7. Senat - Kosten des Betriebsrats - Betriebsübergang
Karar Dilini Çevir:
7. Senat - Kosten des Betriebsrats - Betriebsübergang
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 20. August 2014 Siebter Senat - 7 ABR 60/12 - I. Arbeitsgericht Paderborn Beschluss vom 18. Januar 2012 - 2 BV 30/11 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss vom 16. Mai 2012 - 10 TaBV 15/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Kosten des Betriebsrats - Betriebsübergang Bestimmungen: 40 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 60/12 10 TaBV 15/12 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. August 2014 BESCHLUSS Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Anschlussbeschwerdeführer und Anschlussrechts - beschwerdeführer, 2. Beschwerdeführerin, 3. - 2 - 7 ABR 60/12 - 3 - 4. Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 20. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Linsenmaier , den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richter Willms und Prof. Dr. Deinert für Recht erkannt : Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4. und die A n- schlussr echtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den B e- s chluss des Landesa rbeitsgerichts Hamm vom 16. Mai 2012 - 10 TaBV 15/12 - werden mit der Maßgabe zurüc k- gewiesen, dass anstelle der Beteiligten zu 2. die Beteiligte zu 4. verpflichtet wird, den Betriebsrat von seiner Verbin d- lichkeit in Höhe von 1.044,23 Euro gegenüber den Rechts - anwälten V aus der Rechnung vom 1. August 2011 b e zü g- lich des Beschlussverfahrens Aktenzeichen - 4 BV 58/10 - Arbeitsgericht Paderborn - und von seiner Verbin d lichkeit in Höhe vo n 2.214,59 Euro gegenüber den Rechtsanwä l- ten V aus der Rechnung vom 1. August 2011 b e züglich des Beschlussverfahrens Aktenzeichen - 4 BV 56/10 - A r- beitsgericht Paderborn - freizustellen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Parteien streiten über einen Anspruch des zu 1. beteiligten B e- triebsrats auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten aus vorausgegangenen arbeitsge richtlichen Beschlussverfahren. 1 - 3 - 7 ABR 60/12 - 4 - Antragsteller ist der fünfköpfige , für das Seniorenwohnheim H gebildete Betriebsrat. Das Seniorenwohnheim wurde bis zum 31. Dezember 2010 von der Beteiligten zu 3. betrieben. Auf der Grundlage einer entsprechenden Beschlussfassung leitete der Betriebsrat , vertre ten durch die Rechtsanwälte V im August 2010 vor dem A r- beitsgericht Paderborn die Beschlussverfahren - 4 BV 56/10 - und - 4 BV 58/10 - gegen die Beteiligte zu 3. ein. Im Zusammenhang mit heimaufsichtlichen Maßnahmen wurde das S e- niorenheim aufgrund eines Pachtvertrages vom Dezember 2010 ab dem 1. Januar 2011 an di e Beteiligte zu 2. v erpachtet, die es danach führte. Nac h- dem der Betriebsrat seine Anträge in den Beschlussverfahren auch gegen die Beteiligte zu 2. gerichtet hatte, wurd en beide Verfahren im Mai 2011 durch den Abschluss eines Vergleichs beendet. Im Verfahren - 4 BV 56/10 - entstanden Anwaltskosten über 2.214,59 Euro , im Verfahren - 4 BV 58/10 - über 1.044,23 Euro. Nachdem w e- der die Beteiligte zu 3. noch die Beteiligte z u 2. der Aufforderung zum Ausgleich der Kostenrechnungen nachgekommen waren, nahmen die Verfahrensbevol l- mächtigten des Betriebsrats diesen unter dem 1. August 2011 auf Zahlung der Kosten in Anspruch. Im vorliegenden Verfahren hat der Betriebsrat zunächst die Ansicht ve r- treten, die Beteiligten zu 2. und 3. seien gesamtschuldnerisch verpflichtet, ihn von de r Verpflichtung zur Zahlung der Anwaltskosten freizustellen. Er hat beantragt, die Beteiligte zu 3. als Gesamtschuldnerin mit der Beteiligten zu 2. werden verpflichtet, den Betriebsrat von seiner Verbindlichkeit in Höhe von 1.044,23 Euro gegenüber den Rechtsanwälten V aus der Rechnung vom 1. August 2011 bezüglich des B e schlussverfa h- rens Ak tenzeichen - 4 BV 58/10 - und von seiner Verbindlichkeit in Höhe von 2.214,59 Euro gege n- über den Rechtsanwälten V aus der Rec h nung vom 1. August 2011 bezüglich des B e schlus s verfahrens Aktenzeichen - 4 BV 56/10 - fre i zustellen. 2 3 4 5 6 7 - 4 - 7 ABR 60/12 - 5 - Die Beteiligten zu 2. und 3. haben beantragt, die Anträge abzuweisen. Die Beteiligte zu 3. hat die Ansicht vertreten, sie sei nicht mehr ve r- pflichtet, den Betriebsrat von den Anwaltskosten freizustellen, da sie nicht mehr Inhaberin des Betriebs sei. Die Beteiligte zu 2. hat die Ansicht vertreten, die Freistellungspflicht treffe die Beteiligte zu 3. als Verursacherin der Anwaltsko s- ten. Ihr Eint ritt als Betreiberin des Seniorenwohnheims könne eine H aftung nicht begründen. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats lediglich gegen die Beteiligte zu 2. stattgegeben und ihn im Übrigen abgewiesen. Dagegen hat die Beteiligte zu 2. Beschwerde und der Betriebsrat Anschlussbeschwerde eing e- legt. Das Landesarbeitsgericht hat sowohl die Beschwerde als auch die A n- schlussbeschwerde zurückgewiesen . Mit der vom Landesarbeitsgericht zug e- lassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beteiligte zu 2. w eiterhin di e Abwe i- sung des gegen sie gerichteten Antrags . Der Betriebsrat hat Anschlussrecht s- beschwerde erhoben , mit der er weiterhin die Beteiligte zu 3. zusätzlich zur B e- teiligten zu 2. gesamtschuldnerisch in Anspruch nimmt . Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 4. mit Wirkung vom 1. Januar 2014 den Betrieb des Seniorenwohnheims überno m- men. Daraufhin hat der Betriebsrat seinen Antrag gesamtschuldnerisch auch gegen die Beteiligte zu 4. ge richtet . Im Anhörungstermin vor dem Senat waren lediglich der Betriebsrat und die Beteiligte zu 2. vertreten. Die Beteiligten zu 3. und 4. waren trotz ordnung s- gemäßer Ladung und damit verbundenem Hinweis nach § 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG unentschuldigt nicht erschiene n . B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Rechtsbeschwerdeführerin ist seit ihrem Eintritt als Betreiberin des Seniorenwohnheims die Beteiligte zu 4. Diese ist nunmehr verpflichtet, den Betriebsrat von den Anwaltskosten freiz u- stellen. Dies war durch e ine entsprechende Maßgabe in der Beschlussformel klarzustellen. Da die Freistellungspflicht allein die Beteiligte zu 4. als derzeitige Betriebsinhaberin trifft, hat auch die Anschlussrechtsbeschwerde des Betrieb s- rats keinen Erfolg. 8 9 10 11 12 13 - 5 - 7 ABR 60/12 - 6 - I. Die Rechtsbeschwerd e der Beteiligten zu 4. ist unbegründet. 1 . Rechtsbeschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der mündlichen Anh ö- rung vor dem Senat die Beteiligte zu 4. (geworden) . Am Verfahren sind ferner der Betriebsrat als Antragsteller sowie die Beteiligten zu 2. und 3., ge gen die der Betriebsrat seinen Antrag ebenfalls gesamtschuldnerisch richtet, beteiligt. a) Durch ihren Eintritt als Betreiberin des Seniorenwohnheim s ist seit dem 1. Januar 2014 die Beteiligte zu 4. in die Rechtsstellung der Beteiligten zu 2. als Rechtsbe schwerdeführerin eingetreten. a a ) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts richtet sich im a rbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Beteiligung gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG nach materiellem Recht, ohne dass es einer darauf gerichteten Han d- lung der Person oder Stelle oder des Gerichts bedarf (vgl. BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 75/07 - Rn. 13 mwN, BAGE 128, 358) . Für das Prozessrecht s- verhältnis ist entscheidend, wer materiellrechtlich berechtigt oder verpflichtet ist. Anspruch genommen, so ist das sowohl iSv. § 83 Abs. 3 ArbGG als auch im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes der Inhaber des Betriebs. Berührt der Verfahrensgegenstand dessen betriebsverfassung s- rechtliche Rechtsposition - sei es als Verpflichteter, sei e s als Rechtsinh a- ber - und geht im Laufe eines Beschlussverfahrens der Betrieb auf einen E r- werber über, nimmt dieser als neuer Inhaber auch ohne entsprechende Pro - zesserklärung der Verfahrensbeteiligten automatisch die verfahrensrechtliche Rechtsstellung d es bisherigen Rechtsträgers ein. Anders als im Urteilsverfahren finden die §§ 265, 325 ZPO keine, auch keine entsprechende Anwendung (vgl. BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 75/07 - Rn. 13 mwN, aaO ; vgl. auch BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 90/07 - Rn. 15 , BAGE 132 , 333 ) . Der automatische Eintritt erfolgt jedenfalls in den Fällen, in denen die Übernahme der Rechtstr ä- gerschaft unzweifelhaft und unst reitig ist (vgl. BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 75/07 - Rn. 1 3 , aaO ) . b b ) Hiernach ist die Beteiligte zu 4. während des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens anstelle der Beteiligten zu 2. Rechtsbeschwerdeführerin geworden. Durch 14 15 16 17 18 - 6 - 7 