7 Ni 7/16 (EP) - 7. Senat (Jur.Beschw./Nichtigkeit)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 253
08.05

BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES

7 Ni 7/16 (EP)
(Aktenzeichen)

URTEIL


Verkündet am
3. August 2017





In der Patentnichtigkeitssache


- 2 -
betreffend das europäische Patent 1 070 179
(DE 699 08 115)

hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des
Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom
3. August 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Rauch, der Richter
Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest, der Richterin Dr. Schnurr und des
Richters Dipl.-Ing. Univ. Richter

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 1 070 179 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch
teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche folgende
Fassung erhalten:

1. A roof window with a frame structure and an openable,
pane supporting sash structure, both consisting of horizontal
top and bottom members (1, 2; 5, 6) connected by parallel
side members (2, 4; 7, 8), the sash structure being
accommodated in the frame structure as a pivot sash with a
pivot axis (10) parallel with and approximately halfway
between the top and bottom members (1, 2; 5, 6), whereby
the top, bottom and side members (1-8) of the frame and
sash structures at least partially are designed as wood
profiles which on the outwards facing sides are covered by
weather-shielding covering members (11, 12, 15, 17, 20,
21, 32) for sealing enclosure of the subjacent wood profiles
on all surfaces protruding from the roofing, said covering
members being connected with the wood profiles in the top,
bottom and side members of the frame and sash structures
by means of engagement and securing means (23-29, 40)
- 3 -
which are designed in such manner and/or positioned such
relative to the covering members that penetration of water
and moisture into the wood profiles is substantially
prevented, the covering members comprising a hoodlike
upper covering cap (32) for covering the top members (1, 5)
of the frame and sash structures, an interior glazing
profile (15) for covering a part of the upper edge (7, 8) of
each sash side member facing the light-admitting area of the
window, an exterior covering member (11) for covering the
part of each frame side member (3, 4) protruding from the
roofing of the exterior side and the adjoining part of the upper
edge of the frame side member, and an upper and a lower
cap member (20, 21) overlapping the glazing profile (15) and
the frame covering member (11) on each side of the axis of
rotation (10), and of which the lower cap member (21) is
secured to the lower part of the sash side member (7, 8),
whereas the upper cap member (20) is secured to the upper
part of the frame side member (3, 4) or to an intermediate
sash arm (36) connected between the frame and sash
members (3, 4; 7, 8) and positioned above the pivot axis,
characterized in that said cap members (20, 21) are
designed as flat, trough-shaped profiles with the same
substantially U-shaped profile cross section comprising an
exterior wall (20a, 21a) and two low side walls (20b-c, 21b-c)
covering upright flange walls (15b, 11c) on the glazing
profile (15) and the frame covering member (11),
respectively, the lower cap member (21) having at its upper
end a joggled connection member (22) inserted under the
lower end of the upper cap member (20), said joggled
connection member (22) on the lower cap member (21)
against the lower end of the upper cap member (20) forms a
pressure relieve chamber (22a) to prevent water penetration
- 4 -
from below under the upper cap member (20), said
connection member having such a shape that the cap
members (20, 21) in the closed position of the window are
placed with their exterior walls (20a, 21a) and side
walls (20b-c, 21b-c) in alignment with each other, and in that
the lower cap member (21), when the window is open, may
swing unimpededly outwards relative to the upper cap
member (20).

2. A roof window according to claim 1, characterized in that
the lower cap member (21) is designed with a bottom
wall (21 d) integrally connected with its side walls (21 b-c),
said bottom wall closing the cap member at the bottom.

3. A roof window according to claim 1 or 2, characterized in
that the upper cap member (20) at its upper end is retained
by said upper covering cap (32), and that the lower cap
member (21) at its lower end is integral with a bent, hidden
engagement means (25, 26) for engagement with an
engagement means (24) secured at the lower end of the
sash side member (7, 8), whereas the cap members (20, 21)
at a short distance from the lower end of the upper cap
member (20) and the upper end of the lower cap member
(21) are provided with securing means for being secured to
fittings (30, 31) in fixed connection with the frame side
members (3, 4) or said intermediate sash arms (36),
respectively, and with the sash side members (7, 8), but
positioned outside of the wood profiles thereof.

4. A roof window according to claim 3, characterized in that
the engagement means at the lower end of the lower cap
member (21) comprises an engagement bracket (25) parallel
- 5 -
with the exterior wall (21 a) of the cap member, said bracket
being provided with a keyhole-shaped recess (26) for
engagement with and securing of a pin member (27)
fastened to the sash side member (7, 8).

5. A roof window according to claim 3 or 4, characterized in
that said securing means comprise screw holes (28) in the
exterior walls (20a, 21a) of the cap members and in that said
fittings are screw fittings (30, 31) for screws (29).

6. A roof window according to claim 5, characterized in that
said screw fittings (30, 31) are connected with a swing fitting
in connection with the frame side member (3, 4) or said
intermediate sash arm (36) and the sash side member (7, 8),
respectively.

7. A roof window according to claims 2 and 4, characterized
in that said engagement bracket (25) is designed as a bent
flange member in parallel with the exterior wall (21 a) of the
lower cap member (21), said flange member being
connected with said bottom wall (21 d).

8. A roof window according to any of the preceding claims,
characterized in that the exterior frame covering
members (11) at their lowest ends are provided with
engagement flanges (13) for sealing, positive locking
engagement with protruding flange members (14) from the
ends of an exterior frame covering member (12) for the frame
bottom member (2).

9. A roof window according to one of the preceding claims,
in which the sash structure (33) under normal use is
- 6 -
accommodated as a top-hung pivot window with an axis of
rotation at the frame and sash top members (1', 5'), whereas
said pivot axis approximately halfway between the top and
bottom members (1', 2'; 5', 6') is provided by pivotal
connection of the sash side members (7', 8') to intermediate
sash arms (36) with a view to making a turning of the window
into a cleaning position possible, characterized in that the
upper cap member (20') is secured to said intermediate sash
arms (36), and that an upper covering member for the top
members (1', 5') is made in two pieces with a lower part (38)
connected with the intermediate sash and an upper part (39)
connected with the frame top member (1').

10. A roof window according to any of the preceding claims,
characterized in that frame covering members (11) are
secured to the frame structure (3, 4) by screw
connections (29) screwed into bearing bushings (40) of
plastic material, said bushings being secured to the wood
profiles of the frame structure (3, 4).

II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3, die
Beklagte 2/3.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu voll-
streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des in englischer
Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents 1 070 179, das auf die
internationale Anmeldung PCT/DK99/00168 vom 25. März 1999 zurückgeht und
die Priorität der dänischen Patentanmeldung 49598 vom 7. April 1998 in Anspruch
nimmt. Das Streitpatent ist bezeichnet mit „An openable window with main frame
and sash covering members“ („Ein Dachfenster mit Grundrahmen und
Flügelverkleidungselementen“). Beim Deutschen Patent- und Markenamt wird es
unter dem Aktenzeichen DE 69908115.7 geführt. Es umfasst in seiner erteilten
Fassung elf Patentansprüche, wobei die Ansprüche 2 bis 11 unmittelbar bzw.
mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogen sind.

