6. Senat - Stufenzuordnung bei Einstellung eines zuvor befristet Beschäftigten auf einer höherwertigen Stelle
Karar Dilini Çevir:
6. Senat - Stufenzuordnung bei Einstellung eines zuvor befristet Beschäftigten auf einer höherwertigen Stelle
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 964/11 6 Sa 110/11 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Oktober 2013 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Gallner und Spelge sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Aug a t und die ehre n- amtliche Richterin Peter für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 964/11 - 3 - 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urt eil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Juli 2011 - 6 Sa 110/11 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten de r Revision, an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbest and Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung des Klägers. Der Kläger war vom 12. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008 beim b eklagten Freistaat befristet als Sachbearbeiter zur Durchführung des Projekts - Fischarten und - bioto pty p en und Managementplanung für fischereilich relevante Biotope in Natura 2000 - Tätigkeit war nach der VergGr. IV b Fallgruppe 1 des Teils II Abschn. E Unte r- abschn. I der Anlage 1a zum BAT bewertet. Gemäß der Anlage 2 zum TVÜ - Länder war diese Vergütungsgruppe der Entgeltgruppe 10 zugeordnet. Der Kläger erhielt zuletzt ein Entgelt aus der Stufe 3 dieser Entgeltgruppe. Nach einer Bewerbung vom 14. Januar 2009 wurde der Kläger vom 16. März 2009 bis zum 31. Dezember 2010 erne ut befristet als Sachbearbeiter ä- nen für Natura 2000 - eingestellt . Diese Tätigkeit war nach der VergGr. IV a Fallgruppe 1 a des Teils I der Anlage 1a zum BAT bewertet und desha lb gemäß Anlage 4 zum T VÜ - Länder vorläufig der Entgeltgruppe 11 z u- geordnet . Der Beklagte, der dem Kläger zunächst die Zuordnung zur Stufe 3 in Aussicht gestellt hatte, ordnete diesen letztlich der Stufe 1 der Entgeltgruppe 11 zu, weil die neue Tätigkeit hö her bewertet war. Der Kläger verdiente in dieser Stufe 362,04 Euro brutto weniger als in der Stufe 3 der Entgeltgruppe 10. Seit März 2010 erhielt der Kläger eine Vergütung aus der Stufe 2 d er Entgeltgru p- 1 2 3 - 3 - 6 AZR 964/11 - 4 - pe 11 . Der Personalrat war zur beabsichtigten Einstuf ung des Klägers in die Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 beteiligt worden. Seine erneute Beteiligung vor der Zuordnung des Klägers zur Stufe 1 erfolgte nicht. Der Kläger begehrt nach erfolgloser Geltendmachung zuletzt eine Ve r- gütung aus der Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 seit Beginn des zweiten Arbeit s- verhältnisses am 16. März 2009 sowie aus der Stufe 4 seit dem 1. März 2010 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezem ber 2010. Zur Stufenzuordnung bestimmt der TV - L ua. : 16 (2 ) Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der St u- fe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfa h- rung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschläg i- ge Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefris teten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2: 1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche E r- fahrung in der übertragenen oder einer auf die Au f- gabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. 3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Sa t- zes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorh e- rigen und dem Beginn des neuen Arbeitsv erhältni s- ses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; § 17 (4) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe we r- den die Beschäftigten derjenigen Stufte zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; 4 5 - 4 - 6 AZR 964/11 - 5 - Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe im ersten Arbeitsverhältnis einschlägige Berufserfahrung erworben. Dafür reiche eine nützliche Erfahrung aus. Zudem seien die Aufgaben im ersten und zweiten Arbeitsverhältni s pra k- tisch deckungsgleich gewesen. Neue Aufgaben seien nicht hinzugekommen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10.623,12 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz in im Einzelnen genannter, gestaffelter Höhe zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Monat Dezember 2010 Entgelt nach der Entgeltgruppe E 11 Stufe 4 TV - L zu zahlen. Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vo r- 1 zu § 16 Abs. 2 TV - L könne nur bei gleicher Wertigkeit der alten und neuen T ä- tigkeit vorliegen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Lan desarbeitsg e- richt hat unter Heranziehung der Bestimmung des § 17 Abs. 4 TV - L dem Kläger eine Vergütung aus der Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 zugesprochen und im Ü b- rigen die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die v ollständige Klageabweisung. Der Kläger hat keine Anschlus s- revision eingelegt. Entscheidungsgründe D ie Revision des Beklagten ist begründet. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte der Klage nicht stattgegeben werden. Ob die Kl a- ge ganz oder zumindest teilweise Erfolg hat, weil der Kläger nach seiner erne u- ten Einstellung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L aufgrund einschlägiger Beruf s- erfahrung der Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 oder jedenfalls der Stufe 3 der En t- geltgruppe 10 zuzuord nen war, kann der Senat nicht entscheiden, weil das 6 7 8 9 10 - 5 - 6 AZR 964/11 - 6 - Landesarbeitsgericht die dazu erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat. Der Rechtsstreit war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, Beschäftigte , die nach Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses vom selben Arbei t- geber für eine höher bewertete Stelle eingestellt werden, würden höhergru p- piert, so dass sich ihre Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV - L richte . Es hat den Unterschied zwischen einer Stufenzuordnung nach (erneuter) Ei n- stellung, wie sie hier vorliegt, und nach Höhergruppierung nicht berücksichtigt . § 17 Abs. 4 Satz 1 TV - L regelt nur die Stufenzuordnung von Beschäfti g- ten bei Höhergruppierung im beste henden Arbeitsverhält nis. Der von § 17 Abs. 4 TV - L t- t- geltgruppe voraus (vgl. BAG 26. Juli 2012 - 6 AZR 701/10 - Rn. 18) . Eine so l- che Übertragung kann n ur in einem bestehenden Arbeitsverhältnis erfolgen . s- diesem Zeitpunkt (vg o- nymwörterbuch 5 . Aufl. S . 2 22 ) , dh. bis zum Zeitpunkt der Höhergruppierung, bezogene Tabellenentgelt abgestellt. Hätten sie die Vorschrift auch für die St u- fenzuordnung nach einer rechtlichen Unterbrechun g des Arbeitsverhältnisses und anschließender erneute r Einstellung als maßgeblich angesehen, hätten sie II. Die Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . 1 . § 4 Abs. 2 TzBfG gebietet die Anwendung des § 17 Abs. 4 Satz 1 TV - L auf die Stufenzuordnung des Klägers nach seiner erneuten Einstellung zum 16. März 2009 nicht. Befristet Beschäftigte werden nicht dadurch iSv. § 4 Abs. 2 TzBfG diskriminiert, da ss sie von der Stufenzuordnung nach dieser Besit z- standsr egelung ausgeschlossen sind. 11 12 13 14 - 6 - 6 AZR 964/11 - 7 - a) Wird ein zuvor befristet Beschäftigter von seinem bisherigen Arbeitg e- ber erneut eingestellt, liegt eine Einstellung iSv. § 16 Abs. 2 TV - L vor. Diese Tarifnorm differe nziert nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht zw i- schen Neu - und Wiedereinstellung. Das gilt auch für die wiederholte Einstellung von zuvor befristet Beschäftigten (zuletzt BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 8 ff. ) . Bei jeder E instellung ist eine Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV - L erforderlich . An dieser Rechtsprechung hält der Senat ungeachtet der daran geäußerten Kritik im Schrifttum fest , die den Begriff der Einstellung im funktionalen Zusammenhang deuten will und annimmt, jedenfalls bei ununte r- brochenem Anschluss bzw. nahtloser Weiterbeschäftigung ergebe eine jeweils erneute Stufenzuordnung bei aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverhäl t- nisses in derselben Tätigkeit wenig Sinn (Fieberg in Fürst GKÖD B d. IV Stand Juli 2013 E § 16 Rn. 16d) . aa) Neben den bereits angeführten Argumenten (BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 9 ff.; 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 17 ff.) spricht insbesondere im Tarifbereich der TdL (ebenso wie bei § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD - AT (Bund) im Tarifbereich des Bundes) der tarifliche Regelung s- zusam menhang für das vom Senat entwickelte Verständnis des Begriffs der den Rückschluss zu, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien bei jeder Einstellung nach den Regeln des § 16 TV - L zu verfahren ist . Sie haben mit § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L unmissverständlich deutlich gemacht, dass sie eine Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV - L bei einer erneuten Einstellung auch dann für erforderlich anse hen, wenn zuvor bereits ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Anders kann s- teten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber h- nen, nicht verstanden werden . Eine Ausnahme für nahtlos an eine Befristung anschließende Arbeitsverhältnisse haben die Tarifvertragsparteien gerade nicht vorgesehen. Im Gegenteil haben sie auch für befristet Beschäftigte, die nach dem Ende der Befristung für eine höh erwertige Stelle neu eingestellt werden, nicht die Anwendung des § 17 Abs. 4 TV - L vorgesehen. Das wäre aber die Konsequenz der Annahme eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses. 15 16 - 7 - 6 AZR 964/11 - 8 - bb) Zudem ließe sich mangels tariflicher Regelungen die Frage, ob und u n- ter we lchen Voraussetzungen bei kurzen Unterbrechungen zwischen den A r- vorlieg t , nicht rechtssicher beantworten. cc ) Schließlich ist die von der Gegenmeinung befürw ortete Auslegung bzw. die zwingende Anwend - Bestimmungen des § 16 Abs. 2a TVöD - AT (VKA) bzw. § 16 Abs. 3a TVöD - AT (Bund) auch nicht erforderlich, um die von § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG verlangte diskriminierungsfreie Stufenzuordnung (dazu BAG 21. Febru a r 2013 - 6 AZR 524/11 - ) auch in den Tarifbereichen der VKA und im Tarifbereich des Bundes ( dort für die Entgeltgruppen 2 bis 8) s i- cher zustellen (so aber Fieberg in Fürst GKÖD B d. IV Stand Juli 2013 E § 16 Rn. 16c f.) . Zwar lassen § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD - AT (VKA) und § 16 Abs. 3 Satz 2 TVöD - AT (Bund) bei der Einstellung nur die Anrechnung von höchstens drei Jahren Be rufserfahrung und damit höchstens eine Zuordnung zur Stufe 3 zu , auch wenn deutlich mehr als drei Jahre einschlägiger Berufserfahrung vo r- liegen. Die s diskriminiert alle zuvor befristet Beschäftigten, die eine berücksic h- tigungsfähige, einschlägige Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren au f- weisen und damit sofort der Stufe 4 bzw. einer höheren Stufe zuzuordnen w ä- ren. § 16 Abs. 2 Satz 2 T VöD - AT (VKA) bzw. § 16 Abs. 3 Satz 2 TVöD - AT (Bund) können - anders als § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L - angesichts ihres eindeut i- gen Wortlauts nicht gesetzeskonform ausgelegt werden. Diese Bestimmungen sind vielmehr wegen des Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG gesetzwi d- rig und damit teilnichtig, soweit sie nur bis zu drei Jahre der in den berücksicht i- gungsfähigen vorhergehenden befristeten Arbeitsverhältnissen erworbenen einschlägigen Berufserfahrung berücksichtigen. Bei Verstößen gegen die Di s- kriminierung sverbote des § 4 TzBfG sind die leistungsgewährenden Tarifve r- tragsbestimmungen auf diejenigen Personen zu erstrecken, die entgegen den Diskriminierungsverboten von den tariflichen Leistungen ausgeschlossen wu r- den. Das gilt jedenfalls so lange, bis die Tari fvertragsparteien selbst eine di s- kriminierungsfreie Regelung schaffen (BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - zu II 7 der Gründe, BAGE 109, 110) . 17 18 - 8 - 6 AZR 964/11 - 9 - b) Die Regelungen des TV - L zur Stufenzuordnung bei Neueinstellungen und Höhergruppierungen unterscheide n sich grundlegend. Diese unterschiedl i- che Systematik kann dazu führen, dass ein Beschäftigter, der nach Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber für eine höhe r- wertige Stelle eingestellt wird , eine geringere Vergütung erhält als e in Beschä f- tigter, der aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus höhergruppiert w ird . Es kann auch der Fall eintreten, dass ein zuvor befristet Beschäftigte r in der höheren Entgeltgruppe weniger verdient als zuvor im befristeten Arbeitsverhäl t- nis. Das fü hrt jedoch zu keiner Diskriminierung befristet Beschäftigte r . aa) Bei der Stufenzuordnung nach einer Neueinstellung findet bereits e r- worbene Berufserfahrung gemäß § 16 Abs. 2 und Abs. 2a TV - L nur Berücksic h- tigung, wenn sie einschlägig und deshalb dem Beschäftigten bei seiner aktue l- len Tätigkeit von Nutzen ist (BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 20; vgl. bereits 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 16 , BAGE 135, 313 ) . N ach dem hinter dem Stufensystem stehenden Leistungsgedanken ist die B e- ruf serfahrung nur dann iSv. § 16 Abs. 2 Satz 2 iVm. der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV - L einschlägig, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grun d- sätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit en t- spricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat (BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 23; zustimmend Litschen Anm. ZTR 2013, 38; BeckOK TV - L / Felix Stand 1. September 2013 TV - L § 16 Rn. 15; Fieberg in Fürst GKÖD B d. IV Stand April 2013 E § 16 Rn. 18) . Die in einer niedriger b e- werteten Tätigkeit erworbene Berufserfahrung wird also bei der (Neu - )Ein - stellung nicht berücksichtigt. Dabei kommt es allerdings nicht auf die formale Bewertung der alten und der neuen Tätigkeit durch den Arbeitgeber, sondern allein auf deren entgeltrechtlich zutreffende Bewertung an. bb) Nach einer Höhergruppierung erfolgt d ie Stufenzuordnung nicht stufe n- gleich, sondern gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 TV - L betragsbezogen. Die Stufenz u- ordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV - L hat keinen Bezug zur Berufserfahrung in 19 20 21 - 9 - 6 AZR 964/11 - 10 - der bisherigen