6. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 24.10.2013, 6 AZR 466/12.
Karar Dilini Çevir:
6. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 24.10.2013, 6 AZR 466/12.
Stand: 16.12.13 , 10:53 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 467 /12 7 Sa 564 /11 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Oktober 2013 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Widerkläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 201 3 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner und den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie den ehre n- amtlichen Richter Dr. Augat und die ehrenamtliche Richterin Peter fü r Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 467 /12 Stand: 16.12.13 , 10:53 - 3 - 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnbe rg vom 30. April 2012 - 7 Sa 564 /11 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten der Revision, an das La n- desa rbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten um einen Rückforderungsanspruch des beklagten Insolvenzverwalters bezüglich Arbeitsvergütung, welche die Klägerin mittels Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erlangt hat. Die Klägerin war seit 1985 bei der Firma A GmbH + Co. KG (im Fo l- genden: Schuldnerin) als gewerbliche Arbeitnehmerin besch äftigt. Der Arbeit s- vertrag vom 2 3. Mai 1985 nimmt Bezug Bestimmungen für die Arbeiter der bayerischen Metallindus i- gen Fassung. Die Schuldnerin leistete an die Klägerin zunächst keine Vergütung für die Monate November und Dezember 2006. Die Klägerin erhob deswegen Zah - lungsklagen . Bezüglich der Vergütung für November 2006 verpflichtete sich die Schuldnerin im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vom 16. Januar 2007, an die Klägerin 2.683,54 Euro brutto entsprechend 1.584,31 Euro netto zuzüg - lich 39,88 Euro als vermögenswirksame L eistungen ( VWL ) zum 30. Januar 2007 zu bezahlen. Bezüglich der Vergütung für Dezember 2006 wurde am 9. Februar 2007 ein ähnlicher gerichtlicher Vergleich geschlossen. Darin wurde eine Zahlungsverpflichtung der Schuldnerin iHv. 1.908,09 Euro brutto entspr e- c hend 1.209,18 Euro netto zuzüglich 39,88 Euro VWL zum 1. März 2007 ve r- einbart. Die Klägerin betrieb aus beiden Vergleichen die Zwangsvollstreckung im Wege der Forderungspfändung. Das Konto der Schuldnerin wurde am 1 2 3 - 3 - 6 AZR 467 /12 Stand: 16.12.13 , 10:53 - 4 - 27. Februar 2007 iHv. 1.704,21 Euro und am 22 . März 2007 iHv. 1.314,05 Euro, dh. mit insgesamt 3.018,26 Euro belastet. Nach Darstellung des Beklagten l a- gen de n Zahlungen Vorpfändungen vom 15. Februar 2007 und 16 . März 2007 gegenüber dem k ontoführenden Kreditinstitut zug runde. Am 10. Mai 2007 bea ntragte der Geschäftsführer der Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 1. Juli 2007 wurde an diesem Tag das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverw alter bestellt. Mit Schreiben vom 16. Juli 2007 kündigte der Beklagte das Arbeitsve r- hältnis mit der Klägerin zum 31. Oktober 2007. Unter dem 16 . April 2010 machte der Beklagte die Rückzahlung der für November und Dezember 2006 geleisteten Vergütung wegen Insolvenzanfec h- tung geltend. Die Klägerin lehnte diese ab und erhob eine Klage mit dem B e- gehr festzustellen, dass der Beklagte keinen Anspruch auf die verlangte Rüc k- zahlung habe. Daraufhin erhob der Beklagte Widerklage mit dem Antrag, die Klägerin zur Rüc kzahlung der abgebuchten 3.018,26 Euro zuzüglich Zinsen zu verurteilen. In der Folge nahm die Klägerin ihren Klageantrag zurück. Folglich streiten die Parteien nur noch im Rahmen der Widerklage. Der Beklagte hat zu deren Begründung angeführt, dass es sich bei den für November und Dezember 2006 erfolgten Vergütungszahlungen um inko n- gruente Deckungen iSd. § 131 Abs. 1 InsO handle, da diese im Wege der Zwangsvollstreckung erbracht wurden. Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO seien hinsichtlich der Gläubigerbenachteiligung und des zeitlichen Ablaufs erfüllt. Sowohl zu den Zeitpunkten der Zustellungen der Zahlungsverb o- te an die Drittschuldnerin als auch zu den Zeitpunkten der Leistungen an die Klägerin sei die Schuldnerin zahlungsunfähig gewesen. De r Beklagte hat daher im Wege der Widerklage beantragt , d ie Klägerin zu verurteilen , an den Beklagten als Inso l- venzverwalter über das Vermögen der A GmbH + Co. KG 3.018,26 Euro zuzüglich Zinsen hieraus iH v. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz seit 1. Juli 2007 zu za h- len. 4 5 6 7 8 - 4 - 6 AZR 467 /12 Stand: 16.12.13 , 10:53 - 5 - Die Klägerin hat ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage damit b e- gründet, dass der Anfechtungstatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht b e- stehe. § 131 InsO sei nicht anwendbar, da es sich bei den Lohnzahlungen um Bargeschäfte gemäß § 142 InsO gehandelt habe. Es sei auch keine Benachte i- ligung von Insolvenzgläubigern gegeben, da im vorliegenden Verfahren Mass e- unzulänglichkeit bestehe. Im Übrigen liege keine inkongruente Deckung vor. Unstreitig hätten ihr die für November und Dez ember 2006 geleisteten Loh n- za h lungen zugestanden. Der auf eine Geldzahlung gerichtete Lohnanspruch sei mit Geld erfüllt worden, auch wenn die Zahlungen im Rahmen von Zwangsvol l- streckungsmaßnahmen erfolgt seien. Das Vertrauen in die Bestandskraft staa t- liche r Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sei besonders schutzwürdig. Die A n- fechtbarkeit von Leistungen im Rahmen von Zwangsvollstreckungsverfahren stünde im Widerspruch zu den Regelungen der Insolvenzordnung, welche die Zwangsvollstreckung vor und nach der Verfahre nseröffnung betreffen (§§ 88, 89, 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO) . Zudem sei die Schuldnerin im Zahlungszeitpunkt nicht zahlungsunfähig gewesen. Es habe sich allenfalls um Zahlungsstocku n- gen gehandelt. Etwaige Rückforderungsansprüche seien außerdem nach den Vorgaben des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der bayerischen Metall - und Elektroindustrie verfallen. Die tarifvertragliche Ausschlussfrist erfasse auch den Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters. Das Arbeitsgericht hat der Widerklage stattgegebe n. Auf die Berufung der Klägerin hin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts aufgehoben und die Widerklage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klagebegehren weiter. 9 10 - 5 - 6 AZR 467 /12 Stand: 16.12.13 , 10:53 - 6 - Entschei dungsgründe Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Rückforderungsanspruch gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO einer tariflichen Ausschlussfrist unterfällt. Ferner hat das Landesarbeitsg e- richt rechtsfehlerhaft das Vorliegen einer inkongruenten Deckung iSd. § 131 Abs. 1 InsO verneint. Die Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Ob der in Betracht kommende Anfechtungstatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO vorliegt, kann der Senat nicht selbst entscheiden. Das La n- desarbeitsgericht hat diesbezüglich keine hinreichenden Feststellungen getro f- fen. Die Sache war folglich zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück zu verweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I. Ein etwa iger Rückforderungsanspruch des Beklagten gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO ist nicht wegen Versäumung einer tarifvertraglichen Au s- schlussfrist verfallen. Es fehlt an der entsprechenden Regelungsmacht der T a- rifvertragsparteien. 1. Das Landesarbeitsgericht g eht von der Anwendbarkeit des jeweils gü l- tigen Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der bayerischen Metall - und Elektroindustrie aus. Hiergegen hat der Beklagte keine Rüge erhoben. In B e- tracht kommt die Anwendung von § 28 Ziff. 3 Abs. 2, Abs. 1 Buchst. b des Ma n- teltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metall - und Elektroindustrie vom 1. Dezember 1973 in der Fassung vom 24. Mai 2002. alb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist ist eine Geltendmachung grundsät z- lich ausgeschlossen. 11 12 13 - 6 - 6 AZR 467 /12 Stand: 16.12.13 , 10:53 - 7 - 2. Nach dem Wortlaut des Tarifvertrags könnte der insolvenzrechtliche Rückforderungsanspruch von der t ariflichen Ausschlussfristenregelung erfasst sein. Bei dem Rückforderungsanspruch handelt es sich nach typischem Tari f- a) s- schlussklausel sind grundsätzlich alle denkbaren Ansprüche, die mit dem A r- beitsverhältnis in einem Zusammenhang stehen. Es kommt nur darauf an, ob der betreffende Lebensvorgang eine enge Verknüpfung mit dem Arbeitsverhäl t- nis aufweist. Bereits im deutlich, dass Anspruchsgrundlage für den Anspruch nicht der Arbeitsvertrag sein muss. Denn es wird nicht auf arbeitsvertragliche Ansprüche abgestellt. E r- forderlich ist lediglich, dass das Arbeitsverhältnis die Grun dlage für den A n- spruch bildet. Unter die Verfallklausel fallen demnach alle Ansprüche, die sich aus den Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben oder die in eng mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen rechtlichen Beziehungen zw i- schen Arbeitg eber und Arbeitnehmer ihren Entstehungsgrund haben (BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 105/08 - Rn. 45, 46 zu dem gesetzlichen Sch a- densersatzanspruch des § 717 Abs. 2 ZPO ) . Auf die materiell - rechtliche A n- spruchsgrundlage kommt es nicht an (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 39; 21. Januar 2010 - 6 AZR 556/07 - Rn. 19) . Zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zählen wegen des einheitlichen Lebensvorgangs nicht nur vertragliche Erfüllungs - und Schadensersatzansprüche, sondern auch solche aus unerlaubter Ha ndlung (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 41, BAGE 122, 304) . b) Nach diesen Maßstäben handelt es sich nach dem tariflichen Wortlaut auch bei dem Rückforderungsanspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO um einen orschrift ist Teil des in den §§ 129 ff. InsO geregelten Insolvenzanfechtungsrechts. Was durch die anfech t- bare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muss gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Insolvenzma s- se zurück gewährt werden. Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe 14 15 16 - 7 - 6 AZR 467 /12 Stand: 16.12.13 , 10:53 - 8 - des Bundes hat entschieden, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für A r- beitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG bezüglich eines streitigen Anspruchs des Insolvenzverwalters nach § 143 Abs. 1 InsO auf Rückzahlung von Arbeitsvergütung eröffnet ist, weil es sich um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis handelt (GmS - OGB 27. September 2010 - GmS - OGB 1 /09 - Rn. 10 ff., BGHZ 187, 105) . Der Anspruch sei auf die Rüc k- abwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung gerichtet. Die En t- scheidung des Gemeinsamen Senats hat sich zwar lediglich mit der Frage des Rechtswegs befasst. Die in diesem Rahmen aufgezeigte enge Verknüpfung des Rückforderungsanspruchs mit dem Arbeitsverhältnis gilt aber auch bezüglich t- sprechend formulierten Ausschlussfristenregelung. Der Umstand, dass es sich bei § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO um einen gesetzlichen Anspruch handelt, steht einer s olchen Einordung nicht entgegen. Wie dar ge legt, unterfallen auch g e- setzliche Schuldverhältnisse und deliktische Ansprüche grundsätzlich einer en t- sprechend formulierten Ausschlussfristenregelung. 3. Der insolvenzrechtliche Rückforderungsanspruch unterfäll t tariflichen Ausschlussfristen dennoch nicht. Er steht außerhalb der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien. a) Art. 9 Abs. 3 GG schützt die Koalitionen in ihren Betätigungen zur Fö r- derung der Arbeits - und Wirtschaftsbedingungen. Der den Koalitionen ü berla s- sene Teil der hierfür erforderlichen Regelungen bezieht sich auf solche Mat e- rien, die sie in eigener Verantwortung zu ordnen vermögen. Dazu gehören vor allem das Arbeitsentgelt und die anderen materiellen Arbeitsbedingungen, wie etwa Arbeits - und Url aubszeiten, sowie nach Maßgabe von Herkommen und Üblichkeit weitere Bereiche des Arbeitsverhältnisses, außerdem darauf bez o- gene soziale Leistungen und Einrichtungen ( BVerfG 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - zu C I 1 der Gründe , BVerfGE 94, 26 8). Innerhalb des Zuständigkeits - bereichs der Koalitionen gewährt Art. 9 Abs. 3 GG den Tarifvertragsparteien ein Normsetzungsrecht, aber kein Normsetzungsmonopol. Nach Art. 74 Abs. 1 17 18 - 8 - 6 AZR 467 /12 Stand: 16.12.13 , 10:53 - 9 - Nr. 12 GG bleibt der Gesetzgeber befugt, das Arbeitsrecht zu regeln ( BAG 9. Dezember 20 09 - 7 AZR 399/08 - Rn. 29 , BAGE 132, 344 ) . Tarifnormen sind Teil der Rechtsordnung und dürfen nicht gegen vo r- rangiges Recht verstoßen. Vorrangig ist jedes staatliche zwingende Recht, da ihm höherer Rang zukommt als den Tarifverträgen (BAG 26. September 1984 - 4 AZR 343/83 - BAGE 46, 394; Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 509; vgl . auch Däubler/Schiek TVG 3. Aufl. Einleitung Rn. 309) . Überschreiten die Tarifvertragsparteien die Grenzen der tariflichen Rechtssetzungsbefugnis, so ist die Rechtsnorm unwirk sam. Reicht das höherrangige Recht allerdings nicht so weit wie der Tarifvertrag, sind die Rechtsnormen des Tarifvertrags nur insoweit unwirksam, wie sie dem höherrangigen Recht widersprechen (ErfK/Franzen 13. Aufl. § 1 TVG Rn. 52 mwN) . b) Bezüglich der Anwendbarkeit tariflicher Ausschlussfristen