8. Senat - Anerkennung von Dienstzeiten im Konzern - Auslegung einer Betriebsvereinbarung
Karar Dilini Çevir:
8. Senat - Anerkennung von Dienstzeiten im Konzern - Auslegung einer Betriebsvereinbarung
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. September 2014 Achter Senat - 8 AZR 757/13 - I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 21. Dezember 2012 - 3 Ca 2674/12 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 2. August 2013 - 17 Sa 135/13 Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Anerkennung von Dienstzeiten im Konzern - Auslegung einer Betriebs- vereinbarung Bestimmungen: ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1; BGB § 133 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 757/13 17 Sa 135 /13 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. September 2014 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 18. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Burr und Dr. Bloesinger für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 757/13 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. August 2013 - 17 Sa 135/13 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu t ragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anrechnung von Beschäftigungszeiten. Die Beklagte wurde zum 1. (FSC) g e- gründet. Anteilseigner zu jeweils 50 % waren zunächst die Firma F Ltd. (F) und die S AG (S) . Zum 1. April 2009 übertrug S ihre Geschäftsanteile an der B e- kla g (FTS) . Der Kläger absolvierte bei S vom 1. September 1979 bis zum 31. Januar 1983 eine Ber ufsausbildung zum Energieanlagenelektroniker. D a- nach war er bis zum 31. März 2005 bei S und bei zu deren Konzern gehöre n- den Gesellschaften beschäftigt. Vom 1. April 2005 bis zum 30. Septembe r 2007 war der Kläger bei der a GmbH, einer nicht zum S - Konzern un d nicht zum Ko n- zern der Beklagten gehörenden Gesellschaft tätig. Seit dem 1. Oktober 2007 ist er bei der Beklagten beschäftigt. In der Betriebsvereinbarung zur Dienstzeit vom 11. April 2001 zwischen der FSC und dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat ( GBV Diens t- zeit 2001) heißt es ua. : In der FSC findet die Gesamt betriebsvereinbarung der S AG zu den Dienstzeitrichtlinien gemäß ZP - Rundschreiben Nr. 14/99 vom 09.11.1998 Anwe n- dung. 2. Der 1. Nachtrag vom 30.10.2000 zum ZP - Rundschreiben Nr. 14/99 wird in der FSC ebenfalls sinngemäß angewandt. 1 2 3 4 - 3 - 8 AZR 757/13 - 4 - 3. Die Dienstzeitrichtlinien 01. Januar 1999, Stand 01.10.2000, sind dieser Vereinbarung als Anhang beigefügt. In den Dienstzeitrichtlinien vom 1. Januar 1999, Stand 1. Oktober 2000 - Anhang zu m 1. Nachtrag des ZP - Rundschreiben s Nr. 14/ 99 vom 9. November 1998 - (Dienstzeitrichtlinien S) ist ua. geregelt : 1 Einführung Die Dienstzeitrichtlinien regeln, unter welchen V o- raussetzungen und in welchem Umfang neben der aktuellen Beschäftigung bei der S AG u. a. auch Ze i- ten einer Ausbildung oder eines früheren Beschäft i- gungsverhältnisses in der S AG, Beschäftigungsze i- ten bei in - und ausländischen S - Gesellschaften oder fremden Arbeitgebern als Firmendienstzeit anerkannt werden. 2 Betriebliche Ausbildung/Umschulung in der S AG Übernahme nach Ausbildung Bei Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigung s- verhältnis mit der S AG unmittelbar im Anschluss an die Ausbildung wird die Ausbildungszeit für alle Stic h tage mit Ausnahme der betrieblichen Altersve r- sorgung berücksichtigt. Umschulungszeiten außerhalb eines Beschäft i- gungsverhältnisses Eine in der S AG verbrachte Umschulung gilt nur für 6 Frühere Beschäftigungszeiten 6.1 Inländische S - Gesellschaften / S AG Die in der S AG oder nach dem 31.12.1998 in einer inländischen S - Gesellschaft verbrachten Beschäft i- gungszeiten sowie die dort zusätzlich anerkannten 5 - 4 - 8 AZR 757/13 - 5 - Zeiten werden in entsprechender Weise nach Ma ß- gabe der Ziffern 6.1.1 bis 6.1.3 als Firmendienstzeit berücksichtigt. S - Gesellschaften sind alle verbundenen Unte r- nehmen (i. d. R. S Anteil > 50%; aber auch gering e- re Beteiligungen sind möglich, sofern Beherr schung durch die S AG gegeben ist). 