7 W (pat) 4/17  - 7. Senat (Jur.Beschw./Nichtigkeit)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2018:210318B7Wpat4.17.0


BUNDESPATENTGERICHT




7 W (pat) 4/17
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache















betreffend das Patent 10 2013 101 155
wegen Akteneinsicht in SEPA-Lastschriftmandat-Unterlagen
- 2 -
hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bun-
despatentgerichts am 21. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die
Richterin Püschel und die Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

Der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts wird an-
heim gegeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten.


G r ü n d e

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Patentabteilung 34 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2016, durch den dem An-
trag des Patentinhabers auf Akteneinsicht in das vom Einsprechenden übermit-
telte Formblatt A 9532 sowie in das den Einsprechenden betreffende SEPA-Last-
schriftmandat teilweise stattgegeben worden ist.

Gegen das am 6. Februar 2013 angemeldete Patent 10 2013 101 155 mit der Be-
zeichnung „Elektrische Anschluss-Vorrichtung für Elektro-Installationskomponen-
ten“, dessen Erteilung am 26. Juni 2014 veröffentlicht worden ist, hat der Einspre-
chende am 26. März 2015 Einspruch erhoben. Als Anlage zum per Telefax über-
mittelten Einspruchsschriftsatz wurde zeitgleich auch das ausgefüllte Formblatt
A 9532 „Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ eingereicht; auf der
letzten Seite des Einspruchsschriftsatzes ist bei der Auflistung der Anlagen auf-
geführt „Form A9332“.

Mit Schriftsatz vom 22. April 2016 hat der Patentinhaber beanstandet, dass ihm
die Anlagen zum Einspruchsschriftsatz nicht vollständig übermittelt worden seien,
- 3 -
es fehle das Formblatt A 9532 zum Verwendungszweck eines SEPA-Basislast-
schriftmandats. Die fristgerechte Zahlung der Einspruchsgebühr werde bestritten.
Mit Schriftsatz vom 29. August 2016 hat der Einsprechende daraufhin vorsorglich
beantragt, jenes Formblatt von der Akteneinsicht auszunehmen. Das Formblatt
A 9532 lasse nicht erkennen, ob und ggf. wann die Einspruchsgebühr tatsächlich
gezahlt worden sei. Dem ist der Patentinhaber in seinem Schriftsatz vom
21. Oktober 2016 entgegengetreten. Er begehrt Akteneinsicht in die vollständigen
Unterlagen des Einspruchsverfahrens, insbesondere in die Unterlagen bezüglich
des Zahlungsverkehrs zwischen dem Einsprechenden und dem Patentamt be-
treffend den vorliegenden Einspruch, so auch Einsicht in das SEPA-Basislast-
schriftmandat und in das Formblatt A 9532.

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2016, der unter dem Datum des
8. Dezember 2016 versandt worden ist, hat die mit einem zusätzlichen rechtskun-
digen Beisitzer besetzte Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Marken-
amts beschlossen, dem Antrag des Patentinhabers auf Akteneinsicht in das vom
Einsprechenden übermittelte Formblatt A 9532 sowie das vorliegende SEPA-Ba-
sislastschriftmandat stattzugeben, soweit nicht Informationen in dem aus der An-
lage ersichtlichen Umfang (Schwärzungen) von der Einsicht ausgenommen sind
(Ziffer 1 des Tenors) und im Übrigen den Antrag des Patentinhabers auf Aktenein-
sicht zurückgewiesen (Ziffer 2). Die Akteneinsicht werde, nachdem die Entschei-
dung unanfechtbar geworden ist, in Form der Übersendung einer geschwärzten
Aktenkopie durchgeführt (Ziffer 3).

