7. Senat - Wahlvorstand - Wirksamkeit der Errichtung - Amtszeit
Karar Dilini Çevir:
7. Senat - Wahlvorstand - Wirksamkeit der Errichtung - Amtszeit
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Oktober 2014 Siebter Senat - 7 ABR 53/12 - I. Arbeitsgericht Mönchengladbach Beschluss vom 27. Juli 2011 - 2 BV 2/11 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 9. Januar 2012 - 14 TaBV 69/11 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Wahlvorstand - Wirksamkeit der Errichtung - Amtszeit Bestimmung en : BetrVG §§ 16 bis 17a, 47 Abs. 1, Abs. 2; WO § 2 Abs. 2 Leits a tz: Das Amt des Gesamtbetriebsrats endet nicht schon dann, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung vorübergehend entfallen, sondern erst, wenn von dem dauerhaften Wegfall der Errichtungsvoraussetzungen auszugehen ist. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 53/12 14 TaBV 69/11 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Oktober 2014 BESCHLUSS Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstelle r und Rechtsbeschwerdeführer, 2. 3. Beschwerdeführerin, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 15. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Pr of. Dr. Kiel, die Richterin am - 2 - 7 ABR 53/12 - 3 - Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie den ehrenamtlichen Richter Krollmann und die ehrenamtliche Richterin Maaßen für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde des Wahlvorstands wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 2012 - 14 TaBV 69/11 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück verwiesen . Von Rechts wegen! Gründe A. Der zu 1. beteiligte Wahlvorstand verlangt zur Vorbereitung einer B e- triebsratswahl von der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin, ihm eine Liste der B e- schäftigten der Niederlassung M zur Verfügung zu stellen. Die Beteiligte zu 3. erbringt Postdienstleistungen. Sie erbrachte jede n- falls bis April 2006 unter ihrer früheren Fir ma C GmbH (C) Briefdienstleistu n gen im Raum M und beschäftigte ca. 65 Arbeitnehmer. Nach der Überna h me der C durch die T - Gruppe waren in der Niederlassung M sowohl Arbeitne h mer der C als auch Arbeitnehmer der ehemaligen Beteiligten zu 2., der T GmbH, besch ä f- tigt. Ob es sich bei dieser Niederlassung um einen gemeinsamen B e trieb der ehemaligen Beteiligten zu 2. und der C handelte oder ob nur die C Betriebsi n- haberin war, ist streitig. Zum 1. Oktober 2010 gliede r te die ehemalige Beteiligte zu 2. ihr oper a tives Geschäft räumlich auf. Seither ist die Beteiligte zu 3. - zunächst unter der Firma T R GmbH, seit April 2014 unter der Firma P GmbH - für die Postzustellung im Raum M z u ständig. Dort unterhält sie vier Stützpunkte (Depots), von de nen ausgehend die Briefzuste l lung vorgenommen wird. Die Depots, in denen es jeweils Teamleiter gibt, fü h ren untereinander eine Urlaubs - und Krankheit s vertretung durch. 1 2 - 3 - 7 ABR 53/12 - 4 - In zwei Betrieben der ehemaligen Beteiligten zu 2. waren Anfang 2009 Betriebsräte gebil det. Es handelte sich um den Betrieb in H und den Betrieb Depot Ma in Kr. Die ehemalige Beteiligte zu 2., die die Betriebsratswahl im B e- trieb Kr erfolglos angefochten hatte, errichtete zum 7. Februar 2009, 2. Juni 2009 und 9. Juni 2009 in Kr drei kleinere Depots und löste in di e sem Zuge das Depot Ma auf. Am 25. November 2009 lud der Vorsitzende des H Betriebsrats C unter dem Briefkopf des Betriebsrats die Betriebsratsmitglieder zur konstituierenden Sitzung des Gesamtbetriebsrats am 30. November 2 009 ein. Der Betriebsrat H hatte mit Beschluss vom 13. Juni 2008 die Betriebsratsmi t glieder C und O in den Gesamtbetriebsrat entsandt. Der B e triebsrat Kr hatte am 23. Oktober 2009 die Entsendung des Betriebsratsmi t glieds Kl in den G e sam tbetriebsrat b e- schlossen. An der konstituiere n den Sitzung des Gesamtb e triebsrats, die in den Räumen der Gewerkschaft ver.di stattfand, nahm neben den eingeladenen B e- triebsratsmitgliedern C , O und Kl ein Beau f tragter der Gewer k schaft ver .di teil. Bei den A b stimmungen, an denen sich der Gewerkschaftsb e auftragte nicht b e- teiligte, wu r de n Herr C zum Vorsi t zenden des Gesamtb e triebsrats und Frau O zu dessen Stel l vertreterin gewählt. In der sich anschließe n den ersten o r dentl i- chen Sitzung b e stellte der Gesamtb e triebsrat Wahlvorstände für B e trieb s rat s- wahlen in den Ni e derlassu n gen N und K . Die in der Niede r lassung N am 29. Mai 2010 durchgeführte Betrieb s ratswahl wurde mit B e schluss des La n de s- arbeit s gerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2011 - 17 TaBV 85/10 - für nichtig erklärt. Der Wahlvo r stand der Niederlassung K leitete ein arbeitsg e richtliches B e- schlussverfa h ren mit dem Antrag auf Übergabe einer Liste mit den Namen aller Beschäftigten der Niederlass ung K ein. Das A r beitsgericht Köln wies den A n- trag durch B e schluss vom 8. September 2010 - 7 BV 137/10 - ab. Das La n de s- arbeitsgericht Köln wies die Beschwerde des Wahlvorstands durch B e schluss vom 6. April 2011 - 8 TaBV 87/10 - zurück. Das vom Gesamtb e t riebsrat eing e- leitete B e schlussverfahren, mit dem er die Feststellung der Wir k samkeit seiner Errichtung begehrt hatte, wurde vom A r beitsgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 17. November 2010 - 3 BV 66/10 - wegen Erledigung eing e stellt. 