7. Senat - Befristung - Schriftform - Richterliche Überzeugungsbildung
Karar Dilini Çevir:
7. Senat - Befristung - Schriftform - Richterliche Überzeugungsbildung
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. August 2014 Siebter Senat 7 AZR 924/12 - I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 13. Oktober 2011 - 32 Ca 3273/11 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 21. August 2012 - 6 Sa 1149/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Befristung - Schriftform - Richterliche Überzeugungsbildung Bestimmungen : TzBfG § 14 Abs. 4; ZPO § 286; BGB § 154 Abs. 1 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 924/12 6 Sa 1149/11 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. August 2014 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. August 2014 durch den V orsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Linsenmaier , den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richter Willms und Prof. Dr. Deinert für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 924/12 - 3 - Auf die Revisi on des Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts München vom 21. August 2012 - 6 Sa 1149/11 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und En t- scheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfa h- rens - an das Landesarbeitsgericht zu rückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des letzten zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrages. Die Klägerin arbeitete ab dem 5. Mai 1999 aufgrund mehrfacher Befri s- tung ununterbrochen für den Beklagten im Klinikum der Ludwig - Maximilians - Universität München, Campus G , in der Herzchirurgischen Klinik und P o l i kl i nik. Sie ist promovierte Fachärztin für Herzchirurgie. In diesem Fachg e biet wu r de ihr von der Ludwig - Maximilian s - Universität unter dem 5. Januar 2011 au f grund des während des Arbeitsverhältnisses zum Beklagten durchgeführten Habilitation s- v erfahrens auch die Lehrbefugnis mit dem Recht zur Führung der Bezeichnung Privatdozentin erteilt. Arbeits - und Forsch ungsschwerpunkt der Klägerin ist Gender - Medizin. Die letzte Befristung beruhte auf einem Dokument, das datiert auf den der Parteien auf der Basis einer Vollbeschäftigung ab dem 1. Juni 2009 bef ristet bis zum 28. Februar 2011 verlängert. Als Befristungsbegründung war durch Ankreuzen entsprechender Kästchen in dem vorgedruckten Dokument angegeben zum einen (§ 2 Abs. 1 S. 2 sowie zum ander e n unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG e- schäftigung bestimmt sind , eine entsprechende Beschäftigung. In dem 1 2 3 - 3 - 7 AZR 924/12 - 4 - Dokument war ua. der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätsklin i- ken in Bezug genommen. Mit der vorgesehenen Befristung war die Höchstb e- fristungsdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG nicht überschritten. Datiert auf den 3. Juli 2009 wurde die Eingruppierung der Klägerin geändert. Unter dem 26. Mai 2009 erhielt die Klägerin ferner von der Abteilung für Personal und Rechtsangelegenheiten ein Schreiben, das wie folgt lautet: Bestellung zur Oberärztin gem. § 12 des Tarifvertr a- ges für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV - Ärzte) Se hr geehrte Frau Dr. E , gemäß § 12 TV - Ärzte werden Sie im Namen und im Au f- trag des Klinikum s vorstandes mit Wirkung vom 01.12.2008 zur Oberärztin in der Herzchirurgischen Klinik und Poliklinik bestellt. Die Bestellung erfolgt unbefristet. Es wird hiermit festgestellt, dass die medizinische Veran t- wortung für den Teil - / Funktionsbereich bereits seit dem 01.12.2008 übertragen wurde. § 12 TV - t nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert: Entgeltgruppe Bezeichnung Ä 3 Oberärztin/Oberarzt Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil - oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Obwohl sich Ende des Jahres 2010 sowohl der geschäftsführende Oberarzt der Herzchirurgischen Klinik und Pol i klinik des Klinikums, in der die Klägerin tätig war, als auch der Klinikdirektor für eine unbefristete Beschäft i- 4 5 6 - 4 - 7 AZR 924/12 - 5 - gung der Klägerin einsetzten, hielt der Beklagte am Ablauf des Arbeitsverhäl t- nisses Ende Februar 2011 fest. Das