7. Senat - Beschluss des Betriebsrats - rechtliche Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds an der Beschlussfassung
Karar Dilini Çevir:
7. Senat - Beschluss des Betriebsrats - rechtliche Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds an der Beschlussfassung
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 84/11 7 TaBV 84/10 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 6. November 2013 BESCHLUSS Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 6. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Linsenmaier, den Richte r am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Busch und Prof. Dr. Rose für Recht erkann t : Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Münch en vom 14. Juni 2011 - 7 TaBV 84/10 - aufgehoben. - 2 - 7 ABR 84/11 - 3 - Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer Maßnahme, die der Betriebsrat als eine mitbestimmun gspflichtige Versetzung ansieht, und über einen Unterlassungsa nspruch. Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betreibt in P ein Logistikzentrum, in dem der zu 1. beteiligte, neunköpfige Betriebsrat gebildet ist. Der seit dem 10. November 1997 beschäftigte Arbeitnehmer S ist Mitglied des Betriebsrats. In seinem Arbeitsvertrag - noch mit der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin geschlossen - : stellt Herrn S als Mitarbeiter im Logistikzentrum/Wareneingang ein Bis zum 8. Februar 2010 war Herr S damit betraut, die durch Spedite u- re angelieferte Ware an der Rampe entgegenzunehmen, anhand des Spedit i- onsscheins zu überprüfen und vorzusortieren - . Seit dem 9. Februar 2010 hat er auf Weisung der Arbeitgeberin die vorsortierte Ware auszupacken, auf Richtigkeit mittels Lieferschein zu kontro l- lieren und im EDV - System einzubuchen . Bei der Zuweisung dieser - nach dem Vorbringen des Betriebsrats vor allem wegen des Auspackens der Ware körperlich a n- spruchsvolleren - Tätigkeit beteiligte die Arbeitgeberin den Betriebsrat nicht. Bei der Arbeitgeberin existieren interne Arbeitsanweisungen (AA) , die zB im A n- Der Betriebsrat hat in dem vorliegenden Beschlussverfahren - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung - vor allem die Aufhebung der 1 2 3 4 - 3 - 7 ABR 84/11 - 4 - aus seiner Sicht als Versetzung anzusehenden Zuweisung der Tätigkeit W a- reneingang/Buchen an das Betriebsrats mitglied S verlangt . In der von Recht s- anwältin E K in Vertretung für Rechtsanwalt W K unterzeichneten Antragsschrift vom 7. April 2010 ist ua. ausge führt : die Beauftragung der Rechtsanwälte K & Kollegen zur Ei n- leitung des Verfahrens und der Vertretung bereits in den Sitzungen vom 06.04.2010 und 10.02.2010 ordnungsg e- mäß beschlossen. Im Bestreite nsfalle wird dem Gericht die jeweilige Tagesordnung und das Protokoll der jeweil i- Zuletzt hat der Betriebsrat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - sinngemäß beantragt, 1. der Arbeitgeberin auf zugeben, die Versetzung des Mitarbeiters S aufzuheben, 2. der Arbeitgeberin unter Androhung eines der Höhe nach vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufzugeben, es zu unterlassen, ohne vom Betriebsrat vorherige - e rteilte, als erteilt geltende oder gerichtlich erset z- te - Zustimmung Mitarbeiter vom Arbeitsbereich W a- reneingang/Warenannahme in den Arbeitsbereich Wareneingang/Buchen zu versetzen, sofern nicht die Arbeitgeberin das Verfahren zur Feststellung der dringend en Erforderlichkeit nach Maßgabe von § 100 Abs. 2 BetrVG eingehalten hat. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat in A b- rede gestellt , dass der Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Beschluss über die Einleitung des Verfahrens gefasst hat, und im Übrigen gemeint, die Zuweisung des Aufgabenbereichs Wareneingang/Buchen sei keine mitbestimmun gspflic h- tige Versetzung . Das Arbeitsgericht hat die Ant räge als unbegründet abgewiesen. D er Rüge der nicht ordnungsgemäßen Verfahrenseinleitung ist es ebenso wenig nachgeg angen wie der Betriebsrat seine Ankündigung entsprechen der Nac h- weise umgesetzt hat . 5 6 7 - 4 - 7 ABR 84/11 - 5 - Der Betriebsrat hat gegen den arbeitsgerichtlichen Beschluss mit von Rechtsanwalt W K unterzeichnetem Sch riftsatz Beschwerde eingelegt. Nach Anzeige der Mandatsniederlegung der Rechtsanwälte K & Kollegen ist die B e- schwerde mit von Rechtsanwalt Sch - von der Kanzlei Sch & Collegen - unte r- schriebenem Schriftsatz begründet worden. Ausweislich des Protokolls des A n- hörungstermins vor dem Landesarbeitsgericht am 8. März 2011 hat der Verfa h- rensbevollmächtigte der Arbeitgeberin - nach der Niederschrift eines widerrufl i- chen Vergleichs - erklärt: dass der Antrags teller einen ordnungsgemäßen Beschluss Im Anschluss an den Widerruf des Vergleichs hat Rechtsanwalt Sch als (damalige r ) Verfahrensbevollmächtigte r des Betriebsrats beantragt, Termin zur Fortsetzung der Anhörung zu bestimmen und als Anlage zu seinem Schriftsatz überreicht. Die Anlage ist eine atum der Unterschrift des dem Au s- zug zu entnehmen, dass an der Betriebsratssitzung - neben fünf Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern des Betriebsrats - Herr S teilgenom men hat. Als T a- geso rdnungspunkt 