6. Senat - Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Einstellung der Zahlung bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses von 21 Stunden oder weniger
Karar Dilini Çevir:
6. Senat - Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Einstellung der Zahlung bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses von 21 Stunden oder weniger
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 31. Juli 2014 Sechster Senat - 6 AZR 993/12 I. Arbeitsgericht Kaiserslautern Urteil vom 3. April 2012 - 7 Ca 1499/11 - II. Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Urteil vom 21. August 2012 - 3 Sa 185/12 - Für die Amtliche Sammlung: Entscheidungsstichworte: Überbrückungsbeihilfe n ach dem TV SozSich - Einstellung der Zahlung bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses von 21 Stunden oder weniger Bestimmungen: TzBfG § 4 Abs. 1; Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich ) § 4 Ziff. 1 Buchst. a, Pr o tokollerklärung zu § 4 Ziff. 1 Buchst. a - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 993/12 3 Sa 185/12 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 31. Juli 2014 URTEIL Schneider, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsklägerin , Berufungs b eklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, - 2 - 6 AZR 993/12 - 3 - den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Kammann und Peter für Recht erkan nt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Rheinland - Pfalz vom 21. August 2012 - 3 Sa 185/12 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien stre iten darüber, ob der Anspruch des Klägers auf Übe r- brückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitne h- mer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutsc h- land vom 31. August 1971 (TV SozSich) über die Vollend ung des 63. Lebensjahres hinaus fortbestand bzw. ob dem Kläger wegen Untergang dieses An spruchs Schadenersatz zusteht . Der am 15. Oktober 1943 geborene Kläger war vo n 1977 bis 30. November 2001 in Vollzeit bei den US - Stationierungsstreitkräften beschä f- tig t. Auf das Arbeitsverhältnis fand der TV SozSich Anwendung. Die Beklagte zahlte dem Kläger seit dem 1. Dezember 2001 Überbrückungsbeihilfe nach di e- sem Tarifver trag. S eit dem 1. Juli 2004 erfolgte die Zahlung als Ergänzung de s monatliche n Entgelts von 813,00 Euro brutto , das der Kläger in einem Arbeit s- verhältnis mit der Firma S erzielte. In diesem Arbeitsverhältnis war eine rege l- mäßige W o chenarbeitszeit von 22,5 Stunden vereinbart. Die Übe rbrückung s- beihilfe betrug zuletzt 3.328,13 Euro brutto monatlich. 1 2 - 3 - 6 AZR 993/12 - 4 - Die maßgeblichen Bestimmungen des TV SozSich lauten: § 3 Eingliederung 1. Der entlassene Arbeitnehmer soll möglichst sofort in den Arbeitsprozess wieder eingegliedert werden. 2. Der Arbeitnehmer hat sich nach der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitsuchend und nach der Entlassung arbeitslos zu melden. Er hat, soweit zur Wiedereingliederung in den A r- beitsprozess erforderlich, an beruflichen Bildung s- teilzunehmen. § 4 Überbrückungsbeihilfe 1. Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt: a) zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschä f- tigung außerhalb des Bereichs der Stationi e- rungsstreitkräfte, b) zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit Protokollnotiz zu Ziffer 1a Eine anderweitige Beschäftigung liegt nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt. § 8 Ausschluss der Zahlung und Rückforderung überzah l- ter Überbrückungsbeihilfen und Beitragszuschüsse 1. Überbrückungsbeihilfe und Beitragszuschuss werden nicht gezahlt für Zeiten, c) nach Ablauf des