6. Senat - Kaufkraftausgleich bei im Ausland beschäftigten Ortskräften des Bundes
Karar Dilini Çevir:
6. Senat - Kaufkraftausgleich bei im Ausland beschäftigten Ortskräften des Bundes
Bundesarbeitsgericht 6 . Senat Urteil vom 19. Dezember 2013 - 6 AZR 145/12 - I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 4. Mai 2011 - 21 Ca 20059/10 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 9. Dezember 2011 - 6 Sa 1422/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Kaufkraftausgleich bei im Ausland beschäftigten Ortskräften des Bundes Gesetz e : Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei Auslands - vertretungen der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten deutschen nicht entsandten Beschäftigten vom 1. November 2006 (TV Beschäftigte Ausland) Art. 1 § 4 Abs. 3; BBesG § Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 145/12 6 Sa 1422/11 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Dezember 2013 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterinnen am Bundesarbeitsg e- richt Gallner und Spelge sowie die ehrenamtlichen Richter Hoffmann und Koch für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 145/12 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 9. Dezember 2011 - 6 Sa 1422/11 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten d er Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe eines Kaufkraftausgleichs für die Jahre 2007 bis 2010. Der Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist, trat am 1. Mai 1988 als Wächter beim Generalkonsulat Rio de Janeiro in die Dienste der beklagten Bundesrepublik Deutschland. Er ist eine sog. nicht entsandte Ortskraft. Nach Nr. 1 Abs. 2 seines Arbeitsvertrags gilt der jeweils für das Auswärtige Amt maßgebende Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen de r bei den Auslandsvertretungen beschäftigten deutschen nicht entsandten Arbeiter. Das Entgelt wird in Euro geleistet. Der Kläger erhält neben dem Tabellenentgelt des § 15 TVöD - AT einen Auslandszuschlag, einen Kaufkraftausgleich und Z u- schüsse zur Krankenver sicherung und privaten Altersvorsorge. Aus Anlass der Kündigung der Tarifverträge Angestellte/Arbeiter Au s- land zum 31. März 2000 konnten die betroffenen Arbeitnehmer ihre Arbeitsve r- träge auf das jeweilige Ortsrecht umstellen lassen. Der darüber informiert e Kl ä- ger machte davon keinen Gebrauch. Seit November 2006 wird sein Arbeitsve r- hältnis auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Arbeitsbedingu n- gen der bei Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland beschäfti g- ten deutschen nicht entsandt en Beschäftigten vom 1. November 2006 (TV B e- schäftigte Ausland) durchgeführt . Der TV Beschäftigte Ausland lautet in Art. 1 auszugsweise: 1 2 3 - 3 - 6 AZR 145/12 - 4 - § 2 Geltung des Bundestarifrechts (1) Für die in § 1 genannten Beschäftigten gelten die für unter den Geltungsbereich des § 45 (Bund) des T a- rifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung - (BT - V) falle n- de Beschäftigte des Bundes jeweils geltenden Tari f- vorschriften mit Ausnahme der Nr. 2 dieser Sonde r- regelungen entsprechend, so weit nicht in diesem Tarifvertrag etwas Abweichendes bestimmt ist. § 4 Entgelt Anstelle des § 45 Nr. 8 TVöD - BT - V (Bund) gilt Folgendes: (3) § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entspr e- chend. Nach der bis 30. Juni 2010 anzuwendenden Fassung des Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland galten §§ 7 und 54 BBesG entsprechend. Au f- grund dieser Verweisung richtete sich die Berechnung des Kaufkraftausgleichs für den Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen zunächst nach den früheren Fassungen des § 7 BBesG vom 6. August 2002 und 19. Juni 2009 s o- wie des § 54 BBesG vom 10. September 2003 und 19. Juni 2009 (für alle diese Altfassungen der beiden Bestimmungen im Folgenden einheitlich: aF) . Der Kaufkraftausgleich wurde auf de r Grundlage der Auslandsdienstbezüge iSv. § 52 BBesG errechnet. Seit dem 1. Juli 2010 richtet sich die Berechnung des Kaufkraftausgleichs nach § 55 BBesG zunächst idF vom 5. Februar 2009, seit dem 22. März 2012 idF vom 15. März 2012 und seit dem 1. August 2013 idF vom 11. Juni 2013. § 55 BBesG in seinen drei letzten Fassungen fasst im W e- sentlichen die Regelungen der §§ 7, 54 BBesG aF zusammen. § 