7. Senat - Befristung - Gerichtlicher Vergleich
Karar Dilini Çevir:
7. Senat - Befristung - Gerichtlicher Vergleich
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. November 2014 Siebter Senat - 7 AZR 891/12 - I. Arbeitsgericht Wilhelmshaven Urteil vom 14. März 2012 - 2 Ca 4/12 Ö - Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 6. August 2012 - 8 Sa 501/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : B efristung - Gerichtlicher Vergleich Bestimmung: TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Leits a tz: Vereinbaren die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses, kann dies e nur dann nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG ge rechtfertig t s e i n, wenn der Vergleich zur Beilegung einer S treitigkeit über den Fortbestand oder die Fortsetzung des Arbeitsve hältnisses geschlossen wird . Hierzu gehört auch ein Rechtsstreit , mit dem d er Arbeitnehmer die Fortführung seines Arbeitsverhältnisses durch A b- schluss eines Folgevertrags erreichen will. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 891/12 8 Sa 501/12 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 2. November 2014 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 1 2. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und die Vermerk D as U r t eil w urde durch Beschluss vom 3. Februar 2015 berichtigt. Erfurt, 4.2.2015 Batzk (Regierungsamtfrau) - 2 - 7 AZR 891/12 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richter Schiller und Meißner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Niedersachsen vom 6. August 2012 - 8 Sa 501/12 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung un d Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeit s- verhältnisses durch gerichtlichen Vergleich. Der Kläger war seit dem 2 9. Dezember 2000 bei der Beklagten au f- g rund von sechs aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen als Wac h- mann und Diensthundeführer an unterschiedlichen Standorten, zuletzt im B e- reich des Bundeswehrdienstleistungszentrums Le und W, zu einem durc h- schnit tlichen Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.842,18 Euro beschäftigt. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Verträge: 1. Vertrag für die Zeit vom 2 9. Dezember 2000 bis zum 2 8. Dezember 2002: befristet nach § 1 BeschFG. 2. Vertrag für die Zeit vom 2 9. Dezember 2002 bis zum 3 1. Dezember 2006: Befristung wegen der Unte r- bringung eines Mitarbeiters nach TVUmbW (Herr L). 3. Vertrag für die Zeit vom 1. März 2007 bis zum 2 9. Februar 2008: Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG, V ergleich vor dem Arbeitsgericht E m- den vom 2 2. Februar 2007. 4. Vertrag für die Zeit vom 1. März 2008 bis zum 2 8. Februar 2010: Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG, V ergleich in einem Befristungsrecht s- 1 2 - 3 - 7 AZR 891/12 - 4 - streit vor dem Arbeitsgericht Emden, Aktenzeichen 2 Ca 627/07. 5. Vertrag für die Zeit vom 1. März 2010 bis zum 2 8. Februar 2011: Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG, V ergleich vom 3. Dezember 2009 in einem Befristungsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Emden, Aktenzeichen 2 Ca 501/09. 6. Vertrag für die Zeit vom 1. März 2011 bis zum 3 1. Dezember 2011 : Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG , V ergleich vor dem Arbeitsgericht Wilhelmshaven vom 4. März 2010 , Aktenzeichen 1 Ga 1/10. Mit dem letzten Vergleich über die befristete Fortf ührung des Arbeit s- verhältnisses beendeten die Parteien gerichtliche Auseinandersetzung en um die Berücksichtigung des Klägers in einem Stellenbesetzungsverfahren. Am 2 3. Dezember 2009 hatte das Bundeswehrdienstleistungszentrum W mehrere auf den 3 1. Januar 2 012 befristete Stell en für Wachm ä nn er und Diensthund e- führer ausgeschrieben. Die Bewerbung des Klägers um einen der ausgeschri e- benen Dienstp osten war erfolglos geblieben . Daraufhin hatte er im Febru ar 2010 beim Arbeitsgericht Wilhelmshaven den Erlass einer einstweiligen Verf ü- gung ( - 1 Ga 1/10 - ) mit dem Ziel beantragt , der Beklagten die Besetzung ei nes der ausgeschriebenen Dienstposten am Standort Z untersagen zu lassen, b e- vor über seine Bewerbung rechtskräftig entschieden sein würde. Gleichzeitig hatte er ein Hauptsacheverfahren ( - 1 Ca 88/10 - ) mit dem Antrag geführt, die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit als Wac h- mann und Diensthundeführer am Standort Z gemäß der Ausschreibung anz u- bieten, hilfsweise, das Auswahlverfahren mit ihm fortzusetzen und über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu en t- scheiden, weiter hilfsweise für den Fall, dass bereits eine Auswah lentscheidung ergangen ist, festzustellen, dass die zu seinen Ungunsten ausgefallene Au s- wahlentscheidung rechtswidrig ist. A m 4. März 2010 verständigten sich die Pa r- teien in der mündlichen Verhandlung in dem Eilverfahren vor dem Arbeitsg e- richt Wilhelmshave n auf folgenden Vergleich: 3 - 4 - 7 AZR 891/12 - 5 - 1. Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass das zwischen ihnen bestehende , befristete Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 01.03.2011 bis zum 31.12.2011 zu unve r- änderten Arbeitsbedingungen befristet fortgesetzt wird . 2. Der Kläger wechselt ab dem 15.03.2010 aus dem Z u- ständigkeitsbereich des Bundeswehrdienstleistungszen t- rums Le in den Zuständigkeitsbereich des Bundesweh r- dienstleistungszentrums W. Er erbringt zukünftig seine Arbeitsleistung in dem Bereich des Bundesw ehrdienstlei s- tungszentrums W. 3. Mit Abschluss dieses Vergleichs sind die Rechtsstreite zu den Aktenzeichen 1 Ga 1/10 sowie 1 Ca 88/10 erl e- Mit der am 2 3. November 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2011 gewandt und die Auffassung vertreten, die Befristung sei mangels eines sie rechtfertigenden Sach grunds unwirksam. E s sei bereits zwe i- felhaft, ob die in § 14 Abs. 1 Sat z 2 Nr. 8 TzBfG normierte s- ä- gung Nr. 7 der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung im Anhang zur Rich t- linie 1999/70 / EG zähle und als sach licher Grund nach § 5 Abs. 1 Buchst. a der R ahmenvereinbarung anzusehen sei. Jedenfalls setze ein Vergleich über die Befristung ei nes Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG einen Streit über den Be stand des Arbeitsverhältnisses voraus, der unter Mitwirkung des Gerichts durch gege nseitiges Nachgeben der Parteien beigelegt werde . Es genüge nicht, dass der die Befristung enthaltende Vergleich im Rahmen einer sonstige n Recht s streitig keit zustande gekommen sei . D ie notwendige Mitwi r- kung des Geric hts beim Abschluss des Vergleichs könne nur sachgerecht au s- geübt wer den , wenn dem Gericht der Prozessstoff und die tatsächlichen Ve r- gleichsgrundlagen bekannt seien. Danach sei die Befristung hier unwirksam. Streitgegenstand des Vorverfah rens sei nicht de r Fortbestand des auf den 2 8. Februar 2011 befristeten Ar beitsvertrag s gewesen, sondern die Sicherung 4 - 5 - 7 AZR 891/12 - 6 - der Teilnahme des Klägers an dem Auswahlverfahren zur Besetzung eines neu ausgeschriebenen Dienst posten s . Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Befri s- tung nicht zum 3 1. Dezember 2011 beendet worden ist. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. D as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfo lgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht. Der Senat kann nicht abschließend darüber entscheiden, ob die Befristungskontrollklage des Klägers begründet ist. I. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründun g kann der Klage nicht stattgegeben werden. 1. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zu Recht angenommen, dass G e- genstand der Klage ausschließlich die zuletzt am 4 . März 2010 getroffene B e- fristungsabrede ist . Die B efristung dieses Arbeitsvertrag s gilt nicht b ereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn der Kläger hat deren Rechtsunwirksamkeit rechtzeitig geltend gemacht. Der Kläger hat mit der beim Arbeitsgericht am 2 3. November 2011 eingegangenen und der Beklagten am 1 . Dezember 201 1 zugestellten Klage die Frist des § 17 Satz 1 TzBfG ei n- gehalten. Die Klagefrist von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende 5 6 7 8 9 10 - 6 - 7 AZR 891/12 - 7 - wird nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch durch die Erhebung e i- ner Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragsla ufzeit gewahrt (vgl. BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 134, 339) . 2 . Der Senat kann jedoch nicht abschließend beurteilen, ob das Arbeit s- verhältnis der Parteien aufgrund der Befristung am 3 1. Dezember 2011 geendet hat. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass für die Befristung ein sachliche r Grund nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG besteht , weil diese auf einem gerichtlichen Vergleich iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG b e- ruht. Das Landesarbeitsgericht hat aber nicht geprüft, ob sich die Befristung nach der unionsrechtlich gebotenen Würdi gung aller Umstände, die zu dem me hrfach befristeten Arbeits verhältnis geführt haben, als rechtsmissbräuchlich dar stellt. Dies e Prüfung wird da s Landesarbeitsge richt nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen zum institutionellen Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB) nachzuholen haben . a) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Befri s- tung die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG erfüllt. a a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrag s vor, wenn sie auf einem gerichtlichen Vergleich beru ht. § 14 Abs. 1 S atz 2 Nr. 8 TzBfG setzt voraus , dass der Vergleich zur Be i- legung einer Bestandsstreitigkeit über den Eintritt oder die Wirksamkeit eines Beendigungstatbestands (Kündigung, Befristung, auflösende Bedingung, Au f- hebungsvertrag) gesc hlossen wird oder dass durch den Vergleich ein Recht s- streit beigelegt wird, mit dem d er Arbeitnehmer die Fortführung seines Arbeit s- verhältnisses durch Abschluss eines Folgevertrags erreichen will. (1 ) Der gerichtliche Vergleich, mit dem die Parteien zur Beilegung einer Rechtsstreitigkeit ein befristetes oder auflösend bedingtes Arbeitsver hältnis vereinbaren, unterliegt keiner weiteren Befristungskontrolle. Deren Funktion erfüllt das Arbeitsgericht durch seine ordnungsgemäße Mitwirkung beim Z u- standekommen des Vergleichs, der regelmäßig sogar auf seinem Vor schlag 11 12 13 14 - 7 - 7 AZR 891/12 - 8 - beruht ( vgl. BAG 1 5. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, BAGE 140, 368) . Neben der Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen eines befristeten A r- beitsverhältnisses setzt der Sachgrund des gerichtlichen Vergleichs das Best e- hen eines offenen Streits der Parteien über den Fortbestand des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses voraus. Dafür ist erforderlich, dass die Parteien gegensätzliche Rechtsstandpunkte darüber eingenommen haben, ob bzw. wie lange zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht. Insbesondere muss der Arbeitne hmer nachdrücklich seine Rechtsposition vertreten und g e- genüber dem Arbeitgeber geltend gemacht haben. Der Arbeitgeber muss es daraufhin abgelehnt haben, den Arbeitnehmer entsprechend seiner Forderung zu beschäftigen (BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 73 4/10 - Rn. 13 mwN, aaO ) . Dadurch wird die missbräuchliche Ausnutzung des durch § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG eröffneten Sachgrunds verhinder t und gewährleiste t , dass der g e- richtl iche Vergleich nicht nur zu r Protokollierung einer von den Arbeitsvertrag s- parteien v or Rechtshängigkeit getroffenen Vereinbarung benutzt wird (BAG 2 6. April 2006 - 7 AZR 366/05 - Rn. 28; 2 2. Februar 1984 - 7 AZR 435/82 - zu 3 der Gründe , BAGE 45, 160 ) . (2 ) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG nur vor, wenn der die Befristung enthaltende Vergleich zur Beilegung eines Rechtsstreits über den Bestand des Arbeitsve r- hältnisses abgeschlossen wird. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend e r- kannt, dass eine Bestandsstreitigkeit in diesem Sinne auch eine gerichtliche Auseinander setzung über die Fortführung des Arbeitsverhältnisse s durch A b- schluss eines Folgevertrags sein kann . ( a ) Der Senat hat den gerichtlichen Vergleich als Sachgrund für die Befri s- tung des Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG anerkannt, soweit die Parteien damit zur Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens oder eines sonstigen Feststellungsrechtsstreits über den Fortbestand des A r- beitsverhältnisses eine Einig ung erzielen (BAG 2 6. April 2006 - 7 AZR 366/05 - Rn. 27; 2 3. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55, BAGE 120, 251; 15 16 - 8 - 7 AZR 891/12 - 9 - 1 5. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13, BAGE 140, 368) . Diese Rechtspr e- chung beruht auf der Erwägung , dass d em Gericht als Grundrechtsverpflicht e- ten iSd. Art. 1 Abs. 3 GG im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Befristungsko n- trolle die Aufgabe obliegt , den Arbeitnehmer vor einem grundlosen Verlust se i- nes Arbeitsplatzes zu bewahren und damit einen angemessenen Ausgleich der wechsels eitigen, grundrechtsgeschützten Interessen der Arbeitsvertragsparte i- en zu finden. Diese aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Schutzpflicht erfüllt das Gericht nicht nur durch ein Urteil, sondern auch im Rahmen der gütlichen Beil e- gung eines Rechtsstreits. Schl ägt das Arbeitsgericht zur Beendigung des Ve r- fahrens über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses einen Vergleich vor, der eine weitere, allerdings zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ist das im Regelfall eine hinreichende Gewä hr dafür, dass diese B e- fri s tung nicht deswegen gewählt worden ist, um dem Arbeitnehmer grundlos den gesetzlichen Bestandsschutz zu nehmen (BAG 2 6. April 2006 - 7 AZR 366/05 - Rn. 27 f. mwN ; 2 3. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55, aaO ; 1 5. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13, aaO ) . (b) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG erfordert nicht, dass der Vergleich zur Beilegung einer Bestandsstreitigkeit über den Eintritt oder die Wirksamkeit eines Beendigungstatbestands (Kündigung, Befristung, auflösende Bedingung, Aufhebungsvertrag) abgeschlossen wird. Auch ein Vergleich in e i- nem Rechtsstreit , mit dem ein Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsve r- hältnisses durch Abschluss eines Folgevertr ags erreichen will, kann die in dem Vergleich vereinbar te Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG rechtfert i- gen . Derartige Streitigkeiten können beispielsweise Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2 GG, aus vertragliche n Zusagen, tarifliche n Regelungen wie in § 30 Abs. 2 TVöD/TV - L, aus § 242 BGB bei einem Betrieb sübergang nach Au s- spruch einer betriebsbedingten Kündigung ( vgl. BAG 1 3. Mai 2004 - 8 AZR 198/03 - zu II 2 d cc der Gründe , BAGE 110, 336) oder aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 249 Abs. 1 BGB bei Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern zum Gegenstand haben . Vergleiche, die im Zusa m- 17 - 9 - 7 AZR 891/12 - 10 - menhang mit anderen Streitigkei ten (zB über eine Abmahnung) geschlossen werden und eine Befristung des Arbeitsverhältnisses vorsehen, erfüllen hing e- gen nich t die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Sat z 2 Nr. 8 TzBfG. Dies ergibt die Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG. ( a a) Nach d em Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG kann jeder g e- richtliche Vergleich einen Sachgrund für die darin vereinbarte B efristung abg e- ben ( vgl. etwa ErfK/Müller - Glöge 1 4 . Aufl. § 14 TzBfG Rn. 75) . Der Gesetze s- wortlaut bringt nur zum Ausdruck , dass eine auf einer außergerichtlichen Ein i- gung - also etwa auf einem Anwaltsvergleich nach § 796a ZPO - beruhende Befristungsabrede nicht zur Annahme eines Sach grund s ge nügen soll; privil e- i- kalische Interpretation von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG als unergiebig (BAG 1 5. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 20, BAGE 140, 368) . ( bb ) Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG gebieten allerdings eine einschränkende Auslegung der Vorschrift dahin, dass nur gerichtliche Ve r- gleiche zur Beilegung von Streitigkeiten über den Bestand oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die darin vereinbarte Befristung sachlich rechtfertigen. Ein gerichtlicher Vergleich kann nur deshalb ein Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrag s sein, weil durch die Mitwirkung des Gerichts an dem Ve r- gleichsschluss gewährle istet wird, dass die Bestandsschutzinteressen des A r- beitnehmers angemessen berücksichtigt werden. Das Gericht kann seiner i n- soweit bestehenden Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG nur dann sachgerecht nachkommen, wenn es die wechselseitigen Rechtspositionen der Parteien hi n- sichtlich des (Fort - )Bestands des Arbeitsverhältnisses kennt. Dies ist typi sche r- weise dann der Fall, wenn der Rechtss treit über den (Fort - )Bestand des A r- beitsverhältnisses geführt wird, nicht jedoch, wenn sonstige Ansprüche aus dem Arbeits verhältnis den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Deshalb ist das Tatbestandsmerkmal des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG lediglich dann erfüllt, wenn der die Befristung enthaltende Vergleich zur Beilegung eines Rechtsstreits über den (Fort - )Bestand des Ar beitsverhältnisses geschlossen 18 19 - 10 - 7 AZR 891/12 - 11 - wird ( aA Meinel/Heyn/Herms TzBfG 4 . Aufl. § 14 Rn. 154 ; MüKo BGB/ Hesse 6 . Aufl. § 14 TzBfG Rn. 70; Ha K o - TzBfG/ Boecken 3. Aufl. § 14 Rn. 99; KR - Lipke 10. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 340; Schlachter in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 14 Rn. 90 ; Gravenhorst NZA 2008, 803 ff.) . Wenn § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG eine Befristung für den Fall als sachlich gerechtfertigt ansieht , dass die Parteien sich auf einen zeitlich begrenzten Fortbestand des Arbeit sverhäl t- nis ses verständigen und die Mitwirkung des Gerichts in aller Regel ver hindert, dass die Bestandsschutzi nteressen des Arbeitnehmers missachtet werden, gilt dies auch für einen Vergleich in einem Rechtsstreit, mit dem der Arbeitnehmer den Abschluss e ines Folgevertrags begehrt. Auch in diesem Fall geht es d a- rum, einen angemessen en Ausgleich der widerstreitenden Interessen durch eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen, dessen Weiterführung der klagende Arbeitnehmer anstrebt u nd auf dessen Beendigung sich der beklagte Arbeitgeber beruft. Auch bei einem auf Abschluss eines Folgevertrags gerichteten Rechtsstreit kann davon ausgegangen werden, dass sachfremde Befristungsabreden in Vergleichen ausgeschlossen sind, weil das am Zusta ndekommen des Vergleichs mitwirkende Gericht die Historie des Ve r- tragsverhältnisses sowie die rechtlichen Risiken kennt und gewährleistet, dass der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Bestandsschutz nicht kompensationslos preisge geben wird . (cc) Diese Auslegun g wird durch die Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG bestätigt. Der Gesetzgebe r hat mit dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG geregelten Sachgrund an die bis dahin bestehende Rechtsprechung des Senats angeknüpft. In den Gesetzesmateria lien des zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Teilzeit - und Befristungsgesetzes ist beim Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG explizit auf die se Rechtspr e- chung des Bundesarbeitsgerichts verwiesen. In der Gesetzesbegründung heißt es (BT - Drs. 14/43 74 S. 19) : im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs (Nummer 8) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeit s- 20 - 11 - 7 AZR 891/12 - 12 - gerichts ein sachlich rechtfertigender Befristungsgrund. Durch die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsvertrages kann ein Rechtsstreit über eine vorausgegangene Künd i- gung, die Wirksamkeit einer Befristung oder eine sonstige Bestandsstreitigkeit beendet werden. Die Mitwirkung des Gerichts an dem Vergleich bietet hinreich ende Gewähr für Der Gesetzgeber hatte also neben Kündigungsschutz - und Befristung s- kontrollstreitigkeiten, die in den Entscheidungen nach altem Recht den jeweil i- gen Befristungsabreden überwiegend zugru nde lagen (vgl. etwa BAG 3. August 1961 - 2 AZR 117/60 - BAGE 11, 236: Kündigung; 18. Dezember 1979 - 2 AZR 129/78 - : Befristung; 9. Februar 1984 - 2 AZR 402/83 - : Befristung; 24. Januar 1996 - 7 AZR 496/95 - BAGE 82, 101: Befristung; 22. Oktober 2003 - 7 AZR 666/02 - : Befristung) Augen, die durch Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses im g e- richtlichen Vergleich beigelegt werden können. Die Gesetzesbegründung geht daher davon aus, dass geschlossen wird. Vergleiche in anderen Streitigkeiten sollen von der Vorschrift somit nicht erfasst werden. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass der Geset z- geber auch Rechtsstreitigkeiten über di e Fortführung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Folgevertrags als Grundlage für einen gerichtlichen Ve r- gleich nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG erfassen wollte. Würde man den erstehen, bliebe als Anwendungsbereich praktisch nur der Streit um die Wirksamkeit von Aufhebungsverträgen. Für einen dahingehenden gesetzgeberischen Willen fi n- det sich in den Materialien kein Anhaltspunkt. (3 ) Mit diese m Inhalt begegnet der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG keinen unionsrechtlichen Bedenken (vgl. BAG 1 5. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 17, BAGE 140, 368) . 21 22 - 12 - 7 AZR 891/12 - 13 - (a ) Nach § 5 der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG d es Rates vom 2 8. Juni 1999 ergreifen die Mitgliedstaaten, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder - verhältnisse zu vermeiden, eine oder mehrere der in § 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßna h- men. Ent schließt sich ein Mitgliedstaat zu einer dieser Maßnahmen oder zu mehreren, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen zu gewäh r- leisten (vgl. EuGH 2 3. April 2009 - C - 37 8/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 94, 95 mwN, Slg. 2009, I - 3071) . Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in me h- reren Entscheidungen ausgeführt und geklärt hat, ist es Aufgabe der nationalen Gerichte, im Rahmen ihrer Zuständigkeit diesem Ziel bei der Ausl egung der n a- tionalen Vorschriften Rechnung zu tragen (vgl. EuGH 2 3. April 2009 - C - 378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 106, aaO; 7. September 2006 - C - 53/04 - [Marrosu und Sardino] Rn. 56, Slg. 2006, I - 7213; 7. September 2006 - C - 180/04 - [Vassallo] Rn. 41, Slg. 2006, I - 7251) . ( b ) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG erfordert daher zur Verhinderung missbräuchlicher Vertragsgestaltungen die verantwortliche Mi t- wirkung des Gerichts am Vergleichsschluss zur Beilegung eines offenen Rechtsstreits über den Bestand oder Fortbestand des Arbeitsverhältnisses . Damit ist grundsätzlich - also unabhängig von einer ggf. unionsrecht lich geb o- tenen Rechtsmissbrauchskontrolle - dem Ziel der Verhinderung des Recht s- missbrauchs durch aufeinanderfolg ende befristete Arb eitsverträge ausreichend Rechnung getragen . b b) Danach sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den Sac h- grund des gerichtlichen Vergleichs im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG erfüllt. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Die Parteien h a- ben den Rechtss treit über die Besetzung eines Dienstpostens als Wachmann und Diensthundeführer durch gerichtlichen Vergleich vom 4. März 2010 beig e- legt. Der Vergleich wurde unter Mitwirkung des Gerichts in der mündlichen Ve r- 23 24 25 - 13 - 7 AZR 891/12 - 14 - handlung des Eilv erfahrens zur Sicherung der Teilnahme des Klägers an einem Bewerberauswahlverfahren abgeschlossen. Mit dem Vergleich wurden sowohl das Eilverfahren als auch das auf Abschluss eines Arbeitsvertrags gerichtete Hauptsacheverfahren erledigt. Der Vergleich been dete daher einen offenen Streit der Parteien über die Fortführung des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses. Während der Kläger unter Berufung auf § 30 Abs. 2 Satz 2 TVöD meinte, bei der Besetzung auf einen der ausgeschriebenen Dienstposten berück sichtigt