6. Senat - Höhergruppierungsgewinn gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund
Karar Dilini Çevir:
6. Senat - Höhergruppierungsgewinn gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Oktober 2014 Sechster Senat - 6 AZR 661/12 - I. Arbeitsgericht München Urteil vom 5. Dezember 2011 - 31 Ca 16064/10 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 25. Mai 2012 - 9 Sa 64/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Höhergruppierungsgewinn gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ - Bund Bestimmungen: GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschä f- tigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Bund) § 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2; AGG §§ 1, 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und Abs. 2, § 22 Leitsatz: Die Beschränkung des Anspruchs auf Höhergruppierungsgewinn nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ - Bund auf Fälle der fiktiven Höhergruppierung ab dem 1. Oktober 2007 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 661/12 9 Sa 64/12 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Oktober 2014 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richt er am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie den ehrenam t- lichen Richter Matiaske und die ehrenamtliche Richterin Lorenz für Recht e r- kannt: - 2 - 6 AZR 661/12 - 3 - 1. Die Revision de s Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts München vom 25. Mai 2012 - 9 Sa 64/12 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche auf Höhergruppierungsgewinn. Nach dem Arbeitsvertrag bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Pa r- teien nach dem Bundes - Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen erse t- zenden Tarifverträgen. Der Kläger war seit dem 1 9. Juli 2003 als Gruppenleiter in die Vergütungsgruppe IV b BAT eingruppiert. Seit dem 1. Oktober 2005 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) und de m Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ - Bund). Entsprechend der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 TVÜ - Bund erfolgte eine Überleitu ng des Klägers von der Vergütung s- gr uppe IVb B AT in die Entgeltgruppe 10 TVöD. Ausgehend von dem nach § 5 TVÜ - Bund zu bildenden Vergleic hsentgelt wurde gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - Bund eine Zuordnung des Klägers zu einer individuellen Zwischen stufe zwischen den Stufen 2 und 3 der Entgeltgrup pe 10 TVöD vorgenommen. Die Folgen eines bei der Überleitung noch ausstehenden Bewährung s- aufstiegs regelt § 8 TVÜ - Bund. Dieser lautet in der Fassung des Änderungst a- rif vertrag s Nr. 7 vom 5. Septemb er 2013 auszugsweise wie folgt : 1 2 3 4 - 3 - 6 AZR 661/12 - 4 - § 8 Bewährungs - und Fallgruppenaufstiege (2) 1 Aus dem Geltungsbereich des BAT/B AT - O in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitete Beschäf tigte, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppi e- rung e rforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben und in der Zeit zwischen dem 1. Novem ber 2005 und dem 30. September 2007 höhergruppiert wären, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ih rer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen - bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wen n sich ihr Vergleichsen t- gelt (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhe r- gruppierung bestimmt hätte. 3 Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem indiv i- duellen Aufstiegszeitpunkt nicht mehr gezahlt. 4 D er weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer ind ividuellen Zwischenstufe nach § 6 Abs. 1. (3) 1 A bweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 b zw. 2 auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des B AT/BAT - O bis spätestens zum 31. Dezember 2013 wegen Erfüllung der erfo r- derlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhe r- gruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs - oder Täti g- keitszeit am Stichtag erfüllt ist. 2 In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erhalten Beschäftigte, die in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2007 und dem 31 . Dezember 2013 bei Fortgeltung des BAT/BAT - O höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen - oder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und dem nach A b- satz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt. 3 Bei Beschäftigten mit individue l- ler Endstufe erhöht sich in diesen Fällen ihre indiv i- duelle Endstufe um den nach bisherigem Recht e r- mittelten Höhergruppierungsgewinn - 4 - 6 AZR 661/12 - 5 - Der Kläger wäre im Rahmen eines Bewährungsaufstiegs nach dem BAT zum 19. Juli 2006 in die Vergütungsgruppe IV a BAT höhergruppiert wo r- den. Die Beklagte leistete deshalb ab diesem Zeitpunkt einen Höhergruppi e- rungsgewinn nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Bund . Der Kläger erhie lt nunmehr eine Vergütung nach einer individuellen Zwischenstufe zwischen den Stufen 4 und 5 der Entgeltgruppe 10 TVöD. Zum 1. Oktober 2007 stieg er gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ - Bund in die Endstufe 5 der Entgeltgruppe 10 TVöD auf. Mit seiner Klage hat er die Zahlung eines weiteren Höhergruppierung s- gewinns nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ - Bund verlangt . Ein Kollege, welc her erst seit dem 1. Januar 2005 als Gruppenleiter fungiere und bei Fortgeltung des BAT zum 1. Januar 2008 höhergruppiert worden wäre , erhalte ei nen solchen Höhergruppierungsgewinn. Dies verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Er übe di e- selbe Tätigkeit wie d ies er Kollege aus . Es sei nicht zu recht fertigen, dass der Kollege wegen des Höhergruppierungsgewinns seit dem 1. Januar 2008 zeitlich unbefristet eine wesentlich höhere Vergütung beziehe. Der Unterschied werde durch die