55 BBesG idF vom 11. Juni 2013 lautet: Entspricht bei einer allgemeinen Verwendung im Ausland die K aufkraft der Besoldung am ausländ i- schen Dienstort nicht der Kaufkraft der Besoldung 4 - 4 - 6 AZR 145/12 - 5 - am Sitz der Bundesregierung, ist der Unterschied durch Zu - oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraf t- (2) Das Statistische Bundesamt ermittelt für den einze l- nen Dienstort nach einer wissenschaftlichen Berec h- nungsmethode auf Grund eines Preisvergleichs und des Wechselkurses zwischen den Währungen den Prozentsatz, um den die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort höher oder niedriger sind als am Sitz der B undesregierung (Teuerungsziffer). Die Teuerungsziffern sind vom Statistischen Bundesamt bekannt zu machen. (3) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teuerung s- ziffer festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage beträgt 60 Prozent des Grundgehaltes, der Anwärter bezüge, (4) Die Einzelheiten zur Festsetzung des Kaufkraftau s- gleichs regelt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem i- ne Die beiden vorangegangenen Fassungen des aktuellen § 55 BBesG waren in den zitierten Passagen bis auf zwei Abweichungen wortgleich mit § 55 BBesG idF vom 11. Juni 2013. In den beiden älteren Fassungen der Norm vom 5. Februar 2009 und 15. März 2012 hieß es ohne inhaltlichen Unterschied in Abs. 2 Satz 3 Satz 2 (für alle drei jüngsten Fassungen des § 55 BBesG im Folgenden einheitlich: nF) . Die Beklagte hatte den Beschä ftigten aller Auslandsvertretungen die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs nach dem Bundesbesoldungsgesetz vom 24. September 2002 und die Verfa h- rensregelung zur Ermittlung der Teuerungsziffern für den Kaufkraftausgleich vom 19. Januar 2005 als Anlagen des Runderlasses 131 - 31 des Auswärtigen Amts vom 11. Oktober 2006 bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 15. September 2010 verlangte der Kläger, den Kaufkraftausgleich auf einer dem tatsächlichen Konsumverhalten einer Ortskra ft annähernd entsprechenden Basis neu zu berechnen. 5 6 7 - 5 - 6 AZR 145/12 - 6 - Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach Art. 1 § 4 Abs. 3 TV B e- schäftigte Ausland stehe ihm ein am realen Konsumverhalten von Ortskräften orientierter Kaufkraftausgleich zu. Die Beklagte habe den K aufkraftausgleich zwar zutreffend nach den in Bezug genommenen beamtenrechtlichen Regelu n- gen zunächst der §§ 7, 54 BBesG aF, später des § 55 BBesG nF festgesetzt. Die beamtenrechtlichen Regelungen seien jedoch auf entsandte Beschäftigte zugeschnitten. Der Kaufkraftausgleich werde anhand der Teuerungsziffer fes t- gesetzt, die sich aus einem Preisvergleich bestimmter Waren und Dienstlei s- tungen (Warenkorb) ergebe. Für 40 % dieses Warenkorbs werde kein Preisve r- gleich angestellt, weil von der Beschaffung dieser Gü ter in der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen werde. Dabei handle es sich zB um Möbel, elektr o- nische Geräte oder Autos. Außerdem werde der Kaufkraftausgleich nur auf der Grundlage von 60 % des Grundentgelts berechnet, weil entsandte Mitarbeiter aufgrun d ihrer begrenzten Aufenthaltsdauer im Gastland einen nicht unerhebl i- chen Teil ihrer laufenden Zahlungsverpflichtungen (Lohn - und Einkommenste u- er, Sozialversicherung oder Wohnkosten) im Inland abwickelten. Diese Art der Berechnung des Kaufkraftausgleichs b enachteilige Ortskräfte, die dauerhaft im Ausland lebten und dort ihren Lebensunterhalt zu nahezu 100 % bestritten. Der Kläger hat behauptet, der reale Kaufkraftverlust liege seit Ende 2004 wegen der Verschlechterung des Wechselkurses und der brasilianisch en Inflation bei 75 % bis 80 %. Der tatsächlich geleistete Kaufkraftausgleich decke demgegenüber nur 6 % bis 9 % der realen Verluste. Diese Umstände habe die Beklagte bei der Festsetzung des Kaufkraftausgleichs bislang ermessensfehlerhaft nicht berüc k- sicht igt. Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland sehe lediglich die entspr e- chende Anwendung der beamtenrechtlichen Regelungen zum Kaufkraftau s- gleich vor und räume der Beklagten damit einen Ermessensspielraum bei der Rechtsanwendung ein. In Ausübung dieses Er messens habe die Beklagte sich bei der Berechnung des Kaufkraftausgleichs am tatsächlichen Konsumverha l- ten der Ortskräfte zu orientieren. Für den gesamten Warenkorb sei daher eine Teuerungsziffer anzusetzen. Der Kaufkraftausgleich müsse ferner auf der Grun dlage der gesamten Grundvergütung und nicht nur anteilig auf der Basis von 60 % des Grundentgelts errechnet werden. Seine höheren monatlichen 8 - 6 - 6 AZR 145/12 - 7 - Ansprüche folgten zudem aus Art. 3 Abs. 1 GG und dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Gleichbeha ndlung von Ortskräften und en t- sandten Beschäftigten bei der Berechnung des Kaufkraftausgleichs sei nicht gerechtfertigt. Die Ansprüche seien nicht nach § 45 Nr. 15 TVöD - BT - V (Bund) iVm. § 37 Abs. 1 TVöD - AT verfallen. Der Beklagten sei es nach Treu und Gla u- ben verwehrt, sich auf die neunmonatige Ausschlussfrist zu berufen, weil sie den Kaufkraftausgleich trotz Aufforderung weder gesondert errechnet noch die jeweiligen Festsetzungen begründet habe. Der Kläger hat für die Jahre 2007 bis 2010 deshalb die Nachz ahlung eines Kaufkraftausgleichs von insgesamt 48.111,60 Euro geltend gemacht. Bei der Berechnung hat er den realen Kaufkraftverlust ermittelt und davon den ta t- sächlich erhaltenen Kaufkraftausgleich abgezogen. Er hat die verbleibenden Differenzbeträge um d ie monatlichen Unterschiedsbeträge, die 50 % der Grund - der Beklagten ein Ermessensspielraum zustehe. Hilfsweise hat der Kläger die Anpassung seines Arbeitsvertrags ve r- langt und sich angesichts der realen nicht ausgeglichenen Kaufkraftverluste zunächst darauf berufen, die Geschäftsgrundlage sei entfallen iSv. § 313 BGB. In der Berufungsinstanz hat er ausgeführt, der nicht ausgeglichene Kaufkraf t- ve r lust habe mittlerweile zu einer so erheblichen Äquivalenzstörung geführt, dass die tarifliche Regelung des Kaufkraftausgleichs nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig geworden sei. Daraus ergäben sich Ansprüche auf die übliche Verg ü- tung aus § 612 Abs. 2 BGB. Jedenfalls könne er verlangen, dass der Vertrag durch Umdeutung angepasst werde (§§ 140, 612 Abs. 2 BGB) . Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 48.111,60 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in im Einzelnen aufgeführter, gestaffelter Höhe zu zahlen; die Beklagte hilfsweise zu verurteilen, der Aufnahme einer einzelvertraglichen Vereinbarung mit dem Inhalt der Ge - währung eines Kaufkraftausgleichs in seinen Arbeitsve r- trag rückwirkend zum 1. Januar 2007 zuzustimmen. 9 10 11 - 7 - 6 AZR 145/12 - 8 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, dem Kläger stünden keine weiteren Ansprüche auf Kaufkraftausgleich zu. Die tarifliche Regelung lege bindend fest, dass der Kaufkraftausgleich auch für Ortskräfte nach der zu §§ 7, 54 BBesG aF und § 55 BBesG nF erl assenen Al l- gemeinen Verwaltungsvorschrift zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs nach dem Bundesbesoldungsgesetz vom 24. September 2002 zu berechnen sei. Ein Ermessensspielraum, der es ihr erlaube, Besonderheiten des Kaufverhaltens von Ortskräften zu berücksichtigen, bestehe nicht. Die tarifliche Regelung zum Kaufkraftverlust verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Tarifvertrag s- parteien hätten sich im Interesse der Vereinfachung bewusst für eine pauschale Verweisung auf die beamtenrechtliche n Regelungen und gegen eine Sonderr e- gelung für Ort s kräfte entschieden. Das sei sachgerecht und von der Einschä t- zungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Ein Kaufkr aftve r- lust sei allenfalls eine objektive Geschäftsgrundlage. Eine erhebliche Äquiv a- lenzstörung sei jedoch nicht feststellbar. Die Höhe des vom Kläger für die let z- ten Jahre behaupteten Kaufkraftverlusts sei nicht nachvollziehbar. Die vom St a- tistischen Bunde samt anhand von Preisanstiegen und Wechselkursänderungen regelmäßig errechneten Teuerungsziffern für Brasilien lägen bei 5 % bis 11 %. Im Übrigen vernachlässige der Kläger, dass er immer noch ein um 20 % bis 30 % höheres Entgelt erziele, als es in Brasilie n üblich sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers hinsichtlich des Hauptantrags für unbegründet und bezüglich des Hilfsantrags für unzulässig gehalten. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelas senen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist mit Blick auf den Hauptantrag unbegründet. Hinsichtlich des Hilfsantrags ist sie unzulässig. 