7. Senat - Befristeter Arbeitsvertrag mit einer sogenannten Optionskommune
Karar Dilini Çevir:
7. Senat - Befristeter Arbeitsvertrag mit einer sogenannten Optionskommune
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 107/12 11 Sa 802/11 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. September 2013 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 11. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Linsenmaier, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt sowie den ehre n- amtlichen Richter Zwisler und die ehrenamtliche Richterin Schuh für Recht e r- kannt: - 2 - 7 AZR 107/12 - 3 - Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Niedersachsen vom 6. Dezember 2011 - 11 Sa 802/11 - aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeit s- gerichts Emden vom 3. Mai 2011 - 2 Ca 39/11 - wird z u- rückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revis i- on zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2010 geendet hat . Der b eklagte Landkreis ist seit dem 1. Januar 2005 als sog . Option s- kommune nach § 6a Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) iVm . § 1 Ko m- munalträger - Zulassungsverordn ung ( KomtrZV ) anstelle der Bundesagentur für Arbeit als Träger bestimmter Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuche n- de (optionale Aufgaben) zugelassen. Die Zulassung erfolgte zunächst auf der Grundlage der Experimentierklausel des § 6a SGB II in der bi s zum 10. August 2010 geltenden Fassung (künftig : SGB II aF) und war nach § 6a Abs. 5 Satz 2 SGB II aF iVm. § 1 Abs. 2, § 2 KomtrZV vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) - gültig vom 28. September 2004 bis 8. Dezember 2010 (künftig: KomtrZV aF) - für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 erteilt . Zur Erledigung der Aufgaben als Optionskommune stellte der Beklagte mehr als 120 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer befristet ein und führte die Bearbe i- tung der originären und optionalen Aufgaben i m Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende in einem 1 2 - 3 - 7 AZR 107/12 - 4 - Die zuletzt als Sachbearbeiterin in der Arbeitsvermittlung tätige Klägerin war bei dem Beklagten seit dem 1. Oktober 2002 zunächst als Praktikantin und später im Rahmen eines Projekts befristet beschäftigt. M it Arbeitsvertrag vom 21. Oktober 2005 vereinbarten die Parteien ua. F olgendes : 1 Frau/Herr P wird ab dem 01.01.2006 für die Dauer der Zulassung des Landkreises L als kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeit s suchende en t- sprechend der Kommunalträger - Zulassungsverord - nung, längstens bis zum 31.12.2010 befristet als B e- schäftigte/r eingestellt, und zwar 1. als Vollbeschäftigte/r. § 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tari f- vertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) jeweils gelte n- den Fassung. Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschläg i- gen Tarifverträge Anwendung. § 3 Frau/Herr P ist in Entgeltgruppe 9 TVöD eingruppiert. A m 11. Mai 2010 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag , in dem es ua. heißt : Arbeitsvertrag wird dahingehend geändert, dass Frau P entsprechend der auszuübenden Tätigkeit ab dem 17.05.2010 in Entgeltgruppe 5 TVöD eingruppiert ist sowie dass die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche A r- beitszeit ab dem 17.05.2010 auf 16/39 Stunden der r e- gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines/r Vollbeschä f- tigten festgesetzt wird. Im Übrigen gilt der bestehende Arbeitsvertrag unverändert 3 4 - 4 - 7 AZR 107/12 - 5 - Mit § 6a Abs. 1 SGB II in der Fassung von Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) - gültig ab 11. August 2010 - wurde die unbefristete Verlängerung der Zulassung en kommunaler Träger für die Grun d- sicherung für Arbeitsuchende geregelt . Der b eklagte Landkreis ist nunmehr z u- gelassener kommunaler Träger iSv. § 1 KomtrZV in der Fassung vom 1. Dezember 2010 und führt die optionalen Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende über den 31. Dezember 2010 hinaus fort . Er übernahm 107 der befristet Beschäftigten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis . Mit ihrer am 21. Januar 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagen ohne Verzögerung zugestellten Klage hat sich die Klägerin g e- gen die Beendigung ihre s Arbeitsverhältnisses gewandt und mit späterer Kl a- geerweiterung hilfsweise den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsver trags begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, d ie in § 1 des Arbeitsvertrags vom 21. Oktober 2005 vereinbarte Befrist ung sei unwirksa m. Sie halte einer vertra g- lichen Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie intransparent sei. Z udem fehle ihr die sachliche Rechtfertigung . D er