prozentualen Tariferhöhungen noch vergrößert. Bei der Berechnung der Differenz sei der ihm - dem Kläger - nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Bund z u- stehende Höhergruppierungsgewinn nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich sei allein der Höhergruppierungsgewinn der Vergleichsperson. Demnach belaufe sich die monatliche Differenz im Jahr 2008 auf 439,93 Euro, im Jahr 2009 auf 452,25 Euro, im Jahr 2010 auf 457,67 Euro, im Jahr 2011 auf 460, 42 Euro un d im Jahr 2012 auf 426,70 Euro. Die Komplexität des Übergangsrechts rechtfertige eine solch graviere n- de Ungleichbehandlung nicht. Eigentlich müsse die längere Berufserfahrung zu einem höheren Einkommen führen. Zumindest müsse dieselbe Tätigkeit in gle i- che r Höhe vergütet werden. Betroffen sei eine erhebliche Anzahl von Arbei t- nehmern. Die Ungleichbehandlung stelle eine Altersdiskriminierung dar, da sie nur dann auftrete, wenn ein möglicher Bewährungsaufstieg bis zum 30. September 2007 stattgefunden hä tte. Di es sei nur bei länger Beschäftigten und damit typischerweise älteren Mitarbeitern der Fall. Die Beklagte habe z u- dem die Frist zur Beantragung des Höhergruppierungsgewinns bis zum 5 6 7 - 5 - 6 AZR 661/12 - 6 - 31. Dezember 2008 verlängert und die von der Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 2 T VÜ - Bund begünstigten Mitarbeiter zur Geltendmachung des Höhergruppi e- rungsgewinns aufgefordert. Damit seien dies e Beschäftigten nochmals besser - gestellt worden. Die Ungleichbehandlung sei dadurch auszugleichen, dass er d en H ö- hergruppierungsgewinn des verg leichbaren Mitarbeiters rückwirkend ab Januar 2008 und künftig erhalte. Dies entspreche auch einer Schadensersatzpflicht der Beklagten. Der Kläger hat bei Addition der jeweiligen monatlichen Differenzb e- träge vor dem Landesarbeitsgericht daher zuletzt beant ragt, 1. d ie Beklagte zu verurteilen , an den Kläger für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 16.192,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in im Ei n- zelnen aufgeführter, gestaffelter Höhe zu zahlen ; 2. d ie Beklagte zu verurteilen , rückständiges Brutt o- gehalt für die Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2011 in Höhe von 5.525,04 Euro nebst Zinsen in H ö- he von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in im Einzelnen aufgeführter, gestaffelter H öhe zu zahlen ; 3. d ie Beklagte zu verurteilen , rückständiges Brutt o- gehalt für die Zeit von Januar 2012 bis April 2012 in Höhe von 1. 706,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in im Einzelnen aufgeführter, gestaffelte r Höhe zu zahlen ; 4. festzustellen , dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab Mai 2012 zusätzlich zu seinem derzeitigen B ruttogehalt in Höhe von 3.635,35 Euro einen weit e- ren Bruttobet rag in Höhe von monatlich 426,70 Euro abzurechnen und den Nettobetrag auszuzahlen. D ie B eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die einschlägigen Regelungen des TVÜ - Bund stellten weder einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch eine unzulässig e Altersdiskriminierung dar. § 8 Abs. 3 TVÜ - Bund b e- zwecke ebenso wie § 8 Abs. 2 TVÜ - Bund einen finanziellen Ausgleich für den Verlust der Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs. In Einzelfällen komme es für begrenzte Zeiträume zwar zu einer finanziellen Bess erstellung der von § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ - Bund erfassten Beschäftigten. Dies stelle für die anderen 8 9 - 6 - 6 AZR 661/12 - 7 - n- schwer zu verme iden seien. Der Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparte i- en sei jedenfalls nicht überschritten. Zudem sei die Klage unschlüssig. Der Kl ä- ger könne nicht den Höhergruppierungsgewinn eines nur hinsichtlich der Täti g- keit vergleichbaren Beschäftigten verlang en. Der Höhergruppierungsgewinn hänge von der Bildung des Vergleichsentgelts ab, welches die persönlichen Verhältnisse zum 30. September 2005 berücksichtige. Der Kläger lege keine Berechnung des für ihn maßgeblichen fiktiven Vergleichsentgelts dar. Die V orinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageziele weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung gegen das klageabwei sende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurüc k- gewiesen. A . Die Klage ist auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässig. I . Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, auch wenn er offenlässt, welcher Nettobetr ag künftig auszuzahlen ist und § 254 ZPO nicht zur Anwendung kommt, da die Stufenklage eine Lei s- tungsklage darstellt (vgl. BGH 17. Mai 2001 - I ZR 189/99 - Rn. 26) . Aufgrund der An gabe des begehrten Bruttobetrag s besteht für die Beklagte kein Zweifel b ezüg lich des Umfangs der streitgegenständlichen Verpflichtung. II . Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist g e- geben. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstrec k- baren Wirkung geeignet, den Streit der Par teien über die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Klägers auf Höhergruppierungsgewinn beizulegen und 10 11 12 13 14 - 7 - 6 AZR 661/12 - 8 - weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses (vgl. BAG 2 9. Januar 2014 - 6 AZR 943/11 - R n. 26) . B . D ie Klage ist unbegründet. Der Kläger hat dem Grunde nach keinen Anspruch auf den begehrten Höhergruppierungsgewinn. Zudem ist die Höhe der Klageforderung nicht schlüssig begründet. I . Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Kläger die tariflichen Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Bund nicht erfüllt, da er bei Fortgeltung des BAT ab dem 1. Oktober 2007 nicht mehr h ö- hergruppiert worden wäre. Sein fiktive r Bewährungsaufstieg erfolgte bereits zum 19. Juli 2006 . II . Die Beschränkung des Anspruchs auf Höhergruppierungsgewinn nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ - Bund auf Fälle der fiktiven Höhergruppierung ab dem 1. Oktober 2007 verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Tarifvertra gsparteien überschritten da mit nicht die Gre n- zen ihrer Regelungsmacht. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstands, dass es zu einer Besserstellung der von § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Bund erfassten Beschäftigten gegenüber denjenigen komm en kann, die den Bewährungsaufstieg bereits vor dem 1. Oktober 2007 vollzogen haben bzw. hätten . 1. § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm . Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Bund soll den Besitzstand von Beschäftigten wa h ren, die bei Fortgeltung des BAT aufgrund Bewährung s- aufstiegs höhe rgruppiert worden wären, deren Aufstiegserwartung sich wegen der Einführung des TVöD aber nicht verwirklichte (vgl. BAG 17. April 2013 - 4 AZR 770/11 - Rn. 23; zu § 8 TVÜ - Länder BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 943/11 - Rn. 31, 41; Breier/Dassau/Kiefer/ Lang/ Lan genbrinck TV öD Stand Mai 2014 Teil B 2 § 8 TVÜ - Bund Rn. 1; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Ap ril 2014 Teil IV/3 TVÜ - Bund Rn. 96) . 15 16 17 18 - 8 - 6 AZR 661/12 - 9 - 2. Die Regelung kann allerdings ebenso wie § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm . Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder in bestimmten Fallgestaltungen zu einer Überkompensation der durch die Einführung des neuen Tarifwerks entstandenen Nachteile führen. Arbeitnehmer mit fingiertem Bewährungsaufstieg ab dem 1. Oktober 2007 kö n- nen gegenüber Arbeitnehmern, deren Bewährungsauf stieg sich bereits unter Geltung des BAT vollzog oder bis zum 30. September 2007 erfolgt wäre , be s- sergestellt sein. a) Dies betrifft in erster Linie Konstellationen , bei denen Arbeitnehmer mit später fingiertem Bewährungsaufstieg nach § 4 Abs. 1 TVÜ - Bund iVm. der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Anlage 2 zum TVÜ - Bund in dieselbe En t- geltgruppe über geleitet wurden wie Arbeitnehmer mit bereits unter Geltung des BAT vollzogenem Bewährungsaufstieg. Durch die zusammenfassende Überle i- tung mehrerer BAT - Vergütu ngsgruppen in dieselbe Ent geltgruppe des TVöD verl o r- Bewährungsaufstieg. Der durch den Bewährungsaufstieg erlangte Vor sprung wurde hinsichtlich der Eingruppierung nivelliert und wirkt e sich nur noch bei der Bildung des Vergleichsentgelts nach § 5 TVÜ - Bund und der Stufenzuordnung nach § 6 TVÜ - Bund aus. Erfolgt e der fiktive Bewährungsaufstieg zeitlich nach dem zum 1. Oktober 2007 erfolgten Stufenauf stieg des § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ - Bund und st and dem Arbeitnehmer ein entsprechend hohes Vergleich s- entgelt nach § 5 TVÜ - Bund zu, k onnte es zu einer Besserstellung kommen. Der Arbeitnehmer k onnte durch den Höhergruppierungsgewi nn eine neue individ u- e l le Endstufe er reichen und damit dauerhaft eine höhere Vergütung erlangen als Arbeitnehmer, die ihren Bewährungsaufsti eg bereits unter Geltung des BAT vollzogen ha tten (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/ Lang/ Langenbrinck T VöD Stand Mai 2014 T eil B 2 § 8 TVÜ - Bund Rn. 72; zu § 8 TVÜ - Länder BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 943/11 - Rn. 44 ) . b) In abgemilderter Form kann e ine Besserstellung der von § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ - Bund erfassten Beschäftigten auch im Verhältnis zu denjenigen vor liegen , die zwischen dem 1. November 2005 und dem 30. September 2007 19 20 21 - 9 - 6 AZR 661/12 - 10 - höhergruppiert worden wären. Diese haben zwar bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen den Anspruch auf Höhergruppierungsgewinn nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Bund. Ein erst zum 1. Oktober 2007 gemä ß § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ - Bund vollzogener A ufstieg aus einer individuellen Zwischenstufe k a m bei der Neuberechnung des Vergleichsentgelts jedoch nicht zum Tragen. Demg e- genüber erhöht e dieser Stufenaufstieg ebenso wie Tariferhöhungen das nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ - bisherige Tabellenentgelt (§ 15 Abs. 1 TVöD - AT) . 3. Diese möglichen Besserstellung en sind vom Willen der Tarifvertrag s- par teien gedeckt, denn eine Kappungsgrenze ist für den Höhergruppierung s- gewinn ebenso wenig vorgesehen wie eine Anrechnung des durch den Stufe n- aufstieg nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ - Bund erlangten Vorteils. a) Die Tarifvertragsparteien haben sich nicht darauf beschränkt, Vorteile aus Bewährungsaufstiegen zu schützen, die bei Fort geltung des BAT späte s- tens am 30 . Sept ember 2007 erreicht worden wären. Der zeitliche Geltungsb e- reich des § 8 Abs. 3 TVÜ - Bund wurde gegenüber der Ursprungsf assung vom 13. September 2005 wiederholt erweitert. Durch den Ände rungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 wurde die Frist bis 31. Dezemb er 2009 und durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Februar 2010 weiterhin bis 29. Februar 2012 verlängert. Schließlich erfolgte durch den Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 5. September 2013 eine Erweiterung bis zum 31. Dezember 2013 (vgl. Fieberg in F ürst GKÖD Bd. IV Stand März 2014 F § 8 Rn. 11 ) . Dadurch wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten jeweils bewusst vergrößert , ohne dass eine Ka p- pung oder Anrechnung eingeführt wurde. b ) Auch die tarifliche Systematik spricht dafür, dass der Regelungsgehal t des § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Bund dem Regelungswillen der Tarifvertragsparteien entspri cht. So ist in § 8 Abs. 2 Satz 3 TVÜ - Bund vorges e- hen, dass ein etwaiger Anspruch auf Strukturausgleich nach § 12 TVÜ - Bund im Augenblick des fiktiven Be währungsaufstiegs entfällt. Da ein fiktiver Bewä h- rungsaufstieg folglich mit Nachteilen für den Arbeitnehmer verbunden sein 22 23 24 - 10 - 6 AZR 661/12 - 11 - kann, sieht § 8 Abs. 3 Satz 1 TVÜ - Bund ein Antragserfordernis vor und räumt dem Arbeitnehmer damit ein Wahlrecht ein. An dem tariflic hen Gesamtzusa m- menhang zeigt sich, dass die Tarifvertragsparteien den Regelungsgehalt des § 8 Abs. 3 TVÜ - Bund im Einzelnen ausgestaltet und der Besitzstandswahrung bewusst Grenzen gesetzt haben (vgl . zu § 8 TVÜ - Länder BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 943/11 - Rn. 33 ) . 