7. Senat - Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds
Karar Dilini Çevir:
7. Senat - Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds
Bundesarbeitsgericht 7 . Senat Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - I. Arbeitsgericht Hannover Beschluss vom 17. August 2010 - 6 BV 14/10 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Beschluss vom 30. November 2011 - 16 TaBV 75/10 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds Gesetz: BetrVG § 78 Satz 1 und Satz 2 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 7/12 16 TaBV 75/10 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 4. Dezember 2013 BESCHLUSS Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechts beschwerdeführer, 2. 3. Beschwerdeführer und Rechts beschwerdeführer, - 2 - 7 ABR 7/12 - 3 - hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 4. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Linsenmaier, den Richter am Bundesarbeitsger icht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Busch und Strippelmann für Recht erkannt : Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 30. November 2011 - 16 TaBV 75/10 - wird zurückgewi e- sen. Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 30. November 2011 - 16 TaBV 75/10 - teilweise aufgeh o- ben. Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, die Ab mahnung vom 13. Januar 2010 gegenüber dem Beteiligten zu 3. aus dessen Personalakte zu entfernen. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3. zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung einer dem Betriebsrat s- vorsitzenden erteilten Abmahnung sowie in diesem Zusammenhang über Fes t- stellungs - und Un terlassungsansprü ch e . Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betreibt ein psychiatrisches und ps y- chosomatisches Fachkrankenhaus . In diesem ist der z u 1. beteiligte 15 - köpfige Betriebsrat gebildet, dessen freigestellter Vorsitzender der Beteiligte zu 3. ist. Am 4. Dezember 2009 informierte d ie bei der Arbeitgeberin beschäftigte Arbeitnehmerin L die Geschäftsleitung a nhand eines l d ung über 1 2 3 - 3 - 7 ABR 7/12 - 4 - darüber, dass sie gesehen habe, wie der Hau s- meister Herr B am 2. Dezember 2009 einen Heimbewohner b e schimpft und den rechten Arm z u einem Schlag erhoben habe, der Heimb e wohner aber - da er sich geduckt habe - nicht g etroffen worden sei . W egen di e ser Meldung wan d te sich Herr B an den Betriebsrat. A m 9. Dezember 2009 führte der B e trieb s rat s- vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Betrieb s ratsmitglied - dem vo r mals Beteiligten zu 4. , dessen Arbeitsverhältnis mittlerwe i le beendet und das Verfa h- ren insoweit eingestellt ist - ein Gespräch mit Frau L . Mit Schre i ben vom se l ben Tag teilte Frau L der Geschäftsle i tung mit: i ch möchte Sie über den Besuch der Betriebsratsmitgli e- der Herr V und Herr F berichten und mich gleic h ze i tig über die Art und Weise des Umgangs mit mir bei Ihnen b e- schweren. Um ca. 10.00 Uhr kamen Herr V und Herr F auf Woh n b e- reich 1, um mit mir ein Gespräch zu führen. Herr V schic k- te die beiden diensthaben den Pfleger und aus dem Dienstzimmer, wodurch alles für mich einen verhöra r tigen Charakter bekam. Ich das auch sofort g e sagt und b e- schrieben, dass es mir nicht gut geht. Herr V spie l te es herunter. Mir wurde ein schlechtes G e wissen eing e r e det, ich sollte die Satzstellung und Form u lierungen übe r de n- ken oder sollte eine Zeichnung mit D a tum und U n te r schrift anfertigen. Herr F zeichnete auch etwas vor, das ich unte r zeic h nen sollte, wenn ich es für richtig hielt. Habe mich gewe i gert, hatte nach d em Gespräch so ein schuldiges , schlec h tes Gefühl. Herr V versuchte sein Anl iegen runterzuspielen Zitat: A , kann ich mich darauf verlassen, dass es beim A b we h- ren bleibt, was Du gesehen hast. Ich muss nämlich noch ein Schreiben für auf D as waren seine Worte. Überlege, es bedarf doch nur der Formulierung. Ich habe dann gegangen. - 4 - 7 ABR 7/12 - 5 - Zu dieser Beschwerde äußerten sich der Betriebsratsvorsitzende und das Betriebsratsmitglied m it einem Schreiben an die Geschäftsleitung vom 16. Dezember 2009 . Das Schreiben lautet auszugsweise : die Beschwerde von Frau L vom 09.12.09 hat uns sehr überrascht. Unsere Erinnerung an den Ablauf des G e- spräches vom 09.12.09 unterscheidet sich erheblich vo n der Schilderung der Kollegin L . Unsere Absicht war es, uns von Frau L den z u gru n de li e- genden Sachverhalt bezüglich des Vorfalls vom 02.12.09 zwischen Herrn B und dem Bewohner, Herrn , aus I h rer Sicht erläutern zu lassen, nachdem Herr B uns seine Sichtweise geschildert hatte. Das unsere Bemühungen um Sachaufklärung evtl. mis s- verstanden wurden, macht uns betroffen. Mit Schreiben vom 13. Januar 2010 erteilte die Arbeitgeberin dem B e- triebsratsvorsitzenden (ebenso wie mit einem weiteren Schreiben dem vormals zu 4. beteiligten Betriebsratsmitglied ) eine Abmahnung t- laut: Von unserem Angebot, ein gemeinsames Gespräch zu führen, haben