7. Senat - Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat - Gemeinschaftsbetrieb
Karar Dilini Çevir:
7. Senat - Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat - Gemeinschaftsbetrieb
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 46/11 9 TaBV 1 64 /10 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. August 2013 BESCHLUSS Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 2. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 3. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 4. Antragsteller, Beschwerdeführer und Re chtsbeschwerdeführer, 5. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 6. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 7. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 8. Antragsteller, Beschwerdeführer un d Rechtsbeschwerdeführer, 9. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, - 2 - 7 ABR 46/11 - 3 - 10. 11. 12. 13. hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 14. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarb eitsgericht Linsenmaier, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Schiller und Glock für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. - 9. gegen den Be schluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. März 2011 - 9 TaBV 164/10 - wird zurückgewi e- sen. Von Rechts wegen! - 3 - 7 ABR 46/11 - 4 - Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl de s Arbeitne h- mervertreter s im Aufsichtsrat der Beteiligten zu 10. Die Beteiligte zu 10. ist ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Bei ihr sind 555 Mitarbeiter angestellt. Sie betreibt zusammen mit der Beteiligten zu 13 . , bei der 833 Mitarbeiter angestellt sind, fünf Regionalbahnen nämlich die K mit insgesamt 165 Mitarbeitern, die E mit insgesamt 237 Mitar - beitern, die O mit insgesamt 27 Mitarbeitern, die S mit insge samt 581 M itar - beitern und die W mit insgesamt 262 Mitarbeitern. Beide Unternehmen g e hören zum Deu tsche Bahn Konzern. Grund ihrer gesellschaftsrechtlichen Tre n nung ist, dass das der Gründung der Deutsche Bahn AG zugrundeliegende G e setz eine Trennung der Verkehrsdienstleistungen und der Infrastruktur vorsieht. Zwischen den Beteiligten zu 10. und 13. au f Arbeitgeberseite und der Tarifgemeinschaft der Eisenbahnergewerkschaften, bestehend aus der G e- werkschaft TRANSNE T , der GDBA und GDL , auf Arbeitnehmerseite besteht ein am 15. s sung s- rechtlichen F ragen bei der DB RegioNetz Infrastruktur GmbH und DB R e gi o- Netz Verkehrs GmbH (BetrVTV - 2 iVm. dem Anhang zum BetrVTV - RegioNetz sind Betriebsräte bei der Geschäftsführung sowie für die jeweiligen als Profitcenter ausgestalteten Regionalba hnen zu wählen. Am 3 . März 2010 fanden bei der Beteiligten zu 10. Wahlen für den A r- beitnehmervertreter im Aufsichtsrat statt. Dabei behandelte der Wahlvorstand auch die Arbeitnehmer, die einen Arbeitsvertrag mit der Beteiligten zu 13. h a- ben, als wahlberec htigt. Sie nahmen an der Wahl teil. Deren Ergebnis wurde am 1 2 . März 2010 im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Der jetzige Beteiligte zu 12. ist für den in diesen Wahlen gewählten und während des Rechtsb e- schwerdeverfahrens verstorbenen früheren Beteiligten z u 12. als gewähltes E r- satzmitglied i n den Aufsichtsrat nachgerückt. 1 2 3 4 - 4 - 7 ABR 46/11 - 5 - Die Antragsteller zu 1. und 2. sind Arbeitnehmer der Beteiligten zu 10. , die Antragsteller zu 3. - 9. der Beteiligten zu 13. Mit ihrem am 26. März 2010 beim Arbeitsgericht eingegang enen Schriftsatz haben sie die Ansicht ve r treten, die Wahl des zu 11. beteiligten Aufsichtsrats der Beteiligten zu 10. sei nichtig, weil Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zur Beteiligten zu 13. stehen , nach dem Drittelbeteiligungsgesetz für dies e Wahl nicht wahlberechtigt seien. Jedenfalls sei die Wahl deswegen aber anfechtbar. Die Beteiligten zu 1. - 9. haben sinngemäß beantragt 1. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 10. nach Maßgabe des Drittelbeteiligungsgesetzes durchg e- führte Wahl des Arbeitnehmervertreters in den Au f- sichtsrat nichtig ist; 2. hilfsweise, die bei der Beteiligten zu 10. nach Ma ß- gabe des Drittelbeteiligungsgesetzes durchgeführte Aufsichtsratswahl für unwirksam zu erklären. Die Beteiligten zu 10. und 13. sowie das früher zu 12. beteiligte Au f- sichtsratsmitglied haben beantragt, die Anträge abzuweisen. Der Beteiligte zu 11. hat keinen Antrag gestellt. Die Beteiligten zu 10. und 13. sowie das früher zu 12. beteiligte Au f- sichtsratsmitglied haben die Wahl des Aufsichtsratsmitglieds für rechtswirksam gehalten. Es seien auch die Arbeitnehmer eines gemeinsamen Betriebs mehr e- rer Unternehmen an der Aufsichtsratswahl zu beteiligen, die in keinem Arbeit s- verhältnis zum Unternehmen stünden, dessen Aufsichtsrat zu wählen sei. Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1. - 9. zurüc k- gewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1. - 9. ihre Anträge weiter. Im Rechtsbeschwerdeverfahren berufen sie sich zuletzt ergä n- zend darauf, dass der Be t r VTV - RegioNetz unwirksam sei und daher schon kein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vorliege, der zur Wahlb e recht i- gung der bei der Beteil igten zu 13. angestellten Arbeitnehmer führen kö n ne. Die 5 6 7 8 9 10 - 5 - 7 ABR 46/11 - 6 - Beteiligten zu 10. und 13. sowie der nunmehr zu 12. Beteiligte begehren die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. Der zu 11. beteiligte Aufsichtsrat stellt keinen Antrag. B. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Anträge abgewiesen. Die Wahl des Aufsichtsrats mitglieds der Arbeitnehmer bei der Beteiligten zu 10. ist weder nichtig noch anfechtbar. I. Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet. 1. Der Hauptantrag ist zuläs sig. Die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl nach dem Drittelbeteil i- gungsgesetz kann - unabhängig von den formellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung nach § 11 Drittelbeteiligungsgesetz - von jedermann jederzeit geltend gemacht werden, sofern hiera n ein rechtliches Interesse besteht (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 47/11 - Rn. 10 mwN) . Dies ist bei den Antragstellern, die zu den vom Wahlvorstand an der Wahl beteiligten Arbeitnehmern gehören, der Fall. Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt iSv. § 253 Ab s. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar ist das Datum der Wahl im Antrag nicht angegeben, aus der Antragsb e- gründung ergibt sich jedoch, dass die am 3. März 2010 durchgeführte Wahl gemeint ist. 2. Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Wahl ist nicht nichtig. a) Die Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer kann wegen der damit verbundenen weitreichenden Folgen nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, in denen die Voraussetzungen der Wahl nicht vorliegen oder bei der Wahl gegen fund amentale Wahlgrundsätze in so hohem Maße verstoßen wurde, dass nicht einmal der Anschein einer or d- nungsgemäßen Wahl vorliegt (BAG 13. März 2013 - 7 A B R 47/11 - Rn. 13 mwN) . b) Hiernach ist die Wahl nicht nichtig. 11 12 13 14 15 16 17 - 6 - 7 ABR 46/11 - 7 - aa) Die Voraussetzungen der Wahl liegen vor. Als Gesellschaft mit b e- schränkter Haftung ist die Beteiligte zu 10. nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz verpflichtet, einen drittelbeteiligten Aufsichtsrat zu bi l- den. Diese Voraussetzung ist hier schon deshalb erfüllt, weil bei der Beteiligten zu 10. mehr als 500 Arbeitnehmer angestellt sind. bb) Die Wahl verstößt auch nicht in so hohem Maße gegen fundamentale Wahlgrundsätze, dass nicht einmal mehr der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl vorliegt. Die Antragsteller berufen sich darauf, der Kreis der wahlberec h- tigten Arbeitnehmer sei verkannt worden. Ein derartiger Fehler b e