werden zu müssen, hatte die Beklagte seine B e- werbung zurückgewiesen. Im Ergebnis wollte der Kläger mit den von ihm eing e- leiteten Verfahren erreichen, sein bis zum 2 8. Februar 2011 befristetes Arbeit s- verhältnis mit der Beklagten fort setzen zu könne n. b) Trotz des hiernach bestehenden Sachgrund s nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG stellt sich das angefochtene Urteil nicht als zutreffend dar. Das Landesarbeitsgericht hat es zu Unrecht unterlassen, eine der - im Zeitpunkt der Berufungse ntscheidung unv eröffentlichten - Senatsrechtsprechun g entspr e- chende, aus Gründen des Unionsrechts gebotene, nach deutschem Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmiss brauchs vorzunehmende u m- fassende Missbrauchskontrolle durchzuführen (grundlegend BAG 1 8. J uli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 36 ff. , BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 3 2 ff. ; vgl. ferner 1 3. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 36 f. ; 1 9. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 35 f. mwN) . a a) Die Gerichte dürfen sich auch bei der Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sach - grunds beschränken (vgl. zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG BAG 1 3. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 36) . Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Grü n- den verpflichtet, alle Umstände des Einzelfalls und dabei namentlich die G e- samtdauer und die Zahl der mit derselben Person zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge z u berücksic h- tigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete A r- beitsverträge zurückgreifen (EuGH 2 6. Januar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] 26 27 - 14 - 7 AZR 891/12 - 15 - Rn. 40 ) . Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsä t- zen des institutionelle n Rechtsmissbrauchs ( § 242 BGB) vorzunehmen (BAG 1 9. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 35 mwN) . (1 ) Diese Prüfung verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Ei n- zelfalls. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Gesamtdauer der befristeten Verträge sow ie die Anzahl der Vertragsverlängerungen. Ferner ist der Umstand zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer stets auf demselben Arbeitsplatz mit denselben Aufgaben beschäftigt wird oder ob es sich um wechselnde, ganz unterschiedliche Aufgaben handelt. Bei zun ehmender Anzahl und Dauer der jeweils befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann es eine mis s- bräuchliche Ausnutzung der dem Arbeitgeber an sich rechtlich eröffneten B e- fri s tungsmöglichkeit darstellen, wenn er gegenüber einem bereits langjährig besch äftigten Arbeitnehmer trotz der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Verträge zurückgreift (vgl. BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 37 mwN) . (2 ) Der Senat hat sich aufgrund der stets geboten en Gesamtabwägung näherer quantitativer Angaben dazu enthalten, wo die zeitlichen und/oder za h- lenmäßigen Grenzen für einen Missbrauch genau liegen. Er hat bisher nur gr o- be Orientierungshilfen gegeben. Zur Bestimmung der Schwelle einer recht s- missbräuchliche n Gestaltung von Sachgrundbefristungen kann an die gesetzl i- chen Wertungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG angeknüpft werden. Die Vorschrift macht eine Ausnahme von dem Erfordernis der Sachgrundbefristung und e r- leichtert damit den Abschluss von befristeten Vert rägen bis zu der festgelegten Höchstdauer von zwei Jahren bei maximal dreimaliger Verlängerungsmöglic h- keit. Sie kennzeichnet den nach Auffassung des Gesetzgebers unter allen U m- ständen unproblematischen Bereich. Ist ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gege ben, lässt erst das erhebliche Überschreiten dieser Grenzwerte den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung zu. Zumindest regelmäßig besteht hiernach bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sac h- grunds kein gesteigerter Anlass zur Mis sbrauchskontrolle, wenn die in § 14 28 29 - 15 - 7 AZR 891/12 - 16 - Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind. Werden diese Grenzen jedoch a l- ternativ oder insbesondere kumulativ mehrfach überschritten, ist eine um fa s- sende Missbrauchskontrolle geboten, in deren Rahmen es Sache des Arbei t- nehmers ist, noch weitere für einen Missbrauch sprechende Umstände vorz u- tragen. Werden die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder insbesondere kumulativ in bes onders gravierendem Ausmaß überschri t- ten, kann eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrundbefristung indiziert sein. In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber regelmäßig die Möglichkeit, die Annahme des indiz ierten Gesta l- tungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften. Der Senat hat bei einer Dauer von insgesamt sieben Jahren und neun Monaten bei vier befristeten Arbeitsver trägen sowie keinen weiteren - vom Arbeitnehmer vorzutragenden - Umständen keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch ges e- hen (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - ) , während er bei einer Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und einer Anzahl von 13 Befristungen sowie einer gleichbleibenden Beschäftigung zur Deckung eines stä ndigen Vertretungsb e- darfs davon ausgegangen ist, die rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit der Vertretungsbefristung sei indiziert, könne aber vom Arbeitgeber noch widerlegt werden (BAG 1 8. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - BAGE 142, 308; 1 9. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 38 ) . (3 ) Eine unionsrechtlich gebotene Prüfung nach den Grundsätzen des inst i- tutionellen Rechtsmissbrauchs ( § 242 BGB) ist nicht dann von vornherein au s- geschlossen , wenn die B efristung als Element einer Kette au s befristeten A r- beitsverhältnissen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG sachlich gerechtfertigt ist. (a ) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Prüfung des institutione l- len Rechtsmissbrauchs nicht nur erforderlich, wenn die streitgegenständliche (meist ens die letzte) Befristung auf den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gestützt wird, sondern auch dann, wenn diese aus 30 31 - 16 - 7 AZR 891/12 - 17 - anderen Sachg ründen gerechtfertigt sein soll. Eine rechtsmissbräuchliche G e- staltung hängt nicht ausschließlich davon ab, welcher Sachgrund für die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Befristungsabrede vorliegt (vgl. BAG 1 3. Februar 2013 - 7 AZR 225/1 1 - Rn. 36) . Zwar dürfte eine auf dem Wunsch des Arbeitnehmers beruhende Befristungsabrede als rechtsmissbräuchliche Gestaltungsform auszuschließen sein. Der Vergleich über die befristete Fortfü h- rung des Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG beruht j e- doch nicht allein - und in der Regel nicht in erster Linie - auf dem Wunsch des A rbeitnehmers. Vielmehr ist davon aus zu gehen, dass der Arbeitnehmer rege l- mäßig an einer Dauerbeschäftigung interessiert ist, sich aber im Vergleichsweg auf eine befristete Beschäftigung einl ässt , weil er das Prozessrisiko ei ner A b- weisung seiner Klage über d en (Fort - )Bestand des Arbeitsverhältnisses trägt. ( b ) Die Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des Vergleichs bi e- tet keine abschließende Sicherheit dafür, dass sich die für sich betrachtet nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG sachlich gerechtfertigte Vergleichsbefristung bei einer umfassenden Gesamtabwägung nicht (doch) als rechts missbräuchlich erweist. ( a a) Die Mitwirkung des Gerichts an dem Abschluss eines Vergleichs nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG kann nur gewährleisten, dass das Bestand s- s chutz interesse des Arbeitnehmers berücksichtigt und ein angemessener Au s- gleich der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung der Prozessau s- sichten erzielt wird. Dazu wird in der Regel das Gericht die Parteien im Rahmen des Vergleichsgesprächs auf Chanc en und Risiken des Rechtsstreits und ggf. auf rechtliche Folgerisiken hinsi chtlich des Vergleichs und der darin vereinba r- ten Befristung hinweis en . Liegen nach der Einschätzung des Gerichts die V o- raussetzungen einer missbräuchlichen Befristungskette vor, wird es von sich aus den Parteien k eine Vergleichsbefristung vorschlagen. Geht in einem so l- chen Fall der Vergleich über die zeitlich beschränkte Fortsetzung des Arbeit s- verhältnisses auf eine Anregung der Parteien zurück, kann ein gerichtlicher Hinweis erfo lgen , dass sich die Befristung trotz des Sachgrunds nach § 14 32 33 - 17 - 7 AZR 891/12 - 18 - Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG möglicherweise als rechtsmissbräuchlich darstell en könnte. Letztlich liegt es allerdings auch bei einem gerichtlichen Vergleich in der Verantwortung der Parteien, ob un d in welcher Weise sie sich verständigen und damit ggf. das Folgerisiko einer unzulässigen Befristungskette in Kauf nehmen. ( b b) Die gerichtl iche Mitwirkung an dem Vergleich schließt es somit nicht aus, dass sich die für sich betrachtet nach § 14 Abs. 1 S atz 2 Nr. 8 TzBfG sac h- lich gerechtfertigte Befristung - wie auch bei anderen Sachgründen - nach Pr ü- fung aller Umstände des Einzelfalls als rechtsmissbräuchlich darstellt. Bringen die Parteien beispielsweise ihre unterschiedlichen Rechtsauffassungen über ei nen Anspruch auf eine dauerhafte Beschäftigung wiederholt zum Ausgleich, indem sie sich in gerichtlichen Vergleichen auf die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einigen, kann dies bei einer Gesamtbetrachtung uU zu e i- ner unzulässige n Befristungs kette führen . Auch lässt sich eine rechtsmis s- bräuchliche Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverträgen nicht ohne we i- teres dadurch legitimie ren, dass die letzte Befristung in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart wird. b b) Das Landesarbeitsgericht hat bisher keine diesen Grundsätzen gen ü- gende Missbrauchskontrolle durchgeführt. Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner Würdigung nicht berücksichtigt, dass die Parteien sechs aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit e i- ner Gesamtdauer von ca. elf Jahren geschlossen haben. Damit ist die Dauer einer sachgrundlos zulässigen Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG um mehr als das F ünffache überschritten. Darin liegt ein gewichtiges Indiz für einen Rechtsmissbrauch. Ebenso wenig hat das Landesarbei tsgericht berücksichtigt, dass die letzten vier Befristungen auf gerichtlichen Vergleich en beruhen. Allein der vom Landesarbeitsgericht ge würdigte Umstand, dass der Kläger bei A b- schluss des letzten Vergleich s , in dem sich die Parteien auf die befristete For t- führung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2011 verständigt h a- ben, keinen Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags nach 34 35 36 - 18 - 7 AZR 891/12 - 19 - § 30 Abs. 2 Satz 2 TVöD geltend gemacht hatte , weil es sich bei den Arbeit s- plätzen, um die er sich bewo rben hatte, nicht um Dauerarbeitsplätze handelte , vermag einen institutionellen Rechtsmissbrauch nicht auszuschließen. II. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurü ckz u- verweisen ( § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO) . Der Senat kann auf der Grundlage der bislang festgestellten Tatsachen nicht abschließend entscheiden , ob die Beklagte die Möglichkeit insbesondere der zuletzt vereinbarten Vergleichsb e- fristungen nach § 14 Abs . 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG rechtsmissbräuchlich ausg e- nutzt hat oder ob ein Rechtsmissbrauch ausscheidet. Die Parteien hatten keine Veranlassung, in den Tatsacheninstanzen zur Frage eines möglichen Recht s- missbrauchs vorzutragen, da die Urteile des Senats vom 18 . Juli 2012 ( - 7 AZR 443/09 - BAGE 142, 308 und - 7 AZR 78 3 /10 - ) , in denen erstmals entschieden wurde, dass eine Befristung trotz Bestehens eines sie rechtfertigenden Sac h- grunds iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG wegen institutionellen Rechtsmissbrauchs u n- wirksam sei n kann, vor der Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht veröffentlicht waren. Den Parteien ist daher Gelegenheit zu geben, nach einer Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht in tatsächlicher Hinsicht zur Frage des Rechtsmissbrauchs Stellung zu nehmen. Anschließend wird das Landesarbeitsgericht eine abschließende und umfassende Würdigung vorz u- nehmen haben. Dabei wird das Landesarbeitsgericht neben der G esamt befri s- tungs dauer von ca. elf Jahren aufgrund von sechs Verträgen und der zuletzt viermalige n B efristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG auch zu berüc k- sichtigen haben, dass die befristeten Arbeitsverhältnisse nicht durchgehend auf denselben Sachg ründen beruhten. Der zweite Vertrag über einen Zeitraum von vier Jahren war zei tlich befristet, um danach die Unterbringung des Mitarbeiters L nach Maßgabe des TVUmbW zu ermöglichen. Dies könnte gegen einen inst i- tutionellen Rechtsmissbrauch sprechen. Von den sich anschließenden vier Ve r- gleichsbefristungen lag offenbar der letzten Bef ristung eine andere rechtliche Ausgangssituation zugrunde als dies bei den vorherigen Befristungen der Fall 37 - 19 - 7 AZR 891/12 war . Auch könnte gegen eine rechtsmissbräuchliche Befristungsket te sprechen , dass die zuletzt durch gerichtlichen Vergleich zustande gekommene Befri stung mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände einher ging, da sich der Kläger in dem Vergleich verpflichtet hatte, nahezu ein Jahr vor der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 28. Februar 2011 bereits zum 1 5. März 2010 aus dem Zust ändigkeitsbereich des Bundeswehrdienstleistung s- zentrums Le in den Zuständigkeitsbereich W zu wechseln. Von weiteren Hi n- weisen sieht der Senat im Hinblick auf den zu erwartenden ergänzenden Vo r- trag der Parteien ab. Gräfl M . Rennpferdt Kiel Schiller Meißner ECLI:DE:BAG:2015:030215.B.7AZR891.12.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 891/12 8 Sa 501/12 Landesarbeitsgericht Niedersachsen BESCHLUSS In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger , pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 3 . Februar 2015 beschlo s- sen: Das Urteil des Senats vom 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - wird wegen offenbarer Unrichtig keit dahin gehend berich tigt, dass der Satz unter I. der Entscheidungsgründe (Rn. 9) richtigerweise wie folgt lautet: - 2 - 7 AZR 891/12 ECLI:DE:BAG:2015:030215.B.7AZR891.12.0 n- dung kann die Kla Gräfl M. Rennpferdt Kiel

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