6. Senat - Freistellung unter Inanspruchnahme des Guthabens auf einem Langzeitkonto - Elternzeit - Berücksichtigung bei der Stufenlaufzeit
Karar Dilini Çevir:
6. Senat - Freistellung unter Inanspruchnahme des Guthabens auf einem Langzeitkonto - Elternzeit - Berücksichtigung bei der Stufenlaufzeit
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. Dezember 2014 Sechster Senat - 6 AZR 562/13 I. Arbeitsgericht Bremen - Bremerhaven Urteil vom 5. April 2012 - 1 Ca 1148/11 - II. Landesarbeitsgericht Bremen Urteil vom 5. Februar 2013 - 1 Sa 71/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Freistellung unter Inanspruchnahme des Guthabens auf einem Langzei t- konto - Elternzeit Berücksichtigung bei der Stufenlaufzeit Bestimmung en : Vergütungstarifvertrag Nr. 5 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VTV) vom 13. Ja- nuar 2011 § 4 Abs. 2, Abs. 6; Tarifvertrag über Langzeitkonten für die in den operativen FS - Diensten der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH b e- en und Mitarbeiter (LZK - TV 2008) vom 5. Dezember 2008 § § 4, 6 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 562/13 1 Sa 71/12 Landesarbeitsgericht Bremen Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Dezember 2014 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionskläg erin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtl i- chen Richter Zabel und Dr. Wollensak für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 562/13 - 3 - 1. Auf die Rev ision der Klägerin wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Bremen vom 5. Februar 2013 - 1 Sa 71/12 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des A r- beitsgerichts Bremen - Bremerhaven vom 5. April 2012 - 1 Ca 1148/11 - abgeändert und d ie Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 31. Januar 2011 918,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 459,00 Euro beginnend mit dem 1. Dezember 2010 und aus weiteren 459,00 Eur o beginnend mit dem 1. Januar 2011 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 24. August 2010, in der die Klägerin ihr Guthaben auf einem Langzeitkonto in Anspruch nahm, auf eine tarifliche Stufenlaufzeit anzurechnen ist. Die Klägerin ist als Supervisor Flugverkehrskontrolle bei der Beklagten beschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher Ve reinbarung finden auf das Arbeitsve r- hältnis der Manteltarifvertrag für die bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeit e- rinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 und die diesen ergänzenden, änder n- den oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge Anwendung. Dazu zählten im streitbefangenen Zeitraum ua. der Eingruppierungstarifvertrag 2007 für die bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Fassung vom 6. Mai 2010 (ETV 2007), der am 1. November 2010 in Kraft getretene Ve r- gütungstarifver trag Nr. 5 für die bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiteri n- nen und Mitarbeiter vom 13. Januar 2011 (VTV) sowie der Tarifvertrag über Langzeitkonten für die in den operativen FS - Diensten der Beklagten beschäfti g- ten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 5. Dezember 2008 (LZK - TV 2008). 1 2 - 3 - 6 AZR 562/13 - 4 - Seit dem 1. Dezember 2007 war die Klägerin in die Vergütungsgruppe 10 Band G Stufe 2 des ETV 2007 eingruppiert. Gemäß § 4 Abs. 2 VTV erfolgt der Aufstieg in die Stufe 3 nach 36 vollen Kalendermonaten in der Stufe 2. Gemäß § 4 Abs. 6 VTV verschiebt sich die Höherstufung während des Ruhens des A r- beitsverhältnisses um den Ruhenszeitraum. Nach der Geburt ihres Kindes am 5. März 2010 beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 16. E l- ternzeit für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 24. August 2010 unter Fortza h- lung der Vergütung durch Entnahme aus ihrem Langzeitkonto. Die Beklagte gem. § ausdrücklich darauf hin, dass sie während der E l- ternzeit keine Vergütung zahlen werde. Mit Anschreiben vom 30. März 2010 übersandte sie der Klägerin - l- - n der Arbeitsleistung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 LZK - April Freistellung von der Arbeitsleistung unter Verwendung meines Langzeitguth a- bens ge mäß § 4 LZK - § Das Langzeitkonto wurde gemäß § 2 Abs. 1 LZK - TV 2008 in Geld g e- führt und gespeist aus Zeitguthaben, die nach Maßgabe der Sonderregelungen für operative FS - Dienste und d es § 8 Abs. 5 VTV erworben wurden (§ 2 Abs. 2 LZK - TV 2008 ) . Dabei handelte es sich um Guthaben aus Mehrarbeit bzw. aus Teilen des Gesamtbonus von Führungskräften (§ 8 Abs. 5 VTV) . Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LZK - TV 2008 wurde das Langzeitguthaben für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter auf ein gesondertes Konto (Langzeitkonto) gebucht. § 4 LZK - TV 2008 bestimmte zur Verwendung des Langzeitguthabens F olgendes: § 4 Verwendungsmöglichkeiten für das Guthaben (1) Das Langzeitguthaben kann verwendet werden für eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung unmittelbar vor dem Zeitpunkt, in dem das A r- beitsverhältnis auf Grund des § 41 Abs. 1 des 3 4 - 4 - 6 AZR 562/13 - 5 - Manteltarif vertrages oder einer Vereinbarung mit der DFS gemäß § 41 Satz 2 des S echsten Buches Sozialgesetzbuch endet (unmittelbar vor der Rente), (2) Das Langzeitguthaben kann außerdem bei Vorliegen der jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen für eine gesetzlich geregelte vollständige oder tei l- weise Freistellung von der Arbeitsleistung oder g e- setzlich geregelte Verringerung der Arbeitszeit ve r- wendet werden, insbesondere für Zeiten, in denen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach § 15 des Bundeselterngeld - und Elter n- zeitgesetzes ein Kind selbst betreut und erzieht § 6 LZK - TV 2008 bestimmte: § 6 Status während der Freistellung Solange und soweit Langzeitguthaben für eine Verring e- rung der Arbeitszeit verwendet wird, bleibt die Verring e- rung der Arbeitszeit bei der Bemessung von tariflichen Ansprüchen außer Betracht. Während einer vollständigen Freistellung unmittelbar vor dem Ruhestand oder unmi t- telbar vor Übergangsgeld werden keine Kurpunkte (§§ 26, 27 der Sonderregel In dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Tarifvertrag über Lan g- zeitkonten für die bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mita r- be i ter vom 17. Januar 2012 (LZK - TV 2012) wurde § 6 neu gefasst und b e- stimmt nunmehr: § 6 Status während der Verwendung von Langzeitguthaben (1) Wenn ein Langzeitguthaben für eine Verringerung der Arbeitszeit nach § 4 verwendet wird, bleibt die Verringerung der Arbeitszeit bei der Bemessung von tariflichen Ansprüchen außer Betracht. (2) Während einer vollständigen Freistellung unmittelbar 5 6 - 5 - 6 AZR 562/13 - 6 - vor dem Ruhestand oder unmittelbar vor Übergang s- geld werden keine Kurpunkte (§§ 26 bis 28 der So n- derregelungen) erworben. Ebenfalls nimmt die Mita r- beiterin oder der Mitarbeiter während dieser Zeit § 4 LZK - TV 2012 wurde in Abs. 1 um die Möglichkeit einer vollständ i- gen Freistellung vor Ablauf einer Beurlaubung sowie durch Abs. 3 ergänzt, der die Verwendung für Langzeitguthaben, bei denen sich die Arbeitnehmer nicht für das konservative Anlagemodell iSd. § 3 Abs. 3 LZK - TV 2012 entschieden haben, einschränkt. Im Übrigen blieb er gegenüber dem LZK - TV 2008 unverä n- dert. Während der Zeit vom 1. Juni 2010 bis 24. August 2010 erhielt die Kl ä- gerin von der Beklagten nicht wie während ihrer aktiven Beschäftigung einen Euro niedrigeren Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranke n - und Pflegeversicherung und durfte ihren Dienstwagen weiter nutzen. Der entsprechende geldwerte Betrag wurde in der Abrechnung berücksichtigt. Im weiteren Verlauf des Jahres 2010 wurde ihr ungekürztes Weihnachts - und Urlaubsgeld sowie Erholungsurlaub in vollem Umfang gewährt. Die Beklagte stufte die Klägerin erst seit dem 1. Februar 2011 und nicht bereits zum 1. Dezember 2010 in die Stufe 3 ihrer Vergütungsgruppe ein. Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 19. Januar 2011 begehrt die Klägerin - soweit für die Revision noch von Bedeutung - die Entgeltdifferenz zwischen einer Vergütung aus der Vergütungsgruppe 10 Band G Stufe 2 und 3 für die Monate Dezember 2010 und Januar 2011 in rechnerisch unstreitiger H ö- he von 918,00 Euro brutto. Die Kläger in hat ua. die Auffassung vertreten, nach § 6 LZK - TV 2008 Langzeitkonto außer Betracht zu bleiben. Das habe § 6 LZK - TV 2012 klarg e- stellt. Das Arbeitsverhältnis habe deshalb nicht iSv. § 4 Abs. 6 VTV geruht. Mit 7 8 9 10 - 6 - 6 AZR 562/13 - 7 - den Mehrarbeitsstunden, aus denen das Guthaben im Langzeitkonto entsta n- den sei, habe sie die für die Stufensteigerung geforderte Erfahrung gesammelt. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Dezem - ber 2010 bis 31. Januar 2011 918,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz aus jeweils 459,00 Euro beginnend mit dem 1. Dezember 2010, mit dem ersten Tag der jeweiligen Fol gemonate und endend mit dem 31. Januar 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorg e- tragen, der Wortlaut des § 4 Abs. 6 VTV sei eindeutig und nicht auslegungsf ä- hig. Die Vorschrift honoriere den mit zunehmender Beschä ftigungsdauer erwo r- benen Zuwachs an Erfahrung und Qualifikation. Ein solcher Zuwachs finde während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses aber nicht statt. Folge man der Ansicht der Klägerin, führe dies zu dem gleichheitswidrigen Ergebnis, dass sich die Höher stufung bei einer Mitarbeiterin, die Elternzeit in Anspruch nehme, aber nicht zugleich ein Langzeitguthaben abbauen könne, verschiebe, während eine Kollegin, die ebenfalls Elternzeit in Anspruch nehme, hierbei aber ein Langzei t- guthaben abbaue, früher höher gestuft werde. § 6 LZK - TV 2008 sei nicht einschlägig. Dieser regele lediglich eine Ve r- ringerung der Arbeitszeit und damit eine teilweise Freistellung. Das folge aus Satz 2 dieser Bestimmung, die ohnehin nur verhindern solle, dass sich Leistu n- gen, deren Höhe vom Umfang der Arbeitszeit abhänge, verringerten. Die Änd e- rung dieser Bestimmung durch den LZK - TV 2012 habe keine Bedeutung. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassen en Revision. 11 12 13 14 - 7 - 6 AZR 562/13 - 8 - Entscheidungsgründe I. Die Revision ist zulässig. Die Klägerin hat sich in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise (dazu BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 943/11 - Rn. 16) mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts auseinande r- ge setzt. Mit ihrer Rechtsauffassung, das Arbeitsverhältnis habe im streitbefa n- genen Zeitraum nicht iSv. § 4 Abs. 6 VTV geruht, weil die Vergütungspflicht als Hauptleistungspflicht der Beklagten fortbestanden habe, hat die Kläger in das angefochtene Urteil insgesamt in Frage gestellt. Mit dieser Sachrüge hat die Revisionsbegründung den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsg e- richts so aufgezeigt, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs e r- kennbar sind. II. Die Revisio n ist auch begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Za h- lungsklage zu Unrecht abgewiesen. Auch wenn die Klägerin, wovon Landesa r- beitsgericht und Beklagte ausgehen, in der Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 24. August 2010 Elternzeit beansprucht und das Arbeit sverhältnis in diesem Zeitraum deshalb geruht hätte, war sie bereits ab dem 1. Dezember 2010 in die Stufe 3 ihrer Vergütungsgruppe und ihres Bandes höherzustufen. Das folgt aus § 6 Satz 1 LZK - TV 2008. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Senat nicht gehindert, das Berufungsurteil auf mögliche Rechtsfehler hinsichtlich der Anwendung des § 6 LZK - TV 2008 zu überprüfen, obwohl die Klägerin diesbezüglich keine Rüge erhoben hat. Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revision s- gründe n icht gebunden (§ 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO) . Ist die Revision zulässig und ordnungsgemäß begründet, hat das Revisionsger icht das ange fochtene Urteil innerhalb desselben Streitgegenstands deshalb ohne Bindung an die erhob e- nen Sachrügen unter allen rechtlichen G esichtspunkten auf seine materielle Richtigkeit und mögliche Rechtsfehler hin zu prüfen. Das angefochtene Urteil ist bei Vorliegen eines Rechtsfehlers auch dann aufzuheben, wenn dieser nicht 15 16 17 - 8 - 6 AZR 562/13 - 9 - gerügt ist (BAG 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 34; 17. Novem ber 2005 - 6 AZR 107/05 - Rn. 22, BAGE 116, 213) . 