Sie keinen Gebrauch gemacht. Wie bereits angekündigt, mahnen wir Sie hiermit wegen des Vorfalls vom 09.12.2009 - Frau L - ausdrücklich ab. Nach den glaubhaften Bekundungen von Frau L , d e nen Sie im Wesentlichen nicht widersprochen haben, h a ben Sie in unzulässiger Weise versucht, Frau L zu ve r a n la s- sen, ihre Beobacht ungen zu dem Vorfall am 02.12.2009 - B / - zugunsten des Herrn B zu ko r r i gieren. Auch als BR - Vorsitzender und freigestelltes BR - Mitglied sind Sie an Gesetz und Recht gebunden, darüberhinaus b e steht auch die Verpflichtung zur Rüc k sichtnahme auf die Rechte und Interessen anderer Arbei t nehmer weiter. Nach dem von Frau L bekannt g e machten Gesprächsve r lauf b e steht für uns der dringende Verdacht, dass Sie auch aus stra f rech t- licher Sicht in unz u lässiger Weise ve r sucht h a ben, Druck auf Frau L au szuüben, um di e se zu ve r a n lassen, i h re ta t- sächlichen Wahrnehmungen anders da r z u stellen, als wie 4 5 - 5 - 7 ABR 7/12 - 6 - sie sie wahrgenommen hat. Dies ist eine schwerwi e gende Verle t zung auch Ihrer a r beitsvertragl i chen Ve r pflichtu n- gen. Sie haben damit auch gegen das Rücksich t nahme - und Übermaßverbot verst o ßen. Wir mahnen Sie deshalb ab und weisen daraufhin, dass wir uns für den Fall einer Wiederholung vorbehalten, das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auch außero r- dentlich zu kündigen. Der Betriebsrat hat mit dem beim Arbe itsgericht eingeleiteten B e- schlussverfahren - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung - die Feststellung begehrt, dass die Abmahnun g vom 13. Januar 2010 unwirksam sei und eine Behinderung und Störung der Arbeit des Betriebsrats so wie des B e- trieb sratsvorsitzenden darstelle . Nachdem d as Landesarbeitsgericht den B e- triebsratsv orsitzenden (ebenso wie das weitere Mitglied des Betriebsrats ) am Verfahren beteiligt hat, hat dieser im Beschwerdeverfahren gleichlautende Feststellungen begehrt und darüber hi naus - ebenso wie der Betriebsrat hilf s- weise - von der Arbeitgeberin die Entfernung der Abmahnung aus seiner Pe r- sonalakte sowie die Verpflichtung verlangt , es künftig zu unterlassen, gege n- über Betriebsratsmitgliedern Abmahnungen für Handlungen zu erteilen, die als Mandatsausübung anzusehen seien . Der Betriebsrat und der Betriebsratsvo r- sitzende haben die Auffassung vertreten, ihre Ansprüche seien im Beschlus s- verfahren zu verfolgen. Die Abmahnung vom 13. Januar 2010 sei betriebsve r- fassungswidrig. Sie ziele auf eine Störung und Behinderung der Arbeit des B e- triebsrats und des Beteiligten zu 3. in seiner Funktion als Betriebsratsvorsit ze n- der. Der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3. haben - soweit für die Recht s- beschwerde von Interesse - beantragt festzustellen, dass 1. die Abmahnung des Beteiligten zu 3. vom 13. Januar 2010 unwirksam ist und 6 7 - 6 - 7 ABR 7/12 - 7 - 2. sowohl eine Behinderung und Störung der Arbeit des Betriebsrats als auch der A rbeit des Beteiligten zu 3. ist, sowie beim Landesarbeitsgericht außerdem - der B e- triebsrat hilfsweise und der Beteiligte zu 3. unbedingt - , 3. die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Abmahnung vom 13. Januar 2010 gegenüber dem Beteiligten zu 3. zurückzunehmen und aus dessen Personalakte zu entfernen, 4. die Arbeitgeber in zu verp flichten, es zu unterlassen, gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats individua l- rechtliche Abmahnungen für Handlungen zu erteilen, die als Betätigung des Betriebsratsmandats anzus e- hen sind. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen ; der A n- tragserweiterung in der Beschwerdeinstanz hat sie widersprochen . Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, es fehle dem Betriebsrat an der Antragsbefugnis . In der berechtigten Abmahnung des Betriebsratsvorsitzenden wegen der Ve r- letzung seiner arbeitsver tra glichen Rücksichtnahmepflichten liege keine St ö- rung oder Behinderung der Arbeit des Betriebsrats oder seiner Mitglieder . Das Arbeitsgericht hat die - bei ihm allein anhängigen Anträge zu 1. und zu 2. - als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt , der B e- triebsrat verfolge diese Anträge in der nicht zulässigen Verfahrensart des B e- schlussverfahren s . D as Landesarbeitsgericht hat d ie Beschwerde n des B e- triebsrats und des Betriebsratsvorsitzenden - auch hinsichtlich der Anträge zu 3. und zu 4. - zurückgewiesen. Mit ihren Rechtsbeschwerde n verfolgen der B e- triebsrat und der Betriebsratsvorsitzende ihre Anträge weiter. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbe schwerde und führt in ihrer Recht s- ganz unabhängig von der offenen Frage, ob der Antragserweiterung ein entsprechender Beschluss des . 8 9 - 7 - 7 ABR 7/12 - 8 - B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet . Die Recht s- beschwerde des Betriebsratsvorsitzenden hat hinsichtlich des Antrag s zu 3. Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet . I. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Das Lande s- arbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats gegen den seine Haupta n- träge zu 1. und zu 2. abweisenden arbeitsg erichtlichen Beschluss im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen . Die Anträge sind bereits unzulässig. Auch die Hilf s- anträge zu 3. und zu 4. hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht a b- gewiesen. Der mit einer zulässigen Antragserweiterung in der Beschwe r- deinstanz angebrachte Hilfsantrag zu 3. ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Hilfsantrag zu 4. ist unzulässig. 1. Der Betriebsrat verfolgt sämtliche Anträge in der zutreffenden Verfa h- rensart des Beschlussverfahrens. Anders als das Arbeitsgericht - hin sichtlich der Anträge zu 1. und zu 2. - hat das Landesarbeitsgericht die Frage der Ve r- fahrensart nicht problematisiert. Zu Recht hat es im Beschlussverfahren en t- schieden. Bei den vier erhobenen Ansprüchen des Betriebsrats handelt es sich 2a Abs. 1 Nr. 1 Ar bGG, bei denen nach § 2a Abs. 2, § 80 Abs. 1 ArbGG das Beschlus s- verfahren stattfindet. D er Betriebsrat beruft sich auf seine Rechte als Träger der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung. Es geht ihm um Feststellung en der Rechtsbeziehungen zwischen den Betriebsparteien und um betriebsverfa s- sungsrechtliche (Leistungs - ) Ansprüche. Eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit entfällt nicht schon deshalb, weil es in diesem Zusammenhang um e ine dem Betriebsratsvorsitzenden als Arbeitnehmer erteilte Abmahnung geht . Entscheidend ist, ob sich das Verfahren auf das betriebsverfassungsrechtliche Verhältnis der Betriebspartner bezieht . D as ist hier der Fall. Ein Urteilsverfahren könnte der Betriebs rat mangels Parteifähigkeit gar nicht betreiben. Nur im B e- schlussverfahren ist er nach § 10 Satz 1 Halbs. 2 ArbGG beteiligtenfähig. 2. Die (Haupt - )Anträge zu 1 . und zu 2. sind unzulässig . 10 11 12 13 - 8 - 7 ABR 7/12 - 9 - a ) Allerdings fehlt es dem Betriebsrat für diese Anträge nicht an der erfo r- derliche n Antragsbefugnis iSv. § 81 Abs. 1 ArbGG. aa) Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter antragsb e- fugt iSv. § 81 Abs. 1 ArbGG , wenn er eigene Rechte geltend macht. Ebenso wie die Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren dient die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dazu, Popularklagen auszuschließen. Im Beschlussve r- fahren ist die Antragsbefugnis gegeben, wenn der Antragsteller durch die b e- gehrte Entscheidung in seiner kollekt ivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint ( vgl. BAG 5. März 2013 - 1 ABR 75/11 - Rn. 17 ; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 26 mwN; 17. Juni 2009 - 7 ABR 96/07 - Rn. 9) . bb) Danach ist der Betriebsrat für die Hauptanträge antragsbefugt. Er stützt beide Feststellungsbegehren auf eine (behauptete) Störung und Behinderung seiner A rbeit. Nach seinem Vorbringen in der Antragsbegründung nimmt er B e- zug auf die Schutzbestimmun g des § 78 Satz 1 BetrVG, der er - jedenfalls auch - eine gremienschutzbezogene Intention beimisst. Damit macht er ein e i- s- sen, die begehrten Feststellungen auf § 78 Satz 1 BetrVG zu stützen. b ) Der Feststellungsa ntrag zu 1. ist aber unzulässig, weil er nicht d ie V o- raussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO erfüll t . aa) Nach dem im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden alsbaldigen richterlichen Entscheidung hat (vgl. zB BAG 24. April 2007 - 1 ABR 27/06 - Rn. 15, BAGE 122, 121) . Recht s- verhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Recht s- norm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Dabei sind einzelne Rechte und Pflichten ebenso Rechtsverhältnisse wie die Gesamtheit eines ei n- 14 15 16 17 18 - 9 - 7 ABR 7/12 - 10 - heitlichen Schuldverhältnisses. Kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sind dagegen abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältni s- ses oder rechtlic he Vorfragen. Die Klärung solcher Fragen liefe darauf hinaus, ein Rechtsgutachten zu erstellen. Das ist den Gerichten verwehrt (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 35 mwN, BAGE 140, 277) . So ist etwa die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts kein zulä ssiger Gegenstand einer Festste l- lungsklage (vgl. BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 21 mwN, BAGE 131, 176) . bb) Die begehrte Feststellung, dass die Abmahnung vom 13. Januar 2010 unwirksam ist, betrifft kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis . Der A ntrag ist auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer Erklärung gerichtet. Der Sache nach erstrebt der Betriebsrat mit ihm die rechtliche Begutachtung einer Vorfrage für einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. c ) Der Feststellungsa ntrag zu 2. ist unzulässig, weil er bereits nicht hinre i- chend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist. Zudem liegt auch ihm kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO zugrunde. aa) Nach der im Beschlussverfahren