7. Senat - Sachgrundlose Befristung - tarifliche Mindestdauer - Auslegung von § 33 Abs 3 TV-BA - Vertragsverlängerung
Karar Dilini Çevir:
7. Senat - Sachgrundlose Befristung - tarifliche Mindestdauer - Auslegung von § 33 Abs 3 TV-BA - Vertragsverlängerung
Bundesarbeitsgericht 7 . Senat Urteil vom 4. Dezember 2013 - 7 AZR 468/12 I. Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel Teilurteil vom 13. Oktober 2011 - 1 Ca 556/11 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 22. März 2012 - 5 Sa 2343/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Sachgrundlose Befristung - tarifliche Mindestdauer Gesetz e : TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 1; Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV - BA) § 33 Abs. 3 Satz Halbs. 2 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 468/12 5 Sa 2343/11 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 4. Dezember 2013 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 4. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Linsenmaier, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Busch und St rippelmann für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 468/12 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 22. März 2012 - 5 Sa 2343/11 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen begründete A r- beitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Mai 2011 geendet hat. Die Parteien schlossen am 15. J uni 2009 einen befristeten Arbeitsve r- trag, der ua. folgende Vereinbarungen enthält: 1 Herr H wird ab 15.06.2009 als Vollzeitbeschäftigter nach § 14 Absatz 2 des Gesetzes über die Teilzeit und befrist e- te Arbeitsverträge (TzBfG) eingestellt. Das Arbeitsverhäl t- nis ist befristet bis zum 31.12 .2010. § 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundes - agentur für Arbeit (TV - BA) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Auß erdem finden die für die Bundesagentur für Arbeit j e- weils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen für das Tarifgebiet Ost Anwendung. § 3 Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit. 1 2 - 3 - 7 AZR 468/12 - 4 - § 4 Der Beschäftigte ist in der Tätigkeitsebene V eingruppiert (§ 14 Abs. 1 TV - BA). Zum Zeitpunkt der Einstellung wird der Beschäftigte der Entwicklungsstufe 01 zugeordnet. § 5 Der Arbeitsvertrag begründet keinen Anspruch auf Ve r- wendung auf einem bestimmt en Arbeitsplatz oder in e i- nem bestimmten Aufgabengebiet. Das Recht des Arbei t- gebers, dem Beschäftigten innerhalb der Tätigkeitsebene eine andere Tätigkeit zu übertragen wird auch durch eine lang währende Verwendung des Beschäftigten auf de m- selben Arbeitspl atz nicht eingeschränkt. Mit der Übertragung einer anderen Tätigkeit oder einer zusätzlichen Aufgabe/Funktion bzw. deren Widerruf kann das Hinzutreten bzw. der Wegfall einer Funktionsstufe verbunden sein. Die s gilt auch bei Veränderungen der Funktionsstufe Der TV - BA vom 28. März 2006 hat auszugsweise folgenden Wortlaut: 4 Umsetzung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Pers o- nalgestellung (1) Beschäftigte können aus dienstlichen Gründen umg e- setzt, versetzt und abgeordnet werden. Umsetzung ist die vorübergehende oder dauerhafte Übertragung einer Täti g- keit innerhalb der Dienststelle der/des Beschäftigten. § 15 Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit (1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine and e- re Tätigkeit übertragen, die ei ner höheren Tätigkeitsebene zugeordnet ist, als die ihr/ihm dauerhaft übertragene T ä- tigkeit, und hat sie/er diese mindestens einen Monat au s- geübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine pe r- sönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übe r- tragun g der Tätigkeit. § 33 Befristete Arbeitsverträge (1) Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit - und Befristungsgesetzes (TzBfG) sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung in Arbeitsve r- 3 - 4 - 7 AZR 468/12 - 5 - trägen zulässig. Für Beschäftigte, au f die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren T ä- tigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absä t- zen 2 und 3 geregelten Besonderheiten; ... (2) Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachl i- chem Grund sind nur zulässig, wenn die Dauer des ei n- zelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt; weitergehe n- de Regelungen im Sinne von § 23 TzBfG bleiben unb e- rührt. Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der B esetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (3) Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdaue r muss mindestens sechs Monate betragen. Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat die BA zu prüfen, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung mö g lich ist. § 40 Begriffsbestimmungen (1) Sofern auf die Tarifgebiete Ost und West Bezug g e- nommen wir d, gilt folgendes: a) Die Regelungen für das Tarifgebiet Ost gelten für die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet worden ist, und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnisses zu diesem Geb iet fortbesteht. b) Für die übrigen Beschäftigten gelten die Regelungen für Im Anschluss an die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 15. Juni 2009 nahm der Kläger am gleichen Tage eine der Tätigkeitsebene V zugeor d- nete Tätigkeit als Fachassistent in der Eingangszone/Selbstinformations - einrichtung (SIE) in der Agentur für Arbeit P, Geschäftsstelle K , auf. Diese T ä- tigkeit war ihm mit Geschäftsverteilungsschreiben vom selben Tage für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses übertragen worden . M i t Geschäft s- verteilungsschreiben vom 5. August 2010 wurde dem Kläger vorübergehend die höherwertige Tätigkeit eines Arbeitsvermitt lers mit Beratungsaufgaben der T ä- 4 - 5 - 7 AZR 468/12 - 6 - tigkeitsebene IV in B zugewie sen; dafür erhielt er eine persönliche Zulage nach § 15 Abs. 1 TV - BA. Unter dem 30. September 2010 schlossen die Parteien einen Änd e- rungsvertrag, in dessen § 1 es heißt: 1 wird wie folgt geä ndert: Herr H wird als Vollzeitbeschäftigter bis zum 31.05.2011 Durch Geschäftsverteilungsschreiben vom 30. September 2010 übe r- trug die Beklagte dem Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 2011 für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses wiederum zunächst die der Tätigkeitsebene V - einric in K. Mit Schreiben vom 18. Nov ember 2010 teilte sie ihm mit, die Beauftragung vom 5. August 2010 werde bis zum 31. Mai 2011 verlängert und ihm weiterhin dafür eine persön liche Zulage nach § 15 Abs. 1 TV - BA g e- zahlt . Mit der Klage vom 9. Juni 2011 hat der Kläger die Auffassung vertreten, die in de r Änderungsvereinbarung vom 30. S eptember 2010 vereinbarte Befri s- tung des Arbeitsvertrages zum 31. Mai 2011 sei unwirksam. Die Befristung sei weder durch einen Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt noch habe sie sachgrundlos iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vereinbart werden dürfen . Die Verlängerungsvereinbarung vom 30. September 2010 verstoße gegen § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV - BA . Dies ziehe die Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung nach sich. Nach de m Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei diese tarifliche Best immung auch auf im Tarifgebiet Ost begründete Arbeitsverhältni s- se anwendbar . Jedenfalls im Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe für unte r- schiedliche Regelungen im Beitrittsgebiet und im Altbun desgebiet kein Sac h- grund mehr bestanden . Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV - BA seien erfüllt. Die erneute Befristung betrage nur fünf Mona te und unte r- schreite damit die zwingende Mindestdauer von sechs Mona ten . Auch die Ve r- längerung ein es auf Zeit geschlossenen Arbeitsvertrages sei ein eigenständiger befristeter Arbeitsvertrag. Das tarifvertragliche Ziel eines Mindestmaßes an 5 6 7 - 6 - 7 AZR 468/12 - 7 - Planungssicherheit gelte ebenso für den Ausgangsvertrag wie für die Verläng e- rungsvereinbarung. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Befristung in der Änderungsve r- einbarung vom 30. September 2010 zum 31. Mai 2011 aufgelöst wurde. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Stan d- punkt eingenommen, die Befristung in der Änderungsvereinbarung vom 30. September 2010 sei wirk sam. Eines Sachgrundes nach § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG habe es nicht bedurft , weil d er befristete Ausgangsvertrag nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG wirksam um fünf Mona te ver längert worden sei . Die vom Gesetz abweichen de tarifvertragli che Regelun g in § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV - BA , die eine Mindestvertragszeit von sechs Monaten vorschreibe, habe im Zeitpunkt der Vertragsverlängerung im hier maßgeblichen Tarifgebiet Os t nicht gegolten. Die nac h den Tarifgebieten unterscheidende Tarifreg e lung sei durch das Anliegen der Tarifparteien gerechtfertigt, im Beitrittsgebiet Einstellungen nicht durch zusätzlich e Regelungen zu erschweren. Abgesehen davon gelte die in § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV - BA geregelte M indestvertragsdauer von sechs Monaten nicht für die Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen , sondern nur für den Ausgangsvertrag . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Be rufung des Klägers hatte keinen Erf olg . Mit der Revision verfolgt der Kläger seine n Klageantr ag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Die Befristung s- kontrollklage ist unbegründet. Die Partei en haben die Befristung ihres Arbeit s- 8 9 10 11 - 7 - 7 AZR 468/12 - 8 - verhältnisses zum 31. Mai 2011 in der Änderungsvereinbarung vom 30. September 2010 rechtswirksam vereinbart . I. Mit dem punktuellen Antrag festzustellen , dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung in der Änd e rungsvereinbarung vom 30. September 2010 zum 31. Mai 2011 aufgelöst wurde , hat der Kläger die letzte Befristung s- abrede angegriffen. Nur diese Befristung ist Gegenstand der Befristungsko n- trollklage, die der Kläger am 9. Juni 2011 in der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG erhoben hat . II. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass das Arbeitsve r- hältnis der Parteien zum 31. Mai 2011 geendet hat. Die Befristung in der Änd e- rungsvereinbarung vom 30. September 2010 stellt eine wirksame Verlängerung des zulässig sachgrundlos befristeten Ausgangsvertrages dar, der für die Zei t- dauer von 18 1/2 Monaten geschlossen war und damit iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässig um fünf Monate verlängert werden konnte. Für die streitgege n- ständliche Befristung in dem dara n anschließenden Arbeitsverhältnis bedurfte es deshalb keines Sachgrundes nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Die Befristung ve r- stößt auch nicht gegen § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV - BA. 1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befri s- tung eines Arbeitsvertrag e s ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG auch die höchstens dreimalige Verlängerung e i- nes befristeten Arbeitsvertrag e s zulässig. D as Tatbestandsmerkmal der Verlä n- gerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG eines nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag e s setzt nach der stä n- digen Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Vereinbarung über das H inausschieben des Beendigungszeitpunkts noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrag e s in schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertrag s- inhalt ansonsten unverändert bleibt. Allerdings können die Parteien anlässlich der Verlängerung Anpassung en des Vertragstextes an die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Rechtslage vornehmen oder Arbeitsbedingungen ve r- 12 13 14 - 8 - 7 AZR 468/12 - 9 - einbaren, auf die der befristet beschäftigte Arbeitnehmer einen Anspruch hat. Anderenfalls liegt bei der Vereinbarung von gegenüber dem Aus gangsvertrag geänderten Arbeitsbedingungen keine Verlängerung vor, sondern der Neua b- schluss eines befristeten Arbeitsvertrag e s nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG nur mit Sachgrund zulässig ist (BAG 23. August 2006 - 7 AZR 12/0 6 - Rn. 11 , BAGE 119, 212 ; 16. Januar 2008 - 7 AZ R 603/06 - Rn. 7, BAGE 125, 248 ) . 2. Die Voraussetzungen einer Verlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG sind hier erfüllt. Bei der Änderungsvereinbarung vom 30. September 2010 handelt es sich um die erstmalige Verlängerung des zuvor am 15. Jun i 2009 zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages. Die Gesamtdauer der beiden Arbeitsverträge liegt unter zwei Jahren. a) Die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung scheitert nicht schon da ran, dass bereits zuvor ein unbefristeter Vertrag bestanden hätte. Der u r- sprüngliche Arbeitsvertrag gilt schon nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG als bis zum 31. Dezember 2010 wirksam befristet, weil der Kläger die Unwir k- samkeit der Befristungsabrede nicht mit einer fristgemäßen Befristungskontrol l- klage gel tend gemacht hat. aa) Die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG schützt die Interessen des Arbei t- gebers und des Rechtsverkehrs an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit . Bei mehreren aufeinander folgenden B efristungsabreden wird die Drei - Wochen - Frist für jede Befristungsabrede mit dem Ablauf der darin vereinbarten Befri s- tung und nicht erst mit dem Ablauf der letzten Befristung in Lauf gesetzt. Bereits der erstmals sachgrundlos befristete Arbeitsvertrag und n icht erst die ihm nac h- folgende Verlängerungsabrede muss daher mit der Befristungskontrollklage in der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG angefochten werden, wenn die Fiktionswirkung des § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG nicht eintreten soll ( vgl. zur glei chlautenden Vorschrift in § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG bereits BAG 24. Oktober 2001 - 7 AZR 686/00 - zu B II 1 der Gründe , BAGE 99, 232; im 15 16 17 - 9 - 7 AZR 468/12 - 10 - Anwendungsbereich des § 17 TzBfG bei Verlängerunge n sachgrundlo ser B e- fristungen etwa BAG 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 11 ) . bb) Der Kläger hat die Befristung des vorangehenden, für die Zeit vom 15. Juni 2009 bis zum 31. Dezember 2010 vereinbarten Arbeitsvertrages nicht innerhalb der in § 17 Satz 1 TzBfG bestimmten Frist mit der Klage angegriffen. Damit gilt die Bef ristung des Arbeitsvertrages vom 15. Juni 2009 nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Auf die vom Kläger gegen die Wirksamkeit der Befristung angeführten Gründe kommt es nicht an. b) Mit der Änderungsvereinbarung vom 30. Se ptember 2010 haben die Parteien eine Verlängerungsabrede im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs . 2 TzBfG getroffen. Sie haben das Vertragsende auf den 31. Mai 2011 versch o- ben . Die Änderungsvereinbarung erfolgte schriftlich vor Ende der Laufzeit des Ursprung sarbeitsvertrages. Auch die zulässige Gesamtdauer von zwei Jahren wurde mit der Änderungsvereinbarung nicht überschritten. Die übrigen Ve r- tragsbedingungen blieben unberührt. Die Parteien haben am 30. September 2010 keinen neuen Arbeitsvertrag mit verändert em Vertragsinhalt abgeschlo s- sen. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, dass der ursprüngl i- che Arbeitsvertrag vom 15. Juni 2009 durch die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit durch Geschäftsverteilungsschreiben vom 5. August 2010 nicht geändert wurde. Ebenso wenig modifizierte das G e- schäftsverteilungsschreiben vom 30. September 2010 den an diesem Tage a b- geschlossenen Arbeitsvertrag. Vielmehr handelt es sich bei beiden Verfügu n- gen um personelle Maßnahmen im Rahmen des Weisungsr echts der Bekla g- ten, die de n arbeitsvertraglichen Inhalt nicht berührt en . Insoweit erhebt der Kl ä- ger mit der Revision auch keine Rügen gegen die Ausführungen des Landesa r- beitsgerichts. aa) Der ursprüngliche Arbeitsvertrag vom 15. Juni 2009 hat sich nicht durch den Umstand geändert, dass der Kläger im Zeitpunkt der Änderungsvereinb a- rung vom 30. September 2010 nicht mehr die Tätigkeit der Tätigkeitsebene V in 18 19 20 - 10 - 7 AZR 468/12 - 11 - K, sondern seit dem 4. August 2010 eine der Tätigkeitsebene IV zugeordnete Tätigkeit als Arbeitsverm ittler mit Beratungsaufgaben in B für die Beklagte au s- geübt hat. Der Arbeitsvertrag enthält keine Festlegungen eines bestimmten A r- beitsplatzes. § 4 des Arbeits vertrages bestimmt nur die Tätigkeitsebene V unter Hi nweis auf § 14 Abs. 1 TV - BA . Die Tätigkeit i n B war dem Kläger mit G e- schäftsverteilungsschreiben vom 5. August 2010 nur vorübergehend für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses übertragen worden. Zu der Umse t- zung innerhalb der Agentur für Arbeit P war die Beklagte nach § 5 des Arbeit s- vertrag es iVm. § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TV - BA berechtigt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TV - BA, der mit den für das Tarifgebiet Ost geltenden Reg e- lungen nach § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrages anwendbar ist, können Beschäfti g- te aus dienstlichen Gründen umgese tzt, versetzt und abgeordnet werden. U m- setzung ist die vorübergehende oder dauerhafte Übertragung einer Tätigkeit innerhalb der Dienststelle des Beschäftigten. Die Umsetzung erfolgte hier i n- nerhalb derselben Dienststelle der Beklagten, der Agentur für Arbe it P. Wird dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die einer höheren Tätigkeitsebene zugeordnet ist als die ihm dauerhaft übertragene T ä- tigkeit, und hat er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält er für die Dauer der Ausübun g eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. Auf dieser Grundlage erhielt der Kläger zusät z- lich zu seiner Vergütung nach Tätigkeitsebene V eine persönliche Zulage nach § 15 Abs. 1 TV - BA. bb ) Hatte sich somit der A rbeitsvertrag durch die vorübergehende Übertr a- gung der höherwertigen Tätigkeit in B durch Ges chäftsverteilungsschreiben vom 5 . August 2010 nicht geändert, konnte auch die im Geschäftsverteilung s- schreiben vom 30. September 2010 vorgesehene Übertragung der u rsprüngl i- o- Januar 2011 nicht als Änderung der vereinbarten Arbeitsbedingungen angesehen werden. Die mit dem Kläger ab 1. Januar 2011 vereinbarte Tätigke it blieb vielmehr unverändert der Tätigkeitsebene V zugeordnet. Mit der Verlängerung der Beauftragung der 21 - 11 - 7 AZR 468/12 - 12 - vom Kläger wahrgenommenen höherwertigen Tätigkeit der Tarifebene IV durch Schreiben vom 18. Nov ember 2010 hat die Beklagte wiederum von ihrem We i- sungs recht nach Maßgabe von § 5 des Arbeitsvertrages iVm. § 4 TV - BA G e- brauch gemacht. Der Arbeitsvertrag der Parteien blieb dadurch unberührt. 