7. Senat - Parallelentscheidung zum Beschluss des Gerichts vom 09.10.2013, 7 ABR 12/12.
Karar Dilini Çevir:
7. Senat - Parallelentscheidung zum Beschluss des Gerichts vom 09.10.2013, 7 ABR 12/12.
Bundesarbeitsgericht 7 . Senat Beschluss vom 9. Oktober 2013 - 7 ABR 13/12 - I. Arbeitsgericht Essen Beschluss vom 6. September 2011 - 7 BV 26/11 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 6 TaBV 75/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : DRK Schwesternschaft e.V. - Personalgestellung - Betriebsrat im Stamm - betrieb - Versetzungen im Einsatzbetrieb - Zustimmungserfordernis Gesetz e : AÜG § 14 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 1 und Abs. 2 , § 101 Satz 1 Leitsätze: keine Hinweis des Senats: Parallele ntscheidung zu führender Sache - 7 ABR 12/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 13/12 6 TaBV 75/11 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 9. Oktober 2013 BESCHLUSS Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Beschwerdeführer, 2. Rechtsbeschwerdeführer, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 9. Oktober 2013 durch den R ichter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger als Vorsitzenden, de n Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Vo r- bau und Krollmann für Recht erkannt: - 2 - 7 ABR 13/12 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgeri chts Düsseldorf vom 21. Dezember 2011 - 6 TaBV 75/11 - wird zurückgewi e- sen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten um die Aufhebung von Versetzungen. Der zu 2. beteiligte DRK - Schwesternschaft e. V. (Verein) ist ein eing e- tragener gemeinnütziger Verein. Sein Zweck besteht in der Förderung der ö f- fentlichen Gesundheitspflege und der Hilfe für Menschen in Not. Seine Mitgli e- der werden in den Einrichtungen des Vereins oder im Rahmen von Geste l- lungsverträgen in anderen Einrichtungen der Pflege kranker oder hilfsbedürft i- ger Menschen eingesetzt. Nach § 7 Abs. 1 der Satzung sind die Mitglieder ve r- pflichtet, der Schwesternschaft ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. § 7 Abs. 2 Satz 2 der Satzung sieht vor, dass keine Arbeitsverhäl tnisse begrü n- det werden. Die Rechte und Pflichten zwischen dem Verein und seinen Mitgli e- dern richten sich nach der Mitgliederordnung. Der Anspruch der Mitglieder auf eine Vergütung ist in Art. 2 Nr. 3 Satz 1a der Mitgliederordnung geregelt. Die Vergütung w ird analog dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) gezahlt. Die Eingruppierung erfolgt entsprechend den Regelungen des BAT. Der Verein beschäftigt neben ca. 1.625 Mitgliedern auch ca. 340 Beschä f- tigt e , mit denen er Arbeitsverträge ab geschlossen hat. Von diesen Arbeitne h- mern als nicht vereinsgebundenem Pflegep ersonal wird der Beteiligte zu 1 . als Betriebsrat gebildet, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens. Ein Großteil der Beschäftigten wird im Universitätsklinikum E (Universit ätsklinikum) auf der Grundlage eines Gestellungsvertrages eingesetzt, in dem ua. Folgendes ger e- gelt ist: 1 2 - 3 - 7 ABR 13/12 - 4 - § 1 (1) Die Schwesternschaft übernimmt es, im Rahmen ihrer personellen und rechtlichen Möglichkeiten im Universität s- klinikum und ggf. dessen Beteilig ungsgesellschaften A n- gehörige der pflegenden und pflegenahen Berufe ... (in der Folge Gestellungspersonal oder zu gestellende Pe r- sonen genannt) einzusetzen. Der Einsatz erfolgt im Int e- resse einer geregelten Krankenversorgung im Einverne h- men mit dem Vorstan d des Universitätsklinikums. ... (4) Beim Personaleinsatz und der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben aus diesem Vertrag sorgt die Schwesternschaft gemeinsam mit der Pflegedirektorin/dem Pflegedirektor für die berufsethisch und berufstechnisch einwandfreie Qu al i- tät der Pflegeleistungen im Universitätsklinikum. ... § 3 (1) Die von der Schwesternschaft aufgrund dieses Vertr a- ges eingesetzten Gestellungskräfte stehen in keinem Ar - beitsverhältnis zum Universitätsklinikum. ... Bei der internen Ausgestaltung der Rech tsbeziehungen zum Gestellungspersonal (Mitgliedschaft, Arbeitsverhält - nis, Sonstiges) sind Schwesternschaft ... frei. Ebenso ob - liegt die inhaltliche Gestaltung des Grundverhältnisses im Einzelnen (Anwendung oder Änderung des Vergütung s- systems, Ein - und Um gruppierungen etc.) ausschließlich der Schwesternschaft. ... (3) Bei seiner Tätigkeit im Universitätsklinikum unterliegt das Gestellungspersonal den fachlichen und organisator i- schen Weisungen der zuständigen Stellen des Klinikums. Das arbeits - bzw. vereins rechtliche Direktionsrecht der Schwesternschaft bleibt unberührt. Weisungen und org a- nisatorische Maßnahmen, die in das arbeits - bzw. verein s- rechtliche Grundverhältnis zwischen Gestellungspersonal und Schwesternschaft ... eingreifen, insbesondere das a r- beit s - bzw. vereinsrechtliche Direktionsrecht überschreiten können , nehmen die Parteien dieses Vertrages nur in wechselseitiger Abstimmung vor. - 4 - 7 ABR 13/12 - 5 - Das Gestellungspersonal wird hauptsächlich im Universitätsklinikum und gelegentlich in der R beschäftigt, ei ner Tochtergesellschaft des Univers i- tätsklinikums. Ein Wechsel von Beschäftigten vom Universitätsklinikum zur R oder umgekehrt findet nur selten statt. Die im Antrag genannten Mitarbeiterinnen wurden im Zeitraum Januar bis April 2011 umge setzt. Frau B L w echselte von der Stabsstelle der Pfleged i- rekt ion des Universitätsklinikums zur Stabsstelle für Organisationsentwicklung bei m Verein . Das Universitätsklinikum veranlasste außerdem folgend e Änd e- rungen des Personaleinsatzes: - Die Pflegekraft S E (ehemals L) wurde statt auf der Station Herz 2, auf der Wachpatienten behandelt werden, auf der Station Herz Int. 2, einer Intensivst a- tion des Herzzentrums , beschäftigt . - S P war als Pflegekraft auf der Station UC3/OC4, e i- ner Pflegestation der Unfallchirurgie mit Wachpatie n- ten , tätig. Seit dem 1. Februar 201 1 wird sie auf der Station NC Int., einer Intensivstation der Neuroch i- rurgie , eingesetzt. - Frau D M wurde zum 1. Februar 2011 zur Teamle i- tung in der H - Poliklinik (Ambulanzbereich) befö r- dert . Zuvor hatte sie diese Aufgabe bereits kommi s- sarisch übernommen. - Frau S Pu war bis zum 31. März 2011 als Pflegekraft auf der Station Herz 1 (Pflegestation Herzzentrum) tätig. Seit dem 1. April 2 011 übt sie Tätigkeiten in der Anästhesie - Abteilung (Funktionsbereich) aus ; d ort bereitet sie Narkosen vor und unterstützt den Anä s- thesisten während d er Narko se . - Frau L B wurde zu m 15. März 2011 von einer Pfl e- gekraft der Station NUM (Pflegestation Nuklearmed i- zin) zur Teamleitung derselben Station befördert. Mit Ausnahme der als Arbeitnehmer in beschäftigten Frau S P sind die oben aufgeführten Perso nen für den Verein als Mitglieder tä tig. In allen Fällen nahm der Verein anlässlich des veränderten Einsatzes Umgruppierungen vor. 3 4 5 - 5 - 7 ABR 13/12 - 6 - Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, dass es si ch bei den persone l- len Maßnahmen um Versetzungen handle, denen er habe zustimmen müssen. Das Zustimmungsverfahren sei selbst dann durchzuführen gewesen, wenn se i- ne Auffassung nicht zuträfe, dass die Mitgliedschaften im Verein in Wirklichkeit als Arbeitsver hältnisse zu qualifizieren seien. Eine Versetzung von Vereinsmi t- gliedern könne sich auf die nach § 99 Abs. 2 BetrVG relevanten Interessen der von ihm vertretenen Arbeitnehmer auswirken. Der Verein habe den Einsatz des Gestellungspersonals im Klinikum auch beeinflussen können, weil damit Um - gruppierungen verbunden gewesen seien, über die sich die Parteien des Ge - stellungsvertrages abstimmen müssten. Der Betriebsrat hat zuletzt - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - beantragt, dem An tragsgegner aufzugeben, die Versetzungen der Beschäftigten - S E (ehemals L) von der Station Herz 2 zur St a- tion Herz Int. 2, - S P von der Station UC3/OC4 zur Station NC. Int., - D M als Teamleitung in der H - Poliklinik, - B L von der Stabsstelle der Pflegedirektion des UK E zur Stabsstelle für Organisationsentwic k- lung beim Antragsgegner, - S Pu von der Station Herz 1 zur Anästhesie, - L B als Teamleitung in der Station NUM