Beklagte habe nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen können, dass die A rbeitsa ufgaben einer Arbeitsvermittlerin mit Ablauf des 31. Dezember 2010 entfallen würden. Jedenfalls habe sie (die Kl ä- gerin) einen Wiedereinstellung sanspruch, der ua. aus § 30 Abs. 2 Satz 2 des nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 21. Oktober 2005 auf das Arbeitsverhältnis anzu wendenden TVöD in der durchgeschriebenen Fassung für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ( TVöD - V ) folge . Die Klägerin hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteie n nicht durch die Befristung vom 21. Oktober 2005 b e- endet worden ist und über den 31. Dezemb er 2010 unbefristet fortbesteht; 2. i m Falle des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unve r- änderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als 5 6 7 - 5 - 7 AZR 107/12 - 6 - Sachbearbeiterin in der Arbeitsvermittlung weiterz u- beschäftigen; 3. hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines unbefristeten For t- setzungsvertrags ab dem 1. Januar 2011 zu den A r- beitsbedingungen , wie sie zuvor zwischen der Kläg e- rin und dem Beklagten gemäß Arbeitsvertrag vom 21. Oktober 2005 bestanden , und unter Anrechnung der bisherigen Beschäftigungsdauer anzunehmen. Der b eklagte Landkreis hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt , die Befristung sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG zulässig . Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin sei das Optionsmodell nach den ihm zugrunde liegenden Rechtsvorschriften bis 31. Dezember 2010 begrenzt gewesen, so dass nur ein vorübergehen der b e- triebli cher Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin bestanden habe. Jede n- falls liege in seiner zunächst nur bis zum 31. Dezember 2010 befristeten Zula s- sung als Optionskommune ein eigenständiger Sachgrund für die Befristung iSd. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Auch sei er nicht zur Übernahme der Klägerin in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verpflichtet. Das Arbeitsgericht hat itsverhältnis der Pa r- , und dem Weiterbeschäftigungsantrag entsprochen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin in erster Linie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung . Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist be gründet. Zu Unrecht hat d as Landesarbeitsgericht unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung den Klageantrag zu 1. abgewiesen. D as in ihm li egende Befristungskontrollbege h- 8 9 10 - 6 - 7 AZR 107/12 - 7 - ren ist zulässig und begründet. Der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemac h- t e Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Dies gilt auch für den mit dem Klageantrag zu 3. verfolgten Wiedereinstellungsa n- spruch. I . Der Antrag zu 1. hat entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts Erfolg . 1 . Der Antrag ist zulässig. a) Mit ihm verfolgt die Klägerin ausschließlich eine Befristungskontrollkl a- ge nach § 17 Satz und über den 31. Dezemb er 2010 unbefristet fortbesteht u- tung als allgemeine Feststel lungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu. Dies ergibt die Auslegung des Klageantrags unter Hinzuziehung der Klagebegründung. Auch d as Arbeitsgericht hat den Antrag der Klägerin bereits (stillschweigend) in diesem Sinne verstanden, indem es seinen Entscheidungsa usspruch ohne Fortbestehenszusatz formuliert hat. Mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Berufung hat die Klägerin bestätigt , dass Streitgegenstand des Antrags zu 1. (allein) die Kontrolle der im Arbeitsvertrag vom 21. Oktober 2005 vereinbarten fristbest immten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2010 ist . A uf a ndere Beendigungstatbestände hat sich der Beklagte weder berufen noch sind sie sonst zwischen den Parteien im Streit. b) Bedenken gegen die Zulässigkeit des so verstandenen Antrags best e- hen nicht. Klagegegenstand und Klagegrund sind hinreichend bestimmt b e- zeich net iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . Eines besonderen Feststellungsintere s- ses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO bedarf es nicht (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 10 mwN ) . 