8 Verfahren der Dienstzeitfestsetzung 8.1 Eintritt - unmittelbarer Wechsel von einer in - bzw. ausländischen S - Gesellschalt Die Dienstzeitfestsetzung ist von der betreuenden Personalabteilung mit Eintritt in die S AG durchzufü h- ren. Hierzu bedarf es keines Antrages des Mitarbe i- ters. 8.2 Eintritt - kein unmittelbarer Wechsel 8.2.1 Nachweis anzuerkennender Zeiten Bei Eintritt in die S AG erhält der Mitarbeiter ein Merkblatt und einen Antrag zur Dienstzeitfestsetzung (Anlage 3). Alle Angaben, die für die Anerkennung früherer Ze i- ten benötigt werden, sind vom Mitarbeiter durch g e- eignete Unterlagen (z. B. Zeugnisse, Dienstzeit - festsetzung aus einem früheren Beschäftigungs - verhältnis) nachzuweisen. Ohne Nachweis erfolgt keine Anerke nnung. 8.2.2 Zuständigkeit Auf Antrag des Mitarbeiters führt die betreuende Personalabteilung die Dienstzeitfestsetzung durch. Der Antrag muss vollständig innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt in die S AG gestellt werden. Nach Ablauf der Frist bzw. Fristverlängerung eing e- reichte Zeiten werden nicht mehr anerkannt. S und FSC schlossen u nter dem 15. Dezember 2003 ein sog. Gege n- seitigkeitsabkom men unter der Überschrift über tritte von S zur FSC und 6 - 5 - 8 AZR 757/13 - 6 - das unter dem 9. Mai 2006 mit inhaltli chen Änderung en verlängert worden ist (Gegenseitigkeitsabkommen 2006) . Im Letztgenannten heißt es ua.: 1. Die Anerkennung von Beschäftigungszeiten bei der FSC GmbH kommt gemäß der Gesamtbetriebs - vereinbarung zur Anerkennung von Beschäftigung s- zeiten bei in - und ausländischen S - Gesellschaften al s Firmendienstzeiten der S AG bei Übertritten von Mitarbeitern der FSC GmbH zur S AG nicht in B e- tracht, da die FSC GmbH nicht von der S AG b e- herrscht wird und somit keine Kon zerngesellschaft der S AG ist. 2. Hierdurch sollen allerdings nahtlose Firmenübertri t- te nicht über Gebühr erschwert werden. Aus diesem Grund wird bezüglich der betrieblichen Altersve r- sorgung und der Anerkennung von Dienstzeiten folgende Regelung getroffe n: a) Mitarbeiter, die von der S AG zur FSC GmbH bzw. von der FSC GmbH zur S AG nahtlos übertreten, sollen im Wege gegenseit iger ei n- zelvertraglicher Sonder regelungen die bis zum Übertritt erworbenen Ansprüche auf betriebl i- che Altersversorgung und etwaig e Anspr ü- che auf die sog. Übergangszahlun gen (ÜT - Kreis) / Übergangs zuschüsse (Tarifkreis) gemäß nachfolgend beschriebenen Prozessen behalten. Nachtrag zur Gesamtb etriebsvereinbarung zur Dienstzeit vom 01. April , geschlossen am 14. Juni 2012 zwischen der Beklagte n und de m bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat (GBV Dienstzeit 2012) ist ua. b e- stimmt: Präambel: Dieser Nachtrag dient zur Beseitigung eventueller Mis s- verständnisse bei der Anwendung der von S übernomm e- nen Dienstzeitrichtlinien. Solche Missverständnisse kö n- nen auftreten, wenn neu eingestellte Mitarbeiter zu einem früheren Zeitpunkt in einem Unternehmen des S - Konzerns beschäftigt waren und über eine Anrechnung dort ve r- brachter Beschäftigungszeiten noch zu ent scheiden ist. Zur Klarstellung wird daher Folgendes vereinbart: Die Dienstzeitrichtlinien gemäß ZP - Rundschreiben Nr. 14/99 vom 09.11.1998 der S AG inklusive dem 7 - 6 - 8 AZR 757/13 - 7 - 1. Nachtrag hierzu vom 30.10.2000 finden bis auf weiteres auch in der FTS sinngemäß Anwendu ng. 1. Anerkennung von Dienstzeiten Hierbei wird klargestellt, dass es bis zu einer eventuellen Überarbeitung wie bisher gilt, den ursprünglichen Reg e- lungszweck der S Dienstzeitrichtlinie zu erhalten, nämlich die Anrechnung von Dienstzeiten bei Firmenübertritten innerhalb der eigenen Unternehmensgruppe zu regeln. Das bedeutet , dass die Regelungen der Dienstzeitrichtlinie über die Anerkennung von Dienstzeiten sich nicht auf frühere Beschäftigungszeiten bei der S AG oder ihren Konzerngesellschafte n beziehen, sondern au s schlie