12 13 14 - 8 - 6 AZR 145/12 - 9 - A. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass sich der Kaufkraftausgleich am tatsächlichen Konsumverhalten einer Ort s- kraft orientiert. Die ihm zustehenden Ansprüche sind durch die erbrachten Lei s- tungen erfüllt. Das haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt. I. Die erhobenen Ansprüche beurteilen sich nach deutschem materiellen Arbeitsrecht. 1. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wird vollständig in Brasilien durchg e- führt. Es handelt sich deshalb um einen Sachverhalt mit Bezug zu ausländ i- schem Recht ( Art. 3 EGBGB in der bis 16. Dezember 2009 geltenden Fassung [EGBGB]) . Das anzuwendende Arbeitsvertragsstatut bestimmt sich nach Art. 27 EGBGB. Diese Vorschrift gilt noch für alle Arbeitsverhältnisse, die bis zum 16. Dezember 2009 begründet wurden (vgl. BAG 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - zu II 1 der Gründe, BAGE 71, 297) . Erst für Arbeitsverträge, die seit dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden, ist die sog. ROM I - Verordnung anzuwenden (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Ra tes vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht; vgl. ErfK/Schlachter 14. Aufl. Rom I - VO Rn. 1 mwN) . 2. Nach A rt. 27 Abs . 1 Satz 1 EGBGB unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss nicht ausdrücklich erfolgen. Sie kann sich aus den Bestimmungen des Vertrags oder den Umständen des Einzelfalls ergeben. Es gibt keinen abschließend en Katalog von Indizien. Für Schuldverhältnisse sind jedoch typische Hinweise auf eine konkludente Rechtswahl aus der Vereinbarung eines Gerichtsstands oder Schiedsverfa h- rens, einer vertraglichen Bezugnahme auf ein bestimmtes Recht und der Ve r- einbarung ein es gemeinsamen Erfüllungsorts für beide Parteien zu entnehmen. Die vertragliche Verweisung auf Tarifverträge und sonstige Regelungen am Sitz des Arbeitgebers ist ein gewichtiges Indiz für eine konkludente Rechtswahl (vgl. BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 28; 13 . November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 32 mwN , BAGE 125, 24) . 15 16 17 18 - 9 - 6 AZR 145/12 - 10 - 3. Nach diesen Grundsätzen haben sich die Parteien hier für die Geltung deutschen Rechts entschieden. Das folgt neben der Vertragssprache und der Vergütung in deutscher Währung vor allem aus der Ve rweisung auf den für das Auswärtige Amt jeweils maßgebenden Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsb e- dingungen der bei den Auslandsvertretungen beschäftigten deutschen nicht entsandten Arbeiter. II. Ansprüche des Klägers auf zusätzlichen Kaufkraftausgleich ergeben sich nicht aus der vertraglich in Bezug genommenen Regelung des Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland. 1. Nach Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland hat der Kläger A n- spruch auf Kaufkraftausg leich nach §§ 7, 54 BBesG aF bzw. § 55 BBesG nF. Die Verweisung auf die beamtenrechtlichen Regelungen des Kaufkraftau s- gleichs ist wirksam. a) Tarifvertragsparteien können die ihnen verliehene Rechtsetzungsb e- fugnis zwar nicht an Dritte delegieren. Die ihne n durch Art. 9 Abs. 3 GG übe r- tragene Aufgabe, die Arbeits - und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder sinnvoll zu ordnen, umfasst aber die Befugnis, in Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes auf die für Beamte geltenden gesetzlichen Vorschriften zu ver weisen. Das setzt voraus, dass diese Bestimmungen eindeutig sind und mit der tarifl i- chen Regelung in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. BAG 18. März 2010 - 6 AZR 434/07 - Rn. 22 mwN) . Bei solchen Verweisungen ist sichergestellt, dass der anzustrebenden s achgerechten tariflichen Regelung durch einen angemessenen Interessenausgleich Rechnung getragen wird. Die Tarifvertragsparteien können die Verweisung auf die gesetzlichen Bestimmu n- gen jederzeit aufheben oder ändern (vgl. BAG 18. März 2010 - 6 AZR 434/07 - Rn. 22; 15. Dezember 2005 - 6 AZR 227/05 - Rn. 17, BAGE 116, 346 ) . b) Das in Bezug genommene Besoldungsrecht weist den erforderlichen Sachzusammenhang mit der tariflichen Regelung in Art. 1 § 4 Abs. 3 TV B e- schäftigte Ausland auf. Der Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldung s- gesetz passt die Dienstbezüge zur Erhaltung der Kaufkraft den