7. Senat - Betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft von Auszubildenden
Karar Dilini Çevir:
7. Senat - Betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft von Auszubildenden
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 76/11 3 TaBV 326/11 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 6. November 2013 BESCHLUSS Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, 2. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 3. - 2 - 7 ABR 76/11 - 3 - hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 6. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Linsenmaier, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Busch und Prof. Dr. Rose für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerich ts Berlin - Brandenburg vom 1 6. August 2011 - 3 TaBV 326/11 - wird zurückg e- wiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Der zu 1. beteiligte Betriebsrat und die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin streiten darüber, ob die Personen, die auf der Grundlage eines Ausbildungsve r- trages mit der Arbeitgeberin bei dieser für die Berufe der/des Medizinisch - technischen Laboratoriumsassistentin/en, der/des Physiotherapeutin/en und der/des Medizinisch - technischen Radiologieassistentin/en ausgebildet werden , Arbeitnehmer iSd . § 5 Abs. 1 BetrVG s ind. Die Arbeitgeberin betreibt in der Rechtsform einer gemeinnützigen G e- sellschaft mit beschränkter Haftung das C - Klinikum C (künftig: C) mit ca. 2.300 Beschäftigten. Sie ist außerdem Träger einer staatlich anerkannten Au s- bildungsstä tte für Gesundheitsberufe, der so genannten Medizinischen Schule. Diese wird von einer Schulleiterin geleitet und verfügt über 600 Ausbildung s- plätze in den Ausbildungsberufen Gesundheits - und Krankenpflege, Gesun d- heits - und Kinderkrankenpflege, Altenpflege , Hebamme/Entbindungspfleger, Medizinisch - technische Laboratoriumsassistenz, Medizinisch - technische Radi o- logieassistenz und Physiotherapie. An der Medizinisch en Schule lernen sowohl Schülerinnen und Schüler, die einen Ausbildungsvertrag mit der Arbeitgeber in 1 2 - 3 - 7 ABR 76/11 - 4 - abgeschlossen haben , als auch solche, die einen Ausbildungsvertrag mit and e- ren Einrichtungen eingegangen sind und von diesen zum Unterricht in die Sch u- le entsandt werden. Neben dem 19 - köpfigen Betriebsrat ist im Betrieb der Arbeitgeberin auch eine aus sieben Mitgliedern bestehende Jugend - und Auszubildendenve r- tretung (künftig: JAV) gebildet , die am 2 4. November 2008 gewählt wurde. Sie vertritt gegenüber dem Betriebsrat die Interessen von ca. 200 Auszubildenden der Arbeitgeberin in den Ausbildungsberufen Gesundheits - und Krankenpflege, Gesundheits - und Kinderkrankenpflege, Hebamme/Entbindungspfleger, Bür o- kauffrau/Bürokaufmann, Kauffrau/Kaufmann für Bürokommunikation und K ö- chin/Koch. Zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat besteht Einverständnis da rüber, dass die in der Ausbildung zu die sen Beruf en befindlichen Personen Arbeitnehmer der Arbeitgeberin im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind, soweit sie einen Ausbildungsvertrag mit der Arbeitgeberin abgeschlossen haben und im Betrieb praktisch a usgebildet werden. Das gilt auch , soweit sie Schülerinnen und Schüler der Medizinischen Schule sind. Demgegenüber kam es im Vorfeld der im Herbst 2010 anstehenden Neuwahl der JAV und auch danach zu unterschiedlichen Auffassungen zw i- schen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat darüber, ob dies auch für Pers o- nen gilt , die in den Bereichen Medizinisch - technische Laboratoriumsassistenz, Physiotherapie und