6 s- (in wörtlicher Wiedergabe) : e- gen des Beschluss von Arbeitsgericht München mit dem beim Landesarbeitsgericht München (II. Instanz) und die Beauftragung der Recht s- B e triebsrates im Beschlussverfahren vor dem Landesa r- beitsgericht München (II. Instanz) bezüglich des Verfa h- rens mit dem Akten s- verfahren wegen Versetzung von Herrn S festgehalten (in wörtlicher Wiedergabe) : 8 9 10 - 5 - 7 ABR 84/11 - 6 - r- hei t lich beschlossen, der Einleitung von Beschwerde w e- gen des Beschluss von Arbeitsgericht München mit dem München (II. Instanz) und die Beauftragung der Recht s- e- triebsrates im Beschlussverfa hren vor dem Landesa r- beitsgericht München (II. Instanz) bezüglich des Verfa h- s- verfahren wegen Versetzung von Herrn S Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats als u n- zulässig verworf en und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen . Auf die von Rechtsanwalt Sch für den Betriebsrat erhobene Nichtzula s- sungsb eschwerde hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Nach der Anzeige der Niederlegung des Mandats durch Rechtsanwalt Sch hat Rech t s- anwalt Dr. R die Vertretung des Betriebsrats durch die Kanzlei Dr. R & M schriftsätzlich mitgeteilt . Der Verfahrensbevollmächtig t e der Arbeitgeberin hat im Termin zur mündlichen Anhörung vor dem Senat erklärt: Ich bestreite die ordnungsgemäße Betriebsratsbeschlus s- fassung zur Einleitung des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Ich ha l- te die Rechtsbeschwerde insofern bereits für unzulässig. Ich bestreite weiter die ordnungsgemäße Betriebsratsb e- schlussfassung f ür die Bevollmächtigung zur Einleitung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, des Recht s- beschwerde verfahrens sowie zur Wahrnehmung des he u- tigen Termins. - ratssitzung vom 13. Oktober - n ebst Anwesenheitsliste vom 13. Oktober 2011 und Einladung zur Betriebsratssitzung am 13. Oktober 2011 - sowie einen Oktober - nebst Anwese n- heitsliste vom 16. Oktober 2013 und Einladung zur Betriebsratssitzung vom 16. Oktober 2013 - zur Akte übergeben. Nachdem dem Verfahrensbevollmäc h- tigten der Arbeitgeberin Kopien der überreichten Unterlagen ausgehändigt wo r- den sind, hat er zu Protokoll erklärt: 11 12 13 - 6 - 7 ABR 84/11 - 7 - Ich bestreite auch die ordnungsgemäße Bevollm ächt i- gung des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats. Der Betriebsratsvorsitzende hat zu Protokoll erklärt: Ich erteile Herrn Rechtsanwalt Dr. R namens des B e- triebsrats Vollmacht für die Durchführung dieses B e- schlussverfahrens. F erner hat er zu Protokoll gegeben : Vorsorglich genehmige ich auch die Prozesshandlungen des Rechtsanwalt s Sch. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seine Anträge we i- ter. Die Arbeitgeberin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Zu Unrecht hat d as Landesarbeitsgericht die Beschwerde des Betriebsrats als unzulässig verwo rfen. Die Beschwerd e- entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. In der Sache kann der Senat nicht abschließend entscheiden, weil sich das Landesa r- beitsgericht - aus seiner Sicht konsequent - mit der vor allem für den Antrag zu 1. erheblichen Frage, ob in der Zuweisung von Aufgaben in der Warenb u- chung statt in der Warenannahme eine mitbestimmungspflichtige Versetzung liegt, nicht befasst hat. Es wird die hierfür erforderlichen Feststellungen zu tre f- fen und eine rechtliche Wertung ebenso nachzuholen haben wie die - zum Teil damit zusammenhängende n - Feststellungen und Würdigung en für eine En t- scheidung über den zu 2. gestellten Unterlassungsantrag. I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. 1. Sie ist aufgrund ihre r Zulassung durch den Senat statthaft (§ 92 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und frist - und formgerecht begründet worden ( § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 iVm. § 72a Abs. 6 ArbGG) . 14 15 16 17 18 19 - 7 - 7 ABR 84/11 - 8 - 2. Der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin im Anhörungstermin vor dem Senat eine ordnungsgemäße B e- schlussfassung des Betriebsrats über die Einleitung des Rechtsbeschwerdeve r- fahrens und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sowie über die Bevol l- mächtigung des die entsprechenden Proze sshandlungen vornehmenden Rechtsanwalt s bestritten hat. Ungeachtet dessen, dass das Nichtzulassung s- beschwerdeverfahren mit dem Senatsbeschluss über die Zulassung der Rechtsbeschwerde abgeschlossen ist, sind die Beanstandungen der Arbeitg e- berin - bezogen auf das Nichtzulassungsbeschwerde - und auf das Rechtsb e- schwerdeverfahren - nicht begründet . a ) Z ur Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine den Betriebsrat b e- schwerende Entscheidung durch einen ordnungsgemäß beauftragten Verfa h- rensbevollmächtigten bedarf es prinzipiell keine r gesonderte n Beschlussfa s- sung des Betriebsrats. Nach den auch im Beschlussverfahren geltenden Vo r- schriften des § 81 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG ermächtigt die einmal erteilte Prozessvollmacht im Außenverhältnis - in den zeitlichen Grenz en des § 8 7 ZPO - zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln (vgl. BAG 6. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05 - Rn. 12 mwN; 16. November 2005 - 7 ABR 12/05 - Rn. 17, BAGE 116, 192 ; 9. Dezember 2003 - 1 ABR 44/02 - zu B I 1 c der Gründe, BAGE 109, 61; 11. September 2001 - 1 ABR 2/01 - zu B I der Gründe) . Nichts anderes gilt für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ( BAG 13. Februar 2013 - 7 ABN 106/12 - ; vgl. zum weiten Begriff der Prozesshandlun g des § 81 ZPO zB Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 71. Aufl. § 81 Rn. 4) . Beruht bereits die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten nicht auf einer wir k- samen Beschlussfassung des Betriebsrats, ist der Rechtsanwalt nicht wirksam vom Betriebsrat bevollmächtigt. Allerdings ist die ordnungsgemäße Erteilung der Anwaltsvollmacht nach dem auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 88 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nur auf Rüge eines Verfahrensbeteiligten zu pr ü- fen. Wird die Erteilung der Vollmacht in Abrede ge stellt, hat der Verfahrensb e- vollmächtigte seine Vollmacht nachzuweisen. Wird die ordnungsgemäße B e- schlussfassung des Betriebsrats über die Bevollmächtigung bestritten, muss 20 21 - 8 - 7 ABR 84/11 - 9 - der Nachweis eines wirksamen Gremiumsbeschlusses geführt werden (zu all dem vgl. Li nsenmaier FS Wißmann S. 378, 389 f f.) . b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen im vorliegenden Streitfall keine B edenken gegen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. aa) Der Einlegung der Rechtsbeschwerde liegt ein wirksamer Betriebsrat s- beschluss zugrunde. (1) Ein solcher ist bereits in dem Beschluss des Betriebsrats auf seiner Si t- Allerdings handelt es sich bei der Datumsa n- s- nicht um das Datum der Beschlussfassung des Betriebsrats , wurde doch der arbeitsgerichtliche Beschluss vom 4. Oktober 2010 dem Betriebsrat am 19. vom Betriebsratsvorsit zenden am 26. Oktober 2010 unte r- zeichnet. Der in diesem Protokoll dokumentierte Beschluss muss daher zw i- schen dem 19. Oktober 2010 und dem 26. Oktober 2010 gefasst worden sein. Wie seine Auslegung ergibt, erfasst er nicht nur die Einleitung des Beschlus s- ve rfahrens, sondern auch eine etwa noch erforderliche Genehmigung des bi s- herigen Verfahrens sowie die etwa noch erforderlich werdende Einlegung von Rechtsmitteln. Der so verstandene Beschluss ist auch wirksam. (a ) Im buchstäblichen Verständnis bezieht s ich der Beschluss des B e- triebsrats vom und Kollegen D er Beschluss umfasst damit aber auch - zumindest im Sinn einer konklude n- ten Genehmigung - . Der in ihm zum Ausdruck kommende Wille des Gremiums, gegen eine bestimmte a r- beitsgerichtliche Entscheidung das zuläs sige Rechtsmittel der Beschwerde ei n- zulegen, würde sinnentleert interpretiert, wenn man ihn nicht zugleich dahing e- hend verstünde, dass es dem Betriebsrat darum ging , die verfahrensgege n- ständlichen Ansprüche überhaupt einer gerichtlichen Klärung - in der zu lässigen 22 23 24 25 - 9 - 7 ABR 84/11 - 10 - Verfahrensart eines Beschlussverfahrens und vertreten durch einen Rechtsa n- walt - zuzuführen. Der Betriebs rat hat zu erkennen gegeben, dass dies von se i- nem Willen getragen ist . Umfasst der Beschluss vom (auch) die Einleitung eines Beschlussverfahrens zur Klärung einer Streitfrage, ist gleichfalls anzunehmen, dass er auf ein Beschlussverfahren unter Ausschö p- fung des möglichen Instanzenwegs (einschließlich der Nichtzulassungs - und der Rechtsbeschwerde) zielt; die gegenteilige Annahme ist fernliegend . ( b ) Der Beschluss ist wirksam. Insbesondere ist er nicht deshalb unwirksam, weil das Betriebsratsmitglied S an der Beratung und B e- schlussfassung beteiligt war. (aa ) Beschlüsse des Betriebsrats werden - abgesehen von besonderen, im Gesetz geregelten Fällen - mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mi t- glieder gefasst (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) . Der Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimm t; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig (§ 33 Abs. 2 BetrVG) . Der Betriebsratsvorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden, § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Er hat nach § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG ua. für ein verhindertes Betriebsratsmitglied das Ersatz mitglied zu laden . Die zeitweilige Verhinderung eines Mitglieds des Betriebsrats iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG setzt nicht zwingend dessen tatsächliche Verhinderung voraus. Vi elmehr kann ein B e- triebsratsmitglied auch aus rechtlichen Gründen zeitweilig an der Wahrne h- mung seines Amts verhindert sein (vgl. BAG 24. April 2013 - 7 ABR 82/11 - Rn. 15; 10. November 2009 - 1 ABR 64/08 - Rn. 22; 3. August 1999 - 1 ABR 30/98 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 92, 162) . r- s- ratsmitglied individuell und unmittelbar betreffen ( vgl. BAG 24. April 2013 - 7 ABR 82/11 - aaO; 10. November 20 09 - 1 ABR 64/08 - aaO ; 3. August 1999 - 1 ABR 30/98 - zu B II 1 der Gründe, aaO) . Wird für ein - und sei es aus rechtl i- chen Gründen - zeitweilig verhindertes Betriebsratsmitglied ein vorhandenes Ersatzmitglied nicht geladen, ist