6. Senat - Weitergeltung der Gedingerichtlinie zum MTArb - Ermittlung des Gedingelohns ohne verminderten Monatstabellenlohn durch entsprechende Anwendung des TVöD
Karar Dilini Çevir:
6. Senat - Weitergeltung der Gedingerichtlinie zum MTArb - Ermittlung des Gedingelohns ohne verminderten Monatstabellenlohn durch entsprechende Anwendung des TVöD
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 838/08 3 Sa 225/08 Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Februar 2010 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bun-desarbeitsgericht Dr. Fischermeier, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge sowie den ehrenamt-- 2 - 6 AZR 838/08 - 3 - lichen Richter Dr. Schmidt und die ehrenamtliche Richterin Stang für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lan-desarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. August 2008 - 3 Sa 225/08 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Ar-beitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 18. März 2008 - 6 Ca 167/07 - abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 189,32 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 131,67 Euro brutto ab dem 31. August 2006, aus 2,07 Euro brutto ab dem 1. September 2006, aus 29,60 Euro brutto ab dem 1. Oktober 2006 und aus 25,98 Euro brutto ab dem 1. November 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe des Stundensatzes für 270,46 nach dem Leistungslohnverfahren abzurechnende Stunden (Überverdienststunden). Der Kläger ist im System-Instandsetzungs-Zentrum einer Standortver-waltung der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtete sich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit bis zum 30. September 2005 nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder vom 6. Dezember 1995 (MTArb). Ab dem 1. Mai 2004 erhielt der in der Lohngruppe 8a, Lohnstufe 8, eingruppierte Kläger gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. c Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb (LohnTV Nr. 5) iVm. der Anlage 3 zu 12- 3 - 6 AZR 838/08 - 4 - diesem Tarifvertrag einen Monatstabellenlohn in Höhe von 2.481,25 Euro brutto. Nach der Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in den TVöD-Bund zum 1. Oktober 2005 steht dem Kläger gemäß § 15 TVöD-AT Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 8, Entwicklungsstufe 6, zu. Der Kläger führt Arbeiten im Leistungslohnverfahren iSd. Tarifvertrags über die Ausführung von Arbeiten im Leistungslohnverfahren im Bereich der SR 2 a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb (Gedingerichtlinien) vom 1. April 1964 aus. § 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Gedingerichtlinien lautet: „§ 4 Gedingeabrechnung (1) Für die im Kalendermonat im Rahmen der regel-mäßigen Arbeitszeit (§ 15 MTArb) geleisteten Arbeits-stunden wird der Monatsregellohn gezahlt. Daneben wird für jede Gedingegruppe (oder Einzelgedinge) der im jeweiligen Kalendermonat sich ergebende Überschuss der Stückzeitstunden über die Gedingestunden - ermittelt auf der Grundlage der tatsächlich im Kalendermonat im Gedinge geleisteten Arbeitsstunden - als Zeitgewinn-stunden mit dem auf eine Stunde entfallenden Anteil des um den im Monatslohntarifvertrag vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohnes vergütet (Überver-dienst). Zu diesem Zweck wird die Verhältniszahl der Zeitgewinnstunden der Gedingegruppen zu den Gedingestunden in Prozenten errechnet (Zeitgewinn in Prozenten). Werden einer Gedingegruppe berufsfremde oder in Ausbildung befindliche Arbeitskräfte zugeteilt, so sind deren Leistungen angemessen zu berücksichtigen. Der Arbeiter erhält mindestens den Monatsregellohn.“ § 4 Abs. 2 LohnTV Nr. 5 bestimmt: „§ 4 Lohntabelle (2) Der im MTArb und in ergänzenden Tarifverträgen genannte, im Rahmen der Lohnberechnung zu berück-sichtigende Betrag zur Verminderung des Monatstabellen-lohnes beträgt ... vom 1. Mai 2004 an ... 34- 4 - 6 AZR 838/08 - 5 - für Arbeiter der Lohngruppen 4 bis 9 107,44 € monatlich. Protokollnotiz: Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz wie sich der Monatstabellenlohn der Lohngruppe 4 Lohnstufe 4 bei jeder allgemeinen Lohnerhöhung erhöht.“ § 2 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 regelt: „§ 2 Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD (1) Der TVöD ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifver-trag für den Bereich des Bundes die in Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A und Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich Anlagen) bzw. Tarifvertrags-regelungen, soweit im TVöD, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes be-stimmt ist. Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005, soweit kein abweichender Termin be-stimmt ist. ... (3) Die in der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen gelten fort, soweit im TVöD, in diesem Tarifvertrag oder in den An-lagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. ... (4) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifver-tragsregelungen auf Vorschriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelun-gen des TVöD bzw. dieses Tarifvertrages entsprechend.“ In der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A, der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B und in der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C heißt es ua.: „Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A 56- 5 - 6 AZR 838/08 - 6 - ... 3. Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995, zuletzt geändert durch den Änderungstarifver-trag Nr. 4 vom 31. Januar 2003 zum Manteltarifver-trag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) ... Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B ... 9. Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb vom 31. Januar 2003 ... Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C ... 23. Tarifvertrag über die Ausführung von Arbeiten im Leistungslohnverfahren im Bereich der SR 2 a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb (Gedingericht-linien) vom 1. April 1964 ...“ Von Dezember 2005 bis August 2006 fielen insgesamt 270,46 Überver-dienststunden an. Die Beklagte vergütete diese mit einem Stundensatz von 14,00 Euro brutto. Bei der Ermittlung dieses Stundensatzes ging sie von dem in der Anlage 3 zum LohnTV Nr. 5 ausgewiesenen und dem Kläger bis zum 30. September 2005 gezahlten Monatstabellenlohn von 2.481,25 Euro aus und verminderte diesen um den in § 4 Abs. 2 LohnTV Nr. 5 für die Zeit ab dem 1. Mai 2004 für die Lohngruppen 4 bis 9 festgesetzten Betrag von 107,44 Euro. Die Beklagte stellte bei der Umrechnung des sich ergebenden verminderten Monatslohns von 2.373,81 Euro in die für die Berechnung des Überverdienstes benötigte Stundenvergütung eine monatliche Arbeitszeit von 169,572 Stunden ein (39 Stunden pro Woche mal 4,348 Wochen pro Monat = 169,572 Stunden pro Monat). Hinsichtlich der so ermittelten Stundenvergütung von 14,00 Euro bezieht sich die Beklagte auf ein Schreiben des Bundesamtes für Wehrver-waltung vom 29. Dezember 2005 (- PD 6 - Az 67-15-00). 7- 6 - 6 AZR 838/08 - 7 - Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe bei der Berechnung sei-nes Überverdienstes im Anspruchszeitraum zu Unrecht einen Stundensatz von nur 14,00 Euro zugrunde gelegt. Dieser Stundensatz ergebe sich zwar aus dem nach § 4 Abs. 2 LohnTV Nr. 5 verminderten Monatstabellenlohn. Die Tarifver-tragsparteien hätten jedoch den LohnTV Nr. 5 mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 durch den TVöD ersetzt. Deshalb sei der Stundensatz nach der Be-rechnungsmethode des § 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT zu ermitteln. Diese Be-rechnung führte für das Tarifgebiet West für die Entgeltgruppe 8, Stufe 6, für die Zeit ab dem 1. Oktober 2005 zu einem Stundensatz von 14,70 Euro. Bei 270,46 Überverdienststunden ergebe sich aufgrund des Differenzbetrags von 0,70 Euro pro Überverdienststunde ein Anspruch auf weiteren Überverdienst in Höhe von 189,32 Euro. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 189,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab dem 31. August 2006 zu bezahlen. Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung ver-treten, die Ersetzung des MTArb und des LohnTV Nr. 5 durch den TVöD be-deute nicht, dass als Folge bei der Berechnung des Überverdienstes die neue Entgeltordnung „eins zu eins“ Anwendung finde. Die Regelungen des TVöD seien vielmehr sinngemäß, im Lichte der entsprechenden Regelungen der aufgehobenen Tarifverträge auszulegen. Die Verminderung des Monats-tabellenlohns habe auch nach der Einführung des TVöD weiterhin Bestand. Dass ein „verminderter Lohn“ nicht der „volle Lohn“ sein könne, folge bereits aus der jeweiligen Definition. Die Tarifvertragsparteien des TVöD hätten schlicht vergessen, die Verminderung zu regeln. Die Generalklausel in § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund werde durch die speziellere Regelung in § 17 TVÜ-Bund verdrängt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landes-arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen. 