aufzuheben. Der Beteiligte zu 2. hat beantragt, die Anträge ab zuweisen. Der Verein hat die Auffassung vertrete n, der Betriebsrat verfüge gen e- rell über kein Mitbestimmungsrecht, wenn gestelltes Personal im Universitäts - klinikum versetzt werde. Ein Mitbestimmungsrecht bei Versetzungen stehe da - her allein dem Personalrat des Univ ersitätsklinikums zu. Der Verein habe seine Personalhoheit für Versetzungen durch den Gestellungsvertrag auf das Unive r- 6 7 8 9 - 6 - 7 ABR 13/12 - 7 - sitätsklinikum übertragen, so dass er dort über keine Einflussmöglichkeit verf ü- ge. Unabhängig davon seien in den streitgegenständlichen F ällen keine Verse t- zungen vorgenommen worden. Die vorgenommenen Umgruppierungen erlau b- ten keine andere Schlussfolgerung. Umsetzung bzw. Versetzung und Ein - bzw. Umgruppierung seien voneinander zu trennende Personalmaßnahmen. Jede n- falls finde der Ausnahmetat bestand des § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG Anwendung. Die Mitgliedschaftsverhältnisse seien darauf angelegt, dass ein Einsatz bei wechselnden Gestellungspartnern sowie auf verschiedenen Stationen des Un i- versitätsklinikums erfolge. Das Arbeitsgericht hat den An trag des Betriebsrats abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte - soweit für das Rechtsbeschwerd eve r- fahren noch von Bedeutung - Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Verein die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Betr ieb s- rat beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. B. Die Rechtsbeschwerde des Vereins ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats - soweit dieser Gegenstan d der Rechtsbeschwerde ist - zu Recht stattgegeben. Der Verein ist gemäß § 101 BetrVG verpflichtet, die im Antrag näher bezeichneten personellen Maßnahmen aufzuheben, da diese ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats durchgeführt worden sind. I. Der Antrag ist zulässig. Er ist in § 101 Satz 1 BetrVG vorges ehen. Da - nach kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine personelle Maßnahme nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG au f- zuheben, wenn dieser die Maßnahme ohne seine - des Betriebsrats - Zusti m- mung durchgeführt hat. Der Antrag bezeichnet die durchgeführten personellen Maßnahmen und die jeweils betroffenen Beschäftigten. Er ist damit hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. II. Der Antrag ist begründet. Der Beseitigungsanspruch nach § 101 Satz 1 BetrVG ist ge geben, wenn der Arbeitgeber tatsächlich eine personelle Ma ß- nahme iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorgenommen hat, bei der ein Beteil i- 10 11 12 13 - 7 - 7 ABR 13/12 - 8 - gungsrecht des Betriebsrats besteht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenomm en, dass ein Mitbesti m- mungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei den streitbefangenen Versetzungen unabhängig davon besteht, ob es sich bei den betroffenen B e- schäftigten um Mitglieder oder um Arbeitnehmer des Vereins handelt. Die nach § 99 Abs . 2 BetrVG für die nicht vereinsgebundenen Mitglieder des Pflegepe r- sonals zu berücksichtigenden Interessen können auch bei Versetzungen von Vereinsmitgliedern im Universitätsklinikum berührt sein, wenn diese mit U m- gruppierungen einhergehen. Bei den bezeich neten personellen Maßnahmen handelt es sich um Versetzungen nach § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Die Vorau s- setzungen des Ausnahmetatbestandes in § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, wonach keine Versetzung anzunehmen ist, wenn ein ständiger Wechsel des Arbeit s- platzes der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht, sind nicht erfüllt. 1. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist de r Betriebsrat ua. vor jeder Ve r- setzung zu unterrichten und seine Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Es kommt für die Mitbestimmung des Betriebsrats nicht darauf an, ob es sich bei den von der Personalmaßnahme betroffenen Beschäftigten um Arbeitnehmer handelt und ob diese von ihm repräsentiert werden. Entscheidend ist, dass sich die Personalmaßnahmen auf die durch die Zustimmungsverwe i- ger ungsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG geschützten Interessen der vom B e- triebsrat repräsentierten Belegschaft auswirken können und der Arbeitgeber trotz der Personalgestellung an einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung im Einsatzbetrieb beteiligt ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Intere s- sen der vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer können auch durch Verse t- zungen von Mitgliedern des Vereins berührt sein, die im Universitätsklinikum eingesetzt sind. Der zwischen dem Verein und dem Universität sklinikum abg e- schlossene Gestellungsvertrag sieht keine vollständige Übertragung der Pers o- nalhoheit bei Versetzungen vor, wenn - wie hier - durch Umgruppierungen die vertraglichen Grundverhältnisse des gestellten Personals berührt sind. a) Das Landesarbei tsgericht hat zutreffend entschieden, dass der B e- triebsrat bei personellen Einzelmaßnahmen von Vereinsmitgliedern nach § 99 14 15 - 8 - 7 ABR 13/12 - 9 - Abs. 1 BetrVG zustimmen muss, wenn sich für die von ihm repräsentierte nicht vereinsgebundene Belegschaft Gründe für die Verweigerun g der Zustimmung nach § 99 Abs. 2 BetrVG ergeben können. Die Frage, ob es sich bei den Mi t- gliedern in Wirklichkeit um Arbeitnehmer handelt, kann dahinstehen. aa) Für die Mitbestimmung bei Einstellungen nach § 99 Abs. 1 BetrVG kommt es auf die Eingliederun g der Beschäftigten an, nicht aber auf die Natur des Rechtsverhältnisses, in dem die Personen zum Betriebsinhaber stehen. Die Personen müssen derart in den Betrieb eingegliedert werden, dass der B e- triebsinhaber die für eine weisungsabhängige Tätigkeit typi schen Entscheidu n- gen auch über Zeit und Ort der Tätigkeit zu treffen hat. Der Betriebsinhaber muss in diesem Sinne Personalhoheit besitzen und damit gegenüber den b e- treffenden Personen wenigstens einen Teil der Arbeitgeberstellung wahrne h- men (BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 30/08 - Rn. 19 mwN; 23. Juni 2010 - 7 ABR 1/09 - Rn. 10, BAGE 135, 26) . Für die Annahme einer Einstellung reicht es d a- her aus, wenn ein Vereinsmitglied auf vereinsrechtlicher Grundlage eine ihrer Art nach weisungsgebundene Tätigkeit verri chtet, die der Arbeitgeber organ i- siert (BAG 12. November 2002 - 1 ABR 60/01 - zu B II 2 a bb der Gründe, BAGE 103, 329 zum Einsatz ehrenamtlicher Mitglieder des DRK auf Kranke n- wagen; 23. Juni 2010 - 7 ABR 1/09 - Rn. 13, aaO ) . Das Mitbestimmungsrecht bei Ei nstellungen dient gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorrangig der Wa h- rung der Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Belegschaft. Dies zeigen die Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 6 BetrVG. Diese Interessen können auch b erührt sein, wenn Mitglieder aufg e- nommen werden, die - in gleicher Weise wie die Beschäftigten des Vereins, mit denen er Arbeitsverträge abgeschlossen hat - auf der Grundlage eines Geste l- lungsvertrag e s im Universitätsklinikum oder in einer sonstigen Pflege einrichtung eines Dritten eingesetzt werden sollen (BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 1/09 - Rn. 19 f., aaO ) . bb) Für das Mitbestimmungsrecht des § 99 BetrVG bei Versetzungen gilt nichts anderes. Auch dadurch sollen unter a nderem die Interessen der Bele g- schaft geschützt werden. Zu diesen gehören betriebsverfassungsrechtlich j e- 16 17 - 9 - 7 ABR 13/12 - 10 - denfalls die Beschäftigten, mit denen der Verein Arbeitsverträge geschlossen hat und von denen der Betriebsrat gebildet wurde. So ist es denkbar, dass im Betrieb beschäftigte Arbeitn ehmer durch die Versetzung eines Mitglieds Nach - teile erleiden ( § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG) , vor der Versetzung eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist ( § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG) oder die durch Tatsachen begründete Besor gnis besteht, dass die für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Person den Betrieb s- frieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Grundsätze