entsprechend anwendbaren V orschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Antragsschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen b e- stimmten Antrag enthalten. Das ist erforderlich, um zu klären, worüber das G e- richt entscheidet und wie d er objektive Umfang der Rechtskraft einer Sachen t- scheidung iSv. § 322 Abs. 1 ZPO ist (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 94/09 - Rn. 14 mwN) . bb) Diesem Erfordernis wird der Antrag zu 2. nicht gerecht. Würde ihm stattgegeben, bliebe unklar, worin genau di Arbeit des Betriebsrats und seines Vorsitzenden durch die Abmahnung vom 13. Januar 2010 liegt . cc) Außerdem betrifft der Antrag zu 2. kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Er zielt auf die Feststellung, dass eine bestimmte Maßnahme der 19 20 21 22 23 - 10 - 7 ABR 7/12 - 11 - Arbeitgeberin eine Behinderung und Störung der Arbeit des Betriebsrats und seines Vorsitzenden ist. Damit umfasst er die Dokumentation einer Tatsache und deren rechtliche Bewertung, die allenfalls mögliche Vorfragen oder Eleme n- te von Leistungs - und Unterlassungsansprüchen sein können. Es ist aber nicht Aufgabe der Feststellungsklage oder des Feststellungsantrags , Vorfragen etwa für eine künftige Leistungs - oder Unterlassungsklage zu klären (vgl. dazu zB BAG 5. Oktober 2000 - 1 ABR 52/99 - zu B II 2 der Gründe mwN) . 3 . Der damit zur Entscheidung anfallende Hilfsantrag zu 3. ist zulässig, aber unbegründet. a) Der Betriebsrat hat diesen - echten - Eventualantrag erstmals in der B eschwerdeinstanz angebracht. Entgegen der Auffassung des Landesarbeit s- gerichts liegt darin keine unzulässige Antragserweiterung . aa) Nach § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 iVm. § 81 Abs. 3 ArbGG kann ein A n- trag im Beschlussv erfahren (auch) noch in der Beschwerd einstanz geändert werden. In der Erweiterung des Streit - oder Verfahrens gegenstand s eines a n- hängigen Verfahrens liegt grundsätzlich eine Antragsänderung. Gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 iVm. § 81 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 ArbGG ist eine Ä n- derung des Antra gs zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen , die Z u- stimmung wegen rügeloser Einlassung der Beteiligten als erteilt gilt oder das G ericht die Änderung für sachdienlich hält. Nach § 81 Abs. 3 Satz 3 ArbGG ist die Entscheidung, dass eine Änderung des Antrags nicht vorliegt oder zugela s- sen wird, unanfechtbar. An eine Nichtzulassung der Antragsänderung durch das Beschwerdegericht wegen einer von diesem nicht angenommenen Sac h- dienlichkeit ist das Rechtsbeschwerdegericht dagegen nicht gebunden. Im Ü b- rigen ist für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Antragsänderung § 264 ZPO auch im Beschluss verfahren entsprechend anwendbar, selbst wenn dies in § 81 Abs. 3 ArbGG nicht ausdrücklich ausgesprochen ist (so bereits BAG 14. Januar 1983 - 6 ABR 39/82 - zu II 2 d er Gründe, BAGE 41, 275; vgl. auch BAG 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 24 , BAGE 130, 1; 26. Juli 2005 - 1 ABR 16/04 - zu B II 1 b der Grün de; 29. Juni 2004 - 1 ABR 32/99 - zu B II 1 der Gründe , BAGE 111, 191 ) . § 264 Nr. 2 ZPO bestimmt, dass ua. dann keine Kl a- 24 25 26 - 1 1 - 7 ABR 7/12 - 12 - geänderung vorliegt, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache erweitert wird. bb ) Danach ist der Hilfsantrag zu 3. selbst dann zulässig, wenn er keine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Antragserweiterung darstellen soll te . Es spricht bereits manches dafür, dass d er Betriebsrat aufgrund desselben Tatsache n- komplexes lediglich eine andere Rechtsfolge begehrt (Entfernung der Abma h- nung und nicht Feststellung ihrer Unwirksamkeit) und demnach seinen Antrag lediglich iSv. § 264 Nr. 2 ZPO erweitert. Jedenfalls wäre die Antragsänderung sachdienlich iSv. § 81 Abs. 3 Satz 1 Ar bGG. Zu Unrecht hat das Landesa r- beitsgericht die Sachdienlichkeit der von ihm angenommenen Antragsänderung mit der Erwägung verneint , in der Abmahnung vom 13. J anuar 2010 liege keine Beeinträchtigung iSd. § 78 BetrVG und ohnehin sei der Betriebsrat für einen individualrechtlichen Beseitigungsanspruch nicht antragsbefugt. Damit hat es die Sachdienlichkeit zu Unrecht danach beurteilt , ob der geänderte Antrag Au s- sic ht auf Erfolg hat. Jedenfalls die Frage der Antragsbefugnis und die Begrü n- detheit des mit der Antragserweiterung angebrachten Begehrens sind für de s- sen Sachdienlichkeit nicht maßgeblich. Vorliegend dient der Antrag zu 3. - so man in ihm eine Antragsänderun g iSv. § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 iVm. § 81 Abs. 3 ArbGG sieht - dazu, den Streitstoff der Beteiligten im Rahmen des a n- hängigen Verfahrens vollständig auszuräu men und insbesondere zu klären, welche Ansprüche dem Betriebsrat im Zusammenhang mit Abmahnungen z u- stehen, die Betriebsratsmitgliedern erteilt wurden. Ohne Zulassung der A n- tragserweiterung würde ein neues Verfahren der Beteiligten herausgefordert. Auch ist