6. Senat - Ausgleichszahlung nach dem TV UmBw
Karar Dilini Çevir:
6. Senat - Ausgleichszahlung nach dem TV UmBw
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 31. Juli 2014 Sechster Senat - 6 AZR 955/12 - I. Arbeitsgericht Koblenz Urteil vom 14. Februar 2012 - - II. Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Urteil vom 25. September 2012 - 3 Sa 131/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Ausgleichszahlung nach dem TV UmBw en : Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusamme n- hang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18. Juli 2001 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 10. Dezember 2010 § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b, § 11 Abs. 2 Satz 4 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 955/12 3 Sa 131/12 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 31. Juli 2014 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter a m Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Kammann und Peter für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 955/12 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Rheinland - Pfalz vom 25. September 2012 - 3 Sa 131/12 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berücksichtigung des Entgelts für im Rahmen einer arbeitstäglichen Arbeitszeiterhöhung geleistete Arbeit bei der Berechnung der Zahlungen im Rahmen einer Härtefallregelung gemäß § 11 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18. Juli 2001 idF vom 10. Dezember 2010. Der Kläger war für die Beklagte bi s zum 31. Dezember 2010 bei einem Jagdbombergeschwader tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand z u- nächst der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 Anwendung, seit dem 1. Oktober 2 005 wurde der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 angewandt. Der Kläger war zuletzt freigestelltes Personalratsmitglied. Seine Vergleichsperson arbeitete im Rahmen von Schichtdiensten auch nach Inkrafttreten des TVöD durc hgehend arbeitstäglich über die tarifliche regelm ä- ßige Arbeitszeit hinaus eine Stunde mehr, die auf Basis der Dienstvereinbaru n- gen vom 23. September 2005 bzw. 25. November 2008 in Rahmendienstplänen festgelegt war. Unter II .1 dieser Dienstvereinbarungen fa nd sich jeweils die Anmerkung: Stunde gem. § 1 2 - 3 - 6 AZR 955/12 - 4 - In Nachträgen zu den Änderungsmeldungen für Mai bis einschließlich November 2010 wurde die zusätzliche tägliche Arbeitsstunde seit Mai 2010 für wie die Vergleichsperson die sich je nach Anzahl der Arbeitstage in dem jewe i- ligen Monat ergebende zusätzliche Vergütung. Die Parteien vereinbarten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 die A n- wendung der Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw in der jeweils geltenden Fassung. Die Beklagte berücksichtigte bei der Berechnung der Ausgleichsza h- lung sowie der auf Grundlage der Ziff. III des Erlasses des Bundesministers der Verteidi gung vom 5. November 2004 geleisteten Einmalzahlung die Vergütung für die zusätzlich en Arbeit sstunden nicht. Der Kläger begehrt unter Einbezi e- hung dieser Zahlungen eine um 3.116,16 Euro brutto höhere Einmalzahlung sowie für die Monate Januar bis Juni 2011 eine jeweils um 292,24 Euro brutto erhöhte Ausgleichszulage. § 19 Abs. 1 MTArb lautete auszugsweise: l- mäßigen Arbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden, die über 38 1/2 Stunden in der Woche hinausg § 21 MTArb bestimmte ua. : (3) Der nach Lohngruppen und Lohnstufen gestaffelte Lohn ist der Monatstabellenlohn. (4) Der