Zur Begründung hat die Patentabteilung ausgeführt, das Akteneinsichtsrecht des
§ 31 Abs. 1 Satz 1 PatG beziehe sich grundsätzlich auf alle Akten des Patentamts
einschließlich der beim Patentamt befindlichen SEPA-Basislastschriftmandate.
Dennoch bestehe ein Akteneinsichtsrecht gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 PatG nur,
soweit ein berechtigtes Interesse vorliege. Es sei ausgeschlossen, soweit eine
Rechtsvorschrift entgegenstehe oder soweit das schutzwürdige Interesse des Be-
troffenen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) offen-
- 4 -
sichtlich überwiege (§ 31 Abs. 3b PatG). In der gebotenen Interessenabwägung
gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 BDSG seien das Interesse des Einsprechenden an der
Geheimhaltung personenbezogener Daten zu berücksichtigen sowie sein in seiner
Eingabe vom 29. August 2016 geäußertes Argument, dass die Zahlung der Ge-
bühr von Amts wegen geprüft werde und das Patentamt gemäß § 5 Abs. 1 Pat-
KostG nur bei einem Zahlungseingang überhaupt tätig werde. Andererseits sei
Akteneinsicht zu gewähren, soweit sie erforderlich sei, um über einen rechtzeiti-
gen Eingang der Zahlung der Einspruchsgebühr zu entscheiden. Übermittelt wür-
den demnach nach Ablauf der Beschwerdefrist folgende, teilweise geschwärzte,
Unterlagen: (in der Reihenfolge der Anlagen)

- Kopie des ausgefüllten Formblatts A 9532 „Angaben zum Verwendungs-
zweck des Mandats“ (Anlage 1) - geschwärzt: Name des Mandatgebers, dessen
persönliche Kontaktdaten wie Telefon, Telefax, E-Mail, internes Aktenzeichen,
Ausstellungsort, Unterschrift; nicht geschwärzt: Mandatsreferenznummer, Ge-
bührennummern, Betrag, Erläuterungen, Name des Schutzrechtsinhabers und
Aktenzeichen des angegriffenen Schutzrechts, Ausstellungsdatum, Telefax-Ver-
bindung des Absenders

- Datenbankauszug des DPMA Zahlungsverkehrs über das SEPA-Basislast-
schriftmandat vom 15. November 2016 (Anlage 2) - geschwärzt: Mandatskassen-
zeichen, Mandatgeber, Anschrift, Ort, IBAN, BIC, Ort und Datum der Unterschrift
des Einsprechenden, weitere Bankverbindungsdaten, Datum des letzten Bankein-
zugs; nicht geschwärzt: Mandatsreferenznummer, Bankland, Geldinstitut, Gültig-
keitszeitraum, Land des Mandatgebers

- Kopie des Schreibens des DPMA vom 17. Oktober 2013 mit dem Betreff:
„SEPA-Basis-Lastschriftverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt“ mit
„Information für Kunden des DPMA zur Umstellung des nationalen Lastschriftein-
zugsermächtigungsverfahrens auf den SEPA-konformen Lastschrifteinzug“ (An-
lage 3) - geschwärzt: Anschrift, Berufsbezeichnung, Bankleitzahl, Kontonummer,
- 5 -
IBAN, BIC; nicht geschwärzt: Mandatsreferenznummer des SEPA-Basislast-
schriftmandats und eine gesetzte Frist zur Stellungnahme, das Ausgabedatum des
SEPA-Basislastschriftmandats

- Kopie einer - vor Einführung des SEPA-Basislastschriftverfahrens erteilten -
Einzugsermächtigung vom 13. September 2012 (Anlage 4) - geschwärzt: Kopf-
zeile (Telefax-Anschluss und Name des Absenders, Sendungsdaten), Name und
Anschrift des Kontoinhabers, dessen persönliche Kontaktdaten wie Telefon, Tele-
fax, E-Mail, internes Aktenzeichen, Anmelder- oder Vertreternummer, Kontonum-
mer, Datum, amtliches Aktenzeichen des betroffenen bzw. angegriffenen Schutz-
rechts des Zahlungspflichtigen, amtliches Aktenzeichen des angegriffenen Schutz-
rechts, Name des Schutzrechtsinhabers, Gebührennummer, Verwendungszweck,
Betrag, Ort, Datum, Unterschrift, Fußzeile (Verbindungsdaten Faxserver); nicht
geschwärzt: Geldinstitut, Bankleitzahl.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Einsprechenden. Zur
Begründung trägt er vor, das Patentamt habe sich bei seiner Interessenabwägung
nur auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bezogen, sonstige zu berücksich-
tigende Rechtsvorschriften wie Art. 12 Abs. 1 GG, der Betriebs- und Geschäftsge-
heimnisse schütze, jedoch außer Acht gelassen. Auch das Informationsfreiheits-
gesetz - dem aber das Patentgesetz als lex specialis vorgehe - rechtfertige die
Einsicht nicht, da es in § 5 Abs. 1, § 6 Satz 2 IFG den Schutz von personenbezo-
genen Daten und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vorsehe. Das Pa-
tentamt übermittle in der Gesamtschau ohne Zustimmung des Betroffenen Name,
Beruf und berufliche Stellung, Dauer einer Geschäftsbeziehung, Dauer der Nut-
zung einer Bankverbindung für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren vor und
eineinhalb Jahren nach Erhebung des Einspruchs und verletze so auch das recht-
liche Gehör des Einsprechenden.