4. Die Tarifvertragsparteien überschritten mit diesem Regelungskonzept nicht die Grenzen ihrer Regelungsmacht. a) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmi t- telbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrec hte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verwe i- gern, die zu gleichheits - und sachwidrigen Differenzierungen führen und de s- halb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbstä n- digen Grun drechtsträgern allerdings aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG g e- schützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenhei ten und betroffenen Interessen liegt die Einschätzungsprärogative bei den Tarifvertragsparteien. Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (vgl. BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 753/12 - Rn. 42; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 43; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 58) . b ) Art. 3 Abs. 1 GG untersagt zwar auch einen gleichheitswidrigen B e- günstigungsausschluss, mit dem ein Personenkreis begünstigt und ein anderer Personenkreis von der Begünstigung ausgenommen wird (vgl. BV erfG 10. Juli 2012 - 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11 - Rn. 21, BVerfGE 132, 72; 2 1. Juli 2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - Rn. 78, BVerfGE 126, 400; BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 16; 16. Dezember 2010 - 6 AZR 437/09 - Rn. 19 ) . Verfassungsrechtlich erheblich ist aber nur die Ungleichb e- handlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Mer k- 25 26 27 - 11 - 6 AZR 661/12 - 12 - male zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als h inreichend gleich anzus e- hen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 931/12 - Rn. 28 ) . c ) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelung s- gegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitse r- fordernisse reichen (vgl. BVerfG 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - Rn. 79, BVerfGE 126, 400; BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 437/09 - Rn. 19) . Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz ve r- letzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Norma d- ressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unte r- schiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 45; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 60) . Bei der Gruppe n- bildung dürfen die Tarifvertragsparteien generalisieren und typisieren. Ihre Ve r- allgemeinerungen m üssen allerdings im Normzweck angelegt sein und dürfen ihm nicht widersprechen. Die bei einer solchen Typisierung entstehenden u n- vermeidlichen Ungerechtigkeiten und Härten in einzelnen, besonders gelage r- ten Fällen, in denen die Interessenlage von derjenige n abweicht, die die Tari f- vertragsparteien als typisch angenommen haben, sind hinzunehmen, wenn sie nicht besonders schwerwiegend sind und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 437/09 - Rn. 23; 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 28, BAGE 134, 160) . d) Nach diesen Grundsätzen steht § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Bund im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend entschieden. Einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler ze igt die Revision nicht in zulässiger Weise auf. aa ) Der Ausschluss von Arbeitnehmern, die den Bewährungsaufstieg b e- reits unter Geltung des BAT absolviert hatten, von der Begünstigung des H ö- hergruppierungsgewinns verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleich heitssatz 28 29 30 - 12 - 6 AZR 661/12 - 13 - des Art. 3 Abs. 1 GG. Solche Arbeitnehmer sind mit Arbeitnehmer n , deren B e- währungsaufstieg bei der Überleitung noch ausstand, nach dem Regelung s- konzept der Tarifvertragsparteien nicht vergleichbar. Die Unterscheidung zw i- schen diesen beiden Gruppe n und deren Ausgestaltung ist verfassungsko n- form. (1 ) Die Differenzierung zwischen Arbeitnehmern mit und ohne Anspruch auf Höhergruppierungsgewinn rechtfertigt sich mit der Zielsetzung der Besit z- standswahrung. Diese ist nicht zu beanstanden. Tarifvertragsparteien sind b e- rechtigt, soziale Besitzstände und tatsächliche Aussichten, die zu einem b e- stimmten Zeitpunkt bestehen, durch tarifliche Besitzstandsregelungen zu schü t- zen (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 943/11 - Rn. 41; 17. April 2013 - 4 A ZR 770/11 - Rn. 31 mwN ) . Die Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Bund ist geeignet, diesen Zweck zu erreichen. Sie ist auch erforderlich und angemessen. Derjenige, der einen Bewährungsaufsti eg wegen der Einfü h- rung des TVöD nicht mehr errei chen kann, erhält zum Ausgleich den individue l- len Höhergruppierungsgewinn ab dem Zeitpunkt seines fiktiven Bewährung s- aufstiegs zusätzlich zum Tabellenentgelt. Der Arbeitnehmer wird zum Zweck der Eingliederung in das neue Entgeltsystem mit seinem neuen höhe ren Entgelt einer individuellen Zwischen - oder Endstufe zugeordnet, wobei die Stufenlau f- zeit unberührt bleibt. Demgegenüber bedurfte es für Arbeitnehmer, welche noch unter Geltung des BAT ihren Bewährungsaufsti eg erreicht hatten, ke ines Schutzes eines Besi tzstand s, der durch die Überleitung in den TVöD entfallen wäre. Ihnen wurde keine Aufstiegserwartung