Monatstabellenlohn zuzüglich etwaiger ständiger Lohnzulagen ist der Monatsregellohn. Zum Monatsrege l- lohn gehört a uch der Lohn für Mehrarbeit. (5) Der Monatsregellohn zuzüglich der nicht unter A b- satz 4 fallenden Zulagen, Zuschläge und Entschädigu n- gen sowie des Lohnes für Überstunden (§ 30 Abs. 5) ist § 11 TV UmBw idF vom 10. Dezember 2010 lautet in den maßgebl i- chen Passagen: 2 D ie/der Beschäftigte erhält statt des Entgelts eine 3 4 5 6 7 - 4 - 6 AZR 955/12 - 5 - (2) 1 n- de r 4 Einkommen sind die En t- gelte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 sowie ggf. § 7 Abschn. A Abs. 1 und Abschn. B Abs. § 6 Abs. 1 Satz 2 TV UmBw idF vom 10. Dezember 2010 bestimmt: h- tigt: a) das Tabellenentgelt (§ 15 TVöD), b) in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, die in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit ohne Nr. 3 der mit Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TV UmBw vom 4. Dezember 2007 eingefügten Protokollerklärungen zu § 6 Abs . 1 lautet: ständige Lohnzulagen i.S.d. ehemaligen § 21 Absatz 4 MTArb, sofern die ihnen zu Grunde liegenden tariflichen Bestimmungen noch Gültigkeit haben. In § 6 Abs. 2 TV UmBw in der Ursprungsfassung vom 18. Juli 2001 war für Arbeiter folgende Einkommenssicherungsregelung getroffen: aufg rund einer Ma ß- nahme im Sinne des § 1 Abs. 1 bei demselben Arbeitg e- ber der Lohn, wird eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen seinem Lohn und dem Lohn gewährt, der ihm in seiner bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat. Als Lohn aus der bisherigen Tätigkeit wird berücksichtigt: a) der Monatstabellenlohn (§ 21 Abs. 3 MTArb/ MTArb - O), b) ständige Lohnzulagen, die der Arbeiter in den letzten drei Jahren seiner bisherigen Tätigkeit ohne schädl i- che Unterbrechung bezogen hat, Der Kläger hat geltend gemacht, aus der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 6 Abs. 1 TV UmBw folge, dass auch die Vorgaben des § 21 Abs. 4 MTArb ma ß- geblich dafür seien, wie die geleistete Mehrarbeit iSd. § 19 Abs. 1 MTArb bei 8 9 10 11 - 5 - 6 AZR 955/12 - 6 - der Berechnung der Ausgleichszulage und der Einmalzahlung zu bewerten sei. Die Protokollnotiz Nr. 3 sei nachträgli ch von den Tarifvertragsparteien in den TV UmBw aufgenommen worden, damit regelmäßig an Arbeitnehmer geleistete Zahlungen, die immer noch auf der Basis des MTArb gewährt worden seien, bei der Ausgleichszahlung berücksichtigt werden könnten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.869,60 Euro brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ang e- führt, seit Inkrafttre ten des TVöD sei keine Mehrarbeit iSd. § 19 Abs. 1 MTArb mehr möglich. Bei den dem Kläger zusätzlich vergüteten Stunden habe es sich um Überstunden gehandelt, die bei der Ausgleichszahlung bzw. der Einmalza h- lung nicht zu berücksichtigen seien. Das Arbeits gericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsg e- richt hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren unter Vertiefung seiner rechtlichen Argumentat ion weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das dem Kläger für die von der Ve r- gleichsperson arbeitstäglich zusätzlich geleistete Arbeitsstunde gezahlte Entgelt ist nicht gem. § 11 Abs. 2 Satz 4 iVm. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw in die Berechnung der Einmalzahlung und der Ausgleichszahlung einzubeziehen. Die Klage war daher abzuweisen. I. Seit Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 fehlte es an einer Rechtsgrundlage für die arbeitstägliche Verlängerung der regelmäßigen A r- beitszeit der Vergleichsperson. Bei den von dieser zusätzlich geleisteten Stu n- 12 13 14 15 16 - 6 - 6 AZR 955/12 - 7 - den handelte es sich um Überstunden. Bereits darum ist das dem Kläger dafür gezahlte Entgelt nicht in die Einkommenssicherung einzubeziehen. 