7 W (pat) 3/16  - 7. Senat (Jur.Beschw./Nichtigkeit)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



7 W (pat) 3/16
_______________
(Aktenzeichen)



An Verkündungs Statt
zugestellt am
4. Mai 2017




B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend das deutsche Patent 699 40 112 (= EP 1 075 670)
wegen Wiedereinsetzung/Beschwerdegebühr

hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des
Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom
24. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel
und die Richterin Dr. Schnurr

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beschlossen:

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der
Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.


G r ü n d e

I.

Auf eine internationale Anmeldung vom 27. April 1999 erteilte das Europäische
Patentamt das Patent 1 075 670 mit der Bezeichnung „Als Lichtverschluss arbei-
tende mikroverkapselte elektrophoretische Bildanzeige“ mit Wirkung u. a. für
Deutschland. Im Europäischen Patentblatt wurde der Hinweis auf die Erteilung am
17. Dezember 2008 veröffentlicht. Beim Deutschen Patent- und Markenamt wird
das Patent unter dem Aktenzeichen 699 40 112.7 geführt.

Bezüglich der 16. Jahresgebühr (1.230,- €) wurde in der Gebührenakte des Pa-
tentamts unter dem Erfassungsdatum 14. Juli 2014 zunächst die Zahlung ver-
bucht, aber unter dem Erfassungsdatum 22. Juli 2014 eine Rücklastschrift. Am
31. Oktober 2014 machten die Verfahrensbevollmächtigten der Patentinhaberin
gegenüber dem Patentamt Angaben zum Verwendungszweck eines erteilten
SEPA-Basislastschriftmandats über einen Betrag von 10.010,- €. Damit sollten
gemäß beigefügter Einzahlungsliste Gebühren in einer Reihe von Verfahren be-
zahlt werden, darunter die 16. Jahresgebühr für das vorliegende Patent mit Ver-
spätungszuschlag. In einem an die Verfahrensbevollmächtigten der Patentinhabe-
rin gerichteten Schreiben vom 19. November 2014 teilte das Patentamt (Zah-
lungsverkehr Jena) mit, dass u. a. für die genannte Einzahlungsliste wegen Rück-
lastschrift keine Abbuchung der verfügten Gebührenzahlung habe erfolgen kön-
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nen. Als Tag des Zahlungseingangs der 16. Jahresgebühr mit Verspätungszu-
schlag - entrichtet mittels Überweisung - wurde vom Patentamt schließlich der
19. November 2014 vermerkt.

Am 26. März 2015 stellte die Patentinhaberin einen Antrag auf Wiedereinsetzung
für das vorliegende, auf der Einzahlungsliste vom 31. Oktober 2014 aufgeführte
Schutzrecht. Zur Begründung wird ausgeführt, ihre Verfahrensbevollmächtigten
hätten die Einzahlungsliste zusammen mit den Angaben zum Verwendungszweck
des SEPA-Basislastschriftmandats am 31. Oktober 2014 beim Patentamt einge-
reicht. Am 26. Januar 2015 sei in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten zu
der Leitakte 50 2004 008 735 - diese Leitakte ist Gegenstand des Beschwerde-
verfahrens 7 W (pat) 18/16 - eine Mitteilung des Patentamts vom 21. Januar 2015
eingegangen, wonach die Gebührenzahlung in dieser Leitakte verspätet sei. Da-
raufhin sei umgehend eine Überprüfung sämtlicher Einzahlungslisten und Man-
date der letzten Jahre eingeleitet worden. Diese Überprüfung habe sich als
schwierig erwiesen, weil die in der Kanzlei vorliegenden Unterlagen lückenhaft
und teilweise nicht auffindbar gewesen seien. Ein Teil der Unterlagen habe sich
bei einem der Anwälte in dessen Heimbüro befunden. Auch seien Nachfragen bei
Banken erforderlich gewesen, um den Sachverhalt aufzuklären.

Nach dem Ergebnis der Überprüfung sei der Betrag des Mandats vom
31. Oktober 2014 zwar am 15. November 2014 von einem Konto der Kanzlei bei
der D… abgebucht, jedoch am selben Tag offensichtlich wegen unzu-
reichender Deckung zurückgebucht worden. Dies sei unverständlich und nicht zu
erwarten gewesen, weil mit dieser Bank aus Sicherheitsgründen eine Vereinba-
rung bestanden habe, dass bei einer fehlenden Kontodeckung eine telefonische
Mitteilung an die Kanzlei erfolgen solle, damit durch Überweisung von anderen
Konten ein Ausgleich erfolgen könne.

