6. Senat - Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur
Karar Dilini Çevir:
6. Senat - Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur
Bundesarbeitsgericht 6 . Senat Urteil vom 19. Dezember 2013 - 6 AZR 790/12 - I. Arbeitsgericht Würzburg Endurteil vom 29. September 2011 - 4 Ca 413/11 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 23. Mai 2012 - 4 Sa 658/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur e : Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 Var. 3, Abs. 3; InsO § 125 Abs. 1 Satz 1; AGG § 10 Satz 1 und 2 Leits atz : Die im Insolvenzverfahren eröffnete Möglichkeit, über einen Interessen- ausgleich mit Namensliste eine ausgewogene Personalstruktur zu scha f- fen, ist mit dem Antidiskriminierungsrecht der Europäischen Union ve r- einbar. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 790/12 4 Sa 658/11 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Dezember 2013 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter zu 1. , Berufungsbeklagter zu 1. und Revisionsbeklagter zu 1., Beklagte zu 2. , Berufungsbeklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2., - 2 - 6 AZR 790 /1 2 - 3 - hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermei er, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner und den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehre n- amtlichen Richter Hoffmann und Koch für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg v om 23. Mai 2012 - 4 Sa 658/11 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung sowie um Ansprüche des Klägers auf Weiterbeschäftigung bei der Beklagten zu 2. und auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für den Monat A u- gust 2011. Der 1960 geborene Kläger ist verheiratet und zwei Kindern z um Unte r- halt verpflichtet. Er war seit 2. Juni 1998 bei der Firma K GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) bzw. deren Rechtsvorgängerin als Prod uktionsmitarbeiter beschä f- tigt. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 20. Januar 2011 wurde über das Vermögen der Sc huldnerin die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und der Beklagte zu 1. zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. April 2011 wurde er Insolvenzverwalter. Noch am 1. April 2011 schlossen der Beklagte zu 1. und der im Betrieb der Schuldn e- rin gebildete Betriebsrat einen Interessenausgleich. In § 2 Nr. 1 dieses Intere s- senausgleichs wird unter Bezugnahme auf eine Anlage 2 die bisherige Organ i- sationsstruktur der Schuldnerin wiedergegeben. Demnach war die Schul dnerin 1 2 - 3 - 6 AZR 790 /1 2 - 4 - in die Bereiche Verwaltung, Instandhaltung, Qualität, Logistik, Aircraft, Härten sowie Channelgroup 1 und Channelgroup 2 gegliedert. Die Bereiche Channe l- group 1 und Channelgroup 2 umfass t en die Produktion von Kugeln unterschie d- licher Größe. Der Kläg er war der Channelgroup 2 zugeordnet. Der Interessenausgleich lautet auszugsweise wie folgt: § 2 Gegenstand der Betriebsänderung 2. Personalstruktur/Altersstruktur Die Parteien stimmen überein, dass die Schaffung einer ausgewogenen und leistungsfähigen Persona l- struktur im berechtigten betrieblichen Interesse liegt und für eine dauerhafte Erhaltung des Unternehmens erforderlich ist. Durch die Bildung von Altersgruppen wird die Schaffung einer ausgewogenen Altersstru k- tur angestrebt, di e einer Überalterung der Bele g- schaft entgegenwirkt und eine übermäßig e Belastung jüngerer Arbeitnehmer/innen verhindert. In diesem Sinn werden zum Zweck der Restrukturierung fo l- gende Altersgruppen gebildet Altersgruppe 1 0 - 44 Jahre Altersgruppe 2 45 - 49 Jahre Altersgruppe 3 50 - 54 Jahre Altersgruppe 4 55 - 59 Jahre Altersgruppe 5 ab 60 Jahre . Durch die Bildung von Qualifikationsgruppen wird die Schaffung einer leistungsfähigen Personalstruktur angestrebt, die die Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen Produktion im Dreischichtbetrieb e r- möglicht durch den Einsatz von Mitarbeitern mit h ö- herer Qualifikation und universeller Einsetzbarkeit. 3. Beschreibung der Betriebsänderung Die einzelnen Betriebsteile/Bereiche mit der Anzahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer sowohl vor, als auch nach Durchführung der Betriebsänderung sind nachfolgender Übersicht zu entnehmen 3 - 4 - 6 AZR 790 /1 2 - 5 - Betriebsteile/ Bereich Ist - Stand vor Betriebsänderung Soll - Stand nach Betriebsänderung Verwaltung 9 9 Instandhaltung 11 7 Qualität 4 4 Logistik 4 4 Aircraft 11 9 Härten 9 9 Channelgroup 1 24 19 Channelgroup 2 37 26 Summe 109 87 Infolge dieser unternehmerischen Entscheidungen entfällt der Beschäftigungsbeda rf für 22 Arbeitnehmer in vollem Umfang. 4. Struktur nach Betriebsänderung a) Die nach Umsetzung der Betriebsänderung b e- stehende Soll - Struktur mit den in den Bereichen tätigen Arbeitnehmern ist der Anlage 3 zu diesem Interessenausgleich zu entnehmen. Der Personalbestand nach Reorganisation des Betriebes beläuft sich auf 87 Arbeitnehmer. Das Beschäftigungsbedürfnis für die darüber hi n- ausgehenden 22 Arbeitnehmer entfällt mit U m- setzung der Reorganisation. b) Die aufgrund der oben dargestellten Situation von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer sind in Anlage 4 zu diesem Interessenausgleich, die diesem als fester Bestandteil beigefügt ist, unter namentl i- cher Benennung aufgeführt. Dies e Anlage ist von den Betriebsparteien gesondert unte r- zeichnet. Die Betriebsparteien sind sich darüber - 5 - 6 AZR 790 /1 2 - 6 - einig, dass es sich bei der Anlage 4 um eine Namensliste i. S. von § 125 InsO handelt. Die Namensliste ist im Rahmen einer zusamme n- gese tzten Urkunde integraler Bestandteil dieses Interessenausgleich e s. § 3 Sozialauswahl Zur Besetzung der sich aus der neuen Struktur des B e- trieb s ergebenden verbliebenen Arbeitsplätze und zur pe r- sonellen Konkretisierung der von Kündigungen betroff e- nen Arbeitnehmer wurde eine Sozialauswahl durchgeführt. Hierfür wurden die Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Bereichen sowie der Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer zwischen den Betriebsparteien einverneh m- lich festgelegt. Von den Betriebs parteien wurden ferner die Arbeitnehmer definiert, die aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen und zur Schaffung einer ausgewogenen Pe r- sonalstruktur als betriebsnotwendiges Personal zur Au f- rechterhaltung der Funktionsfähigkeit als auch der We t t- bewerbsfähigkeit des Betriebs aus berechtigtem betriebl i- chen Interesse zwingend weiterbeschäftigt werden mü s- sen. Diese Arbeitnehmer wurden ebenfalls aus der Soz i- alauswahl herausgenommen. Der Interessenausgleich und die mit ihm verbundene Anlage 4 wurden von dem Beklagten zu 1. und Vertretern des Betriebsrats unterzeichnet. Die Anlage 4 umfasst 22 Namen. Unter ihnen befindet sich auch der Name des Klägers. Mit Schreiben vom 1. April 2011 unterrichtete der Beklagte zu 1. den Betriebsrat über die beabsichtigten Kündigungen einschließlich der Kündigung des Klägers. Darin wird mitgeteilt, dass für die Sozialauswahl die Arbeitnehmer den Bereichen Verwaltung, Instandhaltung, Qualität, Logistik, Aircraft, Härten sowie Channelgroup 1 und 2 zugeordnet wur den. Von insgesamt 61 Produkt i- onsmitarbeitern in den zusammengefassten Channelgroups 1 und 2 seien 16 Maschinenbediener vom Personalabbau betroffen. Die Schichtführer und 4 5 - 6 - 6 AZR 790 /1 2 - 7 - Einsteller würden zur Aufrechterh altung der Produktion benötigt. Mit Schreiben vom se lben Tag erklärte der Betriebsrat hierzu keine Stellungnahme abzug e- ben. Er sehe das Anhörungsverfahren als abgeschlossen an. Ebenfalls unter dem 1. April 2011 zeigte der Beklagte zu 1. gegenüber der Bundesagentur für Arbeit die beabsichtigten Entlassungen an. Schließlich erklärte der Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 1. April 2011 gegenüber dem Kläger die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2011. Die Kündigung wurde dem Kläger noch am selben Tag übergeben. Am 5. April 2011 