891011- 7 - 6 AZR 838/08 - 8 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist in der Hauptsache begründet. Die Vor-instanzen haben die Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen. I. Dem Kläger steht nach § 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 Gedingerichtlinien iVm. § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund und § 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT für die Monate Dezember 2005 bis August 2006 der beanspruchte weitere Überverdienst in Höhe von 189,32 Euro brutto zu. Über die Anzahl von insgesamt 270,46 im Klagezeitraum nach dem Leistungslohnverfahren abzurechnende Überver-dienststunden besteht kein Streit. Unstreitig ist auch, dass der Kläger nach der Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in den TVöD-Bund zum 1. Oktober 2005 in der Entgeltgruppe 8, Entwicklungsstufe 6, eingruppiert ist und der Anteil des auf eine Stunde entfallenden Entgelts nach der Berechnungsmethode des § 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT 14,70 Euro beträgt. II. Allerdings regelt § 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT nicht die Umrechnung verminderter Monatsbeträge in den auf eine Stunde entfallenden Anteil des Entgelts. Diese Vorschrift stellt nicht wie § 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 Gedingerichtlinien für die Berechnung des Stundensatzes auf einen ver-minderten Monatstabellenlohn ab. Der Berechnungsmethode des § 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT liegen unverminderte, in Monatsbeträgen festgelegte Entgelt-bestandteile zugrunde. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Berechnung des für die Ermittlung des Überverdienstes benötigten Stundensatzes gemäß der Rechtsauffassung der Beklagten weiterhin nach den bis zum 30. September 2005 geltenden tariflichen Bestimmungen zu erfolgen hat. 1. Die Tarifvertragsparteien haben in § 2 TVÜ-Bund angeordnet, welche Tarifverträge zum 1. Oktober 2005 durch den TVöD iVm. dem TVÜ-Bund ersetzt werden und welche Tarifverträge fortgelten. Gemäß § 2 Abs. 3 TVÜ-Bund iVm. der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C Nr. 23 wurden die Gedingerichtlinien nicht ersetzt. Sie gelten fort. Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch die tarif-12131415- 8 - 6 AZR 838/08 - 9 - lichen Bestimmungen weiterhin anzuwenden sind, auf die in den Gedingerichtli-nien verwiesen wird. 2. In § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund haben die Tarifvertragsparteien bestimmt, dass, soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vorschriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TVöD bzw. dieses Tarifvertrags entsprechend gelten. Diese eindeutige Anordnung der Tarifvertragsparteien ist zu achten. Sie schließt es aus, die Vorschriften des MTArb und des LohnTV Nr. 5, die durch den TVöD iVm. dem TVÜ-Bund mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 ersetzt worden sind (§ 2 Abs. 1 TVÜ-Bund iVm. Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A Nr. 3 und Teil B Nr. 9) und auf die in den Gedinge-richtlinien für die Berechnung des Überverdienstes verwiesen wird, über den 30. September 2005 hinaus weiterhin anzuwenden. 3. Soweit sich die Beklagte die Auffassung des Arbeitsgerichts zu eigen gemacht hat, wonach die Generalklausel in § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund durch die speziellere Regelung in § 17 TVÜ-Bund verdrängt wird, trifft dies in Bezug auf die Berechnung des Überverdienstes nicht zu. Die Regelungen in § 17 TVÜ-Bund betreffen die Eingruppierung des Beschäftigten und nicht die Zahlung und Berechnung des Entgelts. Wenn § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund regelt, dass bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgelt-ordnung) die §§ 22, 23 BAT/BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung, die §§ 1, 2 Absätze 1 und 2 und § 5 des Tarifvertrags über das Lohngruppenver-zeichnis des Bundes zum MTArb (TVLohngrV) einschließlich des Lohn-gruppenverzeichnisses mit Anlagen 1 und 2 sowie die entsprechenden Regelungen für das Tarifgebiet Ost über den 30. September 2005 hinaus fortgelten, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass für die Ermittlung des Überverdienstes nach wie vor der in § 4 Abs. 1 Buchst. c iVm. Anlage 3 LohnTV Nr. 5 festgelegte Monatstabellenlohn und der in § 4 Abs. 2 LohnTV Nr. 5 fest-gesetzte Betrag zur Verminderung des Monatstabellenlohns maßgebend sind. 4. Eine Ermittlung des für die