Das Verfahren der telefonischen Verständigung durch die Banken sei vor langen
Jahren vereinbart worden, weil die Kanzlei auf Wunsch von Mandanten Konten
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sowohl bei der D… als auch bei der H… und der P…
unterhalte. Zahlungseingänge und Abbuchungen auf Grund von Einzugser-
mächtigungen könnten zu nicht vorhersehbaren Zeiten erfolgen, so dass der Fall
eintreten könne, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Konto keine ausrei-
chende Deckung aufweise und deshalb durch eine sofortige Überweisung von ei-
nem der anderen Konten aufgefüllt werden müsse. Die Banken hätten sich immer
an die Vereinbarung gehalten. In den Kanzleiunterlagen sei nur ein Hinweis auf-
gefunden worden, in dem auf Grund der Abwesenheit eines Sachbearbeiters der
D… im Jahr 2007 ein Problem aufgetreten sei. In dem als Beleg für
diesen Vorfall vorgelegten Schreiben der D… vom 10. Oktober 2007
(Anlage 4 zum Wiedereinsetzungsantrag) erklärte der Sachbearbeiter u. a.: „Auf-
grund meiner Abwesenheit in dem fraglichen Zeitraum wurden die Lastschriften
der Bundeskasse nicht rechtzeitig disponiert und letztendlich maschinell zurück-
gegeben. Sofort bei Kenntnisnahme wurden die Lastschriften nachüberwiesen.“

Ob und an wen im vorliegenden Fall eine eventuelle Benachrichtigung erfolgt sei,
habe trotz mehrerer Anfragen an die Bank nicht endgültig festgestellt werden kön-
nen. Es sei aber nicht auszuschließen, dass die Kanzleimitarbeiterin Frau
F… eine entsprechende telefonische Mitteilung der Bank erhalten habe. Die
Deutsche Bank, mit der die Kanzlei seit sehr langer Zeit in Geschäftsbeziehung
stehe, habe immer in zuverlässiger Weise telefonisch auf die Gefahr der Rück-
gabe einer Lastschrift hingewiesen. Jedenfalls habe Frau F… am
19. November 2014, als der Kontoauszug mit der Rückbuchung eingegangen sei,
unmittelbar einen Betrag in Höhe von 6.500,- € von dem Konto der Kanzlei bei der
HypoVereinsbank auf das Konto bei der D… Bank umgebucht, um dort für
ausreichende Deckung zu sorgen. Der Betrag in Höhe von 10.010,- € sei darauf-
hin ebenfalls am 19. November 2014 als Eilüberweisung erneut auf das DPMA-
Konto bei der Bundeskasse überwiesen worden. Frau F… habe die Angele-
genheit dann aus unerklärlichen Gründen als erledigt angesehen, obwohl sie
mehrfach auf die kritischen Fristen bei dem Einzugsverfahren hingewiesen worden
sei.
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Frau F… sei in der Kanzlei seit 1981 weitgehend, und seit dem Tod eines
der Anwälte am 1. Juni 2014 ausschließlich für die Buchhaltung sowie seit dem
Jahr 1998 auch für die Überwachung und Einzahlung von Jahresgebühren für
Schutzrechte im In- und Ausland verantwortlich. Dementsprechend habe sie Voll-
machten für alle Bankkonten der Kanzlei. Sie sei für diese Aufgaben durch ihre
Ausbildung als Diplom-Übersetzerin prädestiniert. Auch sei sie eingehend in der
Kanzlei ausgebildet worden und habe zunehmend weitere Tätigkeitsbereiche in
der Kanzlei übernommen. Ein denkbarer Grund dafür, dass Frau F… die
Rückgabe des Mandats entgangen sei, und dass sie keine rechtzeitigen Schritte
zur Korrektur eingeleitet habe, bestehe möglicherweise in der relativ späten Abbu-
chung des Gebührenbetrages am 17. November 2014 von einem Konto bei der
D…, das an diesem Tag auf Grund einer höheren Abbuchung von ei-
nem anderen Amt keine ausreichende Deckung aufgewiesen habe. Ein weiterer
denkbarer Grund bestehe in den Nachwirkungen von Belastungen durch die
Krankheit ihrer Mutter und deren Tod am 8. Juli 2014. Das Versäumnis beruhe
demnach auf dem kurzfristigen Zusammentreffen mehrerer Umstände in einem
Jahr, nämlich dem Tod eines langjährigen Anwaltspartners und der durch Erkran-
kung und Tod ihrer Mutter hervorgerufenen Überbelastung von Frau F….