3 4 - 4 - 7 ABR 53/12 - 5 - An einer weiteren Gesamtbetriebsratssitzung am 8. Februar 2010 na h- men die Vertreter des H Betriebsrats und Herr Kl teil. Unter dem Tagesor d- nungspunkt 3 fassten sie einstimmig den Beschluss, die Tagesor d nung um den ur Betriebsratswahl gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für den gemeinsamen B e trieb der T GmbH Niederlassung M sowie der C s- punkt 11 wurde mit zwei Ja - Stimmen bei einer Enthaltung der Beschluss g e- fasst, für die Niederla ssung M einen Wahlvorstand einzuse t zen. Zu Mitgliedern des Wahlvorstands wurden die Herren W , He und Kü bestellt, Herr J wurde zum Ersatzmitglied für Herrn W ber u fen. Mit Schreiben vom 8. März 2010 teilte der Wahlvo r st and der ehemaligen Beteiligten zu 2. mit, dass Herr J au f grund des Ausscheidens von Herrn W in den Wahlvo r stand nachg e rückt sei. Mit gleichem Schreiben forderte der Wahlvo r stand die ehem a lige B e teiligte zu 2. auf, ihm die zur Erste l lung de r Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Da die eh e- malige B e teiligte zu 2. die Au s kunft verweige r te, leitete der Wahlvo r stand im März 2010 gegen die ehemalige Beteiligte zu 2. ein eins t weiliges Ve r fügung s- verfahren ein. Das Arbeitsgericht gab der ehemal i gen B e te i ligten zu 2. antrag s- gemäß auf, dem Wahlvorstand eine Liste aller B e schäfti g ten des B e i lie n namen, Vorn a men, Geburtsdatum, Gru p penzugeh ö rigkeit und Eintrittsdatum in den Betrieb zur Verfügung zu ste l len. Auf die B e schwer de der ehemaligen B e teiligten zu 2. änderte das Lande s a r beitsgericht die angefocht e- ne Entsche i dung teilweise - hinsichtlich der Au s kunft über die Gruppenzugeh ö- rigkeit - ab, wies den Antrag insoweit ab und wies die B e schwerde der ehemal i- gen Beteili g ten zu 2 . im Übr i gen zurück. Nachdem das Arbeitsgericht dem Wahlvorstand au f gegeben hatte, das Hauptsacheve r fahren einzuleiten, fasste der Wahlvo r stand am 1. Februar 2011 den Beschluss, dieser Pflicht nachz u- kommen und seinen Verfahrensb e vollmächtigen mit der Einle i tung des vorli e- genden Haup t sacheve r fahrens zu beauftragen. Der Wahlvorstand hat die Auffassung vertreten, die begehrten Auskün f- te beanspruchen zu können. Er sei vom Gesamtbetriebsrat wirksam bestellt worden. Da der Betriebsrat Kr am 30. November 2009 no ch ein Übergang s- mandat gehabt habe, sei der Gesamtbetriebsrat wirksam errichtet wo r den. Der 5 6 - 5 - 7 ABR 53/12 - 6 - Gesamtbetriebsrat habe bei der Beschlussfassung über die Bestellung des Wahlvorstands am 8. Februar 2010 noch bestanden; jedenfalls sei die Beend i- gung seiner Amtsze it nicht offenkundig gewesen. Der Gesamtbetriebsrat sei zur Bestellung des Wahlvorstands berechtigt gewesen. Die Niederlassung M sei bis Oktober 2010 ein gemeinsamer Betrieb der ehemal i gen Beteiligten zu 2. und der C gewesen. Dieser Betrieb werde nunmehr v on der Beteiligten zu 3. unve r- ändert fortgeführt. Der Wahlvorstand hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - beantragt, die Beteiligten zu 2. und zu 3. zu verpflichten, dem Bete i- ligten zu 1. eine Liste aller Beschäftigten de s Betriebs Niederlassung M mit Familiennamen, Vornamen, G e- burtsdatum und Eintrittsdatum in den B e trieb sowie der aktuellen Privatanschrift zur Verfügung zu stellen. Die ehemalige Beteiligte zu 2. und die Beteiligte zu 3. haben die Z u- rückweisung des Antr ags beantragt. Sie haben die Auffassung vertreten, zur Auskunft nicht verpflichtet zu sein, da die Bestellung des Wahlvorstands nichtig sei. Dies folge bereits daraus, dass der Gesamtbetriebsrat, der den Wahlvo r- stand bestellt habe, nicht wirksam errichtet worden sei. Der Einladung zur ko n- stituierenden Sitzung durch den Betriebsratsvorsitzenden habe kein Beschluss des H Betriebsrats zu g runde gelegen. Auch die Entsendungsb e schlüsse seien nicht ordnungsgemäß gefasst worden. Ein ordnungsgemäßer Konstituierung s- b eschluss werde bestritten, auf die Beschlussfassung habe ver.di unzulässig Einfluss genommen. Jedenfalls habe die Amtszeit des G e samtbetriebsrats vor dem 8. Februar 2010 aufgrund der Beendigung des Übe r gangsmandats des Betriebsrats Kr geendet. Die Bestellu ng des Wahlvo r stands durch den für das Unternehmen der ehemaligen Beteiligten zu 2. gebildeten Gesamtbetrieb s rat sei auch deshalb nichtig, weil der Betrieb der Niede r lassung M allein durch die C geführt worden sei und weil nur Arbeitnehmer der C in den Wah lvorstand b e- stellt worden seien. Jedenfalls sei der Wahlvo r stand nicht mehr im Amt. Die Amtszeit habe entweder mit der Übernahme des B e triebs durch die Beteiligte zu 3. und der damit verbundenen Auflösung des G e meinschaftsbetriebs oder 7 8 - 6 - 7 ABR 53/12 - 7 - jedenfalls mit der A uflösung der Niederlassung M zum 1. Januar 2011 geendet. Die Depots in M bildeten keinen betriebsratsfäh i gen Betrieb mehr. Das Arbeitsgericht hat die ehemalige Beteiligte zu 2. und die Beteiligte zu 3. gesamtschuldnerisch verpflichtet, dem Wahlvorstand ei ne Liste aller B e- schäftigten der Niederlassung M mit Familiennamen, Vorn a men, Geburtsdatum und Eintrittsdatum zur Verfügung zu stellen, und den A n trag im gen - bezüglich der Angabe der Privatanschrift - zurückgewiesen. Im B e- schwerd e verfahren hat der Wa hlvorstand den Antrag gegen die ehemalige B e- teiligte zu 2. zurückgenommen, nachdem der Verfahrensbevollmächtigte der ehemal i gen Beteiligten zu 2. und der Beteiligten zu 3. zu Protokoll gegeben ha t- te, nach Auffassung der Beteiligten zu 2. sei der Betrieb au f die Beteiligte zu 3. überg e gangen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Beschwerde der B e teili g- ten zu 3. den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und den Antrag abg e- wiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Wahlvorstand die Wiede r he r- stellung der e rstinstanzlichen Entscheidung. Die Beteiligte zu 3. beantragt die Zurückwe i sung der Rechtsbeschwerde. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarb eitsgericht. I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Beteiligte zu 3. eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Wahlvorstands über die Einleitung des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie über die Bevol l- mächtigung seines Rechtsa nwalts bestritten hat. 1. Zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine den Wahlvorstand b e- schwerende Entscheidung durch einen ordnungsgemäß beauftragten Verfa h- rensbevollmächtigten bedarf es in der Regel keiner gesonderten Beschlussfa s- sung des Wahlvorstan ds. Nach den auch im Beschlussverfahren geltenden Vorschriften des § 81 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG ermächtigt die einmal ertei l- te Prozessvollmacht im Außenverhältnis - in den zeitlichen Grenzen des § 87 ZPO - zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozessh andlungen einschließlich 9 10 11 12 - 7 - 7 ABR 53/12 - 8 - der Einlegung von Rechtsmitteln. Die Bevollmächtigung setzt eine wirksame Beschlussfassung des Wahlvorstands voraus. Wird die Erteilung der Vollmacht in Abrede gestellt, hat der Verfahrensbevollmächtigte seine Vollmacht nachz u- weise n. Wird die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Wahlvorstands über die Bevollmächtigung bestritten, muss der Nachweis eines wirksamen Grem i- umsbeschlusses geführt werden (vgl. BAG 6. November 2013 - 7 ABR 84/11 - Rn. 21 mwN) . 2. Danach bestehen im Streitfa ll keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Der Bevollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten des Wahlvorstands liegt ein wirksamer Beschluss des Wahlvorstands zugrunde. a) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Wahlvorst and am 1. Februar 2011 beschlossen hat, das Hauptsacheverfahren einzuleiten und seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten damit zu beauftragen. Diese von der Beteiligten zu 3. nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffene Feststellung ist für den Senat bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO) . Der Beschluss des Wahlvorstands umfasst auch die etwa noch erforderlich werdende Einlegung von Rechtsmitteln. b) Der Beschluss ist wirksam. Dem steht nicht entgegen, dass Herr J an der Beschlussfassung beteili gt war. Herr J ist nach dem Ausscheiden von Herrn W in den Wahlvorstand nachgerückt. Das La n desa r beitsgericht hat festgestellt, dass der Gesamtbetriebsrat im Rahmen se i nes B e stellungsb e schlusses vom 8. Februar 2010 Herrn J als E r s atzmitglied für Herrn W berufen hatte. Diese Feststellung ist für den Senat ebe n falls bi n dend, da die Beteiligte zu 3. sie nicht mit einer zulässigen Verfahrensr ü ge a n gegriffen hat. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Mit der vom Landesarbeits gericht gegebenen Begründung durfte der Antrag nicht abgewiesen werden. Die En t- scheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Aufgrund der bisher vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht b e- urteilt werden, ob die Be teiligte zu 3. verpflichtet ist, dem Wahlvorstand die b e- gehrte Liste der in der Niederlassung M Beschäftigten zur Ve r fügung zu stellen. 13 14 15 16 - 8 - 7 ABR 53/12 - 9 - Das führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückve r- weisung der Sache zur neuen Anhörung und Entsche idung an das Landesa r- beitsgericht. 1. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit des Antrags ausgegangen. Es ist jedoch mit einer rechtsfehlerhaften Begründung zu dem Ergebnis gelangt, der Antrag sei unbegründet. a) Der Antrag des Wahlvor stands ist zulässig. aa) Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. (1) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss ein Antrag auch im Beschlussve r- fahren so bestimmt sein, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den B eteiligten entschieden werden kann. Im Falle einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung muss für den in Anspruch genommenen Beteili g- ten eindeutig erkennbar sein, was von ihm verlangt wird. Dazu ist es ausre i- chend, wenn der Antrag in einer dem Bestimmtheit serfordernis genügenden Weise ausgelegt werden kann. Das Gericht ist daher gehalten, eine entspr e- chende Auslegung des Antrags vorzunehmen, wenn hierdurch eine vom A n- tragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird. Die Prüfung, welche Maßna hmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf dadurch grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden ( BAG 12. August 2009 - 7 ABR 15/ 0 8 - Rn. 12 mwN , BAGE 131, 316 ) . (2) Diesen Anforderungen wird der Antrag nach der ge botenen Auslegung alle weiteren von der Beteiligten zu 3. im Betrieb eingesetzten Personen una b- hängig von ihrer Wahlberechtigung anzusehen. Die Prüfung, ob die Beschäfti g- ten wahlbe rechtigt sind, obliegt dem Wahlvorstand. Aus der Antragsbegründung der in M bestehenden Depots der Beteiligten zu a- rhältnisses und bei anderen