der Betriebsrat nach der R echtsprechung des 26 27 - 10 - 7 ABR 84/11 - 11 - Senats an einer wirksamen Beschlussfassung gehindert ( vgl. zuletzt BAG 24. Ap ril 2013 - 7 ABR 82/11 - Rn. 14 mwN ) . (bb ) Es kann offenbleiben, ob uneingeschränkt an der im Beschluss des S e- nats vom 24. April 2013 ( - 7 ABR 82/11 - ) zum Ausdruck kommenden Beurte i- lung festzuhalten ist, wonach die Mitwirkung eines rechtlich verhinderten B e- triebsratsmitglieds - stets - zur Unwirksamkeit des unter seiner Beteiligung g e- fassten Betriebsratsbeschlusses führt . Hiergegen könnte die - generell e - Übe r- legung sprechen, dass nicht jeder Verstoß gegen die formellen Anforderungen einer ordnungsgemäßen Betriebsratssitzung die Unwirksamkeit eines darin g e- fassten Beschlusses bewirkt, sondern nu r ein solcher, der so schwerwiegend ist, dass der Fortbesta nd des Beschlusses von der Rechtsordnung nicht hing e- nommen werden kann ( vgl. dazu BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 2/13 (A) - Rn. 38 f. ) . Hinsichtlich der weitreichenden Rechtsfolge der Unwirksamkeit des Betrieb s- t- glieds wäre ggf. auch zu bedenken , dass das Betriebsverfassungsgesetz - anders als etwa in § 49 ArbGG oder § 41 ff. ZPO geregelt - kein ( Zwischen - ) V erfahren zur Feststellung der Befangenheit von Betriebsratsmitgliedern kennt und die entsprechenden Beurteilungen typischerweise schwierige Wertungsfr a- gen beinhalten. Im vorliegenden Fall war das Betriebsratsmitglied S aber ohn e- hin nicht aus rechtlichen Gr ünden verhindert, am Beschluss vom mitzuwir ken. D er Beschluss ist mithin nicht verfahrensfehlerhaft zustande g e- kommen . (aaa ) Ein Betriebsratsmitglied ist grundsätzlich von seiner Organtätigkeit au s- geschlossen bei Maßnahmen und Regelungen, die es individuell und unmitte l- bar betreffen (BAG 24. April 2013 - 7 ABR 82/11 - Rn. 15; 10. November 2009 - 1 ABR 64/08 - Rn. 22; 3. August 1999 - 1 ABR 30/98 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 92, 162 ) . Als Teil der vom Betriebsrat repräsentierten Belegschaft sind die Betriebsratsmitglieder indes häufig von den vom Betriebsrat im Rahmen seiner Mitbestimmung zu treffenden Entscheidungen mehr oder weniger auch selbst betroffen. Von ihnen wird daher erwartet, dass sie sich als von der B e- legschaft gewählte Amtsinh aber bei diesen Entscheidungen nicht von persönl i- 28 29 - 11 - 7 ABR 84/11 - 12 - chen Interessen leiten lassen. Ein Ausschluss von der Ausübung ihres Amts ist demnach auch aus Gründen der Rechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats nur dann geboten und gerechtfertigt, we nn typischerweise d a- von ausgegangen werden muss, dass das Betriebsratsmitglied sein Amt wegen seiner persönlichen Interessen nicht mehr mit der erforderlichen Unabhängi g- keit wahrnehmen kann. Hiervon ist in den Fällen der individuellen und unmitte l- baren Bet roffenheit des Betriebsratsmitglieds auszugehen (BAG 24. April 2013 - 7 ABR 82/11 - aaO ) . An einer individuellen Betroffenheit fehlt es, wenn das Betriebsratsmitglied lediglich als Angehöriger eines aus mehreren Personen bestehenden Teils der Belegschaft betroffen ist. Eine unmittelbare Betroffenheit liegt nicht vor, wenn mit der Maßnahme oder Regelung nur mittelbare Auswi r- kungen oder Reflexe verbunden sind. Für die Mitbestimmung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG bedeutet di es, dass von einer unmittelbaren und individuellen Betroffenheit des Betriebsratsmitglieds regelmäßig nur dann gesprochen werden kann, wenn das Betriebsratsmitglied gerade die Person ist, auf die sich ein Zustimmungsersuchen des Arbeitgebers unmittelbar ri chtet ( vgl. BAG 24. April 2013 - 7 ABR 82/11 - Rn. 16 ) . Ist dag e- gen streitig, ob es sich bei einem bestimmten Akt oder bei einer bestimmten Sachverhaltskonstellation überhaupt um eine der Mitbestimmung nach § 99 BetrVG unterliegende personelle Maßnahme handelt, geht es gerade nicht um - so bei einem Verfahren nach § 101 BetrVG - die Sicherung des gremienbezog e- nen Beteiligungsrechts. Für sic h gese hen genügt dies regelmäßig nicht, das Betriebsratsmitglied als von seiner Amtsausübung ausgeschlossen anzusehen . (bbb ) Hiernach war das Betriebsratsmitglied S nicht gehindert, an der Ber a- tung und Beschlussfassung des Betriebsrats tei lzunehmen. Der in der Sitzung gefasste Beschluss betrifft den Schutz und die Sicherung eines - streiti gen - Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG und nicht die in Konkretisierung des Mitbestimmungsrechts vom Betriebsrat zu treffende, ggf. sein Mitglied S u nmittelbar betreffende Entscheidung . Das gilt ohne weiteres für den Unterlassungsan trag zu 2. Es gilt ebenso für den Antrag zu 1., der auf die Aufhebung einer Herrn S betreffenden Maßnahme gerichtet ist. Auch dieser 30 - 12 - 7 ABR 84/11 - 13 - dient der Sicherung des nach Auffassung des Betriebsrats bestehenden Beteil i- inhaltlichen Wahrnehmung oder Ausfüllung der Mitbestimmung. Betriebsrat und Arbeitgeberin vertreten unterschiedliche Ansichten überhaupt um eine personelle Einzelmaßnahme iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG handelt. es zunächst (nur) darum, dass der Arbeitgeber - nach Auffassung des Betrieb