7 W (pat) 30/16  - 7. Senat (Jur.Beschw./Nichtigkeit)
Karar Dilini Çevir:

BUNDESPATENTGERICHT
L e i t sa tz
Aktenzeichen: 7 W (pat) 30/16
Entscheidungsdatum: 13. November 2017
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja
Normen: PatKostZV § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 4
Unrichtiger Betrag bei SEPA-Lastschrift
Werden Gebühren des Patentamts gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 PatKostZV durch Erteilung eines SEPA-
Basislastschriftmandats beglichen, so ist trotz Angabe eines zu niedrigen Betrages die Zahlung
gemäß § 2 Nr. 4 PatKostZV in ausreichender Höhe als bewirkt anzusehen, wenn das Patentamt
gleich-zeitig zur Einziehung eines darüber hinaus geschuldeten Betrages ermächtigt wird, und wenn
sich die Höhe der Kostenschuld aus den sonstigen Angaben eindeutig ergibt.
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 30/16
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache

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betreffend die Patentanmeldung 11 2014 005 344.9 (= PCT/IB2014/065737)
wegen Einleitung der nationalen Phase
hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des
Bundespatentgerichts am 13. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter
Rauch, die Richterin Püschel und die Richterin Dr. Schnurr
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts – Prüfungsstelle 15 -
vom 4. Oktober 2016 aufgehoben.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I.
Die Anmelderin reichte am 31. Oktober 2014 unter Inanspruchnahme der Priorität
einer italienischen Voranmeldung vom 22. November 2013 die in englischer
Sprache abgefasste internationale Anmeldung PCT/IB2014/065737 mit 16
Patentansprüchen ein und gab dabei u. a. Deutschland als Bestimmungsstaat an.
Am 19. Juni 2015 beantragte sie die internationale vorläufige Prüfung. Am
20. Mai 2016 übermittelte die Anmelderin dem Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) Unterlagen für die Einleitung der deutschen nationalen Phase der
Anmeldung mit einem gegenüber der ursprünglichen internationalen Anmeldung
geänderten Anspruchssatz mit 13 Patentansprüchen. In der deutschen
Übersetzung ist die Anmeldung bezeichnet mit „Mittels Nockenelement
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einstellbare Kühlpumpengruppe“. Sie wird beim DPMA unter dem Aktenzeichen
11 2014 005 344.9 geführt.
Zur Zahlung der nationalen Anmeldegebühr fügte die Anmelderin ein Formular mit
Angaben zum Verwendungszweck des Mandats mit der Mandatsreferenznummer
ZUEV82050012214011112013 bei und trug dort unter der Gebührennummer
311 150 (Anmeldegebühr) „60,00 Euro“ und unter der Gebührennummer 311 160
(Anspruchsgebühr) „90,00 Euro“ für weitere drei Ansprüche ein. Zusätzlich
vermerkte sie in dieser Eingabe:
„Die Anmeldegebühr in Höhe von EUR 60,00 sowie die
Anspruchsgebühren für 3 weitere Ansprüche in Höhe von EUR
90,00 wird durch die beigefügten Angaben zum
Verwendungszweck des Mandats (Vordruck A 9532) mit der
Mandatsreferenznummer ZUEV82050012214011112013
entrichtet. Sollte das DPMA der Auffassung sein, dass der
Gebührenbetrag unzureichend ist, wird das DPMA hiermit
ermächtigt, den fehlenden Betrag von dem über die
Mandatsreferenznummer angegebenen Konto einzuziehen.“
Das Patentamt zog einen Betrag von 150,- € ein und verbuchte einen
Zahlungseingang mittels Lastschrifteinzug in dieser Höhe. Der Betrag wurde
später zurückgezahlt.
Am 7. Juni 2016 übersandte das Patentamt eine Empfangsbescheinigung und
wies die Anmelderin telefonisch darauf hin, dass Gebühren nicht in ausreichender
Höhe gezahlt worden seien und dass die Zahlungsfrist bereits abgelaufen sei.
Hingewiesen wurde u. a. auch auf die Möglichkeit, einen Wiedereinsetzungsantrag
zu stellen.
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Die Prüfungsstelle 15 des Deutschen Patent- und Markenamts stellte nach
vorausgegangenem Zwischenbescheid mit Beschluss vom 4. Oktober 2016 fest,
dass die unter Berücksichtigung von 16 Patentansprüchen insgesamt in Höhe von
240,- € zur Zahlung fällige Anmeldegebühr nicht fristgerecht vor Ablauf des
23. Mai 2016 vollständig entrichtet worden und dass daher die in Art. 11 Abs. 3
PCT vorgesehene Wirkung der internationalen Anmeldung in Deutschland gemäß
Art. 24 Abs. 1 Buchst. iii PCT/Art. 39 Abs. 2 PCT beendet sei. Das Patentamt sei
weder verpflichtet noch berechtigt gewesen, auf Grund der am 20. Mai 2016
eingereichten Angaben zum Verwendungszweck des Mandats die Anmeldegebühr
in korrekter Höhe von 240,- € einzuziehen. Die Anmelderin könne sich ihrer Pflicht,
fällig gewordene Gebühren rechtzeitig und in zutreffender Höhe zu entrichten,
nicht durch ein Schreiben entledigen, nach welchem das Patentamt die
einschlägige Höhe der Gebühr zu bestimmen und den Gesamtbetrag einzuziehen
habe. Da der Tag des Eingangs des SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben
zum Verwendungszweck beim Patentamt nach § 2 Nr. 4 PatKostZV als
Zahlungstag der Gebühr gelte, müsse der Verwendungszweck aus sich heraus so
deutlich und klar gefasst sein, dass der Betrag ohne Weiteres vereinnahmt werden
könne.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.
Nach ihrer Auffassung geht aus ihrem Antrag vom 20. Mai 2016 in seiner
Gesamtheit ihre Absicht zur fristgerechten vollständigen Zahlung der
Anmeldegebühren eindeutig hervor. § 1 Abs. 2 PatKostZV sei als Soll-Vorschrift
formuliert; Angaben zum Verwendungszweck des Mandats seien nicht an ein
bestimmtes Formular gebunden. Durch eine Berechnung der Höhe des
einzuziehenden Betrages werde das Patentamt nicht unzumutbar belastet, denn
diese Berechnung müsse unter Prüfungsgesichtspunkten ohnehin stets dort
stattfinden.