genommen. In Bezug auf sie b e- steht daher auch kein Bedürfnis nach einer Besitzstandswahrung (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 931/12 - Rn. 24) . ( 2 ) Zu r B esserstellung von Arbeitnehmer n mit fingiertem Bewährungsau f- stieg kommt es - wie dargelegt - nur in Ausnahmefällen bei bestimmten Konste l- lationen . Der Vortrag des Klägers steht dem nicht entgegen. Unstreitig bea n- tragten 0,8 % der Mitarbeiter der Behörde de s Klägers den streitigen Höhe r- gruppierungsgewinn. Wenn die Klagepartei im Rahmen einer Hochrechnung daraus ableitet, dass demnach für bundesweit knapp 37.000 Beschäftigte eine 31 32 - 13 - 6 AZR 661/12 - 14 - Benachteiligung zu verzeichnen sei, ändert dies nichts an dem Umstand, dass eine Betroffenheit von 0,8 % eine Einstufung als Ausnahmefall rechtfertigt. ( 3 ) Die vereinzelte Besserstellung bewegt sich noch im zulässigen Ra h- men . Nach Darstellung der Revision beträgt der Einkommensunterschied bei gleicher Tätigkeit dauerhaft zwar mindestens 250, 00 Euro brutto monatlich. Dies wäre eine nennenswerte Differenz. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der fingierte Bewährungsaufstieg nach § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Bund nicht ausschließlich mit Vorteilen für die betroffenen Arbeitnehmer verbunden ist ( vgl. zu § 8 TVÜ - Länder BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 943/11 - R n. 46; Kuner öAT 2014, 98) . So entfällt n ach § 8 Abs. 2 Satz 3 TVÜ - Bund - wie bereits erwähnt - ein etwaiger Anspruch auf Strukturausgleich nach § 12 TVÜ - Bund im Aug enblick des fiktiven Bewährungsaufstiegs. Nachteilige Effekte können ferner eintreten, wenn der Beschäftigte bislang eine persönliche Zulage nach § 14 A bs. 3 TVöD - AT erhält (vgl. Cleme ns/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand April 2014 Teil IV/3 TVÜ - Bund Rn. 105d ) . Arbeitnehmer mit bereits unter Geltung des BAT vollzogenem Bewährungsaufstieg wurden z udem unter Wahrung des Besitz stands in den TVöD übergeleitet. Der aus dem Bewä h- rungsaufstieg erwachsene Vergütungsvorteil floss in das Vergleichsentgelt nach § 5 TVÜ - Bund ein und führte dazu, dass diese Arbeitnehmer einer höheren Entgeltstufe zugeordnet wurden als Arbeitnehmer mit noch ausstehendem B e- währungsaufstieg (zur individuellen Stufenbildung als Besitzstandssicherung vgl. BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 753/12 - Rn. 32) . Sie erlangten also zumindest für eine Übergangszeit einen Vorteil gegenüber Arbeitnehmern ohne absolvierten Bewährungsaufstieg. ( 4 ) Die später zu verzeichnende Besserstellung von Arbeitnehmern mit fingiertem Bewährungsaufstieg nach § 8 Abs. 3 S atz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Bund ließe sich entgegen der Ansicht der Revision auch nur unter erhebl i- chen Schwierigkeiten vollständig ausschließen. Eine solche Besserstellung hängt nicht nur vom Zusammenspiel der Regelungen des § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 und § 6 Abs. 1 TVÜ - Bund ab, sondern insbesondere auch von der Höhe des Vergleichsentgelts nach § 5 TVÜ - Bund , das an die Lebensa l- 33 34 - 14 - 6 AZR 661/12 - 15 - tersstufe und den Ortszuschlag des betroffenen Arbeitnehmers anknüpft. Da die Überlei tung in den TVöD vom System der Be sitzstandswahrung ausgeht, müs s- te eine Anrechnungs - oder Abschmelzungsregelung nach der Ursache der Überkompensation unterscheiden, damit Arbeitnehmer, die von einem fingierten Bewährungsaufstieg profitieren, nicht wiederum gegenüber den von § 5 TVÜ - Bund b egünstigten Arbeitnehmern benachteiligt würden ( vgl . zu § 8 TVÜ - Länder BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 943/11 - Rn. 48) . Die Berücksicht i- gung dieser Komplexität führt entgegen der Auffassung der Revision nicht zu 3 Abs. 1 GG. Sie i st vielmehr bei der Beurteilung der Typisierungsbefugnis der Tarif vertrags parteien und damit für die Besti m- mung der Grenzen der tariflichen Regelungsmacht im Rahmen der Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG von Relevanz. bb ) Die Besserstellung der von § 8 Abs. 3 S atz 2 TVÜ - Bund erfassten B e- schäftigten im Verhältnis zu den Beschäftigten mit einem Anspruch auf Höhe r- gruppierungsgewinn nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Bund - zu denen der Kläger gehört - ist durch den Stufenaufstieg nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ - Bund begrü n- det. Dieser erfolgte zum 1. Oktober 2007 und erhöhte das Tabellenentgelt iSd. § 15 Abs. 1 TVöD - AT , es sei denn, der Beschäftigte hatte bereits die Endstufe erreicht ( vgl. das Beispiel bei Breier/Dassau/Kiefer/ Lang/ Langenbrinck T VöD Stand Mai 2014 Teil B 2 § 8 T VÜ - Bund Rn. 47.1) . Der Unterschied zwischen der Besitzstandssicherung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Bund und § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ - Bund ist deshalb systemkonform. Er stellt auch keine unzumutbar e Härte dar, denn schließlich profitieren auch die Beschäftigten mit einem A n- spruch nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Bund von dem Konzept der tariflichen B e- sitzstandssicherung des § 8 TVÜ - Bund . cc ) Die von der Revision erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wegen Nichtgewährung einer Schrif t- satzfrist zur weiteren Stellungnahme b ezüglich der Vereinbarkeit der fraglichen Tarifvorschriften mit Art. 3 Abs. 1 GG ist unzulässig. Sie zeigt keinen entsche i- dungserheblichen Verfahrensfehler auf. 35 36 - 15 - 6 AZR 661/12 - 16 - (1 ) Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Verfahrensgrundrecht s i- cherstellen, dass die vom Fachgericht zu treffende Entscheidung frei von Ve r- fahrensfehlern ergeht, die ihren Grund darin haben, dass Sachvortrag der Pa r- teien nicht zur Kenntnis genommen und nicht berücksichtigt wird (vgl. BVerfG 14. März 2013 - 1 BvR 1457/12 - Rn. 10) . Die Verwehrung