Beschäftigten der Beginn der tatsächlichen Beschäftigung im Betrieb zu verst e hen. 17 18 19 20 21 - 9 - 7 ABR 53/12 - 10 - bb) Der Wahlvorstand ist antragsbefugt. (1) Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter antragsb e- fugt iSv. § 81 Abs. 1 ArbG G, wenn er eigene Rechte geltend macht. Ebenso wie die Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren dient die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dazu, Popularklagen auszuschließen. Im Beschlussve r- fahren ist die Antragsbefugnis gegeben, wenn der Antragste ller durch die b e- gehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (BAG 22. Juli 2014 - 1 ABR 94/ 12 - Rn. 12; 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 15) . (2) Danach ist der Wahlvorstand antragsbefugt. Er macht ein eigenes Recht aus § 2 Abs. 2 WO geltend. b) Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Antrag nicht abgewiesen werden. aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Wahlvorstand stehe kein Anspruch auf Vorlage der begehrten Namen s liste zu, weil eine von ihm durchzuführende Wahl nichtig wäre. Das beruhe darauf, dass der Gesamtb e- triebsrat bei der Bestellung des Wahlvors tands nicht mehr im Amt gewesen sei. Das Amt des Gesamtbetriebsrats ende mit dem Wegfall seiner Errichtungsv o- raussetzungen. Das gelte auch bei einem vorübergehenden Wegfall der Erric h- tungsvoraussetzungen. Die Errichtungsvoraussetzungen für den Gesamtb e- trie bsrat bei der ehemaligen Beteiligten zu 2. seien mit der Beendigung des Übergangsmandats des Betriebsrats Kr am 9. Dezember 2009 entfallen, da in dem Unternehmen der ehemaligen Beteiligten zu 2. seitdem nur noch ein B e- triebsrat bestanden habe. Im Übrigen k önne von einem nur vorübergehe n den Wegfall der Errichtungsvoraussetzungen nicht ausgegangen werden, da in der Folgezeit bei der ehemaligen Beteiligten zu 2. kein zweiter Betriebsrat g e wählt worden sei. 22 23 24 25 26 - 10 - 7 ABR 53/12 - 11 - bb) Diese Begründung hält einer rechtsbeschwerderecht lichen Überprüfung nicht stand. Die vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen rechtfe r- tigen nicht die Annahme, die Amtszeit des Betriebsrats Kr habe am 9. Dezember 2009 geendet. Selbst wenn die Amtszeit des Betriebsrats Kr am 9. Dezember 2009 gee ndet hätte, wäre n damit nicht die Errichtungsvorausse t- zungen für den Gesamtbetriebsrat entfallen. Das Landesarbeitsgericht hat ve r- kannt, dass ein nur vorübergehender Wegfall der Errichtungsvoraussetzu n gen auf den Bestand des Gesamtbetriebsrats keinen Einfl uss hat. Das Landesa r- beitsgericht hat auch zu Unrecht angenommen, bei der Bestellung des Wah l- vorstands sei davon auszugehen gewesen, dass die Errichtungsvoraussetzu n- gen für einen Gesamtbetriebsrat im Unternehmen der ehemaligen Beteiligten zu 2. dauerhaft e ntfallen gewesen seien. (1) Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen nicht die Würd i- gung, der Betrieb Depot Ma in Kr sei am 9. Juni 2009 durch Aufspaltung aufg e- löst worden, so dass ein Übergangsmandat des dortigen Betriebsrats entsta n- den sei, das am 9. Dezember 2009 geendet habe. (a) Eine Betriebsspaltung ist die Teilung des Betriebs in tatsächlicher Hi n- sicht, die zu einem Verlust der Identität des Betriebs in f olge der organisator i- sche n Änderungen führt. Solange die Identität des Betriebs for tbesteht, behält der Betriebsrat das ihm durch die Wahl übertragene Mandat zur Vertretung der Belegschaftsinteressen und zur Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtl i- chen Aufgaben. Dies ist der Fall, wenn das betriebliche Substrat, auf das sich das Betrie bsratsamt bezieht, weitgehend unverändert geblieben ist, wenn also insbesondere ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang mit dem U r- sprungsbetrieb noch besteht ( vgl. etwa BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 62/11 - Rn. 48 f. , BAGE 142, 36 ; 19. November 2003 - 7 AZ R 11/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 1 ) . Dabei wird die Identität der betrieblichen Einheit ma ß- geblich durch de r en Leitung geprägt. D ie Leitung setzt die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel gezielt ein und ste u- ert die m enschliche Arbeitskraft zur Verfolgung bestimmter arbeitstechnischer Zwecke. Die Leitungsmacht erstreckt sich in einem Betrieb auf alle wesentl i- 27 28 29 - 11 - 7 ABR 53/12 - 12 - chen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenhe i- ten , wohingegen es für das Vo rliegen eines Betriebsteils iSv. § 4 Abs. 1 BetrVG genügt , dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (BAG 17. Januar 2007 - 7 AB R 63/ 0 5 - Rn. 15, BAGE 121, 7) . (b) Daran gemessen kann auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht von einer Auflösung des Betriebs Kr durch Spaltung ausgegangen werden. Aufgrund der Feststellung, die Betriebsorgani sation in Kr sei geändert worden, es seien drei kleinere Depots errichtet und das ehemalige Depot Ma sei aufgelöst worden, steht nur eine Änderung der Anzahl der Depots und eine räumliche Veränderung bindend fest. Eine Änderung der Leitungsstruktur hi n- sich tlich der in Kr betriebenen Depots ergibt sich daraus nicht. Sollte sich die Änderung darauf beschränkt haben, dass die Briefdiens t leistungen im Raum Kr nicht mehr von einem, sondern von drei Standorten aus erbracht we r den, läge mangels wesentlicher Änderu ngen der Leitungsstruktur in Bezug auf die Wah r- nehmung von