7. Senat - Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierung - Gegenwarts- und Zukunftsbezug
Karar Dilini Çevir:
7. Senat - Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierung - Gegenwarts- und Zukunftsbezug
Bundesarbeitsgericht 7 . Senat Beschluss vom 11. September 2013 - 7 ABR 29/12 - I. Arbeitsgericht Leipzig Beschluss vom 17. März 2011 - 14 BV 80/10 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 7. März 2012 - 2 TaBV 7/11 F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ein - und Umgruppierung Gesetz: BetrVG § 99 Abs. 1, § 101 Satz 1 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 29/12 2 TaBV 7/11 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. September 2013 BESCHLUSS Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Beschwerdeführer, 2. Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 11. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht - 2 - 7 ABR 29/12 - 3 - Linsenmaier, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt sowie den ehrenamtlichen Richter Zwisler und die ehrenamtliche Richterin Schuh für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der B e- schlus s des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 7. März 2012 - 2 TaBV 7/11 - aufgehoben. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 17. März 2011 - 14 BV 80/10 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten zuletzt noch darüber, ob der Betriebsrat verla n- gen kann, dass die Arbeitgeberin drei Arbeitnehmer für einen in der Verga n- genheit liegenden Zeitraum umgruppiert und hierzu das Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG durchführt. Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin ist ein zum Deutschen Bahn (DB) Konzern gehörendes Unternehmen, das in der Regel mehr als 20 wahlberec h- tigte Arbeitnehmer beschäftigt. Sie erbringt Leistungen im Schienenpersone n- nahverkehr und ist in Regionen gegliedert. Die Region Südost fasst - mit ve r- schiedenen Verkehrsbetrieben - den DB - Nahverkehr in Sachsen, Sachsen - 1. b eteiligte Betriebsrat gebildet. Die Arbeitgeberin ist nach § 1 Abs. 1 Buchst. b iVm. der Anlage 1 des zwischen dem Arbeitgeberverband der Mobilitäts - und Verkehrsdienstleister e.V. (Agv MoVe) und der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) g e- schloss enen Tarifvertrags für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunterne h- 1 2 3 - 3 - 7 ABR 29/12 - 4 - men des Agv MoVe (LfTV) ein Unternehmen, für das der LfTV gilt. Nach § 58 Abs. 1 Satz 2 des am 1. März 2008 in Kraft getretenen LfTV vom 30. Januar 2008 ergeben sich die - für die Eingruppi erung der Arbeitnehmer maßgebl i- chen - Entgeltgruppen (künftig: EG) und deren Tätigkeitsmerkmale aus dem Tätigkeitsgruppenverzeichnis einer Anlage 2 zum Tarifvertrag. In der Anlage 2 zum LfTV ist auszugsweise bestimmt: Führen schienengebundener Triebfahrzeuge, Ste u- und darüber hinaus Arbeitnehmer fachlich ausbilden, fortbilden, anleiten und prüfen oder technische Fahrzeugabnahmen durchführen, wie z.B . Lehrlokomotivführer, Abnahmelokom o- tivführer LF 4: Führen schienengebundener Triebfahrzeuge, Ste u- und darüber hinaus Arbeitnehmer fachlich ausbilden, fortbilden und anle i- ten, wie z.B. Ausbildungslokomotivführer oder Im Hinblick auf das Inkrafttreten des LfTV, mit dem die bis dahin ge l- tende tarifliche Vergütungsstruktur geändert worden ist, ersuchte die Arbeitg e- berin im Frühjahr 2008 den Betriebsrat um Zustimmung zu Umgruppierungen der Arbeitnehmer K, S und W jeweils in die EG LF 4 de r Anlage 2 zum LfTV. Diese Arbeitnehmer sind Triebfahrzeug führer, fahren bei anderen Lokomoti v- führern mit und überprüfen deren Arbeitsausführungen. Der Betriebsrat, der anders als die Arbeitgeberin bei den drei Arbeitnehmern das Tätigkeitsmerkmal iSd. EG LF 3 der Anlage 2 zum LfTV als erfüllt ansah, stimmte den Umgruppierungen nicht zu. Die Arbeitgeberin leitete daraufhin vor dem Arbeit s- 4 - 4 - 7 ABR 29/12 - 5 - gericht Leipzig ein