auf den inso l- venzrechtlichen Rückforderungsanspruch hat das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden, dass dieser Anspruch des Insolvenzverwalters keiner tarifvertra g- lichen Ausschlussfrist unterfällt. Gemäß § 1 A bs. 1 TVG erstreckt sich die no r- mative Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien nur auf den Inhalt, den A b- schluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnisse n sowie die Ordnung b e- trieblicher und betriebsverfassungsrec htlicher Fragen. Die §§ 129 ff. InsO b e- g ründen demgegenüber ein gesetzliches Schuldverhältnis ohne jede Rücksicht auf ein in der Insolvenz fortbestehendes Arbeitsverhältnis oder ein früheres A r- beitsverhältnis zum Insolvenzschuldner. Ein derartiges gesetzliches Schuldve r- hältnis steht außerhalb de r Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien (BAG 19. November 2003 - 10 AZR 110/03 - zu B II 3 der Gründe , BAGE 108, 367) . An dieser Rechtsprechung ist auch nach der zur Rechtswegfrage e r- gangenen Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshö fe des Bundes vom 27. September 2010 ( - GmS - OGB 1/09 - BGHZ 187, 105) festzuhalten (aA Söhl ArbRAktuell 2012, 409; Nungeßer NZI 2012, 704, 707) . begründeter Ansprüche eine F rist für die Geltendmachung regeln können (so Bandte FS Beuthien S. 40 1 , 406) . Dies gilt aber nicht, wenn der Gesetzgeber 19 20 21 - 9 - 6 AZR 467 /12 Stand: 16.12.13 , 10:53 - 10 - ein mit Ausschlussfristen unvereinbares, in sich geschlossenes Regelungssy s- tem vorgegeben hat, welches den Besonderheiten der Materie Rechnung trägt und wegen des Ziels der abschließenden Gesamtregelung zwingenden Chara k- ter aufweist. So hat das Bundesarbeitsgericht bezüglich der Geltendmachung von Konkursforderungen bereits entschieden, dass hierfür ein besonderes Ve r- fahren (§§ 138 ff. K O) vorgesehen sei und tarifliche Ausschlussfristen mit di e- sen gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar seien. Solche Tarifbestimmu n- gen verstoßen gegen zwingendes Gesetzesrecht (vgl. BAG 18. Dezem ber 1984 - 1 AZR 588/82 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 47, 343 ; 12. Ju ni 2002 - 10 AZR 199/01 - zu II 1 d aa der Gründe) . Gleiches gilt für die Regelu n- gen bezüglich der Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 ff. InsO. Das Anfec h- tungsrecht ist ein Institut des einheitlichen Insolvenzverfahrens. Bei Schaffung der Insolvenzor dnung ging der Gesetzgeber davon aus, dass das Anfechtung s- recht seine Zwecke bislang nur unvollkommen erfüllte. Der Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen stünden praktische Schwierigkeiten entgegen, die d a- zu geführt hätten, dass vom Anfechtungsrecht nur i n geringem Umfang G e- brauch gemacht werde (BT - Drucks. 12/3803 S. 56) . Die Durchsetzbarkeit des Anfechtungsanspruchs sollte dadurch erleichtert werden, dass die Ausschlus s- frist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO zu einer Verjährungsfrist umgestaltet wurde (BT - Drucks. 12/2443 S. 156, 157) . Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner En t- scheidung vom 19. November 2003 ( - 10 AZR 110/03 - zu B II 3 der Gründe , BAGE 108, 367) bereits darauf hingewiesen, dass § 41 Abs. 1 KO tariflichen Ausschlussfristen vorging und es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Gesetzgeber daran etwas ändern wollte, indem er mit § 146 InsO zu einer Ve r- jährungsfrist überging. Dies ist unverändert zutreffend (Ries ZInsO 2012, 1751, 1752) . Die Anwendbarkeit tariflicher Ausschlussfristen würde entge gen der A b- sicht des Gesetzgebers die Ausübung des Anfechtungsrechts erschweren und wäre gleichsam ein Fremdkörper im reformierten Anfechtungsrecht. Die inso l- venzrechtlichen Anfechtungsregelungen sind zwingendes Recht, in welches die Tarifvertragsparteien a uch nicht indirekt eingreifen dürfen. Die Verjährungsreg e- lung des § 146 InsO normiert eine abschließende zeitliche Begrenzung des An - fechtungsrechts (ebenso Uhlenbruck/Hirte 13. Aufl. § 146 InsO Rn. 1; Mü nch - - 10 - 6 AZR 467 /12 Stand: 16.12.13 , 10:53 - 11 - Ko mm InsO/Kirchhof 3. Aufl. § 146 Rn. 5; Froehne r NZI 2012, 833, 834; Humberg NZI 2013, 733, 735; Stiller ZInsO 2012, 869, 872; Kreft in HK - InsO 6. Aufl. § 146 Rn. 6). II. Die Revision rügt auch begründet eine Verletzung des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts s tellen im W e- ge der Zwangsvollstreckung beigetriebene Beträge inkongruente Deckungen dar. 1. Nach § 129 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO Rechtshandlungen anfechten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens v orgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Anfechtbar ist gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO eine Rechtshan d- lung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Ar t oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war. § 131 InsO regelt in Abgrenzung zu § 13 0 InsO Fälle sog . inkongruenter Deckung. 