stört (vgl. § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG) . Diese Int eressen der Belegschaft kann der sie vertretende Betriebsrat nur wa h- ren, wenn er auch bei der Versetzung von in dem Betrieb eingegliederten Nichtarbeitnehmern beteiligt wird (vgl. für die Versetzung von Beamten, die nach § § 1, 6 BwKoopG zugewiesen worden s ind: BAG 4. Mai 2011 - 7 ABR 3/10 - Rn. 43 , BAGE 138, 25 ) . b) Das Zustimmungserfordernis des bei dem Verein gebildeten Betriebs - rats entfällt bei Versetzungen nicht automatisch, wenn die Beschäftigten im Rahmen der Personalgestellung beim Universitätsklin ikum eingesetzt werden. Vielmehr kommt in diesen Fällen eine Beteiligung verschiedener Mitbesti m- mungsorgane an personellen Einzelmaßnahmen in Betracht. aa) Der beim Verleiher gebildete Betriebsrat bleibt für die dort beschäfti g- ten, nicht vereinsgebundenen Arbeitnehmer grundsätzlich zuständig, wenn di e- se im Betrieb des Universitätsklinikums eingesetzt werden. Dadurch ändert sich deren Zugehörigkeit zum Betrieb des Vereins nicht, wie § 14 Abs. 1 AÜG für Leiharbeitnehmer ausdrücklich klarstellt. Schon bevor d urch Änderung des § 1 Abs. 1 AÜG zum 1. D ezember 2011 mit Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 642, Art. 1 Nr. 1 und Nr. 2 a aa) jede Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit in das Gesetz einbezogen wurde, kam es nicht darauf an, ob die Überlassung durch einen Arbeitgeber gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig erfolgt. § 14 Abs. 1 AÜG war nämlich wegen der Ve r- gleichbarkeit der Interessenlage auf die nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmer - 18 19 - 10 - 7 ABR 13/12 - 11 - überlassung entsprechend anzuwenden (BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 1/09 - Rn. 20, BAGE 135, 26) . bb) Eine damit mögliche Mitbestimmung mehrerer Betriebs - bzw. Personal - räte an derse lben personellen Maßnahme rechtfertigt sich bei einer aufgespa l- tenen Arbeitgeberstellung aus den unterschiedlichen Aufgaben der Gremien. Während der Betriebsrat des Vereins die Interessen seiner Belegschaft zu wa h- ren hat, dienen etwaige Mitbestimmungsrecht e des Betriebs - bzw. Personalrats beim Universitätsklinikum der Interessenwahrung der dortigen Belegschaft. E i- ne parallele Zuständigkeit von Vertretungsorganen setzt dabei voraus, dass die (1) Bei Einstellungen ist eine Zuständigkeit des Betriebsrats des Vereins neben derjenigen des beim Einsatzarbeitgeber gebildeten Betriebsrats bzw. Personalrats anerkannt (vgl. BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 1/09 - Rn. 18, BAGE 135, 26) . (2) Bei Verset zungen im Universitätsklinikum kommt eine Zuständigkeit des Betriebsrats allerdings nur in Betracht, wenn der Verein als Vertragsarbeit - geber gegenüber den betroffenen Personen w enigstens einen Teil der Arbei t- geberstellung ausübt (vgl. BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 30/08 - Rn. 19 mwN; 23. Juni 2010 - 7 ABR 1/09 - Rn. 10, BAGE 135, 26; dazu Fitting 26. Aufl. § 99 Rn. 62 ff.) . Hat ein Arbeitgeber seine Personalhoheit bei Versetzungen vol l- ständig abgegeben, sind die Beteiligungsrechte ausschließlich von dem B e- triebs - bzw. Personalrat wahrzunehmen, der bei dem die Entscheidung treffe n- den Arbeitgeber gebildet ist. 2. Danach hat der Betriebsrat sowohl bei der Versetzung der von ihm r e- präsentierten Arbeitnehmer als auch bei der Versetzung der Mitglieder des Ve r- ein s nach § 99 BetrVG zuz ustimmen, selbst wenn diese im Universitätsk linikum eingesetzt werden und er nur das nicht vereinsgebundene Pflegepersonal r e- präsentiert. Der Verein übt in den streitbefangenen Fällen zumindest einen Teil der Personalhoheit aus. Bei d em Wechsel der Beschäftigten B L von der Stab s- stelle der Pflegedirektion des Universitätsklinikums zur Stabsstelle für Organis a- 20 21 22 23 - 11 - 7 ABR 13/12 - 12 - tionsentwicklung beim Verein handelt es sich um eine Maßnahme, die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Gestellungsvertrages das Direktions recht des Vereins unb e- rührt lässt. Bei weiteren personellen Maßnahmen im