Zustimmungsersetzungsverfahren ein. Im Termin zur Anh ö- rung vor dem Arbeitsgericht am 6. Febru ar 2009 nahm die Arbeitgeberin ihren Antrag auf Zustimmung zur Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Z u- stimmung zu den Umgruppierungen der Arbeitnehmer K, S und W in EG LF 4 der Anlage 2 zum LfTV zurück. Ab Mitte Dezember 2009 führten die Tarifvertr agsparteien Verhandlu n- gen über Änderungen des LfTV. Die Verhandlungen mündeten in den A b- Tarifvertrags zur Änderung des Tarifvertrags für Lokomotivfü h- rer von Schienenverkehrsunternehmen des Agv MoVe vom 31. vom 27. Januar 2010 ( 2. ÄTV LfTV 2009) . Nach dessen § 1 Abs. 2, in Kraft g e- treten am 1. Mai 2010, lautet die EG LF 3 der Anlage 2 zum LfTV nunmehr wie folgt: LF 3 : Führen schienengebundener Triebfahrzeuge, Ste u- erwagen oder Trieb züge und darüber hinaus Arbeitnehmer oder Auszubildende fachlich ausbilden, fortbilden, anleiten und prüfen oder technische Fah r- zeugabnahmen durchführen, wie z.B . Lehrlokomotivführer, Abnahmelokom o- tivführer Begriffsdefinition: Prüfen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals um fasst die verantwortliche Abnahme des Nachweises der Befähigung zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen durch eine theoretische und praktische Prüfung entspr e- chend der VDV - Schrift 753, Abnahme der Ergänzungsprüfung für Betrieb s- verfahren und Zugbeeinflussungssysteme en t- sprechend der VDV - Schrift 753 bzw. prüfung s- relevante Tätigkeiten, die zur Änderung des Eisenbahnfahrzeugführerscheins bzw. dessen Beiblatt führen, Durchführung der direkten Überwachung der 5 - 5 - 7 ABR 29/12 - 6 - Eine Protokollnotiz zu § 2 Abs. 2 des 2. ÄTV LfTV 2009 lautet : r- gänzung der Entgeltgruppe LF 3 um die neue Begriffsdef i- nition Prüfen in die Entgeltgruppe LF 3 höhergruppiert, wird unwiderlegbar vermutet, dass diesen Arbeitnehmern diese Tätigkeit bereits seit dem 01. Januar 2010 nicht nur vorübergehend übertragen ist. Diese Arbeitnehmer erha l- ten für den Zeitraum vom 0 1. Januar 2010 bis 30. April 2010 den Differenzbetrag zwischen ihrem bisherigen M o- natstabellenentgelt und dem maßgeblichen Monatstabe l- lenentgelt der Entgeltgruppe LF 3 mit der Entgeltzahlung Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 sind die Arbeitnehmer K, S und W - unter Beteiligung des Betriebsrats, der einem entsprechenden Zusti m- mungsersuchen der Arbeitgeberin vom 23. Februar 2011 entsprochen hat - in EG LF 3 der Anlage 2 zum LfTV (in der Fassung des 2. ÄTV LfTV 2009) u m- gruppiert. Mit dem vorliegenden, am 18 . August 2009 beim Arbeitsgericht eing e- leiteten Beschlussverfahren hat der Betriebsrat zunächst in erster Linie eine Verpflichtung der Arbeitgeberin geltend gemacht, die Arbeitnehmer K, S und W mit Wirkung ab dem 1. 4 der Anlage 2 Januar 2010 vollzogenen U m- gruppierung der drei Arbeitnehmer in EG LF 3 der Anlage 2 zum LfTV (in der Fassung des 2. ÄTV LfTV 2009) hat er sein Begehren zuletzt ausdrücklich (nur noch) auf den Zeitraum vom 1. März 2008 bis 31. Dezember 2009 bezogen. Der Betriebsrat hat - zuletzt - beantragt, 1. d er Arbeitgeberin aufzugeben, die Arbeitnehmer - W, - K, - S in eine andere als die Lohngruppe LF 4 des Tarifve r- trag s für Lokomotivführer von Schienenverkehrsu n- ternehmen des Agv MoVe (LfTV) seit dem 1. März 2008 bis zum 31. Dezember 2009 umzugruppieren; 6 7 8 9 - 6 - 7 ABR 29/12 - 7 - 2. der Arbeitgeberin weiterhin aufzugeben, bei ihm, dem Betriebsrat, die Zustimmung für die Umgruppi e- rung gemäß vorstehendem Antrag für den Zeitraum vom 1. März 2008 bis 31. Dezember 2009 zu bea n- tragen; 3. der Arbeitgeberin des Weiteren aufzugeben, im Falle der Verweigerung der Zustimmung seiner (des B e- triebsrats) Zustimmung zu einem Antrag gemäß vo r- stehendem Antrag das Zustimmungsersetzungsve r- fahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG für den Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 31. Dezember 2009 zu betreiben. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat g e- meint, in der Zeit vom 1. März 2008 bis 31. Dezember 2009 habe beim Tari f- 3 der Anlage 2 zum LfTV eine tarifliche Regelung s- lücke bestanden, weswegen vor dem 1. h- en gewesen sei. Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht ihnen entspr o- chen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde b e- gehrt die Arbeitgeberin d ie Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entsche i- dung. Der Betriebsrat meint, die Rechtsbeschwerde sei teilweise unzulässig und verteidigt im Übrigen die angefochtene Entscheidung. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht den Anträgen des Betriebsrats entspr o- chen und eine der Mitbestimmung durch den Betriebsrat unterliegende Ve r- pflichtung der Arbeitgeberin im Hinblick auf eine rein vergangenheitsbezogene Maßnahme angenommen . I. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats ist die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin (insgesamt) zulässig. Sie ist statthaft, form - und fristgerecht eingelegt (§ 92 Abs. 2 Satz 1, § 74 Abs. 1 ArbGG) sowie frist - und ordnung s- gemäß begründet (§ 74 Abs. 1, § 94 Abs. 2 ArbGG) . Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegründung angeben, inwieweit die Abä n- 10 11 12 13 - 7 - 7 ABR 29/12 - 8 - derung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. Dazu hat sie den Rec htsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung ihres Angriffs erkennbar sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Rechtsb e- schwerdeführer muss darlegen, warum er die Begründung des Beschwerdeg e- richts für unrichtig hält (BAG 18. März 2008 - 1 ABR 81/06 - Rn. 13, BAGE 126, 176) . Dem wird das Rechtsmittel der Arbeitgeberin gerecht. Die Rechtsb e- schwerde setzt sich ausreichend mit den Gründen des angefochtenen B e- sch lusses auseinander. Sofern der Betriebsrat seine Auffassung der teilweisen Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde darauf stützt, das Vorbringen der Arbei t- geberin zu den tarifvertragl ichen Regelungen sei weder erforderlich noch no t- wendig, weil es vorliegend al lein um die Sicherung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei Ein - oder Umgruppierungen nach § 101 BetrVG gehe , ist dies kein die Zulässigkeit des Rechtsmittels berührender Einwand. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet . Das Landesarbeitsgericht h at den zulässigen Anträgen zu Unrecht entsprochen. 1. Die Anträge sind zulässig, insbesondere sind sie hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es ist ausreichend bezeichnet, zu welchen Ma ß- nahmen die Arbeitgeberin verpflichtet werden soll. Die A rbeitnehmer, um deren Umgruppierungen es gehen soll, sind namentlich benannt. Es kann dahinst e- - oder seine Beteiligung hieran verlangt, immer (auch) die Vergütungsordnung ang e- ben muss, in welche die Ein - oder Umgruppierung erfolgen soll. Im Streitfall hat der Betriebsrat die Vergütungsordnung klar bezeichnet. Wie sich aus Wortlaut und Begründung des Antrags unm issverständlich ergibt, geht es dem Betrieb s- rat darüber hinaus darum, eine Zuordnung der benannten Arbeitnehmer zu der EG LF 4 der Anlage 2 zum LfTV auszuschließen. Außerdem hat der Betriebsrat die verlangte Maßnahme und seine Mitbestimmung hierbei zuletzt auf einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Zeitraum begrenzt. Nur die so 14 15 - 8 - 7 ABR 29/12 - 9 - beschriebene Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Umgruppierung und zur Wa h- rung des Mitbestimmungsrechts ist Gegenstand des Verfahrens. 