s- rats - vor der Zuweisung der Tätigkeit Wareneingang/Buchen Herrn S ein Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG durchzuführen hat. Es ging (noch) nicht darum - und erst das hätte Herrn S unmit telbar und individuell betroffen - , wie sich der Betriebsrat inhaltl ich zu der Maßnahme stellt, ob er ihr also z u- stimmt oder Zustimmungsverweigerungsgründe geltend macht. (cc ) Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses aus anderen Gründen bestehen nicht. So weist nichts darauf hin, dass keine or d- nu ngsgemäße Ladung erfolgt oder der Betriebsrat - vor allem im Hinblick auf die drei hinzugezogenen Ersatzmitglieder - ist . sind außerdem die Beschluss fähigkeit des Betriebsrats und das Treffen eines stimmenmehrheitlichen Beschlusses über die Einleitung des Beschwerdeve r- fahrens und die entsprechende Bevollmächtigung dokumentiert. (2 ) Ein leitung des Nichtzulassungs - und des Rechtsbeschwerdeverfahrens jede n- falls von dem auf der Betriebsratssitzung am 13. Oktober 2011 gefassten B e- schluss gedeckt. (a ) Der hierzu im Anhörungstermin vor dem Senat zur Akte und in einer Abschrift der Arbeitgebe dokumentiert (in wörtlicher Wiedergabe) : Stimmen mehrheitlich beschlossen gegen die Entsche i- dung des LAG München vom 14.06. s- sung sbeschwerde beim BAG einzulegen. Mit der Durc h- 31 32 33 - 13 - 7 ABR 84/11 - 14 - führung des Verfahrens werden die Rechtsanwälte Sch & Coll. beauftragt . Dies beinhaltet auch eine Willensentschließung des Betriebsrats bez o- gen auf die Einleitung des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Nach § 92a Satz 2 iVm. § 72a Abs. 6 Satz 1 ArbGG wird das Nichtzulassungsbeschwerdeverfa h- ren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt, wenn der Nichtzulassungsb e- schwerde - wie vorliegend - stattgegeben wird. Gemäß § 92a Satz 2 iVm. § 72a Abs. 6 Satz 2 ArbGG gilt di e frist - und formgerechte Einlegung der Nichtzula s- sungsbeschwerde als Einlegung der Rechtsbeschwerde. (b ) Der Beschluss vom 13. Oktober 2011 ist wirksam. Auch an ihm hat - entnehmen lässt - das B e- trieb sratsmitglied S mitgewirkt. Wie bereits ausgeführt, ist dies aber nicht ve r- fahrensfehlerhaft. (3 ) Schließlich hat der Betriebsratsvorsitzende mit zu Protokoll des Anh ö- rungstermins vor dem Senat gegebener Erklärung die Prozesshandlungen des Rechtsanwalt s S ch vorsorglich genehmigt. Der Betriebsrat kann - in der Erkl ä- rung vertreten durch seinen Vorsitzenden - grundsätzlich das in seinem Namen eingeleg te Rechtsmittel bis zum Abschluss der Rechtsmittelinstanz wirksam genehmigen (vgl. Linsenmaier FS Wißmann S. 3 78, 392 mwN) . bb) Die Verfahrensbevollmächtigung für die Einlegung der Nichtzula s- sungsbeschwerde - w elche wegen der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Senat nach § 92a Satz 2 iVm. § 72a Abs. 6 Satz 2 ArbGG als Einlegung der Rechtsbeschwerde gilt - durch Rechtsanwalt Sch beruht auf einem or d- nungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats. Dies folgt aus dem in der Betrieb s- ratssitzung am 13. Oktober 2011 gefassten Beschluss, zu dem der Betrieb s- ratsvorsitzende im Anhörungstermin vor dem Senat den entsprechende s- 3. Schließlich steht das Bestreiten der Arbeitgeberin zur ordnungsgem ä- ßen Bevollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats im A n- 34 35 36 37 38 - 14 - 7 ABR 84/11 - 15 - hörungstermin vor dem Senat der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht entgegen. a) Es hat schon deshalb keine Bedeutung, weil d er Betriebsrat das Rechtsbeschwerdeverfahren selbst führen kann (§ 92 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 11 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) . Selbst wenn man also annähme, Rechtsanwalt Dr. R sei nicht wirksam vom Betriebsrat beauftragt, hinderte sein dann vorliegendes vollmachtloses Auftreten für den Betriebsrat im Anhörungstermin die Zulässi g- keit der Rechtsbeschwerde nicht. b) Ungeachtet dessen ist Rechtsanwalt Dr. R ordnungsgemäß beauftragt . D er Betriebsrat hat ausweislich des im Anhörungstermin vor dem Senat zur A k- e- Oktober 2013 - wirksam - beschlossen (in wörtlicher Wiedergabe) : Betriebsrat hat mit 6 dafür, 2 dagegen und 1 Entha l- tung mehrheitlich zugestimmt über die Beauftragung der e- triebsrates beim Versetzung von Herrn S c) Schließlich is t das Bestreiten auch dann unerheblich, wenn man es im Sinn der Geltendmachung eines Mangels der Vollmacht nach § 88 ZPO ve r- steht . Jedenfalls wegen der zu Protokoll des Anhörungstermins vor dem Senat gegebenen Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden , er ert eile Rechtsanwalt Dr. R namens des Betriebsrats Vollmacht , scheidet ein Vollmachtsmangel aus . Eine Vollmachterteilung zum Sitzungsprotokoll ist möglich und genügt (vgl. zB Thomas/Putzo / Hüßtege ZPO 3 4 . A ufl. § 81 Rn. 9) . II. Die Rechtsbeschwerde des Betrie bsrats ist begründet. 