7. Senat - Befristeter Arbeitsvertrag - vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers
Karar Dilini Çevir:
7. Senat - Befristeter Arbeitsvertrag - vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers
Bundesarbeitsgericht 7 . Senat Urteil vom 4. Dezember 2013 - - I. Arbeitsgericht Erfurt - 8 Ca 100/11 - II. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 10. Januar 2012 - 1 Sa 274/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte : Befristeter Arbeitsvertrag - vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers Gesetz: TzB f G § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 277/12 1 Sa 274/11 Thüringer Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 4. Dezember 2013 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 4. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Linsenmaier, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesarbeitsgerich t Schmidt sowie die ehrenamtlichen Ric h- ter Busch und Strippelmann für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 277/12 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 10. Januar 2012 - 1 Sa 274/11 - aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urte il des Arbeit s- gerichts Erfurt vom 1. Juli 2011 - 8 Ca 100/11 - abgeä n- dert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parte i- en nicht durch die Befristung vom 25. Juli 2006 zum 31. Dezember 2010 geendet hat. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtss treits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befri s- tung am 31. Dezember 2010 geendet hat. Der Kläger war beim Beklagten seit dem 14. Februar 2005, zuletzt seit dem 14. August 2006 aufgrund des Arbeitsvertrags vom 25. Juli 2006 als beschäftigt. Nach dem Vertrag vom 25. an die Laufzeit des öffentlich - rechtlichen Vertrages Die (künftig: ARGE) ist eine Arbeitsgemeinschaft iSv. § 44b des Sozialgesetzbuchs (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung vom 30. Juli 2004 (mit Modifikationen geltend bis 31. Dezember 2010; künftig: SGB II aF) . Ihre Errichtung und Ausgestaltung beruhte auf einem zwischen der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit E - , der Stadt W und dem Beklagten geschlossenen öffentlich - rechtlichen Ve r- trag vom 25. Oktober 2004. Dieser lautet auszugs weise: § 1 1 2 3 - 3 - 7 AZR 277/12 - 4 - Errichtung der Arbeitsgemeinschaft, örtliche Zustä n- digkeit (1) Die Vertragspartner errichten eine Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b SGB II durch öffentlich - rechtlichen Vertrag gemäß §§ 53 ff. SGB X zur Wahrnehmung der den Ve r- tragspartnern nach d em SGB II obliegenden Aufgaben. § 3 Aufgaben der ARGE (1) Gegenstand der ARGE ist die Wahrnehmung von Au f- gaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Agenturen und die kommunalen Vertragspartnern, die der ARGE durch Gesetz zugewiesen sind oder ihr von den Vertragspartnern auf der Grundlage dieser Vereinbarung übertragen werden. § 8 Personal (1) Die ARGE verfügt nicht über eigenes Personal. Die Vertragspartner bleiben Arbeitgeber bzw. Dienstherr der Mitarbeiter, .. . (2) Die Vertragspartner stellen der ARGE das notwendige Personal zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zur § 19 Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung (2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verei n- barung durch die ARGE beginnt am 1. Januar 2005 und ist zunächst au f die Dauer bis zum 31. Dezember 2010 befristet. Die Parteien können den Vertrag einvernehmlich um jeweils drei weitere Jahre verlängern. Mit Urteil vom 20. Dezember 2007 ( - 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 1 19 , 331) stellte das Bundesverfassungsgericht - mit G e- setzeskraft (vgl. BGBl. I 2008 S. 27) - fest, dass die Aufgabenübertragung auf die Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II aF unvereinbar mit Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 iVm. Art. 83 GG war und erklärte die Regelung für l äng s- 4 - 4 - 7 AZR 277/12 - 5 - tens bis zum 31. Dezember 2010 anwendbar. Nach dem Vorbringen des B e- eine