Inzwischen sei ein Teil der Tätigkeiten von Frau F… auf weitere Mitarbeiter
übertragen und eine strikte Überprüfung der ordnungsgemäßen Zahlung von Ge-
bühren durch zumindest zwei Mitarbeiter und einen Partner eingeführt worden.
Weiterhin sei ein vollständig getrenntes Konto, das ausschließlich zur Zahlung von
Amtsgebühren des Patentamts diene, eingeführt worden.

Zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags legte die Patentinhaberin eine eidesstattli-
che Versicherung von Frau F… vom 25. März 2015 vor. Darin gibt diese
u. a. an, nach Einsicht in die Kontoauszüge müsse sie davon ausgehen, dass sie
am 17. November 2014 von der Bank telefonisch über die drohende Lastschrift-
Rückgabe informiert worden sei, jedoch nicht in geeigneter Weise, d. h. durch
Ausgleich des Fehlbetrags von einem der anderen Konten, reagiert habe, so dass
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es zur Rückbuchung gekommen sei. Sie habe dann am 18. November 2014 eine
Eilüberweisung von der HypoVereinsbank veranlasst, um eine ausreichende De-
ckung bei der D… zu erreichen. Der Betrag sei jedoch erst am
19. November 2014 auf dem Konto der D… gutgeschrieben worden.
Die Bank habe daraufhin am gleichen Tag die Überweisung des Betrages von
10.010,- € an die Bundeskasse in Weiden vorgenommen.

In einem Zwischenbescheid des Patentamts vom 2. Juni 2015 wurde die Verwer-
fung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig in Aussicht gestellt, weil er
nicht innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden
sei. Die Patentinhaberin habe durch zwei Ereignisse positive Kenntnis von der
Versäumung der Zahlungsfrist erhalten, zum einen durch den Eingang des Konto-
auszugs und die von Frau F… umgehend vorgenommene Umbuchung ei-
nes Betrags von 6.500,- €, zum anderen durch die Mitteilung des Patentamts vom
19. November 2014. Gehe man von einem Zugang dieser Mitteilung spätestens
am 24. November 2014 aus, sei die Zweimonatsfrist spätestens am
26. Januar 2015 abgelaufen (da der 24. Januar 2015 ein Samstag war). Der am
26. März 2015 gestellte Antrag sei somit verspätet und daher unzulässig.

Darüber hinaus sei er auch unbegründet, weil nicht ausreichend dargelegt worden
sei, inwieweit und in welcher Weise Frau F… im Einzelnen überprüft worden
sei und welche Maßnahmen in der Kanzlei getroffen seien, um derartige Fehler
grundsätzlich zu vermeiden (z. B. das Führen eines Fristenbuches). Es fehlten
auch Angaben, in welcher Weise die Entlastung von Frau F… erfolgt sei
und inwieweit die Mitarbeiter dazu eingearbeitet worden seien. Bei den vorgetra-
genen Gründen zu den Vereinbarungen bezüglich Kontodeckung und Benachrich-
tigungen durch die Bank handele es sich um amtsbekannte Tatsachen, die in ei-
ner Reihe von Wiedereinsetzungsanträgen im April und Mai 2014 ebenfalls als
Begründung angeführt und nicht ausreichend belegt worden seien. Es sei festzu-
stellen, dass es offenbar in der Kanzlei weiterhin zu Organisationsmängeln
komme bzw. dass die bekannten Mängel nicht ausreichend abgestellt worden
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seien. Es fehle auch an einer ausreichenden Dokumentation, inwieweit und an
wen die Benachrichtigung der Bank erfolgt sei. Im Übrigen sei bei Zahlungen, die
wie im vorliegenden Fall bei Fristende vorgenommen würden, eine besondere
Sorgfalt anzuwenden.