ging der B etrieb der Schuldnerin auf die Beklagte zu 2. über. Mit seiner am 15. April 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gewandt. Er hat bestritten, dass die Massenentlassungsanzeige ents prechend § 17 Abs. 1 KSchG vor Zugang der Kündi gungserklärung erfolgt ist. D ie Betrieb s- ratsanhörung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Kündigung sei gemäß § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam, da sie anlässlich des Betriebsübergangs erfolgt sei. Ein Erwerb erkonzept, welches die Kündigung rechtfertigen könnte, habe nicht vorgelegen. Die Erwerberin habe vielmehr unmittelbar nach dem Betriebsübergang gegenüber den lokalen Medien erklärt, dass sie eine Aufst o- ckung des Personals beabsichtige. Bei der Beklagten z u 2. bestehe auch ta t- sächlich Beschäftigungsbedarf. Zudem sei die Sozialauswahl grob fehlerhaft erfolgt. Die Einteilung der Produktionsmitarbeiter nach ihrer Tätigkeit in den verschiedenen betrieblichen Bereichen (zB Channelgroup 1 und 2; Härten; Instandhaltung) sei willkürlich. Die Produktionsmitarbeiter seien bereichsübergreifend nach wenigen Tagen Bereichen Channelgroup und Härten seien ungelernte Tätigkeiten verrich tet und die Mitarbeiter stets ausgetauscht worden. Auch die Unterscheidung nach der Qualifikation der Mitarbeiter in den einzelnen Bereichen sei willkürlich vo r- genommen worden. So seien im Bereich Channelgroup die Mitarbeiter R, W und H als angebliche Schi chtführer aus der Sozialauswahl herausgenommen 6 7 8 - 7 - 6 AZR 790 /1 2 - 8 - worden. Tatsächlich seien sie Maschinenbediener. Auch die Herausnahme des Mitarbeiters D sei nicht gerechtfertigt. Dieser weise keine besondere Qualifik a- tion auf. Er (der Kläger) könne ebenso wie dieser Kolleg e als Springer tätig werden. Aufgrund seiner Qualifikation als Industriemechaniker und Informat i- onselektroniker sei er in jedem Produktionsbereich und auch als Einsteller ei n- setzbar. Sein Arbeitsvertrag enthal te eine Versetzungsklausel. Die beabsichti g- te S chaffung einer neuen Altersstruktur sei mit unionsrechtlichen Vorgaben u n- vereinbar. Es handle sich um eine unzulässige Altersdiskriminierung. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO verstoße gegen Union srecht und sei daher nicht a n- zuwenden. Die große Bandbreite der Altersgruppe 1 führe hier zudem zu einer überdimensionalen Benachteiligung der älteren Mitarbeiter. Die vorgenommene Bildung der Altersgruppen sei weder hinsichtlich ihrer Veranlassung noch ihrer Ausgestaltung nachvollziehbar. Wäre die Sozialauswahl ordnu ngsgemäß b e- triebsbezogen und ohne Altersgruppenbildung erfolgt, so seien zumindest 30 benannte Arbeitnehmer im Produktionsbereich sozial weniger schutzwürdig als er und daher vorrangig zu kündigen. Selbst bei Überprüfung der Sozialau s- wahl nur auf grobe Feh lerhaftigkeit seien zwölf benannte Kollegen weniger schutzwürdig. Das Arbeitsverhältnis sei somit ungekündigt auf die Beklagte zu 2. übergegangen. Die se sei verpflichtet, ihn weiter z u beschäftigen. Beide Bekla g- ten seien zudem zur Zahlung des Annahmeverzug slohns für den Monat August 2011 verpflichtet. Der Kläger hat zuletzt beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten zu 1. vom 1. April 2011, dem Kläger ausgehändi gt am 1. April 2011, zum 31. Juli 2011 nicht aufgelöst wurde. 2. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, den Kläger zu u n- veränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Produktionshelfer weiterzubeschäftigen. 3. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat August 2011 2.788,68 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten 9 10 - 8 - 6 AZR 790 /1 2 - 9 - über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 1. September 2011 abzüglich gg f. auf Dritte überg e- gangener Ansprüche zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die dem Kläger erst nach Anzeige der Massenentlassung übergebene Kündigung sei wirksam. Ihr liege ein Interessenausgleich mit Namensliste gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO zugrunde. Der Kläger habe die daraus folgende Vermutung dri n- gender betrieblicher Erfordernisse für die Kündigung nicht widerlegt. Unter Be i- behaltung der bisherigen Kostenstruktur sei eine Fortführung des Betriebs nicht möglich gewesen. Die Kündigungen seien Teil eines Erwerberkonzepts. De m- entsprechend werde der Betrieb nach der Übernahme auch weitergeführt. Die vom Kläger angeführten Pressemitteilungen seien als unternehmerische Visi o- nen unverbindlich zukunftsgerichtet. Die Sozialauswahl sei nicht grob fehlerhaft. Durch s ie sei auf der Grun d lage eines Sanierungskonzepts eine ausgewogene Personalstruktur g e- schaffen worden, welche den Verkauf und den Betriebsübergang erst möglich gemacht habe. Schichtführer und Einsteller seien zur Aufrechterhaltung der Produktion benötigt und daher nicht gekündigt worde n. Es sei zwingend no t- wendig gewesen, Mitarbeiter mit höherer Qualifikation und universeller Einset z- barkeit zu halten. So sei im Bereich Channelgroup in der Altersgruppe 3 der Arbeitnehmer D als universell einsetzbarer Springer nicht in die Auswahl einz u- be ziehen gewesen. Die Mitarbeiter R, W und H seien höher qualifiziert als der Kläger. Es liege auch keine unzulässige Altersdiskriminierung vor. Die Alter s- gruppe 1 sei gebildet worden, da Mitarbeiter bis 25 Jahre gänzlich gefehlt hä t- ten und Arbeitnehmer bi s 44 Jahre stark unterrepräsentiert gewesen seien . Der Betrieb der Schuldnerin sei mit einem vergleichbaren Musterbetrieb der Bra n- che abgeglichen worden. Dabei habe sich gezeigt, dass der Betrieb mit einem Durchschnittsalter von 51 Jahren stark überaltert gewesen sei . Da die Verjü n- gung des Betriebs beabsichtigt gewesen sei , hätten Beschäftigte in der Alter s- gruppe 1 nicht gekündigt werden sollen . Es sei daher nur konsequent, dass 11 12 13 14 - 9 - 6 AZR 790 /1 2 - 10 - Kündigungen auch im Bereich der beiden Channelgroups in dieser Altersgruppe unt erblieben seien , obwohl dort 42,62 % der Beschäftigten der Altersgruppe 1 zuzuordnen gewesen seien . Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageziele weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Sie rügt zu Recht eine Verletzung des § 1 Abs. 3 KSchG iVm. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts kann nicht angenommen werden, dass die soziale Au s- wahl im Hinblick au f das Ergebnis der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers nicht grob fehlerhaft iSv. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ist. Die Bekla g- ten haben nicht hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen die vorgenomm e- ne Altersgruppenbildung erforderlich und die Beschränkung der Sozialauswahl auf die bisherigen Einsatzbereiche veranlasst war. Mangels hinreichender Fes t- stellungen kann der Senat nicht selbst beurteilen, ob die streitgegenständliche Kündigung iSv . § 1 Abs. 3 KSchG sozial ungerechtfertigt ist. Die we iteren Kl a- geanträge hängen davon ab. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . A. Die Kündigung vom 1. April 2011 ist durch dringende betriebliche Er fo r- dernisse iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 KSchG bedingt, die einer Weiterbeschä f- tigung des Klägers entgegenstehen. Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehle r- frei davon ausgegangen, dass die Vermutung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO nicht widerlegt ist. 15 16 17 - 10 - 6 AZR 790 /1 2 - 11 - I. Es liegt ein formwirksamer Interessenausgleich mit Namensliste vor, der bei unveränderter Sachlage ( § 125 Abs. 1 Satz 2 InsO ) die Rechtsfolgen des § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO auslöst. Eine Betriebsänderung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG ist gegeben. U m eine Betriebsänderung handelt es sich auch bei einem bloßen Personalabbau, wenn die Zahlen und Prozentangaben des § 17 Abs. 1 KSchG erreicht sind (st. Rspr., vgl. zB BAG 20. September 2012 - 6 AZR 155/11 - Rn. 17; 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn. 17 , BAGE 142, 339 ) . Der Personalabbau überschritt hier die Zahlenwerte des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG. Von 109 Arbeitnehmern sollte 22 gekündigt werden. Dies sind mehr als 10 % der Belegschaft. Insoweit besteht zwischen den Parteien kein Streit. II. Aufg rund der namentlichen Benennung des Klägers in der Namensliste des Interessenausgleichs ( Anlage 4 ) wird nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO vermutet, dass die Kündigung vom 1. April 2011 durch dringende betrie b- liche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäft igung des Klägers in diesem B e- trieb entgegenstehen, bedingt ist. Die se Vermutung wäre widerlegt, wenn der Kläger substantiiert dargelegt und im Bestreitensfall bewiesen hätte , dass der nach dem Interessenausgleich in Betracht kommende betriebliche Grund in Wirklichkeit nicht besteht (vgl. BAG 27. September 2012 - 2 AZR 520/11 - Rn. 25; 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 17, BAGE 140, 169) . Das La n- desarbeitsgericht ist jedoch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Ve r- mutung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO nicht widerlegt ist. Die Revision e r- hebt insoweit keine Rügen. B . Ob die Kündigung wegen grober Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 3 KSchG , § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ist, kann noc h nicht entschieden werden. I. Nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO kann die soziale Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3 KSchG nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und au ch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden; sie ist nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird. 18 19 20 21 - 11 - 6 AZR 790 /1 2 - 12 - 1. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO eröffnet dem Insolvenzverwalter und dem B etriebsrat weiter gehende Möglichkeiten bei der Sozialauswahl als § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG . Insbesondere muss die Schwerbehinderung nicht b e- rücksichtigt werden und kann mit einem Interessenausgleich nach § 125 InsO angestrebt werden, eine ausgewogene Pers onalstruktur nicht nur zu erhalten, sondern erst zu schaffen ( BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 35 , BAGE 142, 202 ) . Der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit gilt nicht nur für die Auswahlkriterien und ihre relative Gewichtung selbst. Auch die B i l- dung der auswahlrelevanten Arbeitnehmergruppe kann gerichtlich lediglich auf grobe Fehler überprüft werden. Die Sozialauswahl ist grob fehlerhaft, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interesse n- ausgleich jede soziale Ausgewogenheit vermissen lässt (st. Rspr., vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 854/11 - Rn. 26; für § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG vgl. BAG 15. Dezemb er 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 38 f., BAGE 140, 169; 5. November 2009 - 2 AZR 676/08 - Rn. 21 ; s. auch BT - Drucks. 15/1204 S. 12) . Sinn und Zweck des § 125 InsO gebieten eine weite Ausdehnung des eing e- schränkten Prüfungsmaßstabs der groben Fehlerhaftigkeit be i der Sozialau s- wahl. Diese Bestimmung soll eine erfolgreiche Sanierung insolventer Unte r- nehmen fördern ( BT - Drucks. 12/2443 S. 77 ) und Kündigungserleichterungen schaffen ( BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 682/10 - Rn. 45 , BAGE 142, 225 ) . Die getroffene Auswahl muss sich mit Blick auf den klagenden Arbeitnehmer im Ergebnis als grob fehlerhaft erweisen. Nicht entscheidend ist, dass das Au s- wahlverfahren zu beanstanden ist. Ein mangelhaftes Auswahlverfahren kann zu einem richtigen - nicht grob fehlerhaften - Auswahlerge bnis führen (vgl. zB BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn. 34 , BAGE 142, 339 ; 10. Juni 2010 - 2 AZR 420/09 - Rn. 19 ) . 2. Die Re gelung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs . 2 InsO kodifiziert einen Sonderfall der berechtigten betrieblichen Bedürfnisse iSd. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG ( BAG 28. August 2003 - 2 AZR 368/02 - zu B II 3 b bb (2) der Gründe ) . § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG eröffnet die Möglichkeit zum Zweck der S i- cherung einer ausgewogenen Personalstruktur die Auswahl innerhalb von A l- tersgrup pen vorzunehmen. Dies verstößt nicht gegen das unionsrechtliche Ve r- 22 23 - 12 - 6 AZR 790 /1 2 - 13 - bot der Altersdiskriminierung ( Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europä i- schen Union ) und seine Ausgestaltung durch die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 (vgl. BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn. 25 , BAGE 142, 339 ; 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 46 ff., BAGE 140, 169) . Gleiches gilt für eine Altersgruppenbildung in einem nach § 125 Abs. 1 In sO geschlossenen Interessenausgleich, die der Erhaltung der vorhandenen Altersstruktur dient ( BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 682/10 - Rn. 30 , BAGE 142, 225 ) . 3. Die durch § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG iVm. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs . 2 InsO eröffnete Möglichkeit der Schaffung einer ausgewogenen Pers o- nalstruktur durch Bildung von Altersgruppen verletzt das unionsrechtliche Ve r- bot der Altersdiskriminierung ebenfalls nicht. Sie ist durch das legitime Ziel der Sanierung eines insolventen Unternehmens gerechtfertigt. Das nationale G e- richt hat aber die Angemessenheit und Erforderlichkeit der Altersgruppenbi l- dung im Einzelfall zu prüfen. a) Gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/ 78/EG können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind und die Mittel zur E rreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind; unter legitimen Zielen sind dabei insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschä f- tigungspolitik, Arbeitsmarkt und b erufliche Bildung zu verstehen. Die Mitglie d- staaten und ggf. die Sozialpart ner auf nationaler Ebene haben sowohl bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel sie im Bereich der Arbeitsmarkt - und B e- schäftigungspolitik verfolgen wollen, als auch bei der Festlegung von Maßna h- men zu seiner Erreichung einen weiten Ermessensspielraum ( EuGH 26. September 2013 - C - 546/11 - [Dansk Jurist ] Rn. 50; 26. September 2013 - C - 476/11 - [HK Danmark] Rn. 60 ; 12. Oktober 2010 - C - 499/08 - [Andersen] Rn. 33 , Slg. 2010, I - 9343 ; 12. Oktober 2010 - C - 45/09 - [Rosenbladt] Rn. 41 , Slg. 2010, I - 9391 ; 16. Oktober 2007 - C - 411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 68, Slg. 2007, I - 8531; 22. November 2005 - C - 144/04 - [Mangold] Rn. 63, 24 25 - 13 - 6 AZR 790 /1 2 - 14 - Slg. 2005, I - 9981 ) . Dieser Spielraum darf allerdings nicht dazu führen, dass der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen des Alters ausgehöh lt wird ( vgl. EuGH 12. Oktober 2010 - C - 499/08 - [Andersen] aaO; 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 51, Slg. 2009, I - 1569 ) . b) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat darauf erkannt, dass leg i- time Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG wegen der als Beispiele genannten Bereiche Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und b e- ru f ( vgl. EuGH 13. September 2011 - C - 447/09 - [Prigge] Rn. 81, Slg. 2011, I - 8003; 18. Juni 2009 - C - 88/08 - [Hütter] Rn. 41, Slg. 2009, I - 5325; 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern Engla nd] Rn. 46, Slg. 2009, I - 1569; 12. Oktober 2010 - C - 499/08 - [Andersen] Rn. 33, Slg. 2010, I - 9343 ; 12. Oktober 2010 - C - 45/09 - [Rosenbladt] Rn. 41, Slg. 2010, I - 9391; 16. Oktober 2007 - C - 4 11/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 68, Slg. 2007, I - 8531; 22. November 2005 - C - 144/04 - [Mangold] Rn. 63, Slg. 2005, I - 9981 ; vgl. auch BVerfG 