mit dem Antrag zu 3. kein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt. Vielmehr geht es - wie bereits bei den Hauptanträgen - um die Rechtmäßigkeit der Abmahnung vom 13. Januar 2010 sowie um Fragen der Antragsbefugnis des Betriebsrat s . b) Der Zulässigkeit der Antr agserweiterung in der Beschwerdeinstanz steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin in ihrer Rechtsbeschwerdeerwid e- rung eine entsprechende Beschluss fassung des Betriebsrats in Frage gestellt hat. Zur Einlegung eines Rechtsmittels - auch einer Beschwerde, mit der ggf. 27 28 - 12 - 7 ABR 7/12 - 13 - eine Antragserweiterung und - änderung verfolgt wird - gegen eine den Betrieb s- rat beschwerende Entscheidung durch einen Verfahrensbevollmächtigten b e- darf es prinzipiell keine r gesonderte n Beschlussfassung des Betriebsrats. Nach den auch im Besc hlussverfahren geltenden V orschriften des § 81 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG ermächtigt die einmal erteilte Prozessvollmacht im Auße n- ver hältnis in den zeitlichen Grenzen des § 87 ZPO zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich der Einlegung von Rechtsmi t- teln (vgl. BAG 6. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05 - Rn. 12 mwN; 16. November 2005 - 7 ABR 12/05 - Rn. 17 mwN, BAGE 116, 192 ; 9. Dezember 2003 - 1 ABR 44/02 - zu B I 1 c der Gründe, BAGE 109, 61; 11. September 2001 - 1 ABR 2/01 - zu B I der Gründe) . § 81 ZPO ermächtigt damit grundsätzlich ebenso zu einer - nicht selten auf einen rechtlichen Hinweis des Gerichts ohnehin ang e- zeigten - Modifikation oder Änderung der Antragstellung, selbst wenn sie wie vorliegend erst in der Beschwerd einstanz erfolgt. Das gilt jedenfalls dann , wenn - wie hier - mit einer Antragsabwandlung und - erweiterung sachdienliche Anträge gestellt und keine gänzlich anderen , mit dem eingeleiteten Verfahren nicht mehr im Zusammenhang stehende Verfahrensgegenstände eingebracht werden . c ) Der Antrag ist zulässig . aa) Er bedarf allerdings der Auslegung. Nach dem Wortlaut des Antrags verlangt der Betriebsrat neben der Entfernung der Abmahnung vom 13. Januar soll aber ersichtlich lediglich das Entfernungsverlangen unterstreichen und kein eigenständiges Begehren darstellen. Bei einem individualrechtlich erstrebten Abmahnungsentfe rnungsanspruch wird die mit dem Klageantrag verlangte regelmäßig als einheitlicher A n- spruch auf Beseitigung der durch die Abmahnung erfolgten Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts verstanden. Nur wenn der Klage begründung en t- nommen werden kann , der Kläger begehre neben einer Entfernung der A b- mahnung aus der Personalakte beispielsweise den Widerruf darin enthaltener Äußerungen, kann ein Antrag auf Rücknahme der Abmahnung in diesem Sinne 29 30 - 13 - 7 ABR 7/12 - 14 - auszulegen sein (vgl. BAG 1 9. Juli 2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 15 mwN , BAGE 142, 331 ) . Dies gilt auch für den hier im Beschlussverfahren verfolgten Abma h- antrag . Im vorliegenden Streitfall bestehen keine Anhalt s- punkte dafür, dass der Betriebsrat neben der Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte seines Vorsitzenden einen weitergehenden Anspruch auf W i- derruf von Äußerungen ver folgt. bb) Der Betriebsrat ist antragsbefugt iSv. § 81 Abs. 1 ArbGG . Er macht den Abmahnungsentfernungsanspruch als - nach seiner Auffassung aus § 78 BetrVG folgendes - eigene s Rech t gel tend. Es erscheint nicht von vornherein als aussichtslos , den streitbefangenen Anspruch auf diese kollektiv rechtliche Schutzbestimmung zu stützen. Ob das vom Betriebsrat verfolgte Recht tatsäc h- lich besteht, ist eine Frage der Begründetheit. d ) Der Antrag ist unbegründet. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats kann der geltend gemachte Anspruch nicht auf § 78 Satz 1 BetrVG gestützt werden. aa) Zu Gunsten des Betriebsrats kann unterstellt werden, dass die Abma h- n ung vom 13. Januar 2010 seinem Vorsitzenden zu Unrecht erteilt worden ist und der Betriebsrat - und sein Vorsitzender - damit in der Ausübung ihrer Täti g- keit entgegen § 78 Satz 1 BetrVG gestört oder behindert worden sind. Jede n- falls trägt § 78 Satz 1 BetrVG die vom Betriebsrat erstrebte Rechtsfolge nicht. (1) Allerdings ist der Betriebsrat vom Schutz des § 78 Satz 1 BetrVG e r- fasst. Zwar dürfen n ach dem Wortlaut von § 78 Satz ua. des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigke it nicht gestört oder behindert werden. § 78 Satz 1 BetrVG schützt aber (auch) den Betriebsrat als Gremium (vgl. BAG 12. November 1997 - 7 ABR 14/97 - zu B 1 der Gründe ) . Die Norm bezweckt einen Schutz der Tätigkeit der Betriebsverfassungsorgane und ihrer Mitglieder. Dies folgt deutlich aus der Gesetzesbegründung, wonach der Schutzbereich des § 78 BetrVG gegenüber dem der Vorgängerregelung des § 53 BetrVG 1952 - in der der Betriebsrat genannt war - erwei tert und nicht b e- 31 32 33 34 - 14 - 7 ABR 7/12 - 15 - schränkt werden sollte. In der G esetz esbegründung heißt es (BT - Dr uck s. VI/1786 S. 47) : w esentl