreie Auslegung der in § 12 Abs. 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages geregelten Ausschlussfrist ergibt, dass sie nicht vertragliche oder deliktische Ansprüche wegen einer vorsätzl i- chen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungs - bzw. Verric h- tungsgehilfen der Beklagten erfasst. 1. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass es sich bei der streitg e- genständlichen Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. a) Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Vert rägen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrag e s stellt. Da der Arbeitnehmer Verbraucher ist (BAG 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - Rn. 15, AP BGB § 307 Nr. 48 = EzA BGB 2002 § 30 9 Nr. 6) , finden § 305c Abs. 2 und §§ 306, 307 bis 309 nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB grundsät z- lich auch Anwendung, falls die Klausel nur zur einmaligen Verwendung b e- stimmt ist und der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf den Inhalt keinen Einfluss ne hmen konnte. Gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB gelten Allg e- meine Geschäftsbedingungen zudem als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher eingeführt wurden (BAG 23. August 2012 - 8 AZR 804/11 - Rn. 20) . b) Danach ist die Feststellun g des Landesarbeitsgerichts, die Klausel ste l- le eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, revisionsrechtlich nicht zu bea n- standen; dies ist von der Klägerin auch nicht mit einer Verfahrensrüge angegri f- fen worden und daher für den Senat bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO) . 12 13 14 15 16 - 6 - 8 AZR 280/12 - 7 - 2. Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt die Auslegung des Arbeitsvertrages der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung durch den Senat (BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 23 mwN, AP BetrVG 1972 § 7 7 B e- triebsvereinbarung Nr. 55 = EzA Be trVG 2001 § 88 Nr. 3) . a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten V erkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismö g- lichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Maßgebend sind die Verständnismö g- lichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Vertragspartners. Anhaltspunkt für die Auslegung Allg e- meiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut (BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 965/11 - Rn. 24) . b) Danach ist eine Auslegung von § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages dahi n gehend, dass die Parteien grundsätzlich auch Ansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverstöße und vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen durch die Ausschlussklausel erfassen wollten, nicht frei von Rechtsfehl ern. aa) Auf den zwischen den Parteien am 31. August 2009 geschlossenen Arbeitsvertrag findet das BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fa s- sung Anwendung. Demzufolge kann gemäß § 202 Abs. 1 BGB die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Diese Vorschrift ergänzt den allgemeinen Grundsatz des § 276 Abs. 3 BGB, wonach die Haftung wegen Vor satzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden kann. § 202 Abs. 1 BGB erfasst nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen. Es handelt sich um eine Verbotsnorm iSv. § 134 BGB. bb) Im Hinblick auf diese klare Gese tzeslage ist regelmäßig davon ausz u- gehen, dass die Vertragspartner mit solchen Vertragsklauseln keine Fälle a n- ders als das Gesetz und unter Verstoß gegen die gesetzliche Verbotsnorm iSd. 17 18 19 20 21 - 7 - 8 AZR 280/12 - 8 - § 134 BGB regeln wollten. Vertragsklauseln, die nur in außergewöhnlic hen, von den Vertragspartnern bei Vertragsabschluss nicht für regelungsbedürftig geha l- tenen Fällen gegen das Gesetz verstoßen, sind wirksam ( vgl. BGH 17. Februar 2011 - III ZR 35/10 - Rn. 10 , BGHZ 188, 351 ; 23. November 2005 - VIII ZR 154/04 - zu II 2 b de r Gründe; 10. Mai 1994 - XI ZR 65/93 - zu II 2 b der Grü n- de; Palandt/ Grüneberg 72. Aufl. § 306 BGB Rn. 9; Schlewing NZA - Bei - lage 2012, 33, 34) . Eine am Sinn und Zweck solcher Klauseln orientierte Ausl e- gung ergibt, dass derartige Ausnahmefälle von der Klausel gar nicht erfasst werden sollen ( vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 6 der Gründe, BAGE 115, 19 = AP BGB § 310 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 3 ; 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - zu II 4 d er Gründe, BAGE 116, 66 = AP BGB § 307 Nr. 7 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 8 ) . cc) Der Senat hält an dieser von ihm bereits bestätigten Rechtsprechung fest (BAG 18. August 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 31, EzA TVG § 4 Ausschlus s- fristen Nr. 200) . Dass ein Arbeitgeb er seine eigene Haftung für Vorsatz nicht ausschließen kann , ergibt sich, auch wenn es sich nicht um einen Formulara r- beitsvertrag handelt, schon aus § 276 Abs. 3 BGB. Über den