6. Senat - Inkongruente Deckung - Zahlung über Konto der Ehefrau
Karar Dilini Çevir:
6. Senat - Inkongruente Deckung - Zahlung über Konto der Ehefrau
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. November 2014 Sechster Senat - 6 AZR 869/13 - I. Arbeitsgericht Hannover Urteil vom 24. Juli 2012 - 12 Ca 201/12 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 29. Juli 2013 - 10 Sa 1106/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Inkongruente Deckung - Zahlung über Konto der Ehefrau InsO § 131 Abs. 1 Leits a tz: Erfolgt die Entgeltzahlung nicht über das Konto des späteren Insolvenz- schuldners, über das üblicherweise die Gehaltszahlungen erfolgen, so n- dern über das Konto einer dritten Person, der die dafür erforderlichen Mi t- tel zuvor vom Schuldner zur Verfügung gestellt worden sind, liegt in der Regel eine inkongruente Deckung vor. Eine derartige Befriedigung erfolgt Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren (teilweisen) Parallelsachen - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 869/13 10 Sa 1106/12 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 3. November 2014 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der S echste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1 3. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krum biegel sowie die ehrenamtl i- chen Richter Sieberts und Steinbrück für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 869/13 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 2 9. Juli 2013 - 10 Sa 1106/12 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Rückzahlung des dem Beklagten im W e- ge einer mittelbaren Zuwendung über das Kont o der Ehefrau des späteren Schuldners gezahlten Nettoentgelts für März 2008 im Wege der Insolvenza n- fechtung. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das auf Eigenantrag des Schuldners vom 1 3. Mai 2008 am 2 7. Juni 2008 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, das am 2 0. Januar 2011 in ein Nachlass - insolvenzverfahren übergeleitet wurde. Der Beklagte war Arbeitnehmer des Schuldners, der im Frühjahr 2008 noch ca. 20 weitere Arbeitnehmer beschäfti g- te. Am 2 0. Februar 2008 trat der Schuldner zahlreiche Forderungen erfü l- lungshalber an seine Ehefrau ab, die der Kläger erfolgreich angefochten hat. Am 3. März 2008 leitete der frühere Geschäftspartner des Schuldners die Zwangsvollstreckung aus einem am 8. Februar 2008 geschlossenen Schulda n- erkennt nis über 820.000,00 Euro , in dem sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte, ein. Zuvor hatte er mit Schreiben vom 2 8. Februar 2008 ein vorläufiges Zahlungsverbot gegenüber einem Drittschul d- ner erwirkt. Am 2 6. März 2008 wurde vom Geschäftskonto des Schuldners, das sich zu diesem Zeitpunkt bereits mit mehr als 150.000,00 Euro im Soll befand, 1 2 3 4 - 3 - 6 AZR 869/13 - 4 - ein Betrag von 100.000,00 Euro privates Girokonto seiner Ehefrau überwiesen. Der Schuldner war nie Inhaber dieses Kontos und hatte seit Eröffnung im Jahr 1995 zu keiner Zeit Vollmacht über dieses Konto. Am 2 8. März 2008 überwies die Ehefrau des Schuldners ua. das Nettoentgelt des Beklagten für März 2008 von 1.776 , 30 Euro . Als Verwe n- ARCHIT EKTEN Nettoentgelt am Ende des Monats März 2008 Arch i te k gutgeschrieben. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 2 1. Dezember 2011 die Anfec h- tung der Zahlung des Entgelts für März 200 8. Diese s Schreiben ging dem B e- klagten nicht zu, weil er unter der angegebenen Adresse nicht mehr gemeldet war. Am 3 0. Dezember 2011 beantragte der Kläger bei dem Arbeitsgericht Hannover den Erlass eines Mahnbescheids. Den Anspruch bezeichnete er wie folgt: h- tung des über das Konto der H M g e zahlten Arbeitsentge l- tes für den Monat März 2008 i. H. v. 1.776,30 . Der noch mit der unzutreffenden Anschrift des Beklagten am 3. Januar 2012 erlassene Mahnbescheid konnte ebenfalls nicht zugestellt werden. Mit Schreiben vom 5. Januar 2012 übermittelte der Kläger dem Arbeitsgericht die ihm zwischenzeitlich durch eine Auskunft des Einwohnermeldeamts bekannt gewordene neue Anschrift de s Beklagten, die im Gerichtsbezirk des Arbeitsg e- richts Oldenburg liegt. Das Arbeitsgericht äußerte daraufhin mit Schreiben vom 1 0. Januar 2012 unter Einräumung einer Frist von einem Monat zur Stellun g- nahme Bedenken zur örtlichen Zuständigkeit. Nachdem der Kläger mit Schre i- ben vom 1 9. Januar 2012 diese Bedenken unter Hinweis auf § 48 Abs. 1a ArbGG ausgeräumt hatte, stellte das Arbeitsgericht den Mahnbescheid am 2 7. Januar 2012 zu. Der Beklagte erhob vor Erlass eines Vollstreckungsb e- scheids Widerspruch. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Entgeltzahlung habe eine inkongruente Deckung bewirkt, weil die Zahlung über das Konto der Ehefrau 5 6 7 - 4 - 6 AZR 869/13 - 5 - des Schuldners erfolgt sei. Die Gläubigerbenachteiligung folge daraus, dass die Aktivmasse verkürzt worden sei. Er h at behauptet, der Schuldner sei im Zei t- punkt der Zahlung zahlungsunfähig gewesen. Der Anspruch sei nicht verjährt. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1 . 776,30 Euro ne bst Zinsen in Höhe von fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2 7. Juni 2008 zu zahlen. Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vo r- getragen, die Zahlung habe keine inkongruente Deckung bewirkt, und die Za h- lungsunfähigkeit des Schuldners in Abrede gestellt. Der Anspruch scheitere auch daran, dass er verjährt sei. Vor Ablauf des Jahres 2011 sei keine wirks a- me Insolvenzanfechtung erklärt worden. Es fehle am Zugang einer entspr e- chenden Willenserklärung. Die feh lende Anfechtung könne durch die Zustellung des Mahnbescheids nicht nachgeholt werden. Darauf, ob der Mahnbescheid fehle es jedoch. Schließlich sei der Anspruch verwirkt. Die Vorinst anzen haben die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat den Anspruch als verjährt angesehen. Das Landesarbeitsgericht hat kongruente Deckung angenommen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. E ntscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Auf der Grundlage des bisher fes t- gestellten Sachverhalts kann der Senat nicht entscheiden, ob der Anfechtung s- tatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfüllt ist. Dazu bedarf es noch der Feststellung des Landesarbeitsgerichts, ob der Schuldner im Zeitpunkt der a n- 8 9 10 11 - 5 - 6 AZR 869/13 - 6 - gefochtenen Rechtshandlung zahlungsunfähig war. Der Rechtsstreit war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ( § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I. Das Landesarbeitsgericht ist allerdings zutreffend, wenn auch ohne j e- de Begründung, davon ausgegangen, dass eine Rechtshandlung des Schul d- ners und nicht eine solche seiner nicht insolventen Ehefrau angefochten, d amit der Anwendungsbereich der § § 129 ff. InsO eröffnet und Anfechtungsgegner der Beklagte ist. Zwar war die Überweisung des Nettoentgelts für März 2008 selbst eine Rechtshandlung der Ehefrau des Schuldners, weil diese Kontoinh a- berin war (vgl. BGH 2 4. Okto ber 2013 - IX ZR 104/13 - Rn. 8) . Gegenstand der vorliegenden Anfechtung ist jedoch nicht die Überweisung, sondern die durch den Schuldner als Arbeitgeber mittelbar über das Konto seiner Ehefrau bewirkte Erfüllung des Entgeltanspruchs für März 200 8. Dabei handelte es sich um eine Rechtshandlung des Schuldners. Mittelbare Zuwendungen sind im Allgemeinen so zu behandeln, als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar vom Schuldner erworben (BAG 2 1. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 13 , BAGE 146, 323 ) . Das gilt vorliegend umso mehr, als der Schuldner zuvor das Privatkonto seiner Ehefrau mit Geldmitteln des Betriebs aufgefüllt und damit erst werthaltig g e- macht hatte (vgl. BGH 1 9. September 2013 - IX ZR 4/13 - Rn. 10) . II. Die Begründung des Landesarbeit sgerichts, der Beklagte habe das Entgelt für März 2008 auf dem erfolgten Zahlungsweg beanspruchen können, weil nur eine geringfügige, die Gläubigerinteressen nicht beeinträchtigende A b- weichung vorliege, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung dagegen n icht stand. Sie trägt dem Grundgedanken des § 131 InsO nicht hinreichend Rec h- nung. Die Befriedigung erfolgte nicht in der geschuldeten Art und war damit i n- kongruent. 1. Inkongruenz liegt vor, wenn die konkrete Deckungshandlung vom Inhalt des Schuldverhält nisses abweicht, das zwischen Insolvenzgläubiger und Schuldner besteht, sofern die Abweichung von der nach dem Inhalt des A n- spruchs typischen und gesetzmäßigen Erfüllung mehr als geringfügig ist und nicht mehr der Verkehrssitte oder Handelsbräuchen entspri cht. Ob das der Fall 12 13 14 - 6 - 6 AZR 869/13 - 7 - ist, ist durch den Abgleich von rechtlich geschuldetem und tatsächlichem Vo r- gehen des Schuldners zu ermitteln (BAG 2 1. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 11 , BAGE 146, 323 ) . 