Medizinisch - technische Radiologieassistenz ausgebildet werden , mit der Arbeitgeberin einen Ausbildungsvertr ag abgeschlossen haben und deren praktische Ausbildung im Betrieb der Arbeitgeberin stattfindet. Dabei handelt es sich um 130 Schüler. Sie erhalten keine Ausbildung s- vergütung. In den Ausbildungsverträgen wird auf die jeweils einschlägigen B e- rufsgesetze un d die dazu erlassenen Ausbildungs - und Prüfungsordnungen verwiesen . Im Bereich der Medizinisch - technischen Laboratoriumsassistenz sind 3.170 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts und 1.230 Stunden praktische Ausbildung abzuleisten, im Bereich Medizinisch - technischer Radiologieassistenz 2.800 Stunden theoretischen und praktischen 3 4 5 6 - 4 - 7 ABR 76/11 - 5 - Unterrichts sowie 1.600 Stunden praktische Ausbildung und im Bereich Physi o- therapie 2.900 Stunden theoretische n und praktische n Unterricht s sowie 1.6 00 Stunden praktisc he Ausbildung. Die praktische Ausbildung erfolgt im C und wird anhand von Begleitb ü- chern dokumentiert. Sie wird nicht in einem Block, sondern sukzessive abg e- leistet. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden in die Arbeitsgruppen des C integriert. Sie werden in den Klinikumsabteilungen in die jeweiligen Dienstpläne eingetragen und unter der Aufsicht von bestimmten , für den jeweiligen Auszubildenden zuständigen Fachkräften tätig. Diejenigen A r- beitnehmer der Arbeitgeberin, die als Ausbilde r der Schülerinnen und Schüler eingesetzt werden, nehmen jedenfalls teilweise als Fachprüfer die praktischen Prüfungen ab und erhalten hierfür von der Leiterin der Medizinischen Schule und den Fachbereichsleitern eine Prüfungsermächtigung. Soweit die Arbei tg e- berin vereinzelt keine freien Kapazitäten hat oder spezielle, im C nicht vermi t- telbare praktische Ausbildungsinhalte betroffen sind, ordnet sie Auszubildende zur praktischen Ausbildung auch an andere Einrichtungen ab. Mit seinem am 1. September 2010 be im Arbeitsgericht einge leiteten Beschlussverfahren hat der Betriebsrat geltend gemacht, die Schüler im B e- reich Medizinisch - technische Laboratoriumsassistenz, Medizinisch - technische Radiologieassistenz und Physiotherapie seien Arbeitnehmer iSv. § 5 Abs. 1 S atz 1 BetrVG. Er hat im Laufe des Verfahrens klargestellt, dass sich dies nur auf solche Schülerinnen und Schüler bezieht, die ihre praktische Ausbildung aufgrund eines Ausbildungsvertrages mit der Arbeitgeberin absolvieren. Er hat die Ansicht vertreten, d l- ge daraus, dass sie aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages bei der Arbei t- geberin ausgebildet würden. Unerheblich sei, das s der theoretische und prakt i- sche Unterricht die praktische Ausbildung zeitlich überwiege. Der praktischen Ausbildung komme gleiche Bedeutung zu und sie sei im Verhältnis zur rein schulischen Ausbildung mindestens gleichwertig. 7 8 - 5 - 7 ABR 76/11 - 6 - Der Be triebsrat hat zuletz t beantragt festzustellen, dass die Auszubildenden zur Medizinisch - technischen Laborassistentin/en, Physiotherapeutin/ Physiotherapeuten, Medizinisch - technischen Radiologi e- assistentin/en der Arbeitgeberin, die ihre praktische Au s- bildung aufgrund des Ausbil dungsvertrag e s bei der A r- beitgeberin absolvieren, Arbeitnehmer iSd. § 5 Abs. 1 BetrVG sind. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen den Standpunkt eingenommen, die Auszubi l- denden der vom Antrag umfassten Ausbildungszweige zählten mangels einer betrieblichen Ausbildung nicht zu den vom Betriebsrat re präsentierten Arbei t- nehmern. Nach den einschlägigen Ausbildungs - und Prüfungsverordnungen überwiege für diese Schüler bereits in zeitlicher Hinsicht der schulische Ausbi l- dungsanteil. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit ihrer Recht s- beschwerde verfolgt die Arbeitgeberin weiter das Ziel der Antragsabweisung. Der Betriebsrat begehrt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. Die JAV hat der Senat erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz angehört. Sie stellt keinen Antrag. B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landesa r- beitsge richt die Beschwerde gegen die dem Antrag stattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Gegen die Zulässigkeit des Antrags b e- stehen keine durchgreifenden Bede nken ; der Senat kann auch über ihn en t- scheiden . Er erweist sich auch als b egründet . Die vom Antrag erfassten Schül e- iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und sind da mit Arbeitnehmer im Sinne dieser g e- setzlichen Regelung. I. Der Antrag bedarf der Auslegung und ist ausgel egt zulässig. 1. Der Antrag des Betriebsrats ist auszulegen . 9 10 11 12 13 14 15 - 6 - 7 ABR 76/11 - 7 - Bei einem wörtlichen Verständnis des Antrags ginge es um die Festste l- lung des Rechtsstatus der von ihm erfassten Schülerinnen und Schüler. Ein derartiger Statusantrag beträfe für sich genommen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG 7 . Februar 2012 - 1 ABR 58/10 - Rn. 12; 1 4. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 11 ff., BAGE 136, 334) . Dem Betriebsrat geht es jedoch nicht lediglich um eine Klärung des Rechtsst a- tus dieser Schülerinnen und Schüler. Vielmehr erstrebt er eine Klärung der zw i- schen den Betriebsparteien bestehenden rechtlichen Verpfl ichtungen in Bezug auf diesen Personenkreis, also die Feststellung, dass die bezogen auf Arbei t- nehmer bestehenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeberin sowie der Organe der Betriebsverfassung sich auch auf diesen Personenkreis beziehen (vgl. BAG 10. Febru ar 1981 - 6 ABR 86/78 - zu II 2 und 4 der Gründe, BAGE 35, 59) . Aus den Klarstellungen des Betriebsrats im Verfahren vor den Tats a- cheninstanzen ergibt sich zudem , dass sich sein Antrag nur auf solche Schül e- rinnen und Schüler bezieht, die einen Ausbildung svertrag mit der Arbeitgeberin abgeschlossen haben, nicht jedoch auf solche, die ihre praktische Ausbildung im Betrieb der Arbeitgeberin erhalten, jedoch ihren Ausbildungsvertrag mit e i- nem anderen Träger abgeschlossen haben. 2. In diesem Verständnis ist d er Antrag zulässig. Er ist hinreichend b e- stimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da der von ihm erfasste Personenkreis klar abgegrenzt ist . Auch erfüllt er die Voraussetzungen des § 2 56 Abs. 1 ZPO. Es geht um ein Rechtsverhältnis, hinsichtlich dessen alsbaldig er Feststellung durch richterliche Entscheidung der Betriebsrat ein rechtliches Interesse hat. a) Die vom Betriebsrat begehrte Feststellung betrifft ein einheitliches Rechtsverhältnis. Davon könnte allerdings dann nicht gesprochen werden, wenn die begehrte Feststellung keine einheitliche Anwendung der in Betracht kommenden betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen zuließe (vgl. hierzu BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 9 3/09 - Rn. 14, BAGE 136, 334) . Das wäre insbesondere auch dann der Fall, wenn ein drittbezogener Personaleinsatz vo r- läge, der keine einheitliche Beantwortung der Frage der betriebsverfassung s- rechtlichen Arbeitnehmereigenschaft zuließe, sondern eine unterschiedli che 16 17 18 19 - 7 - 7 ABR 76/11 - 8 - Betrachtung je nach dem Zweck der in Betracht kommenden Norm verlangte (vgl. dazu BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 