2. Die Anträge sind unbegründet. a) D er Betriebsrat kann in Fällen, in denen der Arbeitgeber die gebotene Ein - oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers unterlässt, in entsprechender Anwendung von § 101 BetrVG zur Sicherung seines Mitbeurteilungsrechts nach § 99 Abs. 1 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzug e- ben, eine Ein - oder Umgruppierungsentscheidung vorzunehmen, ihn um Z u- stimmung zu ersuchen und im Falle der beachtlichen Zustimmungsverweig e- rung das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren du rchzuführen (vgl. BAG 4. Mai 2011 - 7 ABR 10/10 - Rn. 16 mwN, BAGE 138, 39) . Vorau s- setzung hierfür ist eine betriebsverfassungsrechtliche Pflicht des Arbeitgebers zur Ein - oder Umgruppierung (vgl. BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 112, 238). Eine solche betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtung besteht nicht für Ein - oder Umgruppierungen, die einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Zeitraum betreffen. aa) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Un ternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Eingruppierung oder Umgruppierung zu unterrichten und dessen Z u- stimmung zu beantragen. Eine Ein - oder Umgruppierung besteht in der rechtl i- chen Beurteilung des A rbeitgebers, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner T ä- tigkeit einer bestimmten Vergütungsgruppe oder jedenfalls einer Vergütung s- ordnung zuzuordnen ist. Es handelt sich nicht - wie bei der Einstellung und Ve r- setzung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG - um konsti tutive rechtsgestaltende A k- te, sondern um Akte der Rechtsanwendung verbunden mit der Kundgabe einer Rechtsansicht. Die Richtigkeit der betreffenden Beurteilung unterliegt der Mi t- beurteilung des Betriebsrats (vgl. BAG 23. September 2003 - 1 ABR 35/02 - zu B I 2 a der Gründe mwN, BAGE 107, 338) . Dies setzt voraus, dass der Arbei t- geber zuvor eine entsprechende Beurteilung vorgenommen - also überhaupt eine Maßnahme getroffen - hat, die eine Ein - oder Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist (BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - Rn. 13) , oder er 16 17 18 - 9 - 7 ABR 29/12 - 10 - hierzu verpflichtet ist ( BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 112, 238) . bb) Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist die - erstmalige oder erneute - Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Verg ü- tungsordnung. Umgruppierung ist jede Änderung dieser Einreihung. Eine U m- gruppierung findet nicht nur statt, wenn dem Arbeitnehmer eine neue Tätigkeit zugewiesen wird, die den Tätigkeitsmerkma len einer anderen Vergütungsgru p- pe entspricht, sondern etwa auch dann, wenn sich bei gleichbleibender Täti g- keit des Arbeitnehmers die Vergütungsordnung ändert, also infolge einer Änd e- h- m ers erforderlich wird (vgl. BAG 27. Juli 1993 - 1 ABR 11/93 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 74, 10 ) . cc) Die Verpflichtung zur Ein - und Umgruppierung setzt eine im Betrieb ge l- tende Vergütungsordnung voraus. Vergütungsordnung iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG ist ein kolle ktives - und jedenfalls bei Geltung nur eines betrieblichen Verg ü- tungssystems - mindestens zwei Vergütungsgruppen enthaltendes Entgel t- schema, das eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer der Vergütungsgru p- pen nach bestimmten generell beschriebenen Merkmale n vorsieht. Woraus sich die Geltung der Vergütungsordnung ergibt, ist unerheblich. Sie kann in einem Tarifvertrag enthalten sein, auf einer Betriebsvereinbarung beruhen, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen im Betrieb allgemein zur Anwendung ko m- men oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen sein (BAG 4. Mai 2011 - 7 ABR 10/10 - Rn. 20, BAGE 138, 39; 12. Januar 2011 - 7 ABR 34/09 - Rn. 16 mwN , BAGE 136, 359 ) . dd) Die verfahrensrechtlich durch eine entsprechende Anwendung von § 101 BetrVG gesicherte betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtung des A r- beitgebers zur Ein - und Umgruppierung von Arbeitnehmern unter Beteiligung des Betriebsrats betrifft allein rechtsanwendende Akte mit Gegenwarts - und Zukunftsbezug. 