Berechnung des Überverdienstes benötigten Stundensatzes anhand des in § 4 Abs. 1 Buchst. c iVm. Anlage 3 LohnTV Nr. 5 161718- 9 - 6 AZR 838/08 - 10 - für die Zeit ab dem 1. Mai 2004 festgesetzten Monatstabellenlohns unter Be-rücksichtigung des in § 4 Abs. 2 LohnTV Nr. 5 für Arbeiter der Lohngruppen 4 bis 9 für die Zeit ab dem 1. Mai 2004 festgesetzten Betrags zur Verminderung des Monatstabellenlohns in Höhe von 107,44 Euro ist nicht deshalb gerecht-fertigt, weil weder der TVöD-Bund noch der TVÜ-Bund eine Verminderung des monatlichen Entgelts zur Berechnung des Überverdienstes iSd. Gedingerichtlinien vorsehen. a) Das Landesarbeitsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass der TVöD und der TVÜ-Bund keine § 4 Abs. 2 LohnTV Nr. 5 nach-gebildete Bestimmung enthalten und deshalb für die Zeit ab dem 1. Oktober 2005 kein Betrag mehr tariflich festgelegt ist, um den das monatliche Entgelt zur Berechnung des Überverdienstes zu vermindern ist. Daran scheitert die Er-mittlung des Stundensatzes nach der Berechnungsmethode des § 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT jedoch nicht. Werden gemäß § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund in § 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 Gedingerichtlinien die Begriffe „Monatslohntarifver-trag“ und „Monatstabellenlohn“ durch die Begriffe „TVöD“ und „Tabellenentgelt“ ersetzt, führt dies allerdings dazu, dass der für die Berechnung des Überver-dienstes erforderliche Stundensatz nicht aus einem verminderten Entgelt ermittelt wird. In Bezug auf Rechtsvorschriften bedeutet deren sinngemäße Anwendung oder entsprechende Geltung, dass eine Vorschrift ihren Voraus-setzungen nach nicht unmittelbar anwendbar ist, dennoch aber dem wesent-lichen Inhalt nach gelten soll, weil die Interessenlage für gleich erachtet wird (vgl. BAG 30. Januar 2002 - 10 AZR 441/01 - zu II 1 b aa der Gründe). § 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT regelt, wie der Anteil des auf eine Stunde entfallenden Entgelts zu ermitteln ist. Ohne die in § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund angeordnete ent-sprechende Geltung würde die Ermittlung des Überverdienstes mangels des in § 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 Gedingerichtlinien genannten verminderten Monatstabellenlohns allerdings nicht der Berechnungsregelung in § 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT unterfallen. Da letztgenannte Vorschrift nach § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund nur entsprechend und damit nur ihrem wesentlichen Inhalt nach gilt, müssen für die Berechnung des auf eine Stunde entfallenden Entgeltanteils jedoch nicht alle Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sein. Deshalb steht 19- 10 - 6 AZR 838/08 - 11 - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten einer Ermittlung des für die Berechnung des Überverdienstes benötigten Stunden-satzes nach § 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT nicht entgegen, dass der Berechnung kein verminderter Monatstabellenlohn zugrunde liegt. Maßgebend ist der wesentliche Inhalt dieser Vorschrift, die Umrechnung des monatlichen Entgelts in einen Stundensatz. b) Die in der Generalklausel des § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund angeordnete entsprechende Geltung der Regelungen des TVöD bzw. des TVÜ-Bund und damit auch der Regelung in § 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT hindert die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Gedingerichtlinien seien bezüglich der Er-mittlung des Überverdienstes aufgrund des nicht mehr zulässigen Rückgriffs auf § 4 Abs. 2 LohnTV Nr. 5 lückenhaft geworden, wobei die entstandene Lücke von den Gerichten für Arbeitssachen nicht geschlossen werden könne. aa) Auch wenn dies nicht völlig ausgeschlossen werden kann, fehlen doch ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien bei der Regelung der Fortgeltung der Gedingerichtlinien übersehen haben, dass diese für die Berechnung des Überverdienstes auf einen nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 LohnTV Nr. 5 verminderten Monatstabellenlohn abstellen. Wenn die Tarifvertragsparteien davon abgesehen haben anzuordnen, dass für die Be-rechnung des Überverdienstes § 4 LohnTV Nr. 5 weiterhin Anwendung findet, kann daraus abgeleitet werden, dass sie an dieser Berechnungsmethode nicht festhalten wollten. Dafür spricht, dass sich nach der Protokollnotiz zu § 4 LohnTV Nr. 5 die Beträge nach § 4 Abs. 2 LohnTV Nr. 5 zu demselben Zeit-punkt