Monats, in dem der Arbei t- nehmer die Voraussetzungen zum Bezug des e- 3 - 4 - 6 AZR 993/12 - 5 - Mit Schreiben vom 27. Juni 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Überbrückungsbeihilfe sei ab dem 1. November 2006 möglicherweise einzuste l- len, weil er mit Vollendung des 63. Lebensjahres eine Altersrente beziehen könne. Wörtlich hieß es ua.: n ach § 8 Abs. 1c, d TaSS muss die Zahlung von Leistu n- gen eingestellt werden, wenn die materiellen Vorausse t- zungen zum Bezug der Altersrente gegeben sind. Dies könnte in Ihrem Fall eintreten, da Sie am 15.10.2006 das 63. Lebensjahr vollenden werden. Sollten bei Ihnen die Voraussetzungen nach dem 31.10.2006 nicht eintreten, so bitte ich Sie, mir dies durch entsprechenden Nachweis des Rent enversicherungstr ä- gers anzuzeigen. Wenn mir keine entsprechenden Nachweise vorgelegt werden, wird die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe zum Ab 1. November 2006 stellte die Beklagte die Zahlung der Überbr ü- ckungsbeihilfe ein. Der Kläger hatte das Arbeitsverhältnis zur Firma S bereits mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 zum 31. Oktober 2006 gekündigt und zum 1. November 2006 ein Arbeitsverhältnis mit der Firma D Parkh o tel (künftig: Parkh otel ) mit einer monatlichen Bruttoverg ü - tung von 410,00 Euro bei einer monatlichen Arbeitszeit von 40 Stunden b e- gründet . Er beantragte zur Vermeidung einer Rentenkürzung erst nach Volle n- dung seines 65. Lebensjahres Altersrente, die er seit dem 1. November 2 008 bezieht . Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 forderte der Kläger die Beklagte ve r- geblich zur Nachzahlung der Überbrückungsbeihilfe für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Oktober 2008 auf. Der Kläger hat mit seiner am 15. September 2011 beim Arbeitsger icht eingegangenen Klage die Auffassung vertreten , er habe noch bis zum 31. Oktober 2008 Anspruch auf die Überbrückungsbeihilfe gehabt. Unerheblich sei, dass er für das Parkhotel weniger als 21 Wochenstunden gearbeitet habe. Die Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich sei wegen eines Verst o- 4 5 6 7 - 5 - 6 AZR 993/12 - 6 - ßes gegen § 4 Abs. 1 TzBfG nichtig. Diese Bestimmung gelte auch für Anspr ü- che, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstünden. Hilfsweise hat der Kläger die begehrte Überbrückungsbeihilfe unter d em Gesichtspunkt des Schadenersatzes begehrt . Dabei lässt er sich fiktiv das bei der Firma S erzielte Entgelt anrechnen. Die Beklagte habe ihm die Recht s lage , wonach die Überbrückungsbeihilfe über die Vollendung des 63. Lebensjahres hinaus weiter bezogen werden könne , die ihr aufgrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. März 2005 ( - 6 AZN 1013/04 - ) bekannt gewesen sei, im Schreiben vom 27. Juni 2006 sowie in e i- nem daraufhin mit dem zuständigen Sachbearbeiter geführten Gespräch wi s- se ntlich unzutreffend dargestellt. Hätte er das Arbeitsverhältnis mit der Firma S über den 31. Oktober 2006 hinaus fortgesetzt , hätte er keinen A n - spruch auf vorgezogene Altersrente gehabt , weil das Entgelt die Hinzuve r- dienstgrenze überstiegen hätte . Das Arbeitsverhältnis zu der Firma S habe er nur beendet, weil er aufgrund der fehlerhaften Information keine No t- wendigkeit mehr gesehen habe, im bisherigen Umfang weiterzuarbeiten. Der Kläger hat zuletzt beantragt, an ihn 79.875,12 Euro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. hieraus seit dem 21. Oktober 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorg e- tragen, die Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich sei wirksam. § 4 Abs. 1 TzBfG erfasse früher in Vollzeit tätige, ausgeschiedene Arbeitnehmer wie den Kläger nicht . Ein Schadeners atzanspruch bestehe nicht . Das Schreiben vom 27. Juni 2006 sei inhaltlich nicht falsch gewesen . Jedenfalls habe sie den Kläger nicht wissentlich falsch informiert. Im Übrigen bestehe der erforderliche Zurec h- nungs zusammenhang nicht . Schließlich sei die Forderung verjährt. Das Arbeitsgericht hat der Klage iHv . 