i- chen § 53 des geltenden Rechts. Sie dehnt jedoch ihren Geltungsbereich auf die Mitglieder aller nach dem B e- triebsverfassungsgesetz möglichen Institution en aus, da Dass der Betriebsrat als Gremium geschützt wird, zeigt außerdem ein systematischer Vergleich mit § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, nach dem die Behi n- (2 ) Auch ist der Begriff der Behinderung in § 78 Satz 1 BetrVG umfassend zu verstehen. Er erfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Ve r- hinderung der Betriebsratsarbeit. Ein Verschulden oder eine Behinderungsa b- s icht des Störers ist nicht erforderlich (vgl. BAG 20. Oktober 1999 - 7 ABR 37/98 - zu B I 2 b bb der G ründe mwN) . bb) Es muss aber letztlich nicht entschieden werden, ob e ine Behinderung der Betriebsratsarbeit in dem Umstand liegen kann, dass der Arbeitg eber ein Betriebsratsmitglied unzulässig abmahnt . Jedenfalls folgt aus § 78 Satz 1 BetrVG kein Anspruch des Betriebsrats auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte eines seiner Mitglieder. (1 ) Eine Rechtsfolge ist in § 78 Satz 1 BetrVG nicht au sdrücklich geregelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht d em Betriebsrat bei einer Störung oder Behinderung seiner Arbeit durch den Arbeitgeber ein Unte r- lassungsanspruch zu. Ein solcher Anspruch folgt aus dem Zweck der Vorschrift, die E rfüllung von Betriebsratsaufgaben zu sichern (vgl. BAG 12. November 1997 - 7 ABR 14/97 - zu B 2 der Gründe mwN) . Auch kann im Einzelfall etwa eine Zutrittsverweigerung durch die Arbeitgeberin eine unzulässige Behind e- rung der Amtstätigkeit des Betriebsrats darstellen und einen Anspruch des B e- triebsrats nach § 78 Satz 1 BetrVG auf Duldung des Zutritts begründen (vgl. BAG 20. Oktober 1999 - 7 ABR 37/98 - zu B I 2 b bb der G ründe mwN) . I m Schrifttum wird ebenso ganz überwiegend angenommen, dass aus § 78 BetrVG 35 36 37 38 - 15 - 7 ABR 7/12 - 16 - Handlungs - , Duldungs - und Unterlassungsansprüche des Betriebsrats und se i- ner Mitglieder folgen können (vgl. DKKW - Buschmann 13. Aufl. § 78 Rn. 22 und 39 ; ErfK/Kania 14 . Aufl. § 78 BetrVG Rn. 5; Fitting 26. Aufl. § 78 Rn. 13 und 25; Kreutz GK - BetrVG 10 . Aufl. § 78 Rn. 38 f. ; Thüsing in Richardi BetrVG 14 . Aufl. § 78 Rn. 16 ; Schaub/Koch ArbR - HdB 15. Aufl. § 230 Rn. 26; aA Heinze DB 1983 Beilage Nr. 9, 15) . (2 ) Der Betriebsrat hat jedoch keinen aus § 78 Satz 1 BetrVG folgenden Anspruch auf Entfernung eine r Abmahnung aus der Personalakte eines B e- triebsratsmitglieds. Hierbei handelt es sich um ein höchst persönliches Recht des betroffenen Betriebsratsmitglieds. Personalakten - auch von Betriebsrat s- mitgliedern - sind eine Sammlung von Urkunden und Vorgängen, d ie die pe r- sönlichen und dienstlichen Verhältnisse eines Mitarbeiters betreffen und in e i- nem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ste hen (vgl. BAG 19. J uli 2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 18 mwN , BAGE 142, 331 ) . Entsprechend kann der Betriebsrat - wie sich mittelbar aus § 83 BetrVG ergibt - nicht die Vo r- lage der gesamten Personalakte verlangen (vgl. BAG 20. Dezember 1988 - 1 ABR 63/87 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 60, 311) . Würde man dem der Person alakte zue r- kennen, tangierte dies d as durch Art. 1 und Art. 2 GG gewährleistete allgeme i- ne Persönlichkeitsrecht des betroffenen Betriebsratsmitglieds. D as allgemeine Persönlichkeitsrecht dient in erster Linie dem Schutz ideeller Interessen, insb e- sondere de m Schutz des Wert - und Ach tungsanspruch s der Persönlich keit (vgl. BGH 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 143, 214) . I n- soweit stehen dem Träger des Persönlichkeitsrechts Ansprüche zu und nicht einem dritten Gremium . Dem Betriebsrat kommt kein - im Wege der Rechtsfor t- bildung anzunehmendes - kollektivrechtlich begründe tes Recht zu, hinter dem die Individualrechte der Betriebsratsmitglieder zurückzutreten hätten . Es b e- steht schließlich kein unabweisbares Bedürfnis für eine richterliche Rechtsfor t- bildung zur Begründung eines Abmahnungsentfernungsanspruchs des B e- triebsrats . Der Betriebsrat ist im Fall einer Störung oder Behinderung seiner Tätigkeit verfahrensrechtlich nicht rechtlos gestellt. Er kann dem mit Unterla s- 39 - 16 - 7 ABR 7/12 - 17 - sungsbegehren - ggf. a uch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - b e- gegnen. 