7. Senat - Vertretungsbefristung - "Abordnungsvertretung"
Karar Dilini Çevir:
7. Senat - Vertretungsbefristung - "Abordnungsvertretung"
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 833/11 9 Sa 1308/10 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 10. Juli 2013 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Linsenmaier, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger und Prof. Dr. Kiel sowie die ehrenam tlichen Richter Dr. Gerschermann und Klenter für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 833/11 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Köln vom 16. März 2011 - 9 Sa 1308/10 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über di e Kosten der Revision, an das Landesarbeit s- gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des zuletzt zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrags. Die Klägerin war seit dem 8. Mai 2006 aufgrund von vier aufeinande r- folgenden befristeten Arbeitsverträgen bei der Beklagten beschä ftigt, zuletzt nach Maßgabe des Arbeitsvertrags vom 12. November 2008 für das Jahr 2009. Nach § 2 des Arbeitsvertrag s bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV - BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Nach einem von den Parteien unterzeichneten Vermerk zum Arbeitsvertrag sollte die Klägerin als Arbeitsve r- mittlerin mit Beratungsaufgaben bei der Agentur für Arbeit A einge setzt werden . Der Befristungsgrund wird wie folgt angegeben: § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG (Haushaltsmittel) . Der Agentur für Arbeit A sta nden für die Jahre 2007 bis einschließlich 2009 jeweils für ein Kalenderjahr Haushaltsmittel aus dem Programm WeG e- bAU (Weiterbildung G eringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen) für Personalausgaben zur Verfügung. Im Dezember 2007 übertr ug die Beklagte dem Arbeitsvermittler K die Tätigkeit eines Weiterbi l- dungsberaters im Rahmen dieses Programms, letztlich für die Zeit bis zum 31. Dezember 2010. Herr K hatte an sich eine Stelle als Arbeitsvermittler bei 1 2 3 - 3 - 7 AZR 833/11 - 4 - der Agentur für Arbeit A - zugeordnet. Im Jahr 2009 wurde die Klägerin in diesem Team eingesetzt. Im Jahr 2010 stellte die Agentur für Arbeit A für Herrn K keine Ersatzkraft ein ; dessen Aufgabe n als Arbeitsvermittler wurde n von a nderen Beschäftigten Mit der Klage vom 4. November 2009 hat sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung gewandt . Z u- gleich hat sie die Weiterbeschäftigung während der Dauer des Beendigung s- rechts s treits sowie Zahlung von Arbeitsentgelt aus Annahmeverzug für die Monate Januar 2010 bis einschließlich März 2010 verlangt . Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, d ie Befristung sei mangels eines Sachgrunds unwirksam. D er Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liege nicht vor. Er setze Ausfall einer Stammkraft voraus. Bei der Vertretung eines mit anderen Aufgaben beauftragten Mitarbe i- ters sei diese Anforderung nicht erfüllt, weil die Stammkraft weiterhin Arbeit s- leistungen fü r den Arbeitgeber erbringe . Die Befristung sei auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt. Der Arbeitskräftebedarf habe nicht nur vorübergehend bestanden. Die Weiterbildung G eringqualifizierter und älterer Arbeitnehmer in Unternehmen zur Verhinderung von Arbeitslosigkeit sei eine Daueraufgabe. Allein die Ungewissheit, ob der künftige Haushaltsplan finanzie l- le Mitt el zur Verfügung stelle, genüge zur Rechtfertigung der Befristung nicht . Die Klägerin hat beantragt 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung mit Ablauf des 31. Dezember 2009 gee n- det hat, 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin als Arbeit s- vermittlerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu 1. weiter zubeschäftigen, 3. hilfsweise, für den Fa ll des Obsiegens mit dem Antrag zu 1., die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.337,71 