33.281,30 Euro brutto stattgeg e- ben. Es hat angenommen, die Protokollnotiz zu § 4 Ziff . 1 Buchst. a TV SozSich verstoße gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Für die Zeit vor dem 1. Januar 2008 8 9 10 11 12 - 6 - 6 AZR 993/12 - 7 - sei der Anspruch jedoch verjährt. Gegen dieses Urteil haben die Parteien im Umfang ihres wechselseitigen U nterliegens Berufung eingelegt. Das Landesa r- beitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Beklagte macht im Rev i- sionsverfahren erstmals geltend, der Kläger sei entgegen seinem Vortrag ab dem 1. November 2006 tatsächlich rentenberechtigt gewesen, so dass auch aus diesem Grund keine Falschinformation vorgelegen habe. Von § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich werde auch eine Teilrente iSd . § 42 Abs. 1 SGB VI e r- fasst. Mit einem Entgelt von 813 ,00 Euro hätte d er Kläger die Mindesthinzuve r- dienstgrenze für eine Drittelrente nach § 42 Abs . 2 SGB VI iVm. § 34 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a SGB VI im streitbefangenen Zeitraum nicht überschritten . Entscheidungsgründe I. Die Revision ist auch in Bezug auf den hilfsweise erhobenen Schade n- ersatzanspruch zulässig. E ntgegen der Auffassung der Beklagten setzt sich die Revision mit der dazu erfolgten Begründung des Landesarbeitsgericht s in einer den gesetzlichen Anforderungen noch genügenden Weise (vgl. dazu BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 145/12 - Rn. 51) auseinander. Da s Landesarbeit s- gericht hat insoweit angenommen, es fehle an dem für eine Schadenersat z- pflicht erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Die Ausführungen des Kl ä- gers lassen erkennen, dass er entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts den Wechsel des Arbei tsverhältnisses unter Reduzierung der Arbeitszeit für eine naheliegende und adäquate Reaktion auf die Auskünfte der Beklagten a n- sieht und deshalb den Kausalzusammenhang nicht durch seinen eigenen Wi l- lensentschluss für unterbrochen hält . E ine tiefer gehende Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Urteils war im Hinblick darauf, dass das Revisionsgericht an die Revisionsgründe nicht gebunden ist , nicht erforderlich ( vgl. BAG 19. April 2012 - 6 AZR 677/10 - Rn. 15) . Ob die Ansicht des Klägers zutrifft, ist eine Frage der Begründetheit der Revision. 13 - 7 - 6 AZR 993/12 - 8 - II. Die Revision ist unbegründet. Die Beklagte hat die Zahlung der Übe r- brückungsbeihilfe rechtswirksam mit dem 31. Oktober 2006 eingestellt. Sie ist dem Kläger auch nicht zum Schadenersatz verpflichtet. 1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend das Weiterbestehen eines A n- spruchs auf die Überbrückungsbeihilfe über den 31. Oktober 2006 hinaus ve r- neint. Der Anspruch ist dadurch erloschen, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt die Arbeitszeit auf weniger als 21 Stunden wöchentlich reduziert hat. a) Seit dem 1. November 2006 erzielte der Kläger kein Entgelt mehr, das gemäß § 4 Z iff. 1 Buchst. a TV SozSich iVm. der Protokollnotiz zu § 4 Ziff . 1 Buchst. a TV SozSich durch die Überbrü ckungsbeihilfe ergänzt werden konnte, weil er seine Arbeitszeit auf weniger als 21 Stunden reduziert hatte . Darauf, ob die Reduzierung im bestehenden Arbeitsverhältnis geschieht oder - wie vorli e- gend - mit einem Wechsel des Arbeitgebers verbunden ist, kommt es nach dem nicht an. b) Die Protokollnotiz zu § 4 Ziff . 