teilte er der Klägerin unter dem 21. Dezember 2010 mit. Die Klägerin schal tete daraufhin zur Klärung der Wir k- samkeit ihrer Befristung ihren späteren Prozessbevollmächtigten ein. Dieser zeigte dem Beklagten mit Schreiben vom 4. Februar 2011 seine Vertretungsb e- fugnis an, beantragte Akteneinsicht unter Hinweis darauf, es müssten die vol l- ständigen Personalakten im materiellen Sinne vorgelegt werden , und bat um die Möglichkeit zur Erstellung von Kopien bei Gelegenheit der Akteneinsicht. In dem Schreiben heißt es dann weiter: eit bis 28.02.2011 nicht auf Beschäftigung aus Drittmitteln und auf Vergütung aus Drittmitteln verwiesen. Wir bitten de s- halb um Klarstellung, dass der Arbeitsvertrag nicht zusät z- lich, neben beiden genannten Begründungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wissenschafts zeitvertragsgesetz und § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG, als Drittmittelbefristung vereinbart Am 15. Februar 2011 nahm der Kläger in vertreter Akteneinsicht. Die Personalakte der Klägerin weist keine frühere Akteneinsicht durch die Klägerin persönlich aus. In der Personalakte befindet sich als das Dokument vom 26. Mai 2009 über das befristete Arbeitsverhältnis . Mit Schreiben vom 25. Februar 2011 machte der Kläger in vertreter rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Befristung des Arbeits verhäl t- nisses der Parteien geltend, erklärte jedoch gleic hzeitig, diese Bedenken seien noch nicht abschließend geklärt und über die Frage einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung der Befristung noch nicht entschieden, es werde eine einverneh m- liche außergeric htliche Lösung mit Weiterarbeit der Klägerin angestrebt. Die Personalabteilung des Klinikums bestellte die Klägerin am 2. März 2011 zu einem Gespräch . Ihr wurde mitgeteilt, eine weitere befristete Beschä f- tigung sei möglich. Sie müsse jedoch zunächst eine Erklärung unterzeichnen. Diese unter dem Briefkopf des Klinikums der Ludwig - Maximilian s - Universität 7 8 9 - 5 - 7 AZR 924/12 - 6 - - erstel l- te Erklärung lautete: as Kl i- nikum der Universität München, und Frau Dr. E wird fes t- gehalten, dass die Parteien sich darüber einig sind, dass der A r beitsve r trag vom 26.05.2009, zuletzt geändert am 03.07.2009, am 28.02.2011 geendet hat. Von Seiten de s Beklagten war dieses Schriftstück bereits vom Leiter der Abteilung für Personalangelegenheiten unterzeichnet. Die Klägerin unte r- zeichnete es ebenfalls. Daraufhin wurde ihr das Vertragsangebot für eine befri s- tete Weiterbeschäftigung vorg elegt. Es handelte sich um eine Weiterbeschäft i- gung für zwei Monate auf einer halben Stelle bei einem Viertel der bisherigen Vergütung. Den dahingehenden Vertrag unterzeichnete die Klägerin nicht. Ihre am 2. März 2011 abgegebene Erklärung lie ß sie vorsorgl ich durch ihren spät e- ren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 3. März 2011 anfechten. Eingehend beim Arbeitsgericht am 21. März 2011 und dem Beklagten zugestellt am 28. März 2011 hat die Klägerin Befristungskontrollklage erhoben und ihre Weiterbesch äftigung als Oberärztin verlangt . Mit ihrer Klage hat sie als Anlage in Ablichtung das 26. datierte Dokument vorgelegt. Es ist mit und enthält die Unterschrift der Klägerin . Arbeitgebe r- seitig ist das Schreiben jeweils unte r Beifügung des Datums mit de n Erstmals in der Berufungsinstanz hat die Klägerin vorgebracht, das D o- kument vom 26. Mai 2009 wahre hinsichtlic h der Befristungsabrede nicht die Schriftform, da es von Seiten des Arbeitgebers lediglich para ph iert, jedoch nicht unterschrieben sei. Im Hinblick auf Vor halte de s Beklagten erklärte der Kläg e- r in vertreter i n der e rsten Berufungsverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht , die Unterlagen der Klägerin seien nicht vollständig gewesen. Der hier gege n- ständliche und andere Verträge hätten gefehlt, weswegen er Akteneinsicht b e- antragt habe. In den Akten des Beklagten habe er nur das vorgelegte Dok u- ment unterzeichnet mit einer Para phe vorgefunden. Nachdem das Landesa r- beitsgericht darauf hin gew i esen hat te , der zwischenzeitlich erfolgte Vortrag des 10 11 12 - 6 - 7 AZR 924/12 - 7 - Beklagten, in dessen A kten habe sich nur