7 W (pat) 17/16  - 7. Senat (Jur.Beschw./Nichtigkeit)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 17/16 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend das Patent 11 2007 001 131 hier: Wirksamkeit des Einspruchs hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 23. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und die Richterin Dr. Schnurr beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Beschwerdegegner sind Inhaber des am 5. Februar 2015 veröffentlichten Patents 11 2007 001 131 mit der Bezeichnung „Kontinuierlich verstellbare Drehschieberpumpe und entsprechendes System“. Die Beschwerdeführerin hat gegen dieses Patent einen am 5. November 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Einspruch erhoben. Der Einspruchsschriftsatz enthält den Hinweis „Die Einspruchsgebühr wird durch die beigefügte Einzugs-ermächtigung entrichtet“, wobei diesem Schriftsatz tatsächlich jedoch keine An-lage beigefügt war. Den Einspruch betreffende Angaben zum Verwendungszweck eines SEPA-Basislastschriftmandats mit der Mandatsreferenznummer ZUEV 8205 0000 3406 1710 2013 hat die Einsprechende dem Patentamt erstmals am 5. Januar 2016 per Telefax übermittelt. Das genannte SEPA-Basislast-schriftmandat war von der Einsprechenden im Jahre 2013 eingerichtet worden. Die Patentabteilung 15 des Patentamts hat durch Beschluss vom 10. März 2016 festgestellt, dass der Einspruch als nicht erhoben gelte, weil die Einspruchsgebühr - 3 - nicht innerhalb der Einspruchsfrist entrichtet worden sei. Gebühren könnten beim Deutschen Patent- und Markenamt lediglich durch Bareinzahlung, Überweisung oder durch Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck gezahlt werden. Das SEPA-Basislastschriftmandat bestehe aus zwei Teilen, nämlich dem Mandat als solchem mit handschriftlicher Unter-schrift, das dem Patentamt vorliegen müsse, sowie aus Angaben zum konkreten Verwendungszweck unter Nennung der Mandatsreferenz. Die Einsprechende habe das vorgesehene Formblatt A 9532 mit Angaben zum Verwendungszweck am 5. Januar 2016 eingereicht, weshalb die Zahlung erst an diesem Tag bewirkt worden sei. Innerhalb der Einspruchsfrist hätten dagegen keine konkreten Angaben zum Verwendungszweck unter Verweis auf die Mandatsreferenz vor-gelegen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Zur Begründung trägt sie in ihrer Beschwerdebegründung sowie in Erwiderung eines gerichtlichen Hinweises vom 28. Juli 2016 vor, die Zahlungskategorie „Einzugs-ermächtigung" sei bekanntlich durch das SEPA-Basislastschriftmandat ersetzt worden und ohne weiteres in diesem Sinne zu verstehen. Eine Verpflichtung zur Verwendung der vom Patentamt bereitgestellten Formulare bestehe nicht. Auch wenn dem Patentamt am 5. November 2015 keine Mandatsreferenznummer mit-geteilt worden sei, sei dem Einspruchsschriftsatz eindeutig zu entnehmen gewesen, dass eine Einspruchsgebühr habe abgebucht werden sollen. Für die Einsprechende habe nämlich beim Patentamt nur ein einziges SEPA-Basislast-schriftmandat mit der Mandatsreferenznummer ZUEV 8205 0000 3406 1710 2013 existiert. Diese Nummer sei nur von Belang, wenn eine eindeutige Identifizierung des SEPA-Basislastschriftmandats nicht möglich sei. Die Angabe der Mandats-referenznummer habe jedoch keine rechtliche Bedeutung im Sinne einer Autorisierung. Diese habe dem Patentamt bereits in Form des SEPA-Basis-lastschriftmandats vorgelegen. Dem Einspruchsschriftsatz sei auch kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass ein neues SEPA-Basislastschriftmandat habe einge-reicht werden sollen. Damit seien am 5. November 2015, dem Zahlungstag gemäß - 4 - § 2 Nr. 4 PatKostZV, alle Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 PatKostZV erfüllt gewesen mit der Folge, dass die Einspruchsgebühr fristgerecht eingezahlt worden sei. Die Einsprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Einspruch als erhoben anzusehen. Die Patentinhaber zu 1. und zu 2. beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie vertreten die Auffassung, dass die Zahlung am 5. November 2015 nicht bewirkt worden sei, weil die Einspruchsschrift keine ausdrückliche Angabe eines Verwendungszwecks, welche bei korrekter Verwendung des Formblatts A 9532 sichergestellt sei, enthalte und somit den Vorgaben des § 1 Abs. 1 Nr. 4 PatKostZV nicht genüge. So wäre hier die Angabe einer eindeutigen Mandats-referenznummer erforderlich gewesen, weil aus dem Einspruchsschriftsatz nicht einmal klar hervorgehe, in wessen Namen der Einspruch erhoben worden sei. II. Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden bleibt ohne Erfolg. Das Patentamt hat im angefochtenen Beschluss zu Recht festgestellt, dass der Einspruch als nicht erhoben gilt, weil die Einspruchsgebühr nicht innerhalb der Einspruchsfrist gezahlt worden ist (§ 6 Abs. 2 PatKostG). 1. Die Gebühr für das Einspruchsverfahren in Höhe von 200 € (Nr. 313 600 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG) ist mit Einlegung des - 5 - Einspruchs am 5. November 2015 fällig geworden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 PatKostG) und war innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung der Erteilung des Patents zu entrichten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG in der ab 1. April 2014 geltenden Fassung). Diese Frist endete hier, da die Ertei-lung des angegriffenen Patents am 5. Februar 2015 veröffentlicht worden war und der Einspruch somit am letzten Tag der Einspruchsfrist eingelegt wurde, bereits mit Ablauf des Einlegungstages, d. h. am 5. November 2015. 2. Durch Einreichung der Einspruchsschrift mit dem Hinweis „Die Einspruchsgebühr wird durch die beigefügte Einzugsermächtigung entrichtet“ am 5. November 2015 wurde die Zahlung nicht bewirkt. a) Der Einsprechenden kann zwar insoweit zugestimmt werden, dass dieser Hinweis trotz Verwendung des Begriffs „Einzugsermächtigung“ i. S. einer Bezug-nahme auf ein SEPA-Basislastschriftmandat zu verstehen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Einsprechende von der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 PatKostZV i. d. F. vom 1. Dezember 2013 genannten Möglichkeit Gebrauch machen und die Einspruchsgebühr durch die Zahlungsart „Erteilung eines gültigen SEPA-Basis-lastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck“ entrichten wollte. Weiterhin ist auch unstreitig, dass die die Einsprechende dem Patentamt bereits im Jahre 2013 ein SEPA-Basislastschriftmandat mit der Mandatsreferenznummer ZUEV 8205 0000 3406 1710 2013 erteilt hat. b) Gemäß § 2 Nr. 4 PatKostZV wird bei Erteilung eines SEPA-Basislastschrift-mandats ein Zahlungstag jedoch nur begründet, wenn Angaben zum Ver-wendungszweck vorliegen, der die Kosten umfasst. Diese Voraussetzung war am 5. November 2015 nicht erfüllt. Zwar scheitert die Begründung des Zahlungstages vorliegend nicht daran, dass die Einsprechende für die Angabe des Verwendungszwecks im Zeitpunkt der Ein-spruchseinlegung nicht das vom Patentamt dafür vorgesehene Formular (Form-- 6 - blatt A 9532) verwendet hat. Gemäß § 1 Abs. 2 PatKostZV „sollen“ zwar Formu-lare verwendet werden, ihre Benutzung ist jedoch für die Durchführung der Zah-lung nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. hierzu ausführlich BPatG, Beschluss vom 14. Januar 2016, 30 W (pat) 510/15, Mitt. 2016, 192 – babygro, betreffend die Gebührenzahlung in einer Markensache). Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bzw. § 2 Nr. 4 PatKostZV erforderlichen „Angaben zum Verwendungszweck“ den vor Ablauf der Gebührenfrist eingereichten Dokumenten des Gebührenschuldners, hier also der Einspruchsschrift, entnehmen lassen. Was unter den „Angaben zum Verwen-dungszweck“ zu verstehen ist, wird in der Patentkostenzahlungsverordnung nicht näher erläutert. Insoweit ist im Hinblick auf die massenhaft beim Patentamt eingehenden und zu bearbeitenden Zahlungen sowie aus Gründen der Rechts-sicherheit zu beachten, dass jede Gebührenentrichtung beim Patentamt so klar und vollständig sein muss, dass die verfahrens- und betragsmäßige Erfassung und Zuordnung ohne verzögernde Ermittlungen gewährleistet und der Geldbetrag zu dem in § 2 PatKostZV bestimmten Zahlungstag zu einem konkreten Vorgang sicher vereinnahmt werden kann (vgl. BPatGE 48, 163, 167 – Unbezifferter Abbuchungsauftrag; BPatG Mitt. 2016, 192, 195 – babygro). Dementsprechend bedarf es Angaben, die das Patentamt in die Lage versetzen, die Höhe der zu zahlenden Gebühr