ß lich auf die Anerkennung von Beschäftigung s zeiten inne r halb der FTS und von ihr beherrschten Gesel l scha f ten. Bei der Anwendung der Dienstzeitrichtlinie ist daher die Firme n- bezeichnung S durch F T S zu erse t zen. Da es sich um dieselbe juristische Person handelt, sind im Sinne dieser Dienstzeitrichtlinie Dienstzeiten der F S C GmbH (FSC) als solche der FTS zu verstehen. Hinweis: S - Dienstzeiten, deren Anerkennung in der Ve r- gangenheit von FTS bzw. FSC bereits au sdr ücklich best ä- tigt wurden (z. B. durch ein individuelles Mitteilungsschre i- ben), bleiben unberührt, ebenso wie Betriebszugehörigke i- ten, die sich aus Betriebsübergängen zur FTS/ Nachdem der Kläger im März 2008 erfolglos bei der Beklagten eine Dienstzeitfestsetzung ab dem 1. September 1979 wegen seiner Beschäftigung bei S beantragt hatte, verfolgt er sein Begehren mit seiner am 14. Juni 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter. Er hat die Auffassung vertreten, seine Beschäftigungsz eiten im S - Konzern seien als Dienstzeiten bei der Beklagten anzurechnen. Die Beklagte sei zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung verpflichtet, hilfsweise sei die Anrechnung der Zeiten festzustellen. Da sich die Beklagte auf Verjährung ber u- fe und Dienstz eiten auch bei Sozialplanabfindungen oder Abfindungsvergle i- chen von Bedeutung seien, habe er ein Feststellungsinteresse. D n- in der GBV Dienstzeit 2001 könne nur dahin gehend verstanden we r- den, dass Vorbeschäftigungszeiten bei S und S - Gesellschaften anzuerkennen sei en. Weil die Beklagte zumindest zu 50 % eine S - Gesellschaft gewesen sei, 8 9 - 7 - 8 AZR 757/13 - 8 - habe ein entsprechendes Interesse bestanden . Sinn und Zweck der GBV Dienstzeit 2001 sei , Wechsel aus dem S - Konzern zur Beklagten zu priv i- legieren. Die GBV Dienstzeit 2012 könne sich nicht zu seinen Lasten auswi r- ken , da ihm durch die GBV Dienstzeit 2001 bereits schutzwürdige Rechtsposit i- onen entstanden seien . Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum vom 1. Se ptember 1979 bis zum 31. März 2005 nach der F S C GmbH vom 11. April 2001, des 1. Nach - trags zum ZP - Rundschreiben Nr. 14/99 Dienstzei t- richtlinien vom 30. auf Dienstzei tfestsetzung aufgrund der B e schäft i- gung bei der S AG ab 1. ä- gers vom 17. März 2008 als weitere Dienstzeit des Klägers bei der Beklagten anzuerkennen; hilfsweise festzustellen, dass der Zeitraum vom 1. September 1979 bis zum 31. März 2005 nach der F S C GmbH vom 11. April 2001, des 1. Nachtrags zum ZP - Rundschreiben Nr. 14/99 Dienstzeitrichtlinien vom 30. Oktober 2000 sowie des f- grund der Beschäftigung bei der S AG ab 1. März 2008 Dienstzeit des Klägers bei der Beklagten ist. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. D in der GBV Dienstzeit 2001 bedeute, dass ichtlinien durch die Firmenbezeichnung der Beklagten ersetzt werden müsse . Zudem sei ein eventueller Anspruch verwirkt und verjährt. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht 10 11 12 - 8 - 8 AZR 757/13 - 9 - zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner B e- schäftigung szeiten bei S als Firmendienstzeit bei der Beklagten. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentliche n wie folgt begründet: Der Hauptantrag (Leistungs antrag ) sei unbegründet, da die Anerkennung bzw. Anrechnung von Dienstzeiten keine Willenserklärung und keine Handlung sei. Auch der Hilfsantrag (Feststellungs antrag ) sei unbegrü n- det. Mit dem Wort sinngemäß in der GBV Dienstzeit 2001 werde zum Au s- druck gebracht, dass der ursprüngliche Sinn und Zweck der Regelung beibeha l- ten werden solle. Sinn und Zweck sei die Begünstigung konzernangehöriger Arbeitnehmer . Eine sinngemäße Anwendung könne nur dahin gehen, das s bei der Beklagten nur Beschäftigungszeiten im eigenen Unternehmen bzw. Ko n- zern oder unter bestimmten Voraussetzungen bei fremden Arbeitgebern ane r- kannt werden soll en. B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtl i- chen Überprüfung im Ergebnis stand . Der geltend gemachte Anspruch besteht nicht. I. Der Antrag des Klägers ist in seiner Formulierung als Leistungs antrag (Hauptantrag) zulässig, aber unbegründet. 