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Die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts hat - nachdem ihr der
Senat dies durch Beschluss vom 17. Mai 2017 anheim gegeben hatte - am
10. August 2017 gemäß § 77 PatG ihren Beitritt zum Beschwerdeverfahren erklärt.
In ihrer Stellungnahme vertritt sie die Auffassung, die Rücknahmefiktion des
§ 6 Abs. 2 PatKostG sei eingetreten. Zwar müssten Angaben zum
Verwendungszweck eines SEPA-Basislastschriftmandats nicht notwendigerweise
auf dem hierzu vorgesehenen Formular gemacht werden. Dies entbinde den
Gebührenschuldner jedoch nicht von der Pflicht, den einzuziehenden Betrag
konkret zu beziffern. Die Angabe eines Betrages unter gleichzeitiger pauschaler
Ermächtigung, eine etwaige fällige höhere Gebühr einzuziehen, sei nicht
hinreichend bestimmt und zudem in sich widersprüchlich. Schließlich seien im
Interesse der Allgemeinheit an hinreichender Klarheit über den Fortbestand der
Anmeldung gesteigerte Anforderungen an die Bestimmtheit von Zahlungsangaben
zu stellen.

Dem ist die Anmelderin mit der Ansicht entgegengetreten, sie habe ihren Willen,
die zur Einleitung der nationalen Phase erforderlichen Gebühren zu entrichten,
widerspruchsfrei kundgetan.

Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.


II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Das
Patentamt hat zu Unrecht die Feststellung getroffen, dass die Wirkung der
internationalen Anmeldung in Deutschland beendet sei, weil die Anmelderin die
Anmeldegebühr nicht in voller Höhe fristgerecht entrichtet habe. Die Anmelderin
hat vielmehr die Voraussetzungen für eine vollständige fristgerechte Zahlung
erfüllt.