2. Das Landesarbeitsgericht hat § 6 Satz 1 LZK - TV 2008 fehlerhaft ausg e- legt. Es hat weder dem Wortlaut noch dem Regelungszusammenhang dieser Bestimmung hinreichend Rechnung getragen. a) Es kann dahinstehen, ob das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 24. August 2010 geruht hat, obwohl die Klägerin in dieser Zeit Geld aus ihrem Langzeitkonto erhalten hat. Damit lag, worauf die Klägerin z u- treffend hingewiesen hat, jedenfalls keine e- rin hatte das Entgelt, das ihr während der Elternzeit gezahlt wurde, im aktiven b) Diese Besonderheit haben die Tarifvertragsparteien, die i n § 4 Abs. 2 LZK - TV ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet haben, das Langzeitguthaben in Zeiten, in denen nach § 15 BEEG ein Kind von einem Arbeitnehmer der Bekla g- ten selbst betreut und erzogen wird, für teilweise oder vollständige Freistellu n- gen zu nutzen , erkannt. Sie haben die Folgen dieser Besonderheit konsequent in § 6 LZK - TV, im streitbefangenen Zeitraum in § 6 Satz 1 LZK - TV 2008, als lex specialis gegenüber § 4 Abs. 6 VTV geregelt. § 6 Satz 1 LZK - TV 2008 erfasste entgegen der Ansicht des Landesarbeit sgerichts und der Beklagten auch die vorliegende vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung. aa) n- derung bzw. Herabsetzung oder Reduzierung (Duden Das große Wörterbuch der d eutsche n Sprache 3. Aufl. ) der Arbeitszeit liegt auch bei einer Absenkung auf Null vor. bb) Das wortlautgemäße Auslegungsergebnis wurde durch die Tarifsyst e- matik bestätigt. (1) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgte a us § 6 Satz 2 LZK - TV 2008 nicht, dass die Tarifvertragsparteien die vollständige Fre i- stellung ausschließlich mit und in Satz 2 regeln wollten. Satz 1 ordnete vielmehr 18 19 20 21 22 23 - 9 - 6 AZR 562/13 - 10 - als Grundregel an, dass dem Arbeitnehmer bei allen tariflichen Ansprüchen durch die Verwe ndung des Langzeitguthabens keine Nachteile entstehen sol l- ten. Abweichend von dieser Grundregel legte Satz 2 im Wege der Rückau s- nahme für einen eng begrenzten Bereich, nämlich den Erwerb von Kurpunkten nach § 26 und § 27 der Sonderreg e lungen bei den Verwen dungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 Spiegelstrich 1 und 2 LZK - TV, doch eine nachteilige Auswirkung fest. (2) Das wird bestätigt durch die Überschrift des § 6 LZK - s- parteien mit dieser Bestimmung die Statusfolgen aller Verwendungsmöglichke i- ten des § 4 LZK - TV 2008 regeln wollten und nicht nur, wie von der Beklagten angenommen, die Folgen einer teilweisen Freistellung in Form der Verringerung der Arbeitszeit. cc) Auch der Zweck der Regelung spricht für dieses Verständnis. (1) Entgegen der Auffassung der Beklagten sollte § 6 LZK - TV 2008 nicht nur verhindern, dass sich Leistungen, die vom Umfang der Arbeitszeit abhi n- gen, verringerten. § 6 Satz 1 LZK - TV 2008 galt auch ni cht nur für geldwerte Leistungen. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung blieb die Ve r- umfassend, außer Betracht. Die Tarifvertragsparteien wollten die Arbeitnehmer, die von den in § 4 LZK - TV 2008 eröffneten Verwendungsmöglichkeiten G e- brauch machten, offenkundig so stellen, als hätten sie gearbeitet. Das war au s- gehend davon, dass sich diese Arbeitnehmer das im Langzeitkonto geführte Geldguthaben durch Mehrarbeit bzw. Über treffen von vereinbarten Zielen era r- beitet hatten und damit letztlich während der Freistellung für eine Vorleistung entlohnt wurden (vgl. für das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase der Altersteilzeit BAG 31. Januar 2008 - 8 AZR 27/07 - Rn. 38 , B AGE 125, 333 ) , konsequent. Ohnehin wäre die Höherstufung auch nach dem Verständnis der Entgelts niederschlägt. 