Da das Patentamt aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 7 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- 6 -
14. März 2012 auch Lastschriftaufträge ausführe, bei denen nur Angaben zum
Verwendungszwecks des Mandats übermittelt würden, für die aber kein solches
Mandat vorliege, lasse das Formblatt A 9532 nicht erkennen, ob die Einspruchs-
gebühr überhaupt und ggf. an einem bestimmten Tag eingezahlt worden sei, § 2
Nr. 4 Satz 1 PatkostZV. Der Eintritt der Fiktion setze voraus, dass die Einziehung
tatsächlich erfolge. Schließlich sehe das SEPA-Lastschriftverfahren eine Vielzahl
von Transaktionen vor, die nachträglich zur Rückzahlung eines bereits eingezoge-
nen Betrages führen könnten.

Der Einsprechende beantragt,

1. den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 14. Dezember 2016 im Umfang der
Ziffern 1 und 3 des Tenors aufzuheben,

2. sowie festzustellen, dass die in dem angegriffenen Be-
schluss ab Seite 3, letzter Absatz, Satz 2, bis Seite 4, Zeile 3, er-
folgte Bekanntgabe von personenbezogenen Einzelheiten über
zwischen dem Einzahler/der Einzahlerin der Einspruchsgebühr
und dem Patentamt bestehende Geschäftsbeziehungen sowie die
Herausgabe der als Anlagen 1 bis 4 dem Beschluss beigefügten
Unterlagen rechtswidrig sind.

Der Patentinhaber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und das Patentamt anzuweisen,
die Akteneinsicht gemäß Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses
durchzuführen.

Zur Begründung trägt er vor, einzig entscheidend sei eine Abwägung zwischen
dem schutzwürdigen Interesse des Einsprechenden einerseits und dem berech-
- 7 -
tigten Interesse des Patentinhabers an der Aufklärung des Sachverhalts zur Prü-
fung der Zulässigkeit des Einspruchs andererseits. Zumindest könne die Akten-
einsicht, wie sie mit dem angefochtenen Beschluss stattgegeben worden sei, dar-
über aufklären, ob die Zahlung mit der Faxübermittlung überhaupt eingeleitet wor-
den sei. Dem Einsprechenden sei zwar zuzustimmen, dass nur bei einem tatsäch-
lichen Einzug der Einspruchsgebühr vom Konto des Einzahlers die gesetzliche
Fiktion greife, dass der Zeitpunkt der Faxübermittlung als Zahlungszeitpunkt gelte.
Allerdings treffe bereits für den Zugang des Telefaxes beim Patentamt den Ein-
sprechenden die Beweislast; nichts anderes könne für die Rechtzeitigkeit der Ein-
spruchsgebühr gelten.


II.

Der Senat neigt aus vorläufiger Sicht dazu, der Beschwerde teilweise stattzuge-
ben.

Zusätzlich zu den bereits vorgenommenen Schwärzungen sind in den als An-
lage 1 bis 4 zur Einsicht frei zu gebenden Dokumenten auf Antrag des Einspre-
chenden seine Bankdaten vollständig, also einschließlich der dort enthaltenen An-
gaben zu Bankland, Geldinstitut, Bankleitzahl und Mandatsreferenznummer zu
schwärzen, darüber hinaus die Adress- und Verbindungsdaten.