4 . Der Hilfsantrag zu 4. , mit dem der Betriebsrat die Verpflichtung der A r- beitgeberin zu einem näher bezeichneten Unterlassen begehrt, ist unzulässig. Zwar hat das Landesarbeitsgericht die von ihm hierin gesehene Antragserweit e- rung und - änderung als sachdienlich und damit zulässig erachtet ( § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 iVm. § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG) . Auch ist diese Entscheidung nach § 81 Abs. 3 Satz 3 ArbGG unanfechtbar. Die Zulässigkeit des Antrags scheitert ferner nicht am Fehlen der Antragsbefugnis des Betriebsrats iSv. § 81 Abs. 1 ArbGG . Der Betriebsrat stützt den geltend gemachten Unterlassungsa n- spr uch auf die Schutzbestimmung des § 78 BetrVG . Damit macht er eine eig e- ne betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition geltend. Hingegen ist der A n- trag nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. a) Ein Unterlassungsantrag muss - bereits aus rechtsstaatlichen Grü n- den - eindeutig erkennen lassen, was vom Schuldne r verlangt wird . Nur wenn die danach gebotenen Verhaltensweisen hinreichend erkennbar sind, kann eine der materiellen Rechtskraft zugängliche Sachentscheidung ergehen. Eine En t- scheidung, die eine Unterlassungspflicht ausspricht, muss grundsätzlich zur Zwan gsvollstreckung geeignet sein. Die Prüfung, welche Verhaltensweisen der Schuldner unterlassen soll, darf nicht durch eine ungenaue Antragsformulierung und einen dem entsprechenden gerichtlichen Titel aus dem Erkenntnis - in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden. Genügt ein Antrag - ggf. nach einer vom Gericht vorzunehmenden Auslegung - diesen Anforderungen nicht, ist er als unzulässig abzuweisen ( vgl. BAG 14. September 2010 - 1 ABR 32/09 - Rn. 14 mwN; 17. März 2010 - 7 ABR 95/08 - Rn. 13 mwN, BAGE 133, 342 ) . b) Danach ist der Hilfsantrag zu 4. nicht hinreichend bestimmt. Er ließe für die Arbeitgeberin als in Anspruch genommene Beteiligte bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung nicht eindeutig erkennen, was von ihr verlangt wird. Die Fo s- . Sie lässt ma n- 40 41 42 - 17 - 7 ABR 7/12 - 18 - gels näherer Beschreibung nicht annähernd erkennen, um welche Sachverhalte es dem Betriebsrat geht. Auch unter Hinzuzie hung der Antragsbegründung ergibt sich nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit , was Gegenstand des Unte r- lassungsbegehrens ist. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner zu u n- terlassen hat, darf aber grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren ve r- lag ert werden. II. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsratsvorsitzenden ist teilweise u n- begründet. Hinsichtlich der Anträge zu 1., 2. und 4. hat das Landesarbeitsg e- richt die Beschwerde im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Bezogen auf den An trag zu 3. ist die Re chtsbeschwerde begründet. Der Betriebsratsvorsitzende hat einen - im Beschlussverfahren zu prüfenden - Anspruch auf Entfernung der Abmahnung vom 13. Januar 2010 aus seiner Personalakte. 1. Der Betriebsratsvorsitzende verfolgt seine Anträge in der zulässigen Verfahrensart des Beschlussverfahrens. a) Die Anträge zu 1., 2. und 4. beziehen sich auf das betriebsverfassung s- rechtliche Verhältnis der Betriebspartner und betreffen damit eine betriebsve r- fassungsrechtliche Angelegenheit iSd. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, in der nach § 2 a Abs. 2, § 80 Abs. 1 ArbGG das Beschlussverfahren stattfindet. b) Das gilt ebenso für den Antrag zu 3. Bei diesem Antrag scheidet s e ine Verfolgung im Beschlussverfahren auch nicht deshalb aus , weil neben der ko l- lektivrechtlichen Rechtsposition des Antragstellers als Betriebsratsvorsitzender seine individualrechtliche Rechtsposition als Arbeitnehmer bet roffen ist. aa) Nach § 48 Abs. 1 ArbGG gelten ua. für die Zulässigkeit der Verfahren s- art die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassun gsgesetzes (GVG) - mit bestimmten Maßgaben - entsprechend. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das G e- richt des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht ko m- menden rechtlichen Gesichtspunkten. In entsprechender Geltung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG kommt damit den Gericht en für Arbeitssachen ggf. eine ve r- fahrensüberschreitende Sach en tscheidungskompetenz zu. Diese setzt voraus, 43 44 45 46 47 - 18 - 7 ABR 7/12 - 19 - dass Gegenstand des Verfahrens ein einheitlicher Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen Ans pruchs ist. Liegt hingegen eine Mehrheit prozessualer Ansprüche vor, ist für jeden dieser Ansprüche die Verfahrensart gesondert zu prüfen (vgl. - zur Rechtsweg zuständigkeit - BGH 27. November 2013 - III ZB 59/13 - Rn. 14 mwN) . bb) Bei der kollektivrechtl ichen und der individualrechtlichen Rechtsposition des mit dem Antrag zu 3. verfolgten Verlangens handelt es sich nicht um zwei Streit - oder Verfahrensgegenstände. Nach dem für den Zivil - und Arbeitsg e- richtsprozess einschließlich des arbeitsgerichtlichen B eschlussverfahrens ge l- tenden sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt (vgl. zB B AG 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 16 mwN) . Vorliegend verlangt der Betriebsratsvorsitzende von der Arbeitgeberin, die Abmahnung vom 13. Januar 2010 aus seiner Personalakte zu entfernen. Ausgehend von seinem Tats a- chenvortrag kommen als Anspruchsgrundlagen kollektiv - oder individualrechtl i- che Regelungen in Frage. Es liegt damit eine Anspruchskonkurrenz - und keine objektive Anspruchshäufung - vor. 2. Im Ergebnis zutreffend hat das Landesarbeitsgericht den Anträgen zu 1., 2. und 4. nicht stattgegeben. Ungeachtet von Fragen der Antragsbefugnis nach § 81 Abs. 1 ArbGG und der (subjektiven) Antragserweiterung in der B e- schwerdeinstanz nach § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 iVm. § 81 Abs. 3 ArbGG sind die Anträge - wie bereits ausgeführt - unzulässig. Dem Feststellungsantrag zu 1. liegt kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO zugrunde. Das gilt ebenso für den - ohnehin nicht hinreichend iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestim m- ten - Feststellungsantrag zu 2. Der Unterlassungsantra g zu 4. entspricht nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 3. Hingegen ist der zulässige Antrag zu 3. begründet. Das hat das La n- desarbeitsgericht verkannt. 