ein Entwurf b efunden, das beid seitig unterzeichnete Exemplar sei der Klägerin ausgehändigt worden , sei seitens der Klägerin bislang nicht bestrit ten worden, h at der Kläger in vertreter weiter erklärt, es müsse bestritten werden, dass der Klägerin ein arbeitgeberseitig unterzeic h- netes Vertragsexemplar ausgehändigt worden sei. Die Klägerin hat dann weit er schriftsätzlich vorgetragen, sie könne sich nicht mehr erinnern, wie ihre jeweiligen Verlängerungen befristeter Arbeitsve r- träge abgelaufen seien. Sie sei wohl bei Verlängerungen, jedenfalls bei einigen, persönlich in der Verwaltung der Klinik gewesen un d habe dort ihre Unterschrift jeweils mit vollem Namen unter einen Vertrag geleistet. Ihre eigenen Unterlagen seien - wohl aufgrund zweier Umzüge - unvollständig. Als sie ihren späteren Prozess vertreter im Januar 2011 bevollmächtigt habe, habe sie nur die dem Gericht vorgelegte Version des Vertrages in den Händen gehabt, es habe sich um eine beidseitig bedruckt e Fotokopie gehandelt . Sie gehe davon aus, dass sie dieses Dokument entweder am 26. Mai 2009 oder später in genau diesem Exemplar erhalten habe. Sowe it im Büro des Prozessbevollmächtigten der Kl ä- gerin Kopien gefertigt würden, geschehe dies nur je weils einseitig. Auch aus der Personalakte der Klägerin und der Praxis des Beklagten ergebe sich nicht, dass ständig jeder Vorgang schriftlich dokumentiert wer de. Sie erinnere sich auch nicht, schon im Mai 2009 das vorgelegte Dokument unterzeichnet zu h a- ben und nicht erst im Nachgang, etwa bei Änderung der Eingruppierung am 3. Juli 2009 und damit nach Arbeitsaufnahme. Die Klägerin hat Sachverständ i- genbeweis hins ichtlich des Alters der bei ihr vorhandenen Kopie des auf den 26. Mai 2009 datier t en Dokuments im Verhältnis zu anderen Kopien an getreten . Die Klägerin hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund vereinbarter Befristung zum 28. Fe b- ruar 2011 geendet hat, sondern unbefristet fortb e- steht, 2. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin als Obe r- ärztin in der Herzchirurgischen Klinik und Poliklinik weiterzubeschäftigen. 13 14 - 7 - 7 AZR 924/12 - 8 - Der Beklagte hat beantragt, d ie Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, der Sachvortrag der Klägerin sei unglaubhaft . I hr Prozessbevollmächtigter habe bereits vor der Akteneinsicht aus dem A r- beitsvertrag zitiert. Da er das später bei Gericht eingereichte Dokument bereits bei den Akten gehabt habe, könne die Unvollständigkeit im Hinblick auf die ve r- tragliche Regelung kein Grund gewesen sein, Akteneinsicht in die Personalakte zu beantragen . Die Angaben des Prozessbevollmächtigte n der Klägerin gege n- über dem Landesarbeitsgericht könnten deshalb nicht stimmen. Beim Klinikum sei es - wie allgemein beim Beklagten - üblich gewesen, Schriftstücke nur im paraphierten Entwurf bei den Akten zu behalten, jedoch im Original unterzeic h- net an den anderen Beteiligten herauszugeben. Im Übrigen sei von einer wirksamen Befristung jedenfalls aufgrund der Vereinbarung vom 2. März 2011 auszugehen. Es habe sich um eine rechtsve r- bindliche Ver einbarung gehandelt. Sie sei auch nicht ohne Gegenleistung e r- folgt, weil immerhin ein Angebot über eine befrist ete Beschäftigung seitens des Beklagten unterbreitet worden sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Einen Hinweis nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 KSchG hat es nicht erteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage st attgegeben. Mit seiner vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabwe i- sungsantrag weiter. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückver weisung des Recht s- stre its an das Landesarbeitsgericht, die beide Anträge erfasst, da die Entsche i- dung über den Beschäftigungsantrag von der Entscheidung über die Befri s- tungskontrollklage abhängig ist. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, de r Beklagte h abe den Beweis, es gebe ein von beiden Parteien mit Unte r- schrift versehenes Dokument, in dem die Be fristungsabrede enthalten ist, nicht 15 16 17 18 19 - 8 - 7 AZR 924/12 - 9 - geführt. Zu dieser Annahme ist es in revisionsrechtlich zu beanstandender We i- se gekommen. Die Entscheidung stellt sich a uch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Ebenso wenig ist der Rechtsstreit zugunsten des Beklagten en t- scheidungsreif. I. Zu seiner Annahme, der Beklagte habe den ihm obliegenden Beweis , es habe eine dem Schriftformerfordernis entsprechende Befristu ngsabrede vo r- gelegen, nicht geführt und daher sei von einer unwirksamen Befristung ausz u- ge hen, ist das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich zu beanstandender Wei se gekommen . Das führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht . 1. Im Ergebnis zu Recht ist das Landesarbeitsgericht davon ausgega n- gen, dass die Klägerin nicht gehindert war, diesen Unwirksamkeitsgrund ers t- mals im Berufungsverfahren vorzubringen. § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 KSchG steht nicht entgegen. Danach kann der Kläger im Rahmen eines Befristung s- kontrollverfahrens alle Gründe für die Unwirksamkeit der Befristung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz geltend machen, worauf ihn das Arbeitsgericht hinweisen soll. Wird - wie hier - ein derartiger Hinweis nicht einmal in allgemeiner Form erteilt, steht die Regelung der Einführung we i- terer möglicher Unwirksamkeitsgründe im Berufungsverfahren nicht entgegen (vgl. BAG 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 20, BAGE 138, 9; vgl. auch BAG 18. Januar 2012 - 6 A ZR 407/10 - Rn. 12 ff., BAGE 140, 261) . 2. Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass das von der Klägerin in Ablichtung in das Verfahren eingeführte in den Pers o- nalakten beim Bekla gten befindliche Dokument keine wirksame Befristun gsa b- rede enthält. a) Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das erfordert nach § 126 Abs. 1 BGB e i- ne eigenhändig vom Aussteller durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigt en Handzeichens unterzeichnete Urkunde. Bei einem Vertrag muss nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB die Unterzeichnung der Parteien auf derselben 20 21 22 23 - 9 - 7 AZR 924/12 - 10 - Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (§ 126 Abs. 2 Satz 2 BGB; vgl. zum Ganzen BAG 25. März 2009 - 7 AZR 59/08 - Rn. 29) . Nach § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG gilt dies auch, soweit e ine Befristung - wie hier - allein oder zusätzlich auf das Wi s- senschaftszeitvertragsgesetz gestützt wird. Das gesetzliche Schriftformerfo r- dernis ist eine arbeitsvertragliche Vorschrift über befristete Arbeitsverträge. Das WissZeitVG enthält keine gegenteiligen Regelungen. b) Das im Verfahren in Ablichtung vorgelegte Dokument erfüllt diese V o- raussetzungen nicht. Es ist arbeitgeberseitig nicht unterzeichnet iSv. § 126 BGB. Eine Unterzeichnung iSd. gesetzlichen Regelung verlangt einen Schrif t- zug, der sich als Wi e dergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vo l- len Unterschriftsleistung erkennen lässt. Ein bloßes Handzeichen (Par a- phe) - wie es hier vorliegt - wahrt nach der gesetzlichen Regelung die Schrif t- form nur im Falle notarieller Beglaubigungen (vgl. BAG 24. Januar 2008 - 6 AZR 519/07 - Rn. 11, BA GE 125, 325 ) ; eine solche liegt nicht vor . 3. Folg t e man jedoch der Behauptung des Beklagten , es sei eine Urkunde erstellt und beidseitig mit vollem Namen unterzeichnet worden, die dem vorg e- Befristungsabrede entspricht, lä ge eine for m- wirksame Befristungsabrede vor. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausg e- gangen, die Existenz einer solchen Urkunde könne der Entscheidung nicht z u- grunde gelegt werden. Zu d ieser Annahme ist das Landesarbeitsgericht in rev i- sionsrechtlich zu be anst andender Weise gekommen . a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Sachvortrag der Kl ä- gerin erscheine nicht vollständig stimmig. Sie habe erst in zweiter Instanz und erst auf Hinweis des Gerichts, es sei bislang der Erhalt eines beidseits unte r- schriebenen Exem plars nicht bestritten, dieses Bestreiten nachgeholt. Bis dahin habe sie, die in einer Vielzahl befristeter Arbeitsverhältnisse beim Beklagten beschäftigt gewesen sei und der die Verwaltungspraxis de s Beklagten bekannt gewesen sein müsse, n ur auf ihre unvollständigen Unterlagen hingewiesen und dies mit