3. Die Befristung in der Vereinbarung über die fünfmonatige Vertragsve r- längerung vom 30. Se ptember 2010 ist nicht weg en Verstoßes gegen § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs . 2 TV - BA unwirksam. Die tariflichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. a) Die vom Landesarbeitsgericht zutreffend vorgenommene Auslegung ergibt, dass § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV - BA nur eine Mindestdauer des er s- ten sachgrundlos befris teten Vertrages verlangt , nicht aber auf Vertrags verlä n- gerungen anzuwenden ist. a a ) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAG 19. Se ptember 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30 , BAGE 124, 110 ) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrag e s den für die Ausleg ung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszug e- hen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Ta rifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tarifl i- chen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag g e- funden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen W illen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrag e s , gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkb a- rer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechte n, zweckor i- 22 23 24 - 12 - 7 AZR 468/12 - 13 - entierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 2 8 . August 2013 - 10 AZR 701/12 - Rn. 13) . b b ) Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen sprechen dafür, dass sich die in § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV - BA bestimmte Mindestdauer sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge nur auf den zuerst abg e- schlossenen Grundarbeitsvertrag nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG, nicht aber auf dessen Verlängerungen im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs . 2 TzBfG bezieh t. (1 ) Bereits der tarifl iche Sprachgebrauch legt dieses Verständnis nahe . In § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs . 2 TV - BA ist nur von einem befristeten Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund, nicht aber von Verlängerungen befristeter Ver träge die Rede. I m systematisc hen Zusammenhang zu den Begrifflichkeiten des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG spricht dies bereits entscheidend dafür, dass die Tarifve r- tragsparteien die Mindestdauer von sechs Monaten nicht auf Vertragsverläng e- rungen erstrecken wollten. Die Tarifvertragsparteien haben in § 33 Abs. 1 Satz 1 TV - BA ausdrüc k- lich geregelt, dass befristete Arbeitsverträge nach Maßgabe des TzBfG zulässig sind. Ausgangsnorm für eine sachgrundlose Befristung ist somit § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, der in seinen beiden Hal Arbeitsver trages ohne Vorliegen eines sachlichen Grund es höchstens dreimali gen Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages untersch eidet. Zwar ist auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsver tr a- ges ein Arbeitsvertrag, mit dem die Parteien ihr Arbeitsver hältnis auf die nu n- mehr allein maßgebliche rechtliche Grundlage stelle n . Des halb muss auch die in einer Verlängerungsvereinbarung niedergelegte Befristung innerhalb der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG angegriffen werden. Jedoch wird bei einer Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG ausschließlich der vereinbarte Endte r- min hinausgescho ben , während die sonstigen Ver tragsinhalte nicht verän dert werden dürfen (vgl. BAG 23. August 20 06 - 7 AZR 12/06 - Rn. 11 , BAGE 119, 212 ; 16. Januar 2008 - 7 AZ R 603/06 - Rn. 7 , BAGE 125, 248 ) . Darin besteht 25 26 27 - 13 - 7 AZR 468/12 - 14 - der we sentliche Unterschied zu eine r kalendermäßigen Befristung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG. § 33 Abs. 3 TV - BA regelt vom Gesetz abwe i- chende Besonderheiten. Deshalb wäre eine entsprechende Bezeichnung in § 33 Abs. 3 Satz 1 TV - BA zu erwarten gewesen, wenn sich die tarifliche Mi n- dest dauer auch auf Verlängerungen hätte beziehen sollen. Ein solcher Wille der Tarifvertragsparteien hat im Text der Tarifnorm aber