ABR 60/12 - 7 - die Übernahme des Seniorenwohnheims ist sie als dessen jetzige Inhaberin automatisch in die prozessuale Rechtsstellung der Beteiligten zu 2. eingetreten (vgl . BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 75/07 - Rn. 14, 19, BAGE 128, 358; 9. Dezember 2009 - 7 ABR 90/07 - Rn. 15 , BAGE 132, 333 ) . b) Obwohl die Beteiligte zu 4. im Rechtsbeschwerdeverfahren in die ve r- fahrensrechtliche Rechtsstellung der Beteiligten zu 2. eingetr eten ist, ist die B e- teiligte zu 2. weiterhin am Verfahren beteiligt. Das ergibt sich daraus, dass der Betriebsrat sie weiterhin als Gesamtschuldnerin in Anspruch nimmt. Auch wenn sich die Beteiligtenstellung im Beschlussverfahren grundsätzlich nach der mat e- riellen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung richtet, ändert dies nichts daran, dass auch das Beschlussverfahren der gerichtlichen Klärung der vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche dient. Beteiligte sind deshalb j e- denfalls immer auch diej enigen, die ein betriebsverfassungsrechtliches Recht für sich in Anspruch nehmen oder gegen die im Verfahren Ansprüche gerichtet werden. Daher ist auch die Beteiligte zu 3. weiter am Verfahren beteiligt. Auch sie wird weiterhin vom Betriebsrat gesamtschuld nerisch in Anspruch geno m- men. c) Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten zu 3. und 4. im A n- hörungstermin entscheiden, da die Beteiligten mit der Ladung darauf hingewi e- sen wurden, dass der Pflicht zur Anhörung auch i m Falle des unentschuldigten Ausbleibens genügt ist. Nach § 95 Satz 3 ArbGG steht es dem Fortgang des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht entgegen, wenn die Äußerung eines Bete i- ligten nicht rechtzeitig eingeht. Soweit ein Anhörungstermin anberaumt wird, ist entsprechend § 83 Abs. 4 ArbG G der Pflicht zur Anhörung genügt, wenn ein Beteiligter trotz Ladung unentschuldigt ausbleibt und in der Ladung darauf hi n- gewiesen w urde . 2 . Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4. ist unbegründet. Diese ist nunmehr verpflichtet, den Betriebsrat von de n Kosten der Rechtsanwälte V fre i- zustellen. Durch die Übernahme des Seniorenwoh n heims ist die Verpflichtung von der Beteiligten zu 2. auf die Beteiligte zu 4. übergegangen. Zuvor war die Beteiligte zu 2. zur Freistellung des Betrie bsrats verpflichtet. Ob deren Ve r- 19 20 21 - 7 - 7 ABR 60/12 - 8 - pflichtung vollständig oder teilweise bei ihr selbst en t standen oder bereits vol l- ständig bei der Beteiligten zu 3. entstanden und von dieser auf die Beteiligte zu 2. übergangen war, kann dahinstehen. Jedenfalls hat das Lan desarbeitsgericht zutreffend erkannt, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung ausschließlich die Beteiligte zu 2. gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG zur Freistellung des Betriebsrats verpflichtet war. a) Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Täti gkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Hierzu gehören auch die H o- norarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung in einem arbeitsg e- richtlichen Beschlussverfahren der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner b e- triebsverfassungsrechtlichen Re chte für erforderlich halten durfte (BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16 mwN) . Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, durfte vorliegend der Betriebsrat die Einleitung der beiden a r- beitsgerichtlichen Beschlussverfahren gegen die Beteiligte zu 3. sowie die B e- a uftragung der Rechtsanwälte V im August 2010 für erforderlich halten. Hierg e- gen erhebt die Rechtsbeschwerde auch keine beach t lichen Einwendungen. b) Die Kostentragungspflicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG t rifft den Arbeitg e- ber als Inhaber des Betriebs. Bei einem Betriebsübergang iSd. § 613a BGB geht diese Verpflichtung auf den Betriebserwerber über. Dies ergibt sich alle r- dings nicht unmittelbar aus § 613a Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift regelt nur die individu alrechtlichen Folgen eines rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs und bestimmt, dass der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Über betriebsverfassungsrechtliche P flichten besagt die Vorschrift nichts. Im F alle eines Betriebsübergangs tritt jedoch der neue Inhaber des Betriebs mat e- riellrechtlich in die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des