1. Vorliegend geht es um die Einsicht in die Akten eines erteilten Patents, so
dass es sich zwar um einen Fall grundsätzlich freier Einsicht gemäß § 31 Abs. 1
Satz 2 PatG handelt.

a) Allerdings besteht hier die Besonderheit, dass nicht Dritte die Einsicht
begehren, sondern mit dem Patentinhaber des mit dem Einspruch angegriffenen
Patents einer der Verfahrensbeteiligten selbst; zu den Akten eines erteilten Pa-
tents gehören auch die Akten eines Einspruchsverfahrens (vgl. Schulte/Rudloff-
- 8 -
Schäffer, PatG, 10. Aufl., § 31 Rdn. 26; BPatGE 30, 74, 75). Wenn Einsicht in die
eigene Akte begehrt wird, greift nach herrschender Auffassung als Rechtsgrund-
lage nicht § 31 PatG ein, sondern in entsprechender Anwendung § 299 Abs. 1
ZPO (vgl. Schulte/Rudloff-Schäffer, a. a. O., § 31 Rdn. 6 a. E.; Busse/
Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 31 Rdn. 28; Benkard/Schäfers, PatG, 11. Aufl.,
§ 31 Rdn. 8 a. E.). Gemäß § 299 Abs. 1 ZPO können die Parteien die Prozess-
akten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen,
Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Das damit für die Parteien ohne weiteres
gegebene Einsichtsrecht führt im Ergebnis zu keinem weitergehenden
Einsichtsrecht als nach § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG.

b) Zu den Akten i. S. d. § 31 PatG gehören auch Vorgänge zur Zahlung von
Gebühren (vgl. Schulte/Rudloff-Schäffer, a. a. O., § 31 Rdn. 14 unter c). Dies gilt
auch hier, auch wenn die den SEPA-Lastschrifteinzug betreffenden Unterlagen
nicht unmittelbar Bestandteil der eigentlichen Patentakte, sondern davon getrennt
geführt werden: Das Formblatt A 9532 „Angaben zum Verwendungszweck des
Mandats“ (Anlage 1) wird üblicherweise sofort nach der Einreichung abgetrennt
und patentamtsintern dem DPMA Zahlungsverkehr zugeleitet, vergleichbar der
früheren Praxis bei der Scheckeinreichung. Der Datenbankauszug des DPMA
Zahlungsverkehrs vom 15. November 2016 über ein bestimmtes erteiltes SEPA-
Basislastschriftmandat (Anlage 2) wird unabhängig von einer konkreten Paten-
takte verfahrensübergreifend geführt, ebenso das Schreiben des Patentamts vom
17. Oktober 2013 (Anlage 3) zur Umstellung des nationalen Lastschrifteinzugser-
mächtigungsverfahrens auf den SEPA-konformen Lastschrifteinzug. Gleichwohl
stehen die Unterlagen in unmittelbarem Zusammenhang mit einem das vorlie-
gende Patent betreffenden Zahlungsvorgang, nämlich mit der Zahlung der Ein-
spruchsgebühr, die mittels eines dem Patentamt erteilten SEPA-Lastschriftman-
dats entrichtet worden ist.

2. Jedoch ist auch die freie Akteneinsicht gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG den
in § 31 Abs. 3b PatG genannten Schranken unterworfen (eingefügt durch Art. 1
- 9 -
Nr. 8b des Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer
Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes vom 19. Oktober 2013, in Kraft getre-
ten am 25. Oktober 2013, BGBl. I 3830 ff. = BlPMZ 2013, 362), wonach die Akten-
einsicht ausgeschlossen ist, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder so-
weit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3 Abs. 1 des
Bundesdatenschutzgesetzes offensichtlich überwiegt (so die bis zum 24. Mai 2018
geltende Fassung des § 31 Abs. 3b PatG). Letzteres wird auch bei Akteneinsicht
durch den Patentinhaber in seine eigene Patentakte zu beachten sein, wenn er
wie hier nicht Einsicht in die eigenen Zahlungsvorgänge, sondern in die eines an-
deren Verfahrensbeteiligten, hier des Einsprechenden, begehrt. Denn die das
SEPA-Lastschriftmandat betreffenden Aktenteile, die ihrer Natur nach schutzbe-
dürftige, personenbezogene Daten enthalten, gehören lediglich als Folge der ge-
wählten Zahlungsweise (auch) zu der betreffenden Patentakte, stellen aber kein
Vorbringen im Einspruchsverfahren dar.