oder der neuen Entgeltgruppe (vgl. Litschen Anm. ZTR 2013, 38) . Das neue Entgeltsystem des TV - L geht - wie das des TVöD bis zum I n- krafttreten der Änderung des § 17 Abs. 4 TVöD - AT in der für de n Bund gelte n- den Fassung zum 1. März 2014 - grundsätzlich davon aus, dass es keine en t- geltgruppenübergreifende Berufserfahr ung gibt (zum TVöD vgl. Litschen Anm. ZTR 2011, 368) . Der mit dem Stufenaufstieg honorierte Erfahrungsgewinn und die sich daraus ergebende Verbesserung der Arbeitsleistung sind nach der tari f- lichen Konzeption des TV - L, die in § 16 Abs. 3 sowie in der Proto kollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV - L Niederschlag gefunden hat, grundsätzlich an die ta t- sächliche Ausführung der übertragenen Tätigkeit auf dem eingruppierungsrel e- vanten Arbeitsplatz gebunden (vgl. Litschen Anm. ZTR 2011, 368) . Durch eine Höhergruppieru ng wird dieser Erfahrungsgewinn unterbrochen (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 42) . Die Berufserfahrung, die der höhergruppierte Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe erworben hat, spielt nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien des TV - L f ür die neue Tätigkeit keine Rolle r- ständnis der Tarifvertragsparteien des TV - L hat der höhergruppierte Beschäfti g- te keine Berufserfahrung, die ihm in der Entgeltstufe, der er nach se iner Höhe r- gruppierung zugeordnet worden ist, noch zugutekommen könnte (BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 18) . Deshalb beginnt in der höheren Entgeltgruppe gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 TV - L die Stufenlaufzeit neu zu laufen. Die Tarifvertragsparteien haben allerdings erkannt, dass dieses Reg e- lungskonzept bei Höhergruppierungen zur Folge hätte, dass die Beschäftigten in der neuen Entgeltgruppe im Regelfall der Stufe 1 zuzuordnen wären. S ie würden darum im Allgemeinen unmittelbar nach einem Aufstieg in eine höhere Entgeltgruppe weniger verdienen als zuvor . Gerade bei besonders erfahrenen Beschäftigten, die sich bereits in den Stufen 4, 5 oder 6 befinden, käme es zu besonders hohen Einkommenseinbußen. Zwar gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem Hö hergruppierungen stets und sofort einen Vergütung s- vorteil mit sich bringen müssten (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 43) . Hätten Höhergruppierungen regelmäßig zunächst Entgel t- nachteile, widerspräche dies aber dem hinter dem neu eingeführten System der 22 - 10 - 6 AZR 964/11 - 11 - Entlohnung nach Stufen stehenden Leistungsgedanken (vgl. zu diesem Lei s- tungsgedanken BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 46; Litschen Anm. ZTR 2011, 368) . Zu de m gelänge es bei derartigen regelmäß ig eintretenden n e- gativen Entgelta uswirkungen schwer lich, leistungsbereite und motivierte B e- schäftigte zu einer Bewerbung um Aufstiegsstellen zu bewegen. Den im St u- fenzuordnungssystem des TV - L bei Höhergruppierungen angelegten regelm ä- ßigen Entgeltverlust vermeidet § 17 Abs. 4 TV - L mit zwei unterschiedlichen A n- sätzen: Der Beschäftigte ist mindestens der Stufe 2 zuzuordnen. Darüber hi n- aus erfolgt die Stufenzuordnung betragsbezogen. Der Beschäftigte ist der Stufe zuzuordnen, in der er mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt erhält bzw. behält. Die Regelung i n § 17 Abs. 4 Satz 1 TV - L hat damit besitzstandswahre n- den Charakter ( vgl. BVerwG 7. März 2011 - 6 P 15.10 - Rn. 29; 13. Oktober 2009 - 6 P 15.08 - Rn. 55) . Zusätzlich stellt § 17 Abs. 4 Satz 2 TV - L durch G a- rantiebeträge einen Mindestentgeltgewinn sicher. Anders als im Tarifbereich des Bundes, in dem am 5. September 2013 Einigkeit erzielt worden ist, ab dem 1. März 2014 die Höhergruppierung in Durchbrechung dieser Systematik über die bloße Besitzstandswahrung hinaus stets stufengleich vorzunehme n, halten di e Tarifvertragsparteien des TV - L (noch) an der bisherigen Regelung fest. cc) Die unterschiedliche Systematik der Stufenzuordnung in § 16 Abs. 2 TV - L und § 17 Abs. 4 TV - L führt für ansonsten vergleichbare Beschäftigte zu erhebliche n Unterschiede n in der Entgelthöhe (ausgehend von der im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gültigen Entgelttabelle) : - Ein Beschäftigter bezieht in der Entgeltgruppe 10 Stufe 3 ein Bruttoentgelt von 3.254,45 Euro . Wird er höhergruppiert und erhält künftig ein Entgelt der En t- geltgruppe 11, ist er dort gem äß § 17 Abs. 4 Satz 1 TV - L der Stufe 3 zuzuor d- nen und verdient nunmehr 3.365,12 Euro brutto. - Ein zuvor befristet B eschäftigt e r , der zuletzt ebenfalls Tätigkeiten der Entgel t- gruppe 10 ausgeübt hat und der Stufe 3 zuge ordnet war , ist nach erfolgreicher Bewerbung auf eine nach der Entgeltgruppe 11 bewertete Stel le dagegen g e- 23 24 - 11 - 6 AZR 964/11 - 12 - mäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L