7 W (pat) 24/15  - 7. Senat (Jur.Beschw./Nichtigkeit)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 24/15 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Patent … wegen Wiedereinsetzung hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bun-despatentgerichts am 22. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und die Richterin Dr. Schnurr - 2 - beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Be-schwerdeverfahren wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Auf eine am 9. Juli 1999 eingereichte Anmeldung erteilte das Deutsche Patent- und Markenamt dem Patentinhaber das Patent … mit der Bezeichnung „…“; die Patenterteilung wurde im November 2006 veröffentlicht. Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 teilte der Patentinhaber mit, dass er in finan-zielle Schwierigkeiten gekommen sei, da gegen ihn ein Insolvenzverfahren laufe. Es sei ihm nicht möglich gewesen, am 31. Juli 2012 die Jahresgebühr zu zahlen, und die Frist laufe nur noch bis zum 31. Januar 2013. Daher beantrage er Verfah-renskostenhilfe für die 14. Jahresgebühr. Im Rahmen der vom Patentamt angefor-derten Nachweise legte er u. a einen Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 15. Februar 2013 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen vor. Durch Beschluss der Patentabteilung 22 des Patentamts vom 11. Juni 2013 wurde dem Patentinhaber Verfahrenskostenhilfe für die 14. Jahresgebühr bewil-ligt. Durch ein an den damaligen Vertreter des Patentinhabers, Patentanwalt Dr. P…- …, gerichtetes Schreiben vom 6. Dezember 2013 teilte das Patentamt mit, dass die 15. Jahresgebühr für das Patent nicht innerhalb der zuschlagfreien Zahlungs-frist gezahlt worden sei, und dass das Patent erlösche, wenn diese Gebühr samt einem Verspätungszuschlag (insgesamt 1.110,- €) nicht bis zum 31. Januar 2014 entrichtet werde. Da keine Zahlung erfolgte, wurde im Patentblatt und Patentre-- 3 - gister im April 2014 vermerkt, dass das das Patent seit 1. Februar 2014 wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen sei. Am 29. Juli 2014 ging beim Patentamt ein Telefax des Patentinhabers ein, mit dem er Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung bzw. Stellung eines Verfahrenskostenhilfeantrags für die 15. Jahresgebühr stellte. Er habe mit Entset-zen feststellen müssen, dass sein Patent nicht mehr aktiv sei. Durch das laufende Insolvenzverfahren und die damit verbundene Geldknappheit habe er 2013 einen Verfahrenskostenhilfeantrag stellen müssen, der auch bewilligt worden sei. Da sich damals der ganze Vorgang über viele Monate hin gezogen habe, sei ihm nicht mehr bewusst gewesen, wann genau er den Verfahrenskostenhilfeantrag im Jahre 2014 hätte stellen müssen. Ihm sei auch nicht bewusst gewesen, dass die Vorschriften sehr streng seien und bis zum Verlust des Patents führen können. Darüber hinaus sei er sich sicher gewesen, dass das Patentamt ihn erinnern werde, da er im Jahr 2013 mehrfach telefonisch und auch schriftlich mitgeteilt habe, dass er mit Patentanwalt Dr. P… nicht mehr zusammenarbeite. Dabei bezog er sich auf ein in der Anlage beigefügtes, an die Dienststelle Jena des Pa-tentamts gesendetes Telefax vom 20. November 2013; darin hatte er unter Ver-weis auf ein Geschmacksmusterverfahren auf die Beendigung seiner Zusammen-arbeit mit Patentanwalt Dr. P… hingewiesen, seine neue Adresse in Aschaf- fenburg mitgeteilt und darum ersucht, ihm eine Abschrift der an Dr. P… ge- sandten Unterlagen zukommen zu lassen. Dieser Wiedereinsetzungsantrag wurde durch Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. März 2015 aus Gründen eines vorangegangenen Zwischenbescheids vom 8. Dezember 2014 zurückgewiesen. Dort hatte es geheißen, der Patentinhaber habe nicht ohne Verschulden gehan-delt, weil er in jedem Fall für die rechtzeitige Zahlung der 15. Jahresgebühr bzw. die Stellung eines entsprechenden