1. Das Landesarbeitsgericht hat z u Unrecht angenommen, dass die B e- schwerde des Betriebsrats gegen den seinen Aufhebungs - und Unterlassung s- antrag abweisenden arbeitsgerichtlichen Beschluss unzulässig ist. Wegen di e- 39 40 41 42 43 - 15 - 7 ABR 84/11 - 16 - ses Rechtsfehler s u nterliegt die angefochtene Entscheidung der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO) . a) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt , die Beschwerde des Betrieb s- i- tungs - und Mandatierungsbeschluss e- schwerdeverfahren bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdeeinlegung s- frist des § 87 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht wirksam ve r- treten gewesen und ein Prozessrechtsverhältnis nicht zustande gekommen sei . e- schwerdeverfahrens und Mandatierung der Rechtsanwälte K & Kollegen (als damalige Verfahrensbevollmächtigte) sei nichtig, weil das unmittelbar persö n- lich betroffene Betriebsratsmitglied S bei der abschließenden Beratung und B e- schlussfassung mitgewirkt habe. b) Dies hält der rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand . beinhaltet - wie bereits ausgeführt nicht nur, aber immerhin wörtlic h - die Beschwerdeeinlegung und die Beauftr a- gung der (vormaligen) Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats. D er B e- schluss ist - wie bereits ausgeführt - nicht deshalb unwirksam , weil das B e- triebsratsmitglied S zur Beratung und Beschlussfassung hinzugezo gen worden ist . c) Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO) . Die Beschwerde ist frist - und formgerecht eingelegt und begründet (§ 87 A bs. 2 Satz 1 iVm . § 66 Abs. 1 Satz 1 und § 89 Abs. 1 ArbGG) . Zwar ist die auf den 17. Januar 2011 datierende Beschwerdebegründung durch Rechtsanwalt Sch - also nicht die vormalig Bevollmächtigten Rechtsanwälte K & Kollegen, auf die sich der Betriebsratsbeschluss vom b e- zieht - erfolgt. Auch bedurfte die Begründung der Beschwerde nach § 89 Abs. 1 iVm. § 11 Abs. 4 und Abs. 5 ArbGG einer Vertretung durch Verfahrensbevol l- mächtigte, also zB einen Rechtsanwal t. Die Bevollmächtigung von Rechtsa n- walt Sch zur Beschwerdebegründung hat die Arbeitgeberin aber ebenso wenig 44 45 46 - 16 - 7 ABR 84/11 - 17 - beanstandet wie einen Vollmachtsmangel nach § 88 ZPO geltend gemacht . Ungeachtet dessen wäre die Prozesshandlung im Hinblick auf die vom B e- triebsr atsvorsitzenden zu Protokoll des Anhörungstermins vor dem Senat geg e- bene Erklärung genehmigt. Schließlich genügt die Beschwerdebegründung den Anforderungen von § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm . § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, wonach die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt , zu bezeichnen sind . Die Beschwerdebegründung befasst sich in diesem Sinn mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des arbeitsgerichtlichen Beschlusses. 2. D ie Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Zwar kann von eine r ordnungsgemäße n Einleitung des Beschlussverfahrens und B e- vollmächtigung hierzu ausgegangen werden. Die Anträge sind also nicht als unzulässig abzuweisen. Ob aber die - auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsb e- denken unterliegenden - Anträge begründet oder unbegründet sind, bedarf noch weiterer Feststellungen und einer dem Beschwerdegericht vorbehaltenen Würdigung aller Umstände der vorliegenden Fallkonstellation . a) Die Anträg e sind zulässig. aa) Sie sind nicht mangels ordnungsgemäßer Beschlussfassung des B e- triebsrats über die Verfahrenseinleitung unzulässig. (1 ) Wie bereits ausgeführt, bedarf d ie Einleitung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durch den Betriebsrat - ebenso wie die Beauftragung des für ihn auftretenden Rechtsanwalts - eines Beschlusses des Betriebsrats. Ist dies unterblieben oder fehlerhaft erfolgt, ist d er für den Betriebsrat gestellte A n- trag als unzulässig abzuweisen (vgl. BAG 19. Januar 2005 - 7 ABR 24/04 - zu B I 1 der Gründe; 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 105, 19) . Der Betriebsrat kann die bereits erfolgte Einleitung eines Beschlus s- verfahrens ( und auch die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten ) a l- lerdings genehmigen ( vgl. BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - zu B I 2 b der Gründe, aaO) . Die Genehmigung durch eine nachträgliche Beschlussfassung ist bis zum Ergehen einer Prozessentscheidung, durch die der Antrag als unz u- 47 48 49 50 - 17 - 7 ABR 84/11 - 18 - lässig abgewiesen wird, möglich ( vgl. z ur Bevollmächtigung auch Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes 17. April 1984 - GmS - OGB 2/83 - BGHZ 91, 111 ) . (2 ) Im vorliegenden Fall ist nicht aufgeklärt, ob es außer dem Beschluss vom zur Einleitung des Beschwerdeverfahr ens - und der diesb e- züglichen Bevollmächtigung der Rechtsanwälte K & Kollegen - noch einen a n- l- tenden und bis zum Zeitpunkt der Verkündung des arbeitsgerichtlichen B e- schlusses getro ffenen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss gibt . Letztlich ist dies aber unschädlich. Wie bereits ausgeführt, liegt in dem Betriebsrats b e- schluss vom (auch) eine (genehmigende) Beschlussfassung über die Einleitung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftr a- gung des für den Betriebsrat auftretenden Rechtsanwalts. Dass die Beschlus s- fassung erst nach Verkündung der arbeitsgerichtli chen Entscheidung erfolgte, hindert die Annahme der Zulässig keit der Anträge jedenfalls im vorliegenden Streitfall