Euro brutto abzüglich gezahltem Arbeitsl o- sengeld in Höhe von 3.235,20 Euro netto nebst Z insen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4 5 6 - 4 - 7 AZR 833/11 - 5 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Stan d- punkt eingenommen, die Befristung des zuletzt mit der Klägerin geschlossenen Vertrags sei na ch § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt, da die Klägerin zur Vertretung des Mitarbeiters K eingestellt worden sei. Der Ausfall eines Mitarbeiters liege nicht nur vor, wenn dieser zeitweise überhaupt keine Arbeit s- leistung mehr für den Arbeitgeber e rbringe, sondern auch dann, wenn er inne r- halb der Dienststelle vorübergehend mit anderen Aufgaben betraut werde. Hier habe die Klägerin Herrn K vertreten, während dieser als Weiterbildungsberater beschäftigt worden und deshalb auf seinem Stammarbeitsplatz ausgefallen sei. Außerdem sei die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG wegen vorübergehenden Mehrbedarfs an der Arbeitsleistung gerechtfertigt. Bei der Beschäftigung der Weiterbildungsberater im Rahmen des bis Ende des Jahres 2009 zeitlich befris teten Sonderprogramms WeGebAU habe es sich um eine zusätzliche, nicht auf Dauer an gelegte Aufgabe gehandelt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin dem Befristungskontrollantrag entsprochen und die Beklagte zu vorläufiger Weiterbeschäftigung sowie zur Zahlung von Entgelt aus Annahmeverzug verurteilt. Mit der vom Senat zugelassenen Revis i- on begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entsche i- dung. Die Klägerin beantragt, d ie Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet . Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsg e- richt. Der Senat kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht abschli e- ßend beurteilen, ob das Arbeitsver hältnis der Parteien aufgrund der Befri s- tung sabrede vom 12 . November 2008 zum 31 . Dezember 2009 beendet wo r- den ist . E ntgegen der Auffassung des Landesarbeitsge richts scheidet eine Vertretungsbefristung nicht immer aus, wenn der Arbeitgeber einer Stammkraft 7 8 9 - 5 - 7 AZR 833/11 - 6 - zeitweise andere Tätigkeiten zuweist und deren eigentliche Aufgaben einer dafür eingestellten Vertretungskraft überträgt . Vielmehr ist nach der inzwischen ent wickelten Senatsrechtsprechung (BAG 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - und - 7 AZR 662/11 - ; 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - ) danach zu unterscheiden, ob ein Fall der unmittelbaren bzw. mittelbaren Vertretung vo r- liegt, die auch bei einer Abordnung der St ammkraft einen befristeten Arbeit s- vertrag grundsätzlich rechtfertigen kann, oder ob von einem Fall der sogenan n- ten gedanklichen Zuordnung auszugehen ist, bei dem diese Möglich keit au s- scheidet. Der Rechtsstreit ist nicht entscheidungsreif. Das Landesarbeits gericht hat - bei seiner Lösung konsequent - bisher weder Feststellungen dazu getro f- fen, ob die Klägerin Herrn K zumindest mittelbar vertreten hat, noch hat es Erwägungen zu der von der Beklagten bei Abschluss des streitgegenständl i- chen befristeten Vertrag s zu treffenden Prognose angestellt, ob Herr K nach Beendigung seiner Tätigkeit als Weiterbildungsberater wieder auf seinen ursprünglichen Arbeitsplatz zurückkehren würde. Die Befristung ist auch nicht wegen eines vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an d er Arbeitsleistung der Klägerin gerechtfertigt. Der auf Weiterbeschäftigung gerichtete Klageantrag zu 2. und der auf Zahlung von Vergütung aus Annahmeverzug für die Monate Januar 2010 bis März 2010 gerichtete Antrag fallen dem Senat nicht zur En t- schei dung an. I. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält der revisionsrechtl i- chen Prüfung nicht stand. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht zwar davon ausgegangen, dass die von der Klägerin rechtzeitig mit einer Befristungsko n- trollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG angegriffene letzte Befristung des Arbeitsve r- trags der Rechtfertigung durch einen Sachgrund bedurfte. Ebenfalls zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass sich die Beklagte auch auf andere Befristungsgrü nd e berufen kann, obwohl in dem schriftlichen Vermerk zum befristeten Arbeitsver trag vom 12. November 2008 als Befristungsgrund § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG (Haushaltsmittel) angeführt ist. Der Befristung s- grund bedarf weder einer Vereinbarung noch unterlieg t er dem Schriftformerfo r- dernis des § 14 Abs. 4 TzBfG . Es genügt, dass er als Rechtfertigungsgrund für die Befristung bei Vertragsschluss objektiv vorliegt. Der Arbeitgeber kann sich 10 - 6 - 7 AZR 833/11 - 7 - mithin auf einen Sachgrund auch dann stützen, wenn im Arbeitsvertrag kein oder ein anderer Sachgrund als Rechtfertigung für die Befristung genannt ist (vgl. BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 15 mwN) . Aus den tariflichen Bestimmungen des § 33 TV - BA folgt nichts anderes. Diese enthalten kein sog. Zitiergebot. Die Begründu ng des Landesarbeitsgerichts, der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG sei nicht erfüllt, wenn der Arbeitgeber einer Stammkraft zeitweise andere Tätigkeiten zuweise und die eigentlichen Aufgaben einer dafür eingestellten Vertretungs kraft übertrage, ist dagegen rechtsfehlerhaft . 1. Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Arb eitnehmers rechnet. Für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Arbeitnehmer obliegenden Aufgaben durch einen Vertreter besteht von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Der Sachgrund der Vertretung setzt daher einen Kausalzusammenhang zwi schen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus. Der Einsatz des Vertreters muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers entsteht. Nimmt de r Arbeitgeber den Vertr e- tungsfall zum Anlass für eine befristete Beschäftigung, ist aufgrund der U m- stände bei Vertragsschluss zu beurteilen, ob der Bedarf für die Beschäftigung des Vertreters auf die Abwesenheit des zeitweilig ausfallenden Arbeitnehmers zu rückzuführen ist ( BAG 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 19 bis 21 mwN, BAGE 136, 17; 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 21) . Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann auch durch die vorübergehende Abordnung der Stammkraft ein Vertretungsbedarf iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG entstehen. In den Fällen der unmittelbaren und der mittelbaren Vertr e- tung erfordert es der Sachgrund der Vertretung nicht, dass der zu vertretende A rbeitnehmer an der Erbringung der Arbeitsleistung insgesamt verhindert ist. Anderes gilt in Fällen der sog. gedanklichen Zuordnung. Dies ergibt die Ausl e- gung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG (BAG 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 14 ff.; 13. Februar 2 013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 22 ff.) . 11 - 7 - 7 AZR 833/11 - 8 - a) Im Falle der Abordnung der Stammkraft kann deren unmittelbare oder mittelbare Vertretung die Befrist ung des Arbeitsverhältnisses der Vertretung s- kraft rechtfertigen. aa) Bereits der Wortsinn des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG spricht dafür, dass der Sachgrund der Vertretung nicht notwendig die vollständige Abwese n- sondern es genügt, wenn dieser - gleich aus welchem Grund - an der Erbri n- jedenfalls dann, wenn diese Arbeitsleistung im Wege der unmittelbaren Vertr e- besondere kommt es nach dem Wor t- laut des Gesetzes nicht darauf an, ob der Vertretungsbedarf seinen Grund in der Sphäre des zu vertretenden Arbeitnehmers oder in der Sphäre des Arbei t- gebers hat (BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 23) . bb) Die Gesetzesgeschichte bestätigt diese Auslegung. In der amtlichen Begründung zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG heißt es, ein Vertretungsfall liege vor, wenn durch den zeitweiligen Ausfall eines Arbeitnehmers, zB au f- ng zum Wehrdienst, Abordnung ins t- nehmers entsteht (BT - Drucks. 