2 . Der Befristungskontrollantrag ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 21. Oktober 2005 verei n- barten kalendermäßigen Befristung zum 31. Dezember 2010 geendet. Zwar beruht die Befristu ng - anders als die Klägerin vor allem mit ihrer Revision vo r- 11 12 13 14 15 - 7 - 7 AZR 107/12 - 8 - bringt - nicht auf einer unbestimmten, unklaren oder intransparenten Klausel. Sie ist aber unzulässig, weil sie nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfe r- tigt ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG) . a) Der Antrag ist nicht bereits deshalb begründet , weil die der streitbefa n- genen Befristung zugrunde liegende Vereinbarung in § 1 Satz 1 des Arbeitsve r- trags vom 21. Oktober 2005 eine Zulassung des Landkreises L als kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende entsprechend der Kommunalträger - Zulassungsverordnung, vorsieht . Dabei kann dahinstehen, ob die Pa r- teien damit eine Zweckbefristung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 15 A bs. 2 TzBfG) oder eine auflösende Bedingung (§ 21 TzBfG) vereinbart haben, die zugleich mit einer kalendermäßigen (Höchst - )Befristung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 15 Abs. 1 TzBfG) verbunden wurde (zur Abgrenzung vgl. BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 1 5, BAGE 138, 242) . a a ) Zum einen sind s owohl die Doppelbefristung als auch die Kombination von auflösender Bedingung und zeitlicher Höchstbefristung rechtlich möglich (vgl. BAG 22. April 2009 - 7 AZR 768/07 - Rn. 11 und 17 zur Kombination von Zweck - und Zeitbefristung sowie BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 13, BAGE 138, 242 zur Kombination von auflösender Bedingung und Zeitbefri s- tung) . b b ) Zum anderen hält § 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 21. Oktober 2005 einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingun gen stand. (1 ) Dabei kann die Frage der Rechtsnatur des Arbeitsv er trags offenbleiben. Selbst wenn es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handeln sollte, die der Beklagte der Klägerin gestellt h at, ist die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB nicht anzuwenden. Denn d ie Reg e- lung in § 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 21. Oktober 2005 lässt nach geb o- tener Auslegung ( §§ 133 , 157 BGB ) unter Beachtung eines objektiv - generalisierenden Maßstabs ausrei chend klar erkennen, dass der Arbeitsve r- trag begrenzt sein sollte für die Dauer der Optionskommunenzulassung des 16 17 18 19 - 8 - 7 AZR 107/12 - 9 - beklagten Landkreises und u nabhängig davon spätestens am 31. Dezember 2010 enden sollte . (2 ) Die - unterstellte - Allgemeine Geschäftsbedingung in § 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 21. Oktober 2005 verletzt auch nicht das Transparenzg e- bot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB . Die Kombination einer auflösenden Bedi n- gung oder einer Zweckbefristung mit einer zeitlichen Höchstbe fristung en t- spricht einer gebräuchlichen Regelungstechnik beim Abschluss befristeter oder bedingter Arbeitsverträge. Der Arbeitnehmer kann erkennen, dass die Wir k- samkeit der beiden Beendigungstatbestände rechtlich getrennt zu beurteilen und anzugreifen ist . b) Die streitbefangene , kalendermäßige Befristung ist aber rechtsunwir k- sam. Sie bedarf nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG einer Rechtfertigung durch e i- nen sachlichen Grund. Ein solcher liegt nicht vor. a a ) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist die Befristung nicht durch den sachlichen Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt. (1 ) Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. (a ) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des b e- fristet eingestellten Arbeitnehmers ke in dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht (vgl. BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12, BAGE 133, 319; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 mwN) . Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erst ellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist ein Teil des Sachgrundes für die Befristung (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - aaO) . Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess da r- zulegen (BAG 17 . März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 13, aaO; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 101, 262) . 20 21 22 23 24 - 9 - 7 AZR 107/12 - 10 - (b ) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist von der rege l- mäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskrä f- tebedarfs eines Unternehmens oder einer Behörde zu unterscheiden (BAG 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 339) . Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglic h- keit rechtfertigt die Befristung nic ht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unte r- nehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines b e- fristeten Arbeitsvertrag s auf den Arbeitnehmer abwälzen darf (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 mwN ) . Es reicht demnach nicht aus, dass sich lediglich unbestimmt abzeichnet, aufgrund welcher Abläufe eine Tätigkeit des Arbeitnehmers in der Zukunft entbehrlich sein könnte (vgl. für eine Zweckbefri s- tung BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 31) . (c ) Wird die Befristung auf die nur vorübergehende Übertragung oder Wahrnehmung einer sozialstaatlichen (Dauer - )Aufgabe gestützt , vermag dies für sich gesehen sie nicht zu rechtfertigen ( vgl. BAG 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 b bb der Gründe , BAGE 109, 339 ) . So liegt etwa in den Fällen, in denen sich eine (übertragene) Maßnahme nicht als zeitlich begrenztes Projekt, sondern als Teil einer Daueraufgabe des staatlichen Auftraggebers darstellt, in der Übertragung der sozialstaatlichen Aufgabe allein kein hinreichender Sac h- grun d für die Befristung des Arbeitsverhältnisses des bei einem Auftragnehmer angestell ten Arbeitnehmers (vgl. hierzu - noch Sachverhalte vor Inkrafttreten des TzBfG betreffend - BAG 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 b bb der Gründe, aaO; 4. Dezember 20 02 - 7 AZR 437/01 - zu A II 2 der Gründe; 22. März 2000 - 7 AZR 758/98 - zu II 3 c bb der Gründe, BAGE 94, 130 [in A b- grenzung zu Befristungen im Zusammenhang mit sog. MBSE - Maßnahmen, hierzu zB BAG 28. Mai 1986 - 7 AZR 581/84 - BAGE 52, 122 ] ) . (2 ) Gemessen hieran ist die vom Beklagten angestellte Prognose, im Zei t- punkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin sei mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen , dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für ihre B e- schäftigung kein dauerhafter betriebli c her Bedarf mehr bestehe, nicht begrü n- det. Die Prognose stützt sich allein auf die am 21. Oktober 2005 geltende G e- 25 26 27 - 10 - 7 AZR 107/12 - 11 - setzes - und Verordnungslage, wonach das Optionsmodell - die Zulassung von höchstens 69 kommunalen Trägern von Leistungen der Grundsicherung für A r- beitsuchende anstelle der Bundesagentur für Arbeit - für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 begrenzt war (vgl. § 6a Abs. 1 bis Abs. 3, Abs. 5 SGB II aF iVm. §§ 1, 2 KomtrZV aF) . In die Prognose auch einzustellen war aber der Umstand , dass eine Aufgabe von begrenzter Dauer ist. Als steuerfinanziertes staatliches Fü r- sorgesystem, das für erwerbsfähige Hilfebedürftige vorrangig Leistungen zur Eingliederung in den Arbeit s markt b zw. ei ne Besc häftigung erbringt, handelt es sich vielmehr um eine sozialstaatliche Daueraufgabe . Zu Unrecht beruft sich der Beklagte insoweit darauf, dass nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlu s- ses mit der Klägerin am 21. Oktober 2005 geltenden gesetzlichen Rahmenb e- dingungen die Wahrnehmung der sozialstaatlichen Daueraufgabe durch ihn nur zeitweilig angefallen sei. Wenn nämlich, wie vorliegend, bei Abschluss des b e- fristeten Vertrags davon auszugehen ist, dass die optionalen, vom Beklagten anstelle der Bundesagentur f ür Arbeit - in zeitlich begrenzter Trägerschaft - w ahrgenommenen Aufgaben als solche nicht wegfallen werden, vermag die Unsicherheit über ihre künftige Trägerschaft allein die Befristung des Arbeit s- ve r trags nicht zu rechtfertigen. Vielmehr wäre hierfür er forderlich, dass bereits bei Vertragsschluss hinreichend zuverlässig zu prognostizieren war , der Arbei t- geber werde mit dem vorgesehenen Ende des Arbeitsvertrags mit der Klägerin die Aufgaben nicht mehr in eigener Trägerschaft wahrnehmen . Hiervon konnte der Beklagte aber allein im Hinblick auf die Gesetzes - und Verordnungslage nicht ausgehen. Nach dieser war nur unklar , ob das gesetzliche Optionsmodell verstetigt wird . So war nach § 6a Abs. 1 SGB II aF die Möglichkeit der Zula s- le der Agenturen für Arbeit als Träger der r- § 6c SGB II aF war eine Evalui e- rung vorgesehen (vgl. zur Entstehungsgeschichte des § 6a SGB I I aF auch Art. 1 Nr. 5 des Entwurfs eines Gesetzes zur Optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 30. März 2004 - BT - Drucks. 15/2816 S. 3 f. [noch als gesetzlich nicht befristet angelegtes - 11 - 7 AZR 107/12 - 12 - Optionsmodell] - und die Gesetz gewordene Beschlussempfehlung des Vermit t- lungsausschusses hierzu vom 30. J uni 2004 - BT - Drucks. 15/3495 S. 2 f. [E x- perimentierklausel] - ) . Es stand damit gerade nicht mit hinreichender Gewissheit fest, ob das gesetzliche Optionsmodell ausläuft oder zunächst fortgeführt oder gar eine gesetzliche Regelung über die Z u- kunft der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende noch zu treffen ist (vgl. in diesem Sinn auch die Begründung zu dem späteren Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für A r- beitsuchende vom 4. Mai 2010 unter A. - N otwendigkeit des Gesetzes - BT - Drucks. 17/1555 - ) . Die damit allenfalls bestehende Ungewissheit , in welcher Trägerschaft die dauerhaft anfall enden Leistungen im Bereich der Grundsich e- rung für Arbeitsuchende künftig nach den normativen Rahmenbedingungen wahrgenommen werden können oder wahrzunehmen sind , rechtfertigt die B e- fristung des Arbeitsvertra gs mit der Klägerin nicht. b b ) Die Befristung ist nicht durch einen sonstigen sachlichen Grund iSd. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt. Die hierfür nach der Rechtsprechung des Senats erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. (1 ) § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG ent hält eine Aufzählung sachl i- cher Gründe, die die Befristung von Arbeitsverträgen rechtfertigen können. Di e- e- ßend. Dadurch werden weder andere von der Rechtsprechung vor Inkrafttrete n des TzBfG anerkannte noch weitere Sachgründe für die Befristung ausg e- schlossen (BT - Drucks. 14/4374 S. 18) . Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe die Befristung eines Arbeitsvertrags nur rechtfer tigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind (BAG 9. Dezember 2009 - 7 AZR 399/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 132, 344) . 28 29 - 12 - 7 AZR 107/12 - 13 - (2 ) Diesen Anforderungen genügt die Befristung zum 31. Dezember 2010 nicht. Insbesondere beruft sich der Beklagte ohne Erfolg auf eine mit der sog. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG vergleichbare Fal l- gestaltung. Eine solche liegt nicht vor , so dass es auf die grundsätzlichen Zwe i- fel an der Unionsrechtkonformität des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht en t- scheidend ankommt (vgl. hierzu das - wegen Erledigung des Ausgangsverfa h- rens nic ht beschiedene - Vorabentscheidungsersuchen des Senats zum G e- richtshof der Europäischen Union vom 27. Oktober 2010 - 7 AZR 485/09 (A) - BAGE 136, 93 ; ferner auch BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 25 mwN ; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 38 , B AGE 140, 191 ) . (a ) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmi t- teln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung b e- stimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Das setzt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Nach der (bisherigen) Rechtsprechu ng des Senats ist zudem erforderlich, dass die Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfüg baren Haushaltsmi t- tel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die nicht dauerhaft, sondern nur zeitwe i- lig anfallen. Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmi t- tel ausge bracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Ra h- men der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedi n- gungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten. Die Vergütung des A r- beitnehmers muss aus Haushaltsmitteln erf olgen, die mit einer konkreten Sac h- regelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübergehende Beschäftigung versehen sind. Der Arbeitnehmer muss übe r- wiegend entsprechend dieser Zwecksetzung beschäftigt werden (vgl. zB BAG 1 7. März 2010 - 7 AZR 843/08 - Rn. 10 mwN) . 30 31 - 13 - 7 AZR 107/12 - 14 - (b ) Eine diesen Wertungen vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Nach § 6a Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5 SGB II aF iVm. §§ 1 und 2 KomtrZV aF erfolgte zwar die Zulassung des Beklagten als Träger bestim mter Leistungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende befristet . Auch trägt nach § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II der Bund die Aufwendungen der Grundsicherung für A r- beitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme bestimmter Aufwendungen und gelten nach dem - allerdings erst durch Art. 2 Nr. 8 Buchst. b des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) eingefügten - § 6b Abs. 2a SG B II f ür die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes durch die zugelassenen kommunalen Träger die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder Vereinbarungen des Bundes mit den zugelassenen komm u- n a len T rägern nicht etwas anderes bestimmt ist. Dies entspricht aber keinem Sachverhalt , bei dem die Vergütung eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln erfolgt , die ihrerseits mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübe r- gehende Beschäftigung verse hen sind . II . Der zu 2. gestellte Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist auf die Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen En t- scheidung über den Feststellungsantrag gerichtet. Die Entscheidung des S e- nats über den Feststellungsantrag wird m it der Verkündung rechtskräftig. Über den Klageantrag zu 3. ist gleichfalls nicht zu befinden. Er ist als echter Hilfsa n- tr ag für den Fall des Unterliegen s mit dem Befristungskontrollantrag ge stellt; diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten. 32 33 - 14 - 7 AZR 107/12 III . Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO . Linsenmaier Kiel Schmidt M. Zwisler Schuh 34

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