Patentanspruch 1 hat in der erteilten englischsprachigen Fassung folgenden
Wortlaut:

1. A roof window with a frame structure and an openable, pane
supporting sash structure, both consisting of horizontal top and
bottom members (1, 2; 5, 6) connected by parallel side
members (2, 4; 7, 8), the sash structure being accommodated in
the frame structure as a pivot sash with a pivot axis (10) parallel
with and approximately halfway between the top and bottom
members (1, 2; 5, 6), whereby the top, bottom and side
members (1-8) of the frame and sash structures at least partially
are designed as wood profiles which on the outwards facing sides
are covered by weather-shielding covering members (11, 12, 15,
17, 20, 21, 32) for sealing enclosure of the subjacent wood profiles
on all surfaces protruding from the roofing, said covering members
being connected with the wood profiles in the top, bottom and side
members of the frame and sash structures by means of
engagement and securing means (23-29, 40) which are designed
in such manner and/or positioned such relative to the covering
- 8 -
members that penetration of water and moisture into the wood
profiles is substantially prevented, the covering members
comprising a hood- like upper covering cap (32) for covering the
top members (1, 5) of the frame and sash structures, an interior
glazing profile (15) for covering a part of the upper edge (7, 8) of
each sash side member facing the light-admitting area of the
window, an exterior covering member (11) for covering the part of
each frame side member (3, 4) protruding from the roofing of the
exterior side and the adjoining part of the upper edge of the frame
side member, and an upper and a lower cap member (20, 21)
overlapping the glazing profile (15) and the frame covering
member (11) on each side of the axis of rotation (10), and of which
the lower cap member (21) is secured to the lower part of the sash
side member (7, 8), whereas the upper cap member (20) is
secured to the upper part of the frame side member (3, 4) or to an
intermediate sash arm (36) connected between the frame and
sash members (3, 4; 7, 8) and positioned above the pivot axis,
characterized in that
said cap members (20, 21) are designed as flat, trough-shaped
profiles with the same substantially U-shaped profile cross section
comprising an exterior wall (20a, 21a) and two low side walls (20b-
c, 21b-c) covering upright flange walls (15b, 11c) on the glazing
profile (15) and the frame covering member (11), respectively, the
lower cap member (21) having at its upper end a joggled
connection member (22) inserted under the lower end of the upper
cap member (20), said connection member having such a shape
that the cap members (20, 21) in the closed position of the window
are placed with their exterior walls (20a, 21a) and side walls (20b-
c, 21b-c) in alignment with each other, and in that the lower cap
member (21), when the window is open, may swing unimpededly
outwards relative to the upper cap member (20).

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Die deutsche Übersetzung lautet wie folgt:

1. Dachfenster mit einer Rahmenkonstruktion und einer auf-
schließbaren glasscheiben-tragenden Flügelkonstruktion, beide
bestehend aus waagrechten Ober- und Unterteilen (1, 2; 5, 6), die
durch parallele Seitenteile (2, 4; 7, 8) verbunden sind, wobei die
Flügelkonstruktion als ein Schwenkrahmen mit einer Schwenk-
achse (10) annähernd in der Mitte zwischen den Ober- und
Unterteilen (1, 2; 5, 6) und parallel zu diesen in der Rahmen-
konstruktion gelagert ist, und die Ober-, Unter- und Seitenteile (1-
8) der Rahmen und Flügelkonstruktionen zumindest teilweise als
Holzprofile ausgebildet sind, die an den nach außen wendenden
Seiten mit wetterschützenden Verkleidungselementen (11, 12, 15,
17, 20, 21, 32) zum dichtenden Umhüllen der darunterliegenden
Holzprofile sämtlicher von der Dacheindeckung hervorragenden
Flächen ausgekleidet sind, welche Verkleidungselemente mit den
Holzprofilen in den Ober-, Unter- und Seitenteilen der Rahmen-
und Flügelkonstruktionen über Eingriffs- und Befestigungs-
organe (23-29, 40) verbunden sind, die in Bezug auf die Verklei-
dungselemente derart ausgestaltet und/oder angeordnet sind,
dass Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit zu den Holzprofilen
im Wesentlichen verhindert wird, wobei die Verkleidungselemente
eine kappenähnliche obere Bekleidungskappe (32) zum Abdecken
der Oberteile(1, 5) der Rahmen- und Flügelkonstruktionen, ein
inwendiges Glasleistenprofil (15) zum Abdecken eines Teils der
Oberkante (7, 8) jedes dem lichteinfallenden Bereich des Fensters
zuwendenden Flügelseitenteils, ein äußeres Verkleidungs-
element (11) zum Abdecken des außerhalb der Dachfläche
liegenden Teils der Außenseite jedes Rahmenseitenteils (3, 4) und
des daran anstoßenden Teils der Oberkante des Rahmenseiten-
teils sowie ein oberes und ein unteres Kappenelement (20, 21),
die das Glasleistenprofil und das Rahmenverkleidungs-
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element (11) auf jeder Seite der Drehachse (10) überlappen,
umfassen, wobei das untere Kappenelement (21) an den unteren
Teil des Flügelseitenteils (7, 8) befestigt ist, während das obere
Kappenelement (20) an den oberen Teil des Rahmenseitenteils (3,
4) oder an einen zwischen Rahmen- und Flügelteilen (3, 4; 7, 8)
und über der Schwenkachse liegenden Zwischenflügelarm (36)
befestigt ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
erwähnte Kappenelemente (20, 21) als flache, trogförmige Profile
mit demselben im Wesentlichen U-förmigen Profilquerschnitt
ausgeführt sind und eine Außenwand (20a, 21a) und zwei flache
Seitenwände (20b-c, 21b-c) umfassen, die aufrechtstehende
Flanschenwände (15b, 11c) auf dem Glasleistenprofil (15) bzw.
dem Rahmenverkleidungselement (11) decken, wobei das untere
Kappenelement (21) an seinem oberen Ende ein unter dem
unteren Ende des oberen Kappenelements (20) eingeschobenes
verkröpftes Verbindungselement (22) einer solchen Form aufweist,
dass in der geschlossenen Stellung des Fensters die Kappen-
elemente (20, 21) mit deren Außenwänden (20a, 21a) und
Seitenwänden (20b-c, 21b-c) untereinander fluchten, und dass
das untere Kappenelement (21) in der offenen Stellung des
Fensters gegenüber dem oberen Kappenelement 20) ungehindert
nach außen schwenken kann.

Wegen des Wortlauts der erteilten Unteransprüche 2 bis 11 wird auf die
Streitpatentschrift EP 1 070 179 B1 bzw. auf deren Übersetzung gemäß der
Druckschrift DE 699 08 115 T2 (nachfolgend: T2-Schrift) Bezug genommen.

Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der unzureichenden Offenbarung (Art. II
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. b), Art. 83 EPÜ) und der
mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138
Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ) geltend.
- 11 -
Aus der Streitpatentschrift geht nach Meinung der Klägerin nicht hervor, wie der
Fachmann das in Patentanspruch 1 geforderte „dichtende Umhüllen“ der Holz-
profile mit wetterschützenden Verkleidungselementen bewerkstelligen könne.
Außerdem werde nicht ausreichend offenbart, wie das Eindringen von Wasser und
Feuchtigkeit durch die Schraublöcher (28) entlang der darin angeordneten
Schrauben (29) in Richtung der Holzprofile verhindert werden könne. Auch sei
unverständlich, wie das untere Kappenelement (21) beschaffen sein müsse, um
gegenüber dem oberen Kappenelement bei Offenstellung des Fensters ungehin-
dert nach außen schwenkbar zu sein.

Den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit stützt die Klägerin auf
folgende Publikationen:

D1 deutsche Offenlegungsschrift 24 43 098 A1
D2 GB-Patentanmeldung 2 045 844 A
D3 schwedische Auslegungsschrift 374 578
D4 US-Patentschrift 5,271,124 A
D5 deutsche Offenlegungsschrift 25 03 519
D6 schwedische Auslegungsschrift 374 158
D7 schwedische Patentschrift 209 531
E1 deutsche Patentschrift 925 073
E2 deutsche Offenlegungsschrift 1 784 712
E3 deutsche Patentanmeldung 1 992 211 U1
E4 deutsche Offenlegungsschrift 24 04 054
E5 deutsche Offenlegungsschrift 27 51 996
E6 europäische Patentanmeldung 0 191 190 A2
E7 GB-Patentanmeldung 191209506
E8 US-Patentschrift 2,758,681
E9 europäische Patentanmeldung 0 494 781 A1
E10 deutsche Offenlegungsschrift 27 53 371
E11 deutsche Patentschrift 22 13 183 C2
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E12 A. Gaßner, Handwerkliche Blechbearbeitung - Grund-
kenntnisse, 9. Auflage 1993, S. 2, 56 f. (Handwerk und
Technik, Hamburg)
E13 deutsche Gebrauchsmusteranmeldung 1 920 827

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht neu gegenüber der
Druckschrift E1. Er sei überdies dem Fachmann am Prioritätstag durch eine
Kombination der Schriften E1 und E2 bzw. D2 und E2 bzw. E3 und E2 nahegelegt
gewesen. Auch die Merkmale der Unteransprüche seien aus den vorgelegten
Druckschriften bekannt oder durch sie nahegelegt. Sie erschöpften sich zum Teil
in rein handwerklichen Maßnahmen, die nicht geeignet seien, einen Patentschutz
zu begründen.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 1 070 179 mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang
für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage insgesamt abzuweisen,
hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die
Patentansprüche in der Fassung der mit Schriftsatz vom
9. Juni 2017 (Bl. 213 ff. d. A.) eingereichten Hilfsanträge 1 bis 5
richtet,
weiter hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen
Patentanspruch 3 in der erteilten Fassung und gegen die erteilten
Patentansprüche 4 bis 11 mit ihrem Rückbezug auf
Patentanspruch 3 richtet.

- 13 -
In der Fassung des Hilfsantrags 1 soll der Wortlaut des Patentanspruchs 1 im
kennzeichnenden Teil wie folgt ergänzt werden (Änderung gegenüber der erteilten
Fassung durch Unterstreichung kenntlich gemacht):

1. …..
the lower cap member (21) having at its upper end a joggled
connection member (22) inserted under the lower end of the upper
cap member (20),
said connection member (22) being slightly wedge shaped,
said connection member having such a shape that …...

Auf den so geänderten Anspruch 1 sollen sich die ihrem Wortlaut nach
unveränderten Unteransprüche 2 bis 11 der erteilten Fassung des Patents
rückbeziehen.

In der Fassung des Hilfsantrags 2 sollen die Patentansprüche die aus dem
Urteilstenor ersichtliche Fassung erhalten. Dabei ist der Wortlaut des
Patentanspruchs 1 im kennzeichnenden Teil durch Aufnahme des Merkmals aus
dem erteilten Patentanspruch 2 wie folgt ergänzt (Änderung gegenüber der
erteilten Fassung durch Unterstreichung kenntlich gemacht):

1. ..…
the lower cap member (21) having at its upper end a joggled
connection member (22) inserted under the lower end of the upper
cap member (20),
said joggled connection member (22) on the lower cap
member (21) against the lower end of the upper cap member (20)
forms a pressure relieve chamber (22a) to prevent water
penetration from below under the upper cap member (20),
said connection member having such a shape that……

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Auf den so geänderten Anspruch 1 sind Unteransprüche 2 bis 10 rückbezogen,
wobei diese - abgesehen von angepassten Rückbezügen - in ihrem Wortlaut den
erteilten Ansprüchen 3 bis 11 entsprechen.

Die Beklagte tritt den Argumenten der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent
- jedenfalls in einer der hilfsweise beantragten Fassungen - für bestandsfähig.

Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 4. April 2016 einen frühen gericht-
lichen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 PatG übersandt.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die beiderseits
eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
3. August 2017 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und hat in der Sache auch insoweit Erfolg, als sie sich
gegen das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie in der Fassung gemäß
Hilfsantrag 1 richtet. Dagegen erweist sich das Streitpatent in der Fassung des
Hilfsantrags 2 als bestandsfähig.

I.

1. Die Streitpatentschrift geht nach ihrer Beschreibung (T2-Schrift,
Absätze [0001] und [0002]) von bekannten Dachfenstern mit einer Rahmenkon-
struktion und einer aufschließbaren, Glasscheiben tragenden Flügelkonstruktion
mit Schwenkrahmen aus. Bei diesen seien die Ober-, Unter- und Seitenteile der
Rahmen- und Flügelkonstruktion zumindest teilweise als Holzprofile ausgebildet.
Sie verfügten an den nach außen wendenden Seiten über wetterschützende
Verkleidungselemente zum dichtenden Umhüllen der darunterliegenden Holz-
profile. Um das Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit zu den Holzprofilen im
- 15 -
Wesentlichen zu verhindern, seien die Verkleidungselemente als haubenähnliche
obere Bekleidungskappen zum Abdecken der Oberteile der Rahmen- und Flügel-
konstruktionen ausgestaltet. Die Kappen könnten aus verhältnismäßig dünnen
Metallplattenprofilen, z. B. aus Aluminium oder aus Kunststoffprofilen bestehen.
Ein inwendiges Glasleistenprofil diene zum Abdecken eines Teils der Oberkante
jedes dem lichteinfallenden Bereich des Fensters zuwendenden Flügelseitenteils.
Ein äußeres Verkleidungselement diene zum Abdecken des von der Dachfläche
vorstehenden Teils jedes Rahmenseitenteils. Außerdem fänden ein oberes sowie
ein unteres Kappenelement Verwendung, die das Glasleistenprofil und das
Rahmenverkleidungselement auf jeder Seite der Drehachse überlappten, wobei
das untere Kappenelement an den unteren Teil des Flügelseitenteils und das
obere Kappenelement an den oberen Teil des Rahmenseitenteils oder an einen
zwischen Rahmen- und Flügelteilen und über der Schwenkachse liegenden
Zwischenflügelarm befestigt sei.