durch das Wä h- 19 20 21 22 23 - 10 - 6 AZR 145/12 - 11 - rungs - und Preisgefälle bedingten veränderten Verhältnissen im Ausland an. Damit soll sichergestellt werden, dass der mit der Besoldung verfolgte Zweck, dem Beamten die dem jeweiligen Amt und s einen persönlichen Verhältnissen angemessene Besoldung zu gewähren, auch bei einem dienstlichen Wohnsitz außerhalb des deutschen Währungsgebiets erhalten bleibt (vgl. BAG 21. November 1996 - 6 AZR 222/96 - zu II 2 der Gründe; BVerwG 26. Mai 1971 - VI C 39.68 - BVerwGE 38, 139, 14 3 f.) . Die Problematik eines unte r- schiedlichen Währungs - und Preisgefälles betrifft die im Ausland tätigen und in deutscher Währung vergüteten nicht entsandten Ortskräfte ebenso wie die en t- sandten Beamten. c) Die für den Tarifvertrag vorgeschriebene Schri ftform des § 1 Abs. 2 TVG ist durch die Verkündung als Gesetz und die Veröffentlichung im Bunde s- anzeiger gewahrt (vgl. BAG 18. März 2010 - 6 AZR 434/07 - Rn. 24 mwN) . 2. Auf der Grundlage der wirksamen tariflichen Verweisung auf das G e- setzesrecht steht d em Kläger ein monatlicher Kaufkraftausgleich nach §§ 7, 54 BBesG aF bzw. § 55 BBesG nF zu. Diese Ansprüche hat die Beklagte erfüllt. Der Kläger rügt keine fehlerhafte Berechnung des Kaufkraftausgleichs nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen. Er beanstand et vielmehr, dass die Bekla g- te in fehlerfreier Ausübung ihres Ermessens von den beamtenrechtlichen Reg e- lungen hätte abweichen müssen, um einer Benachteiligung der Ortskräfte bei der Berechnung des Kaufkraftausgleichs entgegenzuwirken. Diese Rüge greift nic ht durch. Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland räumt der Beklagten ke i- nen Ermessensspielraum bei der Anwendung von §§ 7, 54 BBesG aF bzw. § 55 BBesG nF auf Arbeitsverhältnisse nicht entsandter Ortskräfte ein. a) Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausl and ist nach den für Tarifnormen geltenden Maßstäben auszulegen und auf seine Rechtswirksamkeit zu überpr ü- fen. Die Bezugnahme auf §§ 7, 54 BBesG aF bzw. § 55 BBesG nF wirkt wie eine wörtliche Übernahme dieser Regelungen in den Tarifvertrag. Die gesetzl i- ch en Bestimmungen über den Kaufkraftausgleich gelten aufgrund der Verwe i- sung als Tarifnormen (vgl. BAG 18. März 2010 - 6 AZR 434/07 - Rn. 25; 11. September 2003 - 6 AZR 323/02 - zu I 3 der Gründe, BAGE 107, 272 ) . 24 25 26 - 11 - 6 AZR 145/12 - 12 - b) Der Beklagten kommt kein Ermessen darin zu, ob die beamtenrechtl i- chen Regelungen anzuwenden sind. aa) Nach dem Wortlaut des Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland ge l- ten §§ 7, 54 BBesG aF bzw. § 55 BBesG nF entsprechend. Ein Wille, nach pflichtgemäßem Ermessen auch abweichende Regelungen des Kaufkraftau s- gleichs zuz ulassen, ist und war im Wortlaut des Tarifvertrags nicht ausgedrückt. bb) Die Tarifsystematik bestätigt dieses Ergebnis. Die Tarifvertragsparteien haben in Art. 1 § 2 Abs. 1 TV Beschäftigte Ausland grundsätzlich auf die Reg e- lungen des § 45 TVöD - BT - V (Bund) verwiesen. Sie haben in der Folge jedoch zahlreiche Ausnahmen von der Geltung des § 45 TVöD - BT - V (Bund) aufg e- nommen. Zum Teil haben die Tarifvertragsparteien auf Regelungen des Bu n- desbesoldungsgesetzes oder der Heimaturlaubsverordnung verwiesen. Tei l- weise haben sie selbst den von § 45 TVöD - BT - V (Bund) abweichenden Reg e- lungsgehalt niedergelegt. Der TV Beschäftigte Ausland enthält damit ein in sich geschlossenes System, das sich einerseits aus Verweisungen auf den TVöD - BT - V oder andere öffentlich - recht liche Normen und andererseits aus eige n- ständigen Regelungen zusammensetzt. Abweichungen davon durchbrechen das System und stellen damit zugleich die inhaltliche Ausgewogenheit der tari f- lichen Regelungsstruktur infrage. cc) Sinn und Zweck der Tarifnorm ste hen mit diesem Auslegungsergebnis in Einklang. Verweist ein Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes - wie hier Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland - auf die für die Beamten des Arbeitgebers geltenden Bestimmungen, soll den Arbeitnehmern dieselbe Recht sstellung wie den Beamten eingeräumt werden (vgl. BAG 11. September 2003 - 6 AZR 323/02 - zu II 2 b cc der Gründe, BAGE 107, 272 ; 13. Februar 2003 - 6 AZR 411/01 - zu 1 der Gründe, BAGE 104, 342) . Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland dient dazu, Ansprüche auf Kaufkraftausgleich zu vereinheitlichen. Die Übernahme der für Beamte der Bundesrepublik Deutschland gelt enden Be - stimmungen soll gewährleisten, dass Arbeitnehmer hinsichtlich der Vorausse t- zungen, des Umfangs und der Dauer der zu gewährenden Leistungen nicht schlechter - , aber auch nicht bessergestellt werden als vergleichbare Beamte. 27 28 29 30 - 12 - 6 AZR 145/12 - 13 - Die tarifliche Verweisung will zudem die Zahlung des Kaufkraftausgleichs ve r- einfachen. Der Arbeitgeber soll in den Stand versetzt werden, seine in ve r- schiedenen Dienststellen zusammenarbeitenden Beschäftigten nach denselben Rechtsnormen zu behandeln (vgl. BAG 11. September 2003 - 6 AZR 323/02 - zu II 2 b cc der Gründe mwN , aaO ) . c) Es besteht auch kein Ermessen der Beklagten in der Frage, wie die beamtenrechtlichen Regelungen anzuwenden sind. aa) Mit Blick auf den Zweck der tariflichen Verweisung, die Vereinheitl i- chung der Rechtsstellungen v on Beamten und Arbeitnehmern, sind die für die Beamten geltenden Gesetze, Verordnungen und Durchführungserlasse auch für die Arbeitnehmer maßgebend. Steht es nach den für die Beamten geltenden Vorschriften im Ermessen des Dienstherrn, die Leistung zu gewäh ren, gelten deswegen auch für die Arbeitnehmer die für das Verwaltungsermessen entw i- ckelten Grundsätze (vgl. BAG 21. November 1996 - 6 AZR 222/96 - zu II 1 der Gründe mwN) . bb) §§ 7, 54 BBesG aF bzw. § 55 BBesG nF gewähren der Beklagten j e- doch auch im Verhältnis zu i hren Beamten kein Durchführungsermessen. Nach §§ 7, 54 BBesG aF bzw. § 55 BBesG nF wird die Höhe des Kaufkraftausgleichs durch das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen geregelt. Damit i st es minist e- rieller Bestimmung überlassen, die Höhe des jeweiligen Kaufkraftausgleichs festzulegen. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. BAG 21. November 1996 - 6 AZR 222/96 - zu II 2 der Gründe; BVerwG 26. Oktober 1995 - 2 C 24.94 - BVerwGE 99, 355 , 357) . cc) Von d ieser Ermächtigung hat der Bundesminister des Auswärtigen z u- letzt durch Erlass der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs nach dem Bundesbesoldungsgesetz vom 24. September 2002 Gebrauch gemacht. Diese Verwaltungsvorschrif t gibt der Beklagten die Art und Weise der Berechnung des Kaufkraftausgleichs bindend vor, ohne ihr Ermessen einzuräumen. 31 32 33 34 - 13 - 6 AZR 145/12 - 14 - 3. Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland verletzt nicht den allgeme i- nen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Tarifnorm sieht keine sachwidr i- ge Gleichbehandlung der nicht entsandten Ortskräfte mit den entsandten B e- a m ten vor. a) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmi t- telbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Ar beitsgerichte dennoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu ve r- weigern, die zu gleichheits - und sachwidrigen Unterscheidungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Den Tarifvertragsparteien kommt als sel b- ständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG g e- schützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Inter essen liegt die Einschätzungsprärogative bei den Tarifvertragsparteien. Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 43; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 58) . b) Verfassu ngsrechtlich erheblich ist nur die Ungleichbehandlung von w e- sentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. D a- bei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu besti m- men, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleic h anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 44; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 59) . Bei einer personenbezogenen Gleichbehandlung ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe von Norm - adressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten gleichbehandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine gleiche Behandlung nicht rechtfertigen (vgl. für den umgekehrten Fall der sachwidrigen Unglei chbehandlung BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 45; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 60) . 