Arbeitgeberfunktionen keine B e triebsspaltung vor. (2) Selbst wenn der Betrieb Depot Ma in Kr am 9. Juni 2009 aufgelöst wo r- den sein sollte und die Amtszeit des dortigen Betriebsrats damit nach § 2 1a Abs. 1 Satz 3 BetrVG am 9. Dezember 2009 geendet hätte, wäre n dadurch bei der Bestellung des Wahlvorstands am 8. Februar 2010 die Errichtungsvorau s- setzungen de s Gesamtbetriebsrat s nicht entfallen gewesen. (a) Nach § 47 Abs. 1 BetrVG ist ein Gesamtbetr iebsrat zu errichten, wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte bestehen. Die Bildung des G e- samtbetriebsrats ist, sofern diese Voraussetzungen vorliegen, zwingend. Der Gesamtbetriebsrat hat - anders als der Betriebsrat - keine Amtszeit, er ist vie l- meh r eine Dauereinrichtung und bleibt über die Wahlperiode der einzelnen B e- triebsräte hinaus bestehen (BAG 5. Juni 2002 - 7 ABR 17/01 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 101, 273 ) . Das Amt des Gesamtbetriebsrats endet jedoch, wenn 30 31 32 33 - 12 - 7 ABR 53/12 - 13 - die Voraussetzungen für seine Errich tung dauerhaft entfallen. E in nur kurzfrist i- ger Wegfall der Errichtungsvoraussetzungen hat dagegen auf den Bestand des Gesamtbetriebsrats keinen Einfluss (Fitting 27. Aufl. § 47 Rn. 27; HWGNRH - Glock 9. Aufl. § 47 Rn. 8 0 ff. ; DKKW - Trittin 14. Aufl. § 47 Rn. 62; ErfK/Koch 1 4 . Aufl. § 47 BetrVG Rn. 11; Roloff in Wlotzke/Preis/Kreft BetrVG 4. Aufl. § 47 Rn. 8 ; aA Kreutz GK - BetrVG 10. Aufl. § 47 Rn. 52; Annuß in Richardi BetrVG 14. Aufl. § 47 Rn. 27; Löwisch/Kaiser BetrVG 6. Aufl. § 47 Rn. 7 ) . Der Senat hat bere its entschieden, dass das Amt des Konzernbetriebsrats erst mit dem da u- erhaften Wegfall seiner Errichtungsvoraussetzungen endet ( BAG 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 47 ) . Da der Gesamtbetriebsrat - ebenso wie der Ko n- zernbetriebsrat - eine Dauereinrichtun g ist, gelten diese Grundsätze auch für den Gesamtbetriebsrat. Damit wird dem Interesse Rechnung getragen, die Handlungsfähigkeit des Gesamtbetriebsrats in den Fällen zu erhalten, in denen sich die Wahl der zur Errichtung eines Gesamtbetriebsrats erforderl ichen B e- triebsräte verzögert. Demnach endet das Amt des Gesamtbetriebsrats erst zu dem Zeitpunkt, in dem davon auszugehen ist, dass die Errichtungsvorausse t- zungen in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht mehr bestehen werden. Ob dies der Fall ist, hat der Gesamtbetriebsrat bei seiner Beschlussfassung zu prüfen. (b) Daran gemessen durfte der Gesamtbetriebsrat bei der Bestellung des Wahlvorstands am 8. Februar 2010 annehmen, dass die Voraussetzungen für seine Errichtung nicht dauerhaft entfallen waren, selbs t wenn das Amt des B e- triebsrats Kr am 9. Dezember 2009 geendet haben sollte. Der Betriebsrat in H bestand nach wie vor. Der Gesamtbetriebsrat hatte am 30. November 2009 Wahlvorstände für die Niederlassungen N und K bestellt. Daher war da mit zu rechnen, dass in absehbarer Zeit mindestens zwei B e triebsräte bestehen wü r- den. Dass letztlich weder in der Niederlassung N noch in der Niederlassung K ein Betriebsrat gewählt wurde, war in der Zeit bis zum 8. Februar 2010 nicht ab sehbar. Die Betrieb s ratswahl in der Niederlassung N wurde vorbereitet; die Nichtigkeit der B e triebsratswahl vom 29. Mai 2010 wurde erst durch Beschluss des Landesa r beitsgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2011 - 17 TaBV 85/10 - fes t- g e stellt. Es war auch nicht erkennbar, dass es in K nicht zu einer Betrieb s rat s- wahl kommen würde. Den Antrag des Wahlvorstands der Niederlassung K auf 34 - 13 - 7 ABR 53/12 - 14 - Vorlage e i ner Liste der in der Ni e derlassung b e schäftigten Arbeitne h mer wies das A r beitsgericht Köln erst durch Beschluss vom 8. September 2010 - 7 BV 137/10 - ab. 2. Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung der angefochtenen Entsche i- dung. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Auf der Grundlage der bisher vom Landesarbeitsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen kann der Antrag nicht abgewiesen werden. a) Nach § 2 Abs. 2 WO hat der Arbeitgeber dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu geh ö- ren die Auskünfte, die der Wahlvorstand in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch verlangt. Der Auskunftsanspruch nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WO steht nur dem a m- tierenden Wahlvorstand zu. Der Anspruch besteht nicht, wenn das Gremium, das als Wahlvorstand auftritt, in dieser Funktion nicht oder in nichtiger Weise bestellt wurde. Der Arbeitgeber muss Handlungen eines inexistenten Wahlvo r- stands in seinem Betrieb nicht hinnehmen (BAG 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 36 , BAGE 138, 377 ) und diese Handlungen auch nicht unterstützen . Der Anspruch besteht nicht mehr, wenn die Amtszeit des Wahlvorstands offe n- kundig beendet ist. b) Von der Nichtexistenz des Wahlvorstands ist nach den bisherigen Fes t- stellungen nicht auszugehen. aa) Nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeits gerichts war die Bestellung des Wahlvorstands nicht nichtig. (1) Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Bestellung des Wahlvorstands ist zwischen der nur fehlerhaften und der nichtigen Bestellung des Wahlvorstands zu unterscheiden. Im Falle eines einfachen E rrichtungsfehlers bleibt die Beste l- lung des Wahlvorstands wirksam. Die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvo r- stands