19 20 21 - 10 - 7 ABR 29/12 - 11 - (1) Allerdings hat das Landesarbeitsgeri cht seine insoweit gegenteilige A n- sicht - zutreffend - auf eine Entscheidung des Ersten Senats des Bundesa r- beitsgerichts vom 3. Mai 1994 gestützt ( - 1 ABR 58/93 - BAGE 77, 1) . In dieser Entscheidung ist ausgeführt , die Verpflichtung des Arbeitgebers, das B eteil i- gungsverfahren nach § 99 BetrVG bis zur Festlegung einer Entgeltgruppe durchzuführen, bestehe auch (fort) , wenn sich die Maßnahme nur auf einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlosse nen Zeitraum beziehe ( vgl. BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 58/93 - zu B II 3 der Gründe , aaO ) . (2) Hieran hält der - seit dem 1. Januar 2010 für betriebsverfassungsrech t- liche Streitigkeiten über die Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen allein zuständige - Siebte Senat nicht fest. (a) Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 101 Satz 1 BetrVG ist die Frage, ob eine konkrete personelle Einzelmaßnahme gegenwärtig und z u- künftig als endgültige Maßnahme zu lässig ist. Der Aufhebungsantrag des B e- triebsrats nach § 101 Satz 1 BetrVG dient der Beseitigung ein es betriebsverfa s- sungswidrigen Zustandes, der dadurch eingetreten ist, dass der Arbeitgeber eine konkrete personelle Einzelmaßnahme ohne die erforderliche Zustimmung des Be triebsrats durch führt oder aufrecht erhält . M it der Rechtskraft eines dem Antrag nach § 101 Satz 1 BetrVG stattgebenden Beschlusses wird der Arbei t- geber verpflichtet, den betriebsverfassungswidrigen Zustand durch Aufhebung der personellen Einzel maßnahme zu beseitigen. Entscheidungen im Aufh e- bungsverfahren nach § 101 S atz 1 BetrVG haben dam it nur Wirkung für die Z u- kunft ; es geht nicht darum, ob die Maßnahme bei ihrer Durchführung betrieb s- verfassungsrechtlich zulässig war. Folgerichtig wird ein Antrag nach § 101 Satz 1 BetrVG unbegründet, wenn die im Antrag bezeichnete personelle Ei n- zelmaßnahme etwa durch Zeitablauf geendet hat (BAG 14. Mai 2013 - 1 ABR 10/12 - Rn. 33; 9. November 2010 - 1 ABR 76/09 - Rn. 22 ; vgl. auch bereits 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - zu B II 2 der Gründe mwN , BAGE 65, 105 ; 6. Oktober 1978 - 1 ABR 75/76 - zu II 2 a der Gründe) . (b) Für die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ein - oder Umgruppieru n- g en gilt nichts Abweichendes . Auch hier ist entscheidend, ob die Ein - oder U m- 22 23 24 25 - 11 - 7 ABR 29/12 - 12 - gruppierung gegenwärtig und zukünftig als Maßnahme iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG au frecht erhalten werden kann . Deshalb ist die Zustimmung des B e- triebsrats für die Betriebsparteien nur solange von Bedeutung, wie der von der Eingruppierung betroffene Arbeitnehmer noch im Betrieb beschäftigt oder die streitige Ein - oder Um gruppierung nicht durch eine andere Ein - oder Umgru p- pierung beendet worden ist (vgl. BAG 10. Februar 1999 - 10 ABR 49/98 - zu II 3 der Gründe; 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - zu B I 4 b der Gründe, BAGE 65, 105) . Ist eine Ein - oder Um gruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG mit Zusti m- mung des Betriebsrats erfolgt, spielt die Frage, ob der Arbeitnehmer früher z u- treffend eingruppiert war, für das Verhältnis der Betriebsparteien zueinander keine Rolle mehr (BAG 1. Juli 2009 - 4 ABR 17/08 - Rn. 19 mwN; 30. Oktober 2001 - 1 ABR 8/01 - zu B II 2 der Grün de, BAGE 99, 258 ) . (c) Weder Sinn und Zweck der Mitbestimmung bei Ein - und Umgruppi e- rungen nach § 99 BetrVG noch der besondere Sicherungszweck des § 101 BetrVG im Zusammenhang mit Ein - und Umgruppierungen gebieten eine Ve r- pflichtung des Arbeitgebers, das Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG durchzuführen, wenn sich die Ein - oder Umgruppierung allein auf einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Zeitraum bezieht. (aa) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Be trVG besteht bei Ein - und Umgruppierungen in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtsl a- ge. Es soll dazu beitragen, hinsichtlich der Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Vergütungsgruppe eines Entgeltschemas nach Maßgabe der dafür gültigen Kri terien möglichst zutreffende Ergebnisse zu erzielen. Die Bete i- einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung des Vergütungsschemas und d a- mit der Durchsetzung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und Transparenz der Vergütungspraxis (vgl. BAG 28. April 2009 - 1 ABR 97/07 - Rn. 21 mw N , BAGE 131, 1 ) . Dem ist genügt, wenn der Betriebsrat an der gegenwarts - und zukunftsbezogenen Ein - oder Umgruppierungsentscheidung beteiligt ist oder wird. 26 27 - 12 - 7 ABR 29/12 - 13 - (bb) Die Mitbestimmungssicherung nach § 101 BetrVG ist auf die Aufhebung oder Beseitigung einer betriebsverfassungswidrigen Maßnahme - nicht auf die nachträgliche Korrektur eines nicht mehr an haltenden betriebsverfassungswi d- rigen Zustandes - gerichtet. Wenngleich sich die zustimmungsbedürftige Ein - oder Umgruppierung nicht wie eine Einstellung oder Versetzung in einem ta t- sächlichen Handeln, sondern in der Äußerung einer Rechtsansicht vollzieht, so ist sie doch für die Betriebspartner nur solange relevant, als der von der Ein - oder Umgruppierung betroffene Arbeitnehmer noch im Betrieb beschäftigt ist oder seine gegenwärtige Ein - oder Umgruppierung betroffen ist. Gerichtliche Entscheidungen darübe r , ob der Arbeitgeber früher zu einer Ein - oder Umgru p- pierung verpflichtet oder ob der Arbeitnehmer früher zutreffend ein - oder u m- gruppiert war, würden lediglich dem Betriebsrat oder dem Arbeitgeber bestät i- gen, dass er recht gehabt habe (vgl. zu all dem BA G 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - zu B II der Gründe , BAGE 65, 105 ) . Sie hätten auch allenfalls faktische Bedeutung für den individual - rechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Ve r- gütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe. Diesen Zweck en dient die Mitbestimmungssicherung nach § 101 BetrVG aber nicht. Die Regelung des Verfahrens nach § 101 BetrVG macht - im Gegenteil - gerade deutlich, dass ihr für das betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis der Betriebspartner ke i- ne rückwirkende Be deutung zukommt. (cc) Aus der begrenzten Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidung in einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG gegenüber dem Arbeitnehmer, um dessen Ein - oder Umgruppierung es geht (hierzu BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 58/93 - zu B II 2 c bb der Gründe, BAGE 77, 1) , folgt nichts a nderes. § 101 BetrVG zielt auf die Sicherung der Mitbestimmung des Betrieb s- rats bei personellen Einzelmaßnahmen im Wege eines Anspruchs auf Beseit i- gung eines betriebsverfassungswidrigen Zustande s und nicht auf die Klärung individual - rechtlicher Ansprüche. b) Hiervon ausgehend kann der Betriebsrat sein Begehren nicht auf § 101 BetrVG stützen. Er hat zwar nach § 99 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Umgruppierung der im Antrag zu 1. benannten Arbeitnehmer. Denn in dem U n- 28 29 30 - 13 - 7 ABR 29/12 ternehmen der Arbeitgeberin sind in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte A r- beitnehmer beschäftigt (§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) . Auch gilt im Betrieb der Arbeitgeberin (unstreitig) eine kollektive Vergütungsordnung (der LfTV) , in die die Arbeitgeberin die drei im Antrag zu 1. angeführten Arbeitnehmer einzure i- hen hat. Dem ist sie aber nachgekommen. Das Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG hierzu ist abgeschlossen, nachdem der Betriebsrat der (aktuellen) Umgruppierung der Arbeit nehmer in EG LF 3 der Anlage 2 zum LfTV (idF des 2. ÄTV LfTV 2009) zugestimmt hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Umgruppierung dieser Arbeitnehmer unter Beteiligung des B e- triebsrats für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum. Linsenmaier Kiel Schmidt Schuh M. Zwisler

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