Wohnungswechseln erklärt. Später habe sie zwar erklärt, das von ihr 24 25 26 - 10 - 7 AZR 924/12 - 11 - vorgelegte Vertragsexemplar sei das einzige, das ihr vorgelegen habe und vo r- liegt, aber auch insoweit ihre Wohnungswechsel i n Bezug genommen. Trotz dieser äußeren und zu B edenken Anlass gebenden Umstände sei von ein em ausreichenden B estreiten der Erstellung eines beidseits eigenhändig unte r- schriebenen Vertrages auszugehen, das die Beweisplicht des Beklagten ausl ö- se. Das Landesa rbeitsgericht hat so dann Zeugenbeweis erhoben und unter ausschließlicher Würdigung der Zeugenaussagen den Beweis als nicht geführt angesehen. b) Das hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht zwar davon ausgegangen, dass die Klägerin das Vorhandensein eines der Schriftform genügenden Vertrag e s bestritten hat. Ebenso hat es im Ergebnis zu Recht ang enommen, dass die Beweislast für das Vorhandensein eines solchen Dokuments den Beklagten trifft. In revisionsrech t- lich zu beanstandender Weise ist das Landesarbeitsgericht jedoch nach B e- weisaufnahme davon ausgegangen, dass der Beklagte den dahingehenden Be weis nicht geführt hat. Das führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. aa) Mit dem Landesarbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die Klägerin das Vorhandensein eines beidseitig unterzeichneten Exemplars des Arbeitsve r- trag es mit der Befristungsabrede wirksam bestritten hat. (1) Die Klägerin hat angegeben, sich nicht mehr genau an den Ablauf der Unterzeichnung der Vereinbarung über ihr letztes befristetes Arbeitsverhältnis erinnern zu können. Sie hat ferner darauf verwiesen , bei ihr lägen keine Unte r- lagen mehr vor. Damit hat die Klägerin mit Nicht w issen bestritten, dass ein so l- ches Dokument jeweils vorgelegen hat. (2) Zu Recht hat das Landes arbeitsgericht angenommen , dass die von ihm herausgearbeiteten Widersprüchlichkeite n der Angaben der Klägerin einer B e- rücksichtigung dieses Bestreitens nicht entgegenstehen . Soweit sich im Laufe des Verfahren s Widersprüche hinsichtlich der Frage ergeben haben, welche Dokumente die Klägerin zu welchem Zeitpunkt in Händen hielt, sind sie d urch 27 28 29 30 - 11 - 7 AZR 924/12 - 12 - die Ausführungen der Klägerin im weiteren Berufungsverfahren bereinigt wo r- den, so dass kein wegen Widersprüchlichkeit unbeachtlicher Vortag vorlag. E i- ne solche Klarstellung ist zulässig (vgl. BGH 13. März 2012 - I I ZR 50/09 - Rn. 16 ) . (3) Die Klägerin war auch berechtigt, das Verhalten einer beidseits unte r- zeichneten Urkunde mit Nicht wissen iSv. § 138 Abs. 4 ZPO zu bestreiten, o b- wohl es um Gegenstände ihrer eigenen Wahrnehmung geht. Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlung der Partei noch Gegenstand ihrer eig enen Wahrnehmung gewesen sind. D a es um ein Schriftstück geht, das die Klägerin selbst unterzeichnet und erhalten haben soll, lägen diese Vorau s- setzungen an s ich nicht vor. Jedoch fordert der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 GG iVm . Art. 2 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 3 GG vera n- kerten Rechtsstaatsprinzip ein Ausmaß an rechtlichem Gehör, das sachgemäß ist. Es muss einer Prozesspartei möglich sein, Tatsach en, die sie zum Zeitpunkt ihres Prozessvortrages nicht mehr weiß und auch nicht zumutbar durch Nac h- forschungen feststellen kann, mit Nicht - mehr - wissen zu bestreiten (BAG 13. November 2007 - 3 AZN 449/07 - ) . Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat plausibe l gemacht, sich an den maßgeblichen Vorgang nicht mehr erinnern und aus den ihr vorliegenden Unterlagen keine Feststellungen treffen zu können. bb) Im Ergebnis zu Recht ist das Landesarbeitsgericht auch davon ausg e- gangen, dass der Beweis für eine formwirk same Befristungsabrede iSv. § 14 Abs. 4 TzBfG hier dem Beklagten obliegt. Der Beklagte hat sich auf die Wir k- samkeit der Befristung berufen. Die Formwirksamkeit der Befristungsabrede ist deshalb für ihn günstig. Nach dem Grundsatz, dass jede Partei die für sie gün s- tigen Tatbestandsmerkmale beweisen muss (vgl. Kittner/Zwanziger/Deinert - Zwanziger 7. Aufl. § 147 Rn. 51, 133) , hat der Beklagte zu beweisen, dass eine formwirksame Befristungsabrede vorliegt. 