ist auf besonders schwerwiegende Errichtungsfehler beschränkt, die dazu führen, dass das Gremium rechtlich inexistent ist. Eine nur fehlerha fte B e- stellung genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass gegen allgemeine Grund - 35 36 37 38 39 - 14 - 7 ABR 53/12 - 15 - sätze jeder ordnungsgemäßen Errichtung in so hohem Maße verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr best eht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen die Bestellungsvorschriften der §§ 16 bis 17a BetrVG handeln. Für die Beschränkung der nichtigen Bestellung auf ungewöh n- liche Ausnahmefälle spricht vor allem das vom Betriebsver fassungsgesetz g e- schützte Interesse daran, betriebsratslose Zustände zu vermeiden, das insb e- sondere in §§ 1, 21a, 21b und 22 BetrVG zum Ausdruck kommt. Maßnahmen, die eine Betriebsratswahl vorbereiten sollen, dürfen nicht unnötig erschwert werden. Das gilt für die Bestellung des Wahlvorstands umso mehr, als dessen Kompetenzen nach §§ 18, 18a BetrVG eng begrenzt sind. Seine Pflichten we r- den durch das Betriebsverfassungsgesetz und die Wahlordnung genau umri s- sen (BAG 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 47 , BAGE 138, 377 ; 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 - Rn. 18, BAGE 144, 290 ). (2) Danach kann aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht von der Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands ausgegangen werden. (a) Die Bestellung des Wahlvorstands ist nicht wegen Ni chtigkeit der E r- richtung des Gesamtbetriebsrats, der ihn bestellt hat, nichtig. Die Bestellung eines Wahlvorstands durch einen in nichtiger Weise errichteten Gesamtb e- triebsrat könnte zwar zur Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands führen. Die Erricht ung des Gesamtbetriebsrats war jedoch wirksam. (aa) Die Nichtigkeit der Errichtung des Gesamtbetriebsrats ist nicht recht s- kräftig festgestellt worden. Die Beteiligte zu 3. beruft sich ohne Erfolg auf den Einstellungsb e- schluss des Arbeitsgerichts Düssel dorf vom 17. November 2010 - 3 BV 66/10 - . Das Arbeitsgericht hat das vom Gesamtbetriebsrat eingeleitete Verfahren auf Feststellung seiner wirksamen Errichtung wegen Erledigung eingestellt. Dabei kam es nicht darauf an, ob der Antrag bis zum erledigenden E reignis zulässig und begründet war. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist nur zu pr ü- 40 41 42 43 - 15 - 7 ABR 53/12 - 16 - fen, ob ein erledigendes Ereignis tatsächlich eingetreten ist (vg l. etwa B AG 23. Januar 2008 - 1 ABR 64/06 - Rn. 10 , BAGE 125, 300 ) . Entgegen der Ansicht der Bet eiligten zu 3. hat auch das Landesarbeit s- gericht Köln mit seinem Beschluss vom 6. April 2011 - 8 TaBV 87/10 - nicht bindend festgestellt, dass die Errichtung des Gesamtbetriebsrats nichtig war. Ein Fall der Präjudizialität ( dazu BAG 25. April 2007 - 10 AZR 586/06 - Rn. 16) liegt schon deshalb nicht vor, weil die Wirksamkeit der Errichtung des Gesam t- betriebsrats nicht Streitgegenstand der Entscheidung des Landesarbeitsg e- richts Köln war. (bb) Die Errichtung des Gesamtbetriebsrats war auch nicht deshalb nicht ig, weil die Einladung zur konstituierenden Sitzung des Gesamtbetriebsrats ohne einen entsprechenden Beschluss des Betriebsrats H erfolgt ist. Das Landesa r- beitsgericht hat festgestellt, dass der Betriebsratsvorsitzende des B e triebsrats H unter dem Briefkop f des Betriebsrats die Einladung verfasst hat. Selbst wenn damit die Feststellung verbunden sein sollte, dass die Einl a dung ohne einen entsprechenden Beschluss des Betriebsrats H erga n gen ist, berührte dies die Wirksamkeit der Errichtung des Gesamtbetriebs rats nicht. Nach § 51 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit - wie hier - ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten B e- triebs zu der Wah l des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. Danach ist das Fehlen eines Beschlusses des zuständigen Betriebsrats H hinsichtlich der Einladung zur konstituierenden Sitzung des Gesamtbetrieb s- rats schon desha lb nicht als ein schwerwiegender Errichtungsfehler anzusehen, weil der zuständige Betriebsrat zur Einladung verpflichtet ist. (cc) Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 3. ist die Errichtung des G e- samtbetriebsrats nicht wegen des Fehlens oder der Unwir ksamkeit der Entse n- dungsbeschlüsse der Betriebsräte H und Kr nichtig. 44 45 46 47 48 - 16 - 7 ABR 53/12 - 17 - (aaa) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Betriebsrat H am 13. Juni 2008 beschlossen hat, Herrn C und Frau O in den G e samtb e triebsrat zu entsenden. Es ha t ferner festgestellt, dass für Herrn Kl ein En t se n dungsb e- schluss des Betriebsrats Kr vom 23. Oktober 2009 vorlag. Diese nicht mit Ve r- fahrensrügen angegriffenen Fes t stellungen sind für den S e nat bi n dend. (bbb) Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 3. sind die Beschlüsse nicht deshalb unwirksam, weil sie vor der schriftlichen Einladung zur konstituierenden Sitzung ergangen sind. Da die Bildung eines Gesamtbetriebsrats bei Vorliegen der Errichtungsvoraussetzungen zwingend ist, hängt die Entsendung von Mi t- gliedern nach § 47 Abs. 2 BetrVG nicht von einer Einladung des zuständigen Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung ab. Es muss nicht geklärt werden, ob die Entsendungsbeschlüsse - wie die Beteiligte zu 3. geltend macht - wegen nicht ordnungsgemäßer E inladung und