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1. Gemäß Art. III § 4 Abs. 2 Satz 1, Art. III § 6 Abs. 2 IntPatÜG hat ein
Anmelder, wenn er die Wirkung einer internationalen Anmeldung in Deutschland
aufrechterhalten will, innerhalb der Frist des Art. 22 Abs. 1 PCT bzw. Art. 39
Abs. 1 PCT die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das Anmeldeverfahren
zu entrichten. Für die vorliegende, am Anmeldetag 16 Patentansprüche
umfassende internationale Anmeldung beträgt diese Gebühr, wie das Patentamt
zutreffend ausgeführt hat, insgesamt 240,- € (Nr. 311 150 und 311 160 des
Gebührenverzeichnisses, Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG). Denn für die Höhe der
Anmeldegebühr ist die Anzahl der Patentansprüche am Anmeldetag der
internationalen Anmeldung maßgeblich, Art. III § 4 Abs. 3 Satz 1 IntPatÜG in der
ab 1. April 2014 geltenden Fassung. Die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr
endete gemäß Art. 22 Abs. 1 PCT/Art. 39 Abs. 1 PCT mit dem Ablauf der Frist von
30 Monaten seit dem Prioritätsdatum der italienischen Voranmeldung vom
22. November 2013, also mit Ablauf von Montag, dem 23. Mai 2016 (§ 99 Abs. 1
PatG, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2, § 193 BGB).

2. Gemäß Art. 24 Abs. 1 Buchst. iii PCT/Art. 39 Abs. 2 PCT i. V. m. § 6 Abs. 2
PatKostG ist die in Art. 11 Abs. 3 PCT vorgesehene Wirkung der internationalen
Anmeldung in dem Bestimmungsstaat, hier die Bundesrepublik Deutschland,
beendet, sofern die für eine 16 Patentansprüche umfassende Anmeldung in Höhe
von 240,- € fällig gewordene Zahlung nicht rechtzeitig in voller Höhe bis zum
Ablauf des 23. Mai 2016 bewirkt werden konnte. Die Anmelderin hat die
Voraussetzungen zur Bewirkung der Zahlung in der erforderlichen Höhe jedoch
durch ihre Eingabe vom 20. Mai 2016 geschaffen, so dass diese Rechtsfolge nicht
eingetreten ist.

a) Die Anmelderin hat bei ihrer Zahlung von der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 PatKostZV
- in der ab 1. Dezember 2013 geltenden Fassung - vorgesehenen Möglichkeit
Gebrauch gemacht, die Anmeldegebühr durch Erteilung eines gültigen SEPA-
Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck zu entrichten, und
dem Patentamt vor Fristablauf ein SEPA-Basislastschriftmandat mit der
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Mandatsreferenznummer ZUEV82050012214011112013 erteilt. Auch die in § 1
Abs. 1 Nr. 4 PatKostZV geforderten „Angaben zum Verwendungszweck“ des
Mandats, die in § 2 Nr. 4 PatKostZV dahingehend näher bestimmt werden, dass er
„die Kosten umfasst“, liegen im vorliegenden Fall in hinreichender Weise vor.

b) Die Anmelderin hat zwar in dem am 20. Mai 2016 eingereichten Formular
„Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ (Vordruck A 9532) nur einen
geringeren als den erforderlichen Gebührenbetrag, nämlich nur einen Betrag von
150,- € angegeben. Für die nach § 2 Nr. 4 PatKostZV erforderlichen Angaben zum
Verwendungszweck des Mandats, der die Kosten umfasst, sind aber nicht nur die
Angaben zu berücksichtigen, die im Formular „Angaben zum Verwendungszweck
des Mandats“ (Vordruck A 9532) gemacht werden, beachtlich sind vielmehr
zusätzlich die Angaben, die hier im miteingereichten Schriftsatz gemacht worden
sind.

Weder das Patentkostengesetz noch die Patentkostenzahlungsverordnung
schreiben vor, dass die Rechtswirksamkeit einer Gebührenzahlung nach § 1
Abs. 1 Nr. 4 PatKostZV davon abhängt, dass die erforderlichen Angaben zum
Verwendungszweck des Mandats unter Verwendung eines bestimmten
patentamtlichen Formulars erfolgen müssen. In § 1 Abs. 2 PatKostZV heißt es,
dass für eine Erklärung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 PatKostZV die auf der Internetseite
des Patentamts bereitgestellten Formulare verwendet werden „sollen“. Da § 1
Abs. 2 PatKostZV als Soll-Vorschrift formuliert ist, kommt es nicht darauf an, ob
die Angaben zum Verwendungszweck des SEPA-Basislastschriftmandats
vollständig auf dem dafür durch das Patentamt zur Verfügung gestellten Formular
„A 9532 - Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ gemacht werden. Die
Benutzung dieser Formulare ist für die Durchführung von Zahlungen nicht
zwingend vorgeschrieben (vgl. Senatsbeschluss vom 23. November 2016 –
7 W (pat) 17/16, Abschn. II. 2 b; BPatG Mitt. 2016, 192 - babygro).

