7. Senat - Berufung zum ehrenamtlichen Richter - keine Überprüfung von Verfahrensmängeln durch das Revisionsgericht
Karar Dilini Çevir:
7. Senat - Berufung zum ehrenamtlichen Richter - keine Überprüfung von Verfahrensmängeln durch das Revisionsgericht
10:30 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZN 423/12 4 Sa 72/11 Landesarbeitsgericht Bremen BESCHLUSS In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlussberufungsklägerin und B eschwerdeführerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und B eschwerdegegn e rin, hat der Siebte Senat des Bund esarbeitsgerichts am 15. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Linsenmaier, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger und Prof. Dr. Kiel sowie den ehrenamtl i- chen Richter Prof. Dr. Spie und die ehrenamtliche Richterin Schuh beschlo s- sen: - 2 - 7 AZN 423/12 10:30 - 3 - Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 15. November 2011 - 4 Sa 72/11 - wird z u- rückgewi e sen. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozessko s- tenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Gründe I. Die zulässig e Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG zuz u lassen , wenn ein Revisionsgrund nach § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO ge l tend gemac ht wird und vorliegt. Nach § 547 Nr. 1 ZPO ist eine Entscheidung stets als auf einer Verle t- zung des Rechts beruhend anzusehen, wenn das erkennende Gericht nicht vo r schriftsmäßig besetzt war. Dieser Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG stellt ein en absoluten Revisionsgrund dar mit der Folge, dass die Kausalität der Rechts verletzung für die angefochtene Entsche i dung unwiderlegbar vermutet wird. In einem solchen Fall ist das Ber u fungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückz u- verweisen ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) . 2. Die V oraussetzungen eines absoluten Revision s grund es sind nicht e rfüllt. Das Berufungsgericht war bei der anzufechtenden Entscheidung vo r- schriftsmäßig besetzt iSd. § 547 Nr. 1 ZPO . Es hat in der von § 35 Abs. 2 ArbGG vorg e schriebenen Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber mündlich ve r handelt und entschieden. Die Bestellung des ehrenamtlichen Richters R zum Mitglied des Magistrats der Stadt B und de s sen Erne n nung zum Beamten auf Zeit hat zwar möglicherweise zur Folge, dass er die Vorau s se t- 1 2 3 - 3 - 7 AZN 423/12 10:30 - 4 - zung en zur Berufung als ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbei t- nehmer nicht mehr erfüllt und daher na ch § 37 Abs. 2, § 21 Abs. 5 Satz 1 ArbGG auf entsprechenden Antrag von seinem Amt entbunden werden müsste. Da Herr R aber im Zeitpunkt der angefochtenen En t scheidung von den Amt s- pflichten weder entbunden noch eine Anordnung nach § 21 Abs. 5 Satz 5 Arb GG getroffen war, verstößt seine Mitwirkung daran nicht gegen die Vo r- schriften über die ordnungsgemäße Besetzung des G e richts. a) Fällt eine Voraussetzung für die Berufung eines ehrenamtlichen Ric h- ters beim Landesarbeitsgericht nachträglich fort, so ist di e ser nach § 37 Abs. 2 , § 21 Abs. 5 Satz 1 Arb G G auf Antrag der nach § 20 Abs. 1 ArbGG zustä n digen Stelle oder auf eigenen Antrag von seinem Amt zu entbinden. Nach § 21 Abs. 5 Satz 2 ArbGG entscheidet die vom Präsid ium für jedes Geschäftsjahr im V o- raus best immte Kammer des Landesarbeitsgerichts über die Entbindung. Eine Entsche i dung von Amts wegen ist nicht zulässig. Die zuständig e Kammer kann lediglich gemäß § 21 Abs. 5 Satz 5 ArbGG anordnen, dass der ehrenam t liche Richter nach Einleitung des Amtsentbindung s - oder Amtsenthebungsve r fahrens bis zu der Entscheidung über die Entbindung vom Amt nicht heranz u ziehen ist. Diese Anordnung setzt keinen be sonderen Antrag voraus. Sie kann vom G e- r icht von Amts wegen getro f fen werden (GMP/Prütting 7. Aufl. § 21 Rn. 34) . D urch die Verfahrensregelung über die Amtsentbindung macht das G e- setz deutlich, dass ein ehrenamtlicher Ric h ter bis zu einer nach § 21 Abs. 5 ArbGG ergangenen Entscheidung im Amt bleibt und deshalb wirksam an Entscheidu n gen mitwirken kann (GMP/Prütting § 21 Rn. 30) . Aus § 73 Abs. 2 in Verbindung mit § 65 ArbGG ergibt sich, dass das Revision s gericht nicht prüft, ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahren s mängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Ber u fung eines ehrenam tliche n Richters von seinem Amt ausschließen. Ist der ehrenam t liche Richter formell berufen, so kommt es nicht darauf an, ob er hätte berufen werden dür fen. Es kann ebenso wenig vom Revisionsgericht geprüft werden , ob der ehrenamtl iche Richter ua. nach § 21 Abs. 5 ArbGG von se i nem Amt hätte entbunden werden müssen. Verliert ein ehre n amtlicher Richter die Eigenschaft als Arbeitgeber 4 5 - 4 - 7 AZN 423/12 10:30 oder Arbeitnehmer und wirkt er gleichwohl an einer Entscheidung des Arbeit s- gerichts oder des Landes arbeitsgerichts mit, kann dies nic ht mit einem Recht s- mittel gerügt werden, solange er nicht von seinem Amt en t bunden ist (vgl. GMP / Germelmann § 65 Rn. 12 und GMP /Müller - Glöge § 73 Rn. 35) . b) Danach liegt der absolute Revisionsgrund der nicht ordnungsg e mäßen Besetzung des Gerichts nicht vo r . Dabei kann dahinstehen, ob - wofür vieles spricht - die Voraussetzungen für die Berufung des Herrn R zum ehre n am t l i- chen Richter durch einen Wechsel in das Beamtenverhältnis gem. § 37 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 5 Abs. 2 ArbGG entfallen sind. Dann jedenf alls war er zum Zeitpunkt der anzufechtenden Entscheidung am 15. November 2011 weder von seinem Amt nach § 37 Abs. 2, § 21 Abs. 5 Satz 1 ArbGG entbunden noch eine Entscheidung nach § 21 Abs. 5 Satz 5 ArbGG getroffen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Proz esskostenhilfe war mangels der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) zurückzuwe i sen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Linse n maier Zwanz i ger Kiel Spie Schuh 6 7 8

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