1 Buchst. a TV SozSich legt wirks am eine Mindestbeschäftigungsdauer von mehr als 21 Stunden für ein nach § 4 Z if f. 1 Buchst. a TV SozSich berücksichtigungsfähiges Arbeitsverhältnis fest (vgl. ohne nähere Problematisierung BAG 27. September 2001 - 6 AZR 489/00 - zu I 2 der Gründe ; 22. Deze mber 1994 - 6 AZR 337/94 - ) . Dabei kann d ie von den Vorinstanzen unterschiedlich beantwortete Frage, ob § 4 Abs. 1 TzBfG auch Fälle wie den vorliegenden erfasst , dahinstehen (vgl. zur grundsätzlich mögl i- chen Geltung dieser Bestimmung bei unterschiedlicher Behandlung von Tei l- zeitbeschäftigten untereinander BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 37) . Die Differenzierung, die die Protokollnotiz zu § 4 Ziff . 1 Buchst. a TV SozSich zwischen Arbeitnehmern, die mehr als 21 Stunden arbeiten, und solchen, deren regelmäßige wöchentl i che Arbeitszeit 21 Stunden oder weniger beträgt , zur Folge hat, ist gem äß § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sowie Art. 3 Abs. 1 GG, der durch § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG konkretisiert wird ( BAG 25. April 2007 - 6 AZR 14 15 16 17 - 8 - 6 AZR 993/12 - 9 - 746/06 - Rn. 23, BAGE 122, 215) , gerechtfertigt . Das hat das Landesar beitsg e- richt mit zutreffenden Erwägungen angenommen . aa) § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG setzt Paragraph 4 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit ( ABl. EG L 14 vom 20. Januar 1998 S. 9 ) um. Für die Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit - und Teilzeitbeschäftigten reicht es danach n icht aus, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten Norm vorgesehen ist. Auch bloße Haushaltserwägungen genügen nicht. Vielmehr muss die Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entsprechen und zur Erreichung des verfolgten Ziels g e- eignet und erforderlich sein (EuGH 1. März 2012 - C - 393/10 - [O Brien] Rn. 64, 66) . Dementsprechend verlangt das Bundesarbeitsgericht , dass sich die Pr ü- fung , ob die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist, am Zweck der Lei s- tung zu orientieren hat (BAG 5. August 2009 - 10 AZR 634/08 - Rn. 32; vgl. aus der älteren Rechtsprechung BAG 26. September 2001 - 10 AZR 714/00 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 99, 140 ) . Erforderlich ist, dass die Grenzziehung zwischen Begünstigten und Benachteiligten unmittelbar an den sachlichen Grund ank nüpft (Laux in L aux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 4 Rn. 61) . bb) Die Protokollnotiz zu § 4 Ziff . 1 Buchst. a TV SozSich soll einen Anreiz zur Wiedereingliederung der von den Stationierungsstreitkräften entlassenen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt schaffen. Zur Erreichung dieses Zwecks ist sie geeignet und erforderlich. (1) Der TV SozSich dient in der Gesamtschau mit dem Abkommen zur Ä n- derung des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zw i- schen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechts stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten au s- ländischen Truppen vom 21. Oktober 1971 (BGBl. II 197 3 S. 143) einer Ve r- besserung der Rechtslage der bei den ausländischen Streitkräften beschäfti g- ten Arbeitnehmer, insbesondere deren sozialer Sicherung (BT - D r s . 7/361 S. 2) . D as Regelungskonzept des TV SozSich zielt auf eine schnelle Wiedereinglied e- rung der entlassenen Arbeitnehmer in den Arbeitsprozess. Das bring en § 3 18 19 20 - 9 - 6 AZR 993/12 - 10 - Z iff . 1 und Z iff . 