2. In der Regel begründet allein die Mittelbarkeit der Zahl ung durch eine dritte Person eine inkongruente Deckung. Hat der Gläubiger keinen Anspruch darauf, dass seine Forderung in der gewählten Art durch einen Dritten erfüllt wird, liegt darin regelmäßig eine nicht unerhebliche Abweichung vom vereinba r- ten Erfüllu ngsweg. Voraussetzung ist allerdings, dass für den Empfänger (Gläubiger) erkennbar gewesen ist, dass es sich um eine Leistung des Schul d- ners handelte (BAG 2 1. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 13 , BAGE 146, 323 ) . Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Dritte die Erfüllung aus eigenen Mitteln bewirkt. Es reicht aus, das der Schuldner Teile seines Vermögens über einen Dritten an den Gläubiger fließen lässt. Nicht erforderlich ist auch, dass der Schuldner zuvor ei nen Anspruch auf das über den Dritten an den Gläubiger Zugewendete hatte (vgl. BGH 1 6. November 2007 - IX ZR 194/04 - Rn. 25, BGHZ 174, 228; RG 2. Oktober 1931 - VII 564/30 - RGZ 133, 290, 291 f.) . 3. Nach diesen Grundsätzen ist auch eine Zahlung, die dur ch eine dritte Person erfolgt, der die dafür erforderlichen Mittel zuvor vom Schuldner zur Ve r- fügung gestellt worden sind, grundsätzlich inkongruent (BGH 2 4. Oktober 201 3 - IX ZR 104/13 - Rn. 11 unter Bezug auf 1 4. Oktober 2010 - IX ZR 16/10 - Rn. 8; RG 2 . Oktober 1931 - VII 564/30 - RGZ 133, 290, 291 f.) . Besonderhe i- ten, die eine andere rechtliche Einordnung rechtfertigen würden, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Beklagte hatte keinen Anspruch auf die Za h- lung seines Entgelts auf dem Umweg über das Privatkonto der Ehefrau des Schuldners. Darin l i egt entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts die für die Annahme der Inkongruenz erforderliche erhebliche Abweichung vom vereinbarten Erfüllungsweg. a) Arbeitgeber des Beklagten war der Schuldner. Dieser hatte das Entgelt für März 2008 auf dem vertraglich vereinbarten Weg zu zahlen. Das ist nicht geschehen. Stattdessen gelangte das geschuldete Entgelt auf dem Umweg über ein privates Girokonto der Ehefrau des Schuldners an den Beklagten. Auf 15 16 17 - 7 - 6 AZR 869/13 - 8 - eine de rartige Erfüllung über das Konto einer Dritten, der die dazu erforderl i- chen Mittel zuvor zu diesem Zweck vom Schuldner zur Verfügung gestellt wo r- den waren, hatte der Beklagte keinen Anspruch. aa) Unerheblich ist entgegen der Ansicht des Beklagten , ob die Ehefrau des Schuldners im Zeitpunkt der Zahlung des Entgelts für März 2008 aufgrund r- nommen hatte bzw. ihr der Schuldner die kommissarische Vertretung in allen Bürobereichen übertrag en hatte. Das wäre anfechtungsrechtlich nur dann von Bedeutung, wenn sie als Vertreterin oder Erfüllungsgehilfin die Zahlung über das Geschäftskonto, dh. im hier interessierenden Zusammenhang das Konto des Schuldners, über das üblicherweise die Gehaltszahl ungen erfolgten, vorg e- nommen hätte. Selbst wenn sie praktisch die Geschäftsführung übernommen hatte, blieb ihr privates Girokonto das Konto einer außerhalb der Arbeitsve r- tragsbeziehung stehenden dritten Person, auf das der Schuldner selbst und damit seine Gläubiger nach der Bescheinigung der Kreissparkasse O vom 24. Juli 2012 nach wie vor keinen Zugriff hatten. bb) Die Arbeitsvertragsparteien hatten bis zum Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung auch keine - erst recht keine anfech tungsfe s- te - Vereinbarung getroffen, die eine Erfüllung der Entgeltansprüche auf dem Umweg über das Privatkonto der Ehefrau des Schuldners vorgesehen hätte (zur Möglichkeit, anfechtungsfeste Änderungsvereinbarungen zu schließen s. BAG 2 1. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 14 ff. , BAGE 146, 323 ; BGH 1 7. Juli 2014 - IX ZR 240/13 - Rn. 18 ff.) . Unstreitig wurde das Entgelt Ende März 2008 erstmals in dieser Weise gezahlt. b) Die Zahlung über das Privatkonto der Ehefrau des Schuldners stellte eine nicht gering fügige Abweichung gegenüber dem üblichen und vertraglich vereinbarten Zahlungsweg dar. Die Inkongruenz folgt daraus, dass ein vom Ve r tragsinhalt abweichender Zahlungsweg, der den Zugriff anderer Gläubiger zumindest erschwerte, gewählt wurde. 