1. In der Dienstvereinbarung vom 13. Juli 1999 war für die Arbeitnehmer der Tankgruppe, deren Vergütung für den Kläger maßgeblich war, von der Ve r- längerungsmöglichkeit nach § 15 Abs. 2 Buchst. a MTArb Gebrauch gemacht worden. Danach konnte die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fiel. 2. Der MTArb ist mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 durch den TVöD e r- setzt worden (§ 2 Abs. 1 TVÜ - Bund iVm. Anlage 1 TVÜ - Bun d Teil A Nr. 3) . Der TVöD sieht weder eine Verlängerungsmöglichkeit wie § 15 Abs. 2 Buchst. a MTArb noch sonst eine in der vorliegenden Konstellation einschlägige Möglic h- keit zur Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit vor. Seit dem 1. Oktober 2005 fehlt e aufgrund der Regelungssperre des § 75 Abs. 5 Satz 1 BPersVG den Partnern der Dienstvereinbarungen vom 23. September 2005 bzw. 25. November 2008 die Regelungskompetenz für eine wirksame Anordnung einer Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit für den Pe rsonenkreis, dem die Vergleichsperson des Klägers angehörte (vgl. BAG 28. November 1984 - 5 AZR 123/83 - zu A II 1 c der Gründe, BAGE 47, 238) . a) § 6 Abs. 1 .1 TVöD - V (= § 42 TVöD - BT - V) eröffnet zwar unter bestim m- ten Umständen die Möglichkeit, die regelmä ßige Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden zu verlängern und auf einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen zu verteilen. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung überhaupt vorlagen, verlangt sie einen Zeitausgleich bis zum Ende des Au s- gleichszei traums (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand D e- zember 2007 Teil II/2 § 42 BT - V Rn. 11; BeckOK TVöD/Welkoborsky Stand 1. Oktober 2012 TVöD - BT - V § 42 Rn. 3; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/ Langenbrinck TVöD Stand Februar 2011 Teil B 4 § 6 TVöD - V Rn. 4 ) . Ein so l- cher ist unstreitig nicht erfolgt. 17 18 19 - 7 - 6 AZR 955/12 - 8 - b) Bei Schichtarbeit, wie sie die Vergleichsperson des Klägers verrichtete, besteht gem. § 6 Abs. 8 TVöD - AT keine Möglichkeit, durch Dienstvereinbarung einen wöchentlichen Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stun den iSv. § 6 Abs. 6 TVöD - AT bzw. eine Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden iSv. § 6 Abs. 7 TVöD - AT einzurichten. 3. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Vergleichsperson eine Ve r- einbarung über eine Verlängerung der Arbeitszeit nach § 15 Abs. 2 oder § 15 Abs. 3 MTArb getroffen habe und eine solche Vereinbarung ohne seine Fre i- ste l lung auch für ihn getroffen worden wäre. Ohnehin wäre eine etwaige ve r- tragliche Abrede über eine Verlängerung der Arbeitszeit nach Inkrafttreten des TVöD entfallen, wenn nicht die Abrede unabhängig von tariflichen Regelung s- möglichkeiten hätte gelten solle n . Von einem solchen Regelungswillen wäre nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte auszugehen, weil Arbeitgeber des ö f- fentlichen Dienstes wie die Beklagte im Zweifel lediglich Normvollzug betreiben wollen und ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes deshalb nur auf eine korrekte Anwendung der aktuell geltenden rechtlichen Regelungen vertrauen darf (vgl. BAG 28. Januar 2 009 - 4 AZR 904/07 - Rn. 24 f.) . Dafür ist nichts vo r- getragen und nichts ersichtlich. 