In herkömmlichen Ausführungsformen von Dachfenstern seien die
Verkleidungselemente mittels Schraubenverbindungen befestigt, welche direkt in
die darunterliegenden Holzteile eingeschraubt würden. Allerdings bestehe das
Risiko, dass durch die in den Holzteilen vorgebohrten Schraubenlöcher Feuchtig-
keit und Wasser in die Holzteile eindringe. Außerdem sei es bei herkömmlichen
Fenstern (z. B. bei dem aus der hiesigen Entgegenhaltung DE 24 43 098 A1 = D1
bekannten) schwierig, eine zufriedenstellende Dichtung beim Übergang zwischen
den oberen und unteren Kappenelementen und am unteren Ende der unteren
Kappenelemente zu erzielen (T2-Schrift Absätze [0003] und [0004]).

Aufgabe der vorliegenden Erfindung soll es sein, ein System von Verkleidungs-
elementen für ein aufschließbares Dachfenster mit einem vollständig geschlos-
senen Einhüllen der Holzteile der Rahmen- und Flügelprofile zu schaffen, wobei
gleichzeitig das genannte Dichtungsproblem gelöst werde (T2-Schrift
Absatz [0006]). Darüber hinaus sollen eine Reihe weiterer Aufgaben gelöst
werden. So soll dem Fenster im Hinblick auf die Formgebung ein von außen
attraktives Aussehen verliehen werden (T2-Schrift, Absatz [0026]). Auch soll das
- 16 -
Fenster - ungeachtet der Verkleidungselemente - beim Öffnen ungehindert nach
außen schwenken können (T2-Schrift, Absatz [0027]).

2. Zur Lösung dieser Aufgaben schlägt das Streitpatent in Anspruch 1 der
erteilten Fassung ein Dachfenster vor, dessen Merkmale - auf Grundlage der
deutschen Übersetzung - wie folgt gegliedert werden können:

1.1 Dachfenster mit
1.2 einer Rahmenkonstruktion und einer aufschließbaren glasscheiben-
tragenden Flügelkonstruktion, beide bestehend aus waagrechten
Ober- und Unterteilen (1, 2; 5, 6), die durch parallele Seitenteile (2, 4;
7, 8) verbunden sind, wobei
1.3 die Flügelkonstruktion als ein Schwenkrahmen mit einer
Schwenkachse (10) annähernd in der Mitte zwischen den Ober- und
Unterteilen (1, 2; 5, 6) und parallel zu diesen in der Rahmenkonstruk-
tion gelagert ist, und
1.4 die Ober-, Unter- und Seitenteile (1-8) der Rahmen- und Flügelkon-
struktionen zumindest teilweise als Holzprofile ausgebildet sind,
1.5 die an den nach außen wendenden Seiten mit wetterschützenden
Verkleidungselementen (11, 12, 15, 17, 20, 21, 32) zum dichtenden
Umhüllen der darunterliegenden Holzprofile sämtlicher von der
Dacheindeckung hervorragenden Flächen ausgekleidet sind,
1.6 welche Verkleidungselemente mit den Holzprofilen in den Ober-,
Unter- und Seitenteilen der Rahmen- und Flügelkonstruktionen über
Eingriffs- und Befestigungsorgane (23-29, 40) verbunden sind, die in
Bezug auf die Verkleidungselemente derart ausgestaltet und/oder
angeordnet sind, dass Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit zu
den Holzprofilen im Wesentlichen verhindert wird, wobei
2.1 die Verkleidungselemente eine kappenähnliche obere
Bekleidungskappe (32) zum Abdecken der Oberteile (1, 5) der
Rahmen- und Flügelkonstruktionen,
- 17 -
2.2 ein inwendiges Glasleistenprofil (15) zum Abdecken eines Teils der
Oberkante (7, 8) jedes dem lichteinfallenden Bereich des Fensters
zuwendenden Flügelseitenteils,
2.3 ein äußeres Verkleidungselement (11) zum Abdecken des außerhalb
der Dachfläche liegenden Teils der Außenseite jedes Rahmenseiten-
teils (3, 4) und des daran anstoßenden Teils der Oberkante des
Rahmenseitenteils sowie
2.4 ein oberes und ein unteres Kappenelement (20, 21), die das Glas-
leistenprofil und das Rahmenverkleidungselement (11) auf jeder
Seite der Drehachse (10) überlappen, umfassen, wobei
2.5 das untere Kappenelement (21) an dem unteren Teil des Flügel-
seitenteils (7, 8) befestigt ist, während das obere Kappen-
element (20) an dem oberen Teil des Rahmenseitenteils (3, 4) oder
an einem zwischen Rahmen- und Flügelteilen (3, 4; 7, 8) und über
der Schwenkachse liegenden Zwischenflügelarm (36) befestigt ist,
wobei
3.1 erwähnte Kappenelemente (20, 21) als flache, trogförmige Profile mit
demselben im Wesentlichen U-förmigen Profilquerschnitt ausgeführt
sind und eine Außenwand (20a, 21a) und zwei flache Seiten-
wände (20b-c, 21b-c) umfassen,
3.2 die aufrechtstehende Flanschenwände (15b, 11c) auf dem Glas-
leistenprofil (15) bzw. dem Rahmenverkleidungselement (11)
decken, wobei
4.1 das untere Kappenelement (21) an seinem oberen Ende ein unter
dem unteren Ende des oberen Kappenelements (20) eingescho-
benes verkröpftes Verbindungselement (22) einer solchen Form
aufweist, dass
4.2 in der geschlossenen Stellung des Fensters die Kappen-
elemente (20, 21) mit deren Außenwänden (20a, 21a) und Seiten-
wänden (20b-c, 21b-c) untereinander fluchten, und dass
- 18 -
4.3 das untere Kappenelement (21) in der offenen Stellung des Fensters
gegenüber dem oberen Kappenelement (20) ungehindert nach
außen schwenken kann.

3. Zuständiger Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es
insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die
Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist im vorliegenden Fall ein
Fachhochschul-Ingenieur der Holz- oder Fensterbautechnik mit mehrjähriger
Erfahrung auf dem Gebiet des Fensterbaus.

4. Dieser Fachmann wird den Merkmalen des Anspruchs 1, soweit sie sich im
vorliegenden Verfahren als auslegungsbedürftig erwiesen haben, folgendes
Verständnis zu Grunde legen:

a) Gemäß Merkmal 1.5 sind an den nach außen wendenden Seiten des
Dachfensters - wie aus dem Stand der Technik bekannt - wetterschützende
Verkleidungselemente („wheather-shielding covering members“) zum Schutz der
Holzprofile an den von der Dacheindeckung hervorragenden Flächen vorgesehen.
Dazu zählt nach Merkmal 2.3 ein äußeres Verkleidungselement (11) zum
Abdecken von außerhalb der Dachfläche liegenden Bereichen. Die Dachein-
deckung bzw. Dachfläche (im maßgeblichen englischsprachigen Text jeweils
„roofing“) wird durch diese Bezugnahme nicht selbst in den Gegenstand des
Anspruchs einbezogen, vielmehr bringen diese Merkmale nur die Aufgabe zum
Ausdruck, die den Verkleidungselementen insbesondere zukommt, nämlich die
Holzprofile, aus denen das Dachfenster gemäß Merkmal 1.4 zumindest teilweise
ausgebildet ist, in dem Bereich, in dem es in besonderem Maße dem Wetter
ausgesetzt ist, zu schützen.