20 ff.; 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 21 ff.) . Eine derartige Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft des vom Antrag erfas s- ten Personenkreises lässt sich einheitlich beantworten. Sie ist nur von der Au s- legung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und nicht vom Normzweck der jeweils in Betracht kommenden an die Arbeitnehmereigenschaft anknüpf enden Besti m- mung abhängig. b) Der Betriebsrat hat auch ein rechtliches Interesse daran, dass dieses Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das folgt daraus, dass die Arbeitgeberin sowohl außergerichtlich als auch im v orliegenden Verfahren die Ansicht vertritt, bei dem vom Antrag erfassten Pe r- sonenkreis handele es sich nicht um Arbeitnehmer i Sv. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG . 3. Auch sonst stehen einer Sachentscheidung durch den Senat keine Gründe entgegen. Die JAV ist anz uhören, was in der Rechtsbeschwerdeinstanz wirksam nachgeholt werden konnte. a) Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben im Beschlussverfahren ua. die Stellen ein Recht auf Anhörung, die im Einzelfall beteiligt sind. Beteiligt ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist. Das ist von Amts wegen noch in der Recht s- beschwerdeinstanz zu prüfen. Ist die Anhörung in den Tatsacheninstanzen u n- terblieben, stellt dies einen Verfahrensfehler dar. Einer darauf gestützten Z u- rückverweisung bedarf es nicht, wenn die Anhörung in der Rechtsbeschwe r- deinstanz nachgeholt wird und der Beteiligte Gelegenheit erhält, sich in tatsäc h- licher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. BAG 17. April 2012 - 1 ABR 84/1 0 - Rn. 15) . b) Hier war die JAV anzuhören. Sie war in ihrer betriebsverfassungsrech t- lichen Stellung unmittelbar betroffen. Allerdings ist die Jugend - und Auszubi l- dendenvertretung kein selbständiges Mitwirkungsorgan der Betriebsverfassung. 20 21 22 23 - 8 - 7 ABR 76/11 - 9 - Ihre Rechte und Pflichten bestehen gegenüber dem Betriebsrat (BAG 5. April 2000 - 7 ABR 6/99 - zu B I 3 a der Gründe) . Insoweit hängen aber ihre Rechte unmittelbar davon ab, für welchen Personenkreis sie gegenüber dem Betrieb s- rat tätig werden darf. Um dessen Abgrenzung g eht es im vorliegenden Verfa h- ren. Der Senat hat der JAV deshalb Gelegenheit gegeben, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. II. iS v. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und gehören deshalb zu den Arbeitnehmern im Sinne dieser gesetzlichen Regelung. 1. Arbeitnehmer im Sinn e des Betriebsverfassungsgesetzes sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer B e- rufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außen - dienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. a) Dabei setzt die Arbeitnehmereigenschaft eines zu seiner Berufsausbi l- dung Beschäftigten iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG neben dem Ab schluss eines auf die Ausbildung gerichteten privatrechtlichen Vertrag e s voraus, dass der Auszubildende in einen Betrieb des Ausbildenden eingegliedert ist (vgl. zuletzt BAG 1 6. November 2011 - 7 ABR 48/10 - Rn. 12; 1 3. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 14 und 15 mwN) e- (vgl. zB Fitting 2 6. Aufl. § 5 Rn. 304 mwN) . b) Der Auszubildende ist in vergleichbarer Weise wie ein Arbeiter oder Angestellter in den Betrieb eingegliedert, wenn sich seine berufspraktische Ausbildung im Rahmen des arbeitstechnischen Betriebszwecks vollzieht, zu dessen Erreichung die Arbeiter und Angestellten des Betriebs zusammenwi r- ken. Auszubildende unterscheiden sich von den im Betrieb beschä ftigten Arbe i- tern und Angestellten unter betriebsverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten im Wesentlichen nur dadurch, dass sie durch ihre Einbindung in das Betriebsg e- schehen weitgehend erst die Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben sollen, die bei den entspr echenden Arbeitern oder Angestellten des Betriebs bereits vo r- 24 25 26 27 - 9 - 7 ABR 76/11 - 10 - handen sind und von ihnen zur Förderung des Betriebszwecks eingesetzt we r- den. Dieser enge Zusammenhang der Berufsausbildung mit den im Betrieb a n- fallenden, von dessen Arbeitnehmern zu verrichtend en Arbeiten rechtfertigt es, diejenigen, die in solcher Weise zu ihrer Berufsausbildung im Betrieb beschä f- tigt sind, als Teil der Betriebsbelegschaft anzusehen und sie betriebsverfa s- sungsrechtlich den im Betrieb tätigen Arbeitern und Angestellten gleichzus tellen (BAG 1 3. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 15 mwN) . Danach sind Auszubildende, deren praktische Ausbildung sich in demselben oder einem anderen operativ tätigen Betrieb des Unternehmens vollzieht, Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. c) Anders als bei einer betrieblichen Ausbildung kann von einer Einglied e- rung in den Betrieb bei einer schulischen Ausbildung nicht ausgegangen we r- den. Bei einer rein schulischen Unterweisung ist der zu seiner Berufsausbildung ich ist vielmehr eine berufspraktische U n- terweisung im Rahmen einer arbeitstechnischen Zwecksetzung des Betriebs (vgl. BAG 2 0. März 1996 - 7 ABR 46/95 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 82, 302) . Eine betrieblich - praktische Unterweisung erfolgt, wenn der Arbei tgeber dem Auszubildenden gegenständliche , praktische Aufgaben beruflicher Art zum Zwecke der Ausbildung zuweis t . Wer derart innerhalb eines Betrieb s eine pra k- tische berufliche Unterweisung erhält, ist im Grundsatz betriebsverfassung s- rechtlich Auszubildend er und damit betriebsverfassungsrechtlich auch Arbei t- nehmer (vgl. BAG 2 1. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - zu B III 2 c der Gründe mwN, BAGE 74, 1) . d) Eine Beschäftigung zur Berufsausbildung iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG setzt voraus, dass die betrieblich - praktische Ausbildung überwieg t oder der schulischen Ausbildung zumindest gleichwertig ist . Soweit die Ausbildung in rein schulischer Unterrichtung stattfindet, kann von einer betrieblichen Beschä f- tigung zum Zwecke der Berufsausbildung nicht g esprochen werden (BAG 2 8. Juli 1992 - 1 ABR 22/92 - zu C I 1 b der Gründe) . Die Gewichtung kann d a- bei nicht allein quantitativ nach Stundenanteilen bemessen werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob beide Abschnitte qualitativ die gleiche Bedeutung haben ( vgl. 28 29 - 10 - 7 ABR 76/11 - 11 - B AG 2 4. September 1981 - 6 ABR 7/81 - zu III 4 b der Gründe, BAGE 36, 363 ; vgl. auch 8. Mai 1990 - 1 ABR 7/89 - zu B II 2 d der Gründe ) . Entscheidend ist, dass gerade eine Eingliederung des Auszubildenden in den Betrieb des Ausbi l- ders erfolgt und keine ledi glich schulische, sondern mindestens auch eine auch betrieblich praktische Unterweisung vorliegt, in der der Auszubildende auch b e- ruflich aktiv tätig ist. e) Für die Unterwerfung einer Berufsausbildung unter das Betriebsverfa s- sungsgesetz reicht es aus, we nn eine Eingliederung des Auszubildenden in den Ausbildungsbetrieb im Rahmen des arbeitstechnischen Betriebszwecks nur Teil eines einheitlichen Ausbildungsganges ist. Die Auszubildenden werden den sonstigen Arbeitnehmern betriebsverfassungsrechtlich gleich gestellt, weil sich die Beschäftigung betrieblich A uszubildender typischerweise und regelm ä- ßig - wie die von anderen Arbeitnehmern - im Rahmen einer Eingliederung in den Betrieb zur Verwirklichung eines bestimmten arbeitstechnischen Betrieb s- zwecks vollzieh t (vgl. hierzu auch BAG 1 3. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 15) . Auszubildende sind deshalb dann Arbeitnehmern gleichzustellen, wenn sie t y- pischerweise und regelmäßig von mitbestimmungspflichtigen sozialen wie pe r- sonellen Angelegenheiten ( § § 8 7 , 99 BetrVG) betroffen sind. Dann stellen sich auch betriebliche Fragen der Berufsbildung ( § 96 ff. BetrVG) . 2. Danach hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, dass die vom Antrag erfassten Personen Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfa s- sungsgesetzes sind und hinsichtlich ihrer die entsprechenden Rechte und Pflichten der Betr i ebsparteien bestehen. a) Zwischen der Arbeitgeberin und den Auszubildenden sind privatrechtl i- che Verträge abgeschlossen, nach denen die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die Schülerinnen und Schüler für den Beruf der Medizinisch - technischen Laborat o- riumsassistenz, der Medizinisch - technischen Radiologieassistenz oder die Ph y- siotherapie auszubilden. D ass keine Ausbildungsvergütung gezahlt wird, ist u n- erheblich. Entgegen der Rechtsbeschwerde hat deshalb das Landesarbeitsg e- richt zu Recht auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Schülerinnen und Schülern einerseits und der Arbeitgeberin andererseits abgestellt. 30 31 32 - 11 - 7 ABR 76/11 - 12 - b) Der vom Antrag erfasste Personenkreis ist auch in den Betrieb der A r- beitgeberin eingegliedert. aa) Dafür sprechen schon die der Ausbildung zugrunde liegenden Recht s- vorschriften. Die Ausbildung zur Medizinisch - technischen Laboratoriumsassi s- tentin/ zu m Medizinisch - technischen Laboratoriumsassistenten und die zur M e- dizinisch - technischen Radiologieassistentin/ zu m Medizinisch - technischen R a- diologieassistenten richtet sich nach dem Gesetz über t echnische Assistenten in der Medizin (vom 2. August 1993, BGBl. I S. 1402, zuletzt geändert durch Art. 41 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011, BGBl. I S. 2515) . Nach § 4 di e- ses Gesetzes dauert die Ausbildung drei Jahre und besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht einerseits und einer praktischen A usbildung and e- rerseits. Die Ausbildung wird durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt. D a- bei haben Schulen, die nicht in einem Krankenhaus eingerichtet sind, die pra k- tische Ausbildung im Rahmen einer Regelung mit einem Krankenhaus oder e i- ner anderen ge eigneten medizinischen Einrichtung sicherzustellen. Eine inhal t- lich gleiche Regelung enthält § 9 des Gesetzes über die Berufe in der Physi o- therapie (vom 2 6. Mai 1994, BGBl. I S. 1084, zuletzt geändert durch Art. 45 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011, BGBl. I S. 2515) . Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen gehen also davon aus, dass die praktische Ausbildung an einem Krankenhaus oder einer anderen g e- eigneten medizinischen Einrichtung erfolgt, mithin im Rahmen einer Einrichtung zur Gesundheitsversorgung u nd der dort gefundenen arbeitstechnischen Org a- nisation. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung auch ma ß- geblich von derjenigen, die dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Juli 1992 ( - 1 ABR 22/92 - ) zugrunde lag; in dieser bestand die Ausbildung gerade nicht, wie vorliegend , aus einem theoretischen und praktischen Unte r- richt einerseits sowie einer praktischen Ausbildung anderer seits, sondern au s- schließlich in theoretischem und praktischem Unterricht (vgl. BAG 28. Juli 1992 - 1 ABR 22/92 - zu C I 1 c der Gründe) . Die Arbeitgeberin hat auch nicht vorgetragen, die gesetzlichen Vorg a- ben nicht umzusetzen. Vielmehr hat das Landesarbeitsgericht - ohne dass dies 33 34 35 36 - 12 - 7 ABR 76/11 - 13 - mit Verfahrensrügen angegriffen wäre - festges tellt, dass die vom Antrag e r- fas s ten Schülerinnen und Schüler im Rahmen einer praktischen Ausbildung mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die sie erlernen sollen und die zu den berufl i- chen Aufgaben der im Klinikum beschäftigten Arbeitnehmer gehören. bb) En tgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde spricht der Umstand, dass die Schüler während der praktischen Ausbildung nicht selbständig arbe i- ten, sondern unter ständiger Aufsicht der im Krankenhaus tätigen Arbeitnehmer agieren , nicht gegen , sondern für die A rbeitnehmereigenschaft. Dadurch wird die Eingliederung in den arbeitstechnischen Betriebszweck unterstrichen. cc) Unerheblich ist auch, dass im Rahmen der Ausbildung der praktische Ausbildungsteil im Gegensatz zum theoretisch/praktischen Unterricht stunde n- mäßig weniger als die Hälfte der Ausbildung beträgt. Für die Beurteilung , ob die betrieblich - praktische Ausbildung der schulischen zumindest gleichwertig ist, kommt es, wie ausgeführt, nicht auf eine rein quantitative Betrachtung an. Ma ß- geblich ist vielme hr, ob die betriebliche Ausbildung qualitativ zumindest die gle i- che Bedeutung hat wie die schulische. Das ist hier der Fall. Dies zeigt sich b e- reits daran, dass sie gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht insoweit auch darauf hingewiesen, dass eine Zula s- sung zur Prüfung den Nachweis der praktischen Ausbildung erfordert und die Prüfung ihrerseits sich auch auf die erworbenen praktischen Kenntnisse b e- zieht. Das ergibt sich für die Ausbildungsbereiche Medizinisch - techn ische Lab o- ratoriumsassistenz und Medizinisch - technische Radiologieassistenz hinsichtlich der Zulassung zur Prüfung aus § 4 Abs. 2 Nr. 2 iVm. § 1 der Ausbildun gs - und Prüfungsverordnung für t echnische Assistenten in der Medizin (vom 2 5. April 1994, BGBl. I S. 922, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. August 2013, BGBl. I S. 3005) und hinsichtlich der Notwendigkeit eines praktischen Teils der Prüfung aus § 2 Abs. 1 dieser Verordnung . Für das Berufsfeld Physiotherapie fo lg t es hinsichtlich der Zulassung zur Prüfung aus § 4 Abs. 2 Nr. 2 iVm. § 1 der Ausbildungs - und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (vom 6. Dezem - ber 1994, BGBl. I S. 3786, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. August 37 38 - 13 - 7 ABR 76/11 2013, BGBl. I S. 3005 ) und hinsicht lich der Notwendigkeit eines praktischen Teils aus § 2 Abs. 1 dieser Verordnung. 3. Bei der Arbeitgeberin handelt es sich schließlich auch nicht um einen reinen Ausbildungsbetrieb ( vgl. dazu grundlegend: BAG 2 1. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - zu B III 2 d bb d er Gründe, BAGE 74, 1; daran anschließend: 2 6. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 75, 312; 2 4. August 2004 - 1 AB R 28/03 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 111, 350; 1 3. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 15 mwN; 1 6. November 2011 - 7 ABR 48/1 0 - Rn. 13) . Die Tätigkeit der Arbeitgeberin beschränkt sich nicht auf Ausbildung, sondern sie betreibt ein Krankenhaus , das sich auch mit der Patientenversorgung befasst. Linsenmaier Schmidt Zwanziger Busch Rose 39

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