31 32 33 - 12 - 7 AZR 924/12 - 13 - cc) Zu seiner Annahme, de r Beklagte habe den ih m obli egenden Beweis nicht geführt, ist das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich zu beansta n- dender Weise gekommen. (1) Die freie richterliche Beweiswürdigung des Tatsachengerichts ist nur beschränkt revisibel. Die revisionsrechtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, dass sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BAG 27. März 2014 - 6 AZR 989/12 - Rn. 37) . Der Angriff gegen die Beweiswürdigung des Landesarbeitsg e- richts bedarf einer Verfahrensrüge (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO; BAG 16. Januar 2008 - 7 AZ R 603/06 - Rn. 20, BAGE 125, 248) . (2) D e r Beklagte hat hier eine Verfahrensrüge erhoben, die sich als b e- gründet erweist. Das Landesarbeitsgericht hat gegen § 286 ZPO verstoßen. (a) Nach dieser Bestimmung hat das Gericht seine nach freier Überze u- gung zu treffende Entscheidung, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist, nicht nur unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme , sondern des gesamten Inhalts der Verhandlungen zu treffen. (b) Das Landesarbeitsgericht hat fehlerhafter w eise die von ihm selbst a n- geführten Punkte hinsichtlich der W idersprüchlichkeit des Vortrag e s der Kläg e- rin seiner Entscheidung lediglich hinsichtlich der Frage zugrunde gelegt, ob die Klägerin das Vorhandensein einer b ereits unterzeichneten Urkunde wirksam bestritten hat. Es hat sie jedoch nicht in die Tatsachenfeststellung miteinbez o- gen, ob tatsächlich eine solche Urkunde vorlag oder nicht , und insoweit allein auf das Ergebnis der Beweisaufnahme abgestellt. Das ist unz ureichend (vgl. BGH 13. März 2012 - II ZR 50/09 - Rn. 16 ) . Zudem hat das Berufungsgericht nicht alle Widersprüche im Prozes s- verhalten der KIägerin berücksichtigt . Insbesondere hat es bei seiner Überze u- 34 35 36 37 38 39 - 13 - 7 AZR 924/12 - 14 - gungsbildung nicht den Umstand gewürdigt , dass d er spä tere Verfahrensb e- vollmächtigte der Klägerin jedenfalls nicht - wie von ihm in der ersten Ber u- fungsverhandlung ua. zu Protokoll erklärt - auch wegen F ehlen s des hier g e- genständlichen Vertrag e s die Akteneinsicht beim Be klagten beantragt haben kann . Denn er h at bereits vor der Akteneinsicht aus dem von ihm so bezeichn e- zitiert. d d) Das führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesa r- beitsgericht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landesarbeitsg e- richt bei rechtsfehlerfreier Gesamtwürdigung zu einem anderen Ergebnis g e- langt wäre. Daher ist durch Zurückverweisung dem Landesarbeitsgericht Gel e- genheit zur Vornahme einer erneuten und vollständigen Gesamtwürdigung zu geben (§ 563 Abs. 1 ZPO; vgl. BAG 27. Mär z 2014 - 6 AZR 989/12 - Rn. 42) . Entgegen der Ansicht des Beklagten ist dabei aber nicht von einer Umkehr der Beweislast oder einem gegenüber dem normalen verringerten Beweismaß z u- gunsten des Beklagten auszugehen. Es wäre dem Beklagten ohne weiteres möglic h gewesen, ein beidseitig unterzeichnetes Exemplar des Arbeitsvertrages mit der Befristungsabrede auch für sich zu erstellen und zur Personalakte zu nehmen. Dass er dies nicht getan hat, führt nicht dazu, dass ihm im gerichtl i- chen Verfahren Erleichterungen zugutekommen. Zweifel, die bei einer vollstä n- digen Würdigung des Parteivortrages verbleiben, gehen zu seinen Lasten. Ggf. wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob entsprechend dem Bewei s- antritt der Klägerin sachverständige Feststellungen über das Alter der bei ihr vorhandenen Unterlagen möglich sind und ob das für die Frage, ob ein beidse i- tig unterzeichnetes Exemplar des Arbeitsvertrages mit der Befristungsabrede erstellt wurde, aussagekräftig wäre. II. Die Zurückverweisung ist nicht desh alb entb ehrlich, weil sich die En t- scheidung des Landesarbeitsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO) . 1. Aus ihrer unbefristeten Bestellung zur Oberärztin gemäß § 12 TV - Ärzte kann die Klägerin nichts herleiten. 