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15 ) 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG i- emeininteresse. Dadurch unterscheiden sie sich von Zielen, die im Eigeninteresse des Arbeitgebers liegen, wie Kostenreduzierung und Ve r- besserung der Wettbewerbsfähigkeit. Freilich ist es nicht ausgeschlossen, dass eine nationale Vorschrift bei der Verfolgu ng der genannten sozialpolitischen Ziele den Arbeitgebern einen gewissen Grad an Flexibilität einräumt ( EuGH 21. Juli 2011 - C - 159/10 , C - 160/10 - [Fuchs und Köhler] Rn. 52, Slg. 2011, I - 6919 ; 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] aaO ) . c) Demnach liegt in Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben ein im Allgemeininteresse liegendes legitimes Ziel aus dem Bereich der Sozia l- politik vor, wenn die Sozialauswahl nach Altersgruppen dazu die nen soll , den Betrieb aus der Insolvenz heraus zu sanieren und ggf. verkaufsfähig zu m a- chen. Damit wird nicht nur die Wettbewerbs fähigkeit des Schuld ners , also eines einzelnen insolventen Unternehmens, verbessert . § 125 InsO soll als Teil der Reform des Insolvenzrechts marktwirtschaftlich sinnvolle Sanierungen ermög l i- 26 27 - 14 - 6 AZR 790 /1 2 - 15 - chen ( BT - Drucks. 12/2443 S. 77; Linck in HK - InsO 6. Aufl. § 125 Rn. 1 ) . Das Ziel des Erhalts des Unternehmens kommt auch in § 1 Satz 1 InsO zum Au s- druck. Soweit durch eine Sanierung aus der Insolvenz heraus - und sei es auch nur vorübergehend - Arbeitspl ätze erhalten werden, dient dies nicht nur dem Interesse des Arbeitgebers, sondern auch dem der Gesamtbelegschaft und der Allgemeinheit. Die Leistungsfähigkeit von Betrieben und Unternehmen in ihrer Gesamtheit gehört zu den Grundlagen eines funktionierende n Wirtschaftssy s- tems ( BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 682/10 - Rn. 31 , BAGE 142, 225 ; ErfK/ Gallner 14. Aufl. § 125 InsO Rn. 15b; MünchKommInsO/Caspers 3. Aufl. § 125 Rn. 97; Uffmann SAE 2013, 1 ) . Eine Altersgruppenbildung, die in einem auf § 125 InsO gestützten Interessenausgleich mit Namensliste den Bestand pr i- vatwirtschaftlicher Unternehmen zum Wohl aller am Wirtschaftsleben Teilh a- benden sichern will, dient damit einem im Allgemeininteresse liegenden legit i- men Ziel ( vgl. BAG 15. Dezember 20 11 - 2 AZR 42/10 - Rn. 62 , BAGE 140, 169 ) . Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Erhalt einer bereits ausgew o- genen Personal - und Altersstruktur zur Fortführung bzw. zum Verkauf des U n- ternehmens ausreicht oder ob eine solche Perspektive nur durch die Sc haffung ausgewogener Strukturen im Rahmen einer Sanierung möglich wird. Gerade bei insolventen Unternehmen sind typischerweise tiefgreifende Reformen nötig. Die Altersgruppenbildung kann bei entsprechendem Reformbedarf ein ang e- messenes und erforderliches M ittel sein , um im Zusammenhang mit Entlassu n- gen eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, die eine (zumindest teilwe i- se) Fortführung des Unternehmens oder Betriebs ermöglicht. d) Eines Vorabentschei dungsersuchens des Senats nach Art. 267 Abs. 3 AEUV b edarf es nicht. Welches Ziel eine nationale Regelung verfolgt, haben die Gerichte der Mitgliedstaaten zu prüfen ( EuGH 21. Juli 2011 - C - 159/10 , C - 160/10 - [Fuchs und Köhler] Rn. 71, Slg. 2011, I - 6919 ) . Ebenso obliegt es der Beurteilung durch die nationalen Gerichte, ob eine nationale Regelung einem rechtmäßigen Ziel im Sinne dieser Auslegung des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG durch den Gerichtshof der Europäischen Union dient. Gleiches gilt für die Frage, ob der nationale Gesetzgeber angesichts des best e- henden Ermessensspielraums davon ausgehen durfte, dass di e gewählten Mi t- 28 - 15 - 6 AZR 790 /1 2 - 16 - tel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sind ( EuGH 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age C oncern England] Rn. 49 f., Slg. 2009, I - 1569; 26. September 2013 - C - 476/11 - [HK Danmark] Rn. 67 f. ) . Die konkrete Subsumtion, ob eine Altersgruppenbildung als Grundlage für einen nach § 125 InsO geschlossenen Interessenausgleich den vom G e- richtshof der Europäischen Union entwickelten abstrakten Anfor derungen an eine Rechtfertigung iSv. Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG genügt, ist damit Au f- gabe des nationalen Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits, mit dem es befasst ist, sowie für die Auslegung des anwen d- baren nationalen Rech ts zuständig ist ( EuGH 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 47, Slg. 2009, I - 1569 ) . Das nationale Gericht hat daher unter Beachtung der Zielrichtung des nation alen Rechts, hier des § 125 InsO und des darauf basierenden Interessenausgleichs, und unter Berücksic h- tigung der Einbettung dieser Bestimmung in das nationale Kündigungsrecht zu prüfen, ob die Altersgruppenbildung im Sinne der Rechtsprechung des G e- richtsh ofs der Europäischen Union abstrakt und konkret ein legitimes Ziel ve r- folgt und dafür das angemessene und erforderliche Mittel ist. 4. Für diese Prüfung bedarf es entsprechender Darlegung des kündige n- den Arbeitgebers, hier des Insolvenzverwalters. Die Arb eitsgerichte haben zu beurteilen, ob die Altersgruppenbildung im konkreten Interessenausgleich g e- mäß § 10 AGG gerechtfertigt ist. a) Die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsg e- setzes ( §§ 1 bis 1 0 AGG ) sind im Rahmen der Prüfung der Sozialwidrigkeit von Kündigungen zu beachten ( BAG 6. November 2008 - 2 AZR 523/07 - Rn. 28, BAGE 128, 238 ) . Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG, wenn die Sozialauswahl bezogen auf d en klagenden Arbei t- nehmer im Ergebnis grob fehlerhaft iSd. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ist. 29 30 31 - 16 - 6 AZR 790 /1 2 - 17 - b) Die Bildung von Altersgruppen bedeutet eine unterschiedliche Behan d- lung wegen des Alters iSd. § 1 AGG ( vgl. BAG 6. November 2008 - 2 AZR 523/07 - Rn. 49 , BAGE 128, 238 ) , die eine unmittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 1 AGG mit der Folge der Unwirksamkeit gemäß § 7 Abs. 1 und 2 AGG darstellen kann. Dies ist nicht der Fall, wenn die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nach § 8 AGG oder § 10 AGG gerechtfertigt ist. Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen aber nach § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein. § 10 AGG setzt die Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 union s- rechtskonform um ( BAG 5. November 2009 - 2 AZR 676/08 - Rn. 26 ) . Die S a- nierung eines insolventen Unternehmens stel lt aus den genannten Gründen auch ein legitimes Ziel gemäß § 10 Satz 1 AGG dar. Eine mit einer Altersgru p- penbildung ggf. verbundene Benachteiligung älterer Arbeitnehmer kann vor di e- sem Hintergrund gerechtfertigt sein ( aA K ittner/Däubler/Zwanziger /Däubler KSchR 8. Aufl. § 125 InsO Rn. 21a ) . c) Der Gesetzgeber gibt eine Altersgruppenbildung weder in § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG noch in § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO zwingend vor. Er übe r- lässt dem Arbeitgeber /Insolvenzverwalter - bzw. den Betriebsparteien - das und räumt dabei einen Beurteilungs - und Gestaltungsspielraum ein. Inwieweit Kündigungen Auswirkungen auf die Altersstruktur des Betriebs haben und welche Nachteile sich daraus ergeben, hängt von den betrieblichen Verhä ltnissen ab und kann nicht abstrakt für alle denkbaren Fälle beschrieben werden. Der Arbeitgeber muss die Auswirkungen und möglichen Nachteile deswegen im Einzelnen darlegen, wenn er sich wegen der Sicherung der Personalstruktur auf § 1 Abs. 3 Satz 2 KSch G berufen will (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 65, BAGE 140, 169; 18. März 2010 - 2 AZR 468/08 - Rn. 23 ). Jedenfalls dann, wenn die Anzahl der Entlassungen innerhalb einer Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer im Verhäl t- nis zur Anzahl aller Arbeitnehmer des Betriebs die Schwellenwerte des § 17 KSchG erreicht, kommen ihm dabei Erleichterungen zugute; in d iesem Fall ist 32 33 - 17 - 6 AZR 790 /1 2 - 18 - ein berechtigtes betriebliches Interesse an der Beibehaltung der Altersstruktur - widerlegbar - indiziert ( BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn. 28 , BAGE 142, 339 ; 22. März 2012 - 2 AZR 167/11 - Rn. 30 ) . d) Bei beabsichtigter Schaffung einer neuen Struktur gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG iVm. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs . 2 InsO muss der Inso l- venzverwalter demgegenüber vortragen, welche konkrete Altersstruktur die B e- triebsparteien schaffen wollten und aus welchem Grund dies erforderlich war ( vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 854/11 - Rn. 57 ) . Er ist insoweit darl e- gungs - und beweispflichtig. Aus dem Vortrag muss ersichtlich werden, dass die vereinbarte Altersgruppenbildung zur Erreichung des Ziels d er sanierungsb e- dingten Schaffung eine r ausgewogene n Altersstruktur angemessen und erfo r- derlich ist. Die Vorlage des Interessenausgleichs kann nur dann ausreichen, wenn in diesem die erforderlichen Angaben bereits enthalten sind. Schlagwor t- artige Bezeichnun gen genügen nicht. Sonst kann nicht überprüft werden, ob die Ungleichbehandlung durch das verfolgte Ziel gerechtfertigt ist (vgl. BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 50) . Das bloße Bestreben, das Durc h- schnittsalter der Beschäftigten zu reduzieren, ist für sich allein betrachtet kein legitimes Ziel ( BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 59, BAGE 129, 181 ) . II. Die Beklagten sind dieser Darlegungslast nicht hinreichend nachg e- kommen. Die Revision rügt zu Recht, dass das Landesarbeitsgericht die Darl e- gungslast der Beklagten bezüglich der Erforderlichkeit der Altersgruppenbildung verkannt und wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hat. 1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Sozialwidrigkeit und die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl ein er Kündigung ist in der Revision s- instanz nur beschränkt überprüfbar. Bei der Frage nach der ausreichenden B e- rücksichtigung sozialer Gesichtspunkte im Rahmen der sozialen Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers ( § 1 Abs. 3 KSchG ) handelt es sich um die A n- wendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur d a- rauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgese tze oder allgemeine Erfahrungssätze 34 35 36 - 18 - 6 AZR 790 /1 2 - 19 - verletzt hat, ob es wesentliche Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist . Dabei bezieht sich die Beschränkung des revisionsrechtl i- chen Prüfungsrahmens nicht nur auf die sozialen Indikatoren und deren G e- wichtung, sondern auch auf die Bildung der auswahlrelevanten Gruppen. Dies gilt in gleicher Weise im Anwendungsbereich des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO , der bei der Nachprüfung der sozialen Auswahl den weiteren unbestim m- ten Rechtsbegriff der gr oben Fehlerhaftigkeit verwendet ( BAG 28. August 2003 - 2 AZR 368/02 - zu B II 1 der Gründe ; vgl. auch BAG 20. September 2012 - 6 AZR 483/11 - Rn. 2 3 mwN ) . 2. Das Landesarbeitsgericht hat sich nicht mit der Frage auseinanderg e- setzt, warum die Schaffung e iner ausgewogenen Altersstruktur durch Alter s- gruppenbildung überhaupt erforderlich war. Hinsichtlich der konkreten Ausg e- staltung der Altersgruppen hat es nur darauf verwiesen, dass Mitarbeiter bis 25 Jahre gänzlich fehlten und das Durchschnitt s alter aller Mitarbeiter bei 51 Jahren lag. Damit wurde auch die Bildung der Altersgruppe 1, dh. die Z u- sammenfassung der bis 44 - Jährigen, gebilligt. 3. Der Vortrag der Beklagten lässt nicht erkennen, dass ein objektives B e- dürfnis für die Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur bestand. a) Der Verweis auf das betriebliche Durchschnittsalter von 51 Jahren lässt vielmehr auf eine ausgewogene Struktur schließen. Geht man von einem durchschnittlichen Eintrittsalter von 30 Jahren und einem Ausscheiden bei 65 oder mehr Jahre n aus, so liegt das Alter von 51 Jahren nur knapp über dem Durchschnittsalter in einem Erwerbsleben ( vgl. BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 50) . Jedenfalls lässt sich aus diesem Altersdurchschnitt nicht able i- ten, dass eine Verjüngung der Beleg schaft zur Sanierung erforderlich ist. Dies gilt im Besonderen für den Bereich der Channelgroups, dh. der beiden für die Sozia la uswahl zusammengefassten Produktionsbereiche, dem auch der Kläger zugeordnet wurde. Mit 61 von insgesamt 109 Mitarbeitern handel t es sich um den größten Bereich des Betriebs. Von diesen 61 fallen 26 Mitarbeiter in die Altersgruppe 1, dh. 42,62 % sind im Alter bis 44 Jahre. 37 38 39 - 19 - 6 AZR 790 /1 2 - 20 - b) der Branche stellt für sich genommen keine tragfähige Begründung der Vorg e- hensweise dar. Eine Wunschvorstellung der Arbeitgeberseite kann als solche keine Ungleichbehandlung wegen des Alters rechtfertigen, anderenfalls wäre jeder Überprüfung der nach § 10 Satz 1 AGG anzuwendende objektive Ma ß- stab entzogen. Zudem weist der fiktive Vergleich keinen Bezug zur konkreten Situation de r Insolvenzschuldnerin auf. Es gibt insolvente Unternehmen, die ( zB wegen besonderer technischer Fähigkeiten ) sanierungsfähig sind, obwohl sie keine ideale oder zumind est durchschnittliche Struktur aufweisen. Umgekehrt existieren Schuldner mit einer beinahe mustergültigen Altersstruktur, die de n- noch wegen der aktuellen Marktgegebenheiten keine Sanierungsperspektive haben. Die vereinbarte Schaffung einer ausgewogenen Alt ersstruktur bedarf der Erläuterung in Bezug auf ein konkretes Sanierungsvorhaben. Dabei sind wegen des praktischen Bedürfnisses zügiger Entscheidungen ( vgl . BAG 28. J uni 2012 - 6 AZR 682/10 - Rn. 50 , BAGE 142, 225 ) keine überzogenen Anforderungen zu stellen . Es reicht beispielsweise aus, dass der Insolvenzve r- walter innerbetriebliche Gründe, wie zB Kostenstrukturen, anführt oder die Pro b leme bei Gesprächen mit potentiellen Investoren oder Käufern schildert. Dabei kann auch die Altersstruktur vergleichb arer Unternehmen eine Rolle spi e- len ( vgl. Mü nch Ko mm InsO/Caspers 3. Aufl. § 125 Rn. 97; Zwanziger Komm e n- tar zum Arbeitsrecht der InsO 4. Aufl. § 125 Rn. 70 ) . Es muss aber ein Sani e- rungskonzept deutlich werden, nicht nur - wie hier - der pauschale Wunsch nac h einer Verjüngung der Belegschaft. Ein solches Konzept haben die Bekla g- ten bislang nicht verdeutlicht. c) Die Argumentation der Beklagten, wonach sich der Betrieb bei Au s- i- ter. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass ein sukzessives Ausscheiden durch entsprechende Neueinstellungen kompensiert werden kann. 40 41 - 20 - 6 AZR 790 /1 2 - 21 - III. Die Revision rügt auch begründet, dass die Auswahl unter den Produ k- tionsmitarbeitern aus nicht hinreichend nachv ollziehbaren Gründen in Abwe i- chung vom Grundsatz der betriebsbezogenen Sozia la uswahl getrennt nach den Bereichen Instandhaltung, Qualität, Logistik, Aircraft, Härten sowie Channe l- group (1 und 2) vorgenommen wurde. Der Beklagte zu 1 . hat insoweit seine Ausk unftspflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbs . 2 KSchG nicht erfüllt. 1. Auch in der Insolvenz ist eine auf den gesamten Betrieb bezogene S o- zialauswahl vorzunehmen. Hinsichtlich der Beurteilung der tatsächlichen Ve r- hältnisse ist den Betriebspartnern durch § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO aber ein weiter S pielraum eingeräumt . Bezüglich des auswahlrelevanten Personenkre i- se s besteht diese Einschätzungsprärogative ua. hinsichtlich der tatsächlichen Austauschbarkeit der Arbeitnehmer und der zumutbaren Dauer der Einarbe i- tungszeit . Eine Beschränk ung der Vergleichbarkeit auf Arbeitnehmer, die ohne jegliche Einarbeitungszeit sofort austauschbar sind, ist in der Regel aber grob fehlerhaft. a) Das Kündigungsschutzgesetz findet im Insolvenzverfahren Anwendung mit der F olge, dass der Insolvenzverwalter grundsätzlich eine soziale Auswahl iSd. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG vorzunehmen hat ( vgl. BAG 28. Oktober 2004 - 8 AZR 391/03 - zu II 3 b bb der Gründe , BAGE 112, 273 ; KR/Weigand 10. Aufl. § 125 InsO Rn. 22b ) . Nach der Konze ption des § 1 Abs. 3 KSchG ist die Sozialauswahl betriebsbezogen durchzuführen. In die Auswahlentscheidung sind diejenigen vergleichbaren Arbeitnehmer einzubeziehen, welche in demse l- ben Betrieb beschäftigt sind (st. Rspr. BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 476/10 - Rn. 46; 5. Juni 2008 - 2 AZR 907/06 - Rn. 23; 31. Mai 2007 - 2 AZR 276/06 - Rn. 16, BAGE 123, 1) . Im Falle der Insolvenz können sich die Betriebspartner nicht bewusst über die se nicht zu ihrer Disposition stehende gesetzliche Grundbedingung der sozialen Auswahl hinwegsetzen und den Kreis der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer enger oder weiter ziehen, als es das Kündigungsschutzgesetz in seiner Auslegung durch das Bundes arbeit s- gericht zulässt (vgl. BAG 20. September 2012 - 6 AZR 483/11 - R n. 22; Bichl meier Anm. DZW I R 2006, 28 7 ) . § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO verändert 42 43 44 - 21 - 6 AZR 790 /1 2 - 22 - nur den Prüfungsmaßstab. Eine abteilungsbezogene Sozialauswahl ist daher ein grober Auswahlfehler, wenn nicht die Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer auf die Abteilungen besc hränkt ist (vgl. auch ErfK/Gallner 14. Aufl. § 125 InsO Rn. 10) . b) Die horizontale Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG setzt voraus, dass die vom Wegfall des Arbeitsplatzes unmitte l- bar betroffenen Arbeitnehmer auf einem vorh andenen Arbeitsplatz tatsächlich und rechtlich einsetzbar sind. Es kommt darauf an, ob diese Arbeitnehmer au f- g rund ihrer beruf lichen Qualifikation sowie aufg rund ihrer gleichwertigen Täti g- keiten im Betrieb in der Lage sind , eine andersartige, aber gleichwertige A rbeit von anderen Arbeitnehmern nach einer ( relativ ) kurzen Einarbeitungszeit au s- zuüben. Hierbei kann einem aktuellen Stand von Kenntnissen und Fähigkeiten erhebliche Bedeutung zukom Routinevo r- sprung hat bei d er Frage der Vergleichbarkeit aber außer Betracht zu bleiben. Welcher Einarbeitungszeitraum dem Arbeitgeber zugemutet werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab ( BAG 24. Mai 2005 - 8 AZR 398/04 - zu III 2 c der Gründe , BAGE 114, 374 ; 5. Juni 2 008 - 2 AZR 907/06 - Rn. 18 ). c) Es ist das Wesen der Sozialauswahl, dass sie innerhalb der Ve r- gleichsgruppen zu erfolgen hat ( BAG 22. März 2012 - 2 AZR 167/11 - Rn. 33 ) . Im Insolvenzverfahren kann bei Vorliegen eines Interessenausgleichs gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO die Sozialauswahl grob fehlerhaft sein , wenn bei der Bestimmung des Kreises vergleichbarer Arbeitnehmer die Austauschbarkeit offensichtlich verkannt worden ist und bei der Anwendung des Ausnahmetatb e- stand s des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG die be trieblichen Interessen augenfällig überdehnt worden sind ( BAG 17. November 2005 - 6 AZR 107/05 - zu 2 c bb bbb der Gründe , BAGE 116, 213 ) . Sprechen dagegen gut nachvol l- ziehbare und ersichtlich nicht auf Missbrauch zielende Überlegungen für die - ggf. fehl erhaft - getroffene Eingrenzung des auswahlrelevanten Persone n- kreises, ist die Grenze der groben Fehlerhaftigkeit unterschritten ( BAG 20. September 2012 - 6 AZR 483/11 - Rn. 21; 3. April 2008 - 2 AZR 879/06 - 45 46 - 22 - 6 AZR 790 /1 2 - 23 - Rn. 16 f. ) . Hinsichtlich der Einschätzung der t atsächlichen Verhältnisse ist den Betriebspartnern durch § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ein weiter Beurteilung s- spielraum eingeräumt; auch insoweit ist die Sozialauswahl nur auf grobe Fe h- lerhaftigkeit zu überprüfen. d) Ob eine Beschränk ung des auswahlrelevanten Personenkreises auf s o- fort austauschbare Arbeitnehmer ) in verschi e- denen Geschäftsbereichen in einem Interessenausgleich mit Namensliste grob fehlerhaft ist, hat das Bundesarbeitsgericht bislang offe ngelassen ( vgl. BAG 17. November 2005 - 6 AZR 107/05 - zu 2 c b b ccc (2) der Gründe , BAGE 116, 213 ) . Im Regelfall wird grobe Fehlerhaftigkeit vorliegen, da die soziale Schut z- würdigkeit der Arbeitnehmer zu Gunsten der betrieblichen Interessen andere n- falls s chon dann zurücktreten würde, wenn nur eine kurze Einarbeitungszeit von einigen Stunden oder einem Tag erforderlich wäre. Gerade bei niedrig qualif i- zierten Tätigkeiten mit kurzer Anlernzeit ist dies nicht zu begründen. Im Hinblick auf den Sanierungszweck e inerseits und den zu beachtenden Schutz der A r- beitnehmer andererseits wird deshalb eine Regelung, welche die Vergleichba r- keit der Arbeitnehmer generell von der sofortigen Austauschbarkeit ohne jegl i- che Einarbeitungszeit abhängig macht, nur ausnahmsweise al s nicht grob fe h- lerhaft anzusehen sein ( Linck in HK - InsO 6. Aufl. § 125 Rn. 37 ; vgl. auch Linde mann ZInsO 2006, 697 ) . Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn die Betriebspartner davon ausgehen durften, dass die Sozialauswahl zu einer ernsthaften Gefährdung der betrieblichen Arbeitsabläufe führen würde, welche in der konkreten Situation des Schuldners die Sanierung gefährden würde. G e- ringfügige Störungen des Betriebsablaufs genügen nicht ( Zwinkmann Der Interessenausgleich über die Sozialauswahl in der Insolvenz nach § 125 InsO S. 1 26; aA MünchKommInsO/Caspers 3. Aufl. § 125 Rn. 94). D en Betriebspar t- nern steht aller dings e ine weite Einschätzungsprärogative ua. bei der Frage zu, welche Einarbeitungszeit im Einzelfall zumutbar ist (vgl. ErfK/Gallner 14. Aufl. § 125 InsO Rn. 11; MünchKommInsO/Caspers 3. Aufl. § 125 Rn. 94 ) . 47 - 23 - 6 AZR 790 /1 2 - 24 - 2. Die Sozialauswahl ist aber auch dann, w enn grobe Fehlerhaftigkeit vo r- liegen würde, rechtlich nicht zu beanstanden, wenn durch den Interessenau s- gleich eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird. Dies bewirkt § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs . 2 InsO (vgl. KR/Weigand 10. Aufl. § 125 InsO Rn. 24; Pakirnus DB 2006, 2742 ) . a) Der dort verwendete Begriff der Personalstruktur ist nicht mit dem der Altersstruktur gleichzusetzen und auf diesen zu beschränken. Er ist im Hinblick auf die Gesetzesbegründung, nach der dem Schuldner oder dem Übernehmer ein funktions - und wettbewerbsfähiges Arbeitnehmerteam zur Verfügung stehen soll ( BT - Drucks. 12/7302 S. 172) , in einem umfassenderen Sinn zu verstehen. Als weitere A spekte einer Personalstruktur kommen deshalb auch die Ausbi l- dung und die Qualifikation der Arbeitnehmer im Betrieb und damit die Bildung entsprechender Qualifikationsgru ppen und - bereiche in Betracht ( BAG 28. August 2003 - 2 AZR 368/02 - zu B II 3 b bb (3) der Gr ünde ; Linck in HK - InsO 6. Aufl. § 125 Rn. 29; KR/ Weigand 10. Aufl. § 125 In sO Rn. 27; Nerlich/Römermann / Hamacher Stand März 2004 § 125 Rn. 55; Zwinkmann Der Interessenausgleich über die Sozialauswahl in der Insolvenz nach § 125 InsO S. 165; Uhlenb ruck/Berscheid 13. Aufl. § 125 InsO Rn. 77 ) . Dadurch wird in besonderer Weise der Sinn und Zweck des § 125 InsO deutlich, die erfolgreiche Sanierung insolventer Unternehmen zu fördern und Kündigungserleichterungen zu schaffen (vgl. BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 682/10 - Rn. 45 , BAGE 142, 225 ) . Neben der Berücksichtigung der Q ualifikation en dürfen die Betriebsparteien daher auch die Funktionsfähigkeit eingespielter Teams berücksichtigen. Auch ist es dem Insolvenzverwalter möglich, mehrere Personalstrukturen geltend zu machen, bspw. gerichtet auf eine ausgewogene Altersstruktur und gerichtet auf bestimmte Qualifikationsgruppen (vgl. KR/ Weigand § 125 InsO Rn. 35) . b) Das der Festlegung der Struktur merkmale und der Gruppenbildung z u- g runde liegende unternehmer ische Konzept unterliegt lediglich einer Mis s- brauchskontrolle ( vgl. BAG 28. August 2003 - 2 AZR 368/02 - zu B II 3 b bb (2) der Gründe). D ie Betriebspartner verfügen insoweit über einen gerichtlich nur auf offensichtliche Sachwidrigkeit oder Willkür zu übe rprüfenden Beurteilung s- 48 49 50 - 24 - 6 AZR 790 /1 2 - 25 - spielraum ( ErfK/Gallner 14. Aufl. § 125 InsO Rn. 14 ; KR / Weigand 10. Aufl. § 125 InsO Rn. 29 ) . Im Prozess hat der Insolvenzverwalter darzulegen, wie die Personalstruktur beschaffen ist und welche Struktur erreicht werden soll ( Linck in HK - InsO 6. Aufl. § 125 InsO Rn. 30 ) . 