Hierauf erwiderte die Patentinhaberin, das Schreiben des Zahlungsverkehrs vom
19. November 2014 habe in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten nicht
aufgefunden werden können. Im Jahr 2014 habe es immer wieder Probleme mit
der Postzustellung gegeben. Frau F… habe die von ihr vorgenommene Eil-
überweisung vom 18. November 2014 auf Grund einer Mitteilung der D…
- und nicht des Patentamts - veranlasst. Erst durch die (am 26. Januar 2015
in der Kanzlei eingegangene) Mitteilung des Patentamts vom 21. Januar 2015 in
der Leitakte 50 2004 008 735 sei man in der Kanzlei auf Fehler hinsichtlich der
Abwicklung der Einzahlungsliste vom 31. Oktober 2014 aufmerksam geworden.
Der Wiedereinsetzungsantrag vom 26. März 2015 sei daher fristgemäß und zuläs-
sig.

Zum Ausschluss eines Verschuldens an der Versäumung der Jahresgebührenfrist
wird - in Ergänzung zum Vortrag im Wiedereinsetzungsantrag - geltend gemacht,
dass die Tätigkeit von Frau F… regelmäßig von den Anwälten der Kanzlei
überwacht worden sei, ohne dass Fehler festgestellt worden seien. Das sowohl in
schriftlicher als auch in elektronischer Form geführte Fristenbuch werde regelmä-
ßig überprüft, insbesondere in Bezug auf den korrekten und vollständigen Vermerk
von Fristen, die sich aus dem Posteingang ergäben. Die in dem Zwischenbe-
scheid des Patentamts gerügten Organisationsmängel seien auf Grund der regel-
mäßigen Überprüfung von Frau F… nicht gegeben bzw. nicht zu erwarten
gewesen, und die Organisation sei ab dem Jahr 2015 so umgestellt worden, dass
selbst bei Eintreten eines Zusammentreffens nicht zu erwartender Umstände
keine Fehler mehr auftreten könnten.

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Durch Beschluss der Patentabteilung 51.EP des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 18. November 2015 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Zahlung der 16. Jahresgebühr
zurückgewiesen. Er sei aus den im Zwischenbescheid vom 2. Juni 2015 genann-
ten Gründen unbegründet. Die Frist sei durch ein allgemeines Organisationsver-
schulden des Vertreters versäumt worden. Es habe sich nicht um eine einmalige
Fehlleistung gehandelt, denn vorausgegangene Fälle hätten nicht dazu geführt,
dass die Büroorganisation in der Weise umgestellt worden sei, dass solche Fehler
künftig vermieden würden.

Gegen diesen, ihren Verfahrensbevollmächtigten am 23. November 2015 zuge-
stellten Beschluss richtet sich die am 23. Dezember 2015 eingelegte Beschwerde
der Patentinhaberin. Zur Zahlung der Beschwerdegebühr reichten die Verfahrens-
bevollmächtigten zusammen mit der Beschwerdeschrift auf der Basis eines erteil-
ten SEPA-Basislastschriftmandats die Angaben zum Verwendungszweck dieses
Mandats über einen Betrag von 200,- € ein. Auf Grund dieses Mandats ist in der
Gebührenakte des Patentamts unter dem Erfassungsdatum 18. Januar 2016 zu-
nächst ein Zahlungseingang verbucht, jedoch unter dem Erfassungsdatum
27. Januar 2016 eine Rücklastschrift verzeichnet. In einem an die Verfahrensbe-
vollmächtigten der Patentinhaberin gerichteten Schreiben vom 28. Januar 2016
teilte das Patentamt (Zahlungsverkehr Jena) mit, dass u. a für die vorliegende
Akte wegen Rücklastschrift keine Abbuchung der verfügten Gebührenzahlung in
Höhe von 200,- € habe erfolgen können. Der Rechtspfleger des Bundespatentge-
richts unterrichtete die Patentinhaberin mit Schreiben vom 26. Februar 2016, auf-
grund der Rücklastschrift werde festzustellen sein, dass die Beschwerde als nicht
erhoben gelte. Als Tag des Zahlungseingangs der Beschwerdegebühr - entrichtet
mittels Überweisung - wurde später vom Patentamt der 28. Januar 2016 vermerkt.
Mit am 4. April 2016 eingegangenem Schriftsatz vom 3. April 2016 hat die Patent-
inhaberin um Überprüfung gebeten, ob die am 28. Januar 2016 erfolgte Einzah-
lung der Beschwerdegebühr als fristwahrend anerkannt werden könne, hilfsweise
begehrt sie Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr.
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Die Patentinhaberin beantragt,

1. die am 28. Januar 2016 vorgenommene Überweisung der
Beschwerdegebühr als fristwahrend anzuerkennen,
2. hilfsweise: ihr Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der
Beschwerdegebühr zu gewähren,
3. den Beschluss des Deutschen Patent- und Marken-
amts - Patentabteilung 51.EP - vom 18. November 2015 auf-
zuheben und
4. ihr Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der
16. Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag zu gewähren.

