6. Senat - Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund
Karar Dilini Çevir:
6. Senat - Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. November 2014 Sechster Senat - 6 AZR 1102/12 - Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Schweinfurt - Endurteil vom 5. April 2012 - 4 Ca 98/12 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 6. November 2012 - 7 Sa 301/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ - Bund Bestimmungen: 3 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bu n- des in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Bund) § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und Abs. 3, § 16a, Protokollerklärung zum 3. Abschnitt; Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) § 37 Abs. 1 Satz 1 Nach der bis zum 28. Fe bruar 2014 geltenden Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ - Bund erfolgte für Arbeitnehmer im ehemaligen Ge l- tungsbereich des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) im Falle einer nach der Überleitung in den TV öD eingetretenen leistungsbedingten Herabgruppierung in en t- sprechender Anwendung des § 37 Abs. 1 Satz 1 MTArb eine dynamisie r- te Entgeltsicherung bezogen auf die bisherige Entgeltgruppe des TVöD. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 1102/12 7 Sa 301/12 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. November 2014 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p . Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verha ndlung vom 13. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtl i- chen Richter Sieberts und Steinbrück für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 1102/12 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Nürnberg vom 6. November 2012 - 7 Sa 301/12 - unter Zurückweisung der weiter gehe n- den Revision in Ziff. 1. bis 4. teilweise aufgehoben und zur Klarstellung neu gefa sst: Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Schweinfurt - vom 5. April 2012 - 4 Ca 98/12 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiter e 597,85 Euro brutto zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit vom 1. März 2012 bis zum 28. Februar 2014 monatlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Entgeltgruppe 5 TVöD und der Entgel t- gruppe 4 TVöD in Höhe von 110,23 Euro brutto zu za h- len. 2. Die Beklagte hat auch die Kosten der Revision zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe einer persönlichen Zulage als En t- geltsicherung nach einer wegen Leistungsminderung erfolgten Herabgruppi e- rung. Der Kläger ist seit dem 16. Oktober 1994 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. Oktober 2005 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifve r- trag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (T VöD) und dem T a- rifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ - Bund). Bis zum 30. Juni 2009 war der Kläger in die Entgeltgruppe 5 TVöD ei n- gruppiert. Wegen einer dauerhaf ten Leistungsminderung wurden ihm mit Wi r- 1 2 3 - 3 - 6 AZR 1102/12 - 4 - kung ab dem 1. Juli 2009 dauerhaft die Aufgaben eines Kraftfahrers im Bereich Schießsicherheit übertragen. Hiermit verbunden war eine Herabgruppierung in die Entgeltgruppe 4 TVöD. Mit Schreiben vom 15. Juli 2009 und 29. September 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er zur Sicherung des Lohnsta n- des gemäß der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ - Bund (im Folgenden: Protokollerklärung) iVm. § 37 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und A r- beiter des Bun des und der Länder vom 6. Dezember 1995 (MTArb) den Unte r- schiedsbetrag zwischen der Entgeltgruppe 5 TVöD und der Entgeltgruppe 4 TVöD als persönliche Zulage erhalte. Die Protokollerklärung galt vom 1. Oktober 2005 bis zum 28. Februar 2014 und lautete bis zum 31. Dezember 2013 auszugsweise wie folgt: 1 Einvernehmlich werden die Verhandlungen zur Überle i- tung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung z u- rückgestellt. 2 Da damit die fristgerechte Überleitung bei Beschäftigten, die eine Zahlung nach §§ 25, 37 MTArb/MTArb - O bzw. § 56 BAT/BAT - O erhalten, nicht sichergestellt ist, erfolgt am 1. Oktober 2005 eine Fortza h- lung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender A b- schlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach dem noch zu erzielenden künftigen Verhandlungsergebnis zusteht. 3 Die in Satz 2 genannten Bestimmungen - einschließlich etwaiger Sonderregelungen - finden in i h- rem jeweiligen Geltungsbereich bis zum In - Kraft - Treten einer Neuregelung weiterhin Anwendung, und zwar auch für Beschäftigte im S inne des § 1 Abs. 2. 