2. beanspruchen, wenn er an Stelle der Leistung, die er zu fordern hat, in der krit i- schen Zeit eine andere, nicht geschuldete Leistung erhält . Nach der Rechtspr e- chung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs hatte der Glä u- biger auch eine während dieser Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte a) Der das Insolvenzverfahren beher rschende Gleichbehandlungs - grundsatz verdrängt das Prioritätsprinzip der Einzelzwangsvollstreckung bereits in dem durch die §§ 130 bis 132 InsO besonders geschützten Zeitraum. Dieses u mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens im Einklang stehenden Ergebnissen, wie für die zurückgesetzten Gläubiger noch die Aussicht besteht, sich aus anderen Vermögensgegenständen des Schuldners zu befriedigen. Zwar wird der 22 23 24 25 - 11 - 6 AZR 467 /12 Stand: 16.12.13 , 10:53 - 12 - Gleichbehandlungsgrundsatz der G läubiger in der Unternehmenskrise auch dann durchbrochen, wenn der Schuldner innerhalb der Dreimonatsfrist des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO oder nach dem Eröffnungsantrag freiwillig zahlt und der Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit oder dem Eröffnungsa ntrag w e- der Kenntnis hatte noch aus den Umständen auf eine solche schließen musste. In diesem Fall darf der Gläubiger die Leistung behalten, während andere Glä u- biger mit ihren ebenfalls fälligen Forderungen leer ausgehen. Die gegenüber § 130 Abs. 1 InsO ve rschärfte Haftung nach § 131 Abs. 1 InsO rechtfertigt sich jedoch daraus, dass der Gläubiger, der staatliche Zwangsmaßnahmen in A n- spruch nimmt oder androht, anders als der Gläubiger, der eine freiwillige Za h- lung entgegennimmt, aktiv auf das zur Befriedigun g aller Gläubiger unz u- reichende Vermögen des Schuldners zugreift und zugleich andere Gläubiger von einem solchen Zugriff ausschließt. In der Unternehmenskrise soll eine U n- gleichbehandlung der Gläubiger nicht mehr durch den Einsatz von oder die Drohung mit staatlichen Machtmitteln erzwungen werden. Der Einsatz dieser Mittel nimmt der Leistung des Schuldners aus objektiver Sicht den Charakter der Freiwilligkeit. Muss der Gläubiger den Schuldner durch die Drohung mit der Zwangsvollstreckung zur Leistung zwinge n, liegt der Verdacht nahe, dass der Schuldner nicht zahlungsfähig ist. Eine solche Leistung ist nicht insolvenzfest ( BAG 19. Mai 2011 - 6 AZR 736/09 - Rn. 16 ; 31. Augu st 2010 - 3 ABR 139/09 - Rn. 16; vgl. auch BGH 9. September 1997 - IX ZR 14/97 - zu II 1 a der Gründe , BGHZ 136, 309; 7. Dezember 2006 - IX ZR 157/05 - Rn. 15; 17. Juni 2010 - IX ZR 134/09 - Rn. 8 ; 20. Januar 2011 - IX ZR 8/10 - Rn. 6 ; 24. Mai 2012 - IX ZR 96/11 - Rn. 2) . b) Diese Rechtsprechung, wonach die in der kritischen Zeit durch (Dr o- hung mit) Zwangsvollstreckung erlangte Erfüllung auch dann eine inkongruente Deckung iSv . § 131 Abs. 1 InsO darstellt, wenn der Gläubiger keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder vom Eröffnungsantrag hatte, ist durch den Gesetzgeb er legitimiert. Dies hat der Dritte Senat des Bundesa r- beitsgerichts mit Blick auf die Diskussion im Gesetzgebungsverfahren bereits eingehend begründet ( BAG 31. August 2010 - 3 ABR 139/09 - Rn. 22 f.; vgl. 26 - 12 - 6 AZR 467 /12 Stand: 16.12.13 , 10:53 - 13 - Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deuts chen Bundes tags, BT - Drucks. 16/3844 S. 11 ) . c) Die dargestellte Rechtsprechung ist in der Literatur überwiegend auf Zustimmung gestoßen (vgl. Mü nch Ko mm InsO/Kayser 3 . Aufl. § 131 Rn. 26; Kreft in HK - InsO 6. Aufl. § 131 Rn. 9; Uhlenbruck/Hirte 13. Aufl. § 131 InsO Rn. 20; Hu ber in Graf - Schlicker InsO 3. Aufl. § 131 Rn. 8, 9) . 