14/4374 S. 19) . Das letzte Beispiel zeigt, dass der Sachgrund der Vertretung nicht nur in Fällen der vom Arbeitgeber ni cht beeinflussbaren Abwesenheit der Stammkraft, sondern auch dann in Betracht auf einer Entscheidung des Arbeitgebers beruht. Da die genannten Beispielfälle nicht abschließend sind, k ann auch nicht angenommen werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ein Vertretungsfall nur bei einer Abordnung ins Au s- land vorliegen könne. Vielmehr besteht der Bedarf, die Arbeitsleistung des abgeordneten Arbeitnehmers zu ersetzen, auch bei einer Abo rdnung im Inland (BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 24) . cc) Das Ergebnis wird durch die Systematik des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG gestützt. Die Vertretungsbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG ist ein 12 13 14 15 - 8 - 7 AZR 833/11 - 9 - § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG. Die Sachgründe unterscheiden sich nur darin, dass bei der Vertretung der Bedarf an Arbeitskräften unverändert besteht und nur der Ausfall eines oder mehrerer Mitarbeiter kompensiert werden soll, wä h- rend im Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ein vorübergehender Arbeit s- kräftemehrbedarf besteht. Der systematische Zusammenhang dieser Sac h- gründe lässt daher den Schluss zu, dass die den vorübergehenden Vertr e- Sphäre der Stammkraft stammen müssen ( BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 25) . b) Der Sachgrund der Vertretung kommt bei einem anderweitigen Einsatz eines Stammarbeitnehmers im Unternehmen a llerdings nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber die damit verbundene Umorganisation unmittelbar oder mitte l- bar mit einer befristeten Neueinstellung verknüpft, der befristet beschäftigte Arbeitnehmer also unmittelbar für die anderweitig eingesetzte Stammkraft beschä ftigt wird oder sich die Verbindung zu diesem anderweitigen Einsatz durch eine Vertretungskette vermittelt. Es reicht hingegen nicht aus, wenn die Einstellung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers lediglich wegen der rgehend im Unternehmen anderweitig eingesetzten Beschäftigten zugeordnet werden kann ( BAG 16. Januar 2013 - 7 AZR 662/11 - Rn. 20 ff. ; 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 26) . aa) Zwar hat der Senat für den Fall der Vertretung einer aus dem Unte r- neh men - etwa aufg rund Elternzeit oder Krankheit - abwesenden Stammkraft angenommen, dass die für den Befristungsgrund der Vertretung notwendige Kausalität zwischen der Abwesenheit dieser Stammkraft und dem Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers auch d ann gegeben ist, wenn weder eine unmittelbare Vertretung noch eine Vertretungskette vorliegt, der Arbeitnehmer jedoch der abwesenden Stammkraft gedanklich zugeordnet werden kann. Dies setzt voraus, dass die Stammkraft auch auf der Position des befristet be schä f- tigten Arbeitnehmers eingesetzt werden könnte und sich die gedankliche Zuordnung aufgrund einer Dokumentation - zB im Arbeitsvertrag - hinreichend 16 17 - 9 - 7 AZR 833/11 - 10 - feststellen lässt (BAG 10. Oktober 2012 - 7 AZR 462/11 - Rn. 19 mwN) . Der Senat hat dies damit begründet, dass die Abwese nheit eines Stammarbeitne h- mers aus dem Unternehmen die Organisationsbefugnis des Arbeitgebers unberührt lässt und deshalb auch in diesen Fällen eine Kausalität zwischen der Abwesenheit der vertretenen Stammkraft und der Befristung des Arbeitsve r- tra g s des b efristet eingestellten Arbeitnehmers besteht. Denn letztlich lässt die Abwesenheit der vorübergehend ausfallenden Stammkraft die Versetzungs - und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt (vgl. BAG 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 14 