3. Bei Berücksichtigung von § 3 Abs. 1 BDSG ergibt sich Folgendes:

a) Bankkontendaten wie Angaben zum Geldinstitut, zum Bankland und zur
Bankleitzahl gehören ebenso wie Adress- und Verbindungsdaten des Mandatge-
bers zu den personenbezogenen Daten i. S. d. § 3 Abs. 1 BDSG (vgl.
Auernhammer/Herbst, BDSG, 4. Aufl., § 3 Rdn. 15, 19, § 42a Rdn. 16). Die Man-
datsreferenznummer ermöglicht in Verbindung mit der Gläubiger-Identifikations-
nummer die eindeutige Identifizierbarkeit eines Mandats, so dass der Schuldner
bei Vorlage einer SEPA-Lastschrift eine Prüfung des wirksamen Bestehens des
Mandats vornehmen bzw. die Zahlstelle ihm gegebenenfalls eine solche Leistung
optional anbieten kann. Darüber hinaus geht aus dem Text des angefochtenen
Beschlusses ab Seite 3, letzter Absatz, Satz 2, bis Seite 4, Zeile 3, hervor, dass
ein Mandatgeber am 13. September 2012 und am 17. Oktober 2013 dieselbe Ge-
schäftsverbindung zu einem Kreditinstitut hatte.

- 10 -
b) Ohne Einwilligung des Betroffenen i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m.
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 BDSG - die hier nicht vorliegt - setzt die Übermittlung dieser
Daten an nicht-öffentliche Stellen wie den Patentinhaber gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2
BDSG - als hier einer umfassenden Akteneinsicht entgegenstehende Vorschrift
i. S. d. § 31 Abs. 3b PatG - demnach ein berechtigtes Interesse an der Übermitt-
lung dieser Daten voraus, das wohl nicht angenommen werden kann.

Für die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Einspruchs, insbesondere
der Rechtzeitigkeit der Zahlung der Einspruchsgebühr in der erforderlichen Höhe,
ist es, wie der Einsprechende zu Recht geltend macht, ohne Belang, welcher
Mandatgeber mit welcher Bankverbindung in einem bei den Akten befindlichen
Formblatt mit Angaben zum Verwendungszweck des SEPA-Basislastschriftman-
dats, in einem Datenbankauszug über das SEPA-Basislastschriftmandat, in einem
Schreiben des Patentamts zum SEPA-Basislastschriftverfahren und in einer Ein-
zugsermächtigung enthalten sind.

c) Zusätzlich zu schwärzen wären in den Anlagen zum Beschluss also:
- in der Kopie des ausgefüllten Formblatts A 9532 (Anlage 1) die
Mandatsreferenznummer und die Telefax-Verbindung des Absenders,
- im Datenbankauszug vom 15. November 2016 (Anlage 2) die Mandatsrefe-
renznummer, das Bankland, das Geldinstitut und die Länderangabe in den
Adressdaten des Mandatgebers,
- in der Kopie des Schreibens des Patentamts vom 17. Oktober 2013 (An-
lage 3) die Mandatsreferenznummer,
- in der Kopie einer Einzugsermächtigung vom 13. September 2012 (An-
lage 4) das Geldinstitut und die Bankleitzahl.

d) Bei den übrigen, darüber hinaus als ungeschwärzt markierten Textstellen
handelt es sich um nicht spezifisch auf die Person des Einsprechenden bezogene
oder beziehbare Daten, die § 16 Abs. 1 Nr. 2 BDSG nicht unterfallen:

- 11 -
Ungeschwärzt bleiben demnach in der Kopie des ausgefüllten Formblatts A 9532
(Anlage 1) die Gebührennummern, der Betrag, die diesbezüglichen Erläuterungen,
der Name des Schutzrechtsinhabers und das Aktenzeichen des angegriffenen
Schutzrechts sowie das Ausstellungsdatum. Mithilfe dieser Angaben vermag der
Patentinhaber nachzuvollziehen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt die mit ei-
ner Einreichung eines solchen Formulars verbundene Ermächtigung i. S. d. § 1
Abs. 1 Nr. 4 PatKostZV zum Einzug einer der ihrer Höhe nach zutreffenden Ge-
bühr für einen Einspruch gegen ein eindeutig bezeichnetes Schutzrecht erteilt
wurde.