Zu der verspäteten Zahlung der Beschwerdegebühr wird ausgeführt, der bezoge-
nen D… seien am Montag, den 25. Januar 2016, neben drei Last-
schriften der Bundeskasse (insgesamt 700,- €) zwei weitere Lastschriften (insge-
samt 5.220,- €) zur Einziehung vorgelegt worden. An diesem Tag sei das Konto
nicht ausreichend gedeckt gewesen, weil auf Grund des vorangegangenen Wo-
chenendes zwei Überweisungen in einer Gesamthöhe von 3.271,- € dem Konto
erst am 26. Januar gutgeschrieben worden seien. Der exakte Vorlagetag der Last-
schriften sei nicht vorhersehbar gewesen. Die drei zurückgegebenen Lastschriften
der Bundeskasse Halle seien erst am 27. Januar 2016 bankseitig eingelöst wor-
den, nachdem die erforderliche Deckung am 26. Januar 2016 gegeben gewesen
sei. Diese Lastschriften seien versehentlich zurückgegeben worden, obwohl In-
formationen über die genannten zwei Überweisungen laut telefonischer Informa-
tion bereits am 25. Januar 2016 vorgelegen hätten. Die Deutsche Bank sei bisher
aus Haftungsgründen nicht zu einer schriftlichen Bestätigung bereit und verweise
darauf, dass bei Arbeitsbeginn nicht vorliegende Informationen keine Berücksich-
tigung finden könnten.

Zur Begründung der Beschwerde wird nochmals hervorgehoben, dass die Kanzlei
der Verfahrensbevollmächtigten der Patentinhaberin im Jahr 2014 von zwei un-
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glücklichen Vorfällen betroffen gewesen sei, nämlich die Überlastung von Frau
F…, hervorgerufen durch die schwere Erkrankung ihrer Mutter und deren
Tod am 8. Juli 2014, sowie den unerwarteten Tod des Anwaltspartners Dr. K…
am 1. Juni 2014. In Folge davon und in Folge der Vorfälle, die zum Wiedereinset-
zungsantrag vom 1. Mai 2014 geführt hätten, seien umgehend Umstellungen in
der Organisationsstruktur der Kanzlei vorgenommen worden, nämlich die Entlas-
tung von Frau F… durch weitere Mitarbeiter der Kanzlei, die einen Teil der
Aufgaben von Frau F… übernommen hätten. Die offenbar andauernde Be-
lastung von Frau F… sei jedoch nicht rechtzeitig erkannt worden.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Patentinhaberin seine Argu-
mente wiederholt und vertieft. Das Vorhandensein von Konten bei drei verschie-
denen Banken, zu denen er SEPA-Basislastschriftmandate für patentamtliche Ge-
bühren erteilt habe, habe normalerweise keine Schwierigkeiten bereitet. Die Geld-
abflüsse seien zwar nicht immer vorhersehbar gewesen; so sei es vorliegend zur
Unterdeckung des betreffenden Kontos und damit zur Rücklastschrift gekommen,
weil zufällig gleichzeitig das Finanzamt eine Forderung eingezogen habe. Jedoch
sei in der Kanzlei täglich online nach dem Kontostand geschaut worden. Wenn die
Unterdeckung eines der Konten gedroht habe, habe die Möglichkeit bestanden,
bis spätestens 13 Uhr am Geldautomaten eine Sofortüberweisung an das betref-
fende Konto zu veranlassen, die noch am selben Tag die nötige Deckung herge-
stellt habe. Die mit dieser Überwachungsaufgabe beauftragte Kanzleimitarbeiterin
Frau F… sei entsprechend belehrt worden, und ihr sei auch völlig klar ge-
wesen, dass es nicht zur Rücklastschrift kommen dürfe. Jetzt bestehe in der
Kanzlei aber die Anweisung, dass zeitkritische Gebühren immer nur auf dem Weg
einer Direktüberweisung zu begleichen seien. Die früheren Wiedereinsetzungs-
fälle, die das Patentamt in seinem Zwischenbescheid bzw. Beschluss erwähnt
habe, beträfen den verstorbenen Anwaltspartner Dr. K….