Beschlussfassung der entsendenden Betriebsräte unwirksam sind. Eine Fehlerhaftigkeit der vorgelegten Entse n- dungsbeschlüsse führte nicht zur Nichtigkeit der Errichtung des Gesamtb e- triebsrats. Es handelt sich schon deshalb nicht um schwerwiegend e, grobe Ve r- stöße, weil eine etwaige Fehlerhaftigkeit nicht nach außen erkennbar und damit nicht offensichtlich ist. (dd) Die Errichtung des Gesamtbetriebsrats ist nicht deshalb nichtig, weil die Einladung zur konstituierenden Sitzung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Das Landesarbeitsgericht hat bindend festgestellt, dass die von den Betriebsräten entsandten Personen mit Schreiben vom 25. November 2009 zur konstituiere n- den Sitzung des Gesamtbetriebsrats vom 30. November 2009 eingeladen wo r- den sind. Das La ndesarbeitsgericht hat zwar nicht festgestellt, ob der Einladung die im Einladungsschreiben in Bezug genommene Tagesordnung beigefügt war. Ein etwaiges Fehlen der Tagesordnung führte jedoch schon deshalb nicht zur Nichtigkeit der Errichtung des Gesamtbetri ebsrats, weil der etwaige Verfa h- rensfehler jedenfalls geheilt wäre. (aaa) Nach § 51 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gilt für die Einladung zu der konstitui e- renden Sitzung des Gesamtbetriebsrats § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG entspr e- chend. Nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG hat der Vorsitzende die Mitglieder des 49 50 51 52 - 17 - 7 ABR 53/12 - 18 - Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Enthält die Einladung keine Tagesordnung, kann dieser Verfahrensma n- gel geheilt werden, wenn alle Betriebsratsmitglieder einschließ lich der erforde r- lichen Ersatzmitglieder rechtzeitig zur Sitzung geladen wurden, der Betriebsrat beschlussfähig ist und die Erschienenen in der Sitzung eine Ergänzung oder Erstellung der Tagesordnung einstimmig beschließen (BAG 15. April 2004 - 1 ABR 2/13 (B) - ) . (bbb) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei der konstituierenden Sitzung am 30. November 2009 sind alle drei in den Gesamtbetriebsrat entsandten Pe r- sonen erschienen. Sie haben unter dem Tagesordnungspunkt 1 die Tagesor d- nung einstimmig genehmigt . (ee) Die Nichtigkeit der Errichtung des Gesamtbetriebsrats folgt nicht da r- aus, dass die konstituierende Sitzung im Büro der Gewerkschaft ver.di stattg e- funden hat und dass an der Sitzung ein Vertreter von ver.di teilgenommen hat. (aaa) Nach § 51 Abs. 1 iVm. § 31 BetrVG kann auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats ein Beauftragter einer im Betrieb vertr e- tenen Gewerkschaft an der Gesamtbetriebsratssitzung teilnehmen. Das gilt auch für die konstituierende Sitzung. Der Beauftrag te der Gewerkschaft darf zur Sache sprechen. Er darf bei Abstimmungen zugegen sein, nicht aber an ihnen teilnehmen (vgl. etwa Fitting 27. Aufl. § 31 Rn. 22 ) . (bbb) Danach steht der Wirksamkeit des Errichtungsbeschlusses nicht entg e- gen, dass die Sitzung in den Räumlichkeiten der Gewerkschaft ver.di stattfand und ein Vertreter dieser Gewerkschaft anwesend war. Der Beauftragte von ver.di nahm - wie im Protokoll der konstituierenden Sitzung vermerkt - auf Wunsch beider Betriebsratsvorsitzenden an der Sitzung t eil. Dass die Gewer k- schaft ver.di nicht in dem Betrieb vertreten ist, ist weder festgestellt noch von der Beteiligten zu 3. behauptet. Wie sich aus dem Protokoll ergibt, nahm der Gewerkschaftsvertreter nicht an den Abstimmungen teil. 53 54 55 56 - 18 - 7 ABR 53/12 - 19 - (b) Die Bestellung d es Wahlvorstands ist nicht deshalb nichtig, weil nur Arbeitnehmer der C zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellt worden sind. Der Gesamtbetriebsrat kann als Mitglied des Wahlvorstands jeden wahlberec h tigten Arbeitnehmer des Betriebs bestellen ( Fitting 27. Aufl. § 16 Rn. 21 ) . Dass die Mitglieder des Wahlvorstands nicht in der Niederlassung M beschäftigt w a ren, ist nicht festgestellt. bb) Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht davon auszugehen, dass die Amtszeit des Wahlvorstands beendet ist. (1) D as Amt des Wahlvorstands endet mit der Einberufung des Betrieb s- rats zur konstituierenden Sitzung (BAG 14. November 1975 - 1 ABR 61/75 - ) . Es endet auch mit der Auflösung des Betriebs, da eine Betriebsratswahl dann nicht mehr stattfinden kann. Die Zuständig keit des Wahlvorstands ist an die Identität des Betriebs geknüpft , für den er bestellt worden ist. Es gelten die für die Zuständigkeit des Betriebsrats entwickelten Grundsätze . Danach endet das Amt des Wahlvorstands, wenn d ie Identität des Betriebs in f olge organisator i- scher Änderungen verloren geht (vgl. zur Beendigung des Amts des Betrieb s- rats BAG 19. November 2003 - 7 AZR 11/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 1) . (2) Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, das Amt des Wahlvorstan ds sei beendet. (a) Der Wahlvorstand ist nicht infolge der Beendigung der Amtszeit des Gesamtbetriebsrats aufgelöst worden. Die Beendigung des Amts des Gesam t- betriebsrats hat auf das Bestehen des Wahlvorstands keinen Einfluss. Der Wahlvorstand ist für de n Betrieb bestellt und damit in seinem Bestand vom B e- stand des Gesamtbetriebsrats unabhängig. (b) Das Amt des Wahlvorstands ist auch nicht durch einen Wechsel in der Betriebsinhaberschaft beendet worden. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, o b es zu einem Wechsel in der Betriebsinhaberschaft gekommen ist. Selbst wenn ein solcher Wechsel stattgefunden hätte, wäre das Amt des 57 58 59 60 61 62 - 19 - 7 ABR 53/12 - 20 - Wahlvorstands dadurch nicht erloschen. Ein Wechsel in der Betriebsinhabe r- schaft führt nicht zu einer Beendigung des Amts des Wahlvorstands. Das gilt auch, wenn einer von mehreren Arbeitgebern den bisherigen Gemeinschaftsb e- trieb allein weiterführt. Denn durch eine Veränderung in der Betriebsführung wird die betriebliche Organisationseinheit, für die der Betriebsrat gewählt is t, nicht berührt (BAG 19. November 2003 - 7 AZR 11/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 1 ). 3. Zur Beurteilung der Fragen, ob die Bestellung des Wahlvorstands nic h- tig war oder ob sein Amt inzwischen offenkundig geendet hat, bedarf es weit e- rer Feststellunge n durch das Landesarbeitsgericht. Der Rechtsstreit ist daher zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückz u- verweisen. a) Das Landesarbeitsgericht wird zu prüfen haben, ob der Gesamtb e- triebsrat berechtigt war, einen Wahlvorstand f ür die Niederlassung Mönchen - gladbach zu bestellen. aa) Es ist bisher nicht festgestellt, ob die Niederlassung M am 8. Februar 2010 ausschließlich von der Beteiligten zu 3., damals noch unter der Firma C GmbH, geführt wurde - wie die Beteiligte zu 3. vo r t rägt - oder ob es sich - wie der Wahlvorstand behauptet - um einen gemeins a men Betrieb der C und der ehemaligen Beteiligten zu 2 . gehandelt hat. Sollte nur die C Inhaberin des B e- triebs gewesen sein, wäre der Gesamtbetriebsrat, der bei der ehemaligen B e- te i l igten zu 2., also einem anderen Unternehmen, gebildet war, nicht zur Beste l- lung eines Wahlvorstands befugt gew e sen. bb) Sollte die neue Anhörung ergeben, dass der Gesamtbetriebsrat zur B e- stellung des Wahlvorstands nicht berechtigt war, wird das Landesarb eitsgericht zu prüfen haben, ob es sich hierbei um einen schwerwiegenden, zur Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands führenden Fehler handelt. Dabei wird zu b e- rücksichtigen sein, dass die Verkennung des Betriebsbegriffs in der Regel nicht die Nichtig keit der Bestellung des Wahlvorstands begründen kann (vgl. zur Ve r- kennung des Betriebsbegriff s bei der Betriebsratswahl BAG 13. März 63 64 65 66 - 20 - 7 ABR 53/12 - 21 - 2013 - 7 ABR 70/11 - Rn. 17 , BAGE 144, 290 ) . Bei der Bestimmung des B e- triebsb e griffs und seiner Anwendung auf die konkrete betriebliche Organisation ist eine Vielzahl von Gesichtspunkten zu beachten. Das erfordert eine auf den jeweil i gen Einzelfall bezogene Entscheidung. Kommt es bei diesem Prozess zu Fe h lern, sind sie regelmäßig nicht derart grob und offensichtlich, dass der A n- schein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht besteht (vgl. etwa BAG 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 42, BAGE 138, 377 ) . Ein besonders schwerer Fehler, der die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands zur Folge haben könnte , wird allenfalls dan n in Betracht kommen, wenn offensichtlich kein G e- mei n schaftsbetrieb bestand. b) Das Landesarbeitsgericht wird weiter zu prüfen haben, ob die Teilna h- me des vom Betriebsrat Kr in den Gesamtbetriebsrat entsandten Herrn Kl an der Bestellung des Wahlvorst ands die Nichtigkeit der Bestellung b e gründet. aa) Es ist bisher ungeklärt, ob der Betrieb Depot Ma in Kr im Jahr 2009 aufgelöst worden ist. Sollte das der Fall sein, hätte das Übergangsmandat des dortigen Betriebsrats am 9. Dezember 2009 geendet. Damit hätte die Mitglie d- schaft von Herrn Kl im Betriebsrat geendet und er wäre demzufolge auch nicht mehr Mitglied des Gesamtbetriebsrats gewesen. Er hätte dann an der G e sam t- betriebsratssitzung vom 8. Februar 2010 nicht mehr teilnehmen und a b stimmen dürfen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich seine Teilnahme auf das Erge b- nis der Abstimmung ausgewirkt hat, da der B e stellungsbeschluss laut Protokoll mit zwei Ja - Stimmen bei einer Enthalt ung g e fasst wurde . Wäre eine Ja - Stimme nicht zu zählen, wäre der Antrag a bgelehnt gewesen (§ 33 Abs. 1 Satz 2, § 51 Abs. 4 BetrVG ) . Das Landesarbeitsgericht wird daher zu prüfen haben, ob der Betrieb Depot Ma in Kr aufgelöst wurde und ob das Übergang s mandat des do r- tigen Betriebsrats am 9. Dezember 2009 g e endet hat. bb) Sollte d as der Fall sein, wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob die fehlerhafte Teilnahme von Herrn Kl an der Bestellung des Wahlvo r stands so schwer wiegt, dass sie zur Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvo r stands führt. Das wird nur in Betracht kommen, wenn die Auflösung des B e triebs und die Beendigung des Übergangsmandats des Betriebsrats offensich t lich waren. 67 68 69 - 21 - 7 ABR 53/12 c) Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, die Beste l- lung des Wahlvorstands sei nicht nichtig gewesen, wird es zu prüfen haben, ob das Amt des Wahlvorstands fortbesteht. Es ist bisher nicht geklärt, ob der Betrieb Niederlassung M noch besteht oder ob er - wie die Beteiligte zu 3. behauptet - zum 1. Januar 2011 aufgelöst worden ist. Das Landesarbeitsgericht wird zu prüfen haben, ob d ie Identität des Betriebs in f olge organisatorischer Änderungen offenkundig verl o ren gegangen ist und dadurch das Amt des Wahlvorstands g e endet hat. d) Von weiteren Hinweisen sieht der Senat ab. Gräfl Kiel M. Rennpferdt Maaßen Krollmann 70 71 72

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