Vor diesem Hintergrund wird der Fachmann die Zweckangabe „zum dichtenden
Umhüllen“ („for sealing enclosure“) in dem Sinne verstehen, dass die von der
Dacheindeckung hervorragenden Holzprofile an ihren - im geschlossenen Zu-
stand - dem Wetter ausgesetzten Außenflächen mit schützenden Elementen
- 19 -
ausgekleidet sein müssen, nicht dagegen an den zum Gebäudeinneren gerichte-
ten und daher nicht schutzbedürftigen Flächen.

b) Die Verkleidungselemente umfassen gemäß Merkmal 2.2 u. a. ein inwendi-
ges Glasleistenprofil („interior glazing profile“) zum Abdecken eines Teils der
Oberkante jedes dem lichteinfallenden Bereich des Fensters zuwendenden Flügel-
seitenteils. Unter einem Glasleistenprofil versteht der Fachmann hierbei eine
bestimmte Art der Halterung einer Glasscheibe in einem Fenster, nämlich mittels
einer Profilleiste, welche im Randbereich der Scheibe diese gegen den Rahmen
andrückend hält. Davon abzugrenzen sind andere Arten der Halterung und
Abdichtung von Glasscheiben, etwa durch das in früheren Zeiten allgemein
übliche Einbringen von Fensterkitt (englisch „putty“).

c) Zu den beanspruchten Verkleidungselementen gehören ferner ein oberes
und ein unteres Kappenelement („an upper and a lower cap member“ 20, 21),
wobei diese gemäß Merkmal 3.1 als flache, trogförmige Profile mit demselben, im
Wesentlichen U-förmigen Profilquerschnitt ausgeführt sind und eine
Außenwand (20a, 21a) und zwei flache Seitenwände (20b-c, 21b-c) umfassen. Es
ist ohne weiteres erkennbar, dass jedes der getrennt ausgeführten Kappen-
elemente jeweils eine Außenwand und die beiden Seitenwände aufweisen muss,
auch wenn beide Kappenelemente durch ihre gleichförmige Ausbildung mit
übereinstimmendem Profilquerschnitt auf jeder Seite des Fensters als ein
zusammenhängendes Element erscheinen sollen (T2-Schrift, Absatz [0026]). Aus
diesem Grund spielt es für die Einhaltung des Merkmals 3.1 keine Rolle, wenn die
beiden Kappenelementen in von außen optisch nicht wahrnehmbaren Teil-
bereichen einen unterschiedlichen Profilquerschnitt aufweisen (z. B. im Bereich
des am unteren Kappenelement (21) ausgebildeten, unter dem unteren Ende des
oberen Kappenelements eingeschobenen verkröpften Verbindungselements (22)).

d) Die Kappenelemente (20, 21) decken gemäß Merkmal 3.2 die aufrecht-
stehenden Flanschenwände (15b, 11c) auf dem Glasleistenprofil (15) bzw. dem
Rahmenverkleidungselement (11). Diese Angabe wird der Fachmann nicht so
- 20 -
verstehen, dass die Kappenelemente nur eine aufrechtstehende Flanschenwand,
entweder auf dem Glasleistenprofil oder auf dem Rahmenverkleidungselement,
decken. Vielmehr ist - wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat - klar ersichtlich,
dass die Kappenelemente mit ihren beiden niedrigen Seitenwänden (20b, 21b)
und (20c, 21c) gleichzeitig die niedrigen aufrechtstehenden Flanschenwände des
innen liegenden Glasleistenprofils (15) und des außen am Fenster angebrachten
Verkleidungselements (11) überdecken sollen (vgl. T2-Schrift, Absatz [0025],
i. V. m. Figur 2).

e) Nach dem Wortlaut des Merkmals 4.3 kann das untere Kappenelement (21)
„in der offenen Stellung des Fensters“ („when the window is open“) gegenüber
dem oberen Kappenelement ungehindert nach außen schwenken. Der Sinngehalt
dieses Merkmals steht - wie die Klägerin zu Recht geltend macht - bei dessen
wörtlicher Interpretation in Frage, weil unklar wäre, wohin das bereits offen-
stehende Fenster ungehindert ausschwenken sollte.

Der Fachmann wird jedoch bei der Auslegung des Merkmals dessen technische
Funktion im Zusammenhang mit den übrigen Merkmalen des Anspruchs berück-
sichtigen. Das ungehinderte Nach-Außen-Schwenken wird gemäß Merkmal 4.1
durch ein an dem unteren Kappenelement (21) ausgebildetes verkröpftes
Verbindungselement (22) ermöglicht. Bei Öffnung des Fensters sichert diese
Verkröpfung, dass das untere Kappenelement (21) dem unteren Teil der Flügel-
konstruktion beim Ausschwenken folgen und gegenüber dem oberen Kappen-
element (20) ungehindert nach außen schwenken kann (T2-Schrift, Absatz [0027],
i. V. m. Figur 3). Aus dem Gesamtzusammenhang der Streitpatentschrift
erschließt sich somit dem Fachmann ohne weiteres, dass es sich bei der
Formulierung „in der offenen Stellung des Fensters“ („when the window is open“)
um eine sprachliche Ungenauigkeit handelt, und dass Merkmal 4.3 entsprechend
seinem technischen Sinngehalt so verstanden werden muss, dass das untere
Kappenelement (21) während des Öffnungsvorgangs gegenüber dem oberen
Kappenelement ungehindert nach außen geschwenkt werden kann.

- 21 -
II.

Der Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Offenbarung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2
IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. b), Art. 83 EPÜ) ist nicht gegeben.
Anhand der Zeichnungen und der zugehörigen Figurenbeschreibung wird in der
Streitpatentschrift zumindest ein konkretes Ausführungsbeispiel angegeben, das
mit Hilfe fachmännischen Wissens und Könnens nachgearbeitet werden kann.

a) So steht die Ausführbarkeit des Merkmals 1.5 (dichtendes Umhüllen der
Holzprofile) nicht in Frage, weil danach die Holzprofile von den wetterschützenden
Verkleidungselementen nicht vollständig umgriffen, sondern lediglich an ihren dem
Wetter ausgesetzten Außenflächen ausgekleidet sein müssen (s. o. I.4.a). Hierfür
gibt das Streitpatent dem Fachmann zahlreiche Hinweise (vgl. etwa T2-Schrift,
Absätze [0019] bis [0025], mit Figuren 1, 2).

b) Nach dem Merkmal 1.6 müssen die Verkleidungselemente so ausgestaltet
und angeordnet sein, dass Wasser bzw. Feuchtigkeit im Wesentlichen nicht zu
den Holzprofilen eindringen kann. Es kommt also u. a. darauf an, dass die Ausge-
staltung bzw. Anordnung der Verkleidungselemente (etwa deren Verschraubung
mit den Holzprofilen) nicht ihrerseits zu Undichtigkeiten führt. Der Fachmann kann
dieses Merkmal mit Hilfe seines Fachwissens und mit den Hinweisen, die er aus
der Streitpatentschrift erhält, ohne weiteres ausführen.