gründet j e- doch in der Regel nicht die Nichtigkeit der Wahl (vgl. BAG 1 3. März 2013 - 7 ABR 47/11 - Rn. 1 5) . Auch hier wäre der Verstoß nicht so gewic h tig, dass schon der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl nicht mehr vorläge . II. Auch der Hilfsan trag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Hilfsantrag ist ebenfalls hinreichend b e stimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . A us der Antragsbegründung ergibt sich , dass die am 3. März 2010 durchgeführte Wahl angefochten werden soll. 2. Die Anfechtungsfrist des § 11 Abs. 2 Satz 2 DrittelbG ist gewahrt. 3. Die A n fechtungsberechtigung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DrittelbG konnte zugun s ten sämtlicher Antragsteller unterstellt werden, obwohl die A n- t r agsteller zu 3. - 9. die - zur Wahlanfechtung grundsätzlich erforderliche - eig e- ne Wahlberecht i gung gerade selbst i n Abrede stellen. 4 . Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg . Wie das Landesarbeitsg e- richt zutre ffend erkannt hat , sind die Voraussetzungen der Wahlanfechtung nicht gegeben . Nach § 11 Abs. 1 Drittelb G setzt die Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat ua. voraus, dass ge gen wesentliche Vo r- schriften über das Wahlrecht , die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verst o- ßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Hier lieg t e in Verstoß g e gen Wahlvorschriften nicht vor . Die in einem Arbeitsverhältnis zu r Beteiligten zu 13. stehenden, bei der Geschäftsführung und den fünf Regiona l bahnen tätigen A r- 18 19 20 21 22 23 24 - 7 - 7 ABR 46/11 - 8 - beitnehmer waren berechtigt, an der Wahl des Aufsichtsrat s mitglieds der A r- beitnehmer im Aufsichtsrat der Beteiligten zu 1 0 . teilzunehm en. a) Wie der Senat in dem Beschluss vom 13. März 2013 ( - 7 ABR 47/11 - Rn. 24 ff. m w N ) im Hinblick auf die Aufsicht s ratswahl bei der Beteiligten zu 13. entschieden und ausführlich begründet h- mern 5 Abs. 2 Satz 1 Drittelbeteiligungsgesetz wahlberechtigt sind, auch Arbeitnehmer, die in einem Betrieb arbeiten, den ein Unternehmen mit einem anderen Unternehmen z u sammen führt und die in e i- nem Arbeitsverhältnis zu diesem and eren Unterne h men stehen. Hieran hält der Senat fest und sieht von einer erneuten Darlegung der hierfür entscheidenden Erwägungen ab. Auch die A n tragsteller haben gegen die Ausführungen im B e- schluss vom 13. März 2013 ( - 7 A BR 47/11 - ) keine Einwendungen erhoben. b) Entgegen den von den Antragstellern im Rechtsbeschwerdeverfahren zuletzt geltend gemachten Bedenken sind d ie vom Wahlvorstand in die Wahl einbezogenen Arbeitnehmer der Beteiligten zu 13. Arbeitnehmer eines von der Beteiligten zu 10. mit der Beteiligten zu 13. geführten gemeinsamen Betri e b s. Dabei kommt es auf die Wirksamkeit des BetrVTV - RegioNetz nicht an. Auch im Falle von dessen Unwirks amkeit wären die von den Beteiligten zu 10. und 13 . geführten Betriebe gemeins ame Betriebe iSv. § 1 Abs. 1 Satz 2 B e trVG. aa) Von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen ist auszug e- hen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immaterie l- len Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck z usamme n- gefasst , geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschl i- chen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Dazu müssen sich die beteiligten Unternehmen zumindest konkludent zu einer g e- meinsamen Führung rech tlich verbunden haben. Diese einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen eines Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten erstrecken. Eine lediglich unternehmerische Z u- sammenarbeit genügt dagegen nicht. Vielmehr müssen die Funktionen des A r- beitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten des Betriebsve r- fassungsgesetzes institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen 25 26 27 - 8 - 7 ABR 46/11 - 9 - wahrgenommen werden (vgl. zB BAG 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 19 ; zuletzt 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn . 28 mwN ) . bb) Diese Voraussetzungen sind nach den vom Landesarbeitsge - richt - überwiegend im Wege der Bezugnahme - getroffenen Feststellungen e r- füllt. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist der Senat als Rechtsbeschwe r deg e- richt auf eine Rechtskontrolle d es Beschlusses des La n desarbeitsgerichts b e- schränkt. Ebenso wie im Revisionsverfahren nach § 559 ZPO unterliegt seiner Beurteilung nur der vom Beschwerdegericht festgestellte Sachverhalt sowie grundsätzlich nur das aus der Beschwerdeentscheidung o der dem Sitzungspr o- tokoll ersic htliche Vorbringen der Beteiligten. Hier hat das Beschwerdegericht sowohl auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerd e schriftsätze als auch w e- gen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Gründe des Beschlusses des Arbeitsgeric hts verwiesen. Das Arbeitsgericht hat wied e- rum auf die Ausführungen der Beteili g ten zu 10. in ihrem Schriftsatz vom 7. Juni 2010 und de s seinerzeitigen Beteili g ten zu 12. im Schriftsatz vom 11. Juni 2010 Bezug genommen . Hie r gegen hat k einer der Beteiligten Einwendungen erh o- ben. Der Senat hat da her das Vorbringen der Bete i ligten zu 10. und des früheren Beteiligten zu 12. in ihre n vom Arbeitsgericht in Bezug genommenen Schriftsätze n zugrunde zu legen. Da nach habe n die Beteiligte n zu 10. und 13. jeweils eine Geschäftsführung bestehen d aus einem Sprecher und zwei weit e- ren Geschäftsführern . Diese sind personenide n tisch. Die Geschäftsführung en t- scheidet über alle Angelegenheiten von grun d sätzlicher oder wesentlicher B e- deutung für die Gesellschaft en . Unterhalb der Geschäftsführungsebene sind die t für die Planung und das operative Geschäft eine eigene Leitungsebene. Die jeweils fü r die Leitung zuständige Person ha n delt in dieser Funktion sowohl für die Beteiligte zu 10. als auch für die Beteiligte zu 13. Bei größeren Profitcentern wird ein Teil der Leitungstätigkeit auf andere Mitglieder der Profitcenterleitung übertragen. Auch ins oweit besteht Pers o nenidentität. Die Leitung der Profitce n- 28 29 30 - 9 - 7 ABR 46/11 ter ist für alle Personalfragen, einschlie ß lich der Personalentwicklung und des Sicherstellens der ordnungsgemäßen Durchführung von arbeitsrechtlichen, b e- triebsverfassungsrechtlichen und tarifl i chen Angelegenheiten zuständig. Soziale Einrichtungen der Profitcenter werden von Arbeitnehmern beider Unternehmen genutzt. Soweit es einen Personalleiter gibt, ist dabei dieser für den Kontakt mit dem Betriebsrat zuständig. Betriebsräte sind bei der gemeinsam en Geschäft s- führung der Beteiligten zu 10. und 13. s o wie in den einzelnen Profitcentern ei n- gerichtet. Die Beteiligte zu 10. und der frühere Beteiligte zu 12. haben daraus abgeleitet, dass zwischen den Beteili g ten zu 10. und 13. Gemeinschaftsbetri e- be nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG b e stehen. Dass die Antragsteller dieses Vo r- bringen nicht bestreiten wollten, ergibt sich schon d a raus, dass sie in der vom Landesa r beitsgericht in Bezug genommenen Beschwerdebegründung vom 14. September 201 0 ausgeführt haben, die Beteiligten zu 10. und 13. würden E Dem entspricht im Übrigen auch die im BetrVTV - RegioNetz vorgeno m- mene Zuordnung . Daher kommt es nicht darauf an, ob für die Anwendung des Dri t telbeteiligungsgesetzes auf die gesetzliche oder ggf. auf eine gewillkürte B e triebsverfassung nach § 3 BetrVG abzustellen ist. Ebenso wenig musste d en erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz von den Antragstellern vorgebrac h- ten Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit des BetrVTV - RegioNetz nachgega n- gen werden . Linsenmaier Schmidt Zwanziger Schiller Glock 31

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