f.) . bb) Diese Überlegungen sind jedoch auf Vertretungsfälle, die durch die vorübergehende Abwesenheit der Stammkraft aufgrund eines anderweitigen Einsatzes im Unternehmen ausgelöst werden, nicht übertragbar. In diesem Fall hat der Arbeitgeber von seinen Versetzungs - und Umsetzungsbe fugnissen bereits dadurch Gebrauch gemacht, dass er die von ihrem Arbeitsplatz v o- rübergehend abwesende Stammkraft anderweitig eingesetzt hat. Aufgrund derselben organisatorischen Entscheidung kann eine Kausalität zur befristeten Einstellung eines Arbeitneh mers daher nicht dadurch begründet werden, dass der Arbeitgeber die Stammkraft auch mit der Tätigkeit des befristet eingestellten Arbeitnehmers hätte betrauen können. Der Arbeitgeber kann von seinen Ve r- setzu ngs - und Umsetzungsbefugnissen - bei identischem Anlass - nur einmal Gebrauch machen. Er kann sich nicht darauf berufen, er hätte sie, wenn er sie nicht so wie geschehen ausgeübt hätte, in anderer Weise ausüben können. Von den Fällen der vollständigen Abwesenheit der Stammkraft - etwa we gen U r- laubs oder Krankheit - unterscheiden sich die Fälle der Abordnung entsche i- dend dadurch, dass der Arbeitgeber an der Ausübung dieser Rechte nicht gehindert ist, sondern sie wahrnimmt. Würde es auch in einem solchen Fall zur Arbeitgeber seine Versetzungs - und Umsetzungsbefugnisse auch in anderer Weise als von ihm tatsächlich praktiziert hätte ausüben können, so würde dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet, sich ohne sachliche Rechtfertigung Be fri s- tungsmöglichkeiten selbst zu schaffen. Das wäre mit dem aus dem TzBfG folgenden Gebot einer wirksamen Befristungskontrolle unvereinbar ( BAG 18 - 10 - 7 AZR 833/11 - 11 - 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn . 29 ; vgl. zur Haushaltsbefristung BAG 9. März 2011 - 7 AZR 728/09 - Rn. 31 , BAGE 137, 178 ) . 2. Nach die sen Grundsätzen durfte das Landesarbeitsgericht der Klage nicht allein mit der Begründung stattgeben, es stelle keinen Vertretungsfall iSd . § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG dar, dass die Klägerin für das Haushaltsjahr 2009 die Aufgaben von Herrn K übernommen habe, der im Rahmen des Pr o- gramms WeGebAU zeitweise als Weiterbildungsberater eingesetzt worden sei. Die Stelle eines Weiterbildungsberaters, die ausschließlich die besonderen Aufgaben durch das Programm WeGebAU zum Gegenstand hat, ist eingeric h- tet worden , um Sonderaufgaben wahrzunehmen, die gegenüber den regelm ä- ßigen Aufgaben der Arbeitsvermittlung inhaltlich abgrenzbar sind. Die vorübe r- gehende Abordnung eines Mitarbeiters auf diese Stelle kann einen Vertr e- tungsbedarf in seinem eigentlichen Tätigkeitsgebi et auslösen. II. Die Entscheidung des Landes arbeitsgerichts stellt sich nicht aus and e- ren Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO) . A ufgrund der getroffenen Feststellu n- gen kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen eine zulässige Abordnungsvertretung vorliegt. Eine besondere Missbrauchsprüfung ist dagegen hier nach den vom Senat entw i- ckelten Grundsätzen nicht veranlasst. 1. Die bislang getroffenen Feststellungen lassen schon keine abschli e- ßende Beurteilung zu, ob die Klägerin den abgeordneten Mitarbeiter K unmitte l- bar oder mittelbar vertreten hat oder ob lediglich ein Fall der gedanklichen Zuordnung vorlag, der die Befristung einer Abordnungsvertretung nicht rechtfe r- tigt . Dazu wird den Parteien im Hinblick auf die Senatsrechtsprechung vom 16. Januar 2013 ( - 7 AZR 661/11 - ) Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag einzuräumen sein. 2. Der Klage kann auch nicht etwa mit der Begründung entsprochen werden, es fehle im Falle einer zugunsten der Beklagten unterstellten unmitte l- baren oder mittelbaren Vertretung jedenfalls an der von der Beklagten darzul e- genden Rückkehrprognose hinsichtlich des Mitarbeiters K . 