24 25 26 - 10 - 6 AZR 562/13 - 11 - (2) Folgte man dem Verständnis des Landesarbeitsgerichts und der B e- klagten, hätten die Tarifvertragsparteien für den gesamten Regelungsbereich des § 4 Abs. 1 LZK - TV 2008 nur eine rudimentäre, noch dazu ausschließlich negative Statusregelung getroffen. Das widerspräche dem in der Überschrift und in S atz 1 ausgedrückten Regelungszweck des § 6 LZK - TV 2008 , den St a- tus während der Freistellung umfassend zu regeln und dabei Nachteile grun d- sätzlich auszuschließen. dd) Schließlich wird das Auslegungsergebnis durch die Tarifgeschichte b e- stätigt. Anders als die Beklagte annimmt, enthält § 6 LZK - TV 2012 nicht nur redaktionelle Änderungen, sondern stellt klar, dass die Tarifvertragsparteien diese Regelung von Beginn an im dargelegten Sinn verstanden haben. Sie h a- ben nunmehr in § 6 Abs. 1 LZK - TV 2012 ausdrücklich geregelt, dass (imm er § n- sprüchen außer Betracht bleibt. Mit dem Bezug auf den gesamten § 4 LZK - TV 2012, in dessen Abs . 1 nac h wie vor ausschließlich die vollständige Freistellung n- - sofern kein Fall des Abs. 3 vorliegt - auch die Inan spruchnahme von Elternzeit unter vollständiger Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 4 Abs. 2 LZK - TV 2012 sein kann. 3. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts steht der Zweck des § 4 Abs. 6 VTV vorstehendem Auslegungsergebnis nicht entgegen. a) Es ist schon zweifelhaft, ob die Tarifvertragsparteien mit dem Stufe n- aufstieg tatsächlich (nur) die Berufserfahrung honorieren wollten. Dagegen spricht, dass bei den von § 4 Abs. 5 VTV erfas sten Personenkreisen bei einer Höhergruppierung um eine Gruppe die Stufe beibehalten wird und die angebr o- chene Stufenlaufzeit berücksichtigt wird. Dagegen spricht auch, dass - a nders als zB im TVöD oder TV - L (dort jeweils § 17 Abs. 3) - auch Zeiten, in den en das Arbeitsverhältnis zwar nicht ruht, aber gleichwohl keine Berufserfahrung erwo r- 27 28 29 30 - 11 - 6 AZR 562/13 - 12 - ben wird, wie es etwa bei längeren Arbeitsunfähigkeitszeiträumen der Fall ist, für den Stufenaufstieg uneingeschränkt berücksichtigt werden. b) Auch wenn man annähme, das s der Stufenaufstieg nach § 4 Abs. 2 VTV den Zugewinn an Berufserfahrung honorieren soll , und berücksichtigte, dass ein solcher Zugewinn während der Zeit des Ruhens des Arbeitsverhältni s- ses wegen Elternzeit nicht erfolgt ( vgl. BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 5 26/09 - Rn. 36, BAGE 137, 80) , stünde § 4 Abs. 6 VTV der Berücksichtigung der Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 24. August 2010 nicht entgegen. Die Tarifvertrag s- pa r teien berücksichtigten schon in § 6 Satz 1 LZK - TV 2008 offensichtlich, dass das Guthaben im Lang zeitkonto vorwiegend durch Mehrarbeit erworben wurde, und nahmen an, dass die dadurch erworbene Berufserfahrung deshalb bei der Entnahme aus dem Konto zu berücksichtigen war. Darum führt das gewonnene Auslegungsergebnis auch nicht zu dem von der Beklagten befürchteten gleic h- heitswidrigen und/oder widersprüchlichen Ergebnis. Die Berufserfahrung von Arbeitnehmern, die Elternzeit nehmen, ohne zugleich das Guthaben aus dem Langzeitkonto zu verwenden, und solchen Arbeitnehmern, die während der E l- ternzeit ihr Gut haben zurückführen, unterscheidet sich nach Auffassung der Tarifvertragsparteien, weil das Langzeitkonto durch Leistungen, die zu einem höheren Maß an Berufserfahrung führten, aufgefüllt wurde. Diese Einschätzung ist noch vo n dem Gestaltungsspielraum der T arifvertragsparteien gedeckt. Dies gilt umso mehr, als es sich typischerweise, wie auch der Fall der Klägerin zeigt, um relativ kurze Zeiträume handelt. Der Klägerin stand für die zweite Phase der Elternzeit vom 1. Mai 2011 bis zum 28. Februar 2012 offensi chtlich kein einz u- setzendes Guthaben aus dem Langzeitkonto mehr zur Verfügung. Die Tarifve r- tragsparteien haben zudem, wie ausgeführt, auch Zeiten, in denen keine B e- rufserfahrung erworben wird, für den Stufenaufstieg nicht generell unberüc k- sichtigt gelassen und damit gezeigt, dass es ihnen jedenfalls nicht uneing e- schränkt auf den ununterbrochenen Erwerb von Berufserfahrung ankommt. 31 - 12 - 6 AZR 562/13 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel Uwe Zabel Wollensak 32

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