2 TV SozSich zum Ausdruck . Die im Zuge der Wiedereinglied e- rung auftretenden Härten sollen durch die Überbrückungsbeihilfe gemindert werden (BT - Drs. 7/119 S . 11) . Diese Beihilfe soll grundsätzlich nicht die einzige Leistung an den Arbeitnehmer sein, sondern nur die Dif ferenz zwischen dem Arbeitsentgelt bei den Stationierungsstreitkräften und den anderen Einkünften des Arbeitnehmers ausgleichen. Verschafft sich der Arbeitnehmer derartige Einkünfte nicht, erhält er auch keine Überbrückungsbeihilfe. Daraus wird deu t- lich, d ass § 4 Z if f. 1 und Ziff. 2 TV SozSich bis zur Absicherung durch eine g e- setzliche Altersrente einen Anreiz schaffen soll en , damit der Arbeitnehmer en t- weder durch ein neues Arbeitsverhältnis im Arbeitsprozess verbleibt oder z u- mindest der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, um auf diesem Weg wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert zu werden (vgl. BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 344/02 - zu 1 b aa und 2 der Gründe; 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - zu II 2 der Gründe) . (2) Die Anreizwirkung des § 4 TV SozSich entfaltet sich vor allem durch die Protokollnotiz zu § 4 Ziff . 1 Buchst. a TV SozSich. Sie hält den Arbeitnehmer dazu an, in einem zeitlich bestimmten Mindestu mfang zu arbeiten. Die Tarifve r- tragsparteien haben sich dabei b ewusst für eine Begrenzung auf eine Mindes t- arbeitszeit, nicht aber für eine Mindesthöhe des anderweitig erzielten Entgelts entschieden ( vgl. BAG 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - zu II 2 der Grü n- de) . Sie haben die Grenze von 21 Stunden nicht willkürlich gegriffen, sondern sich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten an der im Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrags geltenden Regelarbeitszeit von 42 Stunden orientiert. Zugleich haben sie berücksichtigt, dass nach der bei A b- schluss de s TV SozSich geltenden Rechtslage ein Arbeitnehmer als arbeitslos galt, der geringfügig beschäftigt war. Geringfügig war eine Beschäftigung von nicht mehr als 20 Stunden (§§ 101, 102 Abs. 1 AFG idF vom 25. Juni 1969, BGBl. I S. 582) . Arbeitnehmer, die 20 o der weniger Stunden arbeiteten und d a- neben Leistungen der Arbeitsverwaltung erhielten, hatten demnach grundsät z- lich bereits Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff . 1 Buchst. b TV SozSich. Mit der Protokollnotiz zu § 4 Ziff . 1 Buchst. a TV SozSich haben die Tarifvertragsparteien die beiden unterschiedlichen Tatbestände der Ergä n- 21 - 10 - 6 AZR 993/12 - 11 - zung von Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung und der Ergänzung von Leistungen aus A nlass der Arbeitslosigkeit in § 4 Ziff . 1 Buchst. a und b TV SozSich voneinande r abgegrenzt und dabei zugleich einen angemessenen Abstand zur Arbeitslosigkeit iSd. §§ 101, 102 Abs. 1 AFG in der bei Abschluss des TV SozSich geltenden Fassung vorgesehen. (3) Mit dieser rechtlichen Ausgestaltung haben die Tarifvertragsparteien entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts eine sachlich gerechtfertigte Differe n- zierung zwischen Arbeitnehmern, die mehr als 21 Stunden arbeiten , und so l- chen die diese Stundenzahl unterschreiten, getr offen , ohne ihren Gestaltung s- spielraum zu überschr eiten . Allerdings trifft der Hinweis des Arbeitsgericht s zu, dass ein Teilzeitbeschäftigter im Einzelfall aus einer Tätigkeit von 21 Stunden oder weniger eine höhere Vergütung erzielen kann als ein anderer Teilzeitb e- schäftigter in einem Arbeitsverhältnis mit me hr als 21 Stunden. Den Tarifve r- tragsparteien kam es aber ausgehend vom Regelungszweck des TV SozSich offenkundig nicht auf ein Mindestmaß an Einkommen und damit eine Minderung der Leistungen des Bundes an. Vielmehr