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c) Hiervon ausgehend ist die falsche, zu niedrige Bezifferung des
Gebührenbetrags in dem am 20. Mai 2016 eingereichten Formular „Angaben zum
Verwendungszweck des Mandats“ unschädlich, denn die Anmelderin hat darüber
hinausgehende, zu berücksichtigende Angaben zum Verwendungszweck in dem
miteingereichten Schriftsatz gemacht, die in der Verbindung mit den Angaben aus
dem Formular den richtigen Gebührenbetrag eindeutig erkennen lassen.

aa) Die im Schriftsatz der Anmelderin vom 20. Mai 2016 enthaltene Erklärung

„Sollte das DPMA der Auffassung sein, dass der Gebührenbetrag
unzureichend ist, wird das DPMA hiermit ermächtigt, den fehlenden Betrag
von dem über die Mandatsreferenznummer angegebenen Konto
einzuziehen.“

stellt unter den hier gegebenen Umständen eine hinreichende Angabe zum
Verwendungszweck, der die Kosten umfasst, i. S. d. § 2 Nr. 4 PatKostZV dar.

bb) Aus dieser, der Auslegung gemäß § 133 BGB zugänglichen Erklärung im
Schriftsatz vom 20. Mai 2016 ist in Verbindung mit den Angaben der Anmelderin
im Formular „Angaben zum Verwendungszweck“ für das Patentamt klar
ersichtlich, dass es um die Gebühren für die Einleitung der nationalen Phase mit
den Gebührennummern 311 150 (Anmeldegebühr) und 311 160
(Anspruchsgebühr) geht, und dass es dem Willen der Anmelderin entspricht, das
Patentamt auch zur Einziehung eines erhöhten Gebührenbetrags zu ermächtigen.
Dies kann sich unter den gegebenen Umständen nur auf die Anzahl der
Anspruchsgebühren beziehen, deren Höhe für das Patentamt ohne weiteres aus
den Anmeldeunterlagen der internationalen Anmeldung - eingereicht waren in der
ursprünglichen Fassung 16 Patentansprüche - ersichtlich ist. In der Kombination
der Angaben aus dem Formular „Angaben zum Verwendungszweck“ und der
schriftsätzlichen ausdrücklichen Ermächtigung zur Einziehung des höheren
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Betrags handelt es sich um eine eindeutige, an das Patentamt gerichtete
Ermächtigung zur Konkretisierung des Zahlungsauftrags.

cc) Entgegen der vom Patentamt geäußerten Auffassung ist die Erklärung der
Anmelderin in ihrer Eingabe vom 20. Mai 2016 auch nicht dadurch in sich
widersprüchlich oder als nicht hinreichend bestimmt zu erachten, dass sie in das
beigefügte Formular einen zu niedrigen Betrag eingetragen hat. Ebenso wenig
liegt ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor (§ 242 BGB). Eine nach dem
wirklichen Willen der Erklärenden forschende Auslegung gemäß § 133 BGB
gelangt hier zu einem eindeutigen Ergebnis. Die Anmelderin hatte bereits bei
Abgabe ihrer Erklärung damit gerechnet, dass der im Formular „Angaben zum
Verwendungszweck“ eingetragene Gebührenbetrag unzureichend sein könnte und
für diesen Fall Vorsorge getroffen. Unter ausdrücklicher Einbeziehung ihrer
Angabe im Formular hat sie den Willen geäußert, jedenfalls - also ungeachtet des
dort eingetragenen, möglicherweise der Höhe nach unzureichenden
Zahlungsbetrages - Gebühren in der zur Einleitung der nationalen Phase
erforderlichen Höhe entrichten zu wollen.

d) Damit ist von einer rechtswirksamen Ermächtigung zur Einziehung in der
erforderlichen Gebührenhöhe auszugehen, obwohl der korrekte Betrag nicht
ausdrücklich beziffert worden ist.

aa) Eine Pflicht zur Bezifferung ergibt sich nicht aus § 2 Nr. 4 PatKostZV. Nach
dieser Vorschrift gilt als Zahlungstag bei Erteilung eines SEPA-
Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck, der die Kosten
umfasst, der Tag des Eingangs beim Patentamt, sofern die Einziehung zu
Gunsten der zuständigen Bundeskasse für das Patentamt erfolgt.