und um denselben Vomhundertsatz wie der Monatstabellenlohn der Lohngruppe 4, Lohnstufe 4, bei jeder allgemeinen Lohnerhöhung, erhöht haben. Nach der Ersetzung des LohnTV Nr. 5 durch den TVöD zum 1. Oktober 2005 ist eine Erhöhung der in § 4 Abs. 1 LohnTV Nr. 5 und den Anlagen zu dieser Tarifvorschrift festgelegten Monatstabellenlöhne und damit auch eine Erhöhung des für die Ermittlung des Überverdienstes maßgeblichen Stunden-satzes ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien die 2021- 11 - 6 AZR 838/08 - 12 - Vergütung für nach dem Leistungslohnverfahren abzurechnende Stunden „einfrieren“ wollten, fehlen. bb) Gegen die vom Landesarbeitsgericht angenommene Tariflücke spricht auch der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien mit der Überleitung der Arbeitsverhältnisse vom MTArb in den TVöD an den bisherigen Lohngruppen nicht festgehalten und mit dem Einstieg in die neue Entgeltordnung bisherige Vergütungsstrukturen aufgegeben haben. Die Festsetzung des Betrags zur Verminderung des Monatstabellenlohns in § 4 Abs. 2 LohnTV Nr. 5 geht darauf zurück, dass zum 1. Oktober 1990 die Zulage nach dem Tarifvertrag über eine Zulage an Arbeiter vom 17. Mai 1982 in den Monatstabellenlohn einbezogen wurde und sich durch den Einbau der Zulage in die Tabelle der Monatstabellen-löhne keine Mehrkosten bezüglich der auf der Grundlage des Monatstabellen-lohns zu bemessenden Lohnbestandteile ergeben sollten (vgl. Scheu-ring/Steingen/Banse/Thivessen MTArb Ausgabe Bund Stand September 2000 Gedingerichtlinien/Bereich SR 2 a - Anh. I/3 c Erläuterungen zu § 2). Wenn die Tarifvertragsparteien weder die Fortgeltung des § 4 Abs. 2 LohnTV Nr. 5 an-geordnet, noch eine dieser Bestimmung nachgebildete Vorschrift in den TVöD aufgenommen haben, zwingt dies entgegen der Annahme der Beklagten noch nicht zu dem Schluss, dass sie dies vergessen haben. Möglich ist auch, dass die Tarifvertragsparteien aufgrund der neuen Entgeltordnung die durch den Einbau einer Zulage in den Monatstabellenlohn bedingte Verminderung des monatlichen Entgelts zur Berechnung des Überverdienstes nicht mehr für angemessen gehalten und im Interesse der Straffung, Vereinfachung und Transparenz der tariflichen Regelung bewusst davon abgesehen haben, die Fortgeltung des § 4 Abs. 2 LohnTV Nr. 5 anzuordnen oder eine dieser Be-stimmung nachgebildete Regelung zu treffen. III. Soweit der Kläger Verzugszinsen aus 189,32 Euro seit dem 31. August 2006 beansprucht, ist die Klage nur teilweise begründet. Die Beklagte hat Verzugszinsen für den dem Kläger für die Monate Juni bis August 2006 zu-stehenden Überverdienst nicht bereits ab dem 31. August 2006 zu zahlen. Die Klage ist insoweit unbegründet. 2223- 12 - 6 AZR 838/08 1. Nach § 24 Abs. 1 Satz 4 TVöD-AT sind ua. Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, am Zahltag des zweiten Kalender-monats fällig, der auf ihre Entstehung folgt. Zahltag ist gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD-AT der letzte Tag des Monats. Da die Vergütung für Überver-dienststunden nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wird sie am letzten Tag des zweiten Monats fällig, der auf die Entstehung des Überverdienstes folgt. 2. Von den insgesamt 270,46 Überverdienststunden des Klagezeitraums entfielen 188,11 auf die Monate Dezember 2005 bis Mai 2006, 2,95 auf Juni 2006, 42,28 auf Juli 2006 und 37,12 auf August 2006. Dem Kläger steht für die Monate Dezember 2005 bis Mai 2006 deshalb weiterer Überverdienst in Höhe von 131,67 Euro brutto zu (188,11 Stunden mal 0,70 Euro pro Stunde = 131,67 Euro). Da sich die Beklagte mit der Zahlung von Überverdienst in dieser Höhe am 31. August 2006 im Verzug befand (§ 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD-AT iVm. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB), beansprucht der Kläger mit Recht aus diesem Betrag gemäß § 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen ab diesem Tag. 3. Der Überverdienst für Juni 2006 in Höhe von 2,07 Euro brutto wurde gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD-AT erst am 31. August 2006 fällig, so dass dem Kläger erst ab dem 1. September 2006 Verzugszinsen zustehen. Den Überverdienst für Juli 2006 in Höhe von 29,60 Euro brutto hat die Beklagte erst ab dem 1. Oktober 2006 zu verzinsen und den Überverdienst für August 2006 in Höhe von 25,98 Euro brutto erst ab dem 1. November 2006. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Fischermeier Brühler Spelge Schmidt B. Stang 24252627

Full & Egal Universal Law Academy