So erhält der Fachmann etwa aus Figur 2 (i. V. m. T2-Schrift, Absätzen [0034],
[0035]) den Hinweis, die Kappenelemente (20, 21) mit Schrauben zu befestigen,
die nicht an den Holzteilen der Fensterrahmen und -flügel, sondern an den
Rahmen- und Flügelseitenteilen (3, 4) und (7, 8) angebracht werden. Weitere
Hinweise beziehen sich auf wasserdichte Schraubverbindungen zwischen den
Rahmenseiten-Verkleidungselementen (11) und den Rahmenseitenteilen (3, 4);
vgl. T2-Schrift, Absatz [0041], i. V. m. Figur 6) und auf die Befestigung der oberen
und unteren Kappenelemente (20, 21) an ihrem oberen bzw. unteren Ende (T2-
Schrift, Absätze [0031], [0032]).
- 22 -
Auch abgesehen von diesen Hinweisen sind dem Fachmann Mittel geläufig, mit
denen das Eindringen von Flüssigkeit verhindert werden kann (z. B. unter Schrau-
benköpfe eingesetzte Dichtungsringe).

c) Ebenso ist das richtig verstandene (s. o. I.4.e) Merkmal 4.3, wonach das
untere Kappenelement (21) während des Öffnungsvorgangs gegenüber dem
oberen Kappenelement ungehindert nach außen geschwenkt werden kann, für
den Fachmann ausführbar.

Die Figuren 2 und 3 des Streitpatents zeigen ein verkröpftes Verbindungs-
element (22), das unter dem unteren Ende des oberen Kappenelements (20)
eingeschoben werden kann. Mit Hilfe eines solchen, leicht keilförmigen
Verbindungselements kann das untere Kappenelement (21) mit dem auf diese
Weise geschützten, verschwenkbaren, unteren Teil der Flügelkonstruktion
gegenüber dem am starren Fensterrahmen befestigten oberen Kappen-
element (20) ungehindert nach außen schwenken, wenn das Fenster geöffnet wird
(vgl. T2-Schrift, Absätze [0026, 0027]). Der Fachmann wird die gemäß
Merkmal 1.3 annähernd in der Mitte zwischen den Ober- und Unterteilen (1, 2; 5,
6) und parallel zu diesen in der Rahmenkonstruktion gelagerte Schwenk-
achse (10) zwischen der Ober- und Unterkante des Rahmens so festlegen, dass
der von Merkmal 4.3 geforderte Schwenkvorgang ermöglicht wird.

III.

In seiner erteilten Fassung hat Anspruch 1 des Streitpatents keinen Bestand, weil
sein Gegenstand nicht patentfähig ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m.
Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ).

1. Allerdings ist der Anspruchsgegenstand neu gegenüber der von der
Klägerin als neuheitsschädlich angeführten deutschen Patentschrift 925 073 (E1).
Diese Schrift zeigt ein Dachfenster mit mittiger Querachsenlagerung, das mit aus
Blech oder anderem geeigneten Material hergestellten Regenschutzschienen für
- 23 -
die Abdeckung wenigstens der Längsfugen zwischen dem Fensterrahmen und der
Fenstereinfassung versehen ist. Für jede Längsfuge ist eine Schutzschiene an
dem Fensterrahmen und eine Schutzschiene an der Fenstereinfassung befestigt,
wobei beide Schutzschienen nach entgegengesetzten Richtungen von der Quer-
mittellinie des Fensters ausgehen (E1, Spalte 1, Zeilen 5 bis 14).

a) Über das Material der Rahmenkonstruktion enthält E1 zwar keine explizite
Angabe. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Druckschrift (März 1955) war
jedoch Holz der allgemein übliche Baustoff für (Dach-) Fensterkonstruktionen.
Außerdem werden in E1, Figuren 2 und 6, die Rahmenteile im Querschnitt als
Vollquerschnitt (und nicht als Hohlprofile) dargestellt, was dem Fachmann
ebenfalls den Hinweis auf eine Holzkonstruktion gibt. Er wird somit ohne Weiteres
annehmen, dass bei E1 die Ober-, Unter- und Seitenteile der Fensterrahmen und
der Fenstereinfassung (entsprechend Rahmen- und Flügelkonstruktion i. S. d.
Streitpatents) entsprechend Merkmal 1.4 zumindest teilweise als Holzprofile
ausgebildet sind.

b) Ein Glasleistenprofil i. S. d. Merkmals 2.2, wodurch eine Glasscheibe
mittels einer in ihrem Randbereich gegen den Rahmen andrückenden Profilleiste
im Fenster gehalten wird, ist bei dem in E1 offenbarten Dachfenster jedoch nicht
zu erkennen. Die Druckschrift enthält überhaupt keine explizite Aussage über die
Befestigung der Glasscheibe im Fensterrahmen. Ausweislich von E1, Figur 6, liegt
die Scheibe in einem umlaufenden Falz, in welchem sie - wie bei Veröffentlichung
der Entgegenhaltung üblich - mittels einer Hohlkehle aus Kitt abdichtend gehalten
sein dürfte. So wenig wie Fensterkitt als Ausgangsmaterial in Leistenform vorliegt,
so wenig wird der Fachmann den zur Befestigung einer Glasscheibe einge-
brachten Kitt als Glasleistenprofil betrachten (s. o. I.4.b). Der Fachmann wird
daher bei Lektüre der Entgegenhaltung E1 das Vorhandensein eines Glas-
leistenprofils nicht ergänzend „mitlesen“. Somit entnimmt er dieser Schrift auch
keine aufrechtstehenden Flanschenwände eines Glasleistenprofils, die gemäß
Merkmal 3.2 durch die flachen Seitenwände eines Kappenelements gedeckt sein
könnten.
- 24 -
Bereits wegen Fehlens des Merkmals 2.2 ist die Druckschrift E1 nicht neuheits-
schädlich, weshalb es nicht darauf ankommt, ob daneben noch weitere Merkmale
(etwa - wie von der Klägerin behauptet - das Merkmal 4.2) aus ihr nicht hervor-
gehen.

2. Jedoch beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten
Fassung nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

a) Als nächstliegender Stand der Technik ist die - auch in der Streit-
patentschrift als Ausgangspunkt der erfinderischen Überlegungen genannte -
deutsche Offenlegungsschrift 24 43 098 (D1) anzusehen. Das daraus vorbekannte
Dachfenster weist - bis auf das in Merkmal 2.3 vorgesehene äußere Verkleidungs-
element - alle Merkmale des Oberbegriffs des angegriffenen Patentanspruchs 1
auf (Merkmale 1.1 bis 2.5).

So ist dort auch - zwar begrifflich nicht erwähnt, jedoch der Zeichnung eindeutig
entnehmbar - ein Glasleistenprofil i. S. d. Merkmals 2.2 vorhanden. So zeigt D1,
Figur 2, einen Querschnitt durch Fensterrahmen und -flügel, wobei unterhalb der
linken Seite der Abdeckung (5, 6, 7) eine Glasscheibe (ohne Bezugszeichen)
unterseitig auf einem Falz aufliegt und oberseitig von einer Profilschiene (ebenfalls
ohne Bezugszeichen) gehalten ist.