Nachfolgeeinrichtung der zum 31. Dezember 2010 ausgelaufenen ARGE, nämlich auf die Bildung eines Jobce Mit gerichteten, am 18. Januar 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und am 26. Januar 2011 zugestellten Klage hat der Kläger geltend gemacht, es fehle für die im Vertrag vom 25. Juli 2006 vorgesehene Befristung vom 14. August 2006 bis zum 31. Dezember 2010 an einem sachlichen Grund, so dass das Arbeit s- verhältnis über den 31. Dezember 2010 hinaus fortbestehe . Als Anlagen waren der Klageschrift Kopien der befristeten Arbeit sverträge beigefügt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, im Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Arbeit s- vertrags mit dem Beklagten sei nicht zu erwarten gewesen, dass die von ihm wahrgenommenen Arbeitsaufgaben eines Fachassistenten für die Leistungen nach dem SGB II nach dem 31. Dezember 2010 nicht mehr anfallen würden. Weder handelte es sich bei den der ARGE übertragenen Aufgaben um solche vorübergehender Natur noch sei die gesetzlich geregelte Möglichkeit der Erric h- tung einer ARGE nach § 44b SGB II aF zeitlich begrenzt gewesen. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet fortbesteht. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Befristung sei wegen des vorübergehenden betriebl i- chen Bedarfs an der Arbeitsleistung des Klägers gerechtfertigt. Im Hinblick auf die in § 19 Abs. 2 des öffentlich - rechtlichen Vertrags vom 25. Oktober 2004 vereinbarte zeitliche Begrenzung der Wahrnehmung der Aufgaben der Grunds i- cherung für Arbeitsuchende durch die ARGE habe er davon ausgehen können, dass der Bedarf an der Arbeitskraft des Klägers mit Ablauf des 31. Dezember 2010 wegfallen werde. 5 6 7 - 5 - 7 AZR 277/12 - 6 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und im Rubrum seines Urteils . Mit seiner R e- vision hat der Kläger den Klagean trag nunmehr dahingehend formulie rt 14.08.2006 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 31.12.2010 geendet . Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Die Vorinstanzen h a- ben die Befristungskontroll klage zu Unrecht abgewiesen. I. Die Befristungskontrollklage ist zulässig. Z war hat der Kläger erstmals im R evisionsverfahren einen Klageantrag formuliert, der dem Wortlaut des § 17 Satz 1 TzBfG entspricht. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Klageä n- derung. Vielmehr handelte es sich , wie die gebotene Auslegung ergibt, von A n- fang an um eine Befristungskontrollklage iSv. § 17 Satz 1 TzBfG. Der Kläger hatte bereits in der Klageschrift geltend gemacht, dass für die im Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2006 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2010 kein sachl i- cher Grund vorgelegen habe und daher das Arbeitsverhältnis mit ihm über den 31. Dezember 2010 hinaus fortb estehe. Auch die Vorinstanzen haben die Klage als Befristungskontrollklage erachtet. Hiergegen haben weder der Kläger noch der Beklagte Einwendungen erhoben. II. Die Klage ist begründet. Der Beklagte ist passivlegitimiert. Die in dem Arbeitsvertrag vom 25 . Juli 2006 vereinbarte Befristung ist unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 31. Dezember 2010 beendet. 8 9 10 11 12 - 6 - 7 AZR 277/12 - 7 - 1. Die Klage ist nicht mangels Passivlegitimation der beklagten Partei a b- zuweisen. Der Kläger hat mit der Befristungskontrollklage von Anfang an den , das er als beklagte Partei bezeichnet hat. Dies ergibt die Auslegung der Klageschrift . Der Kläger hat sich ersichtli ch gegen die mit seinem Vertragsarbeitgeber vereinba r- te Befristung gewandt . Vertragsarbeitgeber ist schon aus Rechtsgründen der ( Land - )K reis W L und nicht das Landratsamt . Letzteres ist die vom Landrat g e- leitete Behörde (vgl. § 101 Abs. 2 der Thüringer Gem einde - und Landkreisor d- nung - Thüringer Kommunalordnung - ThürKO [GVBl. 2003, 41]) . Der Landrat ist handelndes Organ des Landkreises (§ 101 Abs. 1 ThürKO) . Der Träger ö f- fentlicher und privater Rechte und Pflichten und als solcher rechts - sowie parte i- fä hig ist die öffentlich - rechtliche Gebietskörperschaft, also der Landkreis (vgl. auch § 86 Abs. 1 ThürKO ) . Das Landesarbeitsgericht hat das Passivrubrum daher zu Recht dahingehend berichtigt, dass beklagte Partei der Kreis W L ist. Der Beklagte hat insoweit auc h keinerlei Einwendungen erhoben. 