5 Sollte das künftige Verhandlungsergebnis geringer als bis dahin g e- währte Leistungen ausfallen, ist eine Rückforderung au s- Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 wurde durch den Änderungstari f- vertrag Nr. 7 vom 5. September 2013 ein neuer Satz 3 in die Protokollerklärung eingefügt, welcher die Anwendung des § 37 MTArb auf die Zulage für Vorarbe i- ter und Vorhandwerker betraf. Der bisherige Satz 3 wurde inhaltlich unverändert zu Satz 4 der Protokollerklärung. 4 5 - 4 - 6 AZR 1102/12 - 5 - Der in der Protokollerklärung in Bezug genommene § 37 MTArb regelt die Sicherung des Lohnstandes bei Leistungsminderung auszugsweise wie folgt: 1 Ist der Arbeiter, der eine mindestens einjährige B e- schäftigungszeit zur ückgelegt hat, infolge eines U n- falls, den er in Ausübung oder infolge seiner Arbeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erlitten hat, in seiner Lohngruppe nicht mehr voll leistungsfähig und wird er deshalb in einer niedrigeren Lohngruppe weiterbeschäfti gt, wird der Unterschiedsbetrag zw i- schen dem jeweiligen Monatstabellenlohn der bish e- rigen und der neuen Lohngruppe als persönliche Z u- lage gewährt. § 37 Abs. 2 MTArb ordnet die entsprechende Geltung des § 37 Abs. 1 MTArb für bestimmte andere Fälle der Leistungsminderung an. Seit Juli 2009 leistete die Beklagte als Entgeltsicherung monatlich eine persönliche Zulage i n Höhe von 110,23 Euro brutto. Für die Monate August bis Oktober 2011 verringerte sie die monatliche Zahlung ohne Begrün dung auf 57,92 Euro brutto. Mit der Bezügeabre chnung für Oktober 2011 gab s ie b e- kannt , dass die Zulage ab dem 1. r- de. Daraufhin v erlangte der Kläger mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 die Nachzahlung der Differenz zur bisherigen persönlichen Zulage. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die Zulage zu Unrecht erhalten habe. Die Sicherung des L ohnstandes nach § 37 MTArb b e- ziehe sich nur auf den Monatstabellenlohn nach dem MTArb. Dies gelte auch bei einer Leistungsminderung nach dem Inkrafttreten des TVöD. Weil das T a- bellenentgelt des Klägers nach Entgeltgruppe 4 Stufe 6 TVöD zum 1. Juli 2009 ber eits den Monatstabellenlohn nach Lohngruppe 5A Stufe 8 MTArb übersti e- gen habe, stehe ihm keine Entgeltsicherung zu. Insgesamt habe er unberechtigt 2.929,51 Euro erhalten. Unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist des § 37 TVöD sei er daher zur Rückzahlung von 614,68 Euro verpflichtet. Ab November 2011 stellte die Beklagte dementsprechend die Zahlung der persönlichen Zul a- ge ein. Zudem hat die Beklagte in Höhe eines monatlich pfändbaren Betrags 6 7 8 - 5 - 6 AZR 1102/12 - 6 - von 47,26 Euro die Aufrechnung bis zur vollständigen Tilgung der Überzahlung erklärt. Mit seiner am 30. Januar 2012 eingegangenen Klage hat der Kläger die Fortzahlung der Zulage i n Höhe von derzeit 110,23 Euro und die Begleichung der bislang angefallenen Differenzbeträge gefordert. Die Beklagte sei zur Kü r- zung bzw. S treichung der Zulage nicht berechtigt. Sie habe ihm mit den Schre i- ben vom 15. Juli 2009 und 29. September 2009 die Leistung dieser Entgelts i- cherung zugesichert. Zudem habe er einen tarifvertraglichen Anspruch auf die persönliche Zulage. Bei Eintritt der Le istungsminderung nach Überleitung in den TVöD sei die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Entgeltgruppe des TVöD als 37 Abs. 1 Satz 1 MTArb anzusehen. Die Lohns i- cherung sei dynamisiert ausgestaltet. Hinsichtlich der bereits erhalt enen Betr ä- ge sei er zudem entreichert iSd. § 818 Abs. 3 BGB. Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht beantragt, die Beklagte zur Za h- lung von 786,89 Euro brutto nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe ab bestimmten Zeitpunkten zu verurteilen und die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des monatlichen Unterschiedsbetrags zwischen den Entgeltgruppen 5 und 4 TVöD ohne zeitliche Einschränkung festzustellen. Dabei machte er mit der Klage z u- nächst bezogen auf die Zeit vom 1. August 2011 bis zum 31. Dezember 2011 ein en Differenzbetrag von 471,91 Euro brutto geltend. Mit Kla geerweiterung vom 20. März 2012 hat er die Leistungsklage um die Differenz für Januar und Februar 2012 auf 786,89 Euro brutto erweitert und den Feststellungsantrag u n- verändert gelassen. Die Summe vo n 786,89 Euro brutto ergibt sich aus der Di f- ferenz zwischen der ursprünglichen Zulage von 110,23 Euro und dem in den Monaten August bis Oktober 2011 g ezahlten 57,92 Euro (Differenzbetrag 52,31 Euro x 3 = 156,93 Euro), der in den Monaten November 2011 bis e i n- schließlich Februar 2012 nicht g ezahlten 110,23 Euro ( zusammen 440,92 Euro) sowie den in diesen Monaten vorgenommenen Aufrechnungen von 47,26 Euro ( zusammen 189,04 Euro). Das Arbeitsgericht hat die Beklagte ohne Zulassung der Berufung zur Zahlung von 1 89,04 Euro brutto verurteilt und die Klage im Übrigen abgewi e- 9 10 11 - 6 - 6 AZR 1102/12 - 7 - sen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die verlangte Zulage. Die Beklagte sei aber zur Zahlung der von November 2011 bis Februar 2012 monatlich ei n- behaltenen 47,26 Euro verpflichtet, da der Klä ger insoweit entreichert sei. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und unter Berücksichtigung des bereits rechtskräftig zugesprochenen Betrags im Berufungsverfahren z u- letzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 597,8 5 Euro brutto s eit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten einer tarifvertraglichen Regelung gemäß der Prot o- kollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ - Bund verpflichtet ist, dem Kläger im Rahmen ihrer Entgeltzahlung m o- natlich den Unterschiedsbetrag zwischen der En t- geltgruppe 5 TVöD und der Entgeltgruppe 4 TVöD in Höhe von derzeit 110,23 Euro unter Ausschluss der Rückforderung zu zahlen. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass für die beg ehrte Entgeltsicherung keine Anspruchsgrundlage bestehe. Eine ei n- zelvertragliche Zusicherung des Ausgleichs der Entgeltdifferenz sei nicht e r- folgt. Es sei nur eine Erfüllung vermeintlicher tariflicher Ansprüche bezweckt gewesen. Tatsächlich hätten die tari flichen Regelungen die geleistete Entgelts i- cherung aber nicht vorgesehen. Die Protokollerklärung habe bei einer lei s- tungsbedingten Herabgruppierung vor Inkrafttreten des TVöD in Satz 2 die st a- tische Fortzahlung der bisherigen Bezüge nach dem MTArb bestimmt . Satz 3 (ab 1. Januar 2014 Satz 4) der Protokollerklärung habe den Fall der Einstellung und Leistungsminderung nach Inkrafttreten des TVöD geregelt. Solche Fälle hätten den von Satz 2 erfassten Fällen gleichgestellt werden sollen. Folglich hätten die von Satz 3 (ab 1. Januar 2014 Satz 4) betroffenen Beschäftigten ebenfalls nur eine statische Sicherung auf Basis einer fiktiven Berechnung der zuletzt geltenden Lohnsätze nach dem MTArb beanspruchen können. Der vo r- liegende Fall, bei dem die Leistungsminderung eines in den TVöD übergeleit e- ten Beschäftigten erst nach der Überleitung erfolgte, sei dem Wortlaut nach weder von Satz 2 noch von Satz 3 (ab 1. Januar 2014 Satz 4) der Protokolle r- 12 - 7 - 6 AZR 1102/12 - 8 - klärung erfasst gewesen. Eine ergänzende Auslegung komme nur dahin g e- hend in Betracht, dass auch solche Beschäftig te eine Sicherung entsprechend der Lohngruppe des MTArb beanspruchen konnten. Bei dieser Vergütung habe 37 MTArb gehandelt. Die vom Kläger angenommene Dynamisierung lasse si ch der Protokollerklärung nicht entnehmen. Es wäre zudem nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar , dass Beschä f- tigte mit einer Leistungsminderung nach dem Inkrafttreten des TVöD eine d y- namisierte Sicherung ihres monatlichen Tabellenentgelts nach dem TVöD e r- ha l ten würden, während Beschäftigte mit einer Leistungsminderung vor dem Inkrafttreten des TVöD nur eine statische Sicherung des Entgelts nach Maßg a- be des MTArb beanspruchen könnten. Das Landesarbeitsgericht hat unter Abänderung der erstinstanzlichen Entsch eidung dem noch anhängigen Zahlungsantrag ohne Zinsen stattgegeben und die begehrte Feststellung mit der Einschränkung getroffen, dass der Diff e- renzbetrag von 110,23 Euro statisch zu zahlen sei. Zudem erfolgte kein Au s- schluss der Rückforderung. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre Ziele des Berufungsverfahrens weiter. Im Laufe des Revisionsverfahrens schlossen die Tarifvertragsparteien den Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum TVÜ - Bund vom 1. April 2014. Mit diesem w urde zum 1. März 2014 die Protokollerklärung gestrichen und § 16a TVÜ - Bund neu eingefügt. Demnach finden die § § 25 und 37 MTArb auf Beschäftigte, die nach Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sind, welche im Anhang zu Nrn. 21, 22 und 23 der Anlage 1 Teil B TVÜ - Bund aufgelistet sind, entsprechend A n- wendung, und zwar auch auf Beschäftigte iSd. § 1 Abs. 2 TVÜ - Bund. Entscheidungsgründe Die Revision ist teilweise begründet. Die Klage ist unzulässig, soweit sie für die Zeit bis zum 29. Februar 2012 die Feststellu ng der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der streitgegenständlichen Entgeltsicherung begehrt. Im 13 14 15 - 8 - 6 AZR 1102/12 - 9 - Übrigen ist die Klage im noch rechtshängigen Umfang zulässig und begründet. Der Kläger hatte bis zum 28. Februar 2014 gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. Satz 