18 19 20 - 8 - 6 AZR 869/13 - 9 - aa) Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die A b- Gläubigerinteressen nicht, weil der auf dem Konto der Ehefrau des Schuldners eingegangene Betrag unverzüglich und bestim mungsgemäß an die Arbeitne h- mer weitergeleitet worden sei. Es hat mit dieser Argumentation einseitig die I n- teressen der Arbeitnehmer in den Blick genommen und die der Gläubige r- gesamtheit außer Acht gelassen. (1) Der Schuldner sah sich Zwangsvollstreckungsm aßnahmen ausgesetzt, die allein durch ihre Größenordnung von über 800.000,00 Euro die Existenz seines Betriebs mit rund 20 Arbeitnehmern gefährdeten. Offensichtlich zur Ve r- eitelung der bevorstehenden Zwangsvollstreckung hatte er vor der angefocht e- nen Zahlu ng Forderungen an seine Ehefrau abgetreten. Mit der streitbefang e- nen Vorgehensweise erfüllte er seine Zahlungspflichten gegenüber seinen A r- beitnehmern für März 2008 nicht über das bisher übliche Geschäftskonto, so n- dern über das Privatkonto seiner Ehefrau, das zuvor von ihm mit Geldmitteln des Betriebs aufgefüllt worden war und auf das seine Gläubiger keinen Zugriff hatten. (2) Das Landesarbeitsgericht begründet nicht, warum die Abweichung vom normalen Zahlungsweg die Interessen der Gläubigergesamtheit nich t beei n- trächtigte. Tatsächlich war eine solche Vorgehensweise, die (noch) liquide Geldmittel dem Zugriff der Gläubigergesamtheit entzog und sie gezielt den A r- beitnehmern und damit einer bestimmten Gläubigergruppe zukommen ließ, per se verdächtig und unterf ällt damit § 131 InsO, der die Anfechtung solcher ve r- dächtiger Zahlungen gerade erleichtern soll (vgl. zu diesem Zweck BAG 2 1. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 11 , BAGE 146, 323 ) . Ein solventer Schuldner hätte diesen Umweg bei der Zahlung des Entgelts fü r März 2008 nicht gewählt. bb) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist eine mittelbare Zahlung nicht nur dann inkongruent, wenn eine durch den Schuldner selbst vorgeno m- mene Zahlung anfechtbar wäre. Darum ist unerheblich, dass keine Anfechtung nach § 131 InsO möglich gewesen wäre, wenn das Entgelt für März 2008 vom 21 22 23 24 - 9 - 6 AZR 869/13 - 10 - Schuldner über das Geschäftskonto zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt worden wäre, weil dann nach insoweit übereinstimmendem Verständnis des § 142 InsO durch Bundesgerichtshof und Bundesarbeitsger icht das Bargeschäftsprivileg gegriffen hätte (vgl. BAG 2 9. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 48 ff., Rn. 54 ff.; BGH 1 0. Juli 2014 - IX ZR 192/13 - Rn. 31 ff.) . Unerheblich ist auch, anders als der Beklagte annimmt, dass die Masse bei einer derartigen, anfechtungsrech t- lich unverdächtigen Zahlung in gleicher Weise geschmälert worden wäre. I n- kongruenz wird gerade dadurch begründet, dass der Schuldner vom Inhalt des Schuldverhältnisses abweicht, also nicht das Geschuldete tut. Auch aus den vom Beklagten ang eführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 1 2. Juli 2007 ( - IX ZR 235/03 - Rn. 17) und 9. Juni 2005 ( - IX ZR 152/03 - zu II 3 b der Gründe ) ergibt sich nichts anderes. Die dortigen Ausführungen bezi e- hen sich nicht auf die Frage der Inkongruenz, son dern auf den ursächlichen Zusammenhang von Rechtshandlung und objektiver Gläubigerbenachteiligung. cc) Die Abweichung vom normalen Zahlungsweg entsprach vorliegend auch nicht der Verkehrssitte oder Handelsbräuchen (vgl. dazu BAG 2 1. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 11 mwN , BAGE 146, 323 ) . Es ist nicht ersichtlich, dass es in Familienbetrieben, in denen die Ehefrau mitarbeitet und eine arbeitgeberähnliche Position einnimmt, wie dies für die Ehefrau des Schuldners durch den Beklagten behauptet wird, üblich ist, dass der Lohn auch über das Privatkonto der Ehefrau fließt. Die diesbezügliche Behauptung des Beklagten ist ohne Substanz und eine bloße Mutmaßung. Zudem berücksichtigt dieser bei seiner Argumentation, es liege kein Zahlungsumweg vor, sondern des Schuldners habe vermieden werden sollen, nicht, dass das Konto der Eh e- frau zuvor mit Mitteln des Betriebs aufgefüllt worden war. Eine Darlehensau f- nahme war demnach nicht erforderlich. V ielmehr waren noch liquide Mittel vo r- handen, die jedoch durch den gewählten Erfüllungsweg dem Zugriff der Gläub i- gergesamtheit entzogen werden sollten. c) Die erlangte Deckung ist, anders als der Beklagte annimmt, auch nicht deshalb als kongruent einzustuf en, weil die Zahlung aus Sicht des Beklagten 25 26 - 10 - 6 AZR 869/13 - 11 - auf dem Umweg über ein anderes als das Geschäftskonto erfolgte. Eine inko n- gruente Deckung erfordert nicht, dass sie unter äußeren Umstä nden erfolgt ist, die für den Anfechtungsgegner die Verdächtigkeit der Leistung erkennen ließ. aa) Für die Beurteilung, ob eine Deckung kongruent oder inkongruent ist, kommt es nur darauf an, ob die konkrete Deckungshandlung objektiv vom Inhalt des Schuld verhältnisses abweicht (BAG 2 1. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 15 , BAGE 146, 323 ) . Ist das der Fall, kann Inkongruenz sogar dann vorli e- gen, wenn beide Beteiligten, Schuldner und Gläubiger, irrtümlich annehmen, die Leistung entspreche ihren Vereinbarungen (MünchKommInsO/Kayser 3. Aufl. § 131 Rn. 9) . Objektiv war der vorliegend gewählte Zahlungsweg, wie ausg e- führt, verdächtig, weil er Geldm ittel des Schuldners auf das Privatkonto seiner Ehefrau verschob und so den Zugriff der Gläubigergesamtheit auf den abg e- flossenen Betrag unmöglich machte. bb) Unerheblich ist, ob dem Beklagten diese Abweichung vom üblichen § 131 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO enthalten ein derartiges ungeschriebenes subjektives Tatbestandsmerkmal nicht. § 131 InsO beruht auf der Erfahrung, dass eine Leistung, die so nicht beansprucht werden kann, in der Regel höheres Misstrauen verdient und da her weniger Schutz genießen soll als eine kongruente Deckung. Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber die Verschärfung der Anfechtba r- keit inkongruenter Deckungen in den Anfechtungstatbeständen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 In sO damit begründet hat, dass der inkongruente Erwerb besonders verdächtig sei (BT - Drs. 12/2443 S. 158 f. ; vgl. auch BAG 2 1. N o- vember 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 11 , BAGE 146, 323 ) . Er hat insoweit jedoch allein auf die objektive Verdächtigkeit der einem solc hen Erwerb zugrunde li e- genden Handlung des Schuldners abgestellt, deshalb auf subjektive Anfec h- tungsvoraussetzungen in diesen Anfechtungstatbeständen ausdrücklich ve r- zichtet und Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von der Krise und der Zahlungsunfähi gkeit unwiderleglich vermutet. Im Ergebnis hat er mit § 131 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO den der Insolvenzordnung zugrunde liegenden 27 28 - 11 - 6 AZR 869/13 - 12 - Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung in die kritische Phase der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag vorverlagert (vgl. BAG 2 7. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 24 f.) . cc) Nach § 131 Abs. 1 N r. 2 InsO ist unerheblich, ob der Beklagte eine e t- waige Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei Erhalt der Zahlung erkannt hatte oder auch nur erkennen konnte (BAG 1 9. Mai 2011 - 6 AZR 736/09 - Rn. 9) . dd) Die Voraussetzung, dass der Beklagte erkennen konn te, dass es sich um eine Leistung des Schuldners handelte (vgl. BAG 2 1. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 13 , BAGE 146, 323 ) , ist erfüllt. Die Zahlung erfolgte mit III. Die Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründe n als richtig ( § 561 ZPO) . 1. Der Beklagte erlangte die inkongruente Deckung Ende März 2008 und damit im zweiten Monat vor dem am 1 3. Mai 2008 beim Insolvenzgericht eing e- gangenen Eigenantrag. Das spätere Nachlassinsolvenzverfahren hatte auf die Frist des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO keinen Einfluss. Der Tod des Schuldners nach Verfahrenseröffnung bewirkte die unmittelbare Überleitung des Insolvenzverfa h- rens in das Nachlassinsolvenzverfahren. Das Verfahren nahm ohne Unterbr e- chung seinen Fortgang (vgl. BGH 2 6. September 2013 - IX ZR 3/13 - Rn. 12) . 2. Die für alle Anfechtungstatbestände erforderliche Gläubigerbenachteil i- gung iSd. § 129 InsO ist gegeben. a) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat und sich deswegen die Befriedigungsmöglichkeiten der Inso l- venzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gün s- ti ger gestaltet hätten (BAG 2 1. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 30 , BAGE 146, 323 ) . 29 30 31 32 33 34 - 12 - 6 AZR 869/13 - 13 - b) Die Zahlung des Nettoentgelts für März 2008 auf dem Umweg über das Konto der Ehefrau des Schuldners benachteiligte nach diesen Grundsätzen die übrigen Insolvenzgläubig er. aa) Der Schuldner verschaffte dem Beklagten ebenso wie seinen anderen Arbeitnehmern durch die angefochtene mittelbare Zuwendung volle Deckung ihres Entgeltanspruchs für März 2008 zu Lasten seiner anderen Gläubiger. Zwar befand sich das Konto des Schul dners im Zeitpunkt der Überweisung des zur Tilgung der Gehälter für März 2008 bestimmten Betrags auf das Konto se i- ner Ehefrau bereits mit mehr als 150.000,00 Euro im Soll. Das steht der Gläub i- gerbenachteiligung jedoch nicht entgegen. Allerdings