40 41 42 - 14 - 7 AZR 924/12 - 15 - Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich insoweit um eine nich t- typische Willenserklärung handelt, kann der Senat als Revisionsgericht sie selbst auslegen. Das Landesarbeitsgericht hat keine Auslegung vorgenommen und eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist nicht erforderlich (vgl. BAG 24. November 2005 - 2 AZR 614/04 - Rn. 33, BAGE 116, 254) . Wie sich aus der in der Bestellung enthaltenen Verweisung auf § 12 TV - Ärzte ergibt, ging es in dem Schreiben allein darum, die Grundlagen für die Eingruppierung der Klägerin nach § 12 TV - Ärzte zugunsten der Kläger in recht s- verbindlich festzulegen. Denn § 12 TV - Ärzte setzt die nicht nur vorübergehende Übertragung medizinischer Verantwortung für Teil - oder Funktionsbereiche der Klinik voraus (vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - BAGE 1 32, 365) . Genau eine solche Übertragung enthielt das Schreiben vom 26. Mai 2009. Die unbefristete Bestellung diente lediglich dazu klarzustellen, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende Übertragung im tariflichen Sinne handel n sollte . 2. Mit den Par teien kann davon ausgegangen werden, dass die Vorau s- setzung en einer Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG vorliegen. B e- denken sind insoweit nicht ersichtlich. Die Klägerin arbeitete an ihrer Habilitat i- on und forschte deswegen . D amit gehörte sie zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG . D ie Ludwig - Maximilian s - Universität Mü n- chen ist nach Landesrecht eine staatliche Hochschule (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayHSchG) . Im Arbeitsvertrag war auch angegeben, dass die Befristung auf den Vors chriften des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes beruhte (§ 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG) . III. Der Rechtsstreit ist auch nicht zugunsten des Beklagten entscheidung s- reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) . 1. Die Kündigung gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG als wirksam. Die dreiwöchige Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG, die mit dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses beginnt, ist eingehalten. Das Arbeitsverhältnis sollte mit dem 28. Februar 2011 auslaufen. Die Klage ging am 21. März 20 1 1 beim Ar beitsgericht ein und wurde dem Beklagten am 28. März 43 44 45 46 47 - 15 - 7 AZR 924/12 - 16 - 2011 - - zugestellt (§ 188 Abs. 2, § 18 7 Abs. 1 BGB; § 167 ZPO) . 2. Der Beklagte kann auch nichts aus der von der Klägerin am 2. März 2011 unterzeichneten Erklärung herleiten. a) Das ergibt sich entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts alle r- dings nicht daraus, dass es sich bei dieser Erklärung um eine Wissens - und keine Wille nserklärung gehandelt ha t . Denn es liegt eine Willenserklärung vor. Die gegenteilige Auslegung des Landesarbeitsgerichts hält der revisionsrecht l i- ch en Prüfung nicht stand . aa) Bei dem von der Klägerin mit unterzeichnetem Text vom 2. März 2011 handelt es sich um a typische Erklärungen de r Parteien. Die Auslegung solcher individuelle r Erklärungen ist vom Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denk gesetze und Erfahrungs sä tze verstoßen und wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gela s- sen hat (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 453/10 - Rn. 13 mwN) . Di ese Maßstäbe gelten auch, wenn es um die Frage geht, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt (BAG 4. Dezember 1986 - 2 AZR 33/86 - zu II 1 der Gründe) . bb) Auch diesem beschränkten Überprüfungsmaßstab wird die Entsche i- dung des Landesarbeitsgerichts ni cht gerecht. Die Auslegung des Landesa r- beitsgerichts lässt wesentliche Tatsachen außer Acht. Es gab für di e Parteien keinerlei Anlass, den völlig klare n Umstand , dass in dem die Befr istung regel n- den Dokument vom 26. Mai 2009 ein Ende des Arbeitsvertrages m it dem 28. Februar 2011 vorgesehen war, nochmals festzuhalten. Sinn der Vereinb a- rung durch die Parteien konnte deshalb nur sein, etwas rechtlich zu regeln. Da die Klägerin bereits die Unwirksamkeit ihrer Befristung geltend gemacht hatte, konnte es nur daru m gehen, die Wirksamkeit dieser Befristung gemein sam festzuhalten. 