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Die Patentinhaberin hat bis zum 10. Januar 2017 Schriftsatznachlass erhalten, um
ergänzend zu den Umständen der Rücklastschrift der Beschwerdegebühr vorzu-
tragen, eine weitere Stellungnahme ist nicht eingegangen.

II.

Die Beschwerde gilt mangels rechtzeitiger Zahlung der Beschwerdegebühr als
nicht eingelegt. Weder kann die verspätete Zahlung als fristwahrend anerkannt
werden noch hat der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung Erfolg.

1. Die Patentinhaberin hat die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ver-
säumt. Da der angefochtene Beschluss vom 18. November 2015 der Patentinha-
berin am 23. November 2015 zugestellt worden ist, ist die einmonatige Beschwer-
defrist, innerhalb derer auch die Beschwerdegebühr entrichtet werden muss (§ 73
Abs. 2 Satz 1 PatG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG), am 23. Dezember 2015
abgelaufen.

Eine fristgerechte Zahlung ist nicht erfolgt. Zwar hat die Patentinhaberin am
23. Dezember 2015 - und damit an sich noch rechtzeitig - beim Patentamt auf
Grundlage eines bereits erteilten SEPA-Basislastschriftmandats die Angaben zum
Verwendungszweck des Mandats eingereicht und hierbei die korrekte Gebühren-
angabe genannt. Doch gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 PatKostG i. V. m. § 2 Nr. 4 Pat-
KostZV hätte dies nur dann einen wirksamen Zahlungstag begründet, wenn die
Einziehung zugunsten der zuständigen Bundeskasse für das Patentamt erfolgt
wäre (vgl. Schulte/Schell, PatG, 9. Aufl., PatKostZV § 2 Rn. 28). Diese Vorausset-
zung ist hier nicht erfüllt, nachdem die zunächst erfolgte Einziehung des Gebüh-
renbetrages zugunsten der Bundeskasse durch die Rücklastschrift vom
27. Januar 2016 (Erfassungsdatum durch das Patentamt) wieder rückgängig ge-
macht worden ist. Die Gebühr ist erst später, und zwar im Wege einer am
27. Januar 2016 vorgenommenen Überweisung am 28. Januar 2016 (§ 2 Nr. 2
PatKostZV) und somit verspätet gezahlt worden.
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Die Zahlung kann entgegen der Auffassung der Patentinhaberin nicht als fristwah-
rend anerkannt werden. Denn aus welchen Gründen die Einziehung des Gebüh-
renbetrages fehlschlägt, ist im Rahmen des § 2 Nr. 4 PatKostZV unerheblich.
Nach dieser Vorschrift trägt grundsätzlich allein der Kostenschuldner das Risiko,
dass es, aus welchen Gründen auch immer, nicht zur Einziehung kommt (vgl. Se-
natsbeschluss vom 12. Mai 2016, 7 W (pat) 29/15, juris Tz. 28, BlPMZ 2016, 378 -
Verzögerte Einziehung). Dass das Fehlschlagen der Einziehung vorliegend, wie
geltend gemacht wird, auf einem Versehen der bezogenen Bank beruhen mag,
kann daher insoweit nicht berücksichtigt werden.

Da die Beschwerdegebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden ist, gilt die Be-
schwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt.

2. Der wegen Eintritts der Nichtvornahmefiktion und damit eines Rechtsnach-
teils i. S. v. § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die
versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist zwar statthaft, aber nicht
zulässig, weil die zweimonatige, mit Wegfall des Hindernisses zu laufen begin-
nende Antragsfrist des § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG nicht eingehalten ist.

Der Wegfall des Hindernisses tritt ein, sobald das Ereignis seine hindernde Wir-
kung auf den Säumigen oder dessen Vertreter verliert, also wenn Säumiger oder
Vertreter bei der Anwendung der ihm zuzumutenden Sorgfalt nicht mehr gehindert
ist, die versäumte Handlung vorzunehmen oder wenn das Fortbestehen des Hin-
dernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Das ist dann der
Fall, sobald die Partei oder ihr Vertreter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt
die Versäumung hätten erkennen können (vgl. Schulte/Schell, a. a. O, § 123
Rn. 25). Grundsätzlich steht hierbei die Kenntnis des Vertreters der Kenntnis der
Partei gleich (vgl. Schulte/Schell, a. a. O, § 123 Rn. 28).