Von den kennzeichnenden Anspruchsmerkmalen geht aus D1, Figuren 1 und 2,
das Merkmal 3.1 hervor, wonach die „Kappenelemente als flache, trogförmige
Profile mit demselben im Wesentlichen U-förmigen Profilquerschnitt ausgeführt
sind und eine Außenwand und zwei flache Seitenwände umfassen“ (vgl.
„Verkleidungsprofile“ (3, 4) mit Seitenwänden („Schenkel“ (6)).

Wie die genannte Figur 2 weiter zeigt, ist dort auch das Merkmal 3.2 teilweise
verwirklicht; dort decken nämlich flache Seitenwände (dort Bezugszeichen (6)) der
U-förmigen Kappenelemente (dort (3, 4)) aufrechtstehende Flanschenwände auf
dem Glasleistenprofil.
- 25 -
Von der verbleibenden Merkmalsgruppe 4.1 bis 4.3 kann der Entgegenhaltung D1
lediglich das von Merkmal 4.1 geforderte „verkröpfte Verbindungselement“ zwi-
schen dem jeweiligen oberen und unteren Kappenelement nicht entnommen
werden. Über ein wie immer gestaltetes Element zur Verbindung der beiden
Kappenelemente bzw. Verkleidungsprofile (3, 4) findet sich dort weder eine
Angabe im Text noch ein zeichnerisches Detail, das darüber Auskunft geben
könnte, ob bzw. durch welche Mittel bei D1 ein Eindringen von Wasser oder
Feuchtigkeit an der Stelle, wo die oberen und unteren Kappenelemente
aufeinandertreffen, verhindert wird.

So gibt - entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung - die Darstellung
in D1, Figur 1, keinen Hinweis darauf, dass sich die oberen und unteren
Verkleidungsprofile im geschlossenen Zustand in abdichtender Weise überlappen.
Zwar könnte der Zeichnung bzgl. der rechten Seite des Fensters entnommen
werden, dass dort das untere Verkleidungsprofil (4) an seinem oberen Ende -
wenn auch nur ganz knapp - unter das obere Verkleidungsprofil (3) geschoben ist.
Es handelt sich hierbei jedoch offensichtlich um eine zeichnerische Ungenauigkeit
bzw. eine Eigenart der perspektivischen Darstellung, weil der Zeichnung eine
vergleichbare Verbindung bzgl. der linken Fensterseite nicht zu entnehmen ist. Im
Übrigen zeigt die Zeichnung das Fenster in geöffnetem Zustand und sagt nichts
darüber aus, ob die Überlappung - sofern sie bei geöffnetem Fenster überhaupt
vorliegen sollte - auch im geschlossenen Zustand vorhanden wäre.

Eine Überlappung der unteren durch die oberen Verkleidungsprofile würde
voraussetzen, dass die unteren Profile (4) eine geringere Breite als die oberen
Profile (3) aufweisen. Auch dies geht aus der gesamten Schrift D1 an keiner Stelle
hervor. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass sowohl die oberen als auch die
unteren Verkleidungsprofile formschlüssig an einheitlich mit der Bezugsziffer (5)
bezeichneten Trägern bzw. Bügeln gehalten werden (siehe D1, Patentanspruch 1
und Figur 5 i. V. m. Beschreibung Seite 4, erster Absatz), dafür, dass sämtliche
Verkleidungsprofile dieselbe Breite aufweisen.

- 26 -
Aus diesem Grund ist bei D1 auch das Merkmal 4.2 als vorhanden anzusehen, da
die Verkleidungsprofile bei gleicher Breite in der geschlossenen Stellung des
Fensters untereinander fluchten. Ebenso liegt Merkmal 4.3 vor, weil das untere
Verkleidungsprofil in der offenen Stellung des Fensters gegenüber dem oberen
Verkleidungsprofil ungehindert nach außen schwenken kann.

b) Ausgehend von der Entgegenhaltung D1 stand der Fachmann am
Prioritätstag vor der Aufgabe, die Gefahr des Eindringens von Wasser und
Feuchtigkeit an der Stelle zwischen oberem und unterem Kappenelement bzw.
Verkleidungsprofil nach Möglichkeit zu verhindern.

Zur Lösung dieser Aufgabe standen ihm mehrere Wege zur Verfügung. Denkbar
wäre etwa gewesen, eine dichtende Überlappung dadurch zu erreichen, dass das
untere Verkleidungsprofil (4) nach oben verlängert und gleichzeitig verschmälert
wird, so dass es beim Schließen des Fensters unter das obere Verkleidungs-
profil (3) gleiten kann. Diese Lösung hätte aber zum einen den Nachteil, dass
wegen der jeweils parallel zu den Rahmen bzw. Flügeln des Fensters verlau-
fenden Verkleidungsprofile ein ungehindertes Nach-außen-Schwenken des
unteren Fensterflügels erschwert wird. Zum anderen müsste bei unterschiedlicher
Breite der oberen bzw. unteren Verkleidungsprofile in Kauf genommen werden,
dass deren Seitenwände nicht fluchten und die Profile kein einheitliches Bild
vermitteln, was wiederum dem Wunsch nach einer unter ästhetischen
Gesichtspunkten wünschenswerten einheitlichen Formgebung zuwiderläuft.

Der Fachmann wird sich daher um eine Lösung bemüht haben, durch die zum
einen der Schwenkvorgang erleichtert wird und zum anderen die aus D1
bekannte, auf fluchtenden Außen- und Seitenwänden der Verkleidungsprofile
beruhende einheitliche Formgebung beibehalten werden kann. Hiervon
ausgehend war es für ihn naheliegend, am oberen Ende des unteren
Kappenelements (5) ein von dem oberen Kappenelement (3) übergriffenes
abdichtendes Teil in Gestalt einer Abkröpfung vorzusehen. Zu dieser Lösung
wurde der Fachmann schon durch sein Fachwissen hingeführt, welches
- 27 -
beispielsweise durch die Entgegenhaltungen GB 191209506 (E7) oder
US 2,758,681 (E8) belegt ist. Dort ist jeweils - wenn auch für andere Fenster-
konstruktionen als Dachfenster und nicht in Bezug auf äußere Verkleidungs-
elemente, sondern auf Anschlagleisten - ein dichtender Übergang zwischen zwei
Leisten gezeigt, bei welchem das Ende einer Leiste unter das abgekröpfte Ende
der anderen eingeschoben ist (vgl. E7, Figur 4, bzw. E8, Figur 9). Dies zeigt, dass
dem Fachmann das Abkröpfen des oberen Endes des unteren Verkleidungsprofils
zum Untergreifen des entsprechenden unteren Endes des oberen Verkleidungs-
profils als formschöne - und wohl auch effektivere - Alternative zu einer bloßen
Überlappung der Profile zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents geläufig war.
Von einem mit der Abkröpfung verbundenen etwas höheren Fertigungsaufwand
wird er sich dabei in Anbetracht des besseren Erscheinungsbildes und der damit
verbundenen höheren Wertigkeit nicht abhalten lassen.