3. Die Kritik der Klägerin und des Landesarbeitsgerichts überzeugt nicht. a) Soweit das Landesarbeitsgericht eine Entwertung des Zwangsvollstr e- ckungsverfahrens annimmt, übersieht es, dass der Grundsatz der gleichmäß i- gen Gläubigerbefriedigung (§ 1 Satz 1 Alt. 1 InsO ) notwendig voraussetzt, einen Zeitpunkt festzulegen, zu dem das die Einzelzwangsvollstreckung beher r- schende Prioritätsprinzip, wie es zB in § 804 Abs. 3 ZPO Ausdruck findet, z u- rückzutreten hat. Es ist also zu bestimmen, wie lange der Staat seine Zwang s- mittel zur Verfügung stellt, um Sicherungen und Befriedigungen zu ermöglichen, die einer gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung entgegenstehen (vgl. BAG 31. August 2010 - 3 ABR 139/09 - Rn. 26) . Letztlich ist das Interesse eines ei n- zelnen Gläubigers an der Durchsetzung seines Anspruchs ins Verhältnis zur gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zu setzen. Der Gesetzgeber hat mit § 141 InsO dabei klargestellt, dass die Anfechtung n icht dadurch ausgeschlossen wird, dass die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist. Soweit die Klägerin und das Landesarbeitsgericht davon ausgehen, dass nach A b- Rechtsfrie Zwangsvollstreckung im Fall eines ( späteren ) Insolvenzverfahrens diesen Ste l- lenwert für den definierten Zeitraum der Krise gerade nicht beigemessen hat. b) Dies zeigen auch die Regelungen in § 88 InsO und § 89 Abs. 1 InsO. Die dargestellte Rechtsprechung steht hierzu nicht im Widerspruch. aa) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstr e- 27 28 29 30 31 - 13 - 6 AZR 467 /12 Stand: 16.12.13 , 10:53 - 14 - ckung eine Si cherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens gemäß § 88 InsO unwirksam. Diese sog. Rückschlagsperre ergänzt nach ihrer Funktion das Recht der Insolvenzanfechtung ( Br eitenbücher in Graf - Schlicker InsO 3. Aufl. § 88 Rn. 1) . Der Gesetzgeber hat sich für eine Kombination von Anfechtung und Rückschlagsperre entschieden. Die Rückschlagsperre bedeutet eine verfa h- rensmäßige Erleichterung, die sich insbesondere im Verfahren oh ne Insolven z- verwalter auswirkt (vgl. BT - Drucks. 12/2443 S . 137) . Ohne dass die anfec h- tungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, verhindert die Vorschrift, dass sich einzelne Gläubiger in dem besonders kritischen Zeitraum vor Verfa h- renseröffnung noch Vorzugsrechte durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verschaffen. Zu dem eröffnet sie die Möglichkeit, bei sanierungsfähigen Unte r- nehmen das durch Zwangsvollstreckungen blockierte Vermögen freizubeko m- men (Uhlenbruck/Uhlenbruck 13. Aufl. § 88 InsO Rn. 1) . Die dargestellte Rech t- sprechung zum Anfechtungsrecht greift in die Funktion des § 88 InsO nicht ein. bb) Das in § 89 Abs. 1 InsO bestimmte Vollstreckungsverbot während der Dauer des Insolvenzverfahrens sichert die vorhandene Masse und die Befried i- gung der Insolvenzgläubiger nach den Grundsätzen des Insolvenzverfahrens. Demgegenüber hat das Insolvenzanfechtungsrecht die Aufgabe, den Bestand des den Gläubigern haftenden Schuldnervermögens dadurch wiederherzuste l- len, dass bestimmte, als ungerechtfertigt gewer tete Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden (Kreft in HK - InsO 6. Aufl. § 129 Rn. 1 mwN) . Die §§ 129 ff. InsO und das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO weisen u n- terschiedliche, aufeinander abgestimmte Regelungsgegenstände auf. In diese Sy stematik wird durch die Annahme einer inkongruenten Deckung bei Leistu n- gen aufgrund Zwangsvollstreckung nicht eingegriffen. c) Der Hinweis der Klägerin auf § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO führt nicht weiter. Nach dieser Vorschrift kann das Insolvenzgericht Maßnahm en der Zwangsvol l- streckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Hierbei handelt es sich gemäß 32 33 34 - 14 - 6 AZR 467 /12 Stand: 16.12.13 , 10:53 - 15 - § 21 Abs. 1 InsO allerdings um vorläufige Maßnahmen zur Verhütung einer den Gläubiger n nachteiligen Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners vor der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Trifft das Insolvenzgericht eine solche Maßnahme, erfolgt keine Zwangsvol l- streckung. Dann stellt sich die hier streit ige Problematik nicht. Unterbindet das Gericht die Zwangsvollstreckung nicht, gelten die bereits dargestellten Reg e- lungen. Bis zum Eingreifen des Vollstreckungsverbots gemäß § 89 InsO sind Zwangsvollstreckungen zulässig. Sie können aber gemäß § 88 InsO unw irksam oder gemäß §§ 129 ff. InsO anfechtbar sein (§ 141 InsO ) . d) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Wie bereits dargestellt, erfordert der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefri e- digung die Bestimmung eines Zeitpunk ts, zu dem das die Einzelzwangsvollstr e- ckung beherrschende Prioritätsprinzip zurückzutreten hat. Mit der erleichterten Anfechtbarkeit werden zudem im Zeitpunkt materieller Insolvenz, die an sich eine Anwendung des Grundsatzes der gleichmäßigen Gläubigerbef riedigung erfordert, aus der Vollstreckungsmöglichkeit resultierende Sondervorteile bese i- tigt (BAG 31. August 2010 - 3 ABR 139/09 - Rn. 26) . III. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . 1. Dies wäre der Fall, wenn es sich bei den in der Zwangsvollstreckung erbrachten Leistungen der Schuldnerin um sog. Bargeschäfte gemäß § 142 InsO handeln würde und die dann allein in Betracht kommenden Voraussetzu n- gen des § 133 Abs. 1 InsO nicht g egeben wären. Dies ist aber nicht der Fall. Es liegen keine Bargeschäfte vor, da es sich um inkongruente Deckungen handelt. a) Der Ausnahmeregelung des § 142 InsO liegt der wirtschaftliche G e- sichtspunkt zugrunde, dass ein Schuldner, der sich in der Krise befindet, pra k- tisch vom Geschäftsverkehr ausgeschlossen würde, wenn selbst die von ihm abgeschlossenen wertäquivalenten Bargeschäfte der Anfechtung unterlägen. Ein Bargeschäft ist nur anzunehmen, wenn der Schuldner aufgrund einer Ve r- einbarung mit dem Anfec htungsgegner im engen zeitlichen Zusammenhang mit 35 36 37 38 - 15 - 6 AZR 467 /12 Stand: 16.12.13 , 10:53 - 16 - seiner Leistung eine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat (BGH 23. September 2010 - IX ZR 212/09 - Rn. 24; vgl. auch 7. März 2002 - IX ZR 223/01 - zu III 3 c der Gründe , BGHZ 150, 122) . Zahlt der Arbeit geber in der Krise Arbeitsentgelt für vom Arbeitnehmer in den vorhergehenden drei Monaten erbrachte Arbeitsleistungen, liegt nach der Rechtsprechung des Senats grun d- sätzlich ein Bargeschäft vor ( vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 17, BAGE 139, 2 35) . Dies setzt allerdings voraus, dass kein Fall inkongruenter D e- ckung gemäß § 131 Abs. 1 InsO vorliegt. Ein Bargeschäft setzt eine Vereinb a- rung zwischen Schuldner und Anfechtungsgegner über die beiderseits zu e r- bringenden Leistungen voraus, die im Fall e iner inkongruenten Deckung - einer Leistung, die so nicht geschuldet war (§ 131 Abs. 1 InsO) - gerade fehlt (st. Rspr. des BGH 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05 - Rn. 10; 8. März 2007 - IX ZR 127/05 - Rn. 22; 7. Mai 2009 - IX ZR 140/08 - Rn. 13; 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07 - Rn. 29; 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10 - Rn. 18) . b) Im vorliegenden Fall erfolgte, wie dargestellt, eine inkongruente D e- ckung iSv. § 131 Abs. 1 InsO. Folglich liegt kein Bargeschäft gemäß § 142 InsO und damit keine Beschränkung auf den A nfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1 InsO vor. 2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts erweist sich auch nicht als richtig, weil die allein in Betracht kommende Anfechtung gemäß § 131 Abs. 1 InsO aus anderen Gründen nicht möglich ist. a) Eine Anfechtbarkeit gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist nach dem Pa r- teivortrag allerdings nicht gegeben. Voraussetzung wäre, dass der Klägerin als Gläubigerin zur Zeit der vorgenommenen Handlungen bekannt war, dass sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte. Die K enntnis des Anfechtungsgegners von einer Gläubigerbenachteiligung ist vom Insolvenzverwalter zu beweisen. Die Inkongruenz der Deckung kann zwar ein gemäß § 286 ZPO zu berücksic h- tigendes Beweisanzeichen für eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer Glä ubigerbenachteiligung sein, wenn er wusste, dass sich der Schuldner in e i- ner finanziell beengten Lage befand (BGH 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02 - zu II 2 b bb (3) der Gründe , BGHZ 157, 242) . Im vorliegenden Fall hat der I n- 39 40 41 - 16 - 6 AZR 467 /12 Stand: 16.12.13 , 10:53 - 17 - solvenzverwalter zu den Voraus setzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO jedoch keinen Vortrag erbracht. b) Ob die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfüllt sind, kann der Senat mangels hinreichender Feststellungen nicht selbst entscheiden. Fol g- lich ist das Urteil des Landesarbei tsgerichts gemäß § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und En t- scheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. aa) Die gemäß § 129 Abs. 1 InsO erforderliche Gläubigerbenachteiligung kann trotz Mass eunzulänglichkeit gegeben sein (BGH 28. Februa r 2008 - IX ZR 213/06 - Rn. 13 f.) . bb) Die zeitlichen Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind nach dem Vortrag der Parteien wohl