der Stufe 1 der Entgeltgruppe 11 zuzuordnen, weil er keine einschlägige Berufserfahrung besitzt. Er erzielt ein Entgelt v on 2.833,92 Euro . Damit verdient er auch weniger als zuvor in der Entgeltgru p- pe 10. c) Diese unterschiedliche Systematik der Stufenzuordnung diskriminiert befristet Beschäftigte nicht gemäß § 4 Abs. 2 TzBfG. aa) § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG erfasst die Einste llung eines zuvor befristet Beschäftigten auf einem höher bewerteten Arbeitsplatz nicht. (1) Diese Bestimmung untersagt es, die i m unbefristeten Arbeitsverhältnis erworbene einschlägige Berufserfahrung tariflich stärker zu honorieren als die in mehreren a ufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverhältnissen erlangte. B e- fristet Beschäftigte dürfen bei der Berücksichtigung der in früheren befristeten Arbeitsverhältnissen erworbenen einschlägigen Berufserfahrung nicht gege n- über unbefristet Beschäftigten benach teiligt werden ( BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 20 ff.) . (2) Das gesetzliche Ge bot des § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG, das im hier vorli e- genden Regelungszusammenhang nur die Berücksichtigung der Beschäft i- gungszeit und damit der in dieser Zeit h- rung verlangt, wirkt sich nur bei wiederholten Einstellungen für dieselbe oder eine zumindest gleichwertige Tätigkeit aus. Bei diesen für den öffentlichen Dienst wohl typische n (oft nahtlose n ) h andelt es sich gleichsam um ein einheitliches, fortgesetztes Arbeitsverhältnis (so Fieberg in Fürst GKÖD B d. IV Stand Juli 2013 E § 16 Rn. 16a und 16d) . Verrichten Arbei t- nehmer in mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen identische Aufgaben wie Dauerbesch äftigte, erwerben sie dieselbe Berufserfahrung (vgl. BAG 21. Fe - bruar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 30) . Bei den Wiedereinstellungen erforderlichen Stufenzuordnung en gebietet § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG die uneingeschränkte Berücksic htigung der erworbene n einschl ä- gige n Berufserfahrung . Diesem Gebot haben die Tarifvertragsparteien bei g e- 25 26 27 28 - 12 - 6 AZR 964/11 - 13 - setzeskonformer Auslegung des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L Rechnung getragen ( BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - ) . ( 3 ) Wird ein zuvor befristet Beschäftigter für eine höherwertige Stelle neu eingestellt, erfasst § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG diesen (wohl eher atypischen) Fall ge mäß § 17 Abs. 4 Satz 1 TV - L erfolgt , wie unter Rn. 21 ausgeführt, unabhängig von der zurückgelegten Dauer des Arbeitsverhältnisses und der dabei erworbenen B e- rufserfahrung . Auch ein befristet Beschäftigter, der während der Dauer des b e- fristeten Arbeitsverhältnisses höhergruppiert wird, profitier t von dieser Besit z- standsregelung. bb) § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG als allgemeiner Grundtatbestand, der grun d- sätzlich eine Schlechterstellung befristet Beschäftigter gegenüber vergleichb a- ren unbefristet Beschäftigten ohne sachlichen Grund untersagt, ist ebenf alls nicht verletzt. Es kann dahinstehen, ob von dieser Bestimmung auch die hier allein in Betracht kommende mittelbare Benachteiligung befristet Beschäftigter erfasst wird (offengelassen zuletzt BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 23; bejahend Schla chter in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 4 Rn. 242) . Die Regelungen zur Stufenzuordnung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TV - L einerseits und nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV - L andererseits betreffen unte r- schiedliche, nicht miteinander vergleichbare Personengrup pen. Darüber hinaus ist die unterschiedliche Behandlung dieser Personengruppen auch gerechtfe r- tigt. (1) § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG untersagt ebenso wie der durch diese Vo r- schrift umgesetzte Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Rich t- linie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist (künftig: Rahmenvereinbarung) , die unterschiedlic he Behandlung von befristet und u n- b e fristet Beschäftigten nur dann , wenn sich die befristet Beschäftigten in einer vergleichbaren Situation wie Dauerbeschäftigte befinden. Bereits d aran fehlt es. 29 30 31 - 13 - 6 AZR 964/11 - 14 - (a) § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBf G bzw. Paragraf 4 Nr. 1 der Rahme nvereinb a- rung sind Spezialausprägungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - zu II 3 der Gründe , BAGE 109, 110) bzw. des zu den tragenden Grundsätzen des Gemeinschaft s- rechts zählenden allgemeinen Glei chheitssatzes (vgl. Eu GH 18. Oktober 2012 - C - 302/11 - [Valenza] Rn. 40) , der nunmehr in Art. 20 GRC kodifiziert ist. Nach diesem Grundsatz sind nur Ungleichbehandlungen von wesentlich Gle i- chem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem relevant. Grun d- v oraussetzung für die Anwendung dieses Grundsatzes ist deshalb die ve r- gleichbare Lage der betroffenen Personen (vgl. für Art. 3 GG BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 16; für den unionsrechtlichen Gleic h- heitssatz EuGH 12. Oktober 2004 - C - 313/ 02 - [Wippel] Rn. 56, Slg. 2004, I - 9483; vgl. dazu auch BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 33, BAGE 137, 80) . Sind befristet Beschäftigte mit Dauerb eschäftigten nicht in di e- sem Sinne vergleichbar, scheidet eine Diskriminierung iSv. § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG von vornherein aus. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kommt es darauf an , ob vergleichbare Arbeitnehmer iSd. § 3 Abs. 2 TzBfG im Betrieb oder im jeweiligen Wirtschaftszweig vorhanden sind. (b) An der Grundvoraussetzung der Vergleichbarkeit fehlt es bei dem hier n- stellung. Vielmehr handelt es sich bei der Stufenzuo rdnung von Beschäftigten, die im bestehenden Arbeitsverhältnis höhergruppiert werden, und von Beschä f- tigten, die nach Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses vom selben Arbeitgeber für höherwertige Stellen eingestellt werden, um von vornherein nicht miteinander vergleichbare Sachverhalte . Diese n unterschiedlichen Sac h- verhalten haben die Tarifver tragsparteien mit den unterschiedlichen Stufenz u- ordnungsregelungen in § 17 Abs. 4 Satz 1 TV - L bzw. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L Rechnung getragen. Die Stufenzuordnung knüpft nicht daran, ob der Beschä f- tigte zuvor befristet oder unbefristet tätig war , sondern st ellt allein darauf ab , ob das Arbeitsverhältnis (noch) bestand oder - aus welchem Grund auch i m- mer - bereits beendet war. 32 33 - 14 - 6 AZR 964/11 - 15 - (aa) Die Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen einerseits und die bei Einstellungen andererseits beruht , wie unter Rn. 20 - 23 darg elegt, auf unte r- schiedlichen Grundannahmen der Tarifvertragsparteien, aus denen die unte r- schiedlichen Regelungen in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L bzw. § 17 Abs. 4 TV - L fo l- gen. Nach dem in diesen Normen zum Ausdruck gekommenen Konzept unte r- scheiden sich die Sachv erhalte bei der Stufenzuordnung nach einer Höhe r- gruppierung bzw. nach einer Einstellung so sehr, dass sie nach Auffassung der Tarifvertragsparteien nicht gleich geregelt werden konnten. Dieses Konzept ist noch von der Einschätzungsprärogative der Tarifvert ragsparteien gedeckt. Es ist grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 16) . (bb) Bei (Neu - )Einste llungen von Beschäftigten ist aus Sicht der Tarifve r- tragsparteien - anders als bei der Höhergruppierung aus dem bestehenden A r- beitsverhältnis heraus - keine Regelung zur Besitzstandswahrung bei der St u- fenzuordnung erforderlich. Unabhängig davon, ob der Bew erber zuvor schon, sei es befristet, sei es unbefristet, für den Arbeitgeber auf einer anderen, niedr i- ger bewerteten Stelle tätig war, hat er nach dem tariflichen Konzept keinen schützenswerten Besitzstand hinsichtlich seines Einkommens bzw. seiner Ei n- komm enserwartung erworben. D ie Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt im System der Stufenzuordnung des TV - L bei Bewerbungen um höherwertige Stellen eine Zäsur dar. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss ein neuer Arbeitsvertrag mit neuem Vertra gsinhalt geschlossen werden. Nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien ist ein externer Bewerber, der bereits zuvor auf einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz befristet beschäftigt war, v on se i- nem Status her mit jedem anderen externen Bewerber vergleichb ar. Es bestand daher - anders als bei der Höhergruppierung während des bestehenden A r- beitsverhältnisses - für die Tarifvertragsparteien kein Anlass, eine besit z- standswahrende Regelung zu treffen. Die Situation eines externen Bewerbers, der bereits zuvor be im selben Arbeitgeber befristet tätig war, und eines internen Bewerbers unterscheidet sich also nicht nur dadurch, dass der externe Bewe r- ber seine Kenntnisse, die ih n für die höherwertige Stelle als geeignet ersche i- 34 35 - 15 - 6 AZR 964/11 - 16 - nen lassen, in einem befristeten Arbeitsv erhältnis erworben hat (vgl. EuGH 8. September 2011 - C - 177/10 - [Rosado Santana] Rn. 70 , Slg. 2011, I - 7907 ) . Ein solcher Bewerber hat wie jeder andere Neueingestellte die Chance, in der höheren Entgeltgruppe auf lange Sicht durch Aufstieg in den Stufen dieser En t- geltgruppe sein früheres Einkommen beim selben Arbeitgeber zu übertreffen. Weitere Anreize, sich auf solche Stellen zu bewerben, waren nach Auffassung der Tarifvertragsparteien auch bei solchen externen Bewerbern, die schon z u- vor befristet beim A rbeitgeber tätig gewesen waren, nicht erforderlich. (2) Jedenfalls ist d ie unterschiedliche Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV - L und § 16 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TV - L gerechtfertigt. (a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi schen Union liegt ein sachlicher Grund iSv. Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung und damit iSv. § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vor, wenn die Ungleichbehandlung e i- nem echten Bedarf entspricht und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist . Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die die Differe n- zierung im konkreten Fall aufgrund objektiver und transparenter Kriterien rech t- fertigen. Geeignet sind dabei nur solche Kriterien, die nicht allgemein und ab s- trakt auf die Beschäftigungsdauer abstell en (EuGH 22. Dezember 2010 - C - 444/09 ua. - [Gavieiro Gavieiro] Rn. 57, Slg. 2010, I - 14031) . Eine Rechtfertigung kann ua. aufgrund der Verfolgung eines legitimen sozialpolit i- schen Ziels in Betracht kommen (EuGH st. Rspr. seit 13. September 2007 - C - 307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 53, Slg. 2007, I - 7109; zuletzt 18. Oktober 2012 - C - 302/11 - [Valenza] Rn. 51) . (b) Ein solches legitimes Ziel kann auch die mit § 17 Abs. 4 Satz 1 TV - L verfolgte Besitzstandswahrung sein (vgl. EuGH 8. September 2011 - C - 297/10 - [Hennigs] Rn. 90 f. , Slg. 2011, I - 7965 für die Richtlinie 2000/78/EG ) . Die St u- fenzuordnung nach den Regeln des § 17 Abs. 4 Satz 1 TV - L ist nach ihrem Zweck nur im bestehenden Arbeitsverhältnis erforderlich (vgl. Kovàcs Anm. ZESAR 2013, 176, 182) . Die Umset zung dieses Ziels durch § 1 7 Abs. 4 Satz 1 TV - L ist geeignet, erforderlich und angemessen. Den Interessen der früher b e- fristet Beschäftigten ist durch die Möglichkeit, durch den Stufenaufstieg im ne u- 36 37 38 - 16 - 6 AZR 964/11 - 17 - en Arbeitsverhältnis ihr Einkommen aus dem früheren Arbei tsverhältnis auf la n- ge Sicht zu übertreffen, Rechnung getragen . Zudem kann der Arbeitgeber von der - tariflich in § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L ausdrücklich eröffneten - Möglichkeit Gebrauch machen, die frühere Tätigkeit als förderlich anzusehen, wenn die Einste llung zur Deckung des Personalbedarfs erfolgt. (3) Das Regelungskonzept der Tarifvertragsparteien widerspricht auch nicht dem Zweck des Verbots der Diskriminierung befristet Beschäftigter. Durch § 4 Abs. 2 TzBfG bzw. Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung soll verhindert werden, dass befristete Arbeitsverhältnisse von einem Arbeitgeber dazu benutzt werden, diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 28) . Letz t- lich beruht das Diskriminierungsverbot auf der Annahme, befristet Beschäftigte hätten eine besonders schwache Verhandlungsposition und seien deshalb für ein Diktat der Arbeitsbedingungen durch einen überlegenen Vertragspartner besonders anfällig (vgl. Schlachter in Laux/ Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 4 Rn. 240) . Diese Annahme trifft auf früher befristet Beschäftigte, die sich als E x- terne um eine höherwertige Stelle bewerben, offenkundig nicht zu. 2. Auf eine etwaige Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Persona l- rats bei d er Stufenzuordnung des Klägers ( vgl. dazu BVerwG 13. Oktober 2009 - 6 P 15.08 - Rn. 27 ff.) kann der Kläger die begehrte Stufenzuordnung nicht stützen. Es kommt auch insoweit entscheidend darauf an, ob der Kläger b ei zutreffender Anwendung der tariflichen Bestimmungen der Stufe 3 der En t- geltgruppe 11 zuzuordnen war . Das Landesarbeitsgericht hat die dazu erforde r- liche Feststellung, ob der Kläger eine einschlägige Berufserfahrung iSd. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L aufwies, die nach seiner Einstellung zum 16. März 2 009 seine Zuordnung zur Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 bedingte, nicht getroffen. a) Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L kann die in der Entgeltgruppe 10 e r- worbene Berufserfahrung nicht berücksichtigt werden, wenn der Kläger in dem ersten, am 31. Dezember 2008 b eendeten Arbeitsverhältnis tarifgerecht in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert war und im zweiten Arbeitsverhältnis eine tarifg e- recht nach der Entgeltgruppe 11 bewertete Tätigkeit zu verrichten hatte. 