Ungeschwärzt bleibt demnach weiter im Datenbankauszug vom
15. November 2016 (Anlage 2) der Gültigkeitszeitraum des SEPA-Basislast-
schriftmandats. Ungeschwärzt bleiben demnach auch in der Kopie des Schreibens
des Patentamts vom 17. Oktober 2013 (Anlage 3) die dort gesetzte Frist zur Stel-
lungnahme und das Ausgabedatum des SEPA-Basislastschriftmandats.

e) Nach Vornahme der bezeichneten zusätzlichen Schwärzungen wird dem
Begehren des Einsprechenden - bezogen auf die im Rahmen des Gegenstandes
dieser Beschwerde allein zu prüfende Einsicht in Zahlungsvorgänge -, nicht ohne
seine Zustimmung Name, Beruf und berufliche Stellung, die Dauer einer Ge-
schäftsbeziehung und die Dauer der Nutzung einer Bankverbindung für einen Zeit-
raum von zweieinhalb Jahren vor und eineinhalb Jahren nach Erhebung des Ein-
spruchs zu übermitteln, entsprochen. Ohne Namensnennung des Mandatgebers
und ohne Angabe von Bankverbindungsdaten und Mandatsreferenznummern sind
Rückschlüsse auf die Dauer der Nutzung einer Bankverbindung und auf die - dann
nicht näher dargelegte - Dauer einer Geschäftsbeziehung zu einem Kreditinstitut
in Bezug auf den Einsprechenden nicht möglich. Eine Schwärzung von Angaben
zum Namen, zum Beruf und zur beruflichen Stellung des Einsprechenden hat das
Patentamt von vornherein vorgesehen.

- 12 -
f) Ob darüber hinaus auch im angefochtenen Beschluss etwas zu schwärzen
wäre, etwa die Ausführungen ab Seite 3, letzter Absatz, Satz 2, bis Seite 4, Zeile 3
zum Bestehen einer Geschäftsverbindung, kann schon deshalb dahingestellt blei-
ben, weil die Kenntnisnahme mit Beschlusszustellung bereits erfolgt ist. Der da-
rauf gerichtete Feststellungsantrag des Einsprechenden dürfte als unzulässig an-
zusehen sein, denn Beschwerdegegenstand ist allein der Umfang der Aktenein-
sicht in die Anlagen 1 bis 4 des angefochtenen Beschlusses. Die Frage einer
Schwärzung von Beschlussteilen wird sich erst im Fall eines späteren Einsichts-
antrags durch Dritte stellen.

4. Auch unter Berücksichtigung der am 25. Mai 2018 in Kraft tretenden Geset-
zesänderung, wonach in § 31 Abs. 3b PatG der Verweis auf § 3 Abs. 1 BSDG er-
setzt wird durch den Verweis auf Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürli-
cher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Da-
tenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundver-
ordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016,
S. 72), ergäbe sich keine andere Beurteilung. Bankkontendaten gehören zu den
personenbezogenen Daten i. S. d. Art. 4 Nr. 1 der Datenschutz-Grundverordnung
(DSG-VO). Die Übermittlung dieser Daten durch öffentliche Stellen an nicht-öffent-
liche Stellen wie den Patentinhaber - was eine Verarbeitung i. S. d. Art. 4 Nr. 2
DSG-VO darstellt - setzt, wenn wie hier eine Einwilligung des Betroffenen nach
Art. 6 Abs. 1 lit. a DSG-VO nicht vorliegt, voraus, dass der Dritte, an den die Daten
übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermitteln-
den Daten glaubhaft darlegt und die betroffene Person kein schutzwürdiges Inte-
resse an dem Ausschluss der Übermittlung hat oder die Übermittlung zur Gel-
tendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist
(Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 2 und 3 lit. b DSG-VO i. V. m. § 25 Abs. 2 Nr. 2 und 3
BDSG i. d. F. ab 25. Mai 2018). Diese Voraussetzungen sind aus den schon unter
II.3.b genannten Gründen für die Bankkontendaten, wie sie unter II.3.c aufgelistet
sind, als nicht gegeben anzusehen.
- 13 -
III.

Da die Akteneinsicht in SEPA-Lastschriftmandat-Unterlagen eine grundsätzliche
Rechtsfrage betrifft, wird der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts
anheim gegeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten.

Der Senat wird eine Sachentscheidung nicht vor Ablauf von

zwei Monaten

nach Zustellung dieser Entscheidung an die Präsidentin des Deutschen Patent-
und Markenamts treffen.


Rauch Püschel Schnurr

Pr


Full & Egal Universal Law Academy