19 20 21 22 - 11 - 7 AZR 833/11 - 12 - a ) Die Progno se des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Ve rtretungsbedarfs durch die Rückkehr des Vertretenen ist Teil des Sac h- grund s der Vertretung. Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber berechtigterweise mit der Rückkehr der Stammkraft rechnen durfte. Bei dieser Prüfung sind die vom Senat im Urteil vom 16. Jan uar 2013 ( - 7 AZR 661/11 - Rn. 20 ff.) für die Grundsätze zu berücksichtigen. Danach kann der Arbeitge ber in der Regel nicht schon dann mit der Rückkehr der Stammkraft rechnen, wenn diese einen Anspruch auf Wiederaufnahm e ihrer bisherigen Tätigkeit hat. Dieser vom Senat für die Fälle der vollständigen Abwesenheit der Stammkraft - etwa aufgrund von Krankheit, Urlaub oder Freistellung - entwickelte Grundsatz (vgl. BAG 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) - Rn. 17, BAGE 136, 168) lässt sich nicht uneingeschränkt auf die Fälle der Abordnung übertragen. Anders als bei dem für den Arbeitgeber hier die voraussichtliche Rückkehr der Stammkraft regelmäßig nicht nur von Umständen in deren Sph ä- re, sondern ganz maßgeblich auch von Umständen und Entscheidungen ab, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen. Die Rückkehr des abgeordneten Arbei t- nehmers auf seinen Stammarbeitsplatz ist häufig durch den Arbeitgeber plan - und steuerbar. Diese r strukturelle Unterschied zu den Fällen der für den Arbei t- t- geber anzustellenden Rückkehrprognose zu berücksichtigen. Diese kann sich daher nicht darauf beschränken, die Stammkraft wer de, sofern sie nicht s Gegenteiliges erklärt hat, auf ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Vielmehr muss der Arbeitgeber bei der Prognose über die voraussichtliche Rückkehr der abgeordneten Stammkraft sämtliche Umstände des Einzelfalls würdigen. Dazu gehören ni cht nur etwaige Erklärungen der abgeordneten Stammkraft über ihre Rückkehrabsichten, sondern insbesondere auch die Planungs - und Organisat i- onsentscheidungen des Arbeitgebers. Je nach Lage des Einzelfalls kann der Zweck der Abordnung es nahelegen, dass der Arbeitgeber den Arbeitsplatz des anderweitig eingesetzten Arbeitnehmers frei hält. Er kann aber auch gegen eine solche Annahme sprechen. Von Bedeutung können zudem ihre Dauer sowie etwaige wiederholte Verlängerungen der Abordnung sein. Zu berücksichtigen 23 - 12 - 7 AZR 833/11 - 13 - i st ggf. auch, ob die Abordnung dem Wunsch des Beschäftigten entsprach oder gegen seinen Willen erfolgte. Ebenfalls ist zu würdigen, ob die Rückkehr der Stammkraft auf ihren Arbeitsplatz nach Ablauf der Abordnung automatisch erfolgt oder ob es hierzu einer weiteren Entscheidung bedarf. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob eine solche Entscheidung allein vom Willen der Stam m- kraft, vom Willen des Arbeitgebers oder von einem beiderseitigen Einverne h- men abhängt. Derartige, hier nicht abschließend bezeichnete u nd nicht in jedem Einzelfall in gleicher Weise zwingend zu beachtende Um stände muss der Arbeitgeber im Befristungskontrollp rozess darlegen. Sache des Tatsacheng e- richts ist die Würdigung, ob der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags bere chtigterweise mit der Rückkehr der abgeordneten Stam m- kraft rechnen durfte ( vgl. BAG 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 22) . b) Eine diesen Grundsätzen entsprechende Prognose hat die Beklagte bislang nicht dargetan. Sie hatte hierzu aber auch keine Veran lassung, da der Senat diese Grundsätze erstmals im Urteil vom 16. Januar 2013 ( - 7 AZR 661/11 - ) entwickelt hat. Daher muss ihr hierzu Gelegenheit gegeben werden. Dazu bedarf es der Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. Gegen eine bei Abschluss des befristeten Vertrags mit der Klägerin zu erwartende Rückkehr von Herrn K auf seinen Stammarbeitsplatz könnte sprechen, dass die Weiterbildungsaufgaben der Beklagten auf Dauer angelegt sind und diese von Herrn K bereits seit Dezember 2007 vor und noch im J ahr 2010 nach dem Abschluss des zuletzt mit der Klägerin abgeschlossenen befristeten Arbeitsve r- trag s wahrgenommen wurden. 