nicht. (a ) Zwar kann nach Erlass einer Prozess entscheidung , mit dem ein Antrag oder mehrere Anträge im Beschlussverfahren mangels Vollmacht des Vertr e- ters abgewiesen wurde n , eine rückwirkende Heilung dieses Mangels durch nachträgliche Vollmachtserteilung nicht mehr erfolgen. Mit Erlass des gerichtl i- chen Prozess beschlusses besteht keine genehmigungsfähige Rechtslage mehr; eine nachträgliche Genehmigung würde nicht den Mangel der Vollmacht beseitigen, so ndern nur der richtigen Prozessentscheidung die Grundlage en t- ziehen. Auch können diese Grundsätze auf das Fehlen eines ordnungsgem ä- ßen Beschlusses des Betriebsrats, der der Vollmachtserteilung zugrunde liegt, übertragen werden (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - zu B I 3 a der Gründe mwN, BAGE 105, 19) . (b ) Im vorliegenden Streitfall ist die Sachlage aber anders: Das Arbeitsg e- richt hat keine die Anträge als unzulässig abweisende Prozessentscheidung getroffen, sondern die von ihm als zulässig angese henen Anträge als unb e- gründet abgewiesen. E s hat zu Unrecht unterlassen, der von der Arbeitgeberin 51 52 53 - 18 - 7 ABR 84/11 - 19 - angebrachte n Rüge der ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats über die Verfahrenseinlei tun g - die durch die für den Betriebsrat auftretenden Rechts anwälte K & Kollegen erfolgt ist - nachzugehen und ggf. entsprechende gerichtliche Hinweise zu geben ( vgl. hierzu zB BAG 6. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05 - Rn. 21 mwN) . Im Ergebnis hat das Arbeitsgericht damit die ent spr e- chende Anwendung von § 89 Abs. 1 ZPO verkannt. Nach § 89 Abs. 1 ZPO kann ein vollmachtloser Vertreter einstweilen zur Prozessführung zuge lassen werden. Die Endentscheidung darf in diesen Fällen erst erlassen werden, nachdem eine für die Beseitigung des Mangels oder die Beibringung der G e- nehm igung zur Prozessführung zu bestimmende Frist abgelaufen ist (vgl. BAG 6. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05 - aaO ) . Bleibt der Vertretungsmangel aber in der unteren Instanz unentdeckt, so ist auch noch in der Rechtsmittelinstanz e i- ne Genehmigung möglich; sie kan n in diesen Fällen sogar noch nach Eintritt der Rechtskraft erklärt werden (vgl. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO; Linsenmaier FS Wißmann S. 378, 391; Zöl ler/Vollkommer ZPO 29 . Aufl. § 89 Rn. 11) . Daher kann der Beschluss vom als die Verfahrenseinleitun g und vor a l- lem auch die Bevollmächtig ung hierzu genehmigende Entschließung des B e- triebsrats berücksichtigt werden. bb) Auch im Übrigen sind die Anträge zulässig. (1 ) Das gilt zunächst für den Antrag zu 1., mit dem der Betriebsrat die Ve r- pflichtung der Arbeitgeberin zur Aufhebung der Versetzung des Mitarbeiters S anbringt. Der darin liegende Leistungsantrag orientiert sich an § 101 BetrVG. Er ist - - hinre i- chend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil die Beteiligten zwar zu der rechtlichen Bewertung eines bestimmten Sachverhalts unterschiedliche Auffassungen vertreten, der Tatbestand selbst aber klar und nicht umstritten ist: Es geht um die Zuweisung vo ä- n- Es ist damit zureichend beschrieben, auf welche tatsächl i- che Maßnahme sich das Aufhebungsbegehren des Betriebsrats bezieht . 54 55 - 19 - 7 ABR 84/11 - 20 - (2 ) Auch der Antrag zu 2. ist zulässig. Das mit ihm geltend gemachte U n- te r lassungsbegehren ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und ggf. vollstreckungsfähig gem äß § 85 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Arb GG iVm. § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. zu eine m ähnlich formulierten Unte r- lassungsan trag BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 23/08 - Rn. 10 bis 12, BAGE 131, 145) . Bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung kann die Arbeitgeberin eindeutig erkennen, welcher Handlungen sie sich enthalten soll und wann sie wegen eines Verstoßes mit der Verhängung eines Ordnungsgeldes rechnen außer Streit und ist unter Hinzuziehung der An tragsbegründung sowie der bei der Arbeitgeberin existierenden internen Arbeitsanweisungen (AA) objektiv klar. Auch der Vorbehalt, dass nicht die Zustimmung des Betriebsrats vorher erteilt worden ist, als erteilt gilt oder gerichtlich ersetzt wurde, ist hin reichend einde u- tig. Ob eine der Alternativen vorliegt, ist unschwer zu klären. Schließlich steht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht entgegen, dass der Betriebsrat diejenigen Fälle von seinem Begehren ausgenommen wissen will, in d enen die Arbeitgeberin ein en vorläufigen Personaleinsatz durchführt und insofern das Verfahren zur Feststellung der dringenden Erforderlichkeit nach Maßgabe von § 100 Abs. 2 BetrVG eingehalten hat. D ie Arbeitgeberin soll den Personaleinsatz in solch einer Konstellation nicht unterlassen müssen, weil sie sich unter dieser Voraussetzung nicht betriebsverfassungswidrig verhält. Ob die Arbeitgeberin das Verfahren nach § 100 Abs. 2 BetrVG eingehalten hat, lässt sich aber (ggf. auch vom Vollstreckungs gericht ) ein fach feststellen und überprüfen . b) Ob die Anträge in der Sache Erfolg haben oder nicht, kann der Senat aufgrund bislang unterlassener Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht beurteilen. a a) Mit dem Antrag zu 1. verfolgt der Betriebsrat ein Aufheb ungsbegehren iSv. § 101 BetrVG. 