Nach dem Wortlaut der Vorschrift bedarf es neben der Erteilung eines SEPA-
Basislastschriftmandats zusätzlich („mit“) der Angaben zum Verwendungszweck,
der die Kosten umfasst. Diese Regelung bezweckt die reibungslose
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verwaltungsmäßige Abwicklung des patentamtlichen Zahlungsverkehrs im
Zusammenhang mit SEPA-Lastschriftmandaten. Im Hinblick auf die massenhaft
beim Patentamt eingehenden und zu bearbeitenden Zahlungen sowie aus
Gründen der Rechtssicherheit ist zu beachten, dass jede Gebührenentrichtung
beim Patentamt so klar und vollständig sein muss, dass die verfahrens- und
betragsmäßige Erfassung und Zuordnung ohne verzögernde Ermittlungen
gewährleistet und der Geldbetrag zu dem in § 2 PatKostZV bestimmten
Zahlungstag zu einem konkreten Vorgang sicher vereinnahmt werden kann (vgl.
BPatGE 48, 163, 167 - Unbezifferter Abbuchungsauftrag; BPatG Mitt. 2016, 192,
195 - babygro). Von daher sind unter den „Angaben zum Verwendungszweck, der
die Kosten umfasst“ diejenigen Informationen zu verstehen, die das Patentamt in
die Lage versetzen, die Höhe der zu zahlenden Gebühr festzustellen, diese einem
konkreten Verfahren zuzuordnen und auf Basis eines entsprechenden SEPA-
Basislastschriftmandats einzuziehen (vgl. BPatG Mitt. 2016, 192, 195, juris Tz. 21
- babygro). Ob die Feststellung der Betragshöhe durch eine ausdrückliche
Bezifferung des Betrags zu erfolgen hat oder sich - wie hier - aus anderen
Umständen ergeben kann, ist damit nicht festgelegt. Dies ergibt sich auch nicht
daraus, dass die Angabe „Betrag in €“ in dem Formular „Angaben zum
Verwendungszweck des Mandats“ (Vordruck A 9532) vorgesehen ist, denn eine
Verpflichtung zur Verwendung des Formulars, kann, wie oben schon ausgeführt
worden ist, nicht angenommen werden.

bb) Eine Pflicht zur Bezifferung des einzuziehenden Betrages trifft einen
Gebührenschuldner auch nicht unter Berücksichtigung des vom Patentamt
zitierten letzten Absatzes der Ziffer 3 der „Mitteilung Nr. 8/13 der Präsidentin des
Deutschen Patent- und Markenamts über die Einführung des SEPA-Basis-
Lastschriftverfahrens im Deutschen Patent- und Markenamt ab
1. Dezember 2013“ vom 28. August 2013 (BlPMZ 2013, 297). Dieser Absatz
lautet:

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„Anders als im bisherigen Lastschriftverfahren müssen Sie also
zukünftig zwei Dokumente einreichen, zum einen das Basis-
Lastschriftmandat und zum anderen die Angaben zum
Verwendungszweck, insbesondere mit konkretem Aktenzeichen,
Gebührennummer und Betrag. Nur dann sind die
Voraussetzungen für den Einzug gegeben.“