keinen Niederschlag g e- funden. (2 ) Die Systematik des Tarifvertrages bestätigt, dass sich § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV - BA ausschließlich auf den Ausgangsvertrag und nicht auf nachfolgende Verlängerungsabreden bezieht. Die Tarifver tragsparteien sind mit der Sollvorschrift in § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 TV - BA von der Vorstellung ausgegangen, dass ein sachgrundlos befristeter Ausgangsarbeitsvertrag in der Regel mindestens für zwölf Monate abgeschlossen wird. Die in § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV - BA angefügte Regelung bezeichnet demgegenüber eine zwingende Untergrenze d er zu vereinbarenden Vertragsdauer. Die Verknü p- fung von Soll - und Muss - Vorschrift in einer Tarifbestimmung weist darauf hin, dass sich beide Regelungen auf denselben Gege nstand, somit hier auf den Ausgangsvertrag beziehen. (3 ) Sinn und Zweck der Tarifnorm sprechen ebenfalls für dieses Ergebnis. Die in § 33 Abs. 3 TV - BA vorgesehene Mindestdauer des sachgrundlos befri s- teten Arbeitsvertrages soll den betroffenen Arbeitnehmer n über die gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG hinaus ein Mindestmaß an Planungss i- cherheit vermitteln. Andererseits geht aus § 33 A bs. 1 Satz 1 TV - BA hervor, dass die gesetzliche Möglichkeit einer bis zu dreimaligen Verlängerung sac h- grundlos befristeter Arbeitsverträge in dem zur Verfügung stehenden Zeitra h- men von zwei Jahren nicht angetastet werden sollte. Würde die sechsmonatige Mindestvertragsdauer nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG auf Verläng e- rungen sachgrundlos befristeter Arbeitsver träge angewandt, bliebe nur eine oder gar - wie im vorliegenden Fall - keine zulässige Verlängerungsmöglichkeit des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages mehr übrig, wenn bereits der Ausgangvertrag für eine Dauer von mehr als zwölf Monaten abgeschlosse n 28 29 - 14 - 7 AZR 468/12 - 15 - wurde. Ein solches Ergebnis läge nicht etwa ohne Weiteres in dem von der t a- rifschließenden Gewerkschaft v erfolgten Interesse der Arbeitnehmer. Vielmehr dürfte ein Arbeitgeber, der gehindert wäre, den zweijährigen gesetzlichen Ra h- men auszuschöpfen, häufig von der Verlängerung des Vertrages absehen. Für die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten den durch die Bezugnahme auf das TzBfG eröffneten zeitlichen Höchstrahmen von zwei Jahren mittelbar ve r- kürzen wollen, gibt es jedenfalls keine hinreichenden Anha ltspunkte. Allein die Anwendung der tariflichen Mussbestimmung auf den Ausgangsvertrag führt daher zu einer sachgerechten und zweckorientierten Lösung. b) Auf die Verlängerungsvereinbarung vom 30 . September 2010 , die G e- genstand der vorliegenden Befristung skontrollklage ist, findet die sechsmonat i- ge Mindestvertragsdauer in § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV - BA damit keine A n- wendung. c) Damit bedarf es keiner Entscheidung , ob die für das Tarifgebiet West vereinbarte sechsmonatige Mindestvertragsdauer in § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV - BA wegen eines Verstoßes gegen den Gleichhei tssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch auf das im Tarifgebiet Ost begründete Arbeitsverhältnis der Parteien a n- zuwen den ist. Der Senat konnte vielmehr zugunsten des Klägers die Anwen d- barkeit de r tariflichen Regelung unterstellen. d) Der Senat konnte ferner zugunsten des Klägers davon ausgehen , dass die Tarifrege lung in § 33 Abs. 3 S atz 1 Halbs. 2 TV - BA selbst keinen Wirksa m- keitsbedenken begegnet. § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG, der bei sachgrundlose r Befristung gegenüber den Möglichkeite n nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG abwe i- chen de tarifliche Festlegung en zu der Anzahl der Verlängerungen oder der Höchstdauer der Befristung erlaubt, erfasst eine Mindestvertragsdauer alle r- dings nicht. Da eine vertraglich e Mindest laufzeit aber grundsätzlich als Abwe i- chung zugunsten des Arbeitnehmers anzusehen ist, spricht viel dafür, dass die Regelung nach § 22 Abs. 1 TzBfG zulässig ist. Soweit ausnahmsweise eine kürzere Befristung auf einem Wunsch des Arbeitnehmers beruhen sollte, kann diese durch einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Sachgrund nach 30 31 32 - 15 - 7 AZR 468/12 § 14 Abs. 1 S atz 2 Nr. 6 TzBfG gerechtfertigt sein (vgl. dazu ErfK /Müller - Glöge 14. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 61 ff.) . I I I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Linsenmaier Schmidt Kiel Strippelmann Busch 33

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