3 (ab 1. Januar 2014 Satz 4) der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ - Bund und § 37 Abs. 1 Satz 1 MTArb einen Anspruch auf eine persönliche Zul a- ge i n Höhe von 110,23 Euro brutto als Unterschiedsbetrag zwischen den En t- geltgruppen 5 und 4 TVöD. Die Revision ist deshalb insoweit zurückzuweisen, auch wenn das Landesarbeitsgericht seiner Entscheidung fälschlicherweise die Protokollerklärung zum 3. Abschnitt des Tarifvertrags zur Überleitung der B e- schäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelu ng des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ - VKA) zugrunde gelegt hat. Die Entscheidung stellt sich auch bei Anwendung der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ - Bund insoweit als richtig dar (§ 561 ZPO) . A. Die Klage ist teilweise unzulässig. I. Hinsichtlich der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Bestimm t- heit des Leistungsantrags kann dahin z- licher Höhe seit Rechtshängigkeit (§ 291 BGB) zu verstehen ist. Das Landesa r- beitsgericht hat keine Zinsen zugesprochen. Da der Kläger diesbezüglich keine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO beantragt hat, ist die Rechtshängigkeit der Klage insoweit entfallen (vgl. BAG 26. Juni 2008 - 6 AZN 1161/07 - Rn. 15) . Der e- deutungslos. II. Der Feststellungsantrag ist n ach Vornahme der gebotenen Auslegung hinreichend bestimmt. 1. Die beantragte Feststellung einer Vergütungspf licht bedarf der au s- drücklichen Bestimmung des Beginns des Zeitraums, für den diese Feststellung begehrt wird (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 988/11 - Rn. 42) . Der hier g e- stellte Antrag lässt nicht erkennen, ab wann die streitgegenständliche Verg ü- tungsp flicht bestehen soll. Aus dem gesamten Vorbringen des Klägers ergibt 16 17 18 19 - 9 - 6 AZR 1102/12 - 10 - sich jedoch, dass bei Klageerhebung der Zeitraum ab dem 1. Januar 2012 g e- meint war. Die Zeit bis zum 31. Dezember 2011 deckte der Leistungsantrag ab. Mit der Erweiterung der Leistungsklag e vom 20. März 2012, welche sich auf die Monate Januar und Februar 2012 bezieht, hat der Kläger allerdings keine en t- sprechende Anpassung des Feststellungsantrags vorgenommen. Der Wille zu einer Beschränkung der Feststellung auf die Zeit ab dem 1. März 2012 ist der Begründung der Klageerweiterung nicht zu entnehmen. Der Antrag ist somit unverändert auf die Feststellung gerichtet, dass die Beklagte seit dem 1. Januar 2012 bis zum Inkrafttreten einer tarifvertraglichen Regelung zur benannten En t- geltsicherung v erpflichtet ist. Der so verstandene Antrag ist hinreichend b e- stimmt. 2. Die begehrte Feststellung der Pflicht zur Zahlung eines Unterschied s- b e Euro ist dahin gehend auszulegen, dass der Kläger allein das Klageziel verfol gt, den Anspruch auf eine Entgeltsicherung in Höhe des Unterschiedsbetr ags zwischen den Entgeltgruppen 5 und 4 TVöD festzustellen. Der bezifferte Betrag ist lediglich als Ausgangsbetrag angeführt und steht zwischen den Parteien nicht im Streit. In diesem F all ist eine Beziff e- rung des festzustellenden Anspruchs, den das Feststellungsurteil in der vorli e- genden Konstellation nur seinem Bestand nach feststellt, zur Erfüllung des B e- stimmtheitserfordernisses nicht erforderlich ( vgl. BAG 21. März 2013 - 6 AZR 401/ 11 - Rn. 18) . III. Der Feststellungsantrag ist jedoch mangels des gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig, soweit er die Zeit bis zum 29. Februar 2012 erfasst. 1. Hinsichtlich der Zeitspanne vom 1. Januar 2012 bis zum 2 9. Februar 2012 überschneidet sich die Feststellungsklage mit der erhobenen Leistung s- klage. In einem solchen Fall muss der Kläger vortragen, welches über die mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungen hinausgehende Interesse für den Zei t- raum der Überschne idung an der begehrten Feststellung besteht. Anderenfalls ist die Feststellungsklage bezüglich dieses Zeitraums unzulässig (vgl. BAG 20 21 22 - 10 - 6 AZR 1102/12 - 11 - 27. Februar 2014 - 6 AZR 988/11 - Rn. 44; 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 12, BAGE 137, 80) . Ein solches Feststellung sinteresse hat der Kläger nicht dargelegt. 2. Für die Zeit ab dem 1. März 2012 besteht sowohl der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug als auch das erforderliche Feststellungsint e- resse. Der Kläger erstrebt gegenwärtige rechtliche Vorteile in Fo rm eines höh e- ren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 10 f. ) . IV. Der Feststellungsantrag umfasst im Revisionsverfahren nur noch die Zeit bis zum 28. Februar 2014. Die Feststellung sollte Geltung der Protokollerklärung beziehen. Zum 1. März 2014 trat § 16a TVÜ - Bund in Kraft. Zum selben Zeitpunkt wurde die Protokollerklärung gestrichen. B. I m Rahmen seiner Zulässigkeit ist der Feststellungsantrag ebenso wie der Leistungsantrag begründet. I. Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch nach § 611 Abs. 1 BGB auf Fortzahlung der begehrten Entgeltsicherung aufgrund einzelvertraglicher Zus a- gen. Es ist nach seinem Vortrag nicht ersichtlich, dass die bis einschließlich Juli 2011 vorgenommene Entgeltsicherung unabhängig von den unstreitig auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst des Bundes erfolgen sollte. Von einem solchen Regelungswillen wäre nur bei Vo r- liegen besonderer Anhaltspunkte auszugehen, weil Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wie die Beklagte im Zweifel lediglich Normvollzug betreiben wollen und ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes deshalb n ur auf eine korrekte Anwendung der aktuell geltenden rechtlichen Regelungen vertrauen darf (BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 955/12 - Rn. 21; 28. Januar 2009 - 4 AZR 904/07 - Rn. 24 f.) . Solche Anhaltspunkte bestehen hier nicht. 23 24 25 26 - 11 - 6 AZR 1102/12 - 12 - II. Der Kläger kann die streitige Entgeltsicherung aber gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. Satz 3 (ab 1. Januar 2014 Satz 4) der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ - Bund (im Folgenden: Protokollerklärung) und § 37 Abs. 1 Satz 1 MTArb beanspruchen. 1. Bei der Protokollerklärung handelte es sich um eine tarifliche Inhalt s- norm iSd. § 1 Abs. 1 TVG. a) Protokollnotizen oder - erklärungen können eigenständiger Teil eines Tarifvertrags sein (vgl. BAG 29. September 2010 - 10 AZR 630/09 - Rn. 17 ; 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 31, 34 ) . Gegebenenfalls ist durch Ausl e- gung zu ermitteln, ob die Protokollnotiz oder - erklärung eine tarifliche Inhalt s- norm darstellt oder lediglich bei der Auslegung der tariflichen Regelungen zu berücksichtigten ist (vgl. BAG 27. Juni 2012 - 5 AZR 51/11 - R n. 21 ff.) . En t- scheidend ist, ob der Wille der Tarif vertrags parteien zur Normsetzung hinre i- chend deutlich zum Ausdruck kommt (BAG 24. November 1993 - 4 AZR 402/92 - zu B I der Gründe, BAGE 75, 116; 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 32, BAGE 124, 110; JKOS/Krause 2. Aufl. § 4 Rn. 172; Bepler in Henssler/Moll/Bepler Der Tarifvertrag Teil 3 Rn. 63; Däubler/Reim/Nebe TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 14) . b) Dies ist hier der Fall. Die Tarifvertragsparteien hatten in Satz 1 der Pr o- tokollerklärung klar gestellt, dass die Verhandlungen zur Überleitung der En t- geltsicherung bei Leistungsminderung zurückgestellt wurden. Satz 2 der Prot o- kollerklärung brachte zum Ausdruck, dass sich die Tarifvertragsparteien der damit drohenden Regelungslücke Da damit nich t sicherg e- stellt ist , ). Vor diesem Hintergrund sollten die Regelungen der Protokollerkl ä- - Kraft - Treten einer Neurege vorläufig gelten und damit einen reg e- lungslose n Zustand verhindern. Dies kam auch dadurch zum Ausdruck, dass die Fortzahlung der bisherigen Bezüge nach Satz 2 der Protokollerklärung als zu verrechnender Abschlag erfolgen sollte. Das Ziel der Verhinderung eines regelungslosen Zustandes konnte nur errei cht werden, wenn der Protokollerkl ä- 27 28 29 30 - 12 - 6 AZR 1102/12 - 13 - rung tarifliche Normqualität zukam. Sie war daher bis zu ihrer Aufhebung als Bestandteil des TVÜ - Bund anzusehen. 2. Die Protokollerklärung galt bis zum Inkrafttreten des § 16a TVÜ - Bund am 1. März 2014 und ist daher maßg eblich für die Beurteilung der Ansprüche des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum. § 3 des Änderungstarifvertrag s Nr. 8 zum TVÜ - Bund vom 1. April 2014 bestimmt kei ne über den 1. März 2014 hinaus gehende Rückwirkung des § 16a TVÜ - Bund . 3. Die Tarifvertragsparteien hatten mit der Protokollerklärung eine vol l- ständige und verfassungskonforme Regelung der Entgeltsicherung b ei l ei s- tungs bedingter Herabgruppierung im ehemaligen Geltungsbereich des MTArb getroffen. Durch sie wurden alle Fälle der Entge ltsicherung erfasst. Folglich stellt sich entgegen der Ansicht der Revision die Frage einer ergänzenden Au s- legung nicht. a) Satz 2 der Protokollerklärung regelte ua. die Entgeltsicherung von lei s- tungsgeminderten Beschäftigten, welche eine Zahlung originä r nach den dort genannten Vorschriften des MTArb erhielten. Bei ihnen lag die Leistungsmind e- rung und die deshalb erfolgte Herabgruppierung schon unter Geltung des durch den TVöD abgelösten Tarifrechts vor. Sie wurden zwar in den T V öD übergele i- tet. Die Prot okollerklärung