Es ist schon zweifelhaft, ob sich aus dieser Mitteilung überhaupt mit hinreichender
Deutlichkeit ergibt, dass die Angaben zum Verwendungszweck zwingend eine
bezifferte Betragsangabe erfordern, zumal die Aufzählung der insoweit
erforderlichen Angaben mit „insbesondere“ eingeleitet ist (vgl. insoweit auch
BPatG Mitt. 2016, 192, juris Tz. 34 - babygro, wonach dieser Mitteilung auch die
Verwendung des Vordrucks A 9532 „Angaben zum Verwendungszweck“ nicht
hinreichend deutlich entnommen werden kann). Darüber hinaus kann die
Mitteilung jedoch nicht als rechtsverbindlich in dem Sinne angesehen werden,
dass der Zahlungstag und damit die Rechtswirksamkeit der Zahlung mittels SEPA-
Lastschriftmandat von den in dieser Mitteilung enthaltenen Bedingungen abhängt.
Denn aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Vorrang und
Vorbehalt des Gesetzes bei belastenden Regelungen) als Ausfluss des
Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt, dass es zwingend einer
rechtssatzförmigen Regelung im Sinne eines förmlichen Gesetzes oder einer
Rechtsverordnung bedarf, wenn an das Fehlen der Bezifferung eines
einzuziehenden Betrags in korrekter Höhe die Sanktion geknüpft werden soll, dass
keine Zahlung erfolgt ist (vgl. BPatG, Beschluss vom 18. Februar 2004,
32 W (pat) 21/02, juris Tz. 21). Weder dem Patentkostengesetz noch der
Patentkostenzahlungsverordnung (s. o.) kann jedoch eine derartige Regelung
entnommen werden.

cc) Danach kann ein Zahlungsauftrag im Einzelfall auch ohne konkrete bzw.
ohne korrekte Bezifferung des Zahlungsbetrages als in erforderlicher Höhe erteilt
angesehen werden, wenn, wie im vorliegenden Fall, aus den sonstigen Angaben
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zum Verwendungszweck der einzuziehende Betrag eindeutig erkennbar ist. Dies
steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, wonach unbezifferte - seit
dem 1. Januar 2004 als Zahlungsart entfallene - Abbuchungsaufträge für zulässig
i. S. v. wirksam erachtet worden sind, sofern diese die Entrichtung einer
Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsgebühr betrafen (BPatG, Beschluss vom
18. Februar 2004, 32 W (pat) 21/02; BPatG, Beschluss vom 11. Mai 2004,
33 W (pat) 434/02, BPatGE 48, 163 - Unbezifferter Abbuchungsauftrag; BPatG,
Beschluss vom 24. Mai 2006, 29 W (pat) 123/03 - Tarifautomatik).

e) Die vom Patentamt in diesem Zusammenhang erörterte Frage, welcher
Maßstab an die Kenntnisse und Sorgfaltspflichten anwaltlich vertretener Parteien
anzulegen ist, wenn ihnen bei der Gebührenzahlung ein Fehler unterläuft, betrifft
die Prüfung des Verschuldens in Wiedereinsetzungsverfahren nach versäumter
Frist zur Gebührenzahlung und ist von der Auslegung einer Willenserklärung
gemäß § 133 BGB abzugrenzen, die hier, wie dargelegt, zu einem eindeutigen
Ergebnis führt.

f) Das vom Patentamt angeführte Interesse der Allgemeinheit an
hinreichender Klarheit über den Fortbestand einer Anmeldung bzw. eines
Schutzrechts lässt diese Auslegung ebenfalls unberührt. Eine Verunsicherung
oder gar Irreführung der Allgemeinheit steht nicht zu befürchten, wenn ein
Anmelder erklärt, Gebühren in der zur Einleitung der nationalen Phase
erforderlichen Höhe entrichten zu wollen; dies gilt gleichermaßen auch dann,
wenn aus den Angaben zum Verwendungszweck der korrekte Zahlungsbetrag
nicht unmittelbar hervorgeht.

Die Rechtsfolge des Art. 24 Abs. 1 Buchst. iii PCT/Art. 39 Abs. 2 PCT ist
demzufolge nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde der Anmelderin zur
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt.

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III.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt im Hinblick auf die Rechtsfrage, ob
ausreichende „Angaben zum Verwendungszweck, der die Kosten umfasst“ i. S. d.
§ 2 Nr. 4 PatKostZV auch dann vorliegen, wenn der Gebührenschuldner zwar
einen zu niedrigen Betrag angibt, jedoch das Patentamt gleichzeitig ausdrücklich
zur Einziehung eines darüber hinaus geschuldeten Betrags ermächtigt, sofern sich
aus den sonstigen Angaben zum Verwendungszweck die Höhe der
Gebührenschuld eindeutig ergibt.


IV.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben.
Diese kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung
des Rechts beruht.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse-
nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einge-
reicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.


Rauch Püschel Schnurr

prö


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