35 36 37 - 14 - 6 AZR 145/12 - 15 - c) Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass die Tarifve r- tragsparteien die nicht entsandten Ortskräfte mit den entsandten Beamten bei der Berechnung des Kaufkraftausgleichs nach Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland gleichbehandelt haben. aa) Dem liegt der Wille zugrunde, die nicht entsandten Ortskräfte hinsich t- lich des Kaufkraftausgleichs weder besser - noch schlechterzustellen als die entsandten Beamten und zugleich die Zahlung des Kaufkraftausgleichs zu ve r- einfachen. bb) Diese Gleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt. Die Gemeinsamke i- ten der Lebensverhältnisse beider Personengruppen überwiegen die Unte r- schiede. Beide Personengrupp en sind durch ihre deutsche Staatsangehörigkeit und ihr Arbeits - oder Beamtenverhältnis, das sich nach deutschem Recht ric h- tet, mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden. Aufgrund ihrer Tätigkeit im Ausland bei gleichzeitiger Vergütung in deutscher Währ ung sind sie einem Währungs - und Preisgefälle ausgesetzt. Anders als entsandte Beamte leben Ortskräfte zwar dauerhaft an ihrem ausländischen Arbeitsort. Sie kehren nicht regelmäßig durch Rotation in die Bundesrepublik Deutschland zurück. Das geht bei typis ierender Betrachtung entgegen der Annahme der Revision aber nicht zwingend mit einem erheblich abweichenden Konsumverhalten beider Pers o- nengruppen einher. Ortskräfte sind nicht gezwungen, auf den Import deutscher Waren oder eine Alters - , Gesundheits - oder Vermögensvorsorge nach deu t- schem Recht zu verzichten. Auch entsandte Beamte halten sich häufig über mehrere Monate hinweg ohne Unterbrechung am Dienstort auf. Es ist ihnen nicht ohne Weiteres möglich, stets bei Bedarf nach Deutschland zu reisen und den Kau f von Konsumgütern wie Kleidung, Schuhen oder elektronischen Ger ä- ten am ausländischen Dienstort zu vermeiden. Die Tarifvertragsparteien haben ihre Einschätzungsprärogative daher nicht überschritten, indem sie die Leben s- verhältnisse von nicht entsandten Ort skräften und entsandten Beamten im Hi n- blick auf das regelmäßige Konsumverhalten am Dienstort für weitgehend ve r- gleichbar gehalten und eine für beide Personengruppen einheitliche Berec h- nung des Kaufkraftausgleichs vorgesehen haben. 38 39 40 - 15 - 6 AZR 145/12 - 16 - III. Der Kläger kann zus ätzlichen Kaufkraftausgleich auch nicht aufgrund des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verlangen. 1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wird unabhängig von seiner umstrittenen dogmatischen Herleitung inhaltlich durch den Gleic h- heitssatz bestimmt. Er verbietet die sachlich ungerechtfertigte Schlechterste l- lung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichb a- rer Lage und die sachfremde Gruppenbildung (vgl. nur BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 72; 16. Mai 2013 - 6 AZR 619/11 - Rn. 42) . Sac h- fremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn die Regelung mit anderen Worten für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtun g willkürlich ist (vgl. BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 552/11 - Rn. 62) . Der Verstoß gegen den arbeit s- rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat zur Folge, dass die gleichheitswi d- rig benachteiligten Arbeitnehmer die vorenthaltene Leistung verlangen können, v on der sie ohne sachlichen Grund ausgeschlossen wurden (vgl. ErfK/Preis 14. Aufl. § 611 BGB Rn. 606; Schaub/Linck ArbR - HdB 15. Aufl. § 112 Rn. 31) . 2. Der Kläger ist jedoch nicht von einer Begünstigung ausgenommen. Er fühlt sich vielmehr zu Unrecht gleich behandelt und erstrebt eine Besserstellung gegenüber der Vergleichsgruppe der entsandten Beamten. Eine solche Recht s- folge begründet der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. IV. Die mit dem Hauptantrag geltend gemachten Ansprüche lassen sich schließlich nicht auf § 612 Abs. 2 BGB stützen. 1. Nach § 612 Abs. 2 BGB ist immer dann die übliche Vergütung als ve r- einbart anzusehen, wenn die Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist. Im Strei t- fall ist die Vergütungshöhe aber durch die vertrag liche Bezugnahme auf den TV Beschäftigte Ausland bestimmt. 2. Die Vergütungsvereinbarung ist nicht nach § 138 Abs. 1 BGB infolge unzureichenden Kaufkraftausgleichs nichtig. 