hat das Lan desarbeitsg e- richt keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Schuldner die auf das Konto seiner Ehefrau abgeflossenen Mittel aus einer lediglich geduldeten Kontoübe r- ziehung oder einer ihm zumindest konkludent eingeräumten Kreditlinie g e- schöpft hat. Auch i m erstgenannten Fall läge jedoch eine Gläubigerbenachteil i- gung vor, die nicht zwingend voraussetzt, dass der Schuldner pfändbare Ve r- mögensgegenstände dem Gläubigerzugriff entzieht ( vgl. BGH 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08 - Rn. 12; 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/ 05 - Rn. 13, BGHZ 182, 317) . Die angefochtene Rechtshandlung des Schuldners mehrte die Schulde n- masse und minderte dadurch zugleich die künftige Insolvenzmasse und - quote. Diese Verschlechterung der Befriedigungsmöglichkeit der übrigen Insolven z- gläubiger du rch den Mittelabfluss über das Konto der Ehefrau des Schuldners begründet die objektive Gläubigerbenachteiligung. bb) Der objektiven Gläubigerbenachteiligung steht nicht entgegen, dass auch eine unmittelbare Zahlung durch den Schuldner selbst die Insolven zma s- se in gleicher Weise verkürzt hätte und es sich hierbei um eine als Bargeschäft nicht nach § 131 InsO anfechtbare Rechtshandlung gehandelt hätte. Hypothet i- sche Kausalverläufe haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (BAG 1 2. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 48; zur Herleitung dieses Grundsa t- zes vgl. BGH 7. Juni 1988 - IX ZR 144/87 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 104, 355) . cc) Der Umstand, dass der Masse zuvor die von den Arbeitnehmern e r- brachte Arbeitsleistung zugeflossen war, genügt nicht, um die Gläubigerb e- 35 36 37 38 - 13 - 6 AZR 869/13 - 14 - nac h teiligung auszuschließen. Diese bot den Gläubigern nicht dieselbe Z u- griffsmöglichkeit, wie sie die abgeflossenen Mittel geboten hätten (vgl. BAG 2 9. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 59) . dd) Durch die Vorgehensweise des Schuldners kam es a uch nicht lediglich zu einem Gläubigerwechsel (Angewiesener für befriedigten Gläubiger) wie im Fall der sog. Anweisung auf Kredit. Bei einer solchen Anweisung scheidet eine Gläubigerbenachteiligung grundsätzlich aus, weil die Belastung der Masse mit dem Zu griffsanspruch des Angewiesenen durch die Befreiung von der Schuld des Zahlungsempfängers ausgeglichen wird (BAG 2 1. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 31 , BAGE 146, 323 ) . Mit dieser Konstellation ist der vorliegende Fall einer mittelbaren Zuwendung nicht zu vergleichen. Die Ehefrau des Schuldners wurde nicht dessen Gläubigerin. Sie setzte kein eigenes, sondern Vermögen des Schuldners zur Tilgung der Entgeltforderung ein. 3. Der Anfechtbarkeit der Leistung stehen auch nicht die Erwägungen des Senats zum Er halt eines Existenzminimums entgegen. Eine verfassungsko n- forme Auslegung der § § 129 ff. InsO zum Schutz des Existenzminimums sche i- det in den Fällen der hier vorliegenden inkongruenten Deckung aus (vgl. BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 451/12 - Rn. 26 mwN; 2 7. März 2014 - 6 AZR 989/12 - Rn. 43) . Anlass, auf die gegen diese Erwägungen durch den Bundesgerichtshof erhobene Kritik (BGH 1 0. Juli 2014 - IX ZR 192/13 - Rn. 28 ff.) einzugehen, b e- steht deshalb nicht. 4. Die Einrede der Verjährung ( § 146 Abs. 1 InsO iVm. § 214 Abs. 1, § § 194 ff. BGB) hat keinen Erfolg. a) Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Arbeitsgerichts ist der Anfechtungsanspruch nicht schon deshalb verjährt, weil dem Beklagten vor A b- lauf des Jahres 2011 keine Anfechtungserklärung zugegangen i st. aa) Diese Argumentation missversteht das Wesen der Anfechtung. Sie b e- ruht auf der Annahme, dabei handele es sich - wie bei der Anfechtung nach § § 119 ff. BGB - um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die entspr e- 39 40 41 42 43 - 14 - 6 AZR 869/13 - 15 - chend § 143 Abs. 1 BGB erst mit ihr em Zugang Wirksamkeit erlange. Die A n- fechtung nach § § 129 ff. InsO muss jedoch nicht - erst recht nicht ausdrücklich - erklärt werden, um wirksam ausgeübt zu werden. Sie ist kein Gestaltungsrecht, sondern lediglich das Geltendmachen der Rechtsfolgen, die sich aus der von selbst bestehenden Anfechtbarkeit gemäß § 143 InsO ergeben. Für die Au s- übung des Anfechtungsrechts reicht es darum aus, dass die Anfechtungsa b- sicht erkennbar ist (BAG 1 9. Mai 2011 - 6 AZR 736/09 - Rn. 8; BGH 2 1. Februar 2008 - IX ZR 209/06 - Rn. 11) . bb) Von