sicherte ihnen aber statisch die Fortzahlung minde s- tens der bisherigen Vergütung, welche die bislang geleistete Entgeltsicherung einschloss. Bis zum Erreichen der bisherigen Verdiensthöhe durch die Verg ü- tung nach dem TVöD war damit ihr vor d er Überleitung erzieltes Einkommen in voller Höhe abgesichert. aa) Die Protokollerklärung bezog sich ausdrücklich nur auf den 3. Abschnitt des TVÜ - Bund, dh. auf die Besitzstandsregelungen. Dementsprechend sprach Satz 1 der Protokollerklärung von den Verh andlungen zur Überleitung der En t- Abschnitt des TVÜ - Bund wurden für die von der Protokollerklärung erfassten Beschäftigten nur hinsich t- lich der Höhe des Mindestentgelts nach der Überleitung modifiziert. Di e Überle i- 31 32 33 34 - 13 - 6 AZR 1102/12 - 14 - tung in den TVöD als solche wurde davon nicht berührt (vgl. Bec k OK TVöD/ Schmidt - Rudloff Stand 1 . Juni 2014 TVÜ - Bund Protokoll 3. Abschnitt Rn. 2; Breier/ Dassau/Kiefer/ Lang/ Langenbrinck TVöD Stand April 2011 Teil B 2.2 Pr o- tokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ - Bund Rn. 6 bis 8; zur Überleitung von leistungsgeminderten Beschäftigten im Bereich des TVÜ - VKA vgl. die entspr e- chende Arbeitgeberrichtlinie vom 23. November 2012 sowie die Regelung des seit 1. März 2014 geltenden § 16a Abs. 1 TVÜ - VKA) . Ohne die Protokollerkl ä- rung wäre die nach bisherigem Tarifrecht in Form einer Zulage erlangte Sich e- rung des Lohnstand e s bei der Überleitung unberücksichtigt geblieben. Bei der Berechnung des Vergleichsentgelts nach § 5 Abs. 2 und Abs. 3 T VÜ - Bund ist der vollständigen Höhe der bisherigen Vergütung wäre zum Stichtag 1. Oktober 2005 folglich nicht möglich gewesen. Dies brachte Satz 2 der Protokollerklärung zum Aus druck. bb) Satz 2 der Protokollerklärung gewährte eine statische Besitzstandss i- für die Entgeltsicherung waren folglich die Löhne zum Stichtag 30. September 2005 nach dem Entgelt system des MTArb (vgl. Breier/ Dassau/Kiefer/ Lang/ Langenbrinck TVöD Stand April 2011 Teil B 2.2 Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ - Bund Rn. 8, 14) . Der betroffene Beschäftigte sollte nach se i- ner Überleitung mindestens in dieser Höhe vergütet werden. D ies entspricht dem Sinn und Zweck der Entgeltsicherung. Wie andere Besitzstandsregelungen dieser Art soll sie den Lebensstandard der Arbeitnehmer erhalten (vgl. zu § 7 TV UmBw BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 36; zu § 8 TV SozSich 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 11, BAGE 139, 226) . Die leistungsb e- dingt herabgruppierten Beschäftigten erhielten nach den abgelösten Tarifreg e- lungen eine Sicherung ihrer Vergütung nach der Herabgruppierung. Diese B e- sitzstandssicherung sollte ihnen im Wege einer weit eren Besitzstandssicherung im Rahmen der Überleitung erhalten bleiben. Sie sollten durch die nach § 4 Abs. 1 TVÜ - Bund vergütungs - bzw. lohngruppenbezogene Überleitung in den TVöD keine Einkommenseinbußen hinnehmen müssen. Dieses Ziel kam auch 35 - 14 - 6 AZR 1102/12 - 15 - dadurch zum A usdruck, dass im Falle einer ungünstigeren Neuregelung eine Rückforderung gewährter Leistungen nach Satz 5 (ab 1. Januar 2014 Satz 6) der Prokollerklärung ausgeschlossen war. cc) Die Tarifentwicklung nach der Überleitung war zum Zeitpunkt der Ve r- einbarung der Protokollerklärung offen. Sicherlich war eine zeitnahe Regelung zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung angestrebt. Bis zu einer solchen Tarifierung konnten die vormals herabgruppierten Beschäftigten jedoch die abschlagswe ise geleistete Entgeltsicherung nach Satz 2 der Prot o- kollerklärung in Anspruch nehmen. Die s hatte die Konsequenz, dass das d y- namisierte Entgelt nach dem TVöD früher oder später die statisch gesicherte Lohnhöhe nach dem MTArb erreicht hatte. Ab diesem Zeitp unkt entfiel die S i- cherung. Ihr Zweck war erfüllt. b) Der 1. Halbsatz des Satzes 3 (ab 1. Januar 2014 Satz 4) der Protokol l- erklärung betraf Arbeitnehmer, bei denen die leistungsbedingte Herabgruppi e- rung erst nach der Überleitung in den TVöD eintrat. Die P rotokollerklärung or d- nete für diese Fälle bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung die Weitergeltung der in Satz 2 genannten Bestimmungen, dh. auch des § 37 MTArb, an. Es ha n- delte sich um eine Spezialregelung zu § 2 Abs. 1 TVÜ - Bund, wonach der TVöD auch den MTArb ersetzt (vgl. Anlage 1 Teil A Nr. 3 TVÜ - Bund) . Satz 3 (ab 1. Januar 2014 Satz 4) der Protokollerklärung nahm keine inhaltlichen Veränd e- rungen der weitergeltenden Bestimmungen vor. Er sah damit ihre dem TVöD entsprechende Anwendung vor . § 37 MTArb ga lt folglich mit der terminolog i- a- bell enentgelt nach § 15 Abs. 1 TVöD - n- (zur Ersetzung bi sheriger tariflicher Begriffe durch solche des TVöD vgl. BAG 25. Februar 2010 - 6 AZR 838/08 - Rn. 19) . Entgegen der Auffassung der Revision gewäh r- te die Protokollerklärung iVm. § 37 Abs. 1 Satz 1 MTArb damit eine dynamisie r- te Entgeltsicherung, welche sich auf die bisherige Entgeltgruppe nach dem TVöD bezog. Das Vergütungssystem des MTArb war dabei ohne Bedeutung. 