41 42 43 44 45 46 - 16 - 6 AZR 145/12 - 17 - a) Die Frage, ob Tarifverträge am Maßstab des § 138 BGB überprüft we r- den können, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden (offeng e- lassen von BAG 30. November 1983 - 4 AZR 353/81 - BAGE 44, 268, 278 ) . In § 138 Abs. 1 BGB kommen elementare Gerechtigkeitsanforderungen, die der gesamten Rechtsordnung zugrunde liegen, zum Ausdruck. Sie sind Ausfluss der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit und des Sozialstaatsprinzips in Art. 20 Abs. 1 GG . Daran sind auch Tarifabschlüsse zu messen (vgl. BAG 24. März 2004 - 5 AZR 303/03 - zu I 2 a bb der Gründe, BAGE 110, 79) . b) Sittenwidrigkeit des Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland käme allerdings nur in Betracht, wenn die Höhe des Arbeitsentgelts für die geschuld e- te Arbeitsleistung aufgrund des unzureichenden Kaufkraftausgleichs dem A n- standsgefühl aller billig und gerech t Denkenden widerspräche. Davon kann nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht ausgegangen werden. Ausweislich der vorgelegten Verdienstabrechnungen erreicht die monatlich g e- zahlte Grundvergütung nebst Auslandszuschlag sowie Zuschüssen zur Kr a n- kenversicherung und zur privaten Altersvorsorge bei Weitem nicht die Grenze V. Da alle vom Kläger mit dem Hauptantrag erhobenen Ansprüche auf zusätzlichen Kaufkraftausgleich für die Zeit von Januar 2007 bis Deze m- ber 2 010 schon nicht entstanden sind, kann offenbleiben, ob die Ansprüche für die Monate Januar 2007 bis März 2010 zudem aufgrund der neunmonatigen Ausschlussfrist des Art. 1 § 2 Abs. 1 TV Beschäftigte Ausland iVm. § 45 Nr. 15 TVöD - BT - V (Bund), § 37 Abs. 1 TVöD - AT verfallen wären. B. Die gegen die Verwerfung der Berufung hinsichtlich des Hilfsantrags gerichtete Revision ist unzulässig. Sie gibt die Revisionsgründe nicht ausre i- chend an iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO. I. Bei Verfahrensrügen iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO muss der Mangel, den die Revision geltend macht, genau bezeichnet werden. Dabei sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. nur BAG 13. November 47 48 49 50 51 - 17 - 6 AZR 145/12 - 18 - 2013 - 10 AZR 639/13 - Rn. 12) . Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden Stre itgegenstand eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (vgl. BAG 24. März 2011 - 6 AZR 691/09 - Rn. 17) . Vertretbar oder auch nur einleuchtend braucht die Rüge nicht zu sein. Die Re vision muss sich jedoch mit den rechtl i- chen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese Erwägungen bekämpfen will. Das erfordert, dass in der Revis i- onsbegründung konkret darlegt wird, aus welchen Gründen das angefochten e Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers die Berufungsentscheidung mit Blick auf das Rechtsmittel überprüft und die Rechtslage durchdenkt (vgl. zB BAG 11. Juni 2013 - 9 AZ R 855/11 - Rn. 10) . II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung für den Hilfsa n- trag nicht gerecht. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen die Abwe i- sung des Hilfsantrags für unzulässig gehalten. Das hat der Kläger in der Revis i- onsbegründ ung als nicht nachvollziehbar angesehen und in der Folge seine materiell - rechtliche Begründung des Hilfsantrags unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit von Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland wiederholt. Darin liegt keine Auseinandersetzung mit den t ragenden Gründen des Berufungsurteils. Hat das Landesarbeitsgericht ein Prozessurteil erlassen, genügt eine Auseinan - dersetzung ausschließlich mit materiell - rechtlichen Fragen nicht (vgl. GK - ArbGG/Mikosch Stand Juli 2011 § 74 Rn. 56) . Die Revisionsbegründung muss in einem solchen Fall vielmehr erkennen lassen, aus welchen Gründen es fe h- lerhaft war, die Berufung gerade als unzulässig zu verwerfen. Der prozessuale Mangel der Revisionsbegründung bestand am Ende der Revisionsverhandlung fort. D er Kläger hat erst mit Schriftsatz vom 21. November 2013 und damit e r- heblich nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zu der Frage der Zulässi g- keit der Berufung gegen die Abweisung des Hilfsantrags Stellung genommen. 52 - 18 - 6 AZR 145/12 C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen R e- vision zu tragen. Fischermeier Gallner Spelge Koch Hoffmann 53

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