3. Verlangt der Arbeitnehmer die Angabe der Gründe, die zu der getroff e- nen sozialen Auswahl geführt haben, ist die Darlegung der Vergleichsgruppe n- bildung Teil der Auskunftspflicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbs . 2 K SchG. a) Diese besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer in eine Namensliste aufgenommen worden ist ( BAG 17. November 2005 - 6 AZR 107/05 - zu 2 c bb aaa der Gründe , BAGE 116, 213 ) . Zwar trifft den Arbeitnehmer g e- mäß § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG die Darlegungs - und Beweislast für eine fehle r- hafte Sozialauswahl. Der Arbeitgeber ist jedoch auch in den Fällen des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO verpflichtet, dem Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbs . 2 KSchG a uf dessen Verl angen die Gründe mitzuteilen, die zu der g e- troffenen sozialen Auswahl geführt haben. Insoweit besteht eine abgestufte Da r legungslast. Als Konsequenz aus der materiellen Auskunftspflicht des A r- beitgebers folgt, dass er auf Verlangen des Arbeitnehmers im Pro zess substa n- tiiert die Gründe vortragen muss, die ihn zu seiner Auswahl veranlasst haben ( BAG 20. September 2006 - 6 AZR 249/05 - Rn. 48 ) . Erst nach Erfüllung der Auskunftspflicht trägt der Arbeitnehmer die volle Darlegungslast für die Fehle r- haftigkeit der Sozialauswahl . Der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit ändert an der Verteilung der Darlegungslast nichts ( BAG 17. November 2005 - 6 AZR 107/05 - aaO ; Pakirnus DB 2006, 2742; Klocke DZW I R 2013, 358; Janzen AuR 2013, 203 ) . b) Gibt der Arbeitgeber keine oder keine vollständige Auskunft ( vgl. hierzu BAG 18. Januar 2007 - 2 AZR 796/05 - Rn. 38 ) , so kann der Arbeitnehmer beim Fehlen eigener Kenntnis seiner aus § 1 Abs. 3 KSchG iVm. § 138 Abs. 1 ZPO herzuleitenden Substantiierungspflicht, die Namen sozial stä rkerer Arbeitne h- mer zu nennen, nicht genügen. In diesen Fällen ist sein Vortrag, es seien sozial stärkere Arbeitnehmer als er vorhanden, schlüssig und ausreichend. Entspr e- chende Erwägungen gelten, wenn der Vortrag des Arbeitgebers Anhaltspunkte 51 52 53 - 25 - 6 AZR 790 /1 2 - 26 - dafür biete t, er habe die Sozialauswahl - bei Berücksichtigung des Vortrags des Arbeitnehmers - grob fehlerhaft nicht auf vergleichbare Arbeitnehmer erstreckt, und der Arbeitgeber es unterlässt, sein Vorbringen zu vervollständigen. Die aus § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 KSchG folgende subjektiv determinierte materielle Mitteilungspflicht des Arbeitgebers wird in dieser Konstellation ergänzt durch die prozessuale Erklärungspflicht nach § 138 ZPO . Ergibt sich aus der Mitteilung des Arbeitgebers, dass er Tatsachen, die obj ektiv erheblich sein können, in se i- ne subjektiven Erwägungen nicht einbezogen hat, und trägt der gekündigte A r- beitnehmer nachvollziehbar vor, gerade aus diesen Tatsachen ergebe sich die grobe Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl, so ist es eine Obliegenhe it des Arbeitgebers, seinen Vortrag weiter zu substantiieren ( BAG 2 7 . September 2012 - 2 AZR 516/11 - Rn. 48 ) . Anderenfalls ist der dem Kenntnisstand des A r- beitnehmers entsprechende und ihm konkreter nicht mögliche Vortrag, soziale Gesichtspunkte seien in grob fehlerhafter Weise unberücksichtigt geblieben, als unstreitig anzusehen ( vgl. BAG 18. Januar 2007 - 2 AZR 796/05 - Rn. 39 ) . 4. Dieser Auskunftspflicht ist der Beklagte zu 1 . bislang nicht nachg e- kommen. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt. a) Aus dem Interessenausgleich ergibt sich nur, dass die Betriebsparteien die Arbeitnehmer entsprechend der betrieblichen Organisation abteilungsweise zugeordnet haben. Das Landesarbeitsgericht hat hiervon ausgehend angeführt, dass die Betriebspartner darauf abstellen durften, die vorha ndenen Arbeitne h- merteams wegen deren Qualifikation und Effektivität möglichst beizubehalten. Es hat dabei nicht berücksichtigt, dass die Beklagten die vorgenommene Gru p- penbildung in Bezug auf die Austauschbarkeit der Produktionsmitarbeiter nicht begründet haben, obwohl der Kläger vorgetragen hat, dass die Produktionsmi t- r- ten seien ungelernte Tätigkeiten verrichte t worden, die Mitarbeiter seien stets ausgetauscht worden. Diesem Vortrag sind die Beklagten nicht entgegengetr e- ten. Der Betriebsratsanhörung ist unter IV 1 b nur zu entnehmen, dass die n 54 55 - 26 - 6 AZR 790 /1 2 - 27 - l - 2 - Prüfungen mit anderen Arbeitnehmern nicht vergleichbar wären. Die Austauschbarkeit der Beschäftigten in Channelgroup 1 und 2 mit den Produkt i- onsmitarbeitern in den Bereichen Instandhaltung und Härten wird nicht themat i- siert. b) Auch bei Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der Betriebspa r- teien haben die Beklagten die Gruppenbildung damit nicht hinreichend begrü n- det. Es wurde im Interessenausgleich zwar offensichtlich berücksichtigt, dass die Arbeitnehmer auf ihren Arbeitsplätzen ei ngearbeitet sind und die Zusa m- menarbeit innerhalb der Bereiche etabliert ist. Sollte entsprechend dem Vortrag des Klägers die Austauschbarkeit der Produktionsmitarbeiter aber zumindest in den Bereichen Channelgroup 1 und 2, Instandhaltung und Härten ohne o der mit einer nur kurzen Einarbeitungszeit gegeben sein, so wäre die Beschränkung der Sozialauswahl auf die bisherigen Einsatzbereiche auch mit der Zielsetzung des Erhalts oder der Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur nur bei Darlegung rechtfertig ender Umstände zu begründen. Die Beklagten haben aber weder zur Frage der Einarbeitungszeiten als solcher noch zu sonstigen Krit e- rien, wie zB nicht hinnehmbarer Beeinträchtigungen des Produktionsablaufs bei Vornahme von Versetzungen, vorgetragen. IV. Die Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO ) . Die Sozialauswahl wäre ohne die Bildung von Altersgruppen und die Beschränkung auf die einzelnen Produktionsbereiche im Hinblick auf das Auswahlergebnis der Kündigung des Klägers grob fehlerhaft. 1. Sind die Voraussetzungen für eine Abweichung von den Grundsätzen der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG durch die Bildung von Alter s- gruppen nicht erfüllt, hatte die Sozialauswahl ohne Rücksicht auf Altersgruppen zu erfolgen . Gl eiches gilt für die Bildung abweichender Vergleichsgruppen in Bezug auf die betriebliche Struktur. Es ist zu prüfen , ob die soziale Auswahl dennoch im Auswahlergebnis bezogen auf den klagenden Arbeitnehmer nicht grob fehlerhaft iSv. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ist ( vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 854/11 - Rn. 59 ) . 