2. D ie Befristung ist rechtsunwirksam. Sie bedarf nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG einer Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund. Entgegen der A n- sicht des Landesarbeitsgerichts ist sie nicht durch den sachlichen Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt . a) Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. aa) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des b e- fristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht (vgl. BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12 , BAGE 133, 319; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 mwN) . Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist ein Teil des 13 14 15 16 - 7 - 7 AZR 277/12 - 8 - Sachgrundes für die Befristung (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12 mwN, aaO) . Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 13, aaO; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 101, 262) . bb) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist von der rege l- mäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskrä f- tebedarfs eines Unternehmens oder einer Behörde zu unterscheiden (BAG 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 25 mwN ) . Die allgemeine Unsiche r- heit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Ris i- ko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsve r- trags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 mwN ) . Es reicht demnach nicht aus, dass sich lediglich unb e- stimmt abzeichnet, aufgrund wel cher Abläufe eine Tätigkeit des Arbeitnehmers in der Zukunft entbehrlich sein könnte (vgl. für eine Zweckbefristung BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 31) . cc) Wird die Befristung auf die nur vorübergehende Übertragung oder Wahrnehmung einer sozialstaatlichen (Dauer - )Aufgabe gestützt, vermag dies für sich gesehen sie nicht zu rechtfertigen (BAG 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 26 mwN ) . So liegt etwa in den Fällen, in denen sich eine (übertr a- gene) Maßnahme nicht als zeitlich begrenztes Projekt, sondern als Teil einer Daueraufgabe des staatlichen Auftraggebers darstellt, in der Übertragung der sozialstaatlichen Aufgabe allein kein hinreichender Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses des bei einem Auftragnehmer angestell ten Arbeitne h- mers ( BAG 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 26 mwN ) . b) Gemessen hieran hat der Beklagte nicht dargetan, dass er bei dem Ve r tragsschluss mit dem Kläger eine b egründete Prognose angestellt hat, nach der mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war , dass nach dem vorgeseh e- nen Vertragsende für die Beschäftigung des Klägers kein dauerhafter betriebl i- cher Bedarf mehr beste hen werde. 17 18 19 - 8 - 7 AZR 277/12 - 9 - aa) Der Beklagte hat sich zur Begründung seiner Prognose darauf berufen , dass der Kläger mit Aufgaben im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuche n- de betraut gewesen sei , die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in die Lei s- tungsträgerschaft der Bundesagentur für Arbeit fallen, und dass die Wahrne h- mung der Aufgaben nach dem SGB II durch die gemäß § 44b SGB II aF erric h- tete ARGE nach § 19 Abs. 2 Satz 1 des ua. vom Beklagten als Träger der Lei s- tungen iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II geschlos senen öffentlich - rechtlichen Vertrags vom 25. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2010 befristet gewesen sei. Dies ist unter den vorliegenden Umständen nicht ausreichend. Vielmehr war in § 19 Abs. 2 Satz 2 des öffentlich - rechtlichen Vertrags vom 25. Oktober 2004 die Möglichkeit eine r einvernehmliche n Vertragsverlängerung um jeweils drei Jahre bereits ausdrücklich vorgesehen . Im Zeitpunkt der Befristungsabrede mit dem Kläger stand damit gerade nicht mit hinreichender Gewissheit fest, dass die Wahrnehmung der A ufgaben durch die ARGE tatsächlich am 31. De zember 2010 enden werde . Eine solche Prognose war im Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses am 25. Juli 2006 auch deshalb fernliegend, weil die Errichtung von Arbeitsgemeinschaften durch die Träger der Leistungen im B e- reich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 44b SGB II aF vorgesehen war. Erst mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007 ( - 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 1 19 , 331) wurde die Verfassung s- widrigkeit des § 44b SGB II aF festgestellt. bb) Außerdem durfte bei der Berücksichtigung der Prognose nicht unb e- rücksichtigt bleiben , dass die Grundsicherung für Arbeitsu chende auch hinsich t- lich der in der Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit stehenden Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II k eine Aufgabe von begrenzter Dauer ist. Als steuerfinanziertes staatliches Fürsorgesystem, das für erwerbsfähige Lei s- tungsberechtigte vorrangig Leistungen zur Eingliederung in den Arbeit s markt b zw. eine Beschäftigung erbringt, handel t es sich vielmehr um eine sozialstaa t- liche Daueraufgabe. Die Leistungen - auch solche außerhalb der gesetzlichen Trägerschaft des Beklagten - fallen nicht zeitlich begrenzt an . Damit konnte der 20 21 - 9 - 7 AZR 277/12 - 10 - Beklagte allenfalls davon ausgehen , dass die gemeinsame Wahrn ehmung der nach dem SGB II den jeweiligen Leistungsträgern obliegenden Aufgaben durch die AR GE gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 des öffentlich - rechtlichen Vertrags vom 25. Oktober 2004 einer Laufzeitbegrenzung unterliegt. Über die künftige organ i- satori sche Struktur der Aufgabenbewältigung und die Wahrnehmungszustä n- digkeit en im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestand en dag e- gen nur Unsi cherheit en ( vgl. zu den Kategorien Leistungszuständigkeit und Wahrnehmungszuständigkeit im SGB II zB Knapp in: j urisPK - SGB II 3. Aufl. 2012 § 44b Rn. 34) . Diese vermögen die streitbefangene Befristung nicht zu rechtfertigen. Etwas anderes ließe sich allenfalls dann annehmen , wenn bereits bei Vertragsschluss mit dem Kläger hinreichend zuverlässig festgestanden hä t- te , der Beklagte werde sich mit Ablauf des 31. Dezember 2010 keinesfalls o r- ganisatorisch - kooperativ an einer Einrichtung zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben na ch dem SGB II mehr beteiligen. Auf e ine solche - im Hinblick auf § 44b SGB II aF eher abwegige - Prognose hat sich der Be klagte nicht b e- r u fen ; auch ist die von ihm vorgebrachte tatsächliche Entwick lung ( Verständ i- gung mit der Stadt W und der Bundesagentur für Arbeit auf die Errichtung eines Jobcenters) anders verlaufen. cc ) Die Argumentation des Landesarbeitsgerichts, die Befristung des öffentlich - rechtlichen Vertrags vom 25. Oktober 2004 rechtfertige es, die für die ARGE eingegangenen Arbeitsverhältnisse zu befristen, weil nur so der Beklagte eine Entscheidung, ob die Kooperat ion mit der Bundesagentur in gleicher We i- se fortgesetzt werden solle, frei v on arbeitsrechtlichen Bindungen hätte treffen könne n und er in soweit wegen der Steuerungsrisiken auch nicht auf den Au s- spruch betriebsbedingter Kündigungen zu verweisen sei , hält d er revision s- rech t lichen Prüfung nicht stand . Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liegt nur vor , wenn bei Ab schluss des befristeten Arbeitsvertrags au f- grund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass für die Beschäft igung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das vorg e- sehene Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Für den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gelten insoweit keine Privilegierungen . 22 - 10 - 7 AZR 277/12 III . Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Linsenmaier Kiel Schmidt Busch Strippelmann 23

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