bisherigen B e- triebsinhabers ein. Der Betriebserwerber haftet daher gr undsätzlich als neuer Betriebsinhaber für noch nicht erfüllte Freistellungsansprüche des Betriebsrats (BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 90/07 - Rn. 15 mwN , BAGE 132, 333 ) . Bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz haftet der Betriebserwerber allerdings nicht für Insolvenzforderungen, sondern nur für Masseverbindlichkeiten. Dies 22 23 - 8 - 7 ABR 60/12 - 9 - gilt auch für Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entsta n- den und vom Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen sind (BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 90/07 - Rn . 1 6 ff. mwN , aaO ) . c) An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beteiligten zu 2. fest. a a) Nach der Systematik des Betriebsverfassungsgesetzes steht der B e- triebsrat als Organ der Betriebsverfassung dem Arbeitgeber gegenüber, beide Betriebsparteien haben jeweils gegenseitige Rechte und Verpflichtungen. Diese knüpfen grundsätzlich an den Betrieb an (vgl. für die normative Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen BAG 18. September 2002 - 1 ABR 54/01 - BAGE 102, 356) . Die den Arbeitgeber treffende n Verpflic htungen sind dabei vom jeweiligen Rechtsträger des Betriebs zu erfüllen . Wechselt dieser, treffen die materiell - rechtlichen Verpflichtungen aus der Betriebsverfa ssung den neuen Rechtstr ä- ger und der alte Rechtsträger wird aus seiner Verpflichtung im Verhältnis zum Betriebsrat entlassen. Der neue Rechtsträger tritt in die betriebsverfassung s- rechtliche Stellung des bisherigen Betriebsinhabers ein. N och nicht erfüllte m a- terielle Verpflichtungen wie Freistellungsansprüche nach § 40 Abs. 1 BetrVG sind hiervon nicht ausgenommen. b b ) Der Umstand, dass der Übergang der betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten auf den neuen Betriebsinhaber zu möglicherweise von diesem nicht vorhergesehenen finanziellen Belastungen führen kann, rechtfertigt keine and e- re Beurteilung. Es ist Sache des jeweiligen In habers eines Betriebs, sich vor dessen Erwerb Kenntnis auch von den bestehenden betriebsverfassungsrech t- lichen Verpflichtungen zu ve rschaffen. Für A nsprüche aus § 40 Abs. 1 BetrVG gilt dies in gleicher Weise wie für die übrigen betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten. Im Übrigen bleiben dadurch mögliche Rückgriffsansprüche des B e- triebserwerbers gegen de n bisherigen Inhaber des Betri ebs etwa wegen der Verletzung von Informations - und Aufklärungspflichten unberührt. c c ) Soweit für den Fall einer Änderung der Rechtsträgerschaft eines B e- trieb s im Rahmen eines Insolvenzverfahrens vor dem Hintergrund des Grun d- 24 25 26 27 - 9 - 7 ABR 60/12 satzes der gleichmäßigen Glä ubigerbefriedigung hinsichtlich der Insolvenzfo r- derungen abweichende Grundsätze gelten (dazu BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 90/0 7 - Rn. 16 ff., BAGE 132, 333) , beruht dies auf insolvenzrechtl i- chen Grundsätzen und Besonderheiten. Rechtliche Folgerungen für die Situat i- on außerhalb der Insolvenz können daraus nicht gezogen werden. d) Hiernach ist die Beteiligte zu 4. als derzeitige Betriebsinhaberin ve r- pflichtet, den Betriebsrat von den Kosten der Rechtsanwälte V freizustellen. II. Die zulässige Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats ist ebe n- falls unbegründet. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats haften die Bete i- ligten zu 2. und 3. nicht gemeinsam mit der Beteiligten zu 4. als Gesam t- schuldner aus der Verpflichtung zur Freist ellung des Betriebsrats von den A n- waltskosten. Diese Verpflichtung nach § 40 Abs. 1 BetrVG betrifft ausschließlich den jeweiligen Rechtsträger des Betriebs. Auch a us § 613a Abs. 2 BGB folgt nichts a nderes. Die Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, da § 613a BGB lediglich den Eintritt in die Rechte und Pflichten aus de n im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen regelt. Sie hat daher l e- dig lich individual rechtliche Bedeutung. Eine entsprechende Anwendung kommt im Hinblick auf di e abgeschlossene Systemati k des Betriebsverfassungsrechts nicht in Betracht. Es fehlt an einer Regelungslücke, die Voraussetzung für eine solche Analogie wäre. Linsenmaier M. Rennpferdt Zwanziger Deinert Willms 28 29

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