Wann die Verfahrensbevollmächtigten der Patentinhaberin vom Fehlschlagen der
SEPA-Lastschrift für die vorliegende Beschwerdegebühr erfahren haben, wird
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nicht vorgetragen. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass nicht erst mit
der Mitteilung des Rechtspflegers des Bundespatentgerichts vom
26. Februar 2016, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Säumnis er-
kannt wurde oder hätte erkannt werden können. Das an die Verfahrensbevoll-
mächtigten der Patentinhaberin gerichtete Schreiben des Patentamts (Zahlungs-
verkehr Jena), mit dem über die Rücklastschrift informiert wurde, datiert bereits
vom 28. Januar 2016. Zudem ergibt sich aus dem Wiedereinsetzungsantrag vom
26. März 2015 bezüglich der 16. Jahresgebühr, dass mit den Banken eine Verfah-
rensweise der telefonischen Verständigung vereinbart worden sei, wenn eine Un-
terdeckung des Kontos droht. Schon vor diesem Hintergrund bleibt die Möglichkeit
offen - und Unklarheiten gehen zu Lasten des Antragstellers (vgl. z. B. Senatsbe-
schluss vom 21. Januar 2016, 7 W (pat) 90/14, juris Tz. 24) -, dass das Hindernis
bereits spätestens Ende Januar 2016 weggefallen ist, mit der Folge, dass die
zweimonatige Antragsfrist Ende März 2016 geendet hat.

Im Übrigen ist die Rücklastschrift auch aus den im Beschwerdeverfahren vorge-
legten Kontoauszügen ersichtlich, ohne dass Angaben darüber gemacht worden
sind, wer und wann hiervon Kenntnis erhalten hatte. Auch diese Unklarheit geht zu
Lasten des Antragstellers. In einer Anwaltskanzlei muss durch geeignete organi-
satorische Maßnahmen sichergestellt werden, dass ein so außergewöhnlicher und
bedeutsamer Vorgang wie die Rückbuchung eines Gebührenbetrages, der zum
Verlust des betroffenen Schutzrechts führen kann, unmittelbar dem Anwalt zur
Kenntnis gebracht wird (vgl. z. B. die Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 2016,
7 W (pat) 90/14 unter II.4, juris Tz. 25, und vom 25. April 2016, 7 W (pat) 5/15, ju-
ris Tz. 49). Es kann daher auch ein Organisationsmangel nicht ausgeschlossen
werden, der zum Wegfall des Hindernisses bereits zu dem Zeitpunkt führt, als die
Rücklastschrift Ende Januar 2016 aus den Kontoauszügen ersichtlich war.

Die zweimonatige Antragsfrist hat deshalb bereits Ende März 2016 geendet mit
der Folge, dass der am 4. April 2016 gestellte Wiedereinsetzungsantrag verspätet
war.
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3. Im Übrigen ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur
Zahlung der Beschwerdegebühr aber auch in der Sache nicht begründet. Gemäß
§ 123 Abs. 1 Satz 1 PatG darf Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn der
Säumige die Frist ohne Verschulden versäumt hat. Der Vortrag der Patentinhabe-
rin ist jedoch nicht geeignet, ein ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Ver-
schulden ihrer anwaltlichen Vertreter an der Versäumung der Frist auszuschlie-
ßen.

Vorliegend ist die fristgerechte Zahlung der Beschwerdegebühr mittels SEPA-
Lastschrift unstreitig deshalb fehlgeschlagen, weil eine Rücklastschrift stattgefun-
den hat, und zwar deswegen, weil das bezogene Konto zum Zeitpunkt der Einlö-
sung eine nicht genügende Deckung aufgewiesen hat. Dies fällt grundsätzlich in
den Verantwortungsbereich des Zahlungsschuldners und ist von diesem zu ver-
treten (vgl. z. B. die Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 2016, 7 W (pat) 90/14 un-
ter II.4, juris Tz. 24, und vom 25. April 2016, 7 W (pat) 5/15, juris Tz. 28). So liegt
der Fall auch hier, denn dass es sich bezüglich der Rücklastschrift der Beschwer-
degebühr um ein Versehen der Bank gehandelt haben könnte, ist nicht hinrei-
chend glaubhaft gemacht. Ebenso wenig rechtfertigt die vorliegende, in der Kanz-
lei der Verfahrensbevollmächtigten geschilderte Vorgehensweise im Zusammen-
hang mit Lastschriften eine abweichende Beurteilung.