48 49 50 - 19 - 7 ABR 7/12 - 20 - a) Der Antrag ist zulässig. aa) Er bedarf aber der Auslegung . Ebenso wie beim antragstellenden B e- triebsrat umfasst er (nur) das Verlangen einer Abmahnungsentfernung. Auch beim antragstellenden Betriebsratsvorsitzenden bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er neben der Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte einen we itergehenden Anspruch auf Widerruf von Äußerungen ver folgt. In di e- sem Verständnis ist der Antrag zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. b b ) Der Betriebsratsvorsitzende ist antragsbefugt iSv. § 81 Abs. 1 ArbGG. Er berühmt sich in seiner Funktion als Betriebsratsmitglied eines eigenen Rechts, dessen Bestehen nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint . cc) Die in dem Antrag liegende - subjektive - Antragserweiterung in der B e- schwerdeinstanz ist als Antragsänderung sachdie nlich und damit trotz Wide r- spruchs der Arbeitgeberin zulässig, § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 iVm. § 81 Abs. 3 ArbGG . (1 ) Beteiligte an einem Beschlussv erfahren können - auch erst im Laufe des Verfahrens - grundsätzlich einen eigenen Sachantrag stellen , sofern sie antragsbefugt sind . Die Stellung eines (neuen) Sachantra g s ist unter den V o- raussetzungen des § 81 Abs . 3 ArbGG als Antragsänderung auch erstmals in der Beschwerdeinstanz zulässig (vgl. BAG 31. Januar 1989 - 1 ABR 60/87 - zu B II 2 b der Gründe) . (2 ) Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 ArbGG liegen vor. Die Antrag s- änderung war sachdienlich. Der Streit der Beteiligten kann mit ihr - endgültig - beigelegt und ein weiteres Verfahren vermieden werden, ohne dass ein völlig neuer Streitstoff in das V erfahren eingeführt worden ist. b ) Der Antrag ist begründet. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob der Betriebsratsvorsitzende nach § 78 Satz 1 und Satz 2 BetrVG von der A r- beitgeberin verlangen kann, die Abmahnung vom 13. Januar 2010 aus seiner Personalakte zu entfernen. Der streitbefangene Anspruch folgt jedenfalls aus 51 52 53 54 55 56 57 - 20 - 7 ABR 7/12 - 21 - einer entsprechenden Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB . Eine Prüfung dieses - individualrechtlichen - Anspruchs kann (auch) im vorliegenden Besch lussverfahren erfolgen. Nach § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist die Sache in der zulässigen Verfahrensart des Beschlussverfahrens unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entsche i- den . aa) Arbeitnehmer können in entsp rechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthä lt, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitne h- mers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verb leib in der Personalakte besteht (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 13 mwN , BAGE 142, 331 ) . bb) Danach kann der Betriebsratsvorsitzende als Arbeitnehmer verlangen, dass die Abmahnung vom 13. Januar 2010 aus seiner Personalakte entfernt wird. Die Abmahnung ist bereits inhaltlich unbestimmt. Sie erschöpft sich in - von der Arbeitgeberin getroffenen - rechtlichen Wertungen des Verhaltens des Betriebsratsvorsitzenden während des Gesprächs mit der Arbeitnehmerin L am 9. Dezembe r 2009. Im Text der Abmahnung sind keine k onkrete n Ta t s a- chen - zum konkreten Gesprächsverlauf oder zu getätigten Äußerungen - angegeben. Für den abgemahnten Betriebsratsvorsitzenden ist damit nicht e r- sichtlich, auf welche Tatsachen und welchen Sachverhalt die Arbeitgeberin ihre formulierten Vorwürfe stützt, er in unzulässiger Weise versucht, Frau L zu veranlassen, ihre Beobachtungen zu dem Vorfall am 02.12.2009 - B / - z u- gunsten des Herrn B zu korrigieren und es b e der dringende Ve r dacht , er habe aus strafrechtlicher Sicht in unzuläss i ger Weise versucht , Druck auf Frau L auszuüben, um diese zu vera n lassen, ihre tatsächl i chen Wah r ne h mu n- gen anders darzustellen, als wie sie sie wahrg e nommen hat . Bei einer derart i- n ten gar nicht mö g lich, sein Ve r halten 58 59 - 21 - 7 ABR 7/12 einzurichten und zu erkennen, bei welchen Han d lungen er im Wiederh o lungsfall mit einer Kündigung des Arbeitsverhältni s ses rechnen muss. Linsenmaier Kiel Schmidt Busch Strippelmann

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