1. Der Leistungsantrag ist nach gebotener Auslegung hinreichend b e- stimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . a) Ein Leistungsantrag ist nur dann hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Antrag und in der Folge ein stattgebendes Urteil die Leistung so genau bezeichnet, dass der Schuldner ohne Weiteres erken nen kann, durch welche Verhaltensweisen er dem Urteilsspruch nachkommen kann und das Urteil vollstreckungsfähig ist (vgl. ua. BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 32 8 /11 - Rn. 13 ; 26. Juli 2012 - 6 AZR 221/11 - Rn. 24; 25. Januar 2006 - 4 AZR 552/04 - Rn. 14) . Für die Prüfung, ob ein Klageantrag ausreichend b e- stimmt ist, sind die Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Das zu schützende Interesse de r 13 14 15 16 17 - 9 - 8 AZR 757/13 - 10 - Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie ihr Interesse an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit der Entscheidungswirkungen ist mit dem ebenfalls schützenswerten Interesse des Klägers an wirksamem Rechtsschutz abzuwägen. Die prozessualen Anforderungen dürfen nicht übe r- spannt werden ( ua. BAG 26. Ju li 2012 - 6 AZR 221/11 - Rn. 24; 14. Dezember 2011 - 10 AZR 283/10 - Rn. 14 ) . Das Revisionsgericht hat prozessuale Willenserklärungen selbständig auszulegen. Maßgeblich sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Gr undsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buc h- stäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Prozesserklärungen dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus der Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Die schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten sind zu berücksichtigen ( ua. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 92/12 - Rn. 27; 26. Juli 2012 - 6 AZR 221/11 - Rn. 29 mwN) . b) Gemessen daran ist d er Hauptantrag des Klägers dahin gehend zu ve r- stehen, dass die Beklagte verurteilt werden soll, die im Antrag hinreichend g e- nau bezeichneten Beschäftigungszeiten des Kläger (Ziffer 8 Dienstzeitrichtlinien S) wie von ihm beantragt festzusetzen und ihm entsprechend mitzuteilen. Dabei ist der im Antrag des anzuerkennen s- erklärung gerichtet, sondern damit ist das in den Dienstzeitrichtlinien S vorg e- gebene Festsetzungsverfahren gemeint, für das in diesen Richtlinien die Worte y- me Verwendung zeigt sich ua. in der Ziffer 8.2.1 Dienstzeitrichtlinien S h- n- 8.2.2 Dienstzeitrichtlinien S n- 2. In der Sache bleibt der Hauptantrag ohne Erfolg. 18 19 20 - 10 - 8 AZR 757/13 - 11 - a) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesonder e bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den G e- samtzusammenhang und die S ystematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientie r- ten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Besti m- mung führt (vgl. BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 568/12 - Rn. 24; 12 . Juni 2013 - 7 AZR 557/11 - Rn. 25 mwN) . b) Danach besteht kein Anspruch des Klägers auf Anerkennung seiner Beschäftigung bei S im Zeitraum vom 1. September 1979 bis zum 31. März 2005 als Firmendienstzeit bei der Beklagten. aa) Für die durch die G BV Die nstzeit 2001 herbeigeführte Anwendung der Dienstzeitrichtlinien S bei der Beklagten ergibt sich aus dem Wortlaut von Zi f- fer 1 und Ziffer 2 der G BV Dienstzeit 2001, dass die Anwendung der Dienstzei t- richtlinien S bb) Eine sinngemäße Anw endung der Dienstzeitrichtlinien S bei der B e- kla g ten bedeutet, dass in den darin enthaltenen Regelungen die wörtlichen B e- Demnach b e- steht kein Anspruch auf Anerkennung der Vorbeschäftigungszeiten des Kl ä- gers, da sie im S Konzern und nicht im Konzern der Beklagten erbracht worden sind. (1) Sinngemäß bedeutet nicht (wort) wörtlich ( Wa h- rig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. S. 1361 ; Duden Das Synonymwörterbuch 5. Aufl. S. 823; Knaurs Lexikon der s innverwandten Wörter S. 445 ) , sondern entsprechend ( Wahrig aaO) (Duden Deutsches Universalwörterbuch 5. Aufl. S. 1457) erfolgt. 