4. Damit fehlte es seit dem 1. Oktober 2005 an einer Rechtsgrundlage für eine rechtswirksame Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit der Ve r- gleichsperson des Klägers. Die angeordneten Stunden waren keine Mehrarbeit im früheren tariflichen Sinn, sondern dienstplanmäßig geleistete Überstunden (zu dieser tariflich eröffneten Möglichkeit BAG 25. April 2013 - 6 AZR 800/11 - Rn. 30) . So sind diese Stunden seit Mai 2010 auch erfasst worden. Das für Überstunden gezahlte Entgelt ist keine ständige Lohnzulage iSd. Protokollerkl ä- rung Nr. 3 zu § 6 Abs. 1 TV UmBw (vgl. BAG 13. August 2009 - 6 AZR 307/08 - Rn. 18) . Davon geht auch der Kläger aus, der die zusätzliche Arbeitsstunde al s Mehrarbeit und allein deshalb als maßgeblich für die Berechnung der Au s- gleichszulage und der Einmalzahlung ansieht. 20 21 22 - 8 - 6 AZR 955/12 - 9 - II. Darüber hinaus trifft die Rechtsauffassung des Klägers, bei den strei t- befangenen Zahlungen habe es sich um Vergütung von Mehrarbeit iSd. durch den TVöD ersetzten § 15 Abs. 2 bzw. Abs. 3 iVm. § 19 Abs. 1 Satz 1 MTArb gehandelt, die zu den ständigen Lohnzulagen iSd. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw gehöre, nicht zu. Zu Unrecht nimmt die Revision an, das folge jede n- falls daraus, dass d ie Protokollerklärung Nr. 3 zu § 6 Abs. 1 TV UmBw § 21 Abs. 4 MTArb als Grundlage für die Berechnung der monatlichen Ausgleich s- zahlung heranziehe . 1. Das für die zusätzlichen Arbeitsstunden gezahlte Entgelt war keine Z u- lage iSd. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw. Diese Bestimmung verlangt für e- ind. Daran fehlte es vorliegend, obwohl die zusätzl i- che Arbeit über einen langen Zeitraum hinweg im stets gleichen Umfang von einer Stunde arbeitstäglich angeordnet wurde. Sie blieb von der Arbeitsleistung des Klägers bzw. der Vergleichsperson im Monat abhängig und wurde nicht in Monatsbeträgen, sondern abhängig von der anfallenden Stundenzahl im Monat vergütet. Entge gen der Annahme der Revision folgt aus der von ihr zitierten Passage aus dem Urteil des Senats vom 13. August 2009 ( - 6 AZR 307/08 - Rn. 21) , die die Anordnung von Rufbereitschaft betraf, nicht s anderes. Der S e- nat hat ausdrücklich auch darauf abgestellt, dass die für die Rufbereitschaft g e- zahlte Vergütung nicht in festen Monatsbeträgen gewährt werde. Im Übrigen hat der Senat für langjährige Mehrarbeit einer Teilzeitbeschäftigten entschi e- den, dass das durch die Mehrarbeit erzielte Entgelt nicht in die Berec hnung der Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw einzubeziehen ist (BAG 24. Juni 2010 - 6 AZR 75/09 - ) . 2. Die gezahlte Vergütung war entgegen der Annahme der Revision auch kennt der TVöD nicht. Eine solche Zulage war im Übrigen auch dem MTArb fremd. 23 24 25 - 9 - 6 AZR 955/12 - 10 - 3. Die Revision nimmt zu Unrecht an, die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 6 Abs. 1 TV UmBw ziehe § 21 Abs. 4 MTArb uneingeschränkt als Grundlage für die Berechnung der monatlichen Ausgleic hszahlung heran , so dass die dem Kläger vergüteten Stunden weiterhin als Mehrarbeit zu werten seien. Durch § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw wird auch unter Berücksichtigung dieser Pr o- tokollerklärung nur der frühere Monatsregellohn iSv. § 2 1 Abs. 4 Satz 1 MTArb einkommensgesichert, nicht aber der von § 21 Abs. 4 Satz 2 MTArb erfasste Lohn für Mehrarbeit. a) § 21 MTArb unterschied exakt zwischen ständigen Lohnzulagen, dem Lohn für Mehrarbeit sowie dem Lohn für