36 37 - 15 - 6 AZR 1102/12 - 16 - aa) Bei Berücksichtigung der Anpassung seines Wortlauts an den TVöD wird nach § 37 Abs. 1 Satz 1 MTArb bei einer wegen Leistungsminderung e r- fol Tabellenentgelt der bisherigen und der neuen Entgeltgruppe als persönliche welche der Beschäftigte vor der H erabgruppierung tatsächlich eingruppiert war. Auf diesen Stand der Eingruppierung bezieht sich die Entgeltsicherung, eine Veränderung der Entgeltgruppen nach dem Eintritt der Leistungsminderung wird von der tariflichen Sicherung nicht erfasst (so zur Vorg ä ngervorschrift des § 37 MTB II BAG 23. November 1994 - 4 AZR 883/93 - zu II 2 c cc der Gründe) . Hinsichtlich der Höhe des gesicherten Unterschiedsbetrags ist allerdings auf r- tragspa rteien die Sicherung des Beschäftigten nicht auf das Tabellenentgelt beschränken wollten, das ihm vor der Herabgruppi erung zustand, sondern ihm den Anspruch auf einen den weiteren Lohnentwicklungen angepassten Lohn gemäß der jeweiligen Entgelttabelle einrä umen wollten (vgl. BAG 23. November 1994 - 4 AZR 883/93 - zu II 2 c dd der Gründe) die Entgeltsicherung sowohl bezüglich des Aufstiegs in den Stufen des monatl i- chen Tabellenentgelts als auch bezüglich sonstiger Verbesseru ngen des Tabe l- lenentgelts dynamisch gestaltet worden (vgl. zu § 28 BMT - G II BAG 16. Juli 1975 - 4 AZR 433/74 - ; 2. April 1992 - 6 AZR 610/90 - zu 1 b der Gründe) . bb) Dieses Verständnis des fortgeltenden § 37 Abs. 1 Satz 1 MTArb en t- spricht dem Sinn und Z weck der Entgeltsicherung. Wie dargelegt, soll sie den Lebensstandard der Arbeitnehmer erhalten. Der leistungsgeminderte Beschä f- tigte soll hinsichtlich des Einkommens abgesichert werden, w elches er zum Zeitpunkt der aufg rund der Leistungsminderung erfolgte n Herabgruppierung erreicht hat. Dieses Einkommen stellt die Grundlage seines Lebensstandards dar. Dessen Aufrechterhaltung soll ihm trotz der Herabgruppierung ermöglicht werden. Mit diesem Zweck der Entgeltsicherung wäre es nicht vereinbar, wenn entsprech end der Auffassung der Revision das nach dem Vergütungssystem des MTArb zum 30. September 2005 fiktiv erzielte Einkommen für die Sich e- 38 39 - 16 - 6 AZR 1102/12 - 17 - rung maßgeblich gewesen wäre (so aber Breier/Dassau/Kiefer/ Lang/ Langenbrinck TVöD Stand April 2011 Teil B 2.2 Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ - Bund Rn. 11 ). Die Entgeltsicherung wäre mit zunehmender Tendenz entwertet worden und hätte schließlich nicht mehr stattgefunden. Je länger der Zeitraum zwischen der Überleitung in den TVöD und dem Eintritt der Herabg ruppierung gewesen wäre , desto geringer wäre die Entgeltsicherung geworden, denn ihr hätte ein statischer Wert (Vergütung nach MTArb zum 30. September 2005) zugrunde gelegen. Die Vergütung nach dem TVöD hat sich hingegen aufgrund der Tarifsteigerungen dyna misch entwickelt. In den Fä l- len, in denen das Einkommen nach der Herabgruppierung in der niedrigeren Entgeltgruppe des TVöD das fiktive Einkommen der höheren Lohngruppe nach dem MTArb überstiegen hat, hätte keinerlei Entgeltsicherung gegriffen. cc) Die a uf den TVöD bezogene und dynamisierte Entgeltsicherung der Beschäftigten, deren leistungsbedingte Herabgruppierung erst nach ihrer Übe r- leitung in den TVöD erfolgte, verstößt entgegen de n Bedenken der Revision nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, auch wenn die bei Geltung des MTArb von der Herabgruppierung betroffenen Beschäftigten nur eine auf den MTArb bezogene Sicherung beanspruchen können. (1) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmi t- telbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verwe i- gern, die zu gleichheits - und sachwidrigen Differenzierungen führen und de s- halb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbstä n- digen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG g e- schützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Hinsichtlich der tatsächliche n Gegebenheiten und betroffenen Interessen liegt die Einschätzungsprärogative bei den Tarifvertragsparteien. Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (vgl. BAG 3. Juli 40 41 - 17 - 6 AZR 1102/12 - 18 - 2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn. 25; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 43 ; 21. Nove mber 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 58 ) . (2) Tarifvertragsparteien sind durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht gehindert, für bestimmte Lebenssachverhalte wie besitzstandswahrende Regelungen Sticht a- ge einzuführen (vgl. BVerfG 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 ua. - zu C III 1 der Grü n- de, BVerfGE 87, 1) . Stichtage sind als Ausdruck einer pauschalierten Betrac h- tung und im Interesse der Praktikabilität grundsätzlich zulässig, wenn sich die Wahl des Zeitpunktes am zu regelnden Sachverhalt orientiert und demnach sachlich vertretbar ist. Eine Umstellung von Ve rgütungssystemen wäre ohne Stichtagsregelungen nicht durchführbar (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 33 mwN; vgl. auch 17. April 2013 - 4 AZR 770/11 - Rn. 26 ) . Eine sich im Einzelfall aus einer knappen Verfehlung des Stichtags ergebende Härte ist d a- bei unvermeidbar (vgl. BVerfG 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - zu C II 3 a der Gründe, BVerfGE 117, 272; BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rn. 43, BAGE 140, 83) . (3) Demnach haben die Tarifvertragsparteien hier ihren Gestaltungsspie l- raum nicht übers chritten. Durch die Anordnung der Fortgeltung des § 37 MTArb hatten sie die Entgeltsicherung nicht strukturell verändert. Sowohl bei den unter Geltung des MTArb als auch bei den nach Überleitung in den TVöD wegen Leistungsminderung herabgruppierten Beschäf tigten entstand der Anspruch auf die persönliche Zulage ab der Weiterbeschäftigung in der niedrigeren Loh n- gruppe bzw. Entgeltgruppe. Die im Entgeltsystem des MTArb herabgruppierten Betroffenen profitierten v on der Dynamisierung des § 37 MTArb. Die dynam i- si dem Stichtag der Überleitung in den TVöD am 1. Oktober 2005. Diese Gren z- ziehung ist sachgerecht. Ab diesem Zeitpunkt wurde das Entgeltsystem des MTArb durch Tarifverhandlungen nich t weiterentwickelt, dh. es wurden auch keine Tariflohnerhöhungen mehr vereinbart. Erhöhungen fanden ab diesem Zeitpunkt nur bezogen auf die Vergütung nach dem TVöD statt. Diese erfassten - wie dargelegt - auch die noch im abgelösten Entgeltsystem herabgru ppierten 42 43 - 18 - 6 AZR 1102/12 - 19 - und dann übergeleiteten Beschäftigten. Deren statische Entgeltsicherung en t- sprach der Ersetzung des MTArb durch den TVöD (§ 2 TVÜ - Bund) . Andere n- falls hätten Tarifsteigerungen auch bezüglich des ansonsten nicht mehr gelte n- den MTArb verhandelt werde n müssen. Dies wäre mit dem grundlegenden G e- danken der Ablösung des MTArb nicht vereinbar gewesen. Zudem wurde die auf den MTArb bezogene statische Entgeltsicherung durch die Tarifsteigeru n- gen des TVöD ohnehin abgeschmolzen und letztlich zum Wegfall gebrac ht. Dies verkennt die Revision. c) Schließlich regelte die Protokollerklärung im 2. Halbsatz des Satzes 3 (ab 1. Januar 2014 Satz 4) die Entgeltsicherung für Beschäftigte, deren Arbeit s- verhältnis erst nach dem 30. September 2005 begann (§ 1 Abs. 2 TVÜ - Bun d) . Entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen war auch diese Entgelts i- cherung bezogen auf das System des TVöD (so auch Breier/Dassau/Kiefer/ Lang/ Langenbrinck TVöD Stand April 2011 Teil B 2.2 Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ - Bund Rn. 13) . In V erbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 MTArb unterlag die Sicherung aus den genannten Gründen ebenfalls der Dynamisi e- rung. 4. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum Inkrafttreten des § 16a TVÜ - Bund zum 1. März 2014 einen A n- spruch auf Zahlung der persönlichen Zulage als Entgeltsicherung, denn er e r- füllt unstreitig die Tatbestandsvoraussetzungen des § 37 MTArb. Folglich ist der Zahlungsantrag in unstreitiger Höhe begründet. Die begehrte Feststellung war aus den genannt en Gründen auf die Zeit bis zum 28. Februar 2014 zu b e- schränken. Hinsichtlich der Statik des monatlichen Betrags von 110,23 Euro brutto , welche das Landesarbeitsgericht angenommen hat, ist der Senat an dessen Entscheidung gebunden. Der Kläger hat keine Ans chlussrevision eing e- legt. Soweit das Landesarbeitsgericht bei der Tenorierung des Feststellungsa n- trags unberücksichtigt gelassen hat, dass sich die beantragte Feststellung auch auf den Ausschluss d er Rückforderung beziehen sollte, ist dem Senat eine Ko r- 44 45 - 19 - 6 AZR 1102/12 rek tur verwehrt . Ein Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO wurde nicht gestellt. C . Die Beklagte hat gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten des Recht s- streits zu tragen. Fischermeier Spelge Krumbiegel Sieberts Steinbrück 46

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