48 49 50 51 - 16 - 7 AZR 924/12 - 17 - b) Un geachtet der Unterzeichnung des Dokuments durch die Klägerin ist jedoch am 2. März 2011 zwischen den Parteien noch keine wirksame Vereinb a- rung zustande gekommen. Das ergibt sich au s § 154 Abs. 1 BGB. aa) Nach dieser gesetzlichen Bestimmung ist im Zweifel ein Vertrag nicht geschlossen, solange nicht die Parteien sich über alle Punkte d es Vertrag e s geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Verei n- barung g etroffen werden soll (§ 154 Abs. 1 Satz 1 BGB) . Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat (§ 154 Abs. 1 Satz 2 BGB) . Maßgeblich dafür, was im Einzelfall Gegenstand einer einheitlichen Vere inbarung ist, ist wie bei jedem zusammengesetzten Rechtsgeschäft der Parteiwille. Es genügt , dass ein Vertragspartner erkennbar die Zusammengeh ö- rigkeit mehrerer Verhandlungspunkte gewollt hat (BGH 14. Oktober 1965 - II ZR 2 14/63 - zu 1 der Gründe) . Die Regelung gilt daher auch , wenn das Ziel der Verhandlung en der Abschluss eines aus mehreren Teilen bestehenden einhei t- lichen Gesamtvertrages ist (M üKoBGB/ Busche 6. Aufl. § 154 Rn. 4) . Es reicht aus, wenn eine Partei bei den Vertragsverhandlungen durch schlü ssiges Ve r- halte n erkennbar gemacht hat, sie hal te eine Einigung über den betreffenden, noch offenen Punkt für erforderlich (BGH 9. Mai 1990 - VIII ZR 222/89 - zu II 2 c dd der Gründe) . bb) Hier ergibt sich aus dem Ablauf der Verhandlungen , dass die Kläger in die Einigung über die Wirksamkeit ihrer Befristung von einer gleichzeitigen Ein i- gung über den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages abhängig machen wollte und insoweit ein einheitlicher Gesamtvertrag zustande kommen sollte. Der Beklagte hatte selbst die Abgabe seines Angebotes auf Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages davon abhängig gemacht, dass die Klägerin die Vereinbarung über die Wirksamkeit der letzten Befristung des A r- beitsvertrages unterzeichnete. Damit war ersicht lich ein innerer Zusammenhang zwischen beiden Vorgängen hergestellt. Ebenso musste für den Beklagten er - 52 53 54 55 - 17 - 7 AZR 924/12 - 18 - kennbar sein, dass die Klägerin nicht auf alle ihre Rechte hinsichtlich der U n- wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrag e s, die sie mit anwaltli cher Hilfe gerade geltend machte, verzichten wollte, wenn nicht zugleich auch eine von ihr als angemesse n angesehene Regelung über ein weiteres befristetes Arbeit s- verhältnis zustande kam . Die Annahme, die Klägerin wolle sich insoweit allein in die Hand des Beklagten begeben und ihre eigenen Interessen völlig verna c h- lässigen, liegt dagegen fern. Dass die Vereinbarung über die gegenseitige Akzeptanz der Wirksa m- keit der letzten Befristung bereits unterzeichnet war, ist unerheblich. cc) Der Senat ist als Re visionsgericht befugt, die se Umstände selbständig zu würdigen. Das Landesarbeitsgericht hat die Vereinbarung der Parteien fe h- lerhaft ausgelegt. Weitere Sachverhaltsaufklärungen über die Umstände der Ver einbarung stehen nicht zu erwarten (vgl. BAG 26. April 1985 - 7 AZR 78/83 - ) . dd) Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob in der Vereinbarung vom 2. März 2011 ein bestätigendes Schuldanerkenntnis zu sehen ist, das einer A n- gemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht standhält, weil mit der Unt erzeichnung dieser Vereinbarung für sich genommen keine Gegenlei s- tung verbunden war (vgl. zur Inhaltskontrolle bestätigender Schuldanerkenn t- nisse nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen BAG 15. Mä rz 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 2 c bb (3) der Gr ünde, BAGE 114, 97) . Das würde die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nach § 310 Abs. 3 BGB voraussetzen . Hierzu müsste angenommen werden, dass der Beklagte Unternehmer § 14 BGB anzusehen w äre. Dem st ünde das Fehlen einer Gewinnerzielung s- absicht des Beklagten nicht entgegen (dazu BGH 29. März 2006 - VIII ZR 173/05 - Rn. 16, BGHZ 167, 40 ) . Allenfalls könnte angeführt werden, dass es sich beim Beklagten um einen öffentlichen Arbeitgeber handelt. 56 57 58 - 18 - 7 AZR 924/12 IV. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsve r- fahrens zu entscheiden haben. Linsenmaier M. Rennpferdt Zwanziger Deinert Willms 59

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