Verfahrenskostenhilfeantrags hätte Sorge tra-gen müssen. Das patentamtliche Erinnerungsschreiben stelle nur eine unverbind-- 4 - liche Serviceleistung dar. Ein Anspruch hierauf bestehe nicht, zumal eine Adress-änderung zur vorliegenden Akte nicht mitgeteilt worden sei. Gegen diesen am 28. März 2015 mit Rechtshilfebelehrung zugestellten Beschluss richtet sich die am 24. April 2015 (ohne Gebührenzahlung) eingelegte Beschwerde des Patentinhabers. Zur Begründung führt er u. a. an, er sei noch mitten in seinem Insolvenzverfahren, und so sei es für ihn finanziell sehr schwierig, sich mit Hilfe teurer Anwälte zu wehren. Das einzige, was man ihm vorwerfen könne, sei, dass er die Frist ein wenig überschritten habe. Er wisse nun, dass diese sehr wichtig sei und werde diese in der Zukunft genau beachten. Zuvor bitte er aber darum, ihm die beantragte Verfahrenskostenhilfe für die 15. Jahresgebühr zu gewähren. Durch Schreiben der Rechtspflegerin vom 25. September 2015 wurde der Patent-inhaber darüber unterrichtet, dass ausweislich der Akten die Beschwerdegebühr nicht gezahlt worden sei. Bei dieser Sachlage werde daher festzustellen sein, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gelte. Dem entgegnete der Patentinhaber mit Schreiben vom 23. Oktober 2015. Er wies nochmals darauf hin, dass er seit Jahren seinen Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen und dass er sich einen Anwalt nicht mehr leisten könne. Durch den vielen Ärger mit den Gläubigern und Verwaltern sei es geschehen, dass er leider diesen wichtigen Termin übersehen habe, weshalb es zu der Problematik gekom-men sei. Er bitte darum, ihm wie schon in der Vergangenheit „diese Unterstüt-zung“ zu gewähren. II. Die in dem Beschwerdeschreiben des Patentinhabers vom 24. April 2015 enthal-tenen Äußerungen sind zwar unter Würdigung der Gesamtumstände auch als An-trag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren auszulegen; denn - 5 - wenn sich der Patentinhaber dort auf seine Zahlungsschwierigkeiten beruft, so gilt dies naturgemäß auch im Hinblick auf die Zahlung der Beschwerdegebühr. Dieser Antrag hat jedoch keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, nämlich die Beschwerde, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §§ 129, 130 Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO. 1. Der Patentinhaber hat die Frist zur Zahlung der 15. Jahresgebühr mit Zu-schlag, die nach § 17 Abs. 1 PatG zu zahlen ist, versäumt. Ausgehend vom An-meldetag, dem 9. Juli 1999, ist die 15. Jahresgebühr am 31. Juli 2013 fällig ge-worden (§ 3 Abs. 2 PatKostG) und hätte zuschlagfrei bis Ende September 2013, mit einem Verspätungszuschlag bis Ende Januar 2014 gezahlt werden können (§ 7 Abs. 1 PatKostG). Da dies nicht geschehen ist, und nachdem die Zahlungs-frist auch nicht durch rechtzeitige Stellung eines Verfahrenskostenhilfeantrags ge-hemmt wurde (§ 134 PatG), ist das Patent kraft Gesetzes wegen Nichtzahlung der 15. Jahresgebühr gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG (i. d. F. bis 31. März 2014) erlo-schen. 2. Der wegen Erlöschens des Patents und damit eines Rechtsnachteils im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG gestellte Wiedereinsetzungsantrag vom 29. Juli 2014 ist zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig. Denn wenn man - wie im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt ist - davon ausgeht, dass das Hindernis erst im Juli 2014 weggefallen ist, ist die zweimonatige Frist zur Be-antragung und Begründung der Wiedereinsetzung sowie zur Nachholung der ver-säumten Handlung (hier statt der Zahlung die konkludente Stellung des Verfah-renskostenhilfeantrags für die 15. Jahresgebühr) durch die Antragstellung am 29. Juli 2014 eingehalten. 