einer Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO bzw. § 139 Abs. 5 ZPO kann unter Umständen eine Verle t- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellen (vgl. BVerfG 18. August 2010 - 1 BvR 3268/07 - Rn. 30, B VerfGK 17, 479 ; BFH 18. September 2009 - IV B 140/08 - Rn. 2 ) . Der Revisionskläger muss aber bei einer entspr e- chenden Verfahrensrüge darlegen, welchen Vortrag er bei Gewährung einer Schriftsatzfrist in der Berufungsinstanz erbracht hätte. Nur so kann das R evis i- onsgericht feststellen, ob die gerügte Verletzung für das Urteil möglicherweise ursächlich war (vgl. zur Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 39; 16. Dezember 2010 - 2 AZR 770/09 - Rn. 10). (2 ) Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht. Sie rügt, das Landesarbeitsgericht habe die in der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2012 beantragte Schriftsatzfrist nicht gewährt, obwohl die umfangreiche Ber u- fungserwiderung erst am 9. Mai 2012 zugegangen und der gerichtliche Hinweis erst am 16. Mai 2012 vor einem Feiertag erfolgt sei . Der Prozessbevollmächti g- te habe deshalb nicht genügend Zeit zur Erörterung mit der Klagepartei gehabt. Die Revision lässt aber offen, welcher Vortrag zur Problemat ik des Art. 3 Abs. 1 GG im Rahmen eines weiteren Schriftsatzes erstmals erbracht worden wäre. Zum Zusammenwirken der Regelungen des § 8 Abs. 3 mit § 4 Abs. 1 TVÜ - Bund hat die Klägerseite der Revisionsbegründung nach zudem noch in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen. III . Der nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. Art. 3 Abs. 1 GG verlangte Sch a- densersatzanspruch besteht folglich schon mangels eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz nicht. 37 38 39 - 16 - 6 AZR 661/12 - 17 - IV . Ein Anspruch des Klägers auf weiteren Höhergruppierungsgewin n ergibt sich auch nicht als Schadensersatzanspruch gemäß § 15 Abs. 1 AGG unter dem Gesichtspunkt einer Diskriminierung wegen des Alters iSv. § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG. 1. Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Bestimmungen in Vereinbaru n- gen, die gegen dieses Benachteiligungsverbot verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Der Begriff der Benachteiligung bestimmt sich nach § 3 AGG . Um eine unmittelbare Benachteiligung handelt es sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG , wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine w e- niger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Sit u- at ion erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 2 AGG gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschri f- ten, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Per sonen in besonderer Weise benachteiligen können. Anderes gilt dann, wenn die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel a n- gemessen und erforderlich sind, um das Ziel zu erreichen. Sind diese Vorau s- setzungen erfüllt, handelt es sich schon tatbestandlich nicht um eine Benachte i- ligung iSv. § 7 Abs. 1 AGG (vgl. zB BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 49; 23. April 2013 - 1 AZR 916/11 - Rn. 15) . 2. § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 S atz 1 TVÜ - Bund knüpft nicht unmittelbar an das Lebensalter, sondern an den Umstand eines noch ausstehenden B e- währungsaufstiegs an. Damit handelt es sich nicht um eine unmittelbare B e- nachteiligung wegen des Alters. 3. Eine mittelbare Benachteiligung älterer Arbeitnehmer hat der Kläger schon nicht hinreichend dargelegt. Dies hat das Landesarbeitsgericht rechtsfe h- lerfrei erkannt. a) Für die Annahme einer mittelbaren Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 AGG ist nicht zwingend ein statistischer Nachweis erforderlich, dass Träger e i- 40 41 42 43 44 - 17 - 6 AZR 661/12 - 18 - nes der Merkmale des § 1 AGG zahlenmäßig wesentlich stärker von einer Vo r- schrift benachteiligt werden als Personen, bei denen dieses Merkmal nicht vo r- liegt. Mittelbare D iskriminierungen können statistisch nachgewiesen werden, können sich aber auch aus anderen Umständen ergeben ( BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 27, BAGE 137, 80; 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 20 , BAGE 134, 160 ; vgl. auch Adomeit/Mohr RdA 2011, 102 ) . Zur Festste l- lung, ob ei ne mittelbare Benachteiligung vorliegt, sind Vergleichsgruppen zu bilden, die dem persönlichen Geltungsbereich der Differenzierungsregel en t- sprechend zusammengesetzt sind. Bei Tarifverträgen ist deshalb auf den g e- samten Kreis der von der fraglichen Bestimm ung erfassten Normunterworfenen abzustellen. Der Gesamtheit der Personen, die von der Regelung erfasst we r- den, ist die Gesamtheit der Personen gegenüberzustellen, die durch die Reg e- lung benachteiligt werden. Im Vergleich dieser Gruppen ist zu prüfen, ob di e Träger eines Merkmals des § 1 AGG im oben genannten Sinn besonders b e- nachteiligt sind ( BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 2 2 ; 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 28 mwN , aaO ) . b ) Die Kausalität zwischen Benachteiligung und verpöntem Merkmal hat der Beschäftigte als Anspruchsteller darzulegen (BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 23) . Er genügt dieser Darlegungslast gemäß § 22 AGG , wenn er Indizien vorträgt, die eine Benac hteiligung wegen eines verpönten Merkmals vermuten lassen. D ie vorgetragenen Tatsachen müssen aber aus objektiver Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass die weniger günstige Behandlung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe erfolgt ist (BAG 25. April 2013 - 8 AZR 287/08 - Rn. 36, 37 mwN) . Eine bloße Mitursächlichkeit genügt ( BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 34) . Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Würdigung, ob die klagende Pa r- tei ihrer Darlegungslast nach § 22 AGG genügt hat, ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob sie möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt (BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 54 7/13 - Rn. 42; 12. Dezember 2012 - 1 0 AZR 718/11 - Rn. 23 ; 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 34 ) . 45 - 18 - 6 AZR 661/12 - 19 - c) Nach diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Landesarbeitsg e- richts, der Kläger habe eine mittelbare Benachteiligung nicht hinreichend darg e- legt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. aa ) Der Kläger begründet eine Altersdiskriminierung mit dem Umstand, dass typischerweise ältere Beschäftigte den Bewährungsaufstieg bereits vor dem 1. Oktober 2007 erreicht haben und deshalb keinen Höhergruppierung s- gewinn nach § 8 Ab s. 3 Satz 2 TVÜ - Bund erreichen können. Dies mag in der Behörde des Klägers der Fall sein. Bezogen auf den bundesweiten Anwe n- dungsbereich des TVÜ - Bund belegt der Kläger seine Behauptung aber nicht. Er lässt außer Acht, dass das Erreichen des Bewährungsaufst iegs nach BAT von dem Beginn der Tätigkeit in Kombination mit den Vorgaben der Vergütungsor d- nung (Anlage 1 a zum BAT) bezüglich der Tätigkeitsmerkmale der einzelnen Vergütungsgruppen abhing. Die zu bewältigende Bewährungszeit betrug zw i- schen zwei und 15 Jah ren. Ein Beschäftigter, der im Alter von 25 Jahren eine bestimmte Tätigkeit auszuüben begann, konnte daher seinen Bewährungsau f- stieg längst erreicht haben, als ein 45 - jähriger Kollege erst anfing. Bezüglich der Überleitungsvorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ - Bund kommt es auf die jewe i- lige Situation ab dem Stichtag an. Folglich kann der 25 - jährige Arbeitnehmer wegen des bereits erfolgten Aufstiegs von der Regelung ggf. nicht profitieren, der ältere Kollege hingegen schon. Eine besondere Benachteiligung Ält erer w ä- re nur dann festzustellen, wenn der Altersdurchschnitt der nicht von § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ - Bund erfassten Beschäftigten signifikant über dem der Erfassten liegen würde. Dies ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. bb ) Zudem hat das Landesar beitsgericht zutreffend angeführt, dass die streitige Begünstigung nur bei einem relativ hohen Vergleichsentgelt (§ 5 TVÜ - Bund) entstehen kann, welches wiederum durch eine hohe Lebensalter s- stufe bedingt sein kann. Für die begünstigten Arbeitnehmer sei dahe r ebenfalls ein höheres Lebensalter typisch. Auch dieses Argument steht der nachvollzie h- baren Darlegung einer Altersdiskriminierung entgegen. 46 47 48 - 19 - 6 AZR 661/12 - 20 - d ) Eine etwaige mittelbare Benachteiligung älterer Arbeitnehmer wäre z u- dem sachlich gerechtfertigt. aa) Eine mittelbare Benachteiligung wegen eines verpönten Merkmals kann nach § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG durch ein legitimes Ziel und die Wahl verhältni s- mäßiger Mittel zu seiner Durchsetzung gerechtfertigt werden. Rechtmäßige Zi e- le iSv. § 3 Abs. 2 AGG können alle nicht diskriminierenden und auch im Übrigen legalen Ziele sein. Die diffe renzierende Maßnahme muss geeignet und erfo r- de r lich sein, um das legitime Ziel zu erreichen, und einen im Verhältnis zur B e- deutung des Ziels noch angemessenen Eingriff in die Rechte des Benachteili g- ten darstellen (vgl. BAG 15. November 2012 - 6 AZR 359/11 - Rn. 42 mwN) . Letztlich ist § 3 Abs. 2 AGG eine spezialgesetzliche Ausprägung des allgeme i- nen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rn. 27, BAGE 140, 83) . bb) Daran gemessen wäre eine mittelbare Benachteiligu ng älterer Arbei t- nehmer durch § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Bund sachlich gerech t- fertigt. Die Tarifvertragsparteien haben im Rahmen der ihnen zukommenden Generalisierungs - und Typisierungsbefugnis eine Regelung getroffen, die den sozialen Besitz stand von Arbeitnehmern mit noch ausstehendem Bewährung s- aufstieg sichern soll. Sie haben damit - wie zu Art. 3 Abs. 1 GG ausgeführt - ein legitimes Ziel mit verhältnismäßigen Mitteln verfolgt (vgl. zu § 8 TVÜ - Länder BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 943/11 - Rn. 54). e ) Einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Un i- on nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Es stellen sich keine Fragen der Auslegung des Unionsrechts, die noch nicht geklärt wären. Die Auslegung des unionsrechtlichen Grundsa tzes des Verbots der Diskriminierung wegen des A l- ters ist einschließlich des Rückgriffs auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf durch die (EuGH 19. Januar 2010 - C - 555/07 - Slg. 2010, I - 365) geklärt, so dass eine Vorlagepflicht entfällt 49 50 51 52 - 20 - 6 AZR 661/12 - 21 - (vgl. EuGH 6. Oktober 1982 - C - 283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415; BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 635 /11 - Rn. 28) . Da s nationale Gericht is t all ein für die Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits, mit dem es befasst ist, sowie für die Auslegung des anwendbaren nationalen Rechts zuständig ( EuGH 26. September 2013 - C - 476/11 - [HK Danmark] Rn. 6 8 ; 21. Juli 2011 - C - 159/10 , C - 160/10 - [Fuchs und Köhler] Rn. 71, Slg. 2011, I - 6919 ; 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 47, Slg. 2009, I - 1569 ; BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 29; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 790/12 - Rn. 28) . V . Der Kläger hat auch keinen Anspruch aufgrund des allgemeinen a r- beitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. 1. Dieser verbie tet die sachlich ungerechtfertigte Schlechterstellung ei n- zelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage und die sachfremde Gruppenbildung (vgl. BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 753/12 - Rn. 51 mwN) . Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlun gsgrundsatz greift wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo dieser durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintl i- chem - Normenvollzug (BAG 12. Dezemb er 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 44 ) . 2. Letzteres ist hier der Fall. Die Beklagte hat hinsichtlich der materiellen Anspruchsvoraussetzungen nur die Vorgaben des TVÜ - Bund umgesetzt. a) Die Beklagte hat entgegen dem Vortrag des Klägers mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 9. Septembe r 2008 - D 5 - 220 233 - 51/1 - keine Verlängerung einer Antragsfrist bis zum 31. Dezember 2008 gewährt. § 8 Abs. 3 TVÜ - Bund sieht keine Antragsfrist vor. Die Fristverläng e- rungen bezogen sich auf andere, im Einzelnen angeführte Anspruchsgrun dl a- gen. Das seitens des Klägers vorgelegte Begleitschreiben der Beklagten vom 12. September 2008 weist sogar ausdrücklich darauf hin, dass für die Beantr a- gung eines Höhergruppierungsgewinns nur die Ausschlussfrist des § 37 TVöD - AT gelte. 53 54 55 56 - 21 - 6 AZR 661/12 - 22 - b) D ie arbeitgeb erseitig gewährten Erleichterungen bezüglich der tarifl i- chen Aus schlussfrist lassen die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug e i- nes Höhergruppierungsgewinns unberührt. Das B MI hat im Rundschreiben vom 23. Februar 2009 - D 5 - 220 233 - 51 /1 - zu 1 .4 mitgeteilt, dass die Ausschlus s- frist zwar grundsätzlich mit dem individuellen Zeitpunk t des fiktiven Aufstiegs beginne , die Frist b ezüglich der vor dem 1. März 2009 nach § 8 Abs. 3 TVÜ - Bund fällig gewordenen Ansprüche aber erst an die sem Tag. I m Rundschrei ben vom 24. März 2014 - D 5 - 31003/2#4 - wurde zu E 2.2 anlässlich der Neureg e- lung des § 8 Abs. 3 TVÜ - Bund durch den Änderungstarifvertrag Nr. 7 geregelt, dass die Ausschlussfrist am 1. April 2014 be ginne und die Auszahlung bei A n- trägen, die bis zum 30. S eptember 2014 eingegangen sind, rückwirkend ab dem individuellen Zeitpunkt des fiktiven Auf stiegs erfolge t- zungen des § 8 TVÜ - g- ten zwar hinsichtlich der Ausschlussfrist übertariflich bessergestellt, der Kreis der Anspruchsinhaber wurde aber nicht erweitert. c) Dies gilt auch b ezüglich der Entscheidung der Beklagten , den durch § 8 Abs. 2 Satz 3 TVÜ - Bund angeordneten Wegfall des Strukturausgleichs (§ 12 TVÜ - Bund) übertariflich durch ei ne Anrechnungsregelung entsprechend § 12 Abs. 5 TVÜ - Bund zu er setzen (vgl. Rundschreiben des BMI vom 23. Februar 2009 - D 5 - 220 233 - 51/1 - zu 2.2.4 und Aufrechterhaltung im Rundschreiben vom 24. März 2014 - D 5 - 31003/2#4 - zu E 2.2 ; Breier/Dassau/Kiefer/ Lang/ Langenbrinck TV öD Stand Mai 2014 Teil B 2 § 8 TVÜ - Bund Rn. 56) . VI . verlangen. D ies er Grundsatz ist keine allgemeingültige Anspruchsgrundlage, sondern bedarf der Umsetzung in Anspruchsgrundlagen (vgl. BAG 21. Juni 2000 - 5 AZR 806/98 - zu I der Gründe ; 13. Februar 2003 - 8 AZR 140/02 - zu II 2 d aa der Gründe ) . Eine solche ist hier nicht gegeben. VII . Der Kläger hat zudem die Höhe der Klageforderung nicht schlüssig dargelegt. Auch deshalb ist die Klage unbegründet. 57 58 59 60 - 22 - 6 AZR 661/12 - 23 - 1. Der Klageforderung liegt ein Vergleich der Vergütung des Klägers ab dem 1. Januar 2008 mit dem Verdienst eines nicht bena nnten Kollegen im se l- ben Zeitraum zugrunde. Entgegen der Ausführungen auf Seite 8 der Revision s- begründung , die sich wohl auf ein Parallelverfahren beziehen, ist die Höhe der vor diesem Hintergrund geltend gemachten Beträge nicht unstreitig . Die Bekla g- te ha t im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 2. März 2011 in Ve r- bindung mit der Anlage B 2 eine abweichende Berechnung eines möglichen Höhergruppierungsgewinns vorgelegt. Nach der Klageerweiterung vom 14. April 2011 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. Mai 2011 beanstandet, dass die Klageforderung rechnerisch nicht nachvollziehbar sei. Vor dem Landesarbeit s- gericht hat sie dies mit Schriftsatz vom 4. Mai 2012 wiederholt. Zudem könne der Vergleich mit einem Kollegen wegen möglicher unterschiedliche r persönl i- cher Daten zur Begründung der Forderungshöhe nicht herangezogen werden . 2. Dies ist zutreffend. D as Abstellen auf eine nur tätigkeitsbezogen ve r- gleichbare Person kann die Höhe des verlangten Höhergruppierungsgewinns nicht schlüssig begründen, weil der Ermittlung des maßgeblichen Vergleich s- entgelts individuelle Faktoren wie Lebensaltersstufe und Ortszuschlag zugrunde liegen (§ 5 Abs. 2 TVÜ - Bund ) . Die Berechnungsgrundlagen für die Vergütung der Referenzperson stehen insoweit in keinem Zusammenhang zu der dem Kläger zustehenden Vergütungshöhe. Aus dem bloßen Vergleich der Einko m- mensdifferenz lässt sic h nicht entnehmen, worauf diese beruht. Das Landesa r- beitsgericht hat deshalb zu Recht verlangt , dass der Kläger seinen individuellen Höherg ruppierungsgewinn nach § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Bund hätte ermit teln müssen. 3. Es ist daher ohne Bedeutung, dass die Klageforderung auch bei einer Orientierung an der Vergleichsperson nicht schlüssig begründet wäre, weil bei den eingekla gten Differenzbeträgen der dem Kläger nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Bund g ezahlte Höhergruppierungsgewinn nicht in Ansatz gebracht wurde. damit eine nicht begründbare Besserstellung g egenüber der Vergleichsperson. 61 62 63 - 23 - 6 AZR 661/12 4 . Die von der Revision erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wegen Nichtgewährung einer Schrif t- satzfrist b ezüglich der Höhe der Klageforderung ist unzulässig. Die Revision läs st wiederum offen, welcher Vortrag im Rahmen eines weiteren Schriftsatzes erstmals erbracht worden wäre. C . Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen R e- vision zu tragen. Fischermeier Spelge Krumbiegel Lorenz Matiaske 64 65

Full & Egal Universal Law Academy