Somit konnte der Fachmann, ausgehend von der Druckschrift D1, mit Hilfe seines
Fachwissens zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents in seiner
erteilten Fassung gelangen, weshalb dieser Gegenstand nicht auf erfinderischer
Tätigkeit beruht.

c) Die übrigen Entgegenhaltungen liegen weiter ab. So fehlt in der Patent-
anmeldung GB 2 045 844 A (D2) insbesondere ein Hinweis zur Ausführung eines
fluchtenden Übergangs zwischen oberen und unteren Abdeckelementen (Merk-
male 4.1 bis 4.3). Dies gilt auch für den Gegenstand der deutschen Offenlegungs-
schrift 1 784 712 (E2), wo die oberen und unteren Abdeckelemente wegen der
besonderen Anordnung zweier Scharniere auf beabstandeten Ebenen liegen.

Die Schrift DE 1 992 211 U1 (E3) ist auf die Anbringung einer zusätzlichen
Fensterscheibe zur Ableitung von Regenwasser an einem Dachfenster gerichtet,
wobei ihr Offenbarungsgehalt bezüglich der Ausführung der Abdeckelemente über
den der Entgegenhaltungen D2 und E2 nicht hinausgeht.

- 28 -
IV.

Auch in der Fassung des Hilfsantrags 1 ist der Gegenstand des Anspruchs 1 des
Streitpatents nicht bestandsfähig.

1. Gemäß Hilfsantrag 1 soll Anspruch 1 um das Merkmal ergänzt werden,
wonach das Verbindungselement (22) leicht keilförmig ist („said connection
member (22) being slightly wedge shaped”). Mit dieser, der Beschreibung der
Streitpatentschrift (siehe T2-Schrift, Absatz [0026]) entnommenen Formulierung
soll dem Fachmann vermittelt werden, wie er die Verkröpfung des Verbindungs-
elements auszugestalten hat, damit dieses unter das obere Kappenelement (20)
eingeschoben werden kann, damit zum einen die beiden Kappenelemente in
geschlossener Stellung des Fensters in Verlängerung zueinander zu liegen
kommen, und zum anderen der untere Teil der Flügelkonstruktion mit dem unteren
Kappenelement (21) gegenüber dem oberen Kappenelement (2) beim Öffnen des
Fensters ungehindert ausschwenken kann (T2-Schrift, Absatz [0027]).

2. Auch mit dieser Ergänzung beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht
auf erfinderischer Tätigkeit. Dem Fachmann ist bekannt, dass ein keilförmig
ausgestaltetes Verbindungselement zu den genannten Zwecken besonders geeig-
net ist. Hierzu sei wiederum auf den beispielgebenden Stand der Technik nach der
Druckschrift E8 verwiesen, deren Figur 9 eine keilförmige Ausbildung des
Verbindungselements im Sinne des hinzugenommenen Merkmals erkennen lässt.

V.

Dagegen hat Anspruch 1 des Streitpatents in der Fassung des Hilfsantrags 2
Bestand.

1. In dieser Fassung wird Anspruch 1 um das dem erteilten Patentanspruch 2
entnommene Merkmal ergänzt, wonach das verkröpfte Verbindungselement (22)
auf dem unteren Kappenelement (21) gegen das untere Ende des oberen
- 29 -
Kappenelements (20) eine Druckentlastungskammer (22a) zum Verhindern des
Eindringens von Wasser unter das Kappenelement bildet (“said joggled
connection member (22) on the lower cap member (21) against the lower end of
the upper cap member (20) forms a pressure relieve chamber (22a) to prevent
water penetration from below under the upper cap member (20)”

2. Die beanspruchte Druckentlastungskammer, die in dem Ausführungs-
beispiel gemäß Figur 3 der Streitpatentschrift als Kerbe ausgebildet ist, soll das
Eindringen von Wasser von unten unter das obere Kappenelement verhindern
(T2-Schrift, Absatz [0028]). Dies kann etwa dann von Relevanz sein, wenn
Wasser unter Windeinfluss entgegen seiner Fließrichtung nach oben gedrängt
wird und an der Stelle, wo das obere und das untere Kappenelement aneinander
liegen, über das abgekröpfte Verbindungselement abläuft. In dieser Situation
besteht die Gefahr, dass das ablaufende Wasser unter die Kappenelemente
gelangt und dadurch hölzerne Rahmenteile in Mitleidenschaft zieht. Durch die
Ausbildung einer Druckentlastungskammer in dem genannten Bereich wird diese
Gefahr erheblich gemindert, weil sich das Wasser in dieser „Kammer“ sammeln
und seitlich wegfließen kann.

3. Diese spezielle Ausgestaltung war für den Fachmann am Prioritätstag nicht
naheliegend. Insbesondere ist aus dem vorliegenden Stand der Technik eine
vergleichbare Ausbildung nicht bekannt.

So zeigt zwar die Entgegenhaltung E1 in Figur 5 eine Lagerschale (6) mit
Scharnier, in der sich auch Wasser sammeln und von dort seitlich abfließen kann,
wenngleich wegen des die Lagerschale weitgehend ausfüllenden, zylindrisch
umgebogenen Endes (7) der oberen Schutzschienen (5a, 5b) nur in sehr
begrenztem Umfang. Dieser Effekt ist in der Druckschrift in Bezug auf die
Ausführungsform gemäß der dortigen Figur 10 als solcher auch beschrieben (vgl.
E1, Spalte 3, Zeilen 113 bis 117). Allerdings geht es bei E1 nicht darum, durch
eine gezielte Maßnahme das Aufsteigen von Wasser unter die oberen
Schutzschienen (5a, 5b) effektiv zu verhindern. Insbesondere wird kein Hinweis
- 30 -
gegeben, durch eine speziell dafür vorgesehene Ausformung mehr Platz bzw. eine
verbesserte Abflussmöglichkeit für eindringendes Wasser zu schaffen.

In der Entgegenhaltung E11 wiederum sind Wasserablaufrinnen mit den
Bezugszeichen (3a, 3b, 3c) aufgeführt (s. dort Figuren 1 und 2). Diese stehen
jedoch in funktionellem Zusammenhang mit einer Mauerabdeckung und wirken mit
fest verlegten Dichtungsstreifen zusammen. Auf die Ausbildung einer derartigen
Wasserablaufrinne innerhalb eines abgekröpften Verbindungselements zwischen
gegeneinander beweglichen Abdeckprofilen gibt diese Druckschrift keinerlei
Hinweis.

VI.

Da Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 2 Bestand hat, gilt dies auch
für die dortigen Unteransprüche 2 bis 10, die zweckmäßige, nicht triviale
Ausgestaltungen des beanspruchten Dachfensters betreffen.

Die Klage war daher abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in der
Fassung des Hilfsantrags 2 richtet. Auf die weiteren Hilfsanträge der Beklagten
braucht daher nicht eingegangen zu werden.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz
1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99
Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

- 31 -
VII.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden. Die Berufungsfrist
beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die
Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.


Rauch Hildebrandt Dr. Schnurr Küest Richter

Pr


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