wollten sie sicherstellen, dass Arbei t- neh mer mit Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe durch die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ursprünglich mehr als 50 % des Arbeitsvolumens eines Vollzeitbeschäftigten überhaupt ein e Erwerbstätigkeit in mehr als geringfügigem Umfang iSd. bei Abschluss de s TV SozSich geltenden § 102 AFG ausüben und sich so wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern (vgl. BSG 8. Oktober 1981 - 7 RAr 38/80 - ) . Diese Grenzziehung knüpft damit unmittelbar an den sachl i- chen Grund, eine Anreizwirkung zur Wiedereingliederung in den A rbeitsmarkt zu schaffen, an. Die ihr zugrunde liegenden Annahmen halten sich im Rahmen der den Tarifvertragsparteien zukommenden Einschätzungsprärogative (vgl. dazu BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 931/12 - Rn. 27; 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 34) . (4) Die Regelung ist auch geeignet und erforderlich , den gewünschten A n- reiz zu setzen. Das zeigen der Vortrag des Klägers, der einräumt, das Arbeit s- verhältnis bei der Firma S an den Vorgaben des TV SozSich ausg e - richtet zu habe n und das Verhalten des Klägers im Verfahren - 6 AZR 383/12 - , 22 23 - 11 - 6 AZR 993/12 - 12 - d er ebe n falls versucht hatte , das Arbeitsverhältnis nach den Vorgaben des TV SozSich zu gestalten. (5) Die Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von Teil zeitb e- schäftigten mit einer regelmäßigen Arbeitsz eit von mehr als 21 Stunden bzw. 21 Stunden oder weniger ist nicht durch die zwischenzeitlichen Änderungen des Sozialversicherungsrechts entfallen. Die Höchstgrenze für geringfügige bzw. kurzzeitige Beschäftigungen iSd. § 102 AFG ist zwar nachfolgend auf 1 8 Stunden und später durch § 119 Abs. 3 SGB III in der bis 31. März 2012 ge l- tenden Fassung bzw. § 138 Abs. 3 SGB III auf 15 Stunden abgesenkt worden (vgl. Valgolio in Hauck/Noftz SGB III 2. Aufl. Stand Mai 2012 K § 1 38 Rn. 2 4) . Dadurch ist zwar der Abstand zwischen einer Beschäftigungslosigkeit iSd. SGB III, die einen Anspruch nach § 4 Ziff . 1 Buchst. b TV SozSich begründen kann, und einem berücksichtigungsfähigen Arbeitsverhältnis iSd. § 4 Ziff . 1 Buchst. a TV SozSich vergrößer t worden. Zugleich ist damit aber auch die von den Tarifvertragsparteien verfolgte Anreizwirkung verstärkt worden. Der Arbei t- nehmer soll eine Tätigkeit ausüben, die zu einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt führt. Das ist bei einer Tätigkeit mit meh r als 21 Stunden in größ e- rem Maß zu bejahen als bei einer solchen mit 15 Stunden oder weniger. 2. Der Kläger hatte für die Zeit seit dem 1. November 2006 auch keinen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe gem äß § 4 Ziff . 1 Buchst. b TV SozSich. Er war zwar be i einer monatlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigung s- los iSd. § 138 Abs. 3 SGB III. Der Kläger hat jedoch nicht vorgetragen, Leistu n- gen der Agentur für Arbeit bezogen zu haben, sondern offensichtlich von seinen Ersparnissen gelebt. Darum kann dahinstehen, ob einem Anspruch nach § 4 Ziff . 1 Buchst. b TV SozSich für die Zeit ab dem 1. November 2006 § 8 Z if f. 1 Buchst. c TV SozSich entgeg engestanden hätte, wie die Beklagte in der Revis i- onsinstanz geltend gemacht hat . Ob der Kläger, wie von der Beklagten ang e- nommen, zumindest eine Drittel rente hätte beziehen können, kann der Senat ohnehin nicht feststellen. Maßgeblich dafür wäre zunächst di e individuelle Hi n- zuverdienstgrenze des Klägers (vgl. BSG 1. Februar 2005 - B 8 KN 6/04 R - Rn. 29) . Diese ist vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt worden. Für d eren 24 25 - 12 - 6 AZR 993/12 - 13 - Höhe sind auch keine unstreitigen Tatsachen in der Revisionsinstanz vorgetr a- gen . Ni cht entscheidungserheblich ist deshalb auch , ob der Anspruch auf eine solche oder eine andere Teilrente überhaupt zum Erlöschen der Überbr ü- ckungsbeihilfe gem äß § 8 Z if f. 1 Buchst. c TV SozSich führt. 