der Ausübung des Anfechtungsrechts ist die Frage zu untersche i- den, ob die Verjährung des Anfechtungsanspruchs ( § 146 InsO) gehemmt ist. Dies beurteilt sich allein nach den § § 203 ff. BGB. Sind die Voraussetzungen eines der dort genannt en Tatbestände erfüllt, ist die Verjährung bezüglich aller davon erfassten Rechtshandlungen des Schuldners, die der Insolvenzverwalter hinreichend erkennbar anfechten will, gehemmt (vgl. BGH st . Rspr . seit 2 0. März 1997 - IX ZR 71/96 - zu III 3 der Gründe, BGHZ 135, 140; vgl. auch 2 1. Februar 2008 - IX ZR 209/06 - Rn. 12) . Wird im Prozess ein Sachverhalt vorgetragen und festgestellt, der die Voraussetzungen eines Anfechtungstatb e- stands erfüllt, und erfolgte die Klageerhebung nach Maßgabe der § § 203 ff. BGB verjährungshemmend bzw. wurde rechtzeitig ein verjährungshemmender, hinreichend individualisierter Mahnbescheid zugestellt, ist der Rückgewähra n- spruch nach § 143 InsO demnach auch dann begründet und durchsetzbar, wenn der Anfechtungsgegner erst nach Ablauf der Verjährungsfrist von der A n- fechtungsabsicht des Insolvenzverwalters Kenntnis erlangt. Nach dieser Rechtslage kommt es auf die weiteren Ausführungen des Beklagten dazu, ob b) Die ge mäß § 146 Abs. 1 InsO, § § 195, 199 Abs. 1 BGB am 3 1. Deze m- ber 2011 eintretende Verjährung wurde durch den Antrag auf Erlass des Mah n- bescheids gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. aa) Der durch die unrichtige Adressierung des Mahnantrags erforderliche Sch riftwechsel zwischen Mahngericht und dem Kläger führte nicht zu einer rechtserheblichen Verzögerung der Zustellung. Zwar wurde der Mahnbescheid 44 45 46 - 15 - 6 AZR 869/13 - 16 - dem Beklagten nicht mehr vor Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt. Die Zuste l- iSd . § 167 ZPO. Dafür besteht keine absolut bestimmte zeitliche Obergrenze. Die Zustellung erfolgt von Amts wegen. Ve r- zögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs können nicht von der die Zustellung veranlassenden Partei beeinflusst werden. Darum muss sich die klagende Partei Verzögerungen der Zustellung, die durch die Sachbearbeitung des Gerichts ( vgl. BAG 22 . Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 29; 23. August 2012 - 8 AZR 394/11 - Rn. 31, BAGE 143, 50) sowie durch Zweifel des Mah n- gerichts an seiner Zuständigkeit (vgl. BGH 2 8. September 2004 - IX ZR 155/03 - zu II 2 b der Gründe, BGHZ 160, 259) verursacht sind, grun dsätzlich nicht zurechnen lassen. Vor dem Hintergrund des § 691 Abs. 2 ZPO ist im R e- m- e- rung der Zustellung des Mahnbescheids von mehr als einem Monat führt (vgl. BGH 2 7. April 2006 - I ZR 237/03 - Rn. 17; 2 1. März 2002 - VII ZR 230/01 - zu II 2 b der Gründe, BGHZ 150, 221) . Anderenfalls stünde der Antragsteller, der Antragsmängel behebt, schlechter als derjenige, d er stattdessen zum Kl a- geverfahren übergeht (BGH 2 4. Mai 2005 - IX ZR 135/04 - Rn. 3) . Die Zuste l- lung am 2 7. Januar 2012 erfolgte deshalb noch demnächst . bb) Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids war auch hinreichend ind i- vidualisiert. (1) Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung des ge l- tend gemachten Anspruchs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur dann, wenn dieser im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreic hend individualisiert worden ist. Dazu ist erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeic h- nung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den A n- spruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der 47 48 - 16 - 6 AZR 869/13 - 17 - erforderlichen Angaben im Einzelfa ll von dem zwischen den Parteien bestehe n- den Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab. Zur Individualisierung ist nicht zwingend erforderlich, dass dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ergänzende, den Anspruch konkretisierende Anlagen beigefügt w erden (BGH 1 7. November 2010 - VIII ZR 211/09 - Rn. 9, 11) . (2) Nach diesen Grundsätzen ist ein zunächst mit einem Mahnbescheid verfolgter Anfechtungsanspruch hinreichend individualisiert, wenn der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids einen Sachverhalt erk ennen lässt, der die V o- raussetzungen eines Anfechtungstatbestands erfüllen kann (vgl. BAG 1 9. N o- vember 2003 - 10 AZR 110/03 - zu B II 2 b der Gründe , BAGE 108, 367 ) . Eine Substantiierung dieses Anfechtungstatbestands oder gar seine Begründung ist dafür nic ht erforderlich. Eine knappe Kennzeichnung des geltend