Gesetzeswortlaut hinaus verbietet § 202 Abs. 1 BGB nicht nur Vereinbarungen zur Verjährung von Ansprüchen wegen Vorsatzhaftung, sondern auch Ausschlussfristen, die sich auf eine Vorsatzhaftung des Schädigers beziehen (BAG 18. August 2011 - 8 AZR 187/10 - aaO) . Hinzu kommt, dass § 104 Abs. 1 SGB VII die Ha f- tung des Arbeitgebers bei Arb eitsunfällen und Berufsunfähigkeit auf Vorsatz beschränkt, sie aber auch genau in diesen Fällen gerade nicht ausschließt. D a- her spielt einerseits die Haftung des Arbeitgebers wegen Verletzung der G e- sundheit des Arbeitnehmers in der Praxis keine große Rolle (Däu b ler/Bonin/ Deinert/Däubler 3. Aufl. § 309 Nr. 7 Rn. 5; Christensen in U l mer/Brandner/ Hensen AGB - Recht 11. Aufl. § 309 Nr. 7 BGB Rn. 23) ; andere r seits hat der A r- beitgeber grundsätzlich kein Interesse daran, einen gesetzwidr i gen Haftung s- ausschluss für vorsätzlich verursachte Personenschäden zu ve r einbaren, der in jedem Falle wegen § 134 BGB nichtig und bei Formulararbeit s verträgen zudem nach § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB ohne Wertungsmöglichkeit unwirksam wäre. Bei der Vereinbarung einer Ausschlussfrist de nken die Parte i en eines Arbeit s- 22 - 8 - 8 AZR 280/12 - 9 - vertrages vor allem an laufende Entgeltansprüche, also an A n sprüche des A r- beitnehmers, gegebenenfalls aber auch an Ansprüche des A r beitgebers auf Rückzahlung überzahlten Arbeitsentgelts, nicht aber an vertra g liche oder deli k- t ische Ansprüche wegen Personenschäden ( vgl. Schlewing in Clemenz/Kreft/ Krause AGB - Arbeitsrecht § 309 Rn. 89 ff. ; Bayreuther NZA 2005, 1337) . Daher ist eine zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages vereinbarte Ausschlussfrist dahin gehend auszulegen, das s sie nur die von den Parteien für regelungsb e- dürftig gehaltenen Fälle erfassen soll. Ohne besondere Hinweise im Einzelfall ist eine Anwendung auch auf die Fälle, die durch zwi n gende gesetzliche Verb o- te oder Gebote geregelt sind, regelmäßig gerade nicht ge wollt. Ohne solche Besonderheiten kann auch nicht angenommen werden, die Ausschlussfrist b e- ziehe sich auf Kriterien, die aufgrund von Rückausna h men, hier § 278 Satz 2 BGB, ausnahmsweise doch regelbar seien. dd) Nach § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung Allg emeiner Geschäftsbedingungen zul asten des Verwenders. Diese sogenannte Unklarhe i- tenregel stellt bei objektiv mehrdeutigen Klauseln eine Auslegungshilfe dar, w o- nach in solchen Fällen die Interessen des Verwenders hinter denjenigen der anderen Partei zurücktreten sollen. Auf diese Unklarheitenregel kann nur z u- rückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegung s- methoden nicht behebbare Zweifel verbleiben (BAG 14. November 2012 - 5 AZR 107/11 - Rn. 19) . Derartige Zweifel bei de r Auslegung bestehen im vorliegenden Fall nicht. ee) Der Senat hat für tarifvertragliche Ausschlussfristen, die Schadense r- satzansprüche aus vorsätzlichem Handeln erfassen, entschieden, dass solchen Tarifklauseln § 202 Abs. 1 BGB nicht entgegensteht, da da s Gesetz die Erleic h- (BAG 18. August 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 32 ff. , EzA TVG § 4 Ausschlussfri s- ten Nr. 200 ) . Da die Arbeitsvertragsparteien hier nicht auf einen Tarifvertrag Bezug gen ommen haben, braucht nicht entschieden zu werden, ob ein Recht s- geschäft iSv. § 202 BGB dann ausscheidet, wenn ein Tarifvertrag aufgrund e i- ner arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel insgesamt Anwendung findet. 23 24 - 9 - 8 AZR 280/12 c) Sind von der vertraglich vereinbarten Aussc hlussklausel Schadense r- satzansprüche der in § 309 Nr. 7 oder § 202 Abs. 1 BGB erfassten Art nicht u m- fasst, so kommt es auf die weitere Frage, ob die Klausel nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam ist, nicht an. II. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts war aufzuhe ben und der Recht s- streit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z u- rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO) , weil der Senat in der Sache nicht a b- schließend entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Soweit das Berufungsgericht den Verfall eines eventuell bestehenden Schmerzensgeldanspruchs angeno m- men hat, hat es aus seiner Sicht folgerichtig nicht geprüft, ob die materiellen Voraussetzungen eines Anspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverle t- zung gegeben sind. Ob die Rechte der Klägerin nach d en von ihr behaupteten Mobbinghandlungen verletzt worden sind, muss das Landesarbeitsgericht au f- grund einer Güter - und Interessenabwägung unter sorgsamer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilen. Diese Würdigung darf dem Berufungsg e- richt nicht entzogen werden (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 63, BAGE 122, 304 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Pe r- sönlichkeitsrecht Nr. 6) . Hauck Böck Breinlinger Umfug Andreas Henniger 25 26

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