3. Dem Kläger steht die begehrte Zahlung auch nicht unter dem Gesicht s- punkt des Schadenersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB iVm. § 241 Abs. 2 BGB) zu. a) Der Kläger macht nicht geltend, die Beklagte habe Hinweis - und Aufkl ä- rungspflichten verletzt. Er beruft sich darauf, die Beklagte habe ihm wider be s- seren Wissens u nzutreffende Auskünfte über eine ab dem 1. November 2006 bestehende Rentenberechtigung und den daraus folgenden Fortfall der Übe r- brückungsbeihilfe erteilt. Dem Arbeitgeber obliegt zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wah rzunehmen (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 370/11 - Rn. 63) . Erteilt er aber Ausk ünfte, mü s- sen diese richtig, eindeutig und vollständig se in (BAG 12. Dezember 2002 - 8 AZR 497/01 - zu II 2 a aa der Gründe; 23. Mai 1989 - 3 AZR 257/88 - zu 2 b der Gründe) . b) Die von der Beklagten mit Schreiben vom 27. Juni 2006 erteilten Info r- mationen waren nicht falsch. Mit diesem Schreiben hat die Beklagte nur auf die Regelung des § 8 Ziff . 1 Buchst. c TV SozSich sowie darauf hingewiesen, dass diese Regelung ab dem 1. No vember 2006 Kläger berechtigt sein könnte, eine vorgezogene Altersr ente in Anspruch zu nehmen . Sie hat dem Kläger Gelegenheit gegeben, nachzuweisen, dass diese Voraussetzungen nicht vorlägen. S ie hat gerade nicht auf di e Hinzuverdiens t- grenzen abgestellt, sondern erkennbar allein auf die Möglichkeit des § 36 Satz 2 SGB VI, wonach eine Rente wegen Alters vorzeitig nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden kann. Sie hat dem Kläger insbesondere nicht m itgeteilt, er werde nach dem 31. Oktober 2006 unabhängig davon, ob er das Arbeitsverhältnis zur Firma S beibehalte, keinen Anspruch auf die Überbrückungsbeihilfe mehr habe n . Im Kern handelt es sich bei diesem Schreiben um keine Auskunft über die Rentenberechtigung des Klägers , so n dern um eine Anfrage nach einer solchen. 26 27 28 - 13 - 6 AZR 993/12 - 14 - c) Es kann dahinstehen, ob der zuständige Sachbearbeiter nach Erhalt des Schreibens vom 27. Juni 2006 im Hinblick auf die damals noch bestehende Weisungslage (vgl. 2.2.8 der Erläuterungen zu § 2 Ziff . 2 TV SozSich idF vom Mai 2006) bei einer mündlichen Auskunft über die Rentenberechtigung des Klägers § 34 Abs. 3 SGB VI rechtswidrig nicht berücksichtigt hat (zum Fortb e- stand des Anspruchs auf die Überbrückungsbeihilfe, wenn die Hinzuverdiens t- grenzen überschritten sind , vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 13 ff.) , und ob sich die Beklagte dies zurechnen lassen müsste. Jedenfalls hat der Kläger, den insoweit die Darlegungs - und Beweislast trifft (vgl. BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 65, BAGE 134, 202) , nicht dargelegt, dass diese von ihm behauptete Pflichtverletzung kausal für den geltend gemachten Schaden gewesen wäre. aa) Der Kläger hat bereits nicht schlüssig dargelegt, dass die behauptete Pflichtverletzung ursä chlich für seine Entscheidung war, die Arbeitszeit auf w e- niger als 21 Stunden zu reduzieren. Das macht die Beklagte zu Recht geltend. Dem Kläger war nach seinem Vortrag die Protokollnotiz zu § 4 Ziff . 