21 22 23 24 25 - 11 - 8 AZR 757/13 - 12 - (2) sachgerecht , sie würde den Zweck verfehlen. (a) Durchgehend w örtlich angewandt hätten die Dienstzeitrichtlinien S ke i- nen Anwendungsbereich bei der Beklagten. (aa) Dies zeigt sich bereits in Ziffer 1 (Einführung), wo es heißt, dass sich bei der S (bb) Sehr deutlich wird der Ausschluss einer durchgehend wörtlichen A n- wendung an den Verfahrensvorschriften (Ziffer 8 der Dienstzeitrichtlinien S) . Diese beziehen sich auf den Zeitpu ei Eintritt in die S einen Eintritt in ein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten nicht erfüllt werden. (b) Die Betriebsparteien haben eine Regelung zur Anerkennung von B e- schäftigungszeiten als Dienstzeiten bei der Beklagten schaffen wollen, eine A n- e rkennung von Dienstzeiten bei S konnten sie nicht regeln und wollten es auch nicht. (3) s- tausch (a) Eine solche Lesart entspricht offenbar der Auffassung des Klägers. D a- nach würden alle Bezüge über die Herkunft anzuerkennender Beschäftigung s- zeiten unberührt bleiben, ausgetauscht würden hin gegen alle Bezüge auf den anerkennenden Arbeitgeber. (b) Dafür gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt im Wortlaut der Regelung. ie es zum Ausdruck gebracht. Das ist nicht erfolgt. (c) Dass den Parteien der Gesamtbetriebsvereinbarung, die die Anerke n- nung von Firmendienstzeiten erkennbar umfassend regeln wollten, ein solches 26 27 28 29 30 31 32 33 34 - 12 - 8 AZR 757/13 - 13 - Verständnis auch nicht ohne spezielle Regelung im Wortlaut unterstellt werden - wie sie der Kläger vorschlägt - im Gesamtzusammenhang der Gesamtbetriebsve r- einbarung: Beispielsweise wäre nicht geregelt, dass bei der Beklagten bei einer Übernahm e nach der Ausbildung A usbildungszeiten als Firmendienstzeit anz u- rechnen sind, hingegen wären A usbildungszeiten anzurechnen, die bei S ve r- bracht worden sind ( Ziffer 2 der Dienstzeitrichtlinien S) . Ähnliches würde für Umschulungszeiten gelten, die außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses erbrac ht worden sind. Eine bei S verbrachte Umschulung wäre bei der Bekla g- ten für den Stichtag Firmenzugehörigkeit anzurechnen ( Ziffer 2 der Dienstzei t- ric htlinien S ) , hingegen fehlte eine Regelung zu bei der Beklagten sel bst ve r- brachten Umschulungszeiten. Zeiten bei i nländische n S - Gesellschaften und der S AG würden nach bestimmten Maßgaben anerkannt ( Zif fer 6.1 der Dienstzei t- richtlinien S) , für Zeiten bei i nländische n Gesellschaften der Beklagten wäre keine Regelung erfolg t. (4) Eine sinngemäße, entsprechende Anwendung führt zu einem vollstä n- digen Austaus g- ten. Dadurch wird sie ihrem Inhalt nach angewendet. Nur diese Lesart wird dem Wortlaut der schlichten, keine wei teren Vorgaben enthaltenden Regelung der in Ziffer 1 und Ziffer 2 der G BV Dienstzeit 2001 g e- recht. Bestätigt wird diese Lesart durch die Regelung in Ziffer 2a des Gege n- seitigkeitsabkommens 2006 zur Anerkennung von Zeiten bei S im Wege einze l- vertraglicher Sonderregelungen und auch durch den Inhalt der GBV Dienstzeit 2012. c) Auf Verjährung, Verwirkung und die Verfahrensrügen des Klägers kommt es nicht mehr an, da schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Ane r- kennung der Vorbeschäfti gungszeiten besteht. II. Der Hilfsantrag ( Feststellungsantrag) , der im Verhältnis zum Haupta n- trag (Leistungsantrag) inhaltlich deckungsgleich , dasselbe Rechtsverhältnis b e- 35 36 37 38 - 13 - 8 AZR 757/13 treffend formuliert ist, ist angesichts des Vorrangs der Leistungsklage unzulä s- sig. Ein weiter gehendes Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist nicht ersichtlich. III . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hauck Breinlinger Winter Burr Bloesinger 39

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