3. Anhaltspunkte dafür, dass der Befristungsabre de vom 12 . November 2008 aus Gründen des institutionellen Rechtsmissbrauchs die Wirk samkeit zu versagen wäre, bestehen nicht (vgl. hierzu BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - und - 7 AZR 783/10 - ) . An eine n solchen, bei Vorliegen eines Sac h- grunds nur ausnahmsweise anzunehmenden Rechtsmissbrauch sind hohe Anforderungen zu stellen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls, insbeso n- dere die Gesamtdauer und Anzahl der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge , zu 24 25 - 13 - 7 AZR 833/11 - 14 - berücksichtigen. Im Streitfall gibt es bei der Gesamtbeschäfti gungsdauer von weniger als vier Jahren aufgrund von vier befristeten Arbeitsver trägen keinen Hinweis auf das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs. III . Die Zurückverweisung ist auch nicht nach § 563 Abs. 3 ZPO entbeh r- lich. Die Befristungskontrollklage ist nicht aufgrun d eines anderen die Befristung rechtfertigenden Sachgrund s abzuweisen. Die Befristung ist weder wegen eines vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG noch wegen einer haushaltsrechtlichen Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt. 1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Befri s- tung nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt ist. a ) Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht (zu den Anforderungen BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 30; ausf. BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 11 ff. , BAGE 133, 319 ) . aa ) Der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbe itsleistung kann auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhen. Er kann sich zB aus dem Umstand ergeben, dass für einen begrenzten Zeitraum in dem Betrieb oder der Diens t- stelle zusätzliche Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal allein nicht erledigt we rden können, oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringern wird - etwa wegen der Inbetriebnahme einer neuen technischen Anlage (vgl. hierzu BT - Drucks. 14/4374 S. 19) . Der vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung kann auf einer zeitw eise übernommenen Sonderaufgabe beruhen oder auf einer im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers v o- rübergehend angestiegenen Arbeitsmenge, für deren Erledigung das vorha n- dene Stammpersonal nicht ausreicht . Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann dage gen nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gestützt werden, wenn der vom Arbeitgeber zur Begründung angeführte Bedarf an der Arbeitsleistung tatsächlich nicht nur vorübergehend, sondern objektiv dauerhaft besteht ( BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 11 mwN , BAGE 133, 319 ) . 26 27 28 29 - 14 - 7 AZR 833/11 - 15 - bb ) Eine Befristung wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen B e- darfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertrag s- schlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorg e- sehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbei t- nehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht . Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspun kte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung ( BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12 , BAGE 133, 319 ) . Die tatsächlichen Grundlagen für die Pro g- nose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen . Wird die Befristung auf einen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf im Bereich der Daueraufgaben gestützt, hat der Arbeitgeber darzulegen, aufgrund welcher Umstände bei Abschluss des befristeten Arbeit s- vertrags davon auszugeh en war, dass künftig nach Ablauf der mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer vereinbarten Vertragslaufzeit