Universitätsklinikum hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, dass der Verein mit § 3 des G e- stellungsvertrages das Weisungsrecht bei Versetzungen zwar weitgehend, aber nicht v ollständig auf das Universitätsklinikum übertragen hat. Er behält bei Ve r- setzungen, die eine Umgruppierung zur Folge haben, einen wesentlichen Teil seiner Personalhoheit. Die entsprechende Auslegung des Gestellungsvertr a- ges, bei dem es sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Lande s- arbeitsgerichts nicht um A llgemeine Geschäftsbedingungen der § 305 ff. BGB handelt, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. a) Der Inhalt einer vertraglichen Regelung ist nach den § § 133, 157 BGB durch Au slegung zu ermitteln. Ausgehend vom Wortlaut der Klausel ist deren objektiver Bedeutungsgehalt festzustellen. Maßgebend ist dabei der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusa m- menhangs. Ein übereinstimmender Wille der Parteien geht dem Wortlaut des Vertrag e s und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch g e- genüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind auch der von den Vertragsparteien verfolgte R e- gelungszweck und die Interessenlage der Beteiligten sowie die Begleitumstä n- de der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses kann ebe n- falls Rückschlüsse auf dessen In halt ermöglichen (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 536/09 - Rn. 22; 15. Juni 20 11 - 10 AZR 62/09 - Rn. 18) . Da der Gestellungsvertrag die Rechtsverhältnisse einer Vielzahl von Personen betrifft, handelt es sich um einen typischen Vertrag, dessen Auslegung auch dem S e- nat als Rechtsbeschwerdegericht obliegt (vgl. für Revisionsverfahren BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 - Rn. 22) . b) Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht § 3 Abs. 3 des Gestellungsvertrages dahin ausgelegt, dass jede Versetzung, die zu einer Umgruppierung führt und damit in das Grundverhältnis eingreift, nur mit 24 25 - 12 - 7 ABR 13/12 - 13 - Zustimmung des Vereins erfolgen kann. Dieses Verständnis ist nicht zu bea n- standen. aa) Nach § 3 Abs. 3 S atz 3 des Gestellungsvertrages müssen ua. Maß - - e- nommen werden. Ohne Zustimmung des Vereins kann das Univer sitätsklinikum keine personellen Maßnahmen veranlassen, die in das Vertragsverhältnis zw i- schen dem Verein und dem Beschäftigten eingreifen. bb) Eine Umgruppierung infolge einer Versetzung berührt nach den zutre f- fenden Ausführungen des Landesarbeitsgericht s das arbeits - bzw. vereinsrech t- liche Grundverhältnis. Gemäß § 3 Abs. 1 Unterabs . 2 Satz 2 des Gestellung s- l- t- - mit Umgruppierungen einhergehen, fallen unter § 3 Abs. 3 Satz 3 des Geste l- lungsvertrages, weil es das Universitätsklinikum anderenfalls in der Hand hätte, über Versetzungen Umgr uppierungen herbeizuführen, ohne dass der Verein daran beteiligt wäre. Dies würde dem Gestellungsvertrag zuwiderlaufen. c) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler entschieden, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen personellen Maßnahmen um Verse t- zungen im Sinne der § 95 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 BetrVG handelt. aa) Versetzung ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die en t- weder die Dauer von einem Monat voraussichtlich überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Umständ e verbunden ist, unter denen die Arbeit g e- leistet werden muss (vgl. für den betriebsverfassungsrechtlichen Versetzung s- begriff die Legaldefinition in § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) . Sinne dieser Vorschrift wird in § 81 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 BetrVG beschri e- ben als die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie di e Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs. Der Begriff ist demnach räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben dem Ort der 26 27 28 29 - 13 - 7 ABR 13/12 - 14 - Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der b e- trieblichen Organisation. Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handelt es sich, wenn sich das Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit des Arbei t- nehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit u- sehen ist. Das kann sich aus dem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben. Die Ande rsartigkeit der neuen Tätigkeit kann auch aus einer Änderung des Arbeitsorts folgen oder aus der Art der Tätigkeit, dh. der Art und Weise, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist. Sie kann mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitne h- mers i nnerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer and e- ren betrieblichen Einheit verbunden sein (vgl. BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 23/08 - Rn. 28 mwN, BAGE 131, 145) . Dieser für Arbeitnehmer entwickelte Versetzungsbegriff gilt auch bei anderen Gruppen von Beschäftigten, soweit das Mitbestimmungsrecht anwendbar ist (vgl. für zugewiesene Beamte: BAG 4. Mai 2011 - 7 ABR 3/10 - Rn. 25 f. , BAGE 138 , 25 ) . Nach § 95 Abs. 3 S atz 2 BetrVG liegt hingegen keine Versetzung vor, wenn Arbeitnehmer nach der E i- genart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig auf einem b e- stimmten Arbeitsplatz beschäftigt werden. Die Regelung des § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG schließt somit für bestimmte Fallgestaltungen das Vorliegen einer mi t- bestim mungspflichtigen Versetzung aus (BAG 30. September 2008 - 1 ABR 81/07 - Rn. 20) . bb) Nach den rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandenden Fest - stellungen des Landesarbeitsgerichts sind die Vor aussetzungen des Ausna h- metatbestandes in § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nicht erfüllt, weil die Eigenarten der Mitgliedschafts - bzw. Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten des Vereins keinen ständigen Wechsel des Arbeitsplatzes beinhalten. (1) Entscheidend für die Anwendbarkeit von § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist, dass der übliche und ständige Wechsel des Arbeitsplatzes für das Arbeitsve r- hältnis typisch ist. Die Vorschrift will sicherstellen, dass der Betriebsrat sich der 30 31 - 14 - 7 ABR 13/12 - 15 - Verwendung eines Arbeitne hmers dann nicht versperrend in den Weg stellen kann, wenn aufgrund der Eigenart des Arbeitsverhältnisses klar ist, dass es zu häufigen Einsatzwechseln kommen wird (WPK/Preis BetrVG 4. Aufl. § 99 Rn. 37) . Davon kann aber nicht gesprochen werden, wenn einem Arbeitnehmer gelegentlich, sei es in Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers, sei es mit Einverständnis des Arbeitnehmers, ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird. Ein solcher gelegentlicher Wechsel kommt in jedem Arbeitsverhältnis vor. Würde er sch on die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllen, gäbe es praktisch keine Versetzung im Sinne des S atzes 1 (vgl. BAG 18. Februar 1986 - 1 ABR 27/84 - zu B II 4 der Gründe , BAGE 51, 151 ) . Zu den Personen, deren Verse t- zungen mitbestimmungsrechtlich für den Arbei tgeber privilegiert sind, zählen zB (WPK/Preis § 99 Rn. 37) . Auch Leiharbeitsve r- hältnisse fallen grundsätzlich unter diese Vors chrift (vgl. BAG 19. Juni 2001 - 1 ABR 43/00 - zu B II 2 der Gründe , BAGE 98, 60 ) , weil sie typisc he r- weise einen wechselnden Einsatz bei verschiedenen Arbeitgebern vorsehen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Ausübung der Arbeitnehmerüberla s- sung dieser grundsätzlich anzunehmenden Typologie nicht entspricht (vgl. dazu Fitting § 99 Rn. 159a) . (2) So liegt es hier. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Einsatz von Mitgliedern des Vereins im Universitätsklinikum schon wegen des dort auf bestimmten Stellen geplanten unbefristeten Einsatzes keine wechselnden Einsätzen darstellt. Entgegen der Auffassung des Vereins genügt es dazu nicht, dass § 7 Abs. 2 der Satzung theoretisch die rechtliche Möglic h- keit eines jederzeitigen Wechsels des Arbeitsplatzes zwischen ve rschiedenen Einrichtungen der Pflege kranker und hilfsbedürftiger Menschen oder des Ve r- eins selbst eröffnet. Maßgeblich ist nach § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nicht, was rechtlich möglich, sondern was üblich ist. Ein regelmäßiger Wechsel zwischen dem Universitätsklinikum und der R als deren Tochtergesellschaft als mögl i- chen Gestellungspartnern, in denen die Beschäftigten eingesetzt werden, wird nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht praktiziert. Die übe r- wiegende Zahl der Arbeitnehmer u nd Mitglieder des Vereins wird beim Univers i- 32 - 15 - 7 ABR 13/12 - 16 - tätsklinikum eingesetzt. Auch im Universitätsklinikum sind di e hier be troffenen werden in derselben Weise eingese tzt wie das in einem Arb eitsver hältnis mit dem Universitätsklinikum stehende Pflegepersonal. Der Umstand, dass das Universitätsklinikum Arbeitnehmer und Mitglieder des Klinikums wie eigene Kräfte auf zugewiesenen Stellen beschäftigt, steht der Annahme des § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrV G entgegen. (3) Nach den rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandenden Fest - stellungen des Landesarbeitsgerichts liegen schließlich in den streitgegenstän d- lichen Fällen die tatsächlichen Voraussetzungen für Versetzungen im Sinne der § 95 Abs. 3 Satz 1 , § 99 Abs. 1 BetrVG vor. Dies ist nicht nur der Fall bezügl ic h des Wechsels der Beschäftigten B L von der Stabsstelle der Pflegedirektion des Universitätsklinikums zur Stabsstelle für Organisationsentwicklung beim Verein , sondern auch bezogen auf die pers onellen Änderungen innerhalb des Univers i- tätsklinikums. (a) Entgegen der Auffassung der Rechts beschwerde durfte es das La n- desarbeitsgericht im Rahmen einer Gesamtwür digung als Indiz für das Vorli e- gen einer Versetzung ansehen, dass der Tätigkeitswechsel Um gruppierungen zur Folge hat. Zwar sind Versetzung als gestaltende personelle Maßnahme und Ein - bzw. Umgruppierung als Rechtsakt in ihrer Rechtsnatur unterschiedliche und daher zu unterscheidende Personalmaßnahmen. Die aufgrund anderer Aufgaben vorgenommene Umgruppierung muss nicht auf einer Versetzung b e- ruhen. Andererseits kann die Umgruppierung rechtliche Folge einer Versetzung sein. Deshalb wäre es zwar rechtsfehlerhaft, von einem veränderten Arbeitsb e- reich iSv. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nur deshalb auszu gehen, weil ein anderer Aufgabenzuschnitt eine Umgruppierung verlangt (vgl. Raab GK - BetrVG 9. Aufl. § 99 Rn. 55; MünchArbR/Matthes 3. Aufl. § 264 Rn. 8) . Neben anderen Fakt o- ren kann eine Umgruppierung aufgrund veränderter Tätigkeitsmerkmale jedoch für eine Änderung des Arbeitsbereichs sprechen (vgl. Fitting § 99 Rn. 130; DKKW - Bachner 13. Aufl. § 99 Rn. 94) . Die Vergütungsgruppen des BAT diff e- renzieren grundsätzlich nach Art und Schwierigkeit einer Tätigkeit bzw. der d a- 33 34 - 16 - 7 ABR 13/12 mit verbundenen Verantwortung. Deshalb spricht der aufgrund veränderter T ä- tigkeiten und/oder Verantwortungen rechtlich gebotene Wechsel der Verg ü- tungsgruppen nach der zutreffenden Annahme des Landesarbeitsgerichts d a- für, dass sich die jeweiligen Arbeitsbereiche im Sinne von Versetzungen geä n- der t haben. (b) Die vom Landesarbeitsgericht im Rahmen einer gebotenen Gesamt - würdigung angestellten, auf die jeweilige personelle Maßnahme bezogenen weiteren Erwägungen sind rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Danach hat sich bei sämtlichen gena nnten Mitarbeiterinnen das Gesamtbild der Die in der angefochtenen Entscheidung konkret auf jede Mitarbeiterin bezog e- nen Feststellungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen und sind nicht mit Ve r- fahrensrügen angegriffen. Hierfür genügt es nicht, dass die Rechtsbeschwerde das Vorliegen von Versetzungen bei einem Stationswechsel insgesamt für g Ausführungen in der Rechtsbeschwerde genügte dem Landesarbei tsgericht allein ein Stationswechsel auch nicht zur Annahme von Versetzungen. Dies wird durch die teilweise Abweisung des - in der Rech tsbeschwerde nicht angefallenen - Antrags deutlich. Zwanziger Richterin am BAG Schmidt ist wegen Urlaubs verhindert, ih re Unterschrift be i- zufügen. Zwanziger Kiel Krollmann Vorbau 35

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