39 40 41 - 17 - 6 AZR 964/11 - 18 - b) Zwischen den Parteien ist jedoch streitig geblieben, ob der Kläger seine Tätigkeit ungeachtet der formalen Höherbewertung im Wesentlichen unverä n- dert fortgesetzt hat, ob also , wie vom Beklagten angenommen, tatsächlich eine Wirklichk eit eine Wiedereinstellung erfolgt ist . Das Landesarbeit s- gericht hat dazu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es hat ausg e- hend von seinem unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt lediglich ang e- nommen, die unbestritten demselben Them enkreis zuzuordnende Tätigkeit des Klägers im ersten befristeten Arbeitsverhältnis sei zweifellos für das zweite b e- fristete Arbeitsverhältnis nützlich gewesen. Die Folgetätigkeit habe auf einer identischen Wissens - und Erfahrungsbasis aufgebaut und sich im Wesentlichen nur durch erweiterte Kompetenzen von der vorherigen Tätigkeit unterschieden. Ob die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L vorlagen, kann der Senat anhand dieser Ausführungen und der Feststellungen, auf denen sie beruhen, nicht selbst erkennen . III. Bei seiner erneuten Prüfung und Entscheidung wird das Landesarbeit s- gericht Folgendes zu beachten haben: 1. Der Kläger hat zwar nicht geltend gemacht, seine Tätigkeit sei im ersten befristeten Arbeitsverhältnis zu niedrig bewertet gewesen. Eine (nachträgliche) Höhergruppierung strebt der Kläger ausdrücklich nicht an. Auch hat der Kläger zur eingruppierungsrechtl ichen Bewertung, insbesondere seiner Tätigkeit wä h- rend des zweiten Arbeitsverhältnisses, nichts vorgetragen. Er macht aber der Sache nach geltend, seine Tätigkeit habe sich inhaltlich nicht geändert, so dass sich auch ihre Wertigkeit nicht verändert haben könne. Von ihm sei im zweiten Arbeitsverhältnis kein selbstständigeres oder verantwortungsvolleres Arbeiten, sondern nur die nahtlose Fortsetzung der im ersten Arbeitsverhältnis begonn e- nen Tätigkeiten verlangt worden . Zusätzliche Fachkenntnisse seien nicht gefo r- dert worden . Er habe im zweiten Arbeitsverhältnis an Vorgängen weitergearbe i- tet, die im ersten Arbeitsverhältnis mit derselben Verantwortlichkeit und Selbs t- ständigkeit angefallen seien. Der Kläger hat außerdem unter Verweis auf eine von ihm erstellte Tabelle (Anlage K 24) behauptet, die Managementplanungen, 42 43 44 - 18 - 6 AZR 964/11 - 19 - die noch im ersten Arbeitsverhältnis begonnen hätten, nämlich alle Planungen bis zu r 8. Tranche, seien fließend im zweiten Arbeitsverhältnis weiterbearbeitet worden. Die ersten Arbeitsstände der fü r die 9. Tranche begonnenen Planu n- gen seien ihm erst Ende September/Anfang Oktober 2009 zur Bearbeitung vo r- gelegt worden. Im Ergebnis macht der Kläger geltend , er habe durchgehend eine Tätigkeit ausgeübt, die einheitlich entweder nach der Entgeltgruppe 11 oder nach der Entgeltgruppe e- schäftigt worden. Diesem Vortrag wird das Landesarbeitsgericht nachzugehen haben. 2. Bei seiner weiteren Prüfung wird das Landesarbeitsgericht dem Bekla g- ten Gelegenheit zu geben h aben, zu erläutern, warum er die Tätigkeit des Kl ä- gers im Rahmen des ersten befristeten Arbeitsverhältnisses nach dem Beso n- deren Teil der Vergütungsordnung zum BAT, nämlich Teil II Abschn. E Unte r- abschn. I und damit nach den für Angestellte im Gartenbau, i n der Landwir t- schaft und im Weinbau geltenden Vorschriften bewertet hat, die Tätigkeit im Rahmen des zweiten Arbeitsverhältnisses dagegen dem Allgemeinen Teil der Vergütungsordnung zugeordnet hat. 3. Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass der Kläger sowohl im ersten als auch im zweiten Arbeitsverhältnis durchgehend eine Tätigkeit ausübte , die nach der Entgeltgruppe 10 zu bewerten war, wird es zu berücksichtigen haben, dass im Antrag des Klägers als Minus auch der A n- spruch auf ein Entg elt aus der Stufe 3 bzw. 4 der Entgeltgruppe 10 enthalten ist. Es wird in diesem Fall dem Kläger die Differenz zwischen dem gezahlten Entgelt und dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 10 Stufe 3 zuzusprechen h a- ben. Für die Zeit nach einem etwaigen Aufstieg des Klägers in die Stufe 4 der Entgeltgruppe 10 wird es allerdings zu beachten haben, dass die Klage recht s- kräftig abgewiesen ist, soweit der Kläger einen Betrag begehrt, der über dem Entgelt der Entgeltgruppe 11 Stufe 3 liegt. Ein betragsmäßig höheres Entgel t darf es dem Kläger daher auch aus der Stufe 4 der Entgeltgruppe 10 nicht z u- sprechen. 45 46 - 19 - 6 AZR 964/11 4. Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass der Kläger durchgehend Tätigkeiten der Entgeltgruppe 11 aus übte , wären etwaige Ansprüche des Klägers auf die Nachzahlung der sich dann ergebenden En t- geltdifferenz entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nach § 37 TV - L ve r- fallen. In Fällen der vorliegenden Art ist zwischen dem Recht, das dem laufend neu entstehenden Anspruch zugrunde liegt, einerseits, un d dem Recht auf die jeweils fällig werdenden Einzelleistungen andererseits zu unterscheiden. Erst e- res verfällt nicht (BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 397/10 - Rn. 36) . IV. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsve r- fahrens zu entscheiden haben. Fischermeier Gallner Spelge Augat Cl. Peter 47 48

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