das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal würde erledigt werden können ( BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 13 , aaO ) . A llein die Abhä n- gigkeit von Haushaltsmitteln recht fertigt danach nicht die Befristung der Arbeit s- verträge aus diesem Sachgrund . Wegen der zeitlichen Begrenzung des Hau s- haltsplans durch das Haushaltsjahr ist zwar ungewiss, ob ein künftiger Hau s- haltsplan noch Mittel vorsehen wird. Ebenso wie in der P rivatwirtschaft kann aber die Unsicherheit der finanziellen Entwicklung für sich betrachtet noch keinen sachlichen Grund für d ie Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG abgeben. cc ) Die Wirksamkeit eine r Befristung wegen eines vorübergehenden B e- darfs an der Arbeitsleistung iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt des Weiteren voraus, dass der Arbeitnehmer gerade zur Deckung dieses Mehrb e- darfs eingestellt wird ( BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 15 , BAGE 133, 319 ) . b) D anach ist die Annahme des Landesarbeitsgericht s, die Befristung des letzten Vertrag s mit der Klägerin sei nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG 30 31 32 - 15 - 7 AZR 833/11 - 16 - gerechtfertigt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei Vertragsschluss im Novemb er 2008 bestanden keine konkreten Anhalts punkte dafür, dass das Projekt WeGebAU nach dem 31. Dezember 2009 in der Agentur für Arbeit A nicht mehr fortgeführt würde. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich die Gewissheit, dass das Projekt in der Ag entur für Arbeit A mit Ablauf des Jahres 2009 enden werde, nicht aus der Bewilligung von Haushaltsmitteln bis dahin. Woraus sich die Gewissheit der zeitlichen Befristung darüber hinaus ableitet, hat die Beklagte nicht erläutert. Nach den getroffenen Festst ellungen war nur unklar , ob dieser Dienststelle auch für das Jahr 2010 besondere Hau s- haltsmittel zur Verfügung gestellt würden. Dabei hat das Landesarbeitsgericht zutreffend gewürdigt, dass d as Projekt in der Agentur für Arbeit A bereits in den Jahren 2007 und 2008 durchgeführt w urde . Nicht mit Verfahrensrügen angegri f- fen ist die Feststellung, dass zur Verhinderung von Arbeitslosigkeit ein Daue r- bedarf fü r die Weiterbildung G eringqualifizierter und beschäftigter älterer A r- beitnehme r in Unternehmen bestand . Von einem Ende der hohen Beschäft i- gungslosigkeit, die vor allem au ch diesen Personenkreis betreffe, sei Ende 2008 im Bezirk der Agentur für Arbeit A nicht aus zugehen gewesen. D ie Age n- tur für Arbeit A führte das Projekt im Jahr 201 0 auf einer gesonderten Stelle fort , obwohl Haushaltsmittel hierfür nicht mehr gesondert zur Verfügung standen. Herr K wurde weiterhin als Weiterbildungsberater einge setzt, sein Ausfall als Arbeitsvermittler wurde von anderen Beschäftig ten aufgefangen . 2. Das Landesarbeitsgericht hat schließlich zutreffend entschieden, dass die Befristung nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt ist. Aufgrund der gebotenen verfassungskonforme n Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist eine haushalts rechtliche B efristu n g von Arbeitsverhäl t- nisse n bei der Bundesagentur für Arbeit nicht möglich (BAG 9. März 2011 - 7 AZR 728/09 - BAGE 137, 178) . I V . Der auf Weiterbeschäftigung gerichtete Klageantrag zu 2. und der auf Zahlung von Vergütung aus Annahmeverzug für die Monate Januar 2010 bis März 2010 gerichtete Antrag f allen nicht zur Entscheidung des Senats an. Beide Anträge stehen unter der innerprozessualen Bedingung des Obsiegens 33 34 - 16 - 7 AZR 833/11 mit dem Klageantrag zu 1. Diese Bedingung ist bislang nicht einge treten. Durch die Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und die Zurückverweisung wird der Rechtsstreit wieder in die Lage des Berufungsverfahrens versetzt. Linsenmaier Zwanziger Kiel Peter Klenter Gerschermann

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