gemachten Anspruchs, die erkennen lässt, auf welchen Lebenssachverhalt sich der Inso l- venzverwalter stützt, reicht aus. Umfangreiche Erläuterungen wären mit der auf eine schnelle Erledigung ausgerichtet en Zielsetzung des Mahnverfahrens, das nach dem in § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB kodifizierten Willen des Gesetzgebers ve r- jährungshemmende Wirkung haben kann und soll, nicht vereinbar (vgl. BGH 1 7. November 2010 - VIII ZR 211/09 - Rn. 12) . (3) Diesen Anforderung en genügt der vorliegende Antrag. Unter Heranzi e- März 2008 von 1.776,30 Euro M der Mahnb e scheid für den Beklagten e r- kennen, auf welchen Lebenssachverhalt der Kläger seine Fo r derung gründete, und ermöglichte ihm die Entscheidung, ob er sich gegen den umschriebenen Anspruch zur Wehr setzen wollte. Dem Beklagten war b e kannt, dass das A r- beitsverhältnis nicht zwischen ihm und der im Mah n bescheid g e nannten Frau M , sondern mit dem Schuldner b e stand. D a mit war für ihn erkennbar, dass die geltend gemachte Rückforderung des Ne t toen t gelts für März 2008 darauf g e- stützt wurde, das s das Gehalt für diesen M o nat nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch eine dritte Person gezahlt wo r den war. Mehr war für eine zur 49 50 - 17 - 6 AZR 869/13 - 18 - verjährungshemmenden Wirkung ausreichende Ind i vidualisi e rung eines Mah n- bescheids nicht zu verlangen. 5. Der Anspruch ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht ve r- wirkt. a) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und dient dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Sie hat j e- doch nicht den Zweck, Schuldner, denen gegenüber Gläub iger ihre Rechte lä n- gere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen (Zeitmoment). Es müssen vielmehr besondere Umstände sowohl i m Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Weiterhin muss - als Zumutbarkeitsmoment - das E r- fordernis des Vertrauensschutzes das Interesse des Berechtigten an einer sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs derart überwiegen, dass dem in Anspruch G enommenen die Erfüllung des Anspruchs oder die Ei n- lassung auf die Klage nicht mehr zuzumuten ist (BAG 2 5. September 2013 - 5 AZR 936/12 - Rn. 15) . b) Das Landesarbeitsgericht, dem als Tatsachengericht grundsätzlich die Beurteilung der Frage obliegt, ob der Anfechtungsanspruch verwirkt ist, hat in s- besondere zum Vor liegen des Umstands - und Zumutbarkeitsmoments keine Feststellungen getroffen. Das greift die Revision nicht an. IV. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif ( § 563 Abs. 3 ZPO) . Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen zu der für § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erforderlichen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners iSv. § 17 Abs. 2 InsO im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung getroffen. Dies wird es unter Beachtung der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262 /10 - Rn. 23 ff. , BAGE 139, 235; BGH 7. November 2013 - IX ZR 49/13 - Rn. 11; 1 8. Juli 2013 - IX ZR 143/12 - Rn. 7 ff.) nachzuh o- 51 52 53 54 - 18 - 6 AZR 869/13 len haben und dabei auch darüber befinden müssen, ob es das vom Kläger eingereichte Schiedsgutachten vom 3. August 2010 verwertet. Sollte es die Zahlungsunfähigkeit bejahen, wird es bei seiner Entscheidung über die Zinsen zu beachten haben, dass der Einwand des missbräuchlichen Verhaltens dem geltend gemachten Zinsanspruch nicht entgegensteht. Das bloße Ausschöp fen der Verjährungsfrist begründet keinen Rechtsmissbrauch (vgl. BAG 2 7. N o- vember 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 29 , BAGE 128, 317 ) . Es wird weiter berüc k- sichtigen müssen, dass der Rückgewähranspruch ab Insolvenzeröffnung mit fünf Prozentpunkten über dem Basisz inssatz zu verzinsen ist. Nach der gelte n- den Rechtslage entsteht das Anfechtungsrecht mit der Eröffnung des Inso l- venzverfahrens und wird zugleich der Rückgewähranspruch fällig, weil, wie ausgeführt, die Insolvenzanfechtung keiner gesonderten Erklärung beda rf (vgl. BGH 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04 - Rn. 20, BGHZ 171, 38) . Der Zinslauf des Zinsanspruchs ( § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) beginnt darum am Tag nach der Insolvenzeröffnung (st . Rspr . seit BAG 2 7. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 39 f.) . Fischermeier Spelge Krumbiegel Sieberts Steinbrück

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