3. Der Wiedereinsetzungsantrag für die 15. Jahresgebühr mit Verspätungszu-schlag hätte jedoch in der Sache keinen Erfolg. - 6 - Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG darf Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn der Säumige die Frist ohne Verschulden versäumt hat. Verschulden umfasst Vorsatz und jeden Grad von Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer nicht die für einen gewissenhaften, seine Belange sachgerecht wahrnehmenden Verfahrens-beteiligten gebotene und ihm nach den konkreten Umständen zumutbare Sorgfalt aufbringt (vgl. Schulte, PatG, 9. Aufl., § 123 Rdn. 71 ff.). Ein solcher Fall ist anzu-nehmen, denn es sind keine Umstände vorgetragen worden, die erkennen lassen, dass die Nichtzahlung bzw. zu späte Beantragung der Verfahrenskostenhilfe für die 15. Jahresgebühr nicht von dem Patentinhaber zu vertreten wäre. Mangelnde patent- und gebührenrechtliche Kenntnisse stellen grundsätzlich keinen Wieder-einsetzungsgrund dar (vgl. Schulte, a. a. O., § 17 Rdn. 49, § 123 Rdn. 134). Die Angabe, die Rechtsfolgen einer verspäteten Zahlung nicht gekannt zu haben, vermag daher nicht zu entlasten. Im Übrigen ist der Patentinhaber über die für Jahresgebühren geltenden Zahlungsfristen im Grundsatz informiert gewesen, hat er doch den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die 14. Jahresgebühr völlig kor-rekt unter Hinweis auf den richtigen Fristablauf gestellt. Dennoch hat er im kon-kreten Fall keinerlei Vorsorge getroffen, jedenfalls ist insoweit nichts vorgetragen worden, um die Einhaltung der Frist für die nachfolgende Jahresgebühr sicherzu-stellen. Dies kann auch nicht damit entschuldigt werden, dass ein Insolvenzverfah-ren läuft, denn der Patentinhaber hätte - wie bei der 14. Jahresgebühr - einen An-trag auf Verfahrenskostenhilfe stellen können. Auf das Hinweisschreiben des Patentamts zur Zahlung der 15. Jahresgebühr vom 6. Dezember 2013, das nur deswegen dem Patentinhaber nicht persönlich zuge-sendet wurde, weil er bis zu diesem Zeitpunkt zu der vorliegenden Patentakte nicht mitgeteilt hatte, dass er nicht mehr von Patentanwalt Dr. P… vertreten wird, kommt es insoweit nicht entscheidend an. Wie das Patentamt im angefoch-tenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Gebührenmit-teilung um eine gesetzlich nicht vorgeschriebene Serviceleistung (vgl. Amtl. Be-gründung zum Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, BlPMZ 2002, 14, 38, 42). Dem Anmelder bzw. Patentinhaber - 7 - wird vom deutschen Gesetzgeber abverlangt, dass er sich selbst um die Einhal-tung von Gebührenzahlungsfristen kümmert. Ein Patentinhaber kann daher weder darauf vertrauen, dass ihm eine Gebührenmitteilung regelmäßig zugestellt wird, noch kann er aus deren Unterbleiben Rechte herleiten (vgl. Schulte, a. a. O., § 17 Rdn. 48 m. w. Nachw.). Dass vorliegend der Patentinhaber mit der Erinnerung durch das Patentamt gerechnet hatte, vermag ihn daher ebenfalls nicht zu entlas-ten. Unter diesen Umständen kann die Versäumung der Frist zur Zahlung der 15. Jahresgebühr bzw. zur rechtzeitigen Stellung eines diesbezüglichen Verfah-renskostenhilfeantrags nicht als unverschuldet angesehen werden. 4. Da dem Patentinhaber hiernach für das Beschwerdeverfahren mangels Er-folgsaussicht keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann, kann die Be-schwerde nur dann als eingelegt angesehen werden, wenn der Patentinhaber die Beschwerdegebühr in Höhe von 200 Euro nachentrichtet (§ 6 Abs. 2 PatKostG). Hierfür steht dem Patentinhaber, sofern er an der Beschwerde festhalten möchte, gemäß § 134 PatG die Zeit zur Verfügung, in der der Lauf der Zahlungsfrist noch gehemmt ist, nämlich ein Monat nach Zustellung dieses Beschlusses, zuzüglich jenes Zeitraums, der bei Einreichung des vorliegenden Verfahrenskostenhilfean-trags für das Beschwerdeverfahren am 24. April 2015 von der einmonatigen Be-schwerdefrist noch nicht verstrichen war. Rauch Püschel Dr. Schnurr prö

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