56 57 58 - 20 - 7 ABR 84/11 - 21 - (1 ) Nach § 101 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine personelle Maßnahme iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aufzuheben, wenn dieser die Maßnahme ohne seine - des Betriebsrats - Zustimmung durchgeführt hat. Der Beseitigungsanspruch ist nur begründet, wenn der Arbeitgeber tatsächlich eine personelle Maßnahme iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorgenommen hat, bei der ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats besteht (vgl. z B BAG 8. Dezember 2009 - 1 ABR 37/09 - Rn. 17) . Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bedarf die Versetzung eines Arbei t- nehmers in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbei t- nehmern der Zustimmung des Betriebsrats. Versetzung ist nach der Le galdef i- n i tion des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsb e- reichs, die entweder die Dauer von einem Monat voraussichtlich überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit geleistet w 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird in § 81 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 BetrVG durch die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Ei n- ordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs umschri eben. Der Begriff ist de m- nach räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben dem Ort der A r- beitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrie b- lichen Organisation (vgl. BAG 17. Juni 2008 - 1 ABR 38/07 - Rn. 21) . Die Vo r- sc hrift erfordert nach ihrem Wortlaut einen Wechsel des Arbeitsbereichs, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt wird. Der Arbeitsbereich ändert sich, wenn der bisherige Gegenstand der Arbeitsleistung und Inhalt der Arbeitsaufgabe ein halb das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitne h- mers ändert. Es kommt darauf an, ob sich die Tätigkeiten vor und nach der Z u- weisung so voneinander unterscheiden, dass die neue Tätigkeit vom Stan d- punkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beo bachters nicht mehr als die bisherige Tätigkeit angesehen werden kann (vgl. BAG 29. September 2004 - 1 AZR 473/03 - zu II 4 a aa der Gründe) . (2 ) Hiernach unterliegt die vom Antrag zu 1. umfasste Maßnahme der Mi t- bestimmung des Betriebsrats, wenn es sich um eine Versetzung handelt. 59 60 - 21 - 7 ABR 84/11 - 22 - (a ) In dem Unternehmen der Arbeitgeberin sind regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. (b ) Ob in der - die Dauer von einem Mon at voraussichtlich überschreite n- d en - Zuweisung des Einsatzes im Wareneingang/Buchen statt im Warenei n- gang/Warenannahme eine betriebsverfassungsrechtliche Versetzung liegt, hat r- änden eine ggf. anders zu wertende Verantwortung in der Wareneingangsbuchung sprechen oder auch die Tats a- che, dass die im Wareneingang tätigen Mitarbeiter offensichtlich für längere Zeit u- Das würde ggf. dann aber nicht gelten , wenn zumindest ein gelegentliche r Ein satz in der Wareneingangsbuchung von Beginn an zum regulären Tätigkeitsbereich eines Mitarbeiters in der Warenannahme dessen Aufgaben gezählt hätte. Mit einem en t- sprechenden Einsatz wäre dann keine Zuweisung eines anderen Ar beitsb e- reichs verbunden. Nähere Feststellungen hierzu hat das Landesarbeitsgericht nicht getroffen. Die Sache ist daher zur neuen Anhörung und Entsche idung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, damit es die - nach seiner Rechtsauffassung konsequent - bisher nicht getroffenen Feststellungen und Wertungen aller Umstände des Einzelfalles nachholen kann. Insbesondere das Prinzip der Änderung des A , auf das es im Zusammenhang mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Versetzungsbegriff entscheidend a n- kommt, ist in seiner Anwendung eng mit der Würdigung der tatsächlichen Ve r- hältnisse verknüpft. Diese obliegt vorrangig den Instanzg erichten . b b) Beim Antrag zu 2. wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob d ie Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG vorliegen. Nur hierauf kann die erstrebte Unterlassung gestützt werden. Dem Betriebsrat steht kein allgeme i- ner, von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG unabhängiger Unterla s- sungsanspruch zur Seite, um eine gegen § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (oder § 100 Abs. 2 BetrVG) verstoßende personelle Einzelmaßnahme zu verhindern ( grds . BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 23/08 - BAGE 131, 145) . Nach § 23 Abs. 3 61 62 63 - 22 - 7 ABR 84/11 Satz 1 BetrVG kann ua. der Betriebsrat dem Arbeitgeber aber nur bei einem groben Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus dem BetrVG durch das A r- beitsgericht ua. aufgeben lassen, eine Handlung zu unterlassen. D iese Wertung bleibt - so es denn überhau pt darauf ankommt, weil in dem Wechsel der Täti g- t- bestimmungspflichtige Versetzung liegt - dem Landesarbeitsgericht vorbeha l- ten. Linsenmaier Zwanziger Schmidt Busch Rose

Full & Egal Universal Law Academy