1 Buchst. a TV SozSich bekannt. An ihr habe er das Arbe itsverhältnis mit der Firma S au s gerichtet , weil er sich im Hinblick auf die zur Absicherung seiner wir t schaftlichen Existenz notwendige Überbrückungsbeihilfe gehalten gesehen h a be , im tariflich verlangten Umfang zu arbeiten. Erst und nur wegen des We g- falls dieser Za h lung habe er es sich erlauben können, seine Wochenarbeitszeit zu reduzieren. D ad urch hat der Kläger sein Monatseinkommen von mehr als 4.100,00 Euro brutto (rund 3.300,00 Euro Überbrückungsbeihilfe zzgl. rund 800,00 Euro En t gelt) auf nur noch 410,00 Euro monatlich reduziert. Altersrente hat er unstreitig erst seit 1. November 2008 bezogen. Dies ist angesichts seines Vortrags, er sei gerade auf die Überbrückungsbeihilfe angewiesen gewesen, um seine wir t schaftliche Existenz zu sichern, n icht nachvollziehbar. Ausgehend davon wäre n achvollziehbar allein die Erhöhung der Arbeitszeit , die Begrü n- dung eines zwe i ten, zusätzlichen Arbeitsverhältnisses oder jedenfalls das Ste l- len eines Rente n antrags gewesen, um auf diese Weise Einkünfte in zuminde st vergleichbarer Höhe zu erzielen. Die Tatsache, dass der Kläger keine dieser Handlungsmö g lichkeiten gewählt hat, lässt den Rückschluss zu, dass er seine 29 30 - 14 - 6 AZR 993/12 - 15 - Arbeitszeit o h nehin reduzieren wollte. Angesichts dieser Umstände hätte es entgegen der Ansicht des K lägers nähere r Darlegung bedurft , dass er das A r- beitsverhältnis mit der Firma S unverändert fortgesetzt hätte, wenn er die Mö g lic h keit gekannt hätte, weiterhin Überbrückungsbeihilfe zu beziehen. b b) Zudem fehlt der für einen Schadenersatzanspruc h erforderliche Z u- rechnungszusammenhang. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend ang e- nommen. (1) Der geltend gemachte Schaden ist durch die auf dem freien Willensen t- schluss des Klägers beruhende Entscheidung, den Arbeitgeber zu wechseln und die Arbeit szeit zu reduzieren, entstanden. Dadurch sind die Voraussetzu n- gen für eine Weitergewährung der Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff . 1 Buchst. a TV SozSich, wie ausgeführt, entfallen. Bei derartigen Eingriffen des Geschädigten in den Kausalverlauf ist der d adurch ausgelöste Schaden dem Schädiger nur zuzurechnen, wenn für das schädigende Verhalten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand oder der Entschluss des Geschädigten durch das haftungsbegründende Ereignis he r- ausgeforde rt wurde und keine ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf die Schädigung darstellt (BAG 21. November 2000 - 3 AZR 13/00 - zu B 2 b dd der Gründe; BGH 17. Oktober 2000 - X ZR 169/99 - zu 2 d der Grü n- de) . Die Haftung entfällt, wenn die Handlung des Verletzten völlig unsachg e- mäß und unvertretbar ist (vgl. BGH 28. Januar 2010 - III ZR 75/09 - Rn. 6 mwN) . (2) Die Reaktion des Klägers auf die behauptete fehlerhafte Auskunft war nicht nachzuvollziehen. Ausgehend vom Vortrag des Klägers, der annimmt , dass die Beklagte um die fehlende Rentenberechtigung wusste, musste diese damit rechnen, dass der Kläger alles tun würde, um seinen bisherigen Leben s- standard beizubehalten. Angemessen wäre, wie ausgeführt, allenfalls die Rea k- tion gewesen , das Arbeitsverhältnis bei der Firma S zu beenden und Altersrente in Anspruch zu nehmen oder die Arbeitszeit zu erhöhen , sei es im Arbeitsve r hältnis mit der Firma S , sei es durch Begründung eines weiteren A r beitsverhältnisses oder durch den Wechsel des Arbei tgebers unter 31 32 33 - 15 - 6 AZR 993/12 Vereinb a rung einer Stundenzahl von mehr als 22,5 . Die Beklagte konnte nicht damit rechnen, dass der Kläger kündigen würde , um seine Arbeitszeit zu red u- zieren , und so auf einen erheblichen Teil seines Einkommens ver zichten würde. I II . Die Kos tenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel Kammann Cl. Peter 34

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