56 57 58 - 27 - 6 AZR 790 /1 2 - 28 - 2. Die Sozialauswahl wäre hier bei Einbeziehung aller Produktionsmita r- beiter der verschiedenen betrieblichen Bereiche und ohne Altersgruppenbildung bezogen auf den Kläger im Ergebnis gro b fehlerhaft. a) Der Kläg er hat vorgetragen, dass er aufg rund seiner Qualifikation auch in anderen Produktionsbereichen (Instandhaltung, Härten) tatsächlich einset z- bar wäre. Aufgrund der Versetzungsklausel in seinem Arbeitsvertrag sei er auch in allen Pr oduktionsbereichen zu beschäftigen. Dem sind die Beklagten nicht entgegengetreten. b) Die Bildung sog. Qualifikationsgruppen innerhalb der verschiedenen Produktionsbereiche, dh. die Herausnahme der Schichtführer und Einsteller aus dem Kreis der zu Kündige nden, hat der Kläger als solche nicht beanstandet. Er hat nur angeführt, dass er selbst dem Kreis der Einsteller zuzuordnen wäre und die Arbeitnehmer R, W und H keine Schichtführer, sondern Maschinenbediener seien. Dies belege die willkürliche Zuordnung de r Arbeitnehmer zu den Qualif i- kationsgruppen. Das Landesarbeitsgericht hat die Qualifikationsgruppenbildung innerhalb einer bereichsbezogenen Vergleichsgruppe als nicht grob fehlerhaft bewertet, da die besser qualifizierten Arbeitnehmer zur Schaffung einer lei s- tungsfähigen Personalstruktur und Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwert i- gen Produktion im Drei - Schicht - Betrieb entsprechend dem Interessenausgleich erforderlich seien. Es sei legitim, zur Erhaltung der Effektivität eines Arbeit s- teams als Einstell er weiterhin die Mitarbeiter einzusetzen, die diese Tätigkeit ber eits mehrjährig ausgeübt haben. Diese Ausführungen des Landesarbeitsg e- richts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen. c) Dennoch wäre eine Sozialauswahl bezogen auf die Produktionsmita r- beiter aller Bereiche und ohne Altersgruppenbildung mit Blick auf den Kläger im Ergebnis grob fehlerhaft. 59 60 61 62 - 28 - 6 AZR 790 /1 2 - 29 - aa) Der Kläger hat die sozial stärkeren Arbeitnehmer in der Berufungsb e- gründung benannt. Die Angabe n decken sich mit der Anlage 2 zum Interesse n- ausgleich - ) und der Anlage 1 zur Betriebsratsanhörung. bb) Die grobe Fehlerhaftigkeit ergibt sich aus dem Vergleich mit den Koll e- gen der Altersgruppe 1. Die im Folgenden genannten Produktionsmitarbeiter sind sozial weitaus stärker als der seit 1998 beschäftigte Kläger, der 1960 g e- boren, verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist. Diese Arbei t- nehmer hätten nach dem Inhalt der Verfahrensakten, welcher der revisionsg e- r ichtlichen Beurteilung unterliegt ( BAG 20. September 2012 - 6 AZR 483/11 - Rn. 26 ) , vorrangig gekündigt werden müssen: (1) Im Bereich Channelgroup , dh. der nach dem Interessenausgleich ma ß- geblichen Vergleichsgruppe , ist Herr P (geb. 1969, verheiratet, ke ine Kinder, seit 1995 beschäftigt) nur drei Jahre länger beschäftigt, aber knapp zehn Jahre jünger und ohne Unterhaltsverpflichtung für Kinder. (2) Im Bereich Härten ist Herr A (geb. 1971, verheiratet, zwei Kinder, seit 1999 beschäftigt) bei etwa gleiche r Betriebszugehörigkeit als wesentlich jüng e- rer Kollege sozial weitaus stärker. (3) Im Bereich Instandhaltung ist Herr B (geb. 1980, verheiratet, ein Kind, seit 1997 beschäftigt) ca. 20 Jahre jünger und trägt die Unterhalts pflicht für nur ein Kind. Herr S (geb. 1979, ledig, kein Kind, seit 1995 beschäftigt) ist gleiche r- maßen jünger und ohne Unterhaltsverpflichtung. (4) Im Bereich Qualität ist Herr Q (geb. 1980, ledig, kein Kind, seit 1995 beschäftigt) offensichtlich sozial stärker. C. D ie Kündigung erweist sich nicht aus anderen Gründen als unwirksam, so dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts auch ohne die Prüfung der Soz i- alauswahl aufgehoben und der Klage stattgegeben werden müsste ( § 563 Abs. 3 ZPO ) . Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist folglich gemäß § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Ve r- handlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. 63 64 65 66 67 68 69 - 29 - 6 AZR 790 /1 2 - 30 - I. Die streitgegenständliche Kündigung ist nicht wegen des Bet riebsübe r- gangs gemäß § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam. Im Falle eines Betrie b s- übergangs erstreckt sich die Vermutung nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO auch darauf, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse nicht wegen des B e- triebsübergangs erfolgt ( § 128 Abs. 2 InsO ) . Der Kläger hat die se gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. Die Revision führt auch keinen Angriff gegen die durch Bezugnahme auf die arbeitsgerichtliche Entscheidung wiedergegebene Auffassung des Landesarbeitsgerichts, wonach die Kündi gung betriebsbe dingt zu Sanierungszwecken aufg rund eines Erwerberkonzepts erfolgte. Dies e Au f- fassung ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesa r- beitsgerichts verstößt eine Kündigung nicht gegen § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB, wenn sie im zeitl ichen Zusammenhang mit einem Betriebsübergang betrieb s- bedingt aufg rund eines Erwerberkonzepts oder zur Durchführung von Rational i- sierungen - ggf. zur Herstellung der Verkaufsfähigkeit - im Rahmen eines eig e- nen Sanierungskonzepts des Veräußerers erfolgt ( BA G 20. Septem ber 200 6 - 6 AZR 249/05 - Rn. 31 ; vgl. au ch MüKoBGB/Müller - Glöge 6. Aufl. § 613a Rn. 192) . II. Die Kündigung ist nicht gem äß § 134 BGB nichtig, weil sie vor Ersta t- tung der Massenentlassungsanzeige gem äß § 17 Abs. 1 KSchG erklärt wurde ( vgl. BAG 22. Nov ember 2012 - 2 AZR 371/11 - Rn. 31 , 37; 2 1. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 42; 1 3. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 72 ) . Das A r- beitsgericht hat zu dieser Frage Beweis erhoben. Die Beweisaufnahme ergab, dass die Kündigung dem Kläger erst nach Erstattung der Anzeige übergeben wurde. Das Landesarbeitsgericht legte dies ebenso wie das Arbeitsgericht se i- ner Entschei dung zug runde. Hiergegen erhebt die Revision keine Rügen. Son s- tige Fehler des Anzeigeverfahrens wurden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. III. Die Kündigung ist auch nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwir k- sam. Das Landesarbeitsgericht hat die Betriebsratsanhörung wie das Arbeitsg e- richt als ordnungsgemäß angesehen. Hiergegen erhebt die Revision keine R ü- ge. Ein Fehler ist auch nicht erkennb ar. 70 71 72 - 30 - 6 AZR 790 /1 2 - 31 - IV. Entscheidend ist somit die Rechtmäßigkeit der getroffenen Sozialau s- wahl. 1. Mangels hinreichender Feststellungen kann der Senat nicht selbst beu r- teilen, ob und aus welchem Grund die Schaffung einer ausgewogenen Alter s- struktur hier trotz der darg estellten Bedenken veranlasst war. Folglich kann auch der Zuschnitt der konkreten Altersgruppen nicht beurteilt werden, da diese im Zusammenhang mit dem verfolgten Sanierungskonzept stehen. Den Bekla g- ten ist gemäß § 139 Abs. 2 ZPO Gelegenheit zur entsprech enden Ergänzung ihres Vortrags zu geben, da sie ersichtlich bislang davon ausgingen, dass die Berufung auf den Interessenausgleich ausreicht und ein gerichtlicher Hinweis auf die Darlegungslast bezüglich der sanierungsbedingten Erforderlichkeit der Altersg ruppenbildung nicht erfolgte. Das Landesarbeitsgericht wird nach Ste l- lungnahme der Parteien die Bildung von Altersgruppen nach § 10 AGG erneut beurteilen müssen. Ein willkürlicher Zuschnitt der Altersgruppen mit dem bloßen Ziel der Bevorzugung jüngerer Arb eitnehmer ist unangemessen und kann der gerichtlichen Kontrolle nicht standhalten ( vgl. BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 682/10 - Rn. 30 , BAGE 142, 225 ) . 2. Hinsichtlich der nach den betrieblichen Bereichen vorgenommen en S o- zialauswahl kann der Senat mangels entsprechender Feststellungen die Ve r- gleichbarkeit der Produktionsmitarbeiter nicht beurteilen. Aus den genannten Gründen ist den Beklagten Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags zu g e- ben. 3. Sollte es darauf ankommen, ob einzelne Arbeitnehmer zu Recht aus der Sozialauswahl herausgenommen wu rden, wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass auch insoweit der Maßstab der groben Fehlerhaftigkeit anzuwenden ist . Dies betrifft auch die vom Kläger angeführten Mitarbeiter R, W und H, die angeblich un berechtigt als Schichtführer eingeord - net wurden. Bezüglich des Kollegen D hat das Landesarbeitsge - richt bereits rechtsfehlerfrei entschieden, dass grobe Fehlerhaftigkeit nicht vo r- liegt. Die Sozialdaten weichen im persönlichen Bereich nur geringfügig von 73 74 75 76 - 31 - 6 AZR 790 /1 2 denen des Klägers ab. Herr Dang ist 1961 geboren, verheiratet und unterhalt s- pflichtig für zwei Kinder. Er ist aber bereits seit 1989 und damit ca. neun Jahre länger als der Kläger beschäftigt. Fischermeier Gallner Krumbiegel Reiner Koch Hoffmann

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