festzustellen, diese einem konkreten Verfah-ren zuzuordnen und auf Basis eines entsprechenden SEPA-Basislast-schriftmandats einzuziehen (vgl. BPatG Mitt. 2016, 192, 195 – babygro). Damit das Patentamt von einem bereits erteilten SEPA-Basislastschriftmandat ohne verzögernde Ermittlungen Gebrauch machen kann, ist grundsätzlich, so wie es auch in dem Formblatt A 9532 an zentraler Stelle abgefragt wird und einzutragen ist, die Angabe der Mandatsreferenznummer erforderlich. Denn nur dann besteht eine sichere und zweifelsfrei zuordenbare Verknüpfung mit einem vorher erteilten SEPA-Basislastschriftmandat. - 7 - Daran fehlt es hier jedoch, nachdem dem Einspruchsschriftsatz – entgegen dem Hinweis auf eine Beifügung – keine Einzugsermächtigung bzw. kein SEPA-Basis-lastschriftmandat beigefügt war und auch die Einspruchsschrift selbst außer dem Hinweis als solchen keine weiteren Angaben zu einem bereits erteilten SEPA-Basislastschriftmandat enthielt. c) Die als Teil der „Angaben zum Verwendungszweck“ notwendige Angabe der Mandatsreferenznummer ist auch unter den hier gegebenen Umständen nicht ent-behrlich gewesen. Denn der im Einspruchsschriftsatz enthaltene Hinweis „Die Einspruchsgebühr wird durch die beigefügte Einzugsermächtigung entrichtet.“ bietet für sich allein genommen keine hinreichend sichere Grundlage für die Annahme, es solle von einem von der Einsprechenden bereits erteilten, bestimm-ten SEPA-Basislastschriftmandat in Höhe der Einspruchsgebühr Gebrauch gemacht werden. Bei der Auslegung fristgebundener Verfahrenshandlungen können nur Umstände berücksichtigt werden, die innerhalb der Frist erkennbar waren (vgl. BGH BlPMZ 1974, 210, juris Tz. 18 – Warmwasserbereiter; Schulte, PatG, 9. Aufl., Einleitung Rdn. 121 m. w. N). Hiervon ausgehend konnte entgegen der von der Einsprechenden vertretenen Auffassung der in der Einspruchsschrift enthaltene vorgenannte Hinweis bei Fristende nicht als Bezugnahme auf das beim Patentamt bereits vorhandene SEPA-Basislastschriftmandat ZUEV 8205 0000 3406 1710 2013 ausgelegt werden. Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten der Einsprechenden unterstellt, dass durch die Angaben in der Einspruchsschrift eindeutig die Patentanwälte S… als Einsprechende identifiziert wurde (und nicht etwa der unterzeichnende Patentanwalt oder ein Mandant der Kanzlei). Auch unter dieser Voraussetzung war für das Patentamt nicht hinrei-chend sicher erkennbar, auf welches konkrete SEPA-Basislastschriftmandat sich der Hinweis beziehen sollte. - 8 - Nachdem in der Einspruchsschrift keine Mandatsreferenznummer genannt und auch sonst kein Hinweis auf ein dem Patentamt bereits vorliegendes SEPA-Basislastschriftmandat enthalten war, hätte es weiterer Nachforschungen bedurft, um herauszufinden, dass die Einsprechende bereits bei früherer Gelegenheit das SEPA-Basislastschriftmandat ZUEV 8205 0000 3406 1710 2013 eingereicht hatte. Da der Einspruch am letzten Tag der Frist eingereicht worden ist, war es für solche Nachforschungen vor Fristablauf zu spät. Selbst wenn die Ermittlung des genannten SEPA-Basislastschriftmandats noch möglich gewesen wäre, so hätte es zudem im Bereich des Möglichen gelegen, dass die Einsprechende über mehrere Bankkonten verfügt, über die sie ihre Zah-lungsvorgänge mit dem Patentamt abwickelt. Dementsprechend hätte mit dem Hinweis auf die Beifügung einer „Einzugsermächtigung“ auch ein neues, auf ein anderes Bankkonto bezogenes SEPA-Basislastschriftmandat gemeint sein können. Auch diese Überlegung wäre der Auslegung des Hinweises auf eine beigefügte Einzugsermächtigung in der Einspruchsschrift als Bezugnahme auf das konkrete EPA-Basislastschriftmandat ZUEV 8205 0000 3406 1710 2013 im Wege gestanden. Eine solche Zuordnung konnte das Patentamt erst auf Grund der Informationen vornehmen, die es von der Einsprechenden am 5. Januar 2016, d. h. nach Ablauf der Zahlungsfrist, erhalten hat. Zu diesem Zeitpunkt war die Rechtsfolge des § 6 Abs. 2 PatKostG bereits eingetreten, weshalb der Einspruch als nicht eingelegt zu gelten hat. Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen. - 9 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Rauch Püschel Dr. Schnurr Pr

Full & Egal Universal Law Academy