Überstunden. § 21 Abs. 4 MTArb diff e- renzierte in Satz 1 bzw. Satz 2 ausdrücklich zwischen zwei voneinander una b- hängigen, selbständigen Bestandteilen des Monatsregellohns: Nach Satz 1 war der Monatstabellenlohn zuzüglich etwaiger ständiger Lohnzulagen der Rege l- lohn. Nach Satz a h. der für die verlängerte regelmäßige Arbeitszeit zu zahlende Lohn (Sponer/ Steinherr/Klaßen MTArb/MTArb - O Stand April 1998 Teil I § 21 Rn. 10) . Der Lohn für Überstunden war gem. § 21 Abs. 5 MTArb Bestandteil des über den R ege l lohn hinausgehenden Monatslohns der Arbeiter. b) Unter Berücksichtigung dieses Regelungsgehalts des § 21 MTArb h a- ben die Tarifvertragsparteien des TV UmBw durch § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw iVm. der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 6 Abs. 1 TV UmB w eindeutig nur einen Teil des Monatsregellohns, nämlich die in § 21 Abs. 4 Satz 1 MTArb , als sicherungs würdig angesehen. Den in § 21 Abs. 4 Satz 2 MTArb separat geregelten Lohn für Mehrarbeit als weiteren Bestandteil des Regellohns haben sie - ebenso wie den Lohn für Überstu n- den - bewusst nicht erfasst. c) Die Tarifgeschichte bestätigt dieses Ergebnis. aa) Bereits in der Ursprungsfassung des TV UmBw vom 18. Juli 2001 e r- fasste die Einkommenssicherung für Arbeiter in § 6 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b TV UmBw nur die ständigen Lohnzulagen, die der Arbeiter in den 26 27 28 29 30 - 10 - 6 AZR 955/12 - 11 - let z ten drei Jahren seiner bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechu n- gen bezogen hatte. Damit war die Mehr arbeit schon während der Geltung des MTArb nicht in die Einkommenssicherung einbezogen. bb) Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Protokollnotiz Nr. 3 zu § 6 Abs. 1 TV UmBw der Wille der Tarifvertragsparteien zu entnehmen ist, nach der al ten Fassung nicht gesicherte Lohnbestandteile nunmehr sichern zu wollen (vgl. BAG 13. August 2009 - 6 AZR 307/08 - Rn. 21) . Hätten die Tarifvertrag s- parteien einen solchen Willen gehabt, hätten sie in der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 6 Abs. 1 TV UmBw eine andere Formulierung wählen müssen, wonach der ge samte Monatsregellohn iSv. § 21 Abs. 4 MTArb und nicht nur eine r der sel b- ständigen Bestandteile des Regellohns wie in Monatsbeträgen festgelegte Z u- lagen zu sichern sei . Für eine solche Regelung bestand auch kein Anlass. Der TVöD sieht, wie ausgeführt, im Unterschied zu § 15 Abs. 2 bis Abs. 4 MTArb keine Möglic h- keit mehr vor, die regelmäßige Arbeitszeit zu verlängern. Für eine Sicherung des Lohns für Mehrarbeit, der gerade die Verlängerungsmöglichkeit des § 15 Abs. 2 bis Abs. 4 MTArb voraussetzte, bestand daher spätestens seit Inkrafttr e- ten des TVöD kein Bedarf mehr. Entgeltbestandteile, die keine tarifliche Grun d- lage mehr haben, bedürfen keiner Einbeziehung in eine tarifliche Einkommen s- sicherung. Sie sind nich t Teil des zu sichernden tariflichen Besitzstandes. 4. Aus vorstehenden Ausführungen folgt, dass entgegen der Annahme der Revision hinsichtlich der streitbefangenen Entgeltbestandteile keine Regelung s- lücke, erst recht keine unbewusste, besteht. Die Tarifv ertragsparteien haben den vorliegenden Sachverhalt offenkundig und zu Recht als nicht regelungsb e- dürftig angesehen. 31 32 33 - 11 - 6 AZR 955/12 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge RiBAG Krumbiegel ist wegen Urlaubs an der Beifügung seine r Unterschrift verhi n- dert. Fischermeier Kammann C l . Peter 34

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