erfüllt. (1) § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO setzt voraus, dass die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist. Erfasst werden auch Rechtshandlungen Dritter gegen den Schuldner, dies ergibt sich für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen schon aus § 141 InsO ( vgl. H u ber in Graf - Schlick er InsO 3. Aufl. § 129 Rn. 11 ) . Eine Rechtshandlung gilt nach § 140 Abs. 1 InsO als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtl i- chen Wirkungen eintreten. Die Norm bringt den Rechtsgedanken zum Au s- druck, dass der Zeitpunkt entscheiden soll, in dem durch die Handlung eine Rechtsposition begründet worden ist, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werden müsste ( BGH 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03 - zu II 2 der Gründe , BG HZ 157, 350 ) , die Rechtshandlung also die Glä u- bigerbenachteiligung bewirkt. Der Bundesgerichtshof hatte bereits zur Konkursanfechtung entschi e- den, dass die Pfändung und Überweisung einer Forderung einerseits und die Zahlung durch den Drittschuldner andere rseits selbstständige Rechtshandlu n- gen sind ( BGH 21. März 2000 - IX ZR 138/99 - zu II 2 der Gründe ) . Die Pfä n- dung einer bereits entstandenen Forderung ist zu dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt wird, weil damit 42 43 44 45 46 - 17 - 6 AZR 467 /12 Stand: 16.12.13 , 10:53 - 18 - ihre rechtlichen Wirkungen gemäß § 829 Abs. 3 ZPO eintreten ( vgl. BGH 26. Juni 2008 - IX ZR 87/07 - Rn. 10; 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02 - zu II 1 a der Gründe , BGHZ 162, 143 ) . Wird eine Vorpfändung nach § 845 ZPO früher als drei Monate vor Eingan g des Insolvenzantrags ausg e- bracht, fällt aber die Hauptpfändung in den von § 131 Abs. 1 InsO zeitlich e r- fassten Bereich, richtet sich die Anfechtung insgesamt nach § 131 InsO ( vgl. BGH 23. März 2006 - IX ZR 116/03 - Rn. 12 ff., BGHZ 167, 11 ) . Eine Vorpfä n- dung hat keine Absonderungskraft gemäß § 50 Abs. 1 InsO ( Mü nch Ko mm InsO/Ganter 3. Aufl. § 50 Rn. 66a). (2) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ging am 10. Mai 2007 beim Insolvenzgericht ein. Die Dreimonatsfrist begann somit am 10. Februar 200 7 (§ 139 Abs. 1 Satz 1 InsO ) . Wie dargestellt, kommt es nicht auf die Zeitpunkte der Belastung des Kontos der Schuldnerin, dh. der Zahlung, an. Maßgeblich ist die Zustellung der jeweiligen Pfändungsbeschlüsse an den Drittschuldner. Bei einer Kontenpfä n- du ng ist das kontoführende Kreditinstitut der Drittschuldner bezüglich des Gu t- habens des Schuldners. Es bleibt mangels Feststellungen des Landesarbeit s- gerichts unklar, zu welchen Zeitpunkten die Zustellungen hier erfolgten. Die Zahlung für den Monat Dezember 2006 war nach dem gerichtlichen Vergleich aber erst zum 1. März 2007 zur Zahlung fällig, das Zwangsvollstreckungs - verfahren kann folglich erst innerhalb der Dreimonatsfrist eingeleitet worden sein. Die Zahlung für den November 2006 war hingegen bereits zu m 30. Januar 2007 fällig. Theoretisch hätte ein Pfändungsbeschluss noch vor dem 10. Februar 2007 erwirkt und zugestellt werden können. Der Beklagte hat aber unwidersprochen behauptet, dass sogar die Vorpfändungen innerhalb der let z- ten drei Monate vor dem I nsolvenzantrag ausgebracht wurden. Hierfür spr e- chen auch die Angaben in den Kontoauszügen der Schuldnerin, wonach die Zahlungen in Erledigung von Pfändungen vom 16 . März 2007 und 15 . Februar 2007 erfolgten. Folglich müssen die nachfolgenden Hauptpfändungen erst recht nach Beginn der Dreimonatsfrist erfolgt sein. 47 48 - 18 - 6 AZR 467 /12 Stand: 16.12.13 , 10:53 cc) Das Landesarbeitsgericht wird dennoch zu klären haben, wann die Pfändungsbeschlüsse zugestellt wurden. Es wird ferner prüfen müssen, ob die Schuldnerin zur Zeit der Handlung, dh. bei Zustellung der Pfändungsbeschlü s- se, bereits zahlungsunfähig iSd. § 17 Abs. 2 InsO war (vgl. zu den Vorausse t- zungen BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 23 ff., BAGE 139, 235) . Der Senat kann dies nicht beurteilen. Das Landesarbeitsgericht hat - aus sei ner Sicht konsequent - weder zum maßgeblichen Zeitpunkt noch zur Zahlungsunf ä- higkeit Feststellungen im Urteil getroffen und auch keine Bezugnahme gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG vorgenommen. Auch dem Sitzungsprotokoll sind ke i- ne diesbezüglichen Angaben zu e ntnehmen (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Fischermeier Gallner Krumbiegel Augat Cl. Peter 49

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