Unter Berücksichtigung des im Wiedereinsetzungsantrag vom 26. März 2015 Vor-
getragenen war das in der Kanzlei im Zusammenhang mit Gebührenzahlungen
damals praktizierte Verfahren vielmehr mit einem hohen Risiko behaftet und stellte
daher einen gravierenden Organisationsmangel dar. Dies betrifft zunächst die in
dem Wiedereinsetzungsantrag geschilderte Vorgehensweise der telefonischen
Verständigung. Ein Anwalt, der zur Zahlung einer Patentgebühr beim Patentamt
eine SEPA-Lastschrift einreicht, muss dafür Sorge tragen, dass das bezogene
Konto ausreichend gedeckt ist bzw. dass ein ausreichender Rahmen für die Über-
ziehung des Kontos zur Verfügung steht. Er darf sich keineswegs darauf verlas-
sen, im Fall einer drohenden Unterdeckung von einem Bankmitarbeiter einen Hin-
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weis zu erhalten, damit dann seitens der Kanzlei für den erforderlichen Kontostand
gesorgt werden kann. Dass dieser Hinweis nicht immer mit ausreichender Zuver-
lässigkeit erfolgt, wird aus dem vorgelegten Schreiben eines Mitarbeiters der
D… (Anlage 4 zum Wiedereinsetzungsantrag vom 26. März 2015)
deutlich. Auch bezüglich der Rücklastschrift der Beschwerdegebühr steht mangels
Angaben nicht fest, dass tatsächlich eine rechtzeitige telefonische Mitteilung er-
folgt ist. Hinzu kommt, dass sich die mit den verschiedenen Bankangestellten ge-
troffenen Vereinbarungen offenbar auf die Meldung einer drohenden Lastschrift-
Rückgabe beschränkten. Sie waren nicht darauf angelegt, die Lastschrift-Rück-
gabe dadurch zu verhindern, dass das jeweilige Konto erst zu einem Zeitpunkt
belastet wurde, in dem eine ausreichende Deckung vorhanden war.

Soweit darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist,
dass in der Kanzlei die Anweisung bestanden habe, täglich online die Konten am
Vormittag zu kontrollieren und bei Erkennen einer Überbuchung bzw. Unterde-
ckung am Geldautomaten eine Sofortüberweisung auf das betreffende Konto zu
veranlassen, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der außerhalb der Antrags-
frist des § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG gemacht worden und deshalb grundsätzlich
nicht zu berücksichtigen ist.

Doch auch unter Einbeziehung dieser Angaben stellt sich die geschilderte Verfah-
rensweise als risikobehaftet dar. Dies zeigt sich bereits darin, dass sie bei frühe-
ren Gelegenheiten Rücklastschriften nicht verhindern konnte. Dabei ist nicht nur
an die vom Patentamt genannten früheren Wiedereinsetzungsfälle zu denken,
sondern auch an die im vorliegenden Fall bezüglich der 16. Jahresgebühr bereits
erfolgte zweimalige Rücklastschrift, nämlich im Juli 2014 und im November 2014.
Auf Grund dieser Vorfälle hätte es die anwaltliche Sorgfaltspflicht geboten, die
Zahlung der Patentgebühren neu und zuverlässig zu organisieren. Dies ist, obwohl
vorgetragen worden ist, dass seit den Vorfällen im Jahre 2014 die Organisation
umgestellt worden sei, offensichtlich nicht hinreichend geschehen. Damit bleibt es
auch unter Berücksichtigung dieses neuen Vortrags dabei, dass den Verfahrens-
- 16 -
bevollmächtigten der Patentinhaberin im Zusammenhang mit der Abwicklung der
Gebührenzahlung ein Sorgfaltsverstoß zur